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Urteil

29 K 1724/20.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0509.29K1724.20A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. N.   2020 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. N. 2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1997 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 aus Somalia aus und im Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. September 2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen (förmlichen) Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 00. G. 2017 gab der Kläger an, dass er bereits in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei abgelehnt worden. Er gehöre dem Volk der N. An. Zu seinen Ausreisegründen befragt erklärte er, dass seine Eltern im Jahr 2011 bei einer Bombenexplosion in einem Café ums Leben gekommen seien. Ende 2011 habe ihn die Miliz B. -T. erwischt. Er sei nach N1. gebracht worden, wo er sich einige Wochen aufgehalten habe. Ihm sei dort hauptsächlich beigebracht worden, wie man mit einer Waffe umgehe und welche Kleidung sie zu tragen hätten. Zudem seien sie im islamistischen Glauben unterrichtet worden. Da das Gelände nicht umzäunt gewesen sei, habe er mit zwei weiteren Jungen fliehen können. Unterwegs seien sie von Regierungskräften angehalten und kontrolliert worden, weil sie islamistische Kleidung getragen hätten. Der Jüngste von ihnen habe fliehen wollen und sei dabei erschossen worden. Die Soldaten hätten ihn zurück nach N1. gebracht und dort inhaftiert. Sein Onkel habe ihn am selben Abend durch Bestechungsgelder freikaufen können. Er sei dann mit seinem Onkel und seiner Schwester über Q. nach I. in T1. geflohen. In T2. habe er keine Familie mehr. Er habe dort keinen Ort mehr, wo er hingehen könne. Sein Onkel habe den gesamten Besitz seiner Eltern verkauft und lebe nun in B1. . Seine Schwester sei vor etwa drei Monaten bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Bei einer Rückkehr nach T2. befürchte er, durch B2. -T. oder die Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Zudem stehe noch eine Strafe aufgrund seiner Verhaftung durch die Regierung aus. Mit Bescheid vom 00. G. 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers im Hinblick auf das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in Norwegen als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliege (Ziffer 2). Zur Begründung für die Feststellung des Abschiebungsverbotes führte das Bundesamt aus, dass zwar die derzeitigen humanitären Bedingungen in T2. nicht zu der Annahme führten, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMKR) drohe. Aufgrund der individuellen Umstände des Klägers sei jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöhe. Mit Schreiben vom 00. Juli 2017 bat das Ausländeramt der T3. B3. das Bundesamt um Prüfung, ob das festgestellte Abschiebungsverbot widerrufen werden könne. Der Kläger sei während seines nur kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass die Ausländerbehörde über seine Ausweisung und Abschiebung zu entscheiden habe. Der Kläger sei unter anderem durch Urteil des Amtsgerichts B3. vom 00. Februar 2017 wegen Diebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Daraufhin teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde zunächst mit Schreiben vom 00. September 2019 mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme des festgestellten Abschiebungsverbotes nicht vorlägen. Die Sachlage habe sich seit der positiven Entscheidung mit Bescheid vom 00. Februar 2017 nicht entscheidungserheblich verändert. Strafrechtliche Verfehlungen des Betroffenen seien im Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Rücknahme von Abschiebungsverboten nicht berücksichtigungsfähig. In der Folgezeit bat das Bundesamt die norwegischen Behörden um Übersendung von Unterlagen zu dem dortigen Asylverfahren des Klägers. Die norwegischen Behörden übersandten daraufhin das Protokoll über die Anhörung des Klägers am 00. November 2013. Ausweislich der vorliegenden Übersetzung gab der Kläger dort unter anderem an, dass sein Vater im Sicherheitsdienst gewesen sei und mit der Regierung von B4. Yusuf zusammen gearbeitet habe. Sein Vater sei Spion gewesen. Seine Eltern seien 2011 in Marka getötet worden. Leute, die für die Regierung von B4. Z. arbeiteten, hätten ihre Uniformen ausgezogen und seine Eltern gesprengt. Als er eines Nachts im Juli 2012 von einem Kinobesuch gekommen sei, seien Leute der B5. -T. auf ihn und seinen Freund zugekommen. Sie hätten ihm schließlich gesagt, dass er abhauen solle. Als er in der Nähe der Koranschule gewesen sei, seien zwei Männer gekommen, einer mit einem Messer und einer mit einem Stein. Das Messer habe ihn getroffen. Sein Onkel habe dann erkannt, dass sie alle in Gefahr seien. Er vermute, dass dieser Vorfall mit der Tätigkeit seines Vaters und dessen Tod zusammenhänge. Nach dem Vorfall habe er sich für etwa ein Jahr überwiegend Zuhause aufgehalten. Er habe T2. schließlich im August 2013 verlassen. Sein Vater sei aus dem Clan N. , seine Mutter sei B6. . Probleme habe es deshalb nicht gegeben. Mit Schreiben vom 00. Januar 2020 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass bezüglich der Feststellung, dass ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zustehe, ein „Rücknahmeverfahren“ gemäß § 73c Asylgesetz (AsylG) eingeleitet worden sei. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen könne nicht angenommen werden, dass er der berufsständigen Kaste der N. angehöre. Dagegen spreche, dass seine Mutter dem Clan der B6. entstamme. Eine Ehe zwischen einem Mann der N. und einer Frau aus dem Clan der B6. hätte jedoch im Jahr der Geburt des Klägers und davor keine Akzeptanz in T2. gefunden und zu schweren Bestrafungen geführt. Zudem könne den Strafurteilen des Amtsgerichts B3. entnommen werden, dass sich die Mutter des Klägers in Deutschland aufhalte. Es sei daher beabsichtigt, das Abschiebungsverbot „zurückzunehmen“ und im Übrigen festzustellen, dass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. Das Bundesamt gab dem Kläger Gelegenheit, hierzu innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 00. Januar 2020 geltend, dass seine Eltern damals nicht in T2. , sondern in Äthiopien geheiratet hätten. Danach hätten sie ihre Ehe geheim gehalten. Seine Eltern seien 2011 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Beim Amtsgericht sei es offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen, da er seine Vormundin vom Sozialdienst katholischer Frauen immer „Mama“ genannt habe. Er befürchte bei einer Rückkehr nach T2. getötet zu werden. Er gehöre einer religiösen Minderheit an, da er als Muslim geboren und zum Judentum konvertiert sei. Der Umstand, dass er seine Eltern und später seine Schwester verloren habe, belaste ihn stark. Er leide unter Depressionen und Halluzinationen. Das Bundesamt forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 2020 zur Vorlage von Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Konversion und seines Gesundheitszustandes bis zum 28. Februar 2020 auf. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 00. März 2020 widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 00. Februar 2017 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege (Ziffer 2). Ferner wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung des Bescheides führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der „individuellen Umstände“ des Klägers nicht mehr vorlägen. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen könne die von dem Kläger geschilderte Fluchtgeschichte nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Vortrag des Klägers zu seiner Clanzugehörigkeit sei nicht mit seinen Angaben gegenüber den norwegischen Behörden in Einklang zu bringen. Angesichts der zu sog. Mischehen vorliegenden Erkenntnisse sei es „nahezu ausgeschlossen“, dass die Mutter des Klägers als Angehörige eines sog. O. Clans seinen Vater als Mitglied der N. in den 1990er-Jahren geheiratet habe. „Im Umkehrschluss“ könne der Kläger nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den N. zugeordnet werden. Aufgrund der gewählten Reisemittel und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in T2. könne es vielmehr als wahrscheinlich angesehen werden, dass der Kläger einem wohlhabenden Mehrheitsclan angehöre. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bestehe auch nicht aus anderen Gründen. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in T2. nicht zu der Annahme, dass dem Kläger bei einer Abschiebung eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Als volljähriger und gesunder Mann sei der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums zu erzielen. Entgegen der Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung könne auch nicht angenommen werden, dass er über keine Familien- oder Clanangehörigen in T2. verfüge. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könne. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben vom 12. März 2020 übersandt. Der Kläger hat am 00. März 2020 Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2020 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt (Az. 29 L 628/20.A). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass das Bundesamt in der Begründung seines Bescheides vom 00. März 2020 keine nachträgliche Änderung der Sachlage darlege, wie es für den Widerruf eines Abschiebungsverbotes nach § 73c Abs. 2 AsylG erforderlich sei. Das Bundesamt nehme vielmehr eine Neubewertung des bereits bei Bescheiderlass vorliegenden Sachverhaltes vor und versuche so, eine aus seiner Sicht von Anfang an rechtswidrig ergangene Entscheidung nachträglich zu korrigieren. Zudem legt der Kläger zur weiteren Begründung seiner Klage einen Beschluss des Landgerichts E. vom 00. Januar 2022 sowie zwei Stellungnahmen der M. -Klinik M1. vom 00. März 2022 und 00. April 2022 vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass im Falle einer Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme die Rücknahme auch auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gestützt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. November 2020 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zulässig. Sie ist am 26. März 2020 insbesondere fristgemäß innerhalb der hier maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG erhoben worden. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 00. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst liegen die Voraussetzungen des durch das Bundesamt als Rechtsgrundlage herangezogenen § 73c Abs. 2 AsylG nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 4 AsylG gegeben worden ist, obwohl er im Schreiben des Bundesamtes vom 17. Januar 2020 allein auf die Einleitung eines Rücknahme- und nicht eines Widerrufsverfahrens hingewiesen worden war, sind jedenfalls die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 73c Abs. 2 AsylG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis – hier nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – entfallen sind. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt dabei eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 36 f.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 –, juris Rn. 17, zu § 73 Abs. 3 AsylVfG. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt insoweit grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 20 zu § 73 AsylVfG; BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2022, AsylG § 73c Rn. 14. Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73c Abs. 2 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 –, juris Rn. 14 und vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 –, juris Rn. 9. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nicht mehr vorliegen, nach allgemeinen Grundsätzen auf Seiten der Beklagten. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. September 2021 – 1 A 5112/20 –, juris, S. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. August 2018 – 7a L 1437/18.A –, juris Rn. 38; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juni 2008 – A 11 K 4917/07 –, juris, S. 6. Dies zugrunde gelegt, ist hier nicht erkennbar, inwiefern eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im dargelegten Sinne gegenüber der Entscheidung des Bundesamtes vom 22. Februar 2017 vorliegt. Das Bundesamt stützt den Widerruf des zuerkannten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in dem angefochtenen Bescheid vom 00. März 2020 im Wesentlichen darauf, dass die Angaben des Klägers in seiner Anhörung durch das Bundesamt am 10. Februar 2017 nicht (mehr) glaubhaft seien, da der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch die norwegischen Asylbehörden am 00. November 2013 dem widersprechende Angaben gemacht habe. Hierdurch kann jedoch von vorneherein keine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 73c Abs. 2 AsylG, sondern allenfalls ein Rücknahmegrund im Sinne des § 73c Abs. 1 AsylG begründet werden. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes durch eine Täuschung, etwa durch vorgetragene unrichtige Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen, über für die Zuerkennung des Schutzes wesentliche Merkmale erlangt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2013 – 10 B 40.12 –, juris Rn. 4; VG Dresden, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 11 K 1311/16.A –, juris Rn. 30. Offen bleiben kann hier, ob eine Umdeutung des Widerrufsbescheides in eine Rücknahmeentscheidung auf der Grundlage von § 73c Abs. 1 AsylG im gerichtlichen Verfahren in Betracht kommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2013 – 10 B 40.12 –, juris Rn. 4 zur Umdeutung des Widerrufs einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG in eine Rücknahme der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG bei Täuschung über die Staatsangehörigkeit; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 – 13 A 806/13.A –, juris Rn. 16 ff.; VG Bremen, Urteil vom 9. März 2021 – 7 K 1693/19 –, juris Rn. 16; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 30. September 2020 – 1 A 2533/20 –, juris Rn. 32 ff.; VG Dresden, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 11 K 1311/16.A –, juris Rn. 30, und ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73c Abs. 1 AsylG vorliegen. Es bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, ob die Zuerkennung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG an den Kläger ursprünglich fehlerhaft war. Es sei aber angemerkt, dass jedenfalls die Begründung des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 00. März 2020 auch eine Rücknahme des Abschiebungsverbotes nicht ohne Weiteres tragen dürfte. Darin macht das Bundesamt die seiner Ansicht nach fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zur Zugehörigkeit zu den N. zur zentralen Begründung für den Widerruf des Abschiebungsverbotes. Die Zugehörigkeit des Klägers zu den N. wird aber in dem Bescheid vom 00. Februar 2017, in welchem dem Kläger das Abschiebungsverbot zuerkannt worden ist, mit keinem Wort erwähnt. Nicht einmal die Sachverhaltsbeschreibung enthält eine Angabe zur Clanzugehörigkeit des Klägers. Vorsorglich wird zudem darauf hingewiesen, dass für eine Umdeutung in eine Rücknahme gemäß § 48 VwVfG hier – anders als das Bundesamt meint – von vorneherein kein Raum ist, weil die Rücknahme nach dieser Vorschrift eine behördliche Ermessensausübung voraussetzt, die vom Bundesamt in dem als gebundene Entscheidung nach § 73c Abs. 1 AsylG ergangenen Widerrufsbescheid nicht vorgenommen wurde. Für eine Ermessensreduzierung auf Null ist nichts ersichtlich. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, juris Rn. 25 f.; VG Ansbach, Urteil vom 24. November 2005 – AN 15 K 05.30237 –, juris Rn. 40. Auf diese Fragen kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn der Bescheid vom 00. März 2020 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Widerruf des gewährten Abschiebungsschutzes nicht nur voraussetzt, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot entfallen sind, sondern auch, dass nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz nach nationalem Recht zu gewähren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 36; VG München, Urteil vom 12. März 2021 – M 15 K 21.30258 –, juris Rn. 17. Vorliegend hat der Kläger jedoch jedenfalls im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier der Fall. Dem Kläger droht bei einer Abschiebung nach T2. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK wird begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 40 f. m.w.N. Unter anderem können schwierige humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, S. 1336; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, S. 685. Da die EMRK jedoch hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte zu schützen, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, S. 1336; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6, haben die sozio-ökonomischen bzw. humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat grundsätzlich keinen notwendigen oder ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 – 60367/10 –, Webseite des EGMR, Rn. 74; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, S. 685; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 59 f. Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht ausschließlich oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bejahen, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, S. 685; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25, wenn es dem Betroffenen nicht mehr gelingt, seine elementaren Bedürfnisse nach Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Zu berücksichtigen sind dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, Webseite des EGMR, Rn. 249 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30285 –, juris Rn. 17. Fehlt es demgegenüber an derartigen Konflikten, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, können eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen begründen, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, S. 1336; EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 – 60367/10 –, Webseite des EGMR, Rn. 75; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, S. 685; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A –, juris Rn. 32. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach beiden Maßstäben jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 28, 39; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 74. Vorliegend kann offen bleiben, welcher Maßstab im Hinblick auf das Herkunftsland des Klägers T2. zugrunde zu legen ist. Denn es ist auch bei Zugrundelegung des strengeren Maßstabs davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner individuellen Situation bei einer Abschiebung nach T2. Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. T2. befindet sich in einer anhaltenden humanitären Krise, für die politische, sozioökonomische und Umweltfaktoren hauptverantwortlich sind. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 T2. – Humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 2. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik T2. vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 22 f. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen T2. nach Syrien, dem Jemen und dem Südsudan zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik T2. vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 4. Seit Anfang 2020 haben Überschwemmungen, die Wüstenheuschreckenplage und die COVID-19-Pandemie, die gemeinsam auch als sog. „Triple Shock“ bezeichnet werden, zu einer weiteren Verschlechterung der humanitären Bedingungen geführt. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 T2. – Humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 2. Nur aufgrund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen kann inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik T2. vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 22. Dies zugrunde gelegt, sind hier im Fall des Klägers die (hohen) Anforderungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erreicht. In Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls und nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Kläger aufgrund seiner individuellen Umstände nicht in der Lage sein wird, sich den dargelegten prekären Verhältnissen in T2. zu stellen und dort sein Existenzminimum zu sichern. Unter den dargelegten schwierigen Bedingungen in T2. wird es dem Kläger insbesondere wegen seines Gesundheitszustandes aller Voraussicht nach – auch unter Berücksichtigung der bei einer Rückkehr nach T2. gewährten Start- und Reintegrationshilfen –, vgl. dazu im Einzelnen Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – T2. vom 27. Juli 2021, S. 229, nicht möglich sein, durch eigene Arbeit das zu seinem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche zu erwirtschaften. Vgl. zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für einen psychisch kranken Kläger aus T2. auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 29. April 2020 – A 1 K 8214/17 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 7. Juni 2019 – 4 A 12227/17 –, juris. Der Kläger leidet an psychischen Erkrankungen, die bei einer Rückkehr nach T2. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit bzw. sogar zum vollständigen Verlust dieser führen würden. Der unter Betreuung stehende Kläger befindet sich seit Februar 2021 zur Durchführung einer Maßregelvollzugsbehandlung nach § 64 Strafgesetzbuch in der Forensischen Psychiatrie der M. -Klinik M1. . Ausweislich der vorgelegten fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme der M. -Klinik M1. vom 4. April 2022 (Bl. 113 f. der Gerichtsakte) liegen bei dem Kläger psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Alkohol, Amphetamine und Kokain, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine sonstige, nicht organische psychotische Störung in Form einer T4. vor. Unter konsequenter medikamentöser Behandlung seien die Symptome der Psychose schwach ausgeprägt. Der Kläger sei jedoch auf eine solche konsequente medikamentöse Behandlung seiner psychischen Erkrankungen angewiesen. Bei Nichtbehandlung drohe eine dramatische Verschlechterung seines Zustandes mit Verlust der psychosozialen Leistungsfähigkeit. In der Vergangenheit sei die bestehende psychopharmakologische Medikation auf Wunsch des Klägers reduziert worden, nachdem er sich über mehrere Monate psychisch stabil gezeigt habe. Daraufhin habe sich sein psychischer Zustand innerhalb kurzer Zeit verschlechtert. Der Kläger habe deshalb für einige Zeit nur eingeschränkt am therapeutischen Programm und der Arbeitstherapie teilgenommen. Nach erneutem Ansetzen der Medikation habe sich das Befinden des Klägers wieder verbessert. Das Gericht hat angesichts der detaillierten Stellungnahme der M. -Klinik M1. , in der der Kläger seit 15 Monaten im Rahmen des Maßregelvollzugs intensiv betreut und therapiert wird, keine durchgreifenden Zweifel am diagnostizierten Krankheitsbild. Plausibel sind insbesondere die Ausführungen zu den Folgen, die sich im Falle einer Nichtbehandlung der psychischen Erkrankungen des Klägers ergeben würden. Denn bereits eine bloße Reduzierung der psychopharmakologischen Medikation unter fachkundiger Aufsicht hat bei dem Kläger in der Vergangenheit innerhalb kurzer Zeit zu einer Verschlechterung seines Zustandes und einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit geführt. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach T2. angesichts seiner psychischen Erkrankungen nicht in der Lage sein wird, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mit der er seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Denn es ist anzunehmen, dass der Kläger in T2. keinen Zugang zu den zur Behandlung seiner psychischen Erkrankungen erforderlichen Medikamenten haben wird. Die medizinische Versorgung ist in T2. – wie dargelegt – im gesamten Land äußerst mangelhaft. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik T2. vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 23. Das öffentliche Gesundheitssystem Somalias gehört zu den schwächsten weltweit bzw. ist das zweitfragilste. Selbst die medizinische Grundversorgung ist nur in einem sehr begrenzten Umfang möglich. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 T2. – Humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 7; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – T2. , Stand 21. Januar 2021, S. 237. Das somalische Gesundheitssystem ist auch schlecht ausgerüstet, um die zunehmende Belastung durch psychische Probleme zu bewältigen. Psychologische Unterstützung und Medikamente reichen nicht aus, um den Bedarf zu decken. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 T2. – Humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 7 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – T2. , Stand 21. Januar 2021, S. 240 f. Die Verfügbarkeit einer Behandlung psychischer Krankheiten ist hinsichtlich der Zahl an Einrichtungen, qualifiziertem Personal und geographischer Reichweite unzureichend. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – T2. , Stand 21. Januar 2021, S. 241. Die Arzneimittelversorgung in T2. erfolgt durch private Apotheken. Dabei verfügt das Land über Medikamente zur Behandlung von häufigen Grunderkrankungen, wie etwa Diabetes und Bluthochdruck. Ebenso sind Schmerzmittel käuflich zu erwerben. In Gesundheitszentren in ländlichen Gebieten stehen Medikamente gegen chronische Grunderkrankungen hingegen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Der Apothekenbetrieb ist nicht reguliert und es gibt keine Überwachung. Aufgrund dessen gibt es keine Garantien für die Qualität der auf dem Markt verfügbaren Medikamente. Aufgrund der klimatischen Bedingungen stellt zudem die sachgerechte Lagerung von Medikamenten eine Herausforderung dar. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 T2. – Humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 9. Die Verfügbarkeit psychotroper Medikamente ist nicht immer gegeben. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – T2. , Stand 21. Januar 2021, S. 241. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht davon auszugehen, dass die von dem Kläger für die Behandlung seiner psychischen Erkrankungen benötigten Medikamente in T2. überhaupt verlässlich verfügbar sind. Ungeachtet dessen würde der Zugang zu gegebenenfalls vorhandenen Medikamenten jedenfalls entsprechende finanzielle Mittel voraussetzen, die der Kläger zusätzlich zu dem zur Gewährleistung des Existenzminimum Erforderlichen erwirtschaften müsste. Denn in T2. gibt es kein nationales Krankenversicherungssystem. Gesundheitsdienste in staatlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen sind in der Regel kostenpflichtig. Die von Hilfsorganisationen betriebenen Einrichtungen sind zwar kostenlos. Arzneikosten müssen aber auch dort eventuell selbst getragen werden. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 T2. – Humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 9. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nur einen Mehrbedarf für die Behandlung seiner psychischen Erkrankungen erwirtschaften müsste, sondern auch noch einen zusätzlichen Mehrbedarf zur Behandlung seines E1. N2. Typ XX. Auch diese Erkrankung ist laut der Stellungnahme der M. -Klinik vom 4. April 2022 medikamentös behandlungsbedürftig. Zwar sind Medikamente zur Behandlung von E1. in T2. grundsätzlich verfügbar bzw. können überall gekauft werden. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 T2. – Humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 9; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – T2. , Stand 21. Januar 2021, S. 241. Nach den obigen Darlegungen ist jedoch davon auszugehen, dass gewisse finanzielle Mittel erforderlich sind, um Zugang zu diesen Medikamenten zu erhalten. Es kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger in seinem Heimatland über keine ausreichenden familiären Verbindungen und damit über kein ausreichendes soziales Sicherungsnetz mehr verfügt, das seine wirtschaftliche Versorgung zumindest rudimentär bzw. für eine Übergangszeit sicherstellen könnte. Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik T2. vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 21. Das Gericht geht insoweit zunächst davon aus, dass der Kläger jedenfalls nicht mehr auf seine Kernfamilie, das heißt seine Eltern und seine Schwester, zurückgreifen kann. Denn diese sind nach den glaubhaften Angaben des Klägers sämtlich verstorben. So hat der Kläger bereits im Rahmen seines Asylverfahrens in Norwegen im Jahr 2013 und in der Folge im Jahr 2015 auch in Belgien sowie bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 00. Februar 2017 und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass seine Eltern im Jahr 2011 bei einem Anschlag in T2. ums Leben gekommen seien. Vom Tod seiner Schwester im Jahr 2016 hat der Kläger sowohl im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung berichtet. Da in T2. persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans für die Arbeitssuche entscheidend sind, vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – T2. , vom 27. Juli 2021, S. 175, verringert dies die Aussichten des Klägers, im Falle seiner Rückkehr nach T2. eine Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Existenzminimums aufzunehmen, noch weiter. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger noch Kontakt zu seinem Onkel hat, der ihn nach seinen Angaben beim Bundesamt bei seiner Ausreise unterstützt hat. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe seit 2016 keinen Kontakt mehr zu diesem Onkel, da es aufgrund der Konversion des Klägers zum Judentum zu einem Zerwürfnis mit diesem gekommen sei, hat das Gericht zwar erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, warum der Kläger dies, das heißt sein Interesse am Judentum und die daraus (angeblich) resultierenden Bedrohungen durch seinen Onkel, im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 10. Februar 2017 mit keinem Wort erwähnt hat. Dort hat er vielmehr ausschließlich in positiven Zusammenhängen von seinem Onkel erzählt, indem er berichtet hat, dass dieser ihn durch Bestechungsgelder freigekauft und schließlich bei seiner Ausreise unterstützt habe. Die diesbezügliche Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe Angst gehabt, ist nicht glaubhaft, da sie vollkommen unsubstantiiert und so nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen sind auch die Ausführungen des Klägers zu seiner Auseinandersetzung mit dem Judentum in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen pauschal und nichtssagend geblieben. Doch selbst wenn der Kläger noch über eine einzelne familiäre Bindung in Form seines Onkels in T2. verfügen sollte, ist angesichts der Schwere seiner psychischen Erkrankungen anzunehmen, dass er nicht in der Lage sein wird, sich in den schwierigen humanitären Verhältnissen in T2. so zu reintegrieren, dass er in der Lage sein wird, seine humanitären Grundbedürfnisse in einer Weise zu decken, die ihn vor einer Verelendung und äußerster Verarmung bewahren kann. Insbesondere ist der Kläger zum Erhalt seiner Leistungsfähigkeit – wie dargelegt – auf eine dauerhafte Sicherung seiner medikamentösen Behandlung angewiesen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 29. April 2020 – A 1 K 8214/17 –, juris Rn. 57; VG Hannover, Urteil vom 7. Juni 2019 – 4 A 12227/17 –, juris, S. 8. Dabei kommt noch hinzu, dass der Kläger T2. bereits vor mehr als zehn Jahren als Minderjähriger verlassen hat, mit den dortigen Arbeits- und Lebensverhältnissen also nicht (mehr) vertraut ist. Zudem hat der Kläger keinen Beruf erlernt (vgl. dazu auch Feststellungen des Landgerichts B3. im Urteil vom 00. April 2020, Az. 00 XXx 000 Xx 000/00 - 00/00, S. 4). Das Gericht geht schließlich – anders als das Bundesamt im Widerrufsbescheid vom 0. März 2020 – davon aus, dass sich die Situation des Klägers ferner dadurch weiter verschärft, dass er der berufsständigen Minderheitengruppe der N. angehört. Aus diesem Grund wird er jedenfalls erhöhten Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche ausgesetzt sein. Bei den N. handelt es sich um eine Untergruppe der H. , die häufig einer Diskriminierung ausgesetzt sind. Sie stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Zwar hat sich die Situation der H. zwischenzeitlich verbessert. Ihre soziale Stufe und die damit verbundene Armut ist für viele von ihnen aber weiterhin das Hauptproblem. Zudem kann die Clanzugehörigkeit bei der Arbeitssuche oft zu Diskriminierung führen. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – T2. , vom 21. Oktober 2021, S. 144 f. Das Gericht hält die Angaben des Klägers zu seiner Clanzugehörigkeit – anders als das Bundesamt – weiterhin für glaubhaft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es im Vortrag des Klägers allgemein einige Ungereimtheiten gibt, insbesondere bei einem Vergleich seiner Angaben im norwegischen Asylverfahren und beim Bundesamt sowie – wie dargelegt – hinsichtlich seiner Angaben zum Judentum. Das Gericht geht aber auch auf dieser Grundlage in einer Gesamtschau und aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht davon aus, dass der Kläger insgesamt unglaubwürdig und infolgedessen auch seine Angaben zur Clanzugehörigkeit unglaubhaft sind. Denn der Kläger hat durchgehend sowohl in Norwegen als auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung angegeben, der berufsständischen Gruppe der N. anzugehören. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu zudem für das Gericht nachvollziehbar erklärt, dass er von seinem Vater von seiner Clanzugehörigkeit wisse. Als er geboren worden sei, sei er so groß gezogen worden. Zudem konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch weitere Angaben zu den N. machen. Etwas anderes ergibt sich – anders als das Bundesamt im Bescheid vom 00. März 2020 ausführt – auch nicht daraus, dass der Kläger zur Clanzugehörigkeit seiner Eltern in Norwegen und in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass seine Mutter dem Mehrheitsclan B6. und sein Vater den N. angehört habe. Dies schließt es nicht aus, dass der Kläger zu den N. gehört. Nachvollziehbar ist bei Zugrundelegung dieser Angaben zunächst, dass der Kläger sich den N. zuordnet. Denn die Clanzugehörigkeit eines Kindes richtet sich nach der Clanzugehörigkeit seines Vaters. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus T2. – Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 44 (abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, zuletzt aufgerufen am 9. Mai 2022); siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Clansystem_der_Somali. Zwar waren und sind sog. Mischehen auch nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen in T2. sehr selten und werden meist nicht akzeptiert, insbesondere zwischen Frauen aus einem Mehrheitsclan und Männern aus einem Minderheitenclan. Nichtsdestotrotz finden solche Eheschließungen aber statt, etwa in größerer Entfernung zum Wohnort der Eheleute, vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu T2. : Informationen zu Mischehen zwischen Tumaal und Ashraf; gesellschaftlicher Status der Tumaal und der Ashraf, 20. September 2019 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2016781.html, zuletzt aufgerufen am 9. Mai 2022); Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus T2. – Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 44 ff., bzw. gab und gibt es Mischehen „gelegentlich“, auch zwischen Frauen aus einem Mehrheitsclan und Männern aus einem Minderheitenclan. Vgl. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland – Süd- und Zentralsomalia – Länderüberblick, August 2014, S. 110; vgl. auch die den folgenden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte: VG E. , Urteile vom 18. Juni 2018 – 29 K 295/17.A – (n.v.) und vom 13. November 2017 – 29 K 11764/16.A – (n.v.); VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2019 – 8 K 1744/17.A –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2018 – W 4 K 18.30595 –, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 25. Oktober 2017 – A 1 K 2737/17 –, juris. Zudem gibt es nach den Erkenntnissen des Gerichts Hinweise darauf, dass insoweit regionale Unterschiede bestehen. So sind Mischehen im Norden eher seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden, wo der Heimatort des Klägers, N1. , liegt. Einzelne Quellen geben zudem an, dass etwa die I1. , zu denen der Clan der Mutter des Klägers, die B6. , zählen, die Frage der Mischehe weniger eng sehen würden als andere Clans. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus T2. – Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 10, 45. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Eheschließung zwischen den Eltern des Klägers nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits kurz vor seiner Geburt im Jahr 1997 erfolgt sein müsste und zwischenzeitlich bezüglich der Akzeptanz von Mischehen in T2. ein gewisser gesellschaftlicher Wandel stattgefunden hat. Vgl. dazu Accord, Anfragebeantwortung zu T2. : Informationen zu Mischehen zwischen Tumaal und Ashraf; gesellschaftlicher Status der Tumaal und der Ashraf, 20. September 2019 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2016781.html, zuletzt aufgerufen am 9. Mai 2022). Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist es trotz des traditionellen Verbotes der Clans von Mischehen mit einer Minderheit bereits im Laufe der Geschichte immer wieder, wenn auch selten, zu derartigen Beziehungen, zumindest im Geheimen, gekommen. Vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu T2. : Aktuelle Lage von Angehörigen der Madhiban/Midgan; Aktuelle Situation in Kismayo; Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans; Staatlicher Schutz für Angehörige der Madhiban/Midgan bei Übergriffen durch einen Hauptclan, 27. Februar 2013, S. 7 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1211137.html; zuletzt aufgerufen am 9. Mai 2022). Der Kläger hat insofern für das Gericht nachvollziehbar und lebensnah in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass seine Eltern sich bei einer Hochzeit in Äthiopien kennengelernt. Seine Mutter habe von der Clanzugehörigkeit seines Vaters erst erfahren, als sie bereits schwanger gewesen sei. Sie sei zwar sehr erschrocken, habe es dann aber nicht mehr ändern können. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger zudem schriftlich vorgetragen, dass seine Eltern nicht in T2. , sondern in Äthiopien geheiratet hätten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht auch nicht, dass er angegeben hat, sein Vater habe als Spion für die Regierung des früheren somalischen Präsidenten B4. Z. Ahmed gearbeitet. Der Kläger selbst hat hierzu in der mündlichen Verhandlung in plausibler Weise angegeben, dass jeder Spion sein und Informationen sammeln könne. Zudem ist es nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen in der Vergangenheit durchaus vorgekommen, dass Angehörige der N3. – dies ist eine andere gängige Bezeichnung für N. –, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, T2. : Die Minderheitengruppe der H. /N3. , 5. Juli 2018, S. 3 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2018035/180702-som-gabooye.pdf, zuletzt abgerufen am 9. Mai 2022); European Asylum Support Office, Süd- und Zentralsomalia – Länderüberblick, August 2014 S. 50, von Politikern aus mächtigeren Clans als Fahrer, Leibwächter oder Spione eingesetzt worden sind. Vgl. Accord, Anfragebeantwortung vom 26. Mai 2010 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1119485.html; zuletzt abgerufen am 9. Mai 2022). Schließlich lässt sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sein Onkel gehöre ebenfalls zu den N. und sei Prediger bzw. T5. , nicht ableiten, dass der Kläger nicht den N. angehört. Denn T6. gibt es auch bei Minderheiten. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus T2. – Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 19, 44 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.