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Beschluss

9 S 224/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0422.9S224.25.00
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Leitsätze
1. Durch § 30c Abs. 2 Satz 1 SchG (juris: SchulG BW) wird den privaten Trägern von Ersatzschulen kein selbständig durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren der regionalen Schulentwicklung unabhängig vom materiellen Recht eingeräumt.(Rn.16) 2. Private Schulträger können sich aufgrund von Art. 7 Abs. 4 GG nicht auf eine im Rahmen der regionalen Schulentwicklung beachtliche materiell-rechtliche Rechtsposition stützen.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2025 - 2 K 344/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch § 30c Abs. 2 Satz 1 SchG (juris: SchulG BW) wird den privaten Trägern von Ersatzschulen kein selbständig durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren der regionalen Schulentwicklung unabhängig vom materiellen Recht eingeräumt.(Rn.16) 2. Private Schulträger können sich aufgrund von Art. 7 Abs. 4 GG nicht auf eine im Rahmen der regionalen Schulentwicklung beachtliche materiell-rechtliche Rechtsposition stützen.(Rn.22) Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2025 - 2 K 344/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerinnen hat im Ergebnis keinen Erfolg. A. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, mit dem die Antragstellerinnen begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen als Trägerin der C.-H.-Schule zu untersagen, den Schulbetrieb des zweijährigen Berufskollegs "Foto- und medientechnische Assistentinnen/Assistenten" aufzunehmen, insbesondere den Bildungsgang im BewO - Online-Bewerbungsverfahren auszuschreiben oder Bewerbungen von Schülern anzuwerben oder entgegenzunehmen, als unstatthaft abgelehnt. Der Antrag der prozessual vertretenen Antragstellerinnen richte sich erkennbar auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Nach seinem klaren und insoweit unmissverständlich formulierten Wortlaut bleibe für ein anderes Verständnis kein Raum. Daher sei er einer Auslegung nach §§ 88, 122 VwGO nicht zugänglich. Das Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen könne indes nur im Wege eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO entsprechend erreicht werden. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag nicht als unstatthaft ablehnen, sondern ihr Rechtsschutzbegehren hätte auslegen müssen. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Rechtsschutzbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist danach das tatsächliche Begehren, nicht aber der Wortlaut des Antrags (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Begehren im Rahmen eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses sachdienlich verfolgt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.1991 - 2 BvR 170/85 -, juris Rn. 9). Es darf deshalb nicht mit dem Antragsinhalt gleichgestellt werden, sondern ist unter Heranziehung der Begründung erschöpfend zu ermitteln, indem der wirkliche Wille erforscht wird. Dieser wiederum ergibt sich aus der prozessualen Erklärung und den Äußerungen des Antragstellers sowie aus den sonstigen Umständen. Auch die zu erkennenden Interessen des Antragstellers sind zu berücksichtigen. Dies folgt aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der nicht nur formal die Möglichkeit gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des damit verbundenen Rechtsschutzes, mithin einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, gebietet. Ist ein Verfahren bereits eingeleitet, haben die Gerichte das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen und der Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht unzumutbar verkürzt wird. Dies gilt auch für die Handhabung des § 88 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 34 ff., Beschluss vom 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 -, juris Rn. 14 f.). Entsprechend ist auch ein bei Gericht gestellter Antrag so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5, Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 4.15 -, juris Rn. 9). Die Ermittlung des maßgeblichen Begehrens kann nicht nur zu einer Neufassung oder Ergänzung eines etwa gestellten Antrags, sondern auch zu einer Umdeutung der gewählten in die statthafte Rechtsschutzform oder Klageart führen (vgl. Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 10). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Verhältnis der beiden Antragsarten nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO kommt eine Umdeutung insbesondere dann in Betracht, wenn der gestellte Antrag unzulässig ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.2022 - 4 MB 38/22 -, juris Rn. 12; Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 41). Eine mündliche Verhandlung, in der auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken ist (§ 86 Abs. 3 VwGO), findet in diesen Verfahren in aller Regel nicht statt; gerade hier ist eine Auslegung zu Gunsten eines Antragstellers vorzunehmen, um den Rechtsweg nicht unzumutbar zu erschweren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2013 - OVG 12 S 106/13 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.11.2002 - 10 CE 02.1467 -, juris Rn. 7). Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht einer Auslegung bzw. Umdeutung nicht entgegen. Zwar kommt einem anwaltlich verfassten Antrag eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Allerdings schließt das eine nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene anderslautende Auslegung nicht von vornherein aus. Auch hier darf die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klage- bzw. Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5, und vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 Bs 51/17 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2013 - OVG 12 S 106/13 - juris Rn. 4; Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 36). Danach ist der Antrag trotz seiner ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug nehmenden Formulierung einer Auslegung entsprechend dem wahren Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen zugänglich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerinnen, wie ihrer Klage 2 K 348/25 zu entnehmen ist, in der Hauptsache die Aufhebung der gegenüber der Beigeladenen ergangenen Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 27.08.2024 begehren, mit der der Einrichtung eines zweijährigen Berufskollegs "Foto- und medientechnische Assistenten/Assistentinnen" an der C.-H.-Schule zugestimmt wurde. Mit der im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebten Untersagung soll genau das erreicht werden, was im Falle einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gelten würde, nämlich dass die Beigeladene gehindert wäre, mit der Umsetzung des zu ihren Gunsten ergangenen Verwaltungsakts zu beginnen und den Schulbetrieb aufzunehmen. Dieses Rechtsschutzziel ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit einem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu erreichen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Mit der Beschwerde stellen die Antragstellerinnen diesen Antrag nunmehr auch ausdrücklich. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist darin angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht zu sehen. B. Sowohl der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (I.) als auch der von den Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren jedenfalls hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (II.) ist mangels Antragsbefugnis unzulässig. I. In § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, der vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage bzw. ein Antrag nur zulässig, wenn der Kläger bzw. Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers bzw. Antragstellers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 05.04.2016 - 1 C.15 -, juris Rn. 16). § 42 Abs. 2 VwGO dient daher vor allem dem Ausschluss sowohl der sogenannten Popularklage als auch der sogenannten Interessentenklage. Es soll zum einen nicht jedermann ("quivis ex populo") berechtigt sein, sich zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder Dritter zu machen, um die Wahrung der objektiven Rechtsordnung mit verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen durchzusetzen. Zum anderen sollen auch Rechtsbehelfe solcher Personen ausgeschlossen sein, die keine eigenen Rechte geltend machen, sondern nur nachteilig betroffen sind und lediglich z. B. ein wirtschaftliches, kulturelles oder ideelles Interesse vortragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 17; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 42 Rn. 8). Demnach muss nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die (Grund-)Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - möglich erscheinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.02.2025 - 13 S 15/25 -, juris Rn. 7, und vom 14.06.2018 - 6 S 304/18 -, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 -, juris Rn. 123; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 42 Rn. 66). Die Klagebefugnis bzw. Antragsbefugnis ist zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger bzw. Antragsteller behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (st. Rspr. vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 9; Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 18, und vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, juris Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen sind nicht Adressatinnen des an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom 27.08.2024, mit dem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport der Einrichtung eines zweijährigen Berufskollegs zum Schuljahr 2025/2026 nach § 30 Abs. 1 SchG zugestimmt hat. Voraussetzung für eine Antragsbefugnis ist daher, dass die Antragstellerinnen die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a. a. O.; Senatsurteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 -, juris Rn. 123). Die Antragstellerinnen berufen sich auf die Verletzung eines (Verfahrens-)Rechts als "Berührte" im Verfahren der regionalen Schulentwicklung nach den Vorschriften der §§ 30 ff. SchG. Sie machen geltend, sie seien als private Schulträger in ihrer verfahrensrechtlichen Position dadurch verletzt, dass das Verfahren der regionalen Schulentwicklung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Eine solche Verletzung kann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.10.1998 - 4 B 94.98 -, juris Rn. 4) kann ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Dieser Grundsatz ist ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht - gleichsam um seiner selbst willen - eine eigene, selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition im Sinne eines absoluten Verfahrensrechts eingeräumt ist, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem eingeleiteten Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.2012 - 9 B 95.11 -, juris Rn. 7; Urteile vom 31.10.1990 - IV C 7.88 -, juris Rn. 24 ff. und vom 14.12.1973 - IV C 50.71 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2004 - 19 A 546/02 -, juris Rn. 25 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.12.1994 - 3 TH 525/94 -, juris Rn. 29; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 42 Abs. 2 Rn. 73; Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 42 Rn. 174; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, juris Rn. 63). Die Frage, ob im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung eine verfahrensrechtliche Rechtsposition im Sinne eines absoluten Verfahrensrechts anzunehmen ist, beantwortet sich nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, juris Rn. 56 ff., und vom 22.02.1980 - IV C 24.77 -, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2021 - 13 B 1403/20 -, juris Rn. 63; VG München, Urteil vom 17.05.2023 - M 28 K 21.6525 -, juris Rn. 41). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Das Verfahren der regionalen Schulentwicklung steht im Zusammenhang mit der Errichtung, Aufhebung sowie Änderung öffentlicher Schulen. Es wird in der Regel durch den Antrag eines Schulträgers nach § 30 SchG in Gang gesetzt (sog. Regelverfahren; siehe LT-Drs. 15/5044 vom 08.04.2014, S. 10). Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Für die Änderung einer öffentlichen Schule gelten die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule nach § 30 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchG entsprechend; als Änderung einer Schule ist unter anderem auch die Erweiterung bestehender Schulen zu behandeln. Hierzu zählt die dem vorliegenden Streit zugrundeliegende Erweiterung einer beruflichen Schule um einen weiteren Bildungsgang (vgl. Wörz/v.Alberti/Falkenbach, Schulgesetz Baden-Württemberg, Stand: November 2021, § 30 Erl. 3 S. 5; Ulbrich in: Ebert (Hrsg.), Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 30 SchG Rn. 4). Vor der Entscheidung über die Zustimmung ist eine regionale Schulentwicklung nach § 30a bis § 30e SchG durchzuführen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Durchführung der regionalen Schulentwicklung ist daher verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Erteilung dieser Zustimmung (vgl. Ulbrich in: Ebert [Hrsg.], Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 30 SchG Rn. 1.3). Nach § 30c Abs. 2 Satz 1 SchG beteiligt der Schulträger an dem Verfahren der regionalen Schulentwicklung die vom Antrag berührten weiteren Gemeinden und Landkreise und andere von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührte. Berührte sind diejenigen, deren Interessen durch von der schulorganisatorischen Maßnahme ausgehende Veränderungen berührt sein können (Bergmann in: Ebert [Hrsg.], Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 30c SchG Rn. 3). Die Interessen der Antragstellerinnen als Betreiberinnen genehmigter und staatlich anerkannter Berufskollegs für foto- und medientechnische Assistenten sind von der Erweiterung der C.-H.-Schule um ein zweijähriges Berufskolleg "Foto- und medientechnische Assistentinnen/Assistenten" berührt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ein selbständig durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren unabhängig vom materiellen Recht wird den von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten, insbesondere den privaten Trägern von Ersatzschulen, durch § 30c Abs. 2 Satz 1 SchG jedoch nicht eingeräumt. Die Beteiligung der von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten im Rahmen der regionalen Schulentwicklung erfolgt nicht in Erfüllung einer grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates (vgl. zur Bürgerbeteiligung im Bebauungsplanverfahren BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.1992 - 4 B 202.92 -, juris Rn. 10, und vom 03.08.1982 - 4 B 145.82 -, juris Rn. 5 f). Eine solche Schutzpflicht, insbesondere gegenüber Trägern privater Ersatzschulen, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. Nach § 30a Abs. 1 SchG hat das Verfahren der regionalen Schulentwicklung vielmehr die dem Gemeinwohl dienende Aufgabe, nachhaltig ein regional ausgewogenes, alle Bildungsabschlüsse umfassendes Bildungsangebot in zumutbarer Erreichbarkeit zu sichern. Sie dient außerdem der nachhaltigen Sicherung und Weiterentwicklung eines bedarfsdeckenden sonderpädagogischen Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebots und unterstützt notwendige Entwicklungen bei den allgemeinen beruflichen Schulen. Im Bereich der allgemeinen beruflichen Schulen zielt die regionale Schulentwicklung auf ein differenziertes Bildungsangebot insbesondere bei den Fachklassen der Berufsschule. Ziel ist es, auch in Zeiten zurückgehender Schülerzahlen leistungsstarke und effiziente Schulstandorte sicherzustellen und damit zu einer nachhaltigen Schulstruktur im Land beizutragen (vgl. LT-Drs. 15/5044 vom 08.04.2014, S. 2). Diese allein an öffentlichen Interessen ausgerichtete Zielsetzung spricht dagegen, dass den an dem Verfahren Beteiligten eine eigene, selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition im Sinne eines absoluten Verfahrensrechts eingeräumt worden wäre. Auch die Ausgestaltung des Verfahrens als Dialog- und Beteiligungsverfahren (vgl. LT-Drs. 15/5044 vom 08.04.2014, S. 10) stützt diese Annahme nicht. Mit der Ausrichtung des Verfahrens auf eine Konsensfindung (vgl. § 30c Abs. 2 Satz 5 SchG) ist der Gesetzgeber insoweit zwar neue Wege gegangen und hat ein transparentes Verfahren konzipiert, bei dem alle Akteure aktiv frühzeitig in den Prozess einbezogen werden. Im Bereich der allgemeinen beruflichen Schulen soll die regionale Schulentwicklung als ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess angelegt werden, mit dem auch auf den sich aus den Anforderungen der Wirtschaft ergebenden, häufig kurzfristigen Anpassungsbedarf reagiert werden kann (LT-Drs. 15/5044 vom 08.04.2014, S. 9). Ziel des Verfahrens, das langfristig die regionale Ausgewogenheit, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Bildungsangebote gewährleisten soll, ist aber die im öffentlichen Interesse liegende möglichst vollständige und zutreffende Information der Entscheidungsträger, nicht die Wahrung von Anhörungsrechten und Mitwirkungsrechten der Berührten selbst. Laut Gesetzesbegründung soll die vorgezogene und erweiterte Form der Anhörung dem Schulträger die Möglichkeit eröffnen, durch die frühzeitige Erfassung aller von der schulorganisatorischen Maßnahme berührten Belange seinen Antrag auf einer möglichst abgestimmten Grundlage zu stellen (vgl. LT-Drs. 15/5044 vom 08.04.2014, S. 10). Hierauf zielt auch das im Falle der Uneinigkeit implementierte Schlichtungsverfahren (vgl. § 30c Abs. 5 Satz 1 SchG). Den Vorteil eines Interessenausgleichs, den ein Schlichtungsverfahren herbeizuführen vermag, hatte der Gesetzgeber allenfalls nachrangig im Blick. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass über das öffentliche Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung der Schulbehörden und einem effektiven und effizienten Ressourceneinsatz (vgl. LT-Drs. 15/5044 vom 08.04.2014, S. 1) hinaus den beteiligten Akteuren, unabhängig von ggf. bestehenden materiellen Rechten, eine spezifische Verfahrenssicherung gewährt werden sollte. Auch die von der damaligen Landesregierung ausgerufene "Politik des Gehörtwerdens", auf die sich die Antragstellerinnen berufen, belegt nicht, dass der Landesgesetzgeber die Absicht hatte, den von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten, insbesondere den privaten Schulträgern, mit der Schaffung von § 30c Abs. 2 Satz 1 SchG subjektive Rechte zu verleihen oder gar deren materielle Rechtspositionen "anzuerkennen". Soweit die Antragstellerinnen hinsichtlich Sinn und Zweck der Regelung auf den Rechtsgedanken des § 28 LVwVfG und die für dessen Auslegung heranzuziehenden Grundsätze verweisen, wonach den Berührten Gelegenheit zu geben sei, sich zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu äußern, verkennen sie, dass auch § 28 VwVfG allein kein eine Antragsbefugnis vermittelndes subjektives Recht auf Durchführung eines Anhörungsverfahrens verleiht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 59 f.; a. A. Emmenegger in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 41). Die Unterschiede des Verfahrens der regionalen Schulentwicklung zum telekommunikationsrechtlichen Konsultationsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2014 - 6 C 16.13 -, juris Rn. 30), auf die sich die Antragstellerinnen ferner berufen, haben für die Auslegung des § 30c Abs. 2 Satz 1 SchG keine Relevanz. Ebenso geben für die Auslegung des § 30c Abs. 2 Satz 1 SchG die rechtsvergleichenden Überlegungen der Antragstellerinnen in Bezug auf Vorschriften zur Schulentwicklungsplanung in anderen Bundesländern angesichts der jeweils eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder wenig her. Anerkannt wird eine drittschützende Wirkung von Beteiligungsrechten im Rahmen der regionalen Schulentwicklung in der Rechtsprechung bislang, soweit ersichtlich, nur in Bezug auf die nordrhein-westfälische Regelung zur Schulentwicklungsplanung in § 80 Abs. 7 SchulG NW. Dort ist geregelt, dass sich die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen gegenseitig über ihre Planungen informieren und Träger öffentlicher Schulen bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen können, soweit deren Träger damit einverstanden sind. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen leitet die drittschützende Wirkung dieses gegenseitigen Informationsrechts aus der konkreten Entstehungsgeschichte dieser Norm her, die sich an die für öffentliche Schulträger geltende Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NW anlehnt und an die dort geregelte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen öffentlichen Schulträgern anknüpft (vgl. Beschluss vom 19.08.2014 - 19 B 909/14 -, juris Rn. 3 ff.). An einer mit dieser Rechtslage vergleichbaren Situation fehlt es hier. Abgesehen davon, dass § 30c SchG keine Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen öffentlichen Schulträgern konstatiert, werden auch die privaten oder freien Schulträger in dieser Vorschrift weder besonders hervorgehoben noch auch nur erwähnt (insoweit anders zum Beispiel § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG, § 145 Abs. 1 Satz 4 HSchG; zumindest in Form der Darstellung auch § 22 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA). Allein Gemeinden und Landkreise werden genannt, denen als Inhaberinnen des Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 GG ohnehin eine Sonderstellung zukommt. Darüber hinaus sind nur zu berücksichtigende Belange angesprochen, die Schülerbeförderung in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 sowie in Bezug auf die hier betroffenen Bildungsgänge der Berufsschule in Absatz 2 Satz 4 die Belange der Wirtschaft. Der Kreis der "anderen von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten" wird weder näher bestimmt noch eingegrenzt. Dass neben Gesamtelternvertretungen, der Wirtschaft sowie der - bereits im Gesetz ausdrücklich genannten - Gemeinden und Landkreise auch Schulen in freier Trägerschaft als Berührte angesprochen sein können, ergibt sich lediglich aus der Aufzählung in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 15/5044 vom 08.04.2014, S. 10). Die dort beispielhaft genannten Berührten sind in ihrer Zusammensetzung zudem so unspezifisch, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber ihnen, insbesondere gerade den freien Schulträgern, ohne Rücksicht auf bereits bestehende materielle Rechte eigene subjektive Verfahrensrechte einräumen wollte. Eine Antragsbefugnis ergibt sich für die Antragstellerinnen auch nicht aufgrund eines sog. relativen Verfahrensrechts (vgl. zu dem Begriff Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 42 Abs. 2 Rn. 74). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Vorschriften über eine Beteiligung Drittschutz grundsätzlich nicht um dieser Beteiligung selbst willen, sondern nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Rechtspositionen gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1999 - 11 A 50.97 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99.91 u.a. -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 59 f.). Als drittschützend sind demnach solche Verfahrensvorschriften anzusehen, die der besseren Durchsetzung eines geschützten privaten Belangs dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 14, und vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19; Ludwigs in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. 2022, § 96 Absolute und relative Verfahrensrechte, Anm. 17; Emmenegger in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 40). Neben der Verletzung eines Verfahrensrechts muss sich daher aus dem Vorbringen auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf die (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-) Rechte selbst ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 m. w. N., und vom 21.04.1999 - 11 A 50.97 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99.91 u.a. -, juris Rn. 3). Dies ist hier offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen. Der Regelung des § 30c Abs. 2 Satz 1 SchG über die Beteiligung im Rahmen der regionalen Schulentwicklung kommt auch in Bezug auf die materiell-rechtliche Position der Antragstellerinnen als privaten Schulträgerinnen schon kein Drittschutz zu. Denn es ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung der Berührten in dieses Verfahren der besseren Durchsetzung von materiell geschützten Belangen dient. Soweit sich die Antragstellerinnen als Betreiberinnen genehmigter und staatlich anerkannter Berufskollegs für foto- und medientechnische Assistenten auf ihnen zustehende materielle Rechte aus Art. 7 Abs. 4 GG berufen und geltend machen, vor allem der Standort in K. werde durch die Abwanderung von Schülerinnen und Schülern zu dem neuen - kostenlosen - Bildungsgang der Beigeladenen geschwächt, können sie sich zudem nicht auf eine im Rahmen der regionalen Schulentwicklung beachtliche materiell-rechtliche Rechtsposition stützen. Weder das Schulgesetz noch das Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) räumen den Antragstellerinnen insoweit beachtliche materiell-rechtliche Rechtspositionen ein. Gegenteiliges behaupten auch die Antragstellerinnen nicht. Ferner ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nur die wirtschaftliche Existenzfähigkeit des Privatschulwesens als solches gewährleistet, die hier nicht in Rede steht, nicht aber die Existenzfähigkeit einer jeden einzelnen Privatschule (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, juris Rn. 10; Senatsurteile vom 17.12.2002 - 9 S 913/02 -, juris Rn. 29, und vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2014 - OVG 3 S 43.14 -, juris Rn. 7). Jeder Ersatzschulträger muss trotz der umfangreichen staatlichen Förderung weiterhin das allgemeine unternehmerische Risiko tragen, insbesondere im Wettbewerb mit anderen privaten Schulen und auch mit vergleichbar ausgestatteten öffentlichen Schulen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2014 - 19 B 909/14 -, juris Rn. 39). Die institutionelle Bestandsgarantie der Privatschule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bewirkt auch keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Es ist dem Staat nicht verwehrt, eine neue öffentliche Schule neben einer bereits bestehenden Privatschule zu errichten, auch wenn dadurch möglicherweise die wirtschaftliche Grundlage der Privatschule beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, juris Rn. 18). Gegen die von einer solchen Maßnahme ausgehenden mittelbaren Auswirkungen schützt die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2007 - 6 BN 3.06 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2014 - 19 B 909/14 -, juris Rn. 37 ff.; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 B 317/13 -, juris Rn. 32, und vom 30.08.2012 - 2 A 506/08 -, juris Rn. 13). Aber auch das Grundrecht der Antragstellerinnen aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG wird von der schulorganisatorischen Maßnahme nicht berührt. Denn danach steht den Antragstellerinnen lediglich ein Recht auf Teilnahme am Markt zu, so wie dieser besteht, nicht hingegen ein Recht auf Verbesserung oder auch nur Erhalt der bestehenden Marktbedingungen. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf wirtschaftlichen Erfolg und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 BvR 206/14 -, juris Rn. 51). Selbst bei - hier schon nicht gegebener - wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand schützen die Grundrechte eines privaten Anbieters grundsätzlich nicht vor dem Hinzutreten des Staates als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.03.1995 - 1 B 211/94 -, juris Rn. 11). Soweit die Antragstellerinnen befürchten, wegen der Errichtung des weiteren Berufskollegs an der C.-H.-Schule der Beigeladenen weniger Schülerinnen und Schüler gewinnen zu können, kann sie sich daher auch nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 913/02 -, juris Rn. 29). Ist demnach eine Verletzung der materiell-rechtlichen Rechtspositionen der Antragstellerinnen auszuschließen, so können sie die Zustimmungserklärung auch nicht mit der Begründung anfechten, sie seien an dem Verfahren der regionalen Schulentwicklung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99.91 u.a. -, juris Rn. 4). Abgesehen davon, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen nicht, dass ein Verfahrensfehler vorliegt. Die Antragstellerinnen sind nach Lage der Akten an dem Verfahren der regionalen Schulentwicklung frühzeitig beteiligt worden und haben sich mit ihren Einwendungen umfangreich eingebracht. Mit ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren wenden sie sich gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die beabsichtigte Erweiterung der C.-H.-Schule. Die Rüge fehlender Informationen in Bezug auf die anzustellende Bedürfnisprognose bezieht sich nicht darauf, dass ihnen vorhandene Informationen vorenthalten worden wären, sondern darauf, dass die der Entscheidung des Kultusministeriums zugrunde gelegten Tatsachen nicht in einem Umfang ermittelt worden sind, wie sie es für erforderlich halten. Dieser Einwand betrifft die materiell-rechtliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung, nicht aber einen Verfahrensfehler. Die Antragstellerinnen stellen zudem nicht in Abrede, dass jedenfalls im Schlichtungsverfahren eine Prognose zukünftiger Schülerzahlen Gegenstand der Verhandlungen war. Dass es ihnen in diesem Verfahrensstadium zeitlich nicht mehr möglich gewesen wäre, ihre Interessen in das Verfahren einzubringen, ist ebenfalls weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Auch soweit sie Fehler bei der Feststellung der betroffenen Raumschaft (vgl. § 30c Abs. 2 Satz 1 SchG) rügen oder geltend machen, dass die erforderliche Einstellung eines anderen Bildungsgangs nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums zur regionalen Schulentwicklung an beruflichen Schulen (RSEbSVO) vom 26.03.2015 (GBl. S. 200; sog. Substitution) unzureichend sei bzw. gänzlich fehle, zielen ihre Einwände nicht auf eine Verletzung von Verfahrensrechten. II. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem sie beantragen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen als Trägerin der C.-H.-Schule zu untersagen, den Schulbetrieb des zweijährigen Berufskollegs "Foto- und medientechnische Assistentinnen/Assistenten" aufzunehmen, insbesondere den Bildungsgang im BewO - Online-Bewerbungsverfahren auszuschreiben oder Bewerbungen von Schülern anzuwerben oder entgegenzunehmen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass den Antragstellerinnen auch insoweit die Antragsbefugnis fehlt. Eine Verletzung von verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Rechtspositionen, deren Sicherung nach § 123 Abs. 1 Satz VwGO in Betracht kommen könnte (vgl. zu verfahrensrechtlichen Rechtspositionen Hessischer VGH, Beschluss vom 01.10.2008 - 6 B 1133/08 -, juris Rn. 16; Happ in: Eyermann, VwGO 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 22 m. w. N.), kann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, weshalb sie kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht daher der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 38.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).