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Urteil

9 S 2255/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0314.9S2255.21.00
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Leitsätze
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte kann in seiner Satzung eine - von § 366 Abs. 1 BGB abweichende - Regelung vorsehen, die ein individuelles Leistungsbestimmungsrecht des Mitglieds ausschließt.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2021 - 8 K 1716/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte kann in seiner Satzung eine - von § 366 Abs. 1 BGB abweichende - Regelung vorsehen, die ein individuelles Leistungsbestimmungsrecht des Mitglieds ausschließt.(Rn.45) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2021 - 8 K 1716/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht die Verpflichtung des Beklagten verlangen, über die Gewährung von Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 22.10.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.04.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die allein streitige Höhe der festgesetzten Altersrente begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 22 Abs. 1 Alt. 1 VwS ist der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Den zwischen den Beteiligten allein umstrittenen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten hat der Beklagte in Anwendung und Auslegung der Tilgungsregelung des § 15 Abs. 10 VwS ermittelt und dabei den abweichenden Tilgungsbestimmungen des Klägers auf den Überweisungsträgern keine Bedeutung beigemessen. Dass und warum dies rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht detailliert und überzeugend begründet. Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Berufungsbegründung und das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erschöpfen sich der Sache nach in einer Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags. Damit werden die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss vom 14. März 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs auf 453,60 EUR festgesetzt (vgl. auch den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.07.2021). Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt die Festsetzung einer höheren Altersrente. Der im Jahr 1959 geborene Kläger wurde 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seither Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerks. Mit Schreiben vom 12.02.1991 stellte er einen Antrag auf Berechnung des Beitrages nach dem jeweils nachgewiesenen Einkommen (vgl. § 11 Abs. 2 der Satzung des Beklagten - nachfolgend: VwS -). In den Folgejahren setzte der Beklagte die Mitgliedsbeiträge jeweils nach Vorlage entsprechender Nachweise einkommensbezogen fest. Seit 2006 kam es zwischen den Beteiligten immer wieder zu Streitigkeiten im Hinblick auf die (rechtzeitige) Beitragszahlung. In diesem Zusammenhang setzte der Beklagte mehrfach Säumniszuschläge fest, die bestandskräftig wurden. Mehrfach richtete der Kläger Schreiben an den Beklagten, in denen er mitteilte, seine Zahlungen seien auf die Beiträge anzurechnen und er widerspreche einer Verrechnung auf andere Forderungen. Zudem gab er den Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger regelmäßig mit „Pflichtbeitrag" oder „Zwangsbeitrag" und dem jeweiligen Monat an, für den die Zahlung gelten sollte. Der Beklagte kam dieser Verrechnungsvorgabe zunächst nach. Zum 01.01.2011 ergänzte der Beklagte § 15 VwS um einen Absatz 10, der in den späteren Fassungen der Satzung unverändert enthalten ist und wie folgt lautet: „Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt auf die Beitragsforderung angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt. Für den Fall der Stundung oder der Zwangsvollstreckung kann eine abweichende Tilgungsreihenfolge bestimmt werden.“ Die Satzungsänderung begründete der Beklagte wie folgt: „Bei vielen Mitgliedern ist zu beobachten, dass bei Zahlungen genaue Anweisungen erfolgen, wie die Zahlung zu verbuchen ist. Im Regelfall wird - mit teilweise schwer nachvollziehbaren Formulierungen - „angeordnet", zuerst auf Beiträge zu buchen. Diese Tilgungsbestimmungen verursachen erheblichen Verwaltungsaufwand, da die Buchhaltung unter Heranziehung der Akte das Beitragskonto manuell bebuchen muss. Nicht selten führt dies im Nachgang zu Unstimmigkeiten und Diskussionen mit den betroffenen Mitgliedern. Durch die Zulassung von Tilgungsbestimmungen bleibt das VW regelmäßig auf seinen Kosten und Säumniszuschlägen sitzen und muss diese mittels Zwangsvollstreckung beitreiben. Besonders misslich ist dies bei Mitgliedern, die kurz danach in Rente gehen und trotz Zahlungen und immensen Rückständen auf Kosten und Säumniszuschlägen eine erhöhte Rente erhalten. Der Vorschlag entspricht der identischen Regelung der bayerischen RA-Versorgung (dort § 22 Abs. 4).“ Auch in den Jahren ab 2011 kam es zu Rückständen bei der Beitragszahlung durch den Kläger. Der Beklagte erließ Bescheide, mit denen Säumniszuschläge festgesetzt wurden und dem Kläger die Vollstreckung angedroht wurde, und erteilte Vollstreckungsaufträge. Eingehende Zahlungen verrechnete der Beklagte nicht mehr gemäß den aus dem Verwendungszweck der Überweisungsträger ersichtlichen Vorgaben des Klägers, sondern nach Maßgabe des § 15 Abs. 10 VwS zunächst auf die Kosten und Säumniszuschläge. Dies führte regelmäßig zu weiteren Beitragsrückständen, die wiederum Mahnungen, Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zogen. Mit Schreiben vom 12.08.2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Altersrente zum 01.10.2019. Mit Bescheid vom 22.10.2019 setzte der Beklagte die Altersrente fest auf monatlich 2.255,66 EUR, zahlbar ab 01.10.2019. Wegen der Einzelheiten zur Bemessung der Rentenhöhe wird auf die bei den Akten befindliche Rentenberechnung verwiesen. Ausweislich des dem Rentenbescheid ebenfalls beigefügten Versicherungsverlaufs wurde für den Zeitraum vom 01.12.1987 bis zum 31.12.1995 ein „persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient“ gemäß § 22 Abs. 4 VwS von insgesamt 24,6017 ermittelt. Vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2010 wurde für jedes Jahr ein Quotient von 12,0000 zugrunde gelegt, das heißt von einer vollständigen Zahlung der Beiträge in Höhe des Regelpflichtbeitrags in diesem Zeitraum ausgegangen. Ab dem 01.01.2011 wurden jährlich abweichende Quotienten berechnet, die im Einzelnen dem Versicherungsverlauf (BI. 163 der Akte des Beklagten) entnommen werden können. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 12.11.2019 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Die monatliche Rente sei zu niedrig berechnet, da ein zu niedriger persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient zugrunde gelegt worden sei. Er habe die Beiträge stets in voller Höhe bezahlt. Die Zahlungen seien ohne sein Einverständnis auch auf Mahnkosten, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten angerechnet worden, obwohl er seine Zahlungen jeweils mit einem Verwendungszweck versehen habe, bezogen auf die Beitragspflicht für einen bestimmten Monat. Dies sei eine zulässige Leistungsbestimmung im Sinne von §§ 366, 367 BGB. Hieran ändere auch § 15 Abs. 10 VwS nichts. Die Regelung könne nur maßgeblich sein, wenn die jeweilige Überweisung keine Vorgaben zur Verwendung der Zahlung enthalte. Vorgaben auf dem Überweisungsträger seien vorrangig vor der Satzungsregelung. Die Satzung enthalte keine Regelung dahingehend, dass § 15 Abs. 10 VwS auch dann gelten solle, wenn der Versicherte eine anderweitige Bestimmung treffe. Nur bei einer expliziten Regelung sei ein Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners ausgeschlossen. Eine Verrechnung wie die vom Beklagten vorgenommene sei für den Beitragszahler zudem nicht nachprüfbar. Die Verrechnung und welche Rentenbeiträge in der Folge letztlich zur Auszahlung gelangten, liege bei dieser Vorgehensweise allein in der Hand des jeweiligen Sachbearbeiters und dies gänzlich willkürlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 20.05.2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2020 zu verpflichten, über seine Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Urteil vom 08.06.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: I. Die Klage sei mit dem vom Kläger ausdrücklich gestellten Antrag als Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger habe sein Begehren von Anfang an auf den Erlass eines Bescheidungsurteils beschränkt, sodass kein Raum für Erwägungen sei, ob der Beklagte weitergehend zur Zahlung der vom Kläger im Verwaltungsverfahren beantragten Altersrente zu verpflichten gewesen sei. Obwohl der Beklagte eine gebundene Entscheidung zu treffen habe, begegne die Statthaftigkeit des Bescheidungsantrags keinen Bedenken. Da auch ein Bescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts für den Kläger von Nutzen wäre, liege das Rechtsschutzbedürfnis vor. Es sei dem Kläger kraft seiner prozessualen Dispositionsbefugnis unbenommen, sein Verpflichtungsbegehren auf den Erlass eines Bescheidungsurteils mit einem Tenor gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu beschränken. II. Die Klage sei allerdings nicht begründet. Der angegriffene Rentenbescheid vom 22.10.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 29.04.2020 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfülle unstreitig alle Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente gemäß § 20 VwS. Er könne aber keine höhere als die festgesetzte Altersrente verlangen. 1. Der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Rentenberechnung stehe nicht die Bestandskraft der zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide entgegen. Sie sage nichts darüber aus, ob und in welcher Höhe der Kläger überhaupt Zahlungen geleistet habe und wie der Beklagte diese den offenen Beträgen konkret zugeordnet habe. In welcher Höhe einem rentenberechtigten Mitglied des Versorgungswerks Altersrente zu zahlen sei, stehe zudem erst dann fest, wenn die Rente berechnet und bestandskräftig festgesetzt sei, sodass Rechtsanwendungsfehler und Rechenfehler bei der Rentenberechnung bis zur Bestandskraft der Rentenfestsetzung überprüfbar seien (ebenso OVG Saarland, Urteil vom 24.07.2013 - 1 A 44/12 -, juris Rn. 62). 2. Der Beklagte habe die Höhe der Altersrente zutreffend berechnet. Gemäß § 22 Abs. 1 Alt. 1 VwS sei der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Den vorliegend allein umstrittenen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten habe der Beklagte auf zutreffende Weise unter Anwendung des § 15 Abs. 10 VwS ermittelt. Auf die Wirksamkeit der Tilgungsbestimmungen auf den Überweisungsträgern komme es daher nicht an. a) Nach § 22 Abs. 4 VwS werde der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient in mehreren Schritten ermittelt. Ausgangspunkt sei der Quotient zwischen dem für jeden Monat, in dem Mitgliedschaft bestanden habe und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen worden sei, gezahlten Beitrag und dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 VwS, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolge. Der Beklagte habe dabei zurecht nach § 15 Abs. 10 VwS die vom Kläger erbrachten Zahlungen nicht in voller Höhe als Beitragszahlungen berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift würden eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt auf die Beitragsforderung angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge werde die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt. Diese Reihenfolge führe zu einer geringeren Tilgung der Beitragsschuld und damit zu einem niedrigeren persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten, wenn die geleisteten Zahlungen nicht zur Begleichung aller Forderungen ausreichten. Damit könne sich § 15 Abs. 10 VwS mittelbar rentenmindernd auswirken. Die Vorschrift sei allerdings als solche rechtmäßig und regele die Tilgungsreihenfolge abschließend, sodass kein Raum für abweichende Bestimmungen des Klägers bleibe. aa) Die Satzungsvorschrift des § 15 Abs. 10 VwS sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RAVG. (1) Es sei zulässig, dass in § 15 Abs. 10 VwS eine von §§ 366, 367 BGB abweichende Tilgungsregelung getroffen werde. §§ 366 und 367 BGB beinhalteten Regelungen über die Tilgungsreihenfolge im Zivilrecht. Sei der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reiche das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so werde gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimme. Treffe der Schuldner keine Bestimmung, so werde nach § 366 Abs. 2 BGB zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit biete, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. Habe der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so werde eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bestimme der Schuldner eine andere Anrechnung, so könne der Gläubiger die Annahme der Leistung nach § 367 Abs. 2 BGB ablehnen. Die §§ 366, 367 BGB seien im öffentlichen Recht grundsätzlich entsprechend anwendbar (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 24.07.2013 - 1 A 44/12 - juris, Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2017 - 1 B 117/17 - juris, Rn. 7; Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 366 Rn. 8; a.A. wohl VG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2005 - 10 E 3894/03 - juris, Rn. 26; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06 - juris). Allerdings sei der Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts des Schuldners jedenfalls grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 6 C 13.97 - juris, Rn. 44; OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2017 - 1 B 117/17 - juris, Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06 - juris, Rn. 31; VG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2005 - 10 E 3894/03 - juris, Rn. 26). Denn § 366 Abs. 1 BGB stelle kein zwingendes Recht dar, sondern sei disponibel (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2017 - 1 B 117/17 - juris, Rn. 7; Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 366 Rn. 8). Dies gelte erst recht im öffentlichen Recht, das anders als das Zivilrecht nicht von der Privatautonomie, sondern von einem Über-/Unterordnungsverhältnis geprägt sei (VG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2005 - 10 E 3894/03 - juris, Rn. 26). (2) Entgegen der Ansicht des Klägers habe die in § 15 Abs. 10 VwS konkret getroffene Regel weder eine für Mitglieder nicht nachprüfbare oder angreifbare Verrechnung, noch die Möglichkeit einer willkürlichen Verrechnung zur Folge. Vielmehr stelle diese Regelung gerade die Grundlage dafür dar, dass Zahlungen eben nicht „willkürlich" nach Gutdünken des Beklagten, sondern nach der in dieser Vorschrift hinreichend bestimmten Reihenfolge verrechnet würden. Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung des § 15 Abs. 10 VwS mit § 366 Abs. 2 BGB liege hierin keine unangemessene Benachteiligung des Betroffenen (vgl. zu einer entsprechenden Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen BGH, Urteil vom 09.07.1991 - XI ZR 72/90 - juris, Rn. 51 f.). Dem durch § 366 BGB bezweckten Schuldnerschutz sei auch bei einer abweichenden Regelung hinreichend Rechnung getragen, solange diese eine konkrete Tilgungsreihenfolge festlege (so selbst zum Zivilrecht BGH, Urteil vom 20.06.1984 - VIII ZR 337/82 - juris, Rn. 23; Urteil vom 09.07.1991 - XI ZR 72/90 - juris, Rn. 51 f.). Vorliegend sei die Tilgungsreihenfolge hinreichend bestimmt. Zudem sei die Verrechnung anhand der Beitragsübersichten auch für das Mitglied hinreichend erkennbar und nachvollziehbar. Entsprechende Auskünfte des Beklagten könne - wenn dies auch umständlich sein möge - jedes Mitglied verlangen. bb) Die in § 15 Abs. 10 VwS getroffene Regel schließe eine abweichende Tilgungsbestimmung durch das Mitglied wirksam aus, denn es handele sich um eine abschließende Tilgungsregelung. (1) Der abschließende Charakter des § 15 Abs. 10 VwS und damit der wirksame Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts des Schuldners folgten bereits aus der öffentlich-rechtlichen Natur der Vorschrift. Das öffentliche Recht sei - anders als das Zivilrecht - nicht durch den Grundsatz der Privatautonomie, sondern durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis geprägt. Dem Normgeber werde daher die Befugnis eingeräumt, das Rechtsverhältnis einseitig durch Rechtsvorschriften zu gestalten. Mache er davon Gebrauch, sei im Einzelfall anhand der konkreten Regelung zu prüfen, ob für abändernde Willenserklärungen der Betroffenen noch ein Anwendungsbereich bleibe. Um dieser einseitigen Regelungsbefugnis im öffentlichen Recht hinreichend Rechnung zu tragen, dürften die Anforderungen an einen Ausschluss individueller Gestaltungsmöglichkeiten nicht überspannt werden. Denn durch das Treffen einer Regelung bringe der Normgeber seinen allgemeingültigen Willen zum Ausdruck, der auf alle erfassten Sachverhalte gleichermaßen Anwendung finden solle. Habe der Normgeber von seiner Regelungsbefugnis in einem Bereich Gebrauch gemacht, bedürfe es für einen Rückgriff auf subsidiäre zivilrechtliche Grundsätze einer entsprechenden Lücke, die allenfalls in vom Normgeber nicht bedachten Ausnahmefällen vorliegen dürfte (so auch VG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2005 - 10 E 3894/03 - juris, Rn. 26). Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Vor der Satzungsänderung hätten immer wieder Mitglieder des Beklagten eine Tilgungsreihenfolge bestimmt. Den dadurch verursachten Mehraufwand in der Verwaltung habe der Beklagte durch die Satzungsänderung für die Zukunft ausschließen wollen. Sowohl das Argument der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen von Masseverfahren als auch das der Gefahr, dass ohne Tilgungsbestimmungsverbot einzelne Versorgungsmitglieder trotz erheblicher Rückstände erhöhte Renten beanspruchen könnten, stellten legitime Motive für den Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 6 C 13.97 - juris, Rn. 44; VG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2005 - 10 E 3894/03 - juris, Rn. 26). Zwar seien der Zweck und Normgeberwille unerheblich, solange sich die gewollte Regelung dem Wortlaut nicht hinreichend entnehmen lasse. Dies sei hier allerdings nicht der Fall. Denn § 15 Abs. 10 Satz 1 und 2 VwS legten unmissverständlich eine allgemeine Tilgungsreihenfolge fest, ohne Bestimmungsrechte des Schuldners zu erwähnen. Eines expliziten Ausschlusses des aus §§ 366, 367 BGB analog hergeleiteten Tilgungsbestimmungsrechts bedürfe es nicht. Vielmehr sei der Wortlaut so klar gefasst, dass er keinerlei Spielraum für eine abweichende Verrechnung biete. Dies werde auch aus einer Zusammenschau mit § 15 Abs. 10 Satz 3 VwS deutlich. Dieser Vorschrift lasse sich entnehmen, dass allein bei Stundung und Zwangsvollstreckung, also bei einer angespannten Zahlungssituation zwischen Mitglied und Versorgungswerk, von dem strengen Regime der § 15 Abs. 10 Satz 1 und 2 VwS abgewichen werden könne. Höhere Anforderungen an den Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts folgten vorliegend auch nicht daraus, dass der Beklagte bis zu der Satzungsänderung individuellen Tilgungsbestimmungen regelmäßig nachgekommen sei. Denn die individuellen Vorgaben habe der Beklagte lediglich in Ermangelung einer abweichenden Satzungsregelung berücksichtigt. Durch die Einführung des § 15 Abs. 10 VwS sei auch ohne expliziten Ausschluss des vormals anerkannten Tilgungsbestimmungsrechts hinreichend ersichtlich, dass der Beklagte eine allgemeingültige Regel getroffen und seine Praxis in dem Punkt geändert habe. (2) Der abschließende Charakter des § 15 Abs. 10 VwS werde auch nicht durch eine Zusammenschau mit § 22 Abs. 6 VwS in Frage gestellt, da die Vorschriften unterschiedliche Ziele verfolgten. Durch § 22 Abs. 6 VwS mindere sich der Leistungsanspruch auch um angefallene Gebühren, Säumniszuschläge und Kosten, höchstens jedoch bis zu seinem unpfändbaren Teil, wenn dem Berechtigten eine Rente ausgezahlt werde. Dadurch werde lediglich vermieden, dass das Versorgungswerk in Fällen wie dem vorliegenden endgültig auf solchen offenen Forderungen sitzen bleibe. § 15 Abs. 10 VwS bezwecke aber nicht nur die Tilgung der offenen Gebühren, Säumniszuschläge und Kosten, sondern darüber hinaus die Reduktion des Verwaltungsaufwands und die Vermeidung erhöhter Renten trotz hoher Rückstände. Um diese Ziele zu erreichen, müsse § 15 Abs. 10 VwS eine eigenständige und abschließende Bedeutung zukommen. (3) Keinen Nutzen für die Auslegung des § 15 Abs. 10 VwS bringe der systematische Vergleich mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zum einen seien Gegenstand der systematischen Auslegung in erster Linie Normen, die von demselben Normgeber erlassen worden seien. Zum anderen hätten die anderen Normgeber unterschiedlichste Regelungen getroffen, woraus sich für den Regelungsgehalt der hier in Streit stehenden Vorschrift keine Schlüsse ziehen ließen: Während einige Regelungen das Tilgungsbestimmungsrecht explizit ausschlössen (so z.B. § 24 Nr. 7 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, jeweils § 13 der Beitragssatzungen des Südwestrundfunks, des Rundfunks Berlin-Brandenburg und des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge), sei der Wortlaut des § 22 Abs. 4 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung mit § 15 Abs. 10 VwS identisch. § 225 Abs. 1 AO räume dem Schuldner dagegen explizit ein Tilgungsbestimmungsrecht ein. (4) Nicht durchzudringen vermöge der Kläger mit seinem Vortrag unter Berufung auf das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 24.07.2013 - 1 A 44/12 - juris, Rn. 49), dass Ziel jeder Rentenberechnung sei, die Höhe des monatlichen Rentenanspruchs so zu ermitteln, dass sie sich vollumfänglich mit der durch die Beitragszahlungen erworbenen Rentenanwartschaft decke. Zum einen beziehe sich das Oberverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht auf die Rentenberechnung also solche, sondern auf die Einheitlichkeit des Streitgegenstands im Berufungsverfahren. Zum anderen setze dieser Grundsatz voraus, dass überhaupt Beitragszahlungen erbracht worden seien, die zum Erwerb einer Anwartschaft geführt hätten. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Zahlungen auf verschiedene Forderungen anzurechnen seien, könne das Argument nicht fruchtbar gemacht werden. Die Höhe der Rentenanwartschaft sei vielmehr Ergebnis einer Berechnung, die alle rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände - so auch die Satzung des Beklagten - beachte (OVG Saarland, Urteil vom 24.07.2013 - 1 A 44/12 - juris, Rn. 50). Daraus lasse sich entgegen der Auffassung des Klägers keine Pflicht, Beiträge und sonstige Forderungen separat anzufordern, herleiten. cc) Im Übrigen seien Fehler in der Berechnung des Beitragsquotienten weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung rechtzeitig begründet. Er trägt vor, die Höhe seiner Altersrente sei unzutreffend berechnet worden. Die rechtswidrige Verrechnung seiner Zahlungen habe zu einer mittelbaren Rentenminderung geführt. Das Verwaltungsgericht irre, wenn es meine, § 15 Abs. 10 VwS regele die Tilgungsreihenfolge abschließend und es bliebe kein Raum für eine abweichende Bestimmung durch ihn. Dies ergebe sich schon aus § 15 Abs. 10 Satz 3 VwS. Der Wortlaut der Satzungsregelung sei nicht klar gefasst. Sie enthalte eine der Auslegung zugängliche Tilgungsregelung, aber kein Tilgungsbestimmungsverbot; ein solches hätte ausdrücklich formuliert werden müssen. Auch die vormals mit der Angelegenheit befasste Richterin habe bezweifelt, ob die Regelung eine abweichende Tilgungsbestimmung des Schuldners ausschließe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Begründung der Satzungsänderung seien nicht überzeugend und fehlerhaft. Das Mitglied sei nicht verantwortlich für den Aufwand des Beklagten. Wenn der Verwaltungsaufwand zu groß sei, müssten schlichtweg interne Abläufe so gestaltet und angepasst werden, um ihn entsprechend zu reduzieren. Die Behauptung des Beklagten, ohne ein Tilgungsbestimmungsverbot könnten einzelne Pflichtmitglieder trotz erheblicher Rückstände erhöhte Renten beanspruchen, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Beklagte müsse dann eben dafür Sorge tragen, dass Rückstände beigetrieben würden. Die weitere Behauptung, einzelne Mitglieder des Beklagten könnten trotz erheblicher Rückstände erhöhte Renten beanspruchen, sei unzutreffend. Denn die Renten könnten ohne weiteres durch die Anwendung des § 22 Abs. 6 VwS bis zur Pfändungsfreigrenze gekürzt werden; jedenfalls so lange, wie die Rückstände des jeweiligen Mitglieds bestünden. Auch die Behauptung, die Zahlungen der Mitglieder müssten manuell verbucht werden, rechtfertige nicht den Ausschluss anderweitiger Tilgungsbestimmungen durch das Pflichtmitglied, denn eingehende Zahlungen müssten vom Beklagten grundsätzlich dem entsprechenden Beitragskonto verbucht werden, ungeachtet von Tilgungsbestimmungen. Ob diese manuelle Verbuchung auf das Beitragskonto, Säumniszuschläge oder anderes erfolge, sei marginal. Die Satzungsvorschrift finde in § 17 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 RAVG keine Rechtsgrundlage. Auch widerspreche sie den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB. Er bleibe bei seinem Vortrag, dass durch die Satzungsregelung für das Pflichtmitglied eine nicht nachprüfbare und nicht angreifbare Verrechnung der Zahlungen erfolge und das beklagte Versorgungswerk Zahlungen willkürlich verrechnen könne. Dadurch werde er in nicht hinnehmbarem Maße bzw. unangemessen benachteiligt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2021 - 8 K 1716/20 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2020 zu verpflichten, über seine Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Mit diesen setze sich die Berufungsbegründung, die lediglich die bereits erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung wiederhole, nicht hinreichend auseinander. Der Satzungsregelung des § 15 Abs. 10 VwS sei sehr wohl eine anderweitige Tilgungsbestimmung zu entnehmen, nämlich eine hinreichend bestimmte Tilgungsreihenfolge. Das angefochtene Urteil verweise zudem zutreffend darauf, dass die Verrechnung anhand der Beitragsübersichten auch für das Mitglied hinreichend erkennbar und nachvollziehbar sei; entsprechende Auskünfte könne - wenn dies auch umständlich sein möge - jedes Mitglied verlangen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.