Urteil
7 D 160/23.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1001.7D160.23NE.00
11Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 000 „S.-straße“ der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 000 „S.-straße“ der Stadt T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 „S.-straße“ der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer bzw. Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T., Flur 0, Flurstück 2153 und 2126 mit den postalischen Anschriften S.-straße 18 und 18a. Auf dem Grundstück S.-straße 18a befindet sich ein von den Antragstellern selbst genutztes Wohnhaus. Auf dem Grundstück S.-straße 18 steht ein in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtetes Fachwerkhaus, das derzeit nicht genutzt wird. Zur S.-straße hin schließt an die Fassade des Gebäudes eine Abschlussmauer mit Tordurchfahrt auf der gesamten Länge des Grundstücks an. Die Gebäude auf dem Grundstück S.-straße 18 wurden erstmalig im Dezember 1992 unter der Nr. 00 als „X.hof der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts“ in die Denkmalliste der Antragsgegnerin eingetragen. Am 22.10.2021 wurde die Eintragung in die Denkmalliste der Antragsgegnerin neu gefasst. Danach gehören zum Schutzumfang „das teilunterkellerte Wohnhaus mit der weitestgehend erhaltenden ursprünglichen Grundrissstruktur und die ca. 4,00 m hohe, fast geschlossene Backsteinmauer an der westlichen Grundstücksgrenze zur S.-straße hin mit einer korbbogenartigen Durchfahrt und einem Zugang zum geschützten Innenhof“, ferner weist die Eintragung darauf hin, dass im Jahr 1992 der X.hof mit dem Wohnhaus und drei Gebäudeflügeln erhalten gewesen sei, die gesamte Anlage habe einen ca. 12,50 m x 12,50 m großen Innenhof umschlossen. Die hiergegen gerichtete Klage der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Köln - 4 K 5884/21 - blieb ohne Erfolg, das abweisende Urteil ist seit November 2022 rechtskräftig. Das ca. 13.000 m² umfassende Plangebiet des Bebauungsplanes liegt im Stadtteil Y.-A. und besteht aus 43 zumindest teilweise einbezogenen Flurstücken der Flur 0 der Gemarkung T., die mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan erstmals überplant werden. Die beiden Grundstücke der Antragsteller markieren zusammen mit dem angrenzenden Verbindungsstich die nördliche Grenze des Plangebietes. Das Plangebiet reicht im Süden bis zur Z.gasse und umfasst im Wesentlichen die westseitige Bebauung der S.-straße sowie die nördlich der Z.gasse gelegenen Grundstücke. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ und im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Der überwiegende Teil des Plangebiets wird als Allgemeines Wohngebiet, gegliedert in die Teilflächen WA 1, WA 2 und WA 3, festgesetzt. Die Teilflächen unterscheiden sich hinsichtlich der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, in allen Teilflächen sind Anlagen für sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig. In den jeweiligen Teilflächen des allgemeinen Wohngebiets werden Baugrenzen festgesetzt, im WA 1 sind diese auf den Grundstücken S.-straße 22 und S.-straße 18 entlang des Bestandes gezogen, bei dem Grundstück S.-straße 18 ist im südlichen Bereich zusätzlich eine unbebaute Teilfläche umfasst. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu „Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien“ (Ziffer 9.1). Unter der Überschrift „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ werden unter anderem Anforderungen an die Ausgestaltung von befestigten Grundstücksfreiflächen (Ziffer 10.1) getroffen. Ferner werden Anforderungen an den Abriss von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gestellt (Ziffer 10.3). Unter Ziffer 11.1 wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt, dass Bedachungen aus unbeschichtetem Metall unzulässig sind. Unter Ziffer 12.2 sind Regelungen zur Dachbegrünung mit verschiedenen Ausnahmen festgesetzt. Als bauordnungsrechtliche Festsetzung werden in Ziffer 13.1 Regelungen zu Dachaufbauten getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Ausweislich der Planbegründung sollen durch den Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen einer nachhaltigen und dem städtebaulichen Erscheinungsbild der S.-straße angemessenen Ausnutzung der Grundstücke geschaffen werden, auch um für die Zukunft eine städtebauliche Fehlentwicklung und bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden. Die Typologie der Gebäude und ihre städtebauliche Positionierung seien bezeichnend für die charakteristischen Besonderheiten des Quartiers. Es seien planungsrechtliche Grundlagen erforderlich, um den Charakter des Viertels zu sichern, insbesondere die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude zu erhalten, wiederherzustellen, denkmalgerecht zu nutzen und einen sensiblen Umgang mit der historischen Bausubstanz sicher zu stellen. Eine unverträgliche Verdichtung müsse deshalb vermieden werden. Die Baugrenzen seien so festgesetzt, dass der aktuell vorhandene Bestand umgrenzt werde und die vorhandenen Baulücken harmonisch aufgefüllt werden könnten. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien in der Innenentwicklung zu integrieren, seien im WA 1, WA 2 und WA 3 Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen zu realisieren, Dachfläche bedeute dabei die gesamte Fläche bis zu den äußeren Rändern des Daches bzw. aller Dächer der Gebäude, die auf einem Baugrundstück bestünden und/oder errichtet würden. Das Planverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 6.10.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.1.2021 bekanntgemacht. Am 15.6.2021 beschloss die Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans einschließlich des Erläuterungsberichts mit Umweltvorprüfung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen und parallel die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29.6.2021 bekanntgemacht. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 30.7.2021 Einwendungen. Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland wies mit Schreiben vom 4.8.2021 darauf hin, dass Baugrenzen und Baulinien ohne jeglichen Abstand direkt auf der Gebäudekante der Baudenkmäler verlaufen sollten, um deren Schutz zu gewährleisten. Am 25.10.2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 a BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB. Der Beschluss wurde unter Hinweis auf den Auslegungszeitraum vom 16.11.2022 bis zum 19.12.2022 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8.11.2022 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 19.12.2022 teilte das LVR-Amt für Denkmalpflege mit, entgegen der ersten Empfehlung spreche hinsichtlich des Baudenkmals S.-straße 18 nichts gegen eine Einbeziehung des ehemaligen Südflügels, ein Aufgreifen der baulichen Kubatur und Geschossigkeit des früheren Nebengebäudes könne dazu beitragen, sich der historischen städtebaulichen Situation wieder anzunähern. Aufgrund von Änderungen im Planentwurf beschloss der Rat am 28.2.2023, den Beschluss vom 6.10.2020 zu ändern und die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13a BauGB sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB erneut zu beteiligen. Der Beschluss wurde unter Hinweis auf den Auslegungszeitraum vom 22.3.2023 bis zum 26.4.2023 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.3.2023 öffentlich bekannt gemacht. Am 20.6.2023 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der (frühzeitigen) Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange, den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Mit Datum vom 26.6.2023 unterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin eine Bekanntmachung sowie eine Bestätigung, dass der Wortlaut des Bebauungsplans mit dem Beschluss des Rates vom 20.6.2023 übereinstimme. Der Beschluss des Rates und die Bekanntmachung wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4.7.2023 bekanntgemacht. Unter dem 11.7.2023 unterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf der Originalurkunde des Bebauungsplanes die Bestätigungen, dass der Rat den Bebauungsplan als Satzung am 20.6.2023 beschlossen habe und am 4.7.2023 die Bekanntmachung erfolgt sei. Am 26.9.2023 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Die vorgegebenen Gründe, einer Nachverdichtung entgegenwirken zu wollen, seien nur vorgeschoben. Die Antragsgegnerin betreibe vielmehr Denkmalschutz im Gewande der Bauleitplanung. Zwar könne die Gemeinde nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bei der Verfolgung städtebaulicher Ziele Belange des Denkmalschutzes berücksichtigen. Sie müsse sich dabei jedoch auf die Regelung der Bodennutzung beschränken, dies sei vorliegend nicht gegeben. Der Bebauungsplan sei ferner unwirksam, weil es für die textlichen Festsetzungen der Ziffer 9.1 hinsichtlich der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf Dachflächen keine taugliche Ermächtigungsgrundlage gebe. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB ermögliche nur eine Festsetzung bzgl. der Errichtung von Gebäuden, dagegen setze der Plan überschießend für jedes, also auch bestehende, Gebäude mindestens 35% der jeweiligen Dachfläche für Photovoltaik fest. Es handele sich um einen Grundzug des Planungskonzepts, sodass sich der Bebauungsplan insgesamt als unwirksam erweise. Weiterhin sei der Plan unwirksam, da die Festsetzungen unter Ziffer 10.1 zur Ausgestaltung der befestigten Grundstücksfreiflächen zu unbestimmt seien. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Dies setze aber voraus, dass die Begriffe auslegbar seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Als unwirksam erwiesen sich ferner die Festsetzungen zum Abriss von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen in Ziffer 10.3. Für diese verhaltensbezogenen Festsetzungen fehle eine Ermächtigungsgrundlage, sie seien nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt. Die Festsetzung, dass der Abriss von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen außerhalb des Brut- und Aufzuchtzeitraums wildlebender Vogel- und Fledermausarten zwischen dem 1.11. und dem 28./29.2. stattzufinden habe, sei lediglich als Hinweis auf den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zulässig. Gleiches gelte für den zweiten Satz der Festsetzung. Der Bebauungsplan sei ferner im Hinblick auf die Festsetzung in Ziffer 11.1 „Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ als nicht hinreichend bestimmt und mithin unwirksam anzusehen. Die Antragsgegnerin stütze die Festsetzung, dass eine Bedachung aus unbeschichtetem Metall unzulässig sei, auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Es sei jedoch weder dargelegt noch sonst erkennbar, welcher Zweck insoweit verfolgt werden solle. Unwirksam sei auch die Festsetzung in Ziffer 12.2 zur Dachbegrünung. Insbesondere in Bezug auf die Sätze 4 und 5 sei die Festsetzung nicht hinreichend bestimmbar. Der Bebauungsplan sei ferner unwirksam, weil ihm eine fehlerhafte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zugrunde liege. Die Antragsgegnerin habe ihre Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG in Form der Baufreiheit in nicht gerechtfertigter Weise hinter den Belangen des Denkmalschutzes zurücktreten lassen. Das Eigentumsrecht sei hier als besonders gewichtig einzustufen, da ohne den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Die Rechtfertigung der Antragsgegnerin, die historische Baustruktur des Baudenkmals solle erhalten werden, trage aus verschiedenen Gründen nicht. Zunächst seien die bei dem Grundstück S.-straße 18 festgesetzten Baugrenzen nicht nachvollziehbar. So sei das bis zum Jahre 2019 bestehende Alte Waschhaus ohne Begründung oder Abwägung nicht einbezogen worden. Ein Vierkanthof setze gerade voraus, dass er rechteckig einen Innenhof umschließe. Dies habe die Antragsgegnerin bei der Ziehung der Baugrenzen nicht berücksichtigt, sondern die Bebauungsmöglichkeit nur auf einen „X.hof“ beschränkt. Weiterhin sei die Abwägung von Belangen des Denkmalschutzes und der Eigentümerbefugnisse auch deshalb fehlerhaft, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses offen gewesen sei, ob ihnen eine Berechtigung zukomme, das marode und wirtschaftlich nicht sanierungsfähige Denkmal abzubrechen. Zwar habe das Verwaltungsgericht Köln die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Abbrucherlaubnis mit Urteil vom 29.9.2022 abgewiesen, gegen dieses Urteil hätten sie jedoch die Zulassung der Berufung beantragt, über die noch nicht entschieden sei. Abschließend sei die Festsetzung in Ziffer 13.1 abwägungsfehlerhaft. Diese setze fest, dass Dachaufbauten in Form von Dachgauben und Zwerchgiebeln allein ausnahmsweise zulässig seien, sofern die Firstlinie oder der Anschnitt der Dachaufbauten senkrecht gemessen mindestens 0,5 m unter dem Hauptfirst liege. Die Breite aller Dachgauben dürfe zudem die Hälfte der Gesamtbreite des Daches nicht überschreiten. Die Einschränkung sei mit Blick auf die vorhandene Bebauung im Plangebiet nicht nachvollziehbar, da Dachgauben und Zwerchgiebel als Regelbebauung anzusehen seien. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 000 „S.-straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Mit ihm werde weder „Denkmalschutz im Gewande der Bauleitplanung“ noch ein „Etikettenschwindel“ betrieben. Insbesondere sei es kein Ziel der in Rede stehenden Bauleitplanung, eine Nachverdichtung zu verhindern. Ziel sei vielmehr, die potentielle Nachverdichtung in einer positiven Art zu steuern und so den historischen Charakter des Plangebietes zu fördern. Die enge Ziehung der Baugrenzen bei den Baudenkmälern sei notwendig, um eine unverträgliche Verdichtung zu vermeiden und damit den denkmalgeschützten Gebäudebestand, alte Wegbeziehungen und Blickachsen dauerhaft zu sichern. Dies entspreche auch der Stellungnahme des LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland. Hinsichtlich der Ergänzung der Baugrenze um den ehemaligen Südflügel handele es sich um eine Annäherung an die historische Baustruktur. Die textlichen Festsetzungen zu Photovoltaik-Anlagen unter Ziffer 9.1 seien rechtswirksam. Die Maßnahmen könnten auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB gestützt werden. Aus der Formulierung sei klar ersichtlich, dass sich die geforderte Quote nur auf die Neuerrichtung von Gebäuden beziehe und nicht bereits bestehende Gebäude erfasse. Dies werde auch dadurch deutlich, dass sich der eingefügte Ausnahmetatbestand auf das Baugenehmigungsverfahren beziehe. Inhaltlich hinreichend bestimmt seien auch die textlichen Festsetzungen in Ziffer 10.1 zur „Ausgestaltung von befestigten Grundstücksfreiflächen“. Es genüge insofern eine inhaltliche Bestimmbarkeit anhand anerkannter Auslegungsmethoden. Dies sei hier mit Blick auf die klaren gesetzlichen Regelungen in § 62 Abs. 3 WHG und § 2 Abs. 3 BBodSchG gegeben. Die Bestimmtheit mit Blick auf die Festsetzungen zur Breite von Stellplätzen, Fahrradabstellplätzen sowie Zu- und Abfahrten ergebe sich daraus, dass die erforderlichen Breiten erst im späteren Baugenehmigungsverfahren zu eruieren seien. Details folgten zudem aus der Stellplatzsatzung. Die Festsetzungen unter der Ziffer 10.3 zum Abriss von Gebäuden und sonstigen Anlagen könnten auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Die Festsetzungen gäben klar vor, dass Abrissarbeiten nur außerhalb des Brut- und Aufzuchtzeitraums wildlebender Vogel- und Fledermausarten stattfinden dürften und vor dem Abriss die Erstellung eines Gutachtens erforderlich sei. Auch hinsichtlich der Festsetzung unter Ziffer 11.1 zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestünden keine Zweifel an der Bestimmtheit. Die Formulierung resultiere aus einer entsprechenden Abwägung der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Zum Schutz des Grundwassers seien unbeschichtete Metalldächer im Plangebiet ausgeschlossen worden. Keinen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit unterliege ferner die Festsetzung unter der Ziffer 12.2 zur Dachbegrünung, da die Formulierung schon nicht missverständlich sei. Auch die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 13.1 zur Gestaltung von Dächern erwiesen sich als hinreichend bestimmt. Im Plangebiet befänden sich lediglich drei Wohnhäuser mit Zwerchgiebeln oder Dachgauben. Das Plangebiet sei von Satteldächern ohne Dachgauben oder Zwerchgiebeln geprägt. Deswegen sei hinreichend bestimmt festgesetzt worden, dass Dachaufbauten nur ausnahmsweise zulässig seien. Ferner leide der Bebauungsplan nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die eigentumsrechtlichen Belange der Antragsteller seien ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Der Regimewechsel von § 34 BauGB zu § 30 Abs. 1 BauGB führe nicht zu einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Im vorliegenden Fall hätten die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege als städtebauliche Gründe zur Rechtfertigung für die beschränkenden Festsetzungen herangezogen werden können. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Rahmen der Ermittlung der maßgeblichen Belange hinreichende Feststellungen dazu getroffen, den Antragstellern adäquate Erweiterungsmöglichkeiten im östlichen und südlichen Teil des Denkmals zu gewähren, die eine sinnvolle Bebauung zuließen. Dass nicht der gesamte ehemalige X.hof mit Baugrenzen umfahren sei, rühre daher, dass es nur um eine Annäherung an die historische Baustruktur gehe, wobei die alten Wegebeziehungen und Blickachsen dauerhaft gesichert werden sollten. Mit Beschluss vom 19.11.2024 - 10 A 2277/22 - hat das erkennende Gericht den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln - 4 K 4024/21 -, mit dem die Klage der Antragsteller auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für den Abriss des Baudenkmals auf dem Grundstück S.-straße 18 abgewiesen wurde, abgelehnt. Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am 1.7.2025 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift des Ortstermins und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Köln sowie der Planaufstellungsvorgänge, der in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in Augenschein genommenen Originalurkunde des Bebauungsplans und der das Gebäude S.-straße 18 betreffenden Denkmalakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dabei genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind jedoch keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 –, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 26.2.2025 - 7 D 138/20.NE -, juris, Rn. 21. Einem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks steht danach regelmäßig die Antragsbefugnis zu, soweit er sich gegen die sein Eigentum betreffenden Festsetzungen wendet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.2.2025 - 7 D 138/20.NE -, juris, Rn. 21. Die Antragssteller sind Eigentümer der Grundstücke S.-straße 18 und 18a, die im Plangebiet liegen. Sie wenden sich gegen mehrere diese Grundstücke betreffende Festsetzungen des Bebauungsplanes. Eine Verletzung in eigenen Rechtspositionen durch die Festsetzungen scheint zumindest möglich. Der Antrag ist fristgerecht binnen der Jahresfrist nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplanes gestellt worden, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Der Bebauungsplan Nr. 000 „S.-straße“ der Antragsgegnerin ist bereits aus formellen Gründen unwirksam. Er ist nicht vor der Bekanntmachung ausgefertigt worden. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass förmlich gesetzte Normen verkündet werden. Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.12.2024 - 7 D 123/22.NE -, juris, Rn. 29, und vom 6.9.2018- 7 D 10/16.NE -, juris, Rn. 27. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.12.2024 - 7 D 123/22.NE –, juris, Rn. 29, und vom 6.9.2018- 7 D 10/16.NE -, juris, Rn. 27. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Das Bekanntmachungsverfahren begann hier spätestens mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister am 26.6.2023. Zu diesem Zeitpunkt stand die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen jedoch nicht fest, weil es an einer Ausfertigung des Plans fehlte. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist geklärt, dass es für die Ausfertigung von Bebauungsplänen erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.12.2024 - 7 D 123/22.NE -, juris, Rn. 33, und vom 6.9.2018- 7 D 10/16.NE -, juris, Rn. 31. Den entsprechenden Ausfertigungsvermerk auf der - in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen - Originalurkunde des Bebauungsplanes hat der Bürgermeister erst am 11.7.2023 unterzeichnet. Allein dieser Ausfertigungsvermerk ist insoweit maßgeblich. Dass der Bürgermeister zuvor bereits am 26.6.2023 in einem separaten Dokument erklärt hat, dass der Rat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 20.6.2023 beschlossen habe, ist demgegenüber unerheblich. Es kommt allein auf den Ausfertigungsvermerk auf der Originalurkunde des Bebauungsplanes an. Ebenso ist unbeachtlich, dass auf der Originalurkunde des Bebauungsplanes sowohl der Ausfertigungsvermerk als auch der Bekanntmachungsvermerk mit dem Datum des 11.7.2023 unterzeichnet sind. Zu diesem Zeitpunkt war die Bekanntmachung tatsächlich bereits im Amtsblatt erfolgt. 2. Der Bebauungsplan leidet des Weiteren an materiellen Rechtsfehlern. a) Für die Festsetzung unter Ziffer 9.1 fehlt es an einer erforderlichen Rechtsgrundlage. Vgl. zur Erforderlichkeit von Rechtsgrundlagen für Festsetzungen in Bebauungsplänen allgemein: BVerwG, Beschluss vom 31.1.1995 - 4 NB 48.93 -, juris, Rn. 19; Bischopink, in: Der Sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 507. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Danach sind Festsetzungen möglich, die bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorsehen. Schon dem Wortlaut nach ermöglicht die Regelung nur Festsetzungen, die sich auf die Errichtung von Gebäuden beziehen. Die in Ziffer 9.1 enthaltene Festsetzung umfasst jedoch auch Bestandsgebäude und ist insoweit nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB gedeckt. Die Regelung unter der Überschrift „9. Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b) BauGB)“ lautet: „Im WA 1, WA 2 und WA 3 sind auf jedem Gebäude mindestens 35 % der jeweiligen Dachflächen mit Photovoltaik-Anlagen zu errichten. Dachfläche bedeutet dabei die gesamte Fläche bis zu den äußeren Rändern des Daches bzw. aller Dächer der Gebäude, die auf einem Baugrundstück errichtet werden. Unter der Voraussetzung, dass mindestens die Gesamtfläche gemäß Satz 1 erreicht wird, können die Photovoltaik-Anlagen auf dem jeweiligen Grundstück auch gebündelt auf Dachflächen, an Fassaden und auf/an Nebenanlagen angebracht werden. Die Verpflichtung gemäß Satz 1 entfällt, wenn durch andere technische Lösungen auf dem Baugrundstück des jeweiligen Gebäudes klimaneutral Strom gleicher Größenordnung wie durch eine PV-Anlage auf dem Dach erzeugt wird.“ Der Wortlaut des ersten Satzes des ersten Absatzes, der den Grundsatz zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen enthält, erfasst mit der Formulierung „auf jedem Gebäude“ auch Bestandsgebäude. Nichts anderes ergibt sich aus dem zweiten Satz, der den Begriff der Dachfläche näher bestimmt. Aus dem Halbsatz „die auf einem Baugrundstück errichtet werden“ folgt nicht, dass die gesamte Festsetzung nur Neuerrichtungen von Gebäuden erfasste, vielmehr dürfte sich der letzte Halbsatz sprachlich nur auf den Fall beziehen, dass mehrere Gebäude auf dem Grundstück errichtet sind oder werden. Die (sinngemäße) Erwägung der Antragsgegnerin, der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB erfordere eine einschränkende Auslegung der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans, greift nicht durch. Festsetzungen in Bebauungsplänen müssen in dem vom Plangeber gewählten, ggf. im Wege der Auslegung zu ermittelnden Umfang von einer Ermächtigungsgrundlage getragen sein. Die von der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vertretene Einschränkung auf neu zu errichtende Gebäude bzw. sonstige Anlagen ergibt sich danach auch nicht aus der systematischen Einordnung der Festsetzung in Ziffer 9.1 unter der mit dem Klammerzitat des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB versehenen Überschrift. Diese Auslegung wird auch durch die Planbegründung bestätigt. Danach sind Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen zu realisieren, wobei die zu realisierende Mindestfläche (Solarmindestfläche) der Photovoltaikanlage mindestens 35 % aller Dachflächen der jeweiligen Gebäude betragen müsse (vgl. Planbegründung, Seite 17, 5.9). Für eine Beschränkung auf neu errichtete Gebäude ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt; stattdessen spricht auch die Planbegründung von „35 % aller Dachflächen der jeweiligen Gebäude“. Ferner enthält die Planbegründung eine Definition des Begriffs der Dachfläche: „Dachfläche bedeutet dabei die gesamte Fläche bis zu den äußeren Rändern des Daches bzw. aller Dächer der Gebäude, die auf einem Baugrundstück bestehen und/oder errichtet werden.“, die ausdrücklich auch Bestandsgebäude einschließt. Aus den weiteren Unterlagen des Aufstellungsverfahrens ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine auf Bestandsgebäude beschränkte Auslegung der Festsetzung. Dies gilt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin insbesondere für den Erläuterungsbericht mit Stand aus Mai 2021. Zwar ist darin die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB korrekt wiedergegeben, anschließend wird jedoch ausgeführt, dass sich die Quote der Photovoltaikanlagen auf „die Dachflächen jeden Hauptgebäudes“ bezieht (vgl. Erläuterungsbericht, Seite 7, 4.7). Der festgestellte Mangel führt zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes insgesamt. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2022 - 4 CN 5.20 -, juris, Rn. 16 m. w. N., OVG NRW, Urteil vom 9.7.2025 - 10 D 17/23.NE -, juris, Rn. 54. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei der Frage der Festsetzungen zu Photovoltaikanlagen handelt es sich nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin um eine wesentliche und zentrale Frage. Mit Blick auf ihr städtebauliches Konzept hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausgeführt, die dem Klimaschutz dienenden Potenziale sollten nachhaltig gefördert, gestärkt und entwickelt werden (vgl. Ziffer 4.2 der Planbegründung). Es kann danach nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Regelungen an dem Plan im Übrigen festgehalten hätte. b) Auch die Festsetzung unter Ziffer 10.3 ist unwirksam, weil sie nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt ist. Danach haben zum sicheren Ausschluss eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Abriss von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen außerhalb des Zeitraums zwischen 1.November und 28./29. Februar stattzufinden, zum sicheren Ausschluss eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 2, 3 BNatSchG ist im Vorfeld eines Abrisses eine gutachterliche Kontrolle vorgesehen. Als Rechtsgrundlage für diese Festsetzung kommt allein § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht. Danach können im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden, wie für alle Festsetzungen des Katalogs in § 9 Abs. 1 BauGB sind dafür jedoch städtebauliche Gründe erforderlich. Was städtebauliche Gründe sind, ergibt sich aus den Zusammenhängen mit § 1, § 1a BauGB über die Aufgaben, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung. Vgl. Söfker/Wienhues, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2025, § 9 Rn. 15 ff. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans bezweckt die Antragsgegnerin mit den Festsetzungen in Ziffer 10.3 den sicheren Ausschluss von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG (Planbegründung, Seite 20). Damit verfolgt sie keine städtebaulichen Ziele. Vielmehr will sie zur Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Vorgaben des Artenschutzes das Verhalten der Bauherren im Plangebiet unmittelbar steuern. Hierfür sind die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.4.2025 - 8 S 756/23 -, juris, Rn. 95 ff. (101), m. w. N. Nichts anderes ergibt sich aus der Nennung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Tierwelt in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Dass diese Belange bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind, führt nicht zur städtebaulichen Rechtfertigung der hier streitigen Festsetzung. Ob dieser Mangel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt, kann angesichts der vorstehend aufgezeigten durchgreifenden Mängel offen bleiben. 3. Lediglich ergänzend weist der Senat mit Blick auf das schriftsätzliche Antragsvorbringen und das vertiefende Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hin, dass weitere durchgreifende Mängel des Plans nicht vorliegen dürften. Insbesondere dürfte sich kein Abwägungsfehler daraus ergeben, dass die Festsetzung der Baugrenzen auch den Erhalt des Denkmals S.-straße 18 sicherstellen soll. Dabei dürfte nicht zu beanstanden sein, dass sich die Baugrenzen an dem Gebäudebestand orientieren, der Gegenstand der ersten Unterschutzstellung im Jahr 1996 war. Ebenso wenig dürfte sich ein rechtlicher Mangel der angegriffenen Planung mit Blick auf den Zuschnitt der Baufenster in anderen Teilen des Plangebiets ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.