Urteil
8 S 2291/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:0429.8S2291.19.00
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Leitsätze
1. Das Verbot und das Erfordernis einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO gelten nur während der Betriebszeit des Flugplatzes, auch wenn sich der Zusatz nur bei § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) zum Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern, insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen findet.(Rn.17)
2. Was unter „Betriebszeit“ im Sinne von § 19 Abs. 1 LuftVO zu verstehen ist, ist im Lichte der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Danach ergeben sich die Betriebszeiten aus der Genehmigung des Flugplatzes. Sie korrespondieren grundsätzlich mit einer Betriebspflicht nach § 45 i.V.m. § 53 LuftVZO. Für die Betriebszeiten hat es keine Auswirkungen, ob ein Flugplatz während dieser Zeit „regulär geöffnet“ ist oder ob er nur auf Anforderung („O/R“ = on request) oder nach vorheriger Genehmigung (PPR) benutzt werden darf. Außerhalb der Betriebszeit sind damit (nur) solche Zeiten, die nicht genehmigt und auch nicht allgemein erlaubt sind oder die innerhalb von planfestgestellten Betriebseinschränkungen liegen.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2019 - 1 K 15960/17 - geändert.
Es wird festgestellt, dass die in der „Erlaubnis“ des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. September 2017 enthaltene „Auflage“, den für die Witterung entsprechenden Brandschutz in geeigneter Weise sicherzustellen und einen ausreichenden Schutzabstand einzuhalten, rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2019 - 1 K 15960/17 - geändert. Es wird festgestellt, dass die in der „Erlaubnis“ des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. September 2017 enthaltene „Auflage“, den für die Witterung entsprechenden Brandschutz in geeigneter Weise sicherzustellen und einen ausreichenden Schutzabstand einzuhalten, rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag angegriffenen Nebenbestimmungen hat die Klage hingegen teilweise Erfolg, da sie im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang den Kläger in seinen Rechten verletzen. Der Kläger hat am 16.09.2017 Feuerwerkskörper der von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) LuftVO erfassten Kategorien in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung des City Airport Mannheim (im Folgenden Flugplatzes Mannheim) aufsteigen lassen. Hierzu war eine Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO erforderlich. 1. Das Verbot und das Erfordernis einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO gelten nur während der Betriebszeit des Flugplatzes, auch wenn sich der Zusatz nur bei § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) zum Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern, insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen findet. Abgesehen von einer Änderung zum 01.07.2017 ist der hier maßgebliche Teil der Vorschrift unverändert seit Inkrafttreten der Luftverkehrs-Ordnung vom 29.10.2015 (BGBl. I S. 1894), verkündet als Art. 1 der Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26.09.2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010. Auch der Entwurf dieser Anpassungsverordnung bezog die Beschränkung des Verbots auf die Betriebszeit des Flugplatzes nur auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und damit auf ballonartige Leuchtkörper. Zur Begründung wurde allerdings ausgeführt, § 19 entspreche § 15a LuftVO a. F.. Die Vorschrift werde mit einer Ergänzung in Absatz 3 unverändert übernommen, da die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 den Bereich nicht regele (BR-Drs. 337/15, S. 75). § 15a LuftVO a.F. war mit Wirkung vom 23.11.2006 durch Verordnung vom 17.11.2006 (BGBl. I S. 2644) eingeführt worden und verbot in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen den Aufstieg von Feuerwerkskörpern während der Betriebszeit des Flugplatzes (Abs. 1 Nr. 2). In der Begründung hieß es, durch die Norm würden bestimmte Aktivitäten, die sich in der Umgebung eines Flugplatzes als Gefährdung der Sicherheit darstellen, verboten; dabei sei das Verbot in einer Entfernung von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ausreichend und angemessen, um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Von dem Verbot - und dies stelle die inhaltliche Neuerung dieses Bereichs dar - werde auch das Betreiben von Lichtspielen erfasst. Auf Antrag könne die Behörde Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten sei (BR-Drs. 924/05, S. 21). Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs vom 18.01.2010 (BGBl. I, S. 11) erhielt die Norm folgende Fassung: 1. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Drachen“ die Wörter „und Kinderballonen“ eingefügt. b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern a) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember, b) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen) während der Betriebszeit des Flugplatzes,“. Zur Begründung hieß es unter anderem, hinsichtlich des Abbrennens von Feuerwerkskörpern bedürfe die in § 15a Abs. 1 Nr. 2 LuftVO enthaltene strikte Verbotsregelung einer Differenzierung, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen der Sicherheit des Luftverkehrs einerseits und den wirtschaftlichen Interessen der Betreiber von Feuerwerken herstelle. Vor diesem Hintergrund werde das Verbot gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 2 LuftVO gelockert. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO werde die Erlaubnispflichtigkeit nunmehr an das Kriterium der potentiellen Aufstiegshöhe der Feuerwerkskörper geknüpft. Durch die Beschränkung des Verbots auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in § 15a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a werde vermieden, dass auch Kleinstfeuerwerke der Kategorie 1, welche für die Luftfahrt nicht relevant seien, unter das umfassende Verbot des bisherigen § 15a Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Ordnung fallen. Feuerwerke zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 2, 3, 4, P2 oder T2 seien innerhalb eines Bereichs von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen grundsätzlich untersagt (BR-Drs. 816/09, S. 18 f. und 20 f.). Die Neufassung zeigt, dass die ursprünglich auf den (unter Nr. 2 damals allein geregelten) Aufstieg von Feuerwerkskörpern bezogene Einschränkung „während der Betriebszeit“ auch noch nach Einfügung der „ballonartigen Leuchtkörper“ für jene weitergelten sollte. Eine Verschärfung des Verbots durch eine Ausdehnung auf Zeiten auch außerhalb der Betriebszeit war nicht beabsichtigt. Auch durch die Neufassung von § 19 LuftVO im Jahr 2015 sollte keine Änderung zu § 15a LuftVO a.F. erfolgen, sondern es wurde nur eine weitere Gliederungsebene zur Unterteilung von Feuerwerkskörpern und ballonartigen Leuchtkörpern eingefügt, mit der Folge, dass die Beschränkung des Verbots auf die Betriebszeiten nur noch den zuvor nicht unter einem eigenen Gliederungspunkt erfassten ballonartigen Leuchtkörper zugeordnet ist. Dies stellt sich angesichts der Entstehungsgeschichte - wie vom Verwaltungsgericht angenommen und nunmehr auch vom Beklagten vertreten - als (allerdings auch nach Jahren nicht korrigiertes) redaktionelles Versehen dar mit der Folge, dass sich die Einschränkung „während der Betriebszeit des Flugplatzes“ weiterhin auch auf den Aufstieg von Feuerwerkskörper bezieht. 2. Das Feuerwerk am 16.09.2017 fand zwar außerhalb der regulären Öffnungszeiten des Flugplatzes Mannheim statt, aber während dessen Betriebszeit. Was unter „Betriebszeit“ im Sinne von § 19 Abs. 1 LuftVO zu verstehen ist, ist im Lichte der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Danach ergeben sich die Betriebszeiten aus der Genehmigung des Flugplatzes (vgl. § 6 LuftVG, § 42 i.V.m. § 52 LuftVZO). Sie korrespondieren grundsätzlich mit einer Betriebspflicht nach § 45 i.V.m. § 53 LuftVZO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.1992 - 4 ER 302/92 -, juris Rn. 29; vgl. zum Zusammenhang von Betriebszeit und Betriebspflicht auch Greiner, Die Betriebspflicht von Flugplätzen, BayVBl. 1994, 449 [451]). Für die Betriebszeiten hat es keine Auswirkungen, ob ein Flugplatz während dieser Zeit „regulär geöffnet“ ist oder ob er nur auf Anforderung („O/R“ = on request) oder nach vorheriger Genehmigung (PPR) benutzt werden darf (vgl. auch § 25 LuftVG). Außerhalb der Betriebszeit sind damit (nur) solche Zeiten, die nicht genehmigt und auch nicht allgemein erlaubt sind oder die innerhalb von planfestgestellten Betriebseinschränkungen liegen (vgl. § 25 Abs. 1 LuftVG). Änderungen in den Betriebsabläufen wie eine Reduzierung der gewöhnlichen Geschäftszeiten bei umfangreicherem PPR-Betrieb wirken sich damit nicht auf die anhand der Genehmigung und damit eindeutig zu bestimmenden Betriebszeit aus. Es geht, anders als vom Verwaltungsgericht dargestellt, dabei keineswegs um Zeiten, zu denen nur abstrakt eine Genehmigung der Nutzung des Flugplatzes in Betracht kommt, sondern zu denen dem Flugplatzbetreiber die Nutzung tatsächlich genehmigt ist. Die Einschränkung „während der Betriebszeit“ verliert damit auch nicht jeglichen Anwendungsbereich. So wäre etwa bei einem Nachtflugverbot während der betroffenen Nachtstunden nicht mehr von Betriebszeit auszugehen. Hingegen trägt die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung des Begriffs „Betriebszeit“ und damit des Verbots auf die regulären Öffnungszeiten und Zeiten, zu denen eine PPR-Genehmigung tatsächlich vorliegt, dem Ziel des repressiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht ausreichend Rechnung. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Informationspflicht des Regierungspräsidiums - nach dessen vom Verwaltungsgericht als geboten erachtete Information über eine erfolgte PPR-Genehmigung durch den Flugplatzbetreiber - gegenüber dem Feuerwerksbetreiber dahingehend besteht, dass dessen Feuerwerk nunmehr unzulässig geworden sei, ggf. aber eine Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO erteilt werden könne. Unabhängig davon, ob und warum der Flugplatzbetreiber das Regierungspräsidium informieren sollte, dass während der ihm für den Betrieb des Flugplatzes genehmigten Zeiten tatsächlich Betrieb aufgrund einer PPR-Genehmigung stattfindet, bleibt jedenfalls unklar, warum das Regierungspräsidium gehalten sein sollte, den Veranstalter des Feuerwerks zu informieren und woher es dessen Kontaktdaten kennen sollte. Es kann insbesondere nicht zwingend von einer Kenntnis der Abbrennanzeige ausgegangen werden. Zwar deckt die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 der 1. SprengV alle Feuerwerke ab, die vom Verbot nach § 19 LuftVO erfasst sind, sie betrifft jedoch eine andere Regelungsmaterie und andere Schutzgüter und hat gegenüber einer anderen Behörde zu erfolgen. Zuständig ist nach Nr. 2.8 der Anlage zur 1. SprengV die Ortspolizeibehörde, während die Zuständigkeit für Ausnahmen nach § 19 Abs. 2 LuftVO beim Regierungspräsidium Stuttgart liegt (vgl. § 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung). Die Stadt Mannheim mag Abbrennanzeigen stets an das Regierungspräsidium weiterleiten, eine Verpflichtung dazu dürfte aber nicht bestehen, jedenfalls nennen weder der Kläger noch das Verwaltungsgericht dafür eine Rechtsgrundlage. Von daher mag die vom Verwaltungsgericht skizzierte Abstimmung oft sinnvoll sein und - auch vom Kläger - praktiziert werden, sie setzt jedoch einen entsprechend „guten Willen“ der Feuerwerksveranstalter voraus und einen Austausch zwischen Behörden über ihre Zuständigkeitsbereiche hinweg. Die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 der 1. SprengV vermag daher nicht zu einer Einschränkung des luftverkehrsrechtlichen Begriffs der „Betriebszeit“ zu führen. Einwände gegen diese Auslegung ergeben sich auch nicht aus der E-Mail des BMVI vom 30.07.2018. Abgesehen davon, dass sie nicht für eine historische Auslegung herangezogen werden kann, ist ihr Inhalt hinsichtlich PPR-Genehmigungen nicht eindeutig. Auch ein Betrieb aufgrund von PPR-Genehmigungen erfolgt während der „offiziellen Betriebszeiten“ und ist „genehmigter Betrieb“. Warum ein Verständnis, wonach das Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO während der gesamten genehmigten Betriebszeiten unabhängig davon greift, ob eine PPR-Erlaubnis vorliegt oder nicht, unverhältnismäßig sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Selbst ohne die Möglichkeit einer Ausnahme wäre dem Kläger sein Geschäftsbetrieb nicht unmöglich, er müsste sich lediglich auf Grundstücke in größerer Entfernung zu Flugplätzen als 1,5 km begeben. Erst recht steht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2 LuftVO angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrs (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.08.2009 - 1 BvR 1726/09 -, NVwZ 2009, 1429, juris Rn. 9 ff.) der Annahme einer Unverhältnismäßigkeit entgegen. Nach der Genehmigung des Flugplatzes Mannheim sind dessen Betriebszeiten nicht eingeschränkt, sodass das vom Kläger am 16.09.2017 durchgeführte Feuerwerk während dieser Zeiten stattfand, ohne dass es noch auf die Betriebszeiten etwaiger weiterer im Umkreis von 1,5 km liegender Landeplätze ankäme. Damit erweist sich die Klage im Hauptantrag als unbegründet. 3. Über den Hilfsantrag, also die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen, ist nunmehr im Berufungsverfahren zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260, juris Rn. 11 ff.), einer Anschlussberufung und einer entsprechenden Antragstellung seitens des Klägers in der Berufungsinstanz bedarf es nicht (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 129 Rn. 6). Die vom Kläger beantragte Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Fortsetzungsfeststellungsanträge sind im Übrigen wegen Wiederholungsgefahr ohne Weiteres zulässig, aber überwiegend unbegründet, da die Nebenbestimmungen mit Ausnahme der zum Brandschutz und zum Schutzabstand erteilten den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Nach § 19 Abs. 2 LuftVO kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Damit besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Giemulla, Kommentar zur LuftVO, § 19 Rn. 6). Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ergibt sich - anders als beim Aufstieg von Feuerwerkskörpern von mehr als 300 m, vgl. insoweit § 20 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVO - aus § 36 Abs. 2 LVwVfG. a) Soweit der Kläger einwendet, keine Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2 LuftVO beantragt zu haben, war der beim Verwaltungsgericht gestellte und nunmehr zur Entscheidung anstehende Hilfsantrag bereits nicht darauf gerichtet, da nur die Rechtswidrigkeit der „Beschränkungen“ und „Auflagen“ festgestellt werden soll. Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, inwiefern mit der Erteilung einer nicht beantragten Ausnahme eine Beschwer verbunden sein soll; die Gebührenentscheidung wurde nicht angefochten. b) Die Nebenbestimmung, dass die verantwortliche Person erreichbar sein und Kontakt mit der Flugsicherung aufnehmen müsse, ist im Hinblick auf unvorhergesehene Ereignisse im Umkreis des Verkehrslandeplatzes - der Beklagte hat exemplarisch auf einen unerwartet hohen Luftverkehr wegen einer Sportveranstaltung verwiesen - zur Sicherstellung des weiteren Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen ohne Weiteres gerechtfertigt. Dass die Flugsicherung des Flugplatzes Mannheim gemeint ist, ergibt sich aus dem Bescheid, sodass der Einwand zur fehlenden Bestimmtheit neben der Sache liegt. Nicht durchdringen kann der Kläger auch damit, dass er mit Blick auf ein Funkloch oder einen Netzausfall seine Erreichbarkeit nicht stets sicherstellen könne und während des Feuerwerk mit diesem beschäftigt sei. Dass ihn im Einzelfall kein Verschulden an einer fehlenden Erreichbarkeit treffen mag, stellt die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung nicht in Frage. Sie hindert auch nicht, dass die Erreichbarkeit über einen beim Feuerwerk anwesenden Mitarbeiter des Klägers vermittelt wird, wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. c) Die in den Bescheid aufgenommene Steighöhe entsprach der in der früheren Anzeige des Klägers vom 17.04.2016 angegebenen. Es handelt sich bereits um keine Nebenbestimmung, sondern nur um eine - auch im Hinblick auf ein NOTAM sinnvolle - deklaratorische Inhaltsbestimmung des angezeigten Feuerwerks. Da nur an den Circaangaben des Klägers angeknüpft werden sollte, erscheint eine Auslegung fernliegend, dass eine Steighöhe von genau 50 m einzuhalten sein sollte oder es gewährleistet sein müsste, dass Feuerwerkskörper auch nicht im Einzelfall diesen Richtwert übersteigen. Durch die Inhaltsbestimmung wird sichergestellt, dass eine Änderung von Art und Umfang des Feuerwerks nur aufgrund einer geänderten Genehmigung und damit in Kenntnis des Regierungspräsidiums erfolgt. Eine Rechtsverletzung des Klägers, der lediglich an seinen eigenen Angaben festgehalten werden sollte, das Feuerwerk aber in der beabsichtigten Form durchführen konnte, ist damit ausgeschlossen. Anlass für eine Prüfung, ob die Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr - etwa im Hinblick auf die irritierende Wirkung von Leuchteffekten auf die Führer von Luftfahrzeugen bei Starts und Landungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 44.16 - BVerwGE 160, 157) - auch eine Einschränkung des konkret angezeigten Feuerwerks gerechtfertigt hätte, besteht daher nicht. d) Unzulässig war hingegen die Nebenbestimmung, den erforderlichen Brandschutz insbesondere durch Einhaltung eines „ausreichenden“ Schutzabstandes sicherzustellen. § 36 Abs. 2 LVwVfG gibt eine solche Regelung nicht her. Das Ermessen nach dieser Norm muss sich am Zweck der hierzu berechtigenden Ermächtigung und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie ausrichten (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 36 Rn. 146). Danach sind Nebenbestimmungen zur Abwehr von Gefahren bei einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO nur gerechtfertigt, wenn es sich um Gefahren handelt, zu deren Abwehr die Luftfahrtbehörde überhaupt aufgrund der ihr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zustehenden Luftaufsicht berufen ist, d.h. es müssen betriebsbedingte Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - 3 C 4.16 -, NVwZ 2018, 504, juris Rn. 9 ff.). Eine Gefahr durch die Luftfahrt steht von vorneherein nicht in Rede. Dass durch das Feuerwerk, wie vom Beklagten angeführt, durch Brand und Rauch eine Gefahr ausgehen kann, begründet ebenfalls keine Gefahren spezifisch für die Luftfahrt. Im Vordergrund steht vielmehr das allgemeine Gefahrenabwehrrecht (vgl. entsprechend BR-Drs. 337/15, S. 77 zum Verbot des Steigenlassens von ballonartigen Leuchtkörpern aus Brandschutzgründen). Zuständig ist insoweit die Stadt Mannheim als Ortspolizeibehörde. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Forderung nach einem „Schutzabstand“ hinreichend bestimmt war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Begriff der Betriebszeit lässt sich anhand der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften eindeutig bestimmen. Beschluss vom 29. April 2021 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 5.000,- festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Abbrennen eines Feuerwerks am 16.09.2017 ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO zulässig gewesen ist, hilfsweise die Feststellung, dass die Beschränkung und Auflagen in dem Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2017 rechtswidrig gewesen sind. Der Kläger ist Inhaber des Gewerbebetriebs „...“, dessen Gegenstand das gewerbsmäßige Abbrennen von Feuerwerken ist. Am 01.09.2017 zeigte er gegenüber der Stadt Mannheim das beabsichtigte Abbrennen eines Feuerwerks im ... Mannheim (...) für Samstag, den 16.09.2017, von ca. 20.10 bis ca. 20.25 Uhr an. Der größte Schutzabstand betrage 30 m. Der angezeigte Ort befindet sich weniger als 1,5 km vom City Airport Mannheim entfernt. Dieser ist regelmäßig wochentags von 06.00 bis 21.00 sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 08.00 bis 20.00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieses Zeitraums kann die Nutzung des Flughafens aufgrund einer PPR-Regelung (prior permission required = vorherige Genehmigung erforderlich) erfolgen, wenn der Flugplatzbetreiber diese zuvor genehmigt. Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 14.09.2017 unter dem Betreff „Ihr Antrag vom 04.09.2017“ die Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 LuftVO, das angezeigte Feuerwerk abzubrennen, wobei die Steighöhe auf 50 m beschränkt wurde. Die Erlaubnis enthielt unter II. die „Auflagen“, den für die Witterung entsprechenden Brandschutz in geeigneter Weise sicherzustellen und einen ausreichenden Schutzabstand einzuhalten. Da sich der Startort in der Einflugschneise des Flughafens Mannheim befinde, müsse sich die verantwortliche Person zur Vorbereitung bis spätestens 17.00 Uhr unter der angegebenen Telefonnummer mit der Flugsicherung des Flugplatzes Mannheim in Verbindung setzen, um die Maßnahme zu koordinieren. Hierbei sei eine Ansprechstelle (z.B. eine Mobilfunknummer) anzugeben, unter der sie während der gesamten Abbrenndauer erreichbar sein müsse. Die Sicherheit des Luftverkehrs habe Vorrang; entsprechende Weisungen der Flugsicherung zur Abwehr von Gefahren seien zu befolgen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LuftVO der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2, 3, 4, P2, T1 und T2 im Sinne der 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz) verboten sei. Da der Aufstiegsstandort weniger als 1,5 km vom Flugplatz entfernt sei, sei eine Ausnahme von der verbotenen Nutzung des Luftraums erforderlich. Diese könne nach § 19 Abs. 2 LuftVO erteilt werden, soweit von der Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen. Für den kurzen Zeitraum des Feuerwerks würden für den Flughafen Mannheim Betriebsbeschränkungen ergehen. Die Leichtigkeit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung blieben gewährleistet. Der Kläger hat am 27.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.11.2017 - 3 K 17178/17 - an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen hat. Er trägt zur Begründung vor, das Abbrennen des streitgegenständlichen Feuerwerks sei nicht gemäß § 19 Abs. 1 LuftVO verboten gewesen. Das Feuerwerk habe bewusst um 20.10 Uhr und damit außerhalb der Betriebszeit des Flugplatzes abgebrannt werden sollen. Die Einschränkung in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LuftVO („während der Betriebszeit des Flugplatzes“) gelte auch für § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LuftVO. Von den in § 19 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO aufgezählten Konstellationen gehe hingegen eine andersartige Gefahr für den kontrollierten Luftraum aus. Ein Scheinwerfer bzw. ein optisches Lichtsignalgerät könnten mit einem Signal oder Leuchtsignalgerät verwechselt werden, weswegen diese nachrangig aufgeführt und nicht nur zu den Betriebszeiten verboten seien. Feuerwerke fänden nicht meistens bei Dunkelheit oder nachts statt; er veranstalte häufig Tagfeuerwerke. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LuftVO laufe daher in der Anwendung bei der Einschränkung auf die Betriebszeit eines Flughafens nicht ins Leere. PPR-Zeiten seien keine Betriebszeiten im Sinne der Verordnung. Ansonsten sei die Einschränkung „während der Betriebszeit“ gegenstandslos, da außerhalb der Betriebszeiten fast immer eine PPR-Regelung bestehe. Dies ergebe sich auch aus der tatsächlichen Umsetzung der Regelung am Mannheimer Flughafen. Dieser sei außerhalb der Betriebszeiten erkennbar geschlossen und werde für eine Landung erst wieder geöffnet. Landungen im Rahmen einer PPR-Regelung seien dort die absolute Ausnahme. Mangels verbotener Nutzung sei die Erteilung einer Auflage unnötig. Der Verwaltungsakt sei mangels Regelungsgehalts rechtswidrig. Die beschränkte Erlaubnis sei zu unbestimmt. Es sei nicht eindeutig, ob die Beschränkung auf eine „Steighöhe von 50 Metern“ bedeute, dass nur Feuerwerkskörper mit einer Steighöhe von exakt oder von maximal 50 m abgebrannt werden dürften. Sofern eine maximale Steighöhe gemeint sei, sei die Beschränkung unmöglich auszuführen. Die Steighöhe lasse sich gerade in niedrigen Höhen nicht steuern und sei von klimatischen Faktoren abhängig. Die Beschränkung führe daher tatsächlich zu einem Verbot des Feuerwerks. Sofern die Höhenbeschränkung lediglich ein Richtwert habe sein sollen, hätte sie als solcher benannt werden müssen. Die Beschränkung auf 50 m sei willkürlich, da der Luftverkehr bei einer Steighöhe von 20, 50, 100 oder 200 m nicht anders oder weitergehend eingeschränkt werde. Es fehle an einer Begründung für die Steighöhenbegrenzung. Diese könne nicht nachgeholt werden, da ein Ermessensausfall vorliege. Die Auflagen zur eingeschränkten Erlaubnis seien rechtswidrig. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage und der Erteilungskompetenz des Beklagten für die verfügten Brandschutzauflagen. Der Beklagte könne allenfalls berechtigt sein, Auflagen aufgrund der flughafenspezifischen Besonderheiten zu erteilen. Die Auflage hinsichtlich des Schutzabstandes sei zu unbestimmt, da nicht zu erkennen sei, was ein ausreichender Schutzabstand sei. Die Auflage zur Kontaktaufnahme mit der Flugsicherung sei rechtswidrig, da nicht ersichtlich sei, inwieweit sie Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vermeiden könne. Die Auflage, dass die Sicherheit des Luftverkehrs Vorrang habe und entsprechende Weisungen der Flugsicherung zu befolgen seien, sei rechtswidrig. Es sei nicht bestimmt, in welchem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang eine Weisungsbefugnis von welcher Flugsicherungsbehörde bestehe. Der Beklagte hat erwidert, der Betrieb auf Flugplätzen könne im Rahmen sogenannter PPR-Regelungen auch nachts erfolgen. Nachtsichtbrillen reagierten sehr empfindlich auf Licht, sodass der Pilot geblendet werde. Der Flugplatz Mannheim sei bis 20.00 Uhr geöffnet. Zu anderen Zeiten (O/T = other times) bestehe eine PPR-Regelung; der Flugplatz könne nach vorheriger Genehmigung auch zu diesen Zeiten genutzt werden. Die hinsichtlich der Steighöhe beschränkte Erlaubnis sei hinreichend bestimmt. Es werde standardmäßig ein sogenanntes NOTAM veröffentlicht, damit Piloten für ein Notfalllandeverfahren informiert seien. Es komme hierbei nicht auf jeden cm an, weshalb es sich nur um einen Richtwert handle. Da der Kläger keine Angaben zur Steighöhe gemacht habe, sei seine frühere Anzeige vom 17.04.2016 als Richtwert herangezogen worden. Es sei nicht ersichtlich, wie eine Höhe konkreter bestimmt werden könne als durch eine Meterangabe. Es dürften auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, wenn sie - wie hier - die Bestimmbarkeit nicht ausschlössen. Es sei davon auszugehen, dass ein Pyrotechnikunternehmen mit den Brandschutzvorschriften vertraut sei. Da die Witterungsverhältnisse nicht vorhersehbar seien, seien keine konkreteren Angaben möglich. Die Begründung genüge den Erfordernissen des § 39 LVwVfG. Dem Kläger hätten Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG auferlegt werden können. Die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein hohes Gut, das oberste Priorität habe. Die erteilten Auflagen seien ein vergleichsweise mildes Mittel, um die gebotene Sicherheit zu gewährleisten und die unternehmerischen Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Der Beklagte hat dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 19.09.2018 eine E-Mail des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 30.07.2018 vorgelegt, in der unter anderem ausgeführt wird, § 15a LuftVO in der bis zum 05.11.2015 geltenden Fassung sei bei der Neufassung der LuftVO in die aktuelle Fassung des § 19 LuftVO überführt worden. Dass die zeitliche Einschränkung des Verbots „während der Betriebszeit“ nur noch für den Aufstieg von Himmelslaternen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LuftVO gelte, sei ein redaktionelles Versehen. Eine Einschränkung des Verbots auf die offiziellen Betriebszeiten des Flugplatzes erscheine auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Ein pauschales Verbot unabhängig vom tatsächlich stattfindenden bzw. genehmigten Betrieb ließe sich wohl - zumindest luftrechtlich - nicht rechtfertigen. Bis zur nächsten Anpassung der Luftverkehrs-Ordnung sei § 19 Abs. 1 LuftVO so zu lesen, dass der Halbsatz „während der Betriebszeit des Flugplatzes“ nicht nur für § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LuftVO (Himmelslaternen), sondern auch für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LuftVO gelte. Des Weiteren seien nach Auffassung des BMVI Zeiten, in denen Flugbetrieb aufgrund einer PPR-Regelung nach vorheriger Genehmigung des Flugplatzbetreibers stattfinde, vom Begriff der „Betriebszeit“ eines Flugplatzes mitumfasst. Der Begriff „Betriebszeiten“ erfasse nicht nur die Zeiten, in denen der Flugplatz regelmäßig geöffnet sei. Dies folge insbesondere daraus, dass ein Flugplatz grundsätzlich 24 Stunden am Tag betrieben werden könne, sofern die Genehmigung den Flugbetrieb nicht ausdrücklich auf bestimmte Stunden des Tages begrenze. Wenn sich die Regelungen der Luftverkehrs-Ordnung auf Betriebszeiten bezögen, habe dies den Hintergrund, dass so eine größtmögliche Sicherheit gewährleistet werde. Die Regelungen seien ebenso für den Betrieb relevant, der aufgrund einer Einzelfallgenehmigung oder -absprache stattfinde. Die im Luftfahrthandbuch „Aeronautical information publication (AIP)“ veröffentlichten „Öffnungszeiten“ gäben lediglich den Zeitraum vor, in denen der Betreiber eine Art „Betriebspflicht“ habe. Außerhalb dieser liege es in der Entscheidung des Platzhalters, ob und für wen er einen Betrieb zulasse. Zudem gebe es an einigen Flugplätzen keine regelmäßigen Öffnungszeiten, sondern ausschließlich PPR-Regelungen. Es sei praxisfern, die Zeiten, in denen die PPR-Regelung zum Tragen komme, nicht als „Betriebszeit“ zu werten. Die Luftverkehrs-Ordnung würde ad absurdum geführt, soweit es sich um einen Flugplatz ohne veröffentlichte Betriebszeiten handle. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag wegen konkreter Wiederholungsgefahr für zulässig und für begründet erachtet und festgestellt, dass das Abbrennen des am 01.09.2017 gegenüber der Stadt Mannheim angezeigten Feuerwerks im ... Mannheim, für Samstag, den 16.09.2017, von ca. 20.10 bis ca. 20.25 Uhr ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO zulässig gewesen ist. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3, F4, T1 und T2 abgebrannt, die mit Ausnahme der Feuerwerkskörper der Kategorien T1 grundsätzlich § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a aa und bb LuftVO unterfielen. Der Aufstieg habe in einer Entfernung von weniger als 1,5 km vom City Airport Mannheim erfolgen sollen. Das Feuerwerk habe gleichwohl keiner Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO bedurft, da es außerhalb der Betriebszeiten des Mannheimer Flughafens habe stattfinden sollen, und zwar sowohl außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten als auch zu einer Zeit, zu der keine Genehmigung des Flughafenbetriebs aufgrund einer PPR-Regelung vorlag. Eine Auslegung der Norm unter Einbeziehung ihrer Entstehungsgeschichte ergebe allerdings, dass die in Nr. 2 Buchst. b enthaltene Einschränkung „während der Betriebszeit des Flugplatzes“ auch für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern in Nr. 2 Buchst. a gelten solle. Als „Betriebszeit“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO könnten nur Zeiträume angesehen werden, in denen der Flugplatz auch tatsächlich betrieben werde. Dies seien zunächst nur die gewöhnlichen Geschäftszeiten, für den City Airport Mannheim daher samstags die Zeiten von 08.00 bis 20.00 Uhr. Für „PPR-Zeiten“, d.h. Zeiten, in denen auf einem Verkehrslandeplatz zum Landen außerhalb der Betriebszeiten die Einholung einer Genehmigung durch den Platzwart erforderlich sei, sei eine differenzierte Betrachtung erforderlich: Einerseits sei eine generelle Herausnahme aus dem Tatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO nicht gerechtfertigt, da dann ein aufgrund der PPR-Regelung tatsächlich stattfindender Flugbetrieb durch das Aufsteigen von Feuerwerkskörpern ohne vorherige behördliche Prüfung der Zulassung einer Ausnahme gefährdet werden könnte. Eine - wie vom Beklagten vertretene - generelle Berücksichtigung von PPR-Zeiten unabhängig davon, ob tatsächlich Flugbetrieb stattfinde oder nicht, sei jedoch ebenso wenig überzeugend. Die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten liegenden Zeiträume, in denen Flugbetrieb auf der Grundlage einer PPR-Regelung möglich sei, wenn er zuvor vom Flughafenbetreiber genehmigt worden sei, seien vielmehr nur dann erfasst, wenn eine solche Genehmigung im Einzelfall tatsächlich erteilt worden sei. Für dieses Verständnis spreche der Wortlaut der Vorschrift und die Auslegung durch den Verordnungsgeber, wie sie in der E-Mail des BMVI vom 30.07.2018 näher dargelegt werde. Auch werde damit den Interessen der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und den Interessen des Feuerwerksbetreibers gleichermaßen Rechnung getragen. Der City Airport Mannheim sei außerhalb der üblichen Öffnungszeiten erkennbar geschlossen. Erst wenn eine Landung nach der PPR-Regelung genehmigt worden sei, werde der Flughafen nach Anfahrt eines Mitarbeiters wieder geöffnet und in Betrieb gesetzt. Von Seiten des Beklagten sei zudem ausgeführt worden, dass der Flughafen nicht durchgängig besetzt sei. Dass praktische Schwierigkeiten auftreten könnten, wenn eine Genehmigung der Nutzung des Flugplatzes außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten aufgrund der PPR-Regelung in der Praxis erst nach der Anzeige eines Feuerwerks erteilt werden sollte, ändere im vorliegenden Fall nichts. Sofern eine Genehmigung von Flugbetrieb erst erfolgen sollte, nachdem bereits die Durchführung eines Feuerwerks in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zum Flughafen angezeigt worden sei, dürfte eine Informationspflicht des Regierungspräsidiums Stuttgart - nach dessen Information über die erfolgte PPR-Genehmigung durch den Flugplatzbetreiber, die ebenfalls geboten sei - gegenüber dem Feuerwerksbetreiber dahingehend bestehen, dass dessen Feuerwerk nunmehr unzulässig geworden sei, ggf. aber eine Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO erteilt werden könne. Würde man ein generelles Verbot auch für PPR-Zeiten annehmen, wäre ebenfalls eine Kontaktaufnahme mit dem Pyrotechniker und ggf. ein Widerruf der zugelassenen Ausnahme von dem Verbot erforderlich. Im Übrigen könne etwaigen Schwierigkeiten durch den Erlass von Betriebsbeschränkungen für den kurzen Zeitraum des Feuerwerks vorgebeugt werden, wie es das Regierungspräsidium in der Begründung der dem Kläger erteilten Erlaubnis ausführe. Auch sei nicht davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO besser erfolgen könnte als durch eine Anzeige des Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 und 4 der 1. SprengV. Nach den Ausführungen des Sachbearbeiters des Beklagten werde in beiden Fällen ein NOTAM veröffentlicht, damit Luftfahrer wüssten, dass ein Feuerwerk veranstaltet werde. Ebenso ergäben sich in dem Fall, dass eine PPR-Genehmigung für die Flugplatznutzung kurzfristig erteilt werde, was bis zu einer Stunde vor der beantragten Flugbewegung möglich sein solle, keine praktischen Unterschiede. Da die Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Stuttgart außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten des Mannheimer Flugplatzes nicht erreichbar sein dürften, kämen in einem solchen Fall weder ein Widerruf der zugelassenen Ausnahme noch die Beantragung und Zulassung bzw. Versagung einer Ausnahme in Betracht. Auch sonst werde die Sicherheit nach den von den Beteiligten geschilderten Abläufen bei der Annahme einer bloßen Anzeigepflicht nicht in Frage gestellt. Die Vertreter des Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Stadt Mannheim Abbrennanzeigen an das Regierungspräsidium Stuttgart weiterleite. Es könne im Falle der Anzeige eines Feuerwerks, das weniger als 1,5 km von der Begrenzung des Flugplatzes abgebrannt wird, vom Regierungspräsidium Stuttgart erwartet werden, dass es diese auch den verantwortlichen Personen des Flugplatzes in Mannheim zur Kenntnis übermittelt. Sofern kurzfristig eine PPR-Genehmigung erfolgen sollte, könne es den Mitarbeitern des Flugplatzes im Rahmen der dortigen Sicherheitsvorkehrungen zugemutet werden, den Feuerwerksbetreiber unter der in der Anzeige angegebenen Telefonnummer darüber zu informieren. Von dem Pyrotechniker wiederum sei - auch unabhängig von Auflagen, wie sie im streitgegenständlichen Erlaubnisbescheid ergangen seien - zu erwarten, dass er vor Durchführung eines Feuerwerks in weniger als 1,5 km Entfernung zu einem Flugplatz mit dessen Mitarbeitern Rücksprache hält und in der Folge erreichbar ist. So könne er darüber informiert werden, falls sein Feuerwerk trotz der vorherigen Information des Flugplatzes aufgrund einer kurzfristig erfolgten PPR-Genehmigung nunmehr nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LuftVO verboten wäre. In der Weise habe auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter des Klägers das Vorgehen in den Fällen geschildert, in denen das Regierungspräsidium Stuttgart seit der Klageerhebung lediglich eine Abbrennanzeige für ausreichend gehalten habe. Vor der Veranstaltung des Feuerwerks gebe es Absprachen auf vielen Ebenen. Der Kläger führe niemals ein Feuerwerk durch, ohne dass er unter der angegebenen Handynummer bzw. Festnetznummer, die zu einer Handynummer weitergeleitet werde, erreichbar sei. Auch riefen er oder sein Mitarbeiter kurz vor Beginn des Feuerwerks beim City Airport Mannheim an, um in Erfahrung zu bringen, ob eine PPR-Genehmigung ergangen sei. Der Beklagte hat gegen das ihm am 05.08.2019 zugestellte Urteil am 15.08.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 17.10.2019 begründet. Dazu trägt er unter anderem vor, dass zwar die Einschränkung „während der Betriebszeit“ auch für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gelte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aber fehlgehe, als nicht die komplette PPR-Zeit gelten, sondern lediglich insofern dann Betriebszeit vorliegen solle, wenn tatsächlich vom Platzhalter eine Erlaubnis erteilt worden sei, während der PPR-Zeit zu landen. Die PPR-Regelungen müssten generell unter den Begriff der Betriebszeit fallen, da es ansonsten in der praktischen Anwendung zu nicht vertretbaren Folgen käme. Dies sei mit dem Wort „Betrieb“ zu vereinbaren. Wann ein solcher infolge einer PPR-Genehmigung stattfinde, werde meist erst äußerst kurzfristig bekannt, sie müsse in der Regel ca. 1 Stunde vor der Landung beantragt werden. Es gebe Landeplätze, die keine veröffentlichten Öffnungszeiten hätten. Es bestehe auch keine Unverhältnismäßigkeit, wenn ein Flugplatz eine PPR-Regelung für 24 Stunden vorsehe, etwa im Fall von Hubschrauber-Sonderlandeplätzen von Kliniken. Das Urteil sei für den Pyrotechniker zudem insofern nachteilig, als er zunächst mit dem Mitarbeiter des Landeplatzes absprechen müsse, ob eine Genehmigung erteilt worden sei. Wenn dies der Fall sei, müsse er eine Ausnahmeerlaubnis beantragen. Eine Erlaubnis innerhalb von maximal einer Stunde könne indes nicht erteilt werden. Es handele sich um eine in sich widersprüchliche Entscheidung, denn in dem Fall, wenn kein Luftfahrzeug den Landeplatz anfliege, benötige der Pyrotechniker nach Auffassung des VG gerade keine Ausnahmeerlaubnis. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das VG annehme, es bestehe von Seiten des Regierungspräsidiums eine Informationspflicht gegenüber dem Pyrotechniker; hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Hinweispflicht folge nicht daraus, dass die Abbrennanzeige von der Stadt Mannheim tatsächlich an das Regierungspräsidium weitergeleitet werde; dies geschehe zwar, eine Pflicht dazu finde sich in § 23 der 1. SprengV jedoch nicht. Des Weiteren stelle sich die Frage, weshalb das Gericht davon ausgegangen sei, dass es geboten sein sollte, dass der Flugplatzbetreiber das Regierungspräsidium über die Erteilung einer PPR-Genehmigung informiert. Auch die Annahme, eine zuvor erteilte Ausnahmeerlaubnis müsse widerrufen werden, sollte eine PPR-Genehmigung erteilt werden, treffe nicht zu; denn für diesen Fall würden Auflagen in den Bescheid aufgenommen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, im Falle einer Abbrennanzeige ein NOTAM zu beantragen. In den Fällen, in denen ein Feuerwerk nicht in der An- und Abflugschneise abgebrannt werden solle, werde in der Regel keine Veröffentlichung eines NOTAMs beantragt, um die Karte, auf der dies angezeigt würde, nicht zu überfrachten. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Abläufe funktionierten, weil man der Stadt Mannheim, dem Regierungspräsidium, der Flugsicherung und dem Kläger gewisse Vorgehensweisen zumuten könne. Dies entspreche aber nicht der gesetzlichen Regelung. Erst recht in Fällen, in denen z.B. ein Hubschrauber-Landeplatz einer Klinik betroffen sei, könne von den Mitarbeitern nicht erwartet werden, sich auch noch um ein Feuerwerk zu kümmern. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2019 - 1 K 15960/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf das Urteil. Ergänzend führt er aus, wenn die PPR-Zeit generell unter die Betriebszeit fiele, bestünde am Flugplatz in Mannheim und an fast allen weiteren Flughäfen eine durchgehende Betriebszeit. Der Flughafen sei jedoch während der PPR-Zeit geschlossen. Unzutreffend und widersprüchlich sei die Behauptung, dass ein Betrieb im Rahmen einer PPR-Regelung meist erst äußerst kurzfristig bekannt sei. Der Flughafen müsse in solchen Fällen erst wieder besetzt werden, dann könne auch rechtzeitig der Feuerwerker unterrichtet und ein Abbrennen verschoben/untersagt werden. Es sei in der eigenen Verantwortung des Pyrotechnikers, zu jedem Zeitpunkt die Durchführbarkeit zu prüfen, dazu gehöre insbesondere die Beobachtung des Himmels. Im Falle einer Notlandung sei in jedem Fall eine Reaktion des Pyrotechnikers erforderlich. Es wäre unverhältnismäßig, das Abbrennen von Feuerwerk zu jeder Zeit einem grundsätzlichen Verbot nur deswegen zu unterwerfen, weil in seltenen Fällen eine PPR-Landung erforderlich sein könnte. Ein solches grundsätzliches Verbot wäre auch nicht geeignet, die Sicherheit des Luftverkehrs zu erhöhen. Die Informationspflicht des Regierungspräsidiums ergebe sich bereits aus der Abbrennanzeige. Diese diene gerade dazu, der entsprechenden Behörde und den weiteren Behörden, denen die Anzeige zugeleitet werde, die Möglichkeit zu geben, auf die Abbrennanzeige zu reagieren. Für eine einfache Weisung an den Pyrotechniker, sich mit dem Flughafen Mannheim in Verbindung zu setzen, bedürfe es keiner Genehmigung nach der Luftverkehrs-Ordnung. Zum einen könne diese als Antwort auf die Abbrennanzeige als Weisung erfolgen, zum anderen sei bereits im Rahmen der ordnungsgemäßen Berufsausübung eine Abstimmung erfolgt. Der Kläger habe selbstverständlich alle Nummern des Flughafens. Auch unabhängig von Auflagen könne vom Pyrotechniker erwartet werden, Rücksprache zu halten. Dem Gericht liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.