Urteil
1 K 15960/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verbot des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern in § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO ist nach Auslegung nur während der tatsächlichen Betriebszeit des Flugplatzes zu verstehen.
• Zeiten, in denen Flugbetrieb aufgrund einer PPR-Genehmigung tatsächlich stattfindet, gehören zur Betriebszeit; bloß theoretisch mögliche PPR-Zeiten ohne konkrete Genehmigung erfassen das Verbot nicht.
• Ein außerhalb der Betriebszeit angezeigtes Feuerwerk bedarf keiner Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO, sofern für den betreffenden Zeitraum keine PPR-Genehmigung erteilt wurde.
Entscheidungsgründe
Aufstieg von Feuerwerkskörpern: Verbot nur während tatsächlicher Betriebszeit des Flugplatzes • Das Verbot des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern in § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO ist nach Auslegung nur während der tatsächlichen Betriebszeit des Flugplatzes zu verstehen. • Zeiten, in denen Flugbetrieb aufgrund einer PPR-Genehmigung tatsächlich stattfindet, gehören zur Betriebszeit; bloß theoretisch mögliche PPR-Zeiten ohne konkrete Genehmigung erfassen das Verbot nicht. • Ein außerhalb der Betriebszeit angezeigtes Feuerwerk bedarf keiner Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO, sofern für den betreffenden Zeitraum keine PPR-Genehmigung erteilt wurde. Der Kläger betreibt ein Unternehmen für gewerbsmäßiges Abbrennen von Feuerwerken und zeigte ein Feuerwerk an einem Samstag für ca. 20:10–20:25 Uhr an; der Startort lag unter 1,5 km vom City Airport Mannheim. Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilte mit Bescheid eine Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 LuftVO mit Beschränkung der Steighöhe auf 50 m und Auflagen zur Abstimmung mit der Flugsicherung. Der Kläger focht die Beschränkung und Auflagen an und begehrte die Feststellung, dass das Abbrennen ohne Zulassung einer Ausnahme zulässig gewesen sei; hilfsweise rügte er Unbestimmtheiten und Rechtswidrigkeit der Auflagen. Das Gericht hatte zu klären, ob § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO ein generelles Verbot außerhalb 1,5 km enthält oder zeitlich auf Betriebszeiten beschränkt ist, und ob PPR-Zeiten das Verbot erfassen. • Zulässigkeit: Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft; Wiederholungsgefahr begründet Rechtsschutzbedürfnis. • Auslegung § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO: Wortlaut legt zunächst ein generelles Verbot nahe, die Entstehungsgeschichte und die Systematik zeigen jedoch, dass die zeitliche Einschränkung "während der Betriebszeit des Flugplatzes" auch für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gelten soll; das BMVI hat ein redaktionelles Versehen anerkannt und empfiehlt diese Lesart. • Begriff der Betriebszeit: Betriebszeit sind die Zeiträume, in denen der Flugplatz tatsächlich betrieben wird (gewöhnliche Geschäftszeiten); Zeiten, in denen Flugbetrieb aufgrund einer PPR-Regelung tatsächlich nach vorheriger Genehmigung stattfindet, sind ebenfalls Betriebszeit. Bloß theoretische PPR-Möglichkeiten ohne konkrete Genehmigung erfassen das Verbot nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Das angezeigte Feuerwerk sollte erst nach Ende der regelmäßigen Öffnungszeit (20:00 Uhr) stattfinden; eine PPR-Genehmigung lag nicht vor, weshalb das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO keine Anwendung findet und keine Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO erforderlich war. • Praktische Sicherung: Anzeige- und Informationspflichten (NOTAM, Weiterleitung der Anzeige an das Regierungspräsidium und Flughafen) sowie zumutbare Abstimmungen zwischen Pyrotechniker und Flughafen gewährleisten die Sicherheit des Luftverkehrs; die erteilten Auflagen des Bescheids waren daher nicht erforderlich für die Zulässigkeit. Die Klage ist im Hauptantrag begründet: Es wird festgestellt, dass das angezeigte Feuerwerk am 01.09.2017 in dem angegebenen Zeitraum ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO zulässig gewesen ist, weil das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO nur während der tatsächlichen Betriebszeit des Flughafens gilt und für den betreffenden Zeitraum keine PPR-Genehmigung vorlag. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung stellt klar, dass PPR-Zeiten nur dann Betriebszeit i.S.d. Vorschrift sind, wenn eine konkrete Genehmigung für Flugbetrieb vorliegt; dies begründet Rechtssicherheit für Pyrotechniker und Behörden und verhindert ein pauschales Verbot außerhalb von tatsächlichem Betrieb. Die Berufung wurde zugelassen.