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Urteil

6 S 423/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1016.6S423.24.00
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Leitsätze
Ein auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestütztes Tierhaltungs- und -betreuungsverbot kann im Fall einer verbotswidrigen Wiederaufnahme der Tierhaltung nicht durch Wegnahme des neu aufgenommenen Tierbestandes nach § 28 LVwVG (juris: ) vollstreckt werden. Vielmehr muss in einem solchen Fall zunächst die Auflösung des neuen Tierbestandes oder die Fortnahme der neuen Tiere angeordnet werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 30.04.2025 - 6 S 1341/24 -).(Rn.28) (Rn.37) (Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2023 - 1 K 2181/21 - geändert. Es wird festgestellt, dass Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021, soweit er sich auf diese Ziffern bezieht, rechtswidrig gewesen sind. Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021, soweit er sich auf diese Ziffer bezieht, werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestütztes Tierhaltungs- und -betreuungsverbot kann im Fall einer verbotswidrigen Wiederaufnahme der Tierhaltung nicht durch Wegnahme des neu aufgenommenen Tierbestandes nach § 28 LVwVG (juris: ) vollstreckt werden. Vielmehr muss in einem solchen Fall zunächst die Auflösung des neuen Tierbestandes oder die Fortnahme der neuen Tiere angeordnet werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 30.04.2025 - 6 S 1341/24 -).(Rn.28) (Rn.37) (Rn.39) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2023 - 1 K 2181/21 - geändert. Es wird festgestellt, dass Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021, soweit er sich auf diese Ziffern bezieht, rechtswidrig gewesen sind. Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021, soweit er sich auf diese Ziffer bezieht, werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Danach muss die Berufung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses durch einen gesonderten Schriftsatz innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe, vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Klägerin hat mit ihrer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung konkrete Anträge formuliert und die einzelnen Gründe benannt, aus denen nach ihrer Auffassung anders zu entscheiden sei als in dem angegriffenen Urteil. Dass sie zur Vertiefung einzelner Punkte auf ihr bereits ausführliches Zulassungsvorbringen verweist und dieses nicht noch einmal mit der Berufungsbegründung wiederholt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 53 ; Beschluss vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 5; Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 ). II. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat deren Klage zu Unrecht abgewiesen. Diese ist hinsichtlich sämtlicher gestellter Anträge zulässig und begründet. 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. a) Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Feststellung, dass die schriftliche Bestätigung der Wegnahme von Katzen in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021, soweit er sich auf diese Ziffer bezieht, rechtswidrig gewesen sind, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob es sich um die auf § 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG beruhende schriftliche Bestätigung eines zuvor mündlich oder auf andere Weise erlassenen Verwaltungsakts, etwa der vom Verwaltungsgericht erkannten Fortnahmeverfügung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, oder um die bloß deklaratorische Bestätigung eines Realakts handelt. Weiter kann auch offenbleiben, ob es sich bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme um einen Realakt handelt (vgl. zur Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form körperlicher Gewalt gegenüber Personen NdsOVG, Urteil vom 11.06.2018 - 11 LC 147/17 -, NdsVBl 2019, 60 ; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, Anh § 42 Rn. 33) oder ob davon auszugehen ist, dass es sich bei diesem Zwangsmittel um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. ebenfalls zur Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form körperlicher Gewalt gegenüber Personen BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 ; mit dieser Tendenz auch BayVGH, Urteil vom 16.05.1988 - 21 B 87.02889 -, NVwZ 1988, 2005; sowie zur Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei zur Unterstützung einer Wohnungsdurchsuchung BayVGH, Beschluss vom 10.10.2022 - 10 B 22.798 -, NJW 2022, 3798). Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob im Falle des Vorliegens einer schriftlichen Bestätigung im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG diese ihrem Inhalt nach mit dem mündlich erlassenen Verwaltungsakt identisch ist und daher keine eigene Regelungswirkung entfalten oder ob sie in ihrer Regelung von dem mündlichen Verwaltungsakt abweicht und daher selbst als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. hierzu Stein, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. 2022, Stand: 17.10.2024, § 37 VwVfG Rn. 26; Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 37 VwVfG Rn. 74 m.w.N.). Denn sowohl die bei Annahme eines Verwaltungsakts statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als auch die bei Annahme eines schlicht-hoheitlichen Handelns statthafte allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gewährleisten effektiven nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die zwischenzeitlich beendete Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2021 - 6 S 124/19 -, juris Rn. 35 m.w.N.) und sind auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin steht insbesondere aufgrund der vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannten Wiederholungsgefahr ein (besonderes) Feststellungsinteresse zur Seite. b) Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Beklagten vom 31.07.2020, mit welcher ihr die Duldung der Vermittlung der weggenommenen Katzen auferlegt wurde, sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021, soweit er sich hierauf bezieht, rechtswidrig gewesen sind, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der in dieser Anordnung zu erblickende Verwaltungsakt hat sich nach zwischenzeitlich erfolgter Veräußerung der Katzen erledigt, wobei ein besonderes Feststellungsinteresse jedenfalls aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. c) Hinsichtlich des weiteren Antrags, Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021, soweit er sich auf diese Ziffer bezieht, aufzuheben, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Klage ist auch begründet. Sowohl die Bestätigung der Wegnahme der Katzen als auch die Anordnung der Duldung deren Vermittlung und die Androhung der weiteren Anwendung unmittelbaren Zwangs erweisen sich als rechtswidrig. a) Die Bestätigung der Wegnahme der Katzen in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten war rechtswidrig. Bei der bestätigten Maßnahme handelte es sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme, deren Voraussetzungen nicht vorlagen. aa) Die im Rahmen des Ortstermins am 06.02.2020 hinsichtlich der sieben auf dem von der Klägerin bewohnten Grundstück eingefangenen und der drei am 05.03.2020 im Tierheim geborenen Jungtiere einer dieser Katzen erfolgte Wegnahme, die in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten bestätigt wurde, wurde auf der Grundlage der Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes, namentlich der §§ 26, 28 LVwVG, durchgeführt. Sie wurde entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von der Beklagten weder auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt, noch erweist sich diese Vorschrift überhaupt als taugliche Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ermächtigt § 16a Satz 2 Nr. 2 (heute: Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) TierSchG die zuständige Behörde grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung, die sodann nach den landesrechtlichen Vorschriften zu vollstrecken ist (BVerwG, Urteil vom 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, BVerwGE 141, 311 ). Eine unmittelbare Vollstreckung in Form der Wegnahme der Tiere kann mithin nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Soweit der erkennende Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG a.F. als bundesgesetzliche Sondervorschrift für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung angesehen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441 ), hat der Senat bereits erklärt, nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hieran nicht mehr festzuhalten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2021 - 6 S 124/19 -, juris Rn. 40). Unabhängig hiervon hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid sowohl durch die Begründung der Wegnahmebestätigung und der Kostentragungspflicht der Klägerin als auch durch die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch weitere Wegnahme unter jeweiligem Verweis auf Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zum Ausdruck gebracht, dass sie Vollzugsmaßnahmen auf dessen Grundlage ergriffen hat und gegebenenfalls weiterhin zu ergreifen beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Handeln der Beklagten – wie sie mit Schriftsatz vom 06.10.2025 erstmals geltend gemacht hat – als Beschlagnahme der Tiere oder sonstige Maßnahme auf Grundlage des Polizeigesetzes Baden-Württemberg zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit angesehen werden kann. Der Verweis auf das nach Durchführung der Maßnahme erstellte Sachverständigengutachten, in welchem ausgeführt werde, die Tiere seien beschlagnahmt worden, genügt bei Berücksichtigung der im Übrigen allein auf die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bezogenen Ausführungen der Beklagten nicht, um die Maßnahme als Beschlagnahme oder sonstige polizeirechtliche Maßnahme zu qualifizieren. bb) Die am 06.02.2020 bzw. 05.03.2020 durchgeführte Vollstreckung im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme der insgesamt zehn Katzen war rechtswidrig. Es lag zwar ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von § 2 LVwVG vor. Dieser war allerdings der Vollstreckung durch Wegnahme gemäß § 28 LVwVG nicht zugänglich. Zudem fehlte es an dem nach § 5 LVwVG erforderlichen schriftlichen Vollstreckungsauftrag. (1) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollstreckung erfüllt. Ein danach geforderter vollstreckbarer Grundverwaltungsakt lag mit dem in der Verfügung vom 18.09.2014 rechtskräftig angeordneten Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot vor. Dass die Wegnahme der Vollstreckung nicht dieses Katzenhaltungs- und -betreuungsverbots, sondern einer Fortnahmeverfügung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG dienen sollte, wie die Beklagte zuletzt wiederholt geltend gemacht hat, ist nicht anzunehmen. Eine solche tierschutzrechtliche Anordnung liegt unstreitig weder in Form eines schriftlichen Verwaltungsakts noch in Form eines durch den Bescheid vom 31.07.2020 schriftlich bestätigten Verwaltungsakts vor. Anhaltspunkte dafür, dass eine Fortnahmeverfügung mündlich oder – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.10.2025 vorbringt – konkludent erlassen wurde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bereits der Verwaltungsakte kann nicht entnommen werden, dass im Rahmen des Ortstermins am 06.02.2020 oder zuvor gegenüber der Klägerin eine solche Anordnung erlassen wurde. Insbesondere zum Ortstermin und erneut im Aktenvermerk der Sachbearbeiterin vom 10.06.2020 ist allein vermerkt, dass die Katzen weggenommen wurden. Zu einer dem vorangegangenen Anordnung findet sich dort nichts. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch aus dem Ablauf des Kontrolltermins am 28.01.2020, bei dem nur die Mutter und der Bruder der Klägerin anwesend waren und diesen der Kontrollbesuch erläutert sowie die Mitnahme der Katzen besprochen wurde, nicht darauf geschlossen werden, dass dies am 06.02.2020 gegenüber der Klägerin ebenso erfolgt ist. Im Gegenteil spricht die Dokumentation des Ortstermins gegen eine solche Annahme. Denn danach war die Klägerin am Kontrolltag zwar anwesend, hatte sich jedoch in das Schlafzimmer zurückgezogen und jegliche Kommunikation verweigert. Auch der angegriffene Bescheid der Beklagten lässt nicht erkennen, dass vor der streitgegenständlichen Wegnahme der Katzen eine Fortnahmeverfügung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ergangen wäre. Vielmehr wird die Vollstreckung hier ausdrücklich an das Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot aus dem Jahr 2014 angeknüpft, wie aus der Begründung zu Ziffer 1, aber auch aus der Androhung der erneuten Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall der „weiteren Zuwiderhandlung gegen das Katzenhalteverbot vom 18.09.2014“ in Ziffer 4 der Verfügung deutlich wird. Darüber hinaus würde eine am 06.02.2020 mündlich oder gar nur konkludent erfolgte Fortnahmeverfügung allein den Anforderungen des § 2 LVwVG nicht genügen. Danach können Verwaltungsakte dann vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt. Eine etwaige Fortnahmeverfügung, die unmittelbar vor der erfolgten Wegnahme erlassen worden wäre, wäre noch nicht unanfechtbar gewesen. Dies gilt im Übrigen auch für die Wegnahme der am 05.03.2020 im Tierheim geborenen Katzen, selbst wenn man annehmen wollte, dass sich eine Fortnahmeverfügung am 06.02.2020 auch auf diese erstreckte. Auch wäre eine Fortnahmeverfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht sofort vollziehbar. Für die zeitgleich mit dem mündlichen oder konkludenten Erlass einer Fortnahmeverfügung erfolgte Anordnung deren sofortiger Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere wäre die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei vieles dafür spricht, dass dies im Zeitpunkt ihrer (mündlichen) Anordnung zu erfolgen hat und nicht erst mit der schriftlichen Bestätigung des mündlich erlassenen Verwaltungsakts verbunden werden darf (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 09.09.2022 - 11 ME 180/22 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Entbehrlich wäre eine Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO nur dann, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Nachdem bereits im Rahmen des vorangegangenen Kontrolltermins am 28.01.2020 festgestellt wurde, dass sich in der Wohnung der Klägerin weitere Katzen befunden haben und mithin am 06.02.2020 bereits seit mehreren Tagen bekannt war, dass aller Voraussicht nach ein Einschreiten nötig werden würde, ist für die Annahme einer Gefahr im Verzug kein Raum. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bewusst gewesen wäre, eine Fortnahmeverfügung als Notstandsmaßnahme zu erlassen. Der Umstand, dass der Senat die Auffassung der Beklagten dahingehend teilt, dass die Voraussetzungen für die Fortnahme der Katzen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Zeitpunkt der Kontrolle am 06.02.2020 vorgelegen haben dürften, ändert hieran nichts. Denn das bloße Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen macht die Beachtung der formell-rechtlichen Vorgaben – hier den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts – nicht entbehrlich. (2) Das mit Verfügung vom 18.09.2014 gegenüber der Klägerin erklärte Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot konnte nicht im Wege des unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme vollstreckt werden, da es eine hierfür erforderliche Herausgabe- oder Vorlagepflicht nicht begründet hat. Gemäß § 18 LVwVG werden Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt. Als Zwangsmittel kommen dabei nach § 19 Abs. 1 LVwVG Zwangsgeld und Zwangshaft (Nr. 1), Ersatzvornahme (Nr. 2) und unmittelbarer Zwang (Nr. 3) in Betracht. Als unmittelbarer Zwang ist jede körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch zu verstehen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVG). Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVG, durch den die Wegnahme als besondere Form des unmittelbaren Zwangs gegenüber der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVG eine Konkretisierung erfahren hat (vgl. LT-Drucks. 6/2990, S. 23), kann der Vollstreckungsbeamte dem Pflichtigen eine bewegliche Sache wegnehmen, die dieser herauszugeben oder vorzulegen hat. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme setzt demgemäß eine vollziehbare Herausgabe- oder Vorlagepflicht voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2025 - 6 S 1341/24 -, DVBl. 2025, 1047 ). Dies gilt auch im Fall der Vollstreckung tierschutzrechtlicher Anordnungen. Entgegen der Annahme der Beklagten gebietet es weder Art. 20a GG noch § 1 Satz 1 TierSchG, zum Zwecke eines möglichst umfassenden Tierschutzes hiervon abweichend die Vollstreckung einer tierschutzrechtlichen Unterlassungsanordnung durch Wegnahme der Tiere zuzulassen. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 28 Abs 1 Satz 1 LVwVG entgegen. Eine Herausgabe- oder Vorlagepflicht, die einer Vollstreckung durch Wegnahme zugänglich wäre, wird durch das Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht statuiert. Ein solches erschöpft sich vielmehr in der Verpflichtung, künftig ein Halten und Betreuen von Katzen zu unterlassen. Um eine Herausgabepflicht ergänzt wird es erst durch die Anordnung der Auflösung des Tierbestandes oder eine Fortnahmeverfügung (hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2025 - 6 S 1341/24 -, DVBl. 2025, 1047 m.w.N.; zur mit der Fortnahmeverfügung verbundenen Herausgabepflicht BVerwG, Urteil vom 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, BVerwGE 141, 311 ). An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten fest. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, nach welcher der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt, und die Zweckbestimmung des § 1 Satz 1 TierSchG verlangen nicht danach, in der Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugleich eine Herausgabepflicht in Bezug auf künftig verbotswidrig gehaltene Tiere zu erblicken. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass diese Vorschriften auf die Sicherstellung eines möglichst umfassenden Tierschutzes abzielen. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass durch eine Verpflichtung des Halters zur Herausgabe eines Tieres auch dessen Grundrechte, insbesondere das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, tangiert werden. Aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes kommen Akte der Exekutive, die in Rechte des Einzelnen eingreifen, nur dann in Betracht, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage existiert, wobei der zuständige Gesetzgeber, soweit dies möglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt erscheint zweifelhaft, ob eine auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützte Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots zugleich eine Herausgabepflicht bezüglich gleichwohl gehaltener Tiere enthalten kann. Eine solche Verpflichtung geht über das bloße Unterlassen der künftigen Tierhaltung und -betreuung deutlich hinaus und findet in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG keine Erwähnung. Auch wird für den Betroffenen weder aus der Formulierung des Gesetzes noch aus der an diese anknüpfenden Tenorierung im Bescheid deutlich, dass ihm eine Herausgabepflicht bezüglich künftig gehaltener oder betreuter Tiere auferlegt und damit in grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen werden soll. Für ein solches Verständnis des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG besteht aber auch gar kein Bedürfnis. Denn anders als die Ausführungen der Beklagten vermuten lassen, fehlt es der für Tierschutz zuständigen Behörde nicht an Möglichkeiten, zur Gefahrenabwehr unverzüglich auf die verbotswidrige erneute Haltung von Tieren zu reagieren. So kann sie etwa durch die Verhängung von Zwangsgeld auf die Einhaltung des Verbots hinwirken oder erforderlichenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Fortnahmeanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlassen und diese mit einer Zwangsmittelandrohung verbinden. Der von der Beklagten weiter bemühte Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem mit einem Halteverbot nach der Straßenverkehrsordnung verbundenen Weiterfahr- bzw. Wegfahrgebot (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 und Urteil vom 23.06.1993 - 11 C 32.92 -, juris Rn. 12) verfängt ebenfalls nicht. Insoweit unterscheiden sich bereits die Sachverhalte sowie die Intensität der mit den jeweiligen Anordnungen verbundenen Rechtseingriffe grundlegend. Während eine Herausgabepflicht dazu führt, dass der Betroffene sich der Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier mitunter dauerhaft entledigen muss, verpflichten sowohl das Weiterfahr- als auch das Wegfahrgebot den Betroffenen lediglich dazu, sein Fahrzeug an einem anderen Ort abzustellen. Eine Verpflichtung, auch nur vorübergehend auf die Nutzung seines Fahrzeugs zu verzichten, ist damit nicht verbunden. (3) Ungeachtet dessen erweist sich die Wegnahme der Katzen auch deshalb als rechtswidrig, weil es an einem nach § 5 LVwVG erforderlichen schriftlichen Vollstreckungsauftrag fehlt. Gemäß § 5 LVwVG wird der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamter) dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt (Satz 1). Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen (Satz 2). Auch wenn dem Wortlaut der Regelung nichts über den notwendigen Inhalt des Vollstreckungsauftrags zu entnehmen ist, lässt sich aus dem dem Schutz des Vollstreckungsschuldners dienenden Zweck ableiten, dass zumindest Gegenstand und Umfang der Vollstreckung, der Verpflichtete sowie die Reichweite der Ermächtigung des Vollstreckungsbeamten hinreichend bezeichnet, d.h. für den Vollstreckungsschuldner erkennbar sein müssen (hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2021 - 6 S 124/19 -, juris Rn. 58 ff. m.w.N.). Dies ermöglicht es dem Vollstreckungsbeamten, die Vollstreckung dem Auftrag entsprechend durchzuführen und sich gegenüber demjenigen auszuweisen, bei dem vollstreckt wird. Ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag ist dabei auch dann nicht entbehrlich, wenn der zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung befugte Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung federführend durchführt. Ein solcher schriftlicher Vollstreckungsauftrag lag im Zeitpunkt der Vollstreckung durch Wegnahme nicht vor. Weder der vorliegenden Verwaltungsakte noch dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, dass ein ausdrücklich als solcher bezeichneter Vollstreckungsauftrag erteilt wurde. Soweit die Beklagte auf diverse E-Mails und Vermerke im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Ortstermins am 06.02.2020 verweist, genügen diese auch in ihrer Gesamtheit den dargelegten Anforderungen an einen schriftlichen Vollstreckungsauftrag nicht. Die in Bezug genommene Korrespondenz erfolgte ausschließlich zwischen der Sachbearbeiterin xxxxx, der Amtsveterinärin, einer niedergelassenen Tierärztin und dem Leiter des Tierheims xxxxxxxxxx. Sie lässt dabei bereits nicht erkennen, wer das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vollstrecken soll. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, dass diese Aktenbestandteile der von der Vollstreckung betroffenen Klägerin auf Verlangen hätten vorgezeigt werden können und dabei geeignet gewesen wären, die Person des Vollstreckungsbeamten sowie Gegenstand und Umfang der Vollstreckungsmaßnahme erkennen zu lassen. Schließlich stellt auch die Betretungsverfügung vom 03.02.2020 keinen Vollstreckungsauftrag dar. Diese verhält sich nicht zu einer etwaigen Wegnahme aufgefundener Katzen. Das Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot vom 18.09.2014 wird in dieser Verfügung zwar erwähnt. Es dient dort aber allein der Begründung der Notwendigkeit der Kontrolle und des hierzu beabsichtigten Betretens der Wohnung der Klägerin. Dass die Beklagte hiermit den Auftrag erteilt hätte, dieses Verbot durch Wegnahme zu vollstrecken, lässt sich dem ebenso wenig entnehmen wie die Person des hiermit beauftragten Vollstreckungsbeamten. Ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag war vorliegend auch nicht gemäß § 21 LVwVG entbehrlich. Danach kann unter anderem von der Vorschrift des § 5 LVwVG abgewichen werden, soweit die Abwehr einer Gefahr, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht oder gestört wird, dies erfordert. Erforderlich ist die Abweichung, wie der dieser Bestimmung beigefügten amtlichen Überschrift entnommen werden kann, bei Gefahr im Verzug; die Gesetzesbegründung stellt demnach auf das Bedürfnis nach einer schnellen Durchsetzung von Verwaltungsakten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ab (vgl. LT-Drucks. 6/2990, S. 22). Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn der Erfolg einer notwendigen Maßnahme ohne sofortiges Eingreifen beeinträchtigt oder vereitelt würde, die Maßnahme also unaufschiebbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 -, VBlBW 2005, 386 m.w.N.). Das Vorliegen einer solchen Gefahr im Verzug kann hier nicht angenommen werden. Ihr steht bereits entgegen, dass ausweislich der zur Verwaltungsakte gelangten Dokumentation zum Ortstermin am 28.01.2020 festgestellt wurde, dass in der Wohnung der Klägerin Katzen gehalten wurden und damit ein Verstoß gegen das Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot vom 18.09.2014 gegeben war. In der darauffolgenden Zeit bis zum 06.02.2020 hat die Beklagte unter anderem Kontakt mit einer niedergelassenen Tierärztin und dem Tierheim aufgenommen, um anzukündigen, dass am 06.02.2020 aller Voraussicht nach Katzen der Klägerin weggenommen und dorthin zur Untersuchung bzw. Unterbringung verbracht würden. Ist die Beklagte mithin schon Tage vor der Kontrolle davon ausgegangen, das Verbot vollstrecken zu müssen, hatte sie ausreichend Zeit, einen schriftlichen Vollstreckungsauftrag zu erteilen. b) Die Anordnung der Duldung der Vermittlung der weggenommenen Katzen in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2020 war ebenfalls rechtswidrig. Die auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG gestützte Veräußerung, auf die sich die vorliegende Duldungsanordnung bezieht, baut auf der Fortnahme dieser Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG auf. Dies hat zur Folge, dass sich Fehler der Fortnahme in der Veräußerung fortsetzen und eine solche jedenfalls solange nicht erfolgen kann, bis die Fortnahmeverfügung rechtskräftig geworden oder für sofort vollziehbar erklärt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, BVerwGE 141, 311 ). Fehlt eine auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG gestützte Fortnahmeverfügung wie vorliegend vollständig, scheidet demgemäß eine auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG gestützte Veräußerung der Tiere und mithin eine Verpflichtung des Tierhalters, diese zu dulden, von vornherein aus. Eine andere Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung angeordnete Duldung der Vermittlung der Katzen lässt sich weder der Begründung des Bescheids noch dem sonstigen Vorbringen der Beklagten entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. c) Schließlich erweisen sich auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme für den Fall der wiederholten Zuwiderhandlung gegen das Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot in Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2020 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021, soweit er sich hierauf bezieht, als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie oben bereits ausgeführt (vgl. II 2 a) bb) (2)), erweist sich die Wegnahme nach § 28 LVwVG nicht als taugliches Zwangsmittel zur Vollstreckung eines auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG beruhenden Tierhaltungs- und -betreuungsverbots. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 16. Oktober 2025 Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 6.875,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung und die Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1, 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 (zur Heranziehung dieses Streitwertkatalogs und nicht des jüngst veröffentlichten Streitwertkatalogs 2025 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, juris Rn. 83). Für die Bestätigung der Wegnahme in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids orientiert sich der Senat an dem Streitwert, der in einem gegen die Wegnahme selbst gerichteten Verfahren anzusetzen wäre. Hierbei sieht Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für das selbständige Vollstreckungsverfahren – um ein solches handelt es sich, nachdem eine bereits im Jahr 2014 erlassene tierschutzrechtliche Anordnung vollstreckt wurde – ein Viertel des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts vor. Das zu vollstreckende Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot, welches allein die private und nicht etwa eine gewerbliche Tierhaltung der Klägerin betrifft, wäre nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen. Folglich ergibt sich im vorliegenden Verfahren insoweit ein Streitwert von 1.250,-- EUR (5.000,-- EUR x ¼). Daneben ist hinsichtlich der angegriffenen Anordnung der Duldung der Veräußerung in Ziffer 2 des Bescheids nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen. Schließlich wirkt sich der gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 des Bescheids gerichtete Klageantrag streitwerterhöhend aus, da die Vollstreckung sich auch insoweit auf das Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot aus dem Jahr 2014 und nicht etwa auf eine im angegriffenen Bescheid enthaltene Anordnung bezieht. Insoweit sieht Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 den Ansatz der Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags vor, sodass vorliegend 625,-- EUR (5.000,-- EUR x ¼ x ½) anzusetzen sind. Hieraus ergibt sich der für beide Instanzen jeweils festzusetzende Streitwert von 6.875,-- EUR. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Maßnahmen der Beklagten. Erstmals im Jahr 2011 stellte die Beklagte Verstöße bei der Katzenhaltung auf dem von der Klägerin, ihrer Mutter und ihrem Bruder bewohnten Grundstück in der xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxx fest. Nach Hinweisen aus der Nachbarschaft auf erneute Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften führte die Beklagte am 13.08.2014 eine Kontrolle auf dem bezeichneten Anwesen durch. Aufgrund der hierbei festgestellten und als tierschutzwidrig erachteten Zustände wurden im Rahmen des Ortstermins sowie am 19.08.2014 und am 14.10.2014 die jeweils angetroffenen Katzen eingefangen und im Tierheim xxxxxxxx untergebracht. Mit Bescheid vom 18.09.2014 hatte die Beklagte die Fortnahme der zu diesem Zeitpunkt bereits eingefangenen sowie der bei zukünftigen Fangaktionen – wobei sich dies nach späterer Aussage der Beklagten mit der Fangaktion am 14.10.2014 erledigt hatte – zu beschlagnahmenden Hauskatzen und deren anderweitige pflegliche Unterbringung im Tierheim schriftlich bestätigt. Zudem wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, künftig Katzen zu halten oder zu betreuen. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.11.2016 zurückgewiesen, die hiergegen erhobene Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2018 (- 1 K 7511/16 -) abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 08.10.2019 (- 1 S 846/19 -) verworfen. Nach erneuter Anzeige aus der Nachbarschaft suchte das Veterinäramt der Beklagten das von der Klägerin bewohnte Grundstück am 25.07.2017 abermals auf, stellte einen Verstoß gegen das Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot fest, nahm der Klägerin Katzen weg und brachte diese im Tierheim unter. Mit Bescheid vom 19.09.2017 bestätigte die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs die Wegnahme der am 25.07.2017 eingefangenen Katzen und verpflichtete die Klägerin, die Weitervermittlung und anderweitige Übereignung selbiger zu dulden sowie die weiteren von ihr gehaltenen oder betreuten Katzen herauszugeben. Für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung gegen das Katzenhaltungsverbot vom 18.09.2014 und die angeordnete Herausgabepflicht wurde die weitere Wegnahme von Katzen im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2018 zurückgewiesen und die erhobene Klage wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.10.2019 (- 1 K 11481/18 -) abgewiesen. Auf einen am 23.01.2020 eingegangenen Hinweis, wonach sich auf dem von der Klägerin bewohnten Grundstück Katzen in großer Anzahl aufhielten, die sich in einem schlechten Gesundheitszustand befänden sowie im Abfall nach Nahrung suchten, führte die Beklagte am 28.01.2020 eine Kontrolle durch. Hierbei traf sie nicht die Klägerin, aber deren Mutter und Bruder an. Aufgrund des Betreuungs- und Haltungsverbots – ein solches war zuvor auch gegenüber der Mutter der Klägerin erlassen worden – wurden Katzen fortgenommen. Da in der verschlossenen Wohnung der Klägerin weitere Katzen festgestellt worden waren, suchte die Beklagte das von der Klägerin bewohnte Grundstück am 06.02.2020 erneut auf. Hierbei wurden ausweislich des über diesen Ortstermin gefertigten Protokolls insgesamt sieben Katzen weggenommen. Die eingefangenen Tiere wurden in das Tierheim verbracht, wo eine der Katzen am 05.03.2020 drei Jungtiere gebar. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 31.07.2020 bestätigte die Beklagte die Wegnahme der sieben Katzen der Klägerin in ihrer Wohnung und der drei im Tierheim geborenen Katzen schriftlich (Ziffer 1), verpflichtete sie zur Duldung deren Vermittlung (Ziffer 2), teilte ihr mit, dass sie die Kosten des Transports und der anderweitigen pfleglichen Unterbringung einschließlich notwendiger tierärztlicher Behandlungs- und Versorgungskosten der weggenommenen Katzen bis zum Tag der Freigabe zu tragen habe, wobei sich die Kosten voraussichtlich auf 27,00 EUR pro Tag beliefen und mit gesondertem Bescheid festgesetzt würden (Ziffer 3), drohte für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung gegen das Katzenhaltungsverbot vom 18.09.2014 im Wege des unmittelbaren Zwangs die weitere Wegnahme von Katzen an (Ziffer 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung an (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe gegen das mit Verfügung vom 18.09.2014 verhängte, bestandskräftige Haltungs- und Betreuungsverbot für Katzen verstoßen. Bei der Kontrolle am 06.02.2020 hätten insgesamt sieben Katzen eingefangen werden können, davon vier in der Wohnung der Klägerin. Zwei weitere Katzen hätten sich eingesperrt im Schuppen im Gartenbereich befunden. Die Wegnahme der Katzen sei in Vollstreckung der angeordneten Haltungsuntersagung gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. §§ 18 und 19 LVwVG im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgt. Ein anderes Zwangsmittel sei nicht in Betracht gekommen. Insbesondere sei ein Zwangsgeld als nicht geeignet angesehen worden, die Haltungsuntersagung erfolgreich durchzusetzen. Der Klägerin fehle die Einsicht hinsichtlich der Tragweite ihrer Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und das angeordnete Haltungsverbot. Auf dem gesamten Grundstück und speziell in ihrer Wohnung seien Utensilien zur Katzenhaltung wie Katzentoilette, Streu, Kotschaufeln, Futter- und Wassernäpfe festgestellt worden. Die Klägerin zeige weiterhin keinerlei Bereitschaft, sich an die Anforderung einer artgerechten Tierhaltung und das verfügte Verbot zu halten. Die Tierhaltung habe erneut nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprochen. Die behandelnde Tierärztin der Tierklinik habe in ihrem Gutachten vom 11.03.2020 festgehalten, dass die Katzen bei Einlieferung sehr verstört gewirkt hätten. Der Ernährungszustand werde als mager bis stark reduziert beschrieben, alle Katzen zeigten überdurchschnittlich starken Flohbefall, bei den Stuhluntersuchungen seien Spul- und Bandwurmbefall diagnostiziert worden und alle Katzen hätten leichte bis hochgradige Entzündungen der Gehörgänge durch Ohrmilbenbefall. Bei einzelnen Tieren seien darüber hinaus schlechte Zahnzustände, bei einem Tier eine Bindehautentzündung, bei einer Katze die Trächtigkeit, wobei die Rückzugsmöglichkeiten für dieses Tier aufgrund der beengten Raumverhältnisse nicht ausreichend gewesen seien, sowie bei einer der Katzen sehr dünnes Fell sowie Rötungen am ganzen Körper, fingernagelgroße Verkrustungen und beerengroße Knötchen festzustellen gewesen. Dies lasse darauf schließen, dass die Tiere nicht ausreichend Nahrung zu sich nehmen könnten und Revierkämpfe sowie unkontrollierte Fortpflanzungen stattfänden. Dies alles werde von der Klägerin überhaupt nicht realisiert. Ihren Tierhalterpflichten komme sie nach wie vor nicht nach und sie sei nicht in der Lage, die Verhaltensänderung der Katzen zu bemerken und auf die daraus entstehenden gesundheitlichen Folgen zu reagieren. Die Verpflichtung zur Duldung der Vermittlung der Katzen beruhe auf § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG (gemeint: § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Eine Herausgabe der Katzen an die Klägerin sei aufgrund des Haltungs- und Betreuungsverbots nicht und eine Unterbringung im Tierheim nur vorübergehend möglich. Die Kostentragungspflicht im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen ergebe sich aus § 31 Abs. 1 und 2 LVwVG i.V.m. § 8 Nr. 5 LVwVGKO. Die Androhung des Zwangsmittels der Wegnahme für den Fall der Zuwiderhandlungen beruhe auf §§ 1, 18, 19, 20, 26 und 28 LVwVG. Da die anderen Zwangsmittel sich als nicht geeignet erwiesen, bleibe nur diese Maßnahme, um das bestehende Tierhaltungs- und -betreuungsverbot durchzusetzen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass Katzen weiterhin tierschutzwidrig gehalten würden und sich unkontrolliert vermehren könnten. Leben, Gesundheit und Schutz der Tiere seien höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin am Umgang mit ihrem Eigentum. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2021 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Fortnahme der Katzen im Wege des unmittelbaren Zwangs gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. §§ 18 und 19 LVwVG sei geeignet und angemessen gewesen, um das bestehende Haltungs- und Betreuungsverbot für Katzen gegenüber der Klägerin durchzusetzen. Bei der Kontrolle der Katzenhaltung am 06.02.2020 seien erneut massive tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden. Die Klägerin sei augenscheinlich nicht in der Lage, ihre Katzen tierschutzkonform zu halten und zu betreuen. Auch zeige sie keinerlei Einsicht. Die Fortnahme der Katzen und die anschließende schriftliche Bestätigung seien demnach rechtmäßig und ebenso wenig zu beanstanden, wie die weiteren Anordnungen in der Verfügung vom 31.07.2020. Am 16.06.2021 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und hierbei ausgeführt, es hätten sich nur vier der insgesamt sieben am 06.02.2020 eingefangenen Katzen in ihrer Wohnung aufgehalten. Sie sei somit nicht sicher als Halterin aller sieben eingefangenen Katzen anzusehen. Eine exakte Abgrenzung zwischen den vier Katzen in der Wohnung und den anderen Katzen sei nicht möglich, weshalb der Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem sei vor der Wegnahme der Tiere keine Fortnahmeverfügung erlassen worden, weshalb sich die bestätigende Anordnung als rechtswidrig erweise. Jedenfalls scheitere eine Wegnahme der Katzen im Wege des unmittelbaren Zwangs an der fehlenden vorherigen Androhung der Anwendung dieses Zwangsmittels. Aus der Rechtswidrigkeit der Bestätigung folge auch die Rechtswidrigkeit der akzessorischen weiteren Anordnungen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Die Klägerin sei, wie bereits in vorangegangenen Gerichtsverfahren festgestellt worden sei, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder jedenfalls als Mithalterin aller Katzen anzusehen. Die drei im Tierheim geborenen Jungtiere seien eindeutig einer Katze der Klägerin zuzuordnen. Mit Urteil vom 19.01.2023 (- 1 K 2181/21 -) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2 sowie auf Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021 gerichtete Klage abgewiesen. Mit der wirksamen Übertragung des Eigentums an den Katzen an den Tierschutzverein sei die Fortnahme und Unterbringung der Katzen durch die Beklagte inzwischen beendet worden. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung hätten sich damit erledigt, sodass nunmehr die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft sei. Der Klägerin stehe auch das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, nachdem sie seit Jahren immer wieder Katzen halte und nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie hiervon endgültig Abstand genommen habe. Es bestehe daher die Gefahr einer Wiederholung. Hinsichtlich der Ziffer 4 der streitgegenständlichen Verfügung sei die Anfechtungsklage zulässig. Die Klage sei jedoch insgesamt unbegründet. Die in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung erfolgte Bestätigung im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der am 06.02.2020 ausgesprochenen Fortnahme von sieben Katzen sowie der drei im Tierheim zur Welt gekommenen Katzen sei zunächst formell rechtmäßig. Sie entspreche den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Aus dem Tenor der Verfügung ergebe sich, dass insgesamt sieben Katzen eingefangen worden seien. Der Begründung lasse sich entnehmen, dass vier Katzen in der Wohnung der Klägerin und zwei im Garten eingefangen worden seien. Aus der Behördenakte ergebe sich schließlich, dass die weitere Katze bei der Fangaktion zunächst aus der Wohnung der Klägerin ins Freie gelaufen, dann aber im Hof eingefangen worden sei. Dies sei für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbar und eine nähere Darlegung im Bescheid daher entbehrlich gewesen, nachdem die Klägerin persönlich anwesend gewesen sei. Die Fortnahmeverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder Halterin im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG. Bereits im rechtskräftigen Urteil vom 12.12.2018 (- 1 K 7511/16 -) sei insoweit festgestellt worden, dass sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter „eigene“ und „fremde“ Katzen im Hof des gemeinsam bewohnten Grundstücks gefüttert und diesen zudem freien Zugang zu beiden Wohnungen gewährt hätten. Hierdurch hätten sie eine solche Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere erlangt, dass ihnen die Pflichten gemäß § 2 TierSchG zugewachsen seien. Von einer getrennten Katzenhaltung der Klägerin und ihrer Mutter könne aufgrund dieser Situation nicht ausgegangen werden. Hieran habe sich bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fortnahme am 06.02.2020 nichts geändert. Die von der Kläge-rin gehaltenen und betreuten Katzen seien auch fortzunehmen gewesen, denn die Klägerin habe bereits in der Vergangenheit einer Vielzahl ihrer Katzen schwere Schäden und Leiden zugefügt. Aufgrund der vorangegangenen massiven Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und des Verstoßes gegen das vollziehbare Haltungs- und Betreuungsverbot sei auch die Wegnahme der am 06.02.2020 eingefangenen Katzen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG notwendig und rechtmäßig gewesen. Bereits im Jahr 2014 habe eine amtliche Tierärztin in einem Gutachten festgestellt, dass die Katzenhaltung auf dem Anwesen der Klägerin zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens der Katzen und einer Unterdrückung ihres Sauberkeitsbedürfnisses geführt habe. Ausweislich der Dokumentation der Beklagten über den Ortstermin am 06.02.2020 habe die Vernachlässigung der von der Klägerin gehaltenen und betreuten Katzen fortgedauert. In dem Gutachten der Tierärztin Dr. xxxxxxxxxxxxx vom 11.03.2020 zu den am 28.01.2020 und 06.02.2020 eingefangenen Katzen nehme diese ausführlich und nachvollziehbar Stellung zu dem desolaten Gesundheitszustand der Katzen. Nach alledem liege eine erhebliche Vernachlässigung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor. Da aufgrund des ausgesprochenen Katzenhaltungsverbots eine Rückgabe der fortgenommenen Katzen an die Klägerin nicht in Betracht gekommen sei, sei die Beklagte gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zur Veräußerung der Tiere berechtigt gewesen. Wegen des vollziehbaren und bestandskräftigen Haltungsverbots sei es im vorliegenden Fall zudem entbehrlich gewesen, eine Frist zur Herstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung zu setzen. Die Androhung der Fortnahme weiterer Katzen im Wege des unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 der Verfügung beruhe auf §§ 1, 18, 19, 20, 26 und 28 LVwVG und sei auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 12.03.2024 (- 6 S 361/23 -) hat der Senat auf den entsprechenden Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung – unter Bezugnahme auf ihre Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung – aus, der angegriffene Bescheid könne nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Es fehle an einer Fortnahmeverfügung, die durch die erfolgte Wegnahme der Tiere hätte vollzogen werden können. Eine solche sei weder schriftlich noch im Rahmen des Kontrolltermins am 06.02.2020 mündlich ergangen. Darüber hinaus handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fortnahme der Katzen nicht um eine rechtmäßige Vollstreckung des mit Verfügung vom 18.09.2014 angeordneten Haltungsverbots, da dieses keine Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer beweglichen Sache gegenüber der Beklagten begründe. Hinzu komme, dass eine Ermächtigung der die Vollstreckung vornehmenden Amtsträger durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde nicht ersichtlich sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2023 - 1 K 2181/21 - abzuändern und festzustellen, dass Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 31.07.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021, soweit er sich auf diese Ziffern bezieht, rechtswidrig gewesen sind, und Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2021, soweit er sich auf diese Ziffer bezieht, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Wegnahme der Katzen sei im Rahmen der Vollstreckung des Katzenhaltungs- und -betreuungsverbots erfolgt, was sich zum einen aus der Verfügung selbst, namentlich aus deren Betreff „Vollstreckung des Tierhalteverbots für Katzen“ sowie der einschlägigen Begründung, zum anderen aus dem Aktenvermerk vom 10.06.2020 ergebe, wo es heiße „Die Wegnahme erfolgte aufgrund des Haltungsverbots“. Rechtgrundlage für die Wegnahme der Katzen im Wege des unmittelbaren Zwangs seien dabei § 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVG und § 28 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 18 und 19 LVwVG. Ihre Veterinärbehörde sei zuständig, da sie das Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen habe, und auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Soweit der Verwaltungsakte ein als solcher bezeichneter schriftlicher Vollstreckungsauftrag nicht zu entnehmen sei, lägen zugleich diverse E-Mails vor, die an die an der Kontrolle Beteiligten zur Vorbereitung versendet worden seien. Der Hintergrund der Kontrolle werde zudem aus der Betretensverfügung vom 03.02.2020 ersichtlich. Im Übrigen sei das Fehlen eines schriftlichen Vollstreckungsauftrags unbeachtlich, da die Voraussetzungen des § 21 LVwVG vorlägen. Die Klägerin habe gegen das rechtkräftige Tierhaltungs- und -betreuungsverbot verstoßen, welches ergangen sei, um weitere Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG zu verhindern. Da die vorgefundene Situation bei der Kontrolle am 06.02.2020 nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG, der die Grundbedürfnisse der Tiere schütze, genügt habe, sei Dringlichkeit gegeben gewesen. Weiterhin sei das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme in Ziffer 6 der Verfügung vom 19.09.2017 ausdrücklich angedroht worden. Die Wegnahme erweise sich auch als materiell rechtmäßig. So sei ein anderes Zwangsmittel zur Vollstreckung des Haltungs- und Betreuungsverbots nicht in Betracht gekommen. Die Ersatzvornahme sei mangels Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht statthaft und ein Zwangsgeld als nach § 26 Abs. 2 LVwVG grundsätzlich vorrangig zu ergreifendes Zwangsmittel untunlich. Die Androhung eines Zwangsgeldes in der Verfügung vom 18.09.2014 habe nicht zum Erfolg geführt. Zudem habe die mit einem Zwangsgeld verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden können, da mangels Bereitschaft, sich an die Anforderungen einer artgerechten Tierhaltung und an das verfügte Verbot zu halten, weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gedroht hätten. Schließlich sei die Wegnahme verhältnismäßig gewesen. Sie sei trotz des massiven Eingriffs in das Eigentum der Klägerin unumgänglich gewesen, um die gesetzlich vorgegebenen Ziele des Tierschutzes durchsetzen zu können. Entgegen der Annahme der Klägerin habe es keiner gesonderten Herausgabeverfügung bedurft, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lasse, wonach es sich bei der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung um eine besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs handle (Urteil vom 07.08.2008 - 7 C 7.08 -, Rn. 24). Zudem sei in Parallele zum mit einem straßenverkehrsrechtlichen Halteverbot einhergehenden Weg- bzw. Weiterfahrgebot dem Haltungs- und Be-treuungsverbot eine Herausgabepflicht immanent. Die Anordnung unter Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG und sei rechtmäßig. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 des Bescheids sei bereits Gegenstand des rechtskräftigen Durchsuchungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.03.2021 (- 1 K 1008/21 -) gewesen, mit welchem sie ermächtigt worden sei, zum Zweck der Wegnahme von Katzen die Wohnräume der Klägerin sowie die in ihrem Besitz stehenden Nebenräume/-gebäude zu durchsuchen. Dem Senat liegen zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten, ein Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu den Verfahren 1 K 7511/16, 1 K 11481/18, 1 K 1008/21 und 1 K 2181/21 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die im Berufungszulassungsverfahren (- 6 S 361/23 -) und im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.