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Beschluss

6 S 1341/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0430.6S1341.24.00
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Leitsätze
Ein auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestütztes Tierhaltungs- und -betreuungsverbot kann im Fall einer verbotswidrigen Wiederaufnahme der Tierhaltung nicht durch Wegnahme des neu aufgenommenen Tierbestandes nach § 28 LVwVG (juris: VwVG BW) vollstreckt werden. Vielmehr muss in einem solchen Fall zunächst die Auflösung des neuen Tierbestandes oder die Fortnahme der neuen Tiere angeordnet werden.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. August 2024 - 14 K 4252/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 312,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestütztes Tierhaltungs- und -betreuungsverbot kann im Fall einer verbotswidrigen Wiederaufnahme der Tierhaltung nicht durch Wegnahme des neu aufgenommenen Tierbestandes nach § 28 LVwVG (juris: VwVG BW) vollstreckt werden. Vielmehr muss in einem solchen Fall zunächst die Auflösung des neuen Tierbestandes oder die Fortnahme der neuen Tiere angeordnet werden.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. August 2024 - 14 K 4252/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 312,50 EUR festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.08.2024 hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin zu 3. die aufschiebende Wirkung deren Widerspruchs gegen die in A. IV. des Bescheids des Landratsamts B. vom 05.12.2023 für die Zukunft angedrohte Wegnahme von Hunden im Wege des unmittelbaren Zwangs angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Androhung der Wegnahme von zukünftig gehaltenen Hunden sei rechtswidrig, da das angedrohte Zwangsmittel der Wegnahme entgegen der Anforderung des § 28 Abs. 1 LVwVG nicht auf eine vollstreckbare Grundverfügung bezogen sei, die die Antragstellerin zu 3. verpflichte, die bezeichneten Hunde an das Landratsamt herauszugeben. Eine solche Verpflichtung folge nicht bereits aus der unter A. I. des Bescheids unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügten Untersagung des Haltens und Betreuens von Hunden. Die Wirkung dieses Verbots erschöpfe sich darin, dass mit der verbotswidrigen Haltung und Betreuung von Hunden in der Zukunft eine Störung der öffentlichen Sicherheit eintrete, welche – wenn nicht zusätzlich die Voraussetzungen für eine Fortnahme gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorlägen – durch eine Beschlagnahme, d.h. der dann zu konkretisierenden Verpflichtung der Antragstellerin zur Herausgabe der betreffenden Tiere und deren Zwangsvollstreckung, beseitigt werden könne. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg. Sie zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag der Antragstellerin zu 3. auch in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung unter A. IV. des Bescheids des Landratsamts B. vom 05.12.2023 abzulehnen wäre. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin zu 3. gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass die Antragstellerin zu 3. entgegen der Untersagungsanordnung unter A. I. der Verfügung künftig erneut Hunde halte oder betreue, wobei erforderlichenfalls eine Wegnahme der Hunde durchgeführt werde, die dann zu dulden sei, unter A. IV. des Bescheids des Landratsamts B. vom 05.12.2023 erweist sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig. Es mangelt an einer im Wege der Wegnahme vollstreckbaren Grundverfügung. Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVG, durch den die Wegnahme als besondere Form des unmittelbaren Zwangs gegenüber der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz1 LVwVG eine Konkretisierung erfahren hat (vgl. LT-Drs. 6/2990, S. 23), kann der Vollstreckungsbeamte dem Pflichtigen eine bewegliche Sache wegnehmen, die dieser herauszugeben oder vorzulegen hat. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme setzt demgemäß eine vollziehbare Herausgabe- oder Vorlagepflicht voraus. Das auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG beruhende Hundehaltungs- und -betreuungsverbot kann im Falle einer Wiederaufnahme der Haltung selbst nicht durch Wegnahme des neu aufgenommenen Hundebestandes vollstreckt werden (noch offengelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2024 - 6 S 464/24 -, KommJur 2024, 470 ff. ; zum Streitstand: Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 54c m.w.N.). Eine Herausgabepflicht in Bezug auf künftig von ihr entgegen dem Haltungs- und -betreuungsverbot gehaltene oder betreute Hunde wurde der Antragstellerin zu 3. durch den Antragsgegner entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung hierdurch nicht auferlegt (so auch: VG Potsdam, Beschluss vom 30.05.2022 - 3 L 266/22 -, juris Rn. 19, 21 zum mit § 28 Abs. 1 LVwVG wortlautidentischen § 36 Abs. 1 VwVG BB; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 08.05.2017 - 6 K 1428/17 -, juris Rn. 37). Das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot erschöpft sich in der Verpflichtung, künftig ein Halten und Betreuen von Tieren zu unterlassen. Konkretisiert und im Hinblick auf die Umsetzung bezüglich konkret gehaltener Tiere um eine Herausgabepflicht ergänzt wird das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot erst durch die Anordnung der Auflösung des aktuellen Tierbestandes. Erst diese zielt auf die Aufgabe des Besitzes bzw. die Beendigung des tatsächlichen Obhutsverhältnisses ab und begründet damit eine Verpflichtung, die im Wege der Wegnahme vollstreckt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441 ff. ; VG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.1998 - 4 K 2511/98 -, NuR 1999, 236 f.; ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 14.03.2008 - 9 CS 07.3231 -, juris Rn. 3). Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Androhung von unmittelbarem Zwang zur Vollstreckung eines Tierhaltungsverbots als rechtlich möglich ansehe, verkennt er, dass die dortige Entscheidung eine Androhung unmittelbaren Zwangs gemäß Art. 34 Satz 1 VwZVG zum Gegenstand hatte (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris Rn. 39), der allgemeine Anforderungen für dieses Zwangsmittel aufstellt und mithin eine § 26 LVwVG vergleichbare Aufgabe erfüllt, während es an einer dem § 28 LVwVG entsprechenden konkretisierenden Regelung der Wegnahme als besonderem Fall des unmittelbaren Zwangs im bayerischen Landesrecht fehlt. Mithin hat sich die hier maßgebliche Frage, ob das Verbot des Haltens und Betreuens von Tieren eine Herausgabepflicht in Bezug auf künftig gehaltene oder betreute Tiere enthält, dort nicht gestellt. Eine Wegnahme künftig gehaltener Hunde im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 28 Abs. 1 LVwVG kommt mithin nur zur Vollstreckung einer Anordnung der Auflösung des dann neuen Tierbestandes oder einer darauf bezogenen neuen Fortnahmeanordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Betracht. Bis zum Erlass einer solchen Anordnung im Falle der Wiederaufnahme der Hundehaltung fehlt es an einer im Wege der Wegnahme vollstreckbaren Grundverfügung. Ob stattdessen eine Beschlagnahme nach den Vorschriften des Polizeirechts in Betracht käme, wie das Verwaltungsgericht annimmt, und welche Behörde hierfür zuständig zeichnen würde, bedarf keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 sowie Nr. 1.5 und Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für das vorliegend allein die Androhung der Wegnahme als Vollstreckungsmaßnahme gegenüber der Antragstellerin zu 3. betreffende Beschwerdeverfahren ist danach zunächst von einem Viertel des sich in der Sache nach der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts ergebenden Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von 2.500,-- EUR (5.000,-- EUR x ½) auszugehen. Der sich danach errechnende Betrag von 625,-- EUR ist zu halbieren, da allein die Androhung des Zwangsmittels verfahrensgegenständlich ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).