OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 S 1625/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1122.6S1625.23.00
3mal zitiert
19Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die von der Erlaubnisbehörde zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.(Rn.15) (Rn.19) 2. Die äußere Gestaltung miteinander konkurrierender Spielhallen kann auch unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) als weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden. Es handelt sich um ein Kriterium, das einer hinreichend objektiven Beurteilung zugänglich sowie geeignet ist, zu einer an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags orientierten sachgerechten Differenzierung zwischen konkurrierenden Spielhallen beizutragen.(Rn.24) 3. Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Auswahlentscheidung führt dann nicht zur Aufhebung des in Rede stehenden Verwaltungsakts, wenn im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass der Ermessensfehler für das Ergebnis kausal wurde.(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Oktober 2023 - 13 K 2284/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 14. November 2023 von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Erlaubnisbehörde zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.(Rn.15) (Rn.19) 2. Die äußere Gestaltung miteinander konkurrierender Spielhallen kann auch unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) als weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden. Es handelt sich um ein Kriterium, das einer hinreichend objektiven Beurteilung zugänglich sowie geeignet ist, zu einer an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags orientierten sachgerechten Differenzierung zwischen konkurrierenden Spielhallen beizutragen.(Rn.24) 3. Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Auswahlentscheidung führt dann nicht zur Aufhebung des in Rede stehenden Verwaltungsakts, wenn im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass der Ermessensfehler für das Ergebnis kausal wurde.(Rn.32) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Oktober 2023 - 13 K 2284/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 14. November 2023 von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt. I. Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Betrieb der Spielhalle „...“ in der ... in ... vorläufig bis zu einer rechtskräftigen – hilfsweise bis zu einer erstinstanzlichen – Entscheidung über die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 10.05.2023 zu dulden. Mit Verfügung Nr. 1 im Bescheid vom 01.07.2021 hatte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für die genannte Spielhalle abgelehnt. Die Spielhalle „...“ sei damit zu schließen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht es zudem abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Schließungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe das Vorliegen eines im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruchs auf Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhalle „...“ nicht glaubhaft gemacht. Die im Verfahren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis getroffene, die Antragstellerin nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten habe, sei voraussichtlich rechtmäßig. Der von der Antragstellerin gerügte Anhörungsmangel sei voraussichtlich nicht gegeben. Die angegriffene Auswahlentscheidung, die keine Ermessens- sondern eine Abwägungsentscheidung sei und als solche der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege, begegne voraussichtlich auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Es liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Die Auswahlentscheidung erweise sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung unsachgerechte Kriterien herangezogen hätte. Insbesondere begegne es keinen Bedenken, wenn die äußere Gestaltung der konkurrierenden Spielhallen als Auswahlkriterium herangezogen werde, denn es sei durchaus denkbar, dass sich die Gestaltung hinsichtlich ihrer Attraktivität unterscheide und sich damit eine Spielhalle als besser geeignet erweisen könne, die Ziele der Glücksspielgesetze zu erreichen. Die Auswahlentscheidung sei auch nicht etwa deshalb unzureichend oder fehlerhaft, weil sich einige der Kriterien aufgrund eines insoweit zwischen den konkurrierenden Spielhallen festgestellten „Bewerbergleichstands“ im Ergebnis nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hätten bzw. – wie das Kriterium des Alters der Spielhallen – keine Anwendung hätten finden können. Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium die Sozialkonzepte nicht ausreichend gründlich geprüft habe, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die auf Grundlage der angewendeten Auswahlkriterien getroffene Auswahlentscheidung sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium habe als tragende Aspekte die Lage der Spielhallen bzw. deren jeweilige Umgebung, Aspekte des Jugend- und Spielerschutzes und die äußere Gestaltung der Spielhallen herangezogen. Es habe nachvollziehbar festgestellt, dass die Spielhalle der Antragstellerin ein höheres jugendgefährdendes Potential mit sich bringe und zudem auffälliger sei als die Konkurrenzspielhalle. Soweit das Regierungspräsidium zulasten der Antragstellerin ergänzend berücksichtigt habe, dass bei ihr von einer geringeren wirtschaftlichen Betroffenheit auszugehen sei, dürfte dies zwar fehlerhaft sein. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, denn bereits die Auswahlkriterien, die sich am Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes und des Glücksspielstaatsvertrags orientierten, führten zu dem Ergebnis, dass die konkurrierende Spielhalle besser geeignet erscheine, die Zwecke der Gesetze zu erreichen. Schließlich komme auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Schließungsverfügung jedenfalls der Sache nach nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO vorlägen. 2. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiterverfolgt, ohne Erfolg. Sie zeigt mit ihrer Beschwerde weder auf, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden müsste, den weiteren Betrieb der Spielhalle „...“ bis zu einer rechtskräftigen – hilfsweise bis zu einer erstinstanzlichen – Entscheidung über ihre Klage zu dulden (hierzu a)), noch dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Schließungsverfügung wiederhergestellt werden müsste (hierzu b)). a) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil ein Duldungsanspruch voraussichtlich nicht besteht. Dies stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. aa) Soweit die Antragstellerin eine unzureichende Anhörung rügt, genügt ihr Beschwerdevorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen dementsprechend mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2017 - 1 B 91/17 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 22.03.2022 - 10 CS 21.1973 -, juris Rn. 4). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG mit drei verschiedenen Begründungen verneint: Es hat insoweit ausgeführt, eine Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des ihren Erlaubnisantrag nach § 41 Abs. 1 LGlüG ablehnenden Ausgangsbescheids vom 01.07.2021 dürfte schon nicht erforderlich gewesen sein, da die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts keine Belastung im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG darstelle. Selbst wenn eine Anhörung im Ausgangsverfahren erforderlich gewesen sein sollte, dürfte deren Fehlen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden sein. Denn der Antragstellerin sei vor Erlass des Widerspruchsbescheids vollumfänglich die von ihr beantragte Akteneinsicht in die von der Antragsgegnerin geführte Behördenakte betreffend die konkurrierende Spielhalle „...“ gewährt worden. Des Weiteren übersehe die Antragstellerin, dass ein – unterstellter – Anhörungsmangel nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Indem die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde lediglich geltend macht, eine Heilung des Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die von ihr eingesehene Akte inhaltlich unvollständig gewesen sei, verfehlt sie damit die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach eine Anhörung bereits nicht erforderlich gewesen sowie ein unterstellter Anhörungsmangel jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich sei, lässt das Beschwerdevorbringen vollständig vermissen. bb) Das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem die Antragstellerin geltend macht, die vom Regierungspräsidium Freiburg (nachfolgend: Widerspruchsbehörde) getroffene Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Spielhallen sei fehlerhaft, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. (1) Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht liege schon falsch in der Annahme, dass die Widerspruchsbehörde zur Ersetzung einer von ihr als rechtswidrig erkannten Ermessensentscheidung der Ausgangsbehörde berechtigt sei, genügt ihr Beschwerdevorbringen ersichtlich nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn ihr diesbezüglicher Vortrag erschöpft sich darin festzustellen, dass die Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht zuträfen. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ebenso zutreffend bestimmt hat wie den Umfang der Prüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde (vollumfassende Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung; vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, ZfWG 2023, 425 ). (2) Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, setzt sich nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat sich auf den Standpunkt gestellt, es bedürfe nur einer Offenlegung solcher Auswahlkriterien, die sich nicht bereits aus den Zielen und Regulierungsvorgaben des Glücksspielstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes sowie den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 ohne Weiteres und hinreichend deutlich entnehmen ließen. Danach seien sämtliche der im konkreten Fall angewandten Kriterien für die Antragstellerin vorhersehbar gewesen. Insbesondere könne die von der Antragstellerin geforderte vorherige Bekanntmachung einer abstrakten Gewichtung von Auswahlkriterien in Form einer Bewertungsmatrix nicht in der gebotenen Weise dem Einzelfall gerecht werden. Hierzu trägt die Antragstellerin allein vor, die – ihrer Ansicht entgegenstehenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugten nicht. Damit erfüllt sie abermals ersichtlich nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit sie in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen dazu macht, die anhand der von der Widerspruchsbehörde ausgewählten fünf Kriterien getroffene Entscheidung sei nicht nachvollziehbar und es erschließe sich nicht, warum nicht weitere – im Einzelnen näher benannte – Kriterien Anwendung gefunden hätten, rügt sie der Sache nach nicht die fehlende Offenlegung der Auswahlkriterien, sondern deren – sogleich noch zu thematisierende – Vollständigkeit und Sachgerechtigkeit. (3) Zu Recht weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass das Verwaltungsgericht bei der Kontrolle der angefochtenen Auswahlentscheidung den Umfang der anzulegenden gerichtlichen Kontrolldichte verkannt hat. Die nicht näher begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Auswahlentscheidung handele es sich nicht um eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung, sondern um eine Abwägungsentscheidung, die vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliege, teilt der Senat nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die von der Behörde zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, zu treffende Auswahlentscheidung eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; vom 12.01.2022 - 6 S 2895/21- und vom 23.05.2022 - 6 S 3214/21 -, jeweils n.v.; so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 10.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 24, und vom 16.08.2023 - 4 B 959/22 -, juris Rn. 2; vgl. grundlegend dazu: SaarlOVG, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 16, ). Argumente, die die vorgenannte Rechtsprechung durchgreifend in Zweifel ziehen könnten, sind weder in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts benannt noch sonst ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 02.03.2023 - 1 VB 98/19 -, VBlBW 2023, 406 ) zu gründen scheint, vermag der Senat den in Bezug genommenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, wonach es sich „bei der zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern vorzunehmenden Auswahl um eine vielschichtige Abwägungsentscheidung“ handele, nichts dafür zu entnehmen, dass die vorgenannte Auswahlentscheidung einer vollen gerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen wäre. Allen administrativen Freiräumen ist letztlich gemeinsam, dass der Gesetzgeber die Exekutive im weitesten Sinne zu einer ‚Abwägung‘ ermächtigt, bei der sie die betroffenen Interessen zu ermitteln und gegenüberzustellen hat. Die konkreten Anforderungen an die Abwägung und an ihre gerichtliche Kontrolle hängen indes maßgeblich von der Kategorisierung der Letztentscheidungsbefugnis ab (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 114 VwGO Rn. 13). Insoweit ist hier von einer – gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren – Ermessensentscheidung der Behörde auszugehen. Die bei der in Rede stehenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallen anzuwendenden Kriterien sind im Landesglücksspielgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Schon dieses Fehlen einer expliziten näheren Normierung spricht dafür, dass der Gesetzgeber die zur Auswahlentscheidung berufene Erlaubnisbehörde nicht durch eine abschließende Benennung oder gar Gewichtung von Auswahlkriterien gesetzlich binden wollte, um ihr einen Entscheidungsspielraum zu belassen, in dessen Rahmen sie – wie für eine Ermessensentscheidung typisch – sachgerechte Kriterien je nach Sachlage im Einzelfall in ihre Erwägungen einzustellen und abzuwägen hat. Auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zum saarländischen Glücksspielrecht: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 ) lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber „die Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellationen anhand sachgerechter Kriterien den zuständigen Behörden überlassen“ durfte, welche eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen hätten, bei der sie einen gewissen Rahmen beachten müssten. Damit wird der typische Vorgang einer Ermessensentscheidung beschrieben (vgl. zum saarländischen Landesrecht: SaarlOVG, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 16 ). (4) Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin – in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht beanstandet. (a) Bei der zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern vorzunehmenden Auswahl handelt es sich um eine vielschichtige Abwägungsentscheidung, die den Schutzzweck der Glücksspielgesetze und die grundrechtlichen Positionen der Spielhallenbetreiber in Einklang bringen muss. Die zuständigen Behörden haben einen Verteilmechanismus anzuwenden, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität ermöglicht. Der in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Schutzweck des Gesetzes erfordert insbesondere einen Vergleich konkurrierender Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, diesen zu erreichen. Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfelds des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung ergeben. Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten der Spielhallenbetreiber auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sicherstellen sollen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist zugrunde zu legen, dass der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen wollte. Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben deshalb gegenüber dem Schutzzweck des Gesetzes bereits im Ausgangspunkt ein geringeres Gewicht. Ergibt der Vergleich der konkurrierenden Bewerber, dass ein Spielhallenbetreiber besser Gewähr für die Förderung des Schutzzwecks des Gesetzes als die Konkurrenten bietet, wird daher die Auswahl eines dieser Konkurrenten allein wegen seiner Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen in der Regel sachwidrig sein. Bei der Auswahlentscheidung sind die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 LGlüG in Verbindung mit § 1 GlüStV gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen vorübergehend Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 VB 98/19 -, VBlBW 2023, 406 ). Vorgaben für die Betriebsführung, durch die der Gesetzgeber die abstrakten Zielvorgaben des § 1 GlüStV konkretisiert hat, finden sich insbesondere in den Vorschriften, die in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LGlüG in Bezug genommen werden, also den Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, dem teilweisen Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV, den Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, den Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und den Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV. Darüber hinaus ist § 41 Abs. 2 Nr. 4 LGlüG in den Blick zu nehmen, der unter anderem verlangt, dass der Betrieb der Spielhalle weder eine Gefährdung der Jugend noch eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lassen darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 m.w.N.). (b) Dies zugrunde gelegt zeigt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht auf, dass die von der Widerspruchsbehörde getroffene Entscheidung an ergebnisrelevanten Ermessensfehlern leidet. (aa) Der Senat kann insbesondere nicht erkennen, dass die Widerspruchsbehörde für die Auswahlentscheidung wesentliche Aspekte außer Acht gelassen oder nicht sachgerechte Kriterien herangezogen hätte. Eine Ermessensentscheidung ist grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde den entscheidungserheblichen und für eine sachgemäße Wahrnehmung der Letztverantwortlichkeit maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat. Hat die Behörde wesentliche Umstände übersehen, führt dies wegen Ermessensfehlgebrauchs zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 114 VwGO Rn. 54; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 189 m.w.N. aus der Rspr.). Welche Gesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt werden dürfen, ist aus der jeweiligen Ermessensdirektive heraus zu bestimmen. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraums hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich – wenn auch nicht grenzenlos – Ermessensfreiheit. Ein Gebot der vollständigen Ermessenserwägung besteht nicht, jedoch sind die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles einzubeziehen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.06.1970 - I C 47.69 -, BVerwGE 35, 291 und vom 26.06.1987 - 8 C 6.85 -, BVerwGE 77, 352). Wesentlich sind solche Belange, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen. Dies hängt maßgeblich auch vom Informationsstand der Behörde ab. Bei der Frage, welcher Gesichtspunkt als wesentlich zu betrachten ist, übernehmen daher Fragen der Ermittlungspflicht der Behörde und Mitwirkungspflichten des Betroffenen eine unterstützende Funktion (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 171, 178, 179 m.w.N. aus der Rspr.). Gemessen an diesen Maßstäben dringt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durch. Soweit sie meint, es sei zweifelhaft, ob das Sozialkonzept der konkurrierenden Spielhalle „...“ nachgebessert worden bzw. insgesamt durch die Widerspruchsbehörde (hinreichend) geprüft worden sei, verkennt sie, dass das der Antragsgegnerin ursprünglich vorgelegte Sozialkonzept anhand der im Erlaubnisbescheid vom 01.07.2021 erteilten Auflagen vervollständigt und in dieser Gestalt am 05.08.2021 der Antragsgegnerin und von dort am selben Tag dem insoweit zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 41 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 5 LGlüG) vorgelegt wurde, das unter dem 10.06.2021 seine Zustimmung zu dem Konzept mit Ausnahme der noch vorzunehmenden Verbesserungen bereits erteilt hatte. Dies ist aktenkundig (vgl. Bl. 185 ff., 231 und 141 der Erlaubnisakte „...“ der Antragsgegnerin) und war demgemäß auch dem Regierungspräsidium Freiburg als Widerspruchsbehörde bekannt. Anhaltspunkte, die Feststellung der Widerspruchsbehörde, sie habe bei ihrer Beurteilung keine qualitativen Unterschiede in den Sozialkonzepten der konkurrierenden Spielhallenbetreiberinnen feststellen können, zu beanstanden, bieten sich dem Senat nicht. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragstellerin auch nichts Konkretes dazu vorgetragen, worin wesentliche Unterschiede bestehen sollten, die zu ihren Gunsten hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vorbringt, sie hätte sehr wohl etwas zu den etwaigen Unterschieden ausführen wollen, was ihr mangels Einsicht in das Sozialkonzept jedoch nicht möglich gewesen sei, verfängt dies nicht. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage erst- und letztmals unmittelbar nach Einlegung ihres Widerspruchs gegen den die Spielhalle „...“ betreffenden Erlaubnisbescheid vom 01.07.2021 Einsicht in die einschlägige Verwaltungsakte genommen, die ihr vom 16. bis 26.07.2021 vorlag (vgl. Bl. 245, 247, 251 der Erlaubnisakte „...“). Obwohl daraus unmittelbar ersichtlich war, dass die konkurrierende Spielhallenbetreiberin gehalten war, der Antragsgegnerin bis spätestens einen Monat nach Zugang des Erlaubnisbescheids ihr nachgebessertes Sozialkonzept vorzulegen, hat die Antragstellerin es offensichtlich nicht für nötig gehalten, während des immerhin noch nahezu zwei Jahre andauernden Abhilfe- und Widerspruchsverfahrens erneut Einsicht in die Akte zu verlangen, um das Sozialkonzept einzusehen. Die Bewertung der Sozialkonzepte als „gleichrangig“ nunmehr faktisch mit Nichtwissen zu bestreiten, geht vor diesem Hintergrund nicht an. Auch der von der Antragstellerin gerügte Umstand, dass das Werbekonzept der konkurrierenden Spielhalle „...“ nicht in den Akten enthalten und infolgedessen Vorhandensein und Ausgestaltung – insbesondere Anpassung an die neue Rechtslage – nicht zum Gegenstand der Auswahlentscheidung gemacht worden seien, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Umstand, dass die Widerspruchsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung den Aspekt „Werbekonzept“ offenbar gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, begründet aller Voraussicht nach keinen Ermessensfehler. Bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen kann grundsätzlich eine Vielzahl unterschiedlicher Kriterien in Ansatz gebracht werden. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung gebietet indes keine erschöpfende Berücksichtigung sämtlich nur denkbarer Aspekte. Dass es sich bei Vorhandensein und Ausgestaltung eines Werbekonzepts um einen wesentlichen Umstand handelt, der im konkret vorliegenden Einzelfall zwingend Eingang in die Auswahlentscheidung hätte finden müssen, ist vorliegend weder von der Antragstellerin substantiiert dargetan noch drängt sich dies im Übrigen auf, zumal sich in den Verwaltungsakten auch kein Werbekonzept für die Spielhalle der Antragstellerin findet. Ferner vermag der Senat entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch keinen Ermessensfehler darin zu sehen, dass die Widerspruchsbehörde im Rahmen der Prognose künftigen rechtstreuen Verhaltens der konkurrierenden Spielhallenbetreiberinnen nicht überprüft haben soll, ob die Betreiberin der Spielhalle „...“ die – von der Antragstellerin im Übrigen ins Blaue hinein behauptete – notwendige Anpassung ihres ursprünglichen Werbekonzepts an die seit Juli 2021 geänderten gesetzlichen Anforderungen des Glückspielstaatsvertrags vorgenommen hat. Auch insoweit gilt, dass der Erlaubnisbehörde ein gewisser Freiraum bei der Zusammenstellung der Auswahlkriterien – hier eines „Unterkriteriums“ – zukommt. Die Widerspruchsbehörde hat hierzu der Sache nach ausgeführt, Gründe in der Qualität (mit einem gewissen Gewicht und Aktualität) hätten bei der Prognose künftigen rechtstreuen Verhaltens einen Gleichstand ergeben, denn für keine der konkurrierenden Betreiberinnen hätten Verstöße festgestellt werden können, die in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. S. 19 des Widerspruchsbescheids). Dass der Umgang der Konkurrenzbetreiberin des „...“ mit ihrem Werbekonzept einen wesentlichen, in diese Betrachtung einzustellenden Aspekt darstellt, drängt sich in Anbetracht ihres aktenkundigen gewissenhaften Umgangs mit der Nachbesserung ihres Sozialkonzepts sowie ihrem übrigen Verhalten nicht auf. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Antragstellerin gewesen, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und der ihr auch dort obliegenden Mitwirkungspflicht auf diesen – aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen – Aspekt und dessen nähere Prüfung hinzuwirken. Dies hat sie indes nicht getan. Eine Unvollständigkeit der Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde unter diesem Gesichtspunkt scheidet folglich aus. Mit ihrem Vorbringen, die äußere Gestaltung der Spielhalle sei ein unsachgerechtes Auswahlkriterium, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass die äußere Gestaltung konkurrierender Spielhallen auch unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 GlüStV als weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 27.02.2023 - 6 S 1332/22 -, VBlBW 2023, 474 ). An dieser Auffassung, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die vom Verwaltungsgericht angeführte „Attraktivität“ einer Spielhalle hänge vom subjektiven Empfinden des Betrachters ab, eine bloß subjektive Meinung, ein persönliches Gefühl oder eine dahingehende Bewertung könne und dürfe aber nicht ausschlaggebend sein, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist aus Sicht des Senats in diesem Zusammenhang zutreffenderweise auf die „Auffälligkeit“ oder „besondere Wahrnehmbarkeit“ der Spielhalle abzustellen, die dazu führen kann, dass Passanten bzw. mögliche Spieler/innen überhaupt erst auf die Spielhalle aufmerksam werden und einen – zuvor nicht vorhandenen – Spielentschluss fassen. Bei diesem Verständnis liegt es auf der Hand, dass Spielhallen sich je nach ihrer äußeren Gestaltung als besser oder schlechter geeignet erweisen können, die Ziele der Glückspielgesetze zu erreichen und sich deshalb unter diesem Aspekt entscheidungserheblich voneinander unterscheiden können. (bb) Anders als die Antragstellerin meint, vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Widerspruchsbehörde einzelne entscheidungserhebliche Belange fehlerhaft gewichtet hätte. Soweit sie das jeweilige „Alter“ der konkurrierenden Spielhallen – also die Frage, wann deren Betrieb erstmals nach § 33i GewO genehmigt wurde – „lediglich nachrangig“ berücksichtigt hat, hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte zwar grundsätzlich in der Abwägung Berücksichtigung finden können, dies voraussichtlich aber vornehmlich bei einem – hier nicht festgestellten – Bewerbergleichstand im Hinblick auf die Kriterien des § 1 GlüStV. Die Antragstellerin bringt insoweit allein vor, die glücksspielrechtliche Gesetzeslage gebiete unweigerlich, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und insoweit das Alter der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis als unumgängliches Auswahlkriterium zu berücksichtigen und es erschließe sich nicht, wie die Widerspruchsbehörde unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Angemessenheitsgrundsatzes die immense zeitliche Divergenz von zehn Jahren im Bestehen der Spielhallen unberücksichtigt habe lassen können. Damit vermag sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts insbesondere zur „Nachrangigkeit“ von Vertrauensschutzgesichtspunkten, die im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, ZfWG 2023, 425 ) stehen, nicht zu erschüttert, denn sie setzt diesen insoweit allein ihre gegenteilige Rechtsauffassung entgegen, ohne dies näher zu begründen. Dies genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. (cc) Die Widerspruchsbehörde hat schließlich zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung voraussichtlich in nicht zu beanstandender Weise die oben dargelegten Maßstäbe herangezogen und sich eingehend sowohl mit den Besonderheiten des Umfelds der beiden Spielhallen als auch mit deren äußerer Gestaltung sowie der Betriebsführung auseinandergesetzt. Das Beschwerdevorbringen zeigt insoweit keine durchgreifenden Ermessenfehler auf, die eine abweichende Entscheidung geböten. Die Widerspruchsbehörde hat auf Basis einer detaillierten Gebietsbeschreibung (vgl. S. 16-18 des Widerspruchsbescheids) nachvollziehbar festgestellt, dass die Spielhalle der Antragstellerin im Vergleich zur konkurrierenden Spielhalle ein höheres jugendgefährdendes Potenzial aufweist, da sie durch die im gleichen Gebäudekomplex gelegene Musikschule die größte Nähe zu einer Jugendeinrichtung und insgesamt den wesentlich geringeren Abstand zu mehreren Einrichtungen für Kinder und Jugendliche aufweise und ihr Umfeld entsprechend geprägt sei. Die Nähe der Spielhalle „...“ zur Stadtbücherei und zur Einrichtung „...“ falle demgegenüber weniger ins Gewicht. Dass diese Einschätzung zu beanstanden sein könnte, ist für den Senat nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang allein rügt, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise eigenständige Nachforschungen zu der in Rede stehenden Musikschule und zur Lage der Konkurrenzspielhalle angestellt und auf Basis dessen die Entscheidung der Widerspruchsbehörde durch eigene Erwägungen ersetzt, führt dies – die Richtigkeit dieser Behauptung dahingestellt – nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn aus diesem Beschwerdevorbringen ergibt sich gerade nicht, dass die insoweit maßgebliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde fehlerhaft wäre und infolgedessen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben könnte. Auch soweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht erkennbar, mit welchem konkreten Gewicht [„wie hoch“ oder „wie viel“] die Widerspruchsbehörde das Vorhandensein des in der Nähe des „...“ gelegenen Wettbüros zuungunsten der Konkurrenzbetreiberin berücksichtigt habe, ergeben sich daraus keine Ermessensfehler. Das Vorhandensein des Wettbüros ist nach den ausdrücklichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid zulasten des „...“ in die Gesamtabwägung eingestellt worden. Soweit die Antragstellerin meint, die fehlende explizite Gewichtung dieses Aspekts führe zu einer „unweigerliche[n] Unverständlichkeit auch des Auswahlergebnisses“, ist dies weder näher dargelegt noch sonst nachvollziehbar. In überzeugender Weise hat die Widerspruchsbehörde ferner die äußere Gestaltung der konkurrierenden Spielhallen miteinander verglichen und schlüssig dargelegt, dass die äußere Gestaltung der Spielhalle der Antragstellerin wesentlich auffälliger ausfällt als jene der Konkurrenzspielhalle „...“. Die entsprechenden Ausführungen (S. 21-23 des Widerspruchsbescheids) sind anhand der in der Widerspruchsakte enthaltenen Lichtbilder (vgl. dort Bl. 77 ff.) ohne Weiteres nachvollziehbar. Diese Wertung zieht auch die Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel, sondern hält den entsprechenden Ausführungen allein abermals entgegen, dass die äußere Gestaltung per se nicht als Auswahlkriterium in Betracht komme. Schließlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Widerspruchsbehörde, nachdem die betriebsbezogenen Kriterien (Betriebsführung und Qualität des Spielbetriebs) keinen eindeutigen Vorrang einer der beiden Spielhallen ergeben haben, letztlich als wesentliches Auswahlkriterium die Lage der Spielhallen, die Besonderheiten der jeweiligen Standorte und die Außengestaltung herangezogen hat. (dd) Der Antragstellerin ist schließlich zuzugeben, dass die Widerspruchsbehörde – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – bei ihrer Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft berücksichtigt hat, dass die Antragstellerin durch die Nichterteilung einer Spielhallenerlaubnis wirtschaftlich geringer betroffen wäre als die Konkurrenzbetreiberin, die nur mit zwei Spielhallenstandorten vertreten sei, während die Antragstellerin über deutlich mehr Standorte (in der Region wie auch bundesweit) verfüge. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, ZfWG 2023, 425 ) lässt sich allein aus dem Umstand, dass ein Betreiber weniger Standorte führt, nicht auf eine im Auswahlverfahren gegenüber konkurrierenden Betreibern mit einem gegebenenfalls größeren Unternehmensbetrieb besonders herausgehobene Grundrechtsbetroffenheit schließen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt die danach fehlerhafte Berücksichtigung dieses Aspekts durch die Widerspruchsbehörde aller Voraussicht nach jedoch nicht dazu, dass die Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. Ein Ermessensfehlgebrauch führt nämlich dann nicht zur Aufhebung des in Rede stehenden Verwaltungsakts, wenn im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass der Ermessensfehler für das Ergebnis kausal wurde (vgl. Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 114 Rn. 6a). So liegt der Fall aller Voraussicht nach hier. Nachdem der maßgeblich anhand von Jugend- und Spielerschutzaspekten durchgeführte Vergleich zwischen den Spielhallen – mit Blick auf ihren jeweiligen Standort und ihre äußere Gestaltung – bereits deutlich überwiegend zugunsten der Spielhalle „...“ ausgefallen war, konnte die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Betroffenheit, zumal diese von der Widerspruchsbehörde nur „ergänzend“ herangezogen worden war, im Rahmen der Auswahlentscheidung ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis führen. cc) Die weitere Rüge der Antragstellerin, die – ihrer Ansicht nach gegebene – Unvollständigkeit der einschlägigen Behördenakten begründe eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 01.11.2021 - 9 LA 11/20 -, juris Rn. 32). Danach war es weder für das Verwaltungsgericht noch für den Senat geboten, auf eine Ergänzung der von der Antragsgegnerin und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsakten hinzuwirken. Das Sozialkonzept der Spielhalle „...“ ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin in den Akten, die dem Verwaltungsgericht und dem Senat vorlagen bzw. -liegen, sehr wohl enthalten. Dies gilt zwar nicht mit Blick auf das ebenfalls als fehlend gerügte Werbekonzept. Auf dieses kommt es, wie vorstehend ausführlich erläutert wurde, für die Entscheidung indes nicht an. Dass die Antragstellerin dies anders beurteilen mag, begründet keinen Mangel der gerichtlichen Sachaufklärung. b) Das Verwaltungsgericht hat schließlich den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, der auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Anfechtungsklage Träger der aufschiebenden Wirkung bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2023 - 6 S 1168/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.), gegen die in Nummer 1 Satz 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 01.07.2021 enthaltene Aufforderung zur Schließung der Spielhalle „...“ im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig. Offen bleiben kann, ob der maßgebliche Satz 2 („Damit ist die aktuell noch betriebene Spielhalle‚ ...‘ zu schließen.“), der in der Bescheidbegründung keine weitere Erläuterung gefunden hat, ursprünglich von der Antragsgegnerin möglicherweise allein als Hinweis auf die sich aus der Erlaubnisversagung ergebenden Rechtsfolgen gemeint war. Denn jedenfalls die Widerspruchsbehörde hat dem Satz 2 der Verfügung Nr. 1 im angefochtenen Bescheid regelnden Charakter im Sinne einer Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verliehen (vgl. hierzu S. 23/24 des Widerspruchsbescheids). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist jedoch bereits deshalb nicht statthaft, weil die auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Untersagungsverfügung weder von der Antragsgegnerin noch von der Widerspruchsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auch nicht von Gesetzes wegen entfällt. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass ein faktischer Vollzug drohen könnte, der es geböte, das Bestehen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gerichtlich festzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin hier (irrig) eines tatsächlich nicht bestehenden Vollziehungsrechts rühmt. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Schreiben vom 18.10.2023, im dem sie mitteilt, keine weitere Duldung der Spielhalle der Antragstellerin aussprechen zu wollen. Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin jenseits ihrer fehlenden weiteren Duldungsbereitschaft bereits konkrete Vollstreckungsmaßnahmen ins Auge gefasst hätte, lassen sich diesem Schreiben nicht entnehmen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1, Nr. 54.1 und Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhalle bis zur abschließenden Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bringt der Senat in Ermangelung näherer Erkenntnisse über den zu erwartenden Jahresgewinn regelmäßig und so auch hier 15.000,-- EUR in Ansatz (Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs). Dieser Wert war – da von einer Vorwegnahme der Hauptsache insoweit nicht auszugehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 12 m.w.N) – nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 1 GKG zu halbieren. Für das weitere Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagungsverfügung wiederherzustellen, ist in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs ebenfalls 15.000,-- EUR in Ansatz zu bringen. Auch hier war wegen der Vorläufigkeit der insoweit begehrten Entscheidung eine Halbierung geboten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).