Beschluss
6 S 1332/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0227.6S1332.22.00
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Leitsätze
1. Im Auswahlverfahren zwischen untereinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen ist mit Blick auf das Transparenzgebot und den Anspruch der Bewerber auf Chancengleichheit die Offenlegung solcher Auswahlkriterien geboten, die sich den Zielen und Regulierungsvorgaben des Glücksspielstaatsvertrages, des Landesglücksspielgesetzes sowie den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 nicht ohne weiteres und hinreichend deutlich entnehmen lassen. (Rn.13)
2. Der Begriff „Casino“ als Teil der Unternehmensbezeichnung oder Namensbestandteil einer Spielhalle ist nicht generell unzulässig. Ob die Verwendung dieses Begriffs bei der Außengestaltung einer Spielhalle gegen § 26 Abs. 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) verstößt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.(Rn.19)
3. Das Gebot der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität ist kein vorrangig, losgelöst von den Zielen des § 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) zu beachtendes Auswahlkriterium.(Rn.22)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Mai 2022 - 4 K 1104/22 - geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den weiteren Betrieb der Spielhalle „...“, ... ..., ... ...-... bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2022 zu dulden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Auswahlverfahren zwischen untereinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen ist mit Blick auf das Transparenzgebot und den Anspruch der Bewerber auf Chancengleichheit die Offenlegung solcher Auswahlkriterien geboten, die sich den Zielen und Regulierungsvorgaben des Glücksspielstaatsvertrages, des Landesglücksspielgesetzes sowie den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 nicht ohne weiteres und hinreichend deutlich entnehmen lassen. (Rn.13) 2. Der Begriff „Casino“ als Teil der Unternehmensbezeichnung oder Namensbestandteil einer Spielhalle ist nicht generell unzulässig. Ob die Verwendung dieses Begriffs bei der Außengestaltung einer Spielhalle gegen § 26 Abs. 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) verstößt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.(Rn.19) 3. Das Gebot der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität ist kein vorrangig, losgelöst von den Zielen des § 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) zu beachtendes Auswahlkriterium.(Rn.22) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Mai 2022 - 4 K 1104/22 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den weiteren Betrieb der Spielhalle „...“, ... ..., ... ...-... bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2022 zu dulden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 20.06.2022 fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den weiteren Betrieb der Spielhalle „...“, ... ..., ... ... bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.04.2022 zu dulden. I. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die von der Antragstellerin angeführten Einwände gegen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, welche zur Ablehnung des Erlaubnisantrags und zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der konkurrierenden Spielhalle „... ... ...“ geführt habe, griffen nicht durch. Dass die Antragsgegnerin die Spielhalle „... ...“, ... ..., ... ... fälschlicherweise nicht in die Auswahlentscheidung miteinbezogen habe, sei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe, wie sich den vorgelegten Akten und der Begründung ihres Bescheids vom 05.04.2022 entnehmen lasse, zunächst eine Auswahl zwischen den vier Spielhallen „...“, „... ...“, „... ...“ und „... ... ...“ getroffen und letzterer eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt, da diese aus ihrer Sicht die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages im Vergleich am besten erfülle und zudem zu einer bestmöglichen Ausnutzung der Standortkapazitäten führe. Denn die ausgewählte Spielhalle „... ... ...“ und die – nicht in die eigentliche Auswahlentscheidung miteinbezogene – Spielhalle „... ...“ stünden nicht in Abstandskonkurrenz, so dass auch dieser – in Folge der Entscheidung für die Spielhalle „... ... ...“ – eine glücksspielrechtliche Erlaubnis habe erteilt werden können. Dieses gestufte Vorgehen der Antragsgegnerin sei nachvollziehbar und begegne insbesondere im Hinblick darauf, dass die Behörde gehalten sei, bei ihrer Auswahlentscheidung die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet sicherzustellen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer folge auch nicht dem Einwand der Antragstellerin, dass das durchgeführte Auswahlverfahren nicht dem Transparenzgebot genügt habe. Unabhängig davon, dass sich dem Landesglücksspielgesetz in einem hinreichenden Maße Anhaltspunkte für die anzulegenden Maßstäbe entnehmen ließen, sei die Antragstellerin im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 16.07.2021 ausreichend über die von der Antragsgegnerin erwogenen Kriterien informiert worden. Es sei für die Antragstellerin hinreichend erkennbar gewesen, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung in erster Linie an der Erfüllung der in § 1 GlüStV genannten Zielvorgaben ausrichte. Zwar weise die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass im Bescheid vom 05.04.2022, insbesondere bei der Art der zu erwartenden Betriebsführung, eine Reihe von „Unterkriterien“ genannt würden, welche die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe (wie z.B. Zutrittsalter, äußere und innere Gestaltung der jeweiligen Spielhalle, Aufklärung über Suchtrisiken und eine wirksame Suchtbekämpfung). Für die Kammer sei aber ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin diese einzelnen Gesichtspunkte erst nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung so ausdrücklich habe benennen können. Im Übrigen habe die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt, dass die von der Antragsgegnerin auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Informationen, etwa bezüglich der Art der zu erwartenden Betriebsführung und der Besonderheiten des Umfelds des Standorts ihrer Spielhalle, unrichtig oder unvollständig wären. Damit sei nicht ersichtlich, dass die Sachentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Antragstellerin die im Bescheid genannten „Unterkriterien“ vorab bekannt gewesen wären. Vor diesem Hintergrund vermöge auch ihr Einwand, die Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ihr im Vorhinein nicht mitgeteilt habe, wie viele Spielhallen an dem sie betreffenden Auswahlverfahren beteiligt seien und um welche Spielhallen es sich konkret handele, nicht zu überzeugen. Denn die Antragstellerin habe nicht dargelegt, um welche – berücksichtigungsfähigen – tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sie ihren Vortrag ergänzt hätte, wenn sie über den „Teilnehmerkreis“ der sie betreffenden Auswahlentscheidung vorab informiert gewesen wäre. Der Auswahlentscheidung dürfte auch die vorgenommene Gewichtung der Auswahlkriterien zu entnehmen sein. Zudem werde deutlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung in erster Linie die Qualität der Betriebsführung und die ergriffenen Schutzmaßnahmen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages in den Blick genommen und dem Ergebnis dieser Prüfung besonderen Stellenwert beigemessen habe. Die Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG habe sie demgegenüber als nur nachrangig zu berücksichtigenden Umstand angesehen, der herangezogen werden könne, wenn nach dem zuvor durchgeführten qualitativen Vergleich keinem Spielhallenstandort klar der Vorzug einzuräumen sei. Schließlich sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung eine bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände nach § 42 Abs. 1 LGlüG verbleibenden Standortkapazitäten angestrebt habe. Die herangezogenen Auswahlkriterien seien damit klar benannt und erkennbar gewichtet worden. Dass die Art der zu erwartenden Betriebsführung für die Antragsgegnerin das wesentliche Kriterium darstelle, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Bedenken, das Abstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG zu Kinder- und Jugendeinrichtungen auch bei Bestandsspielhallen im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG ergänzend heranzuziehen, wenn sich aus anderen in das Ermessen einzustellenden Aspekten kein anderes Auswahlkriterium aufdränge. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die obsiegende Spielhalle im Hinblick auf die Art der zu erwartenden Betriebsführung deutlich besser abschneide als die konkurrierenden Spielhallen und dies unter anderem mit dem höheren Zutrittsalter (25 Jahre statt des gesetzlichen Mindestalters von 18 Jahren), der hellen und offenen Gestaltung der Innenräume (Einfall von Tageslicht durch große, nicht abgedunkelte Fenster, was einen „Eintaucheffekt“ verhindere) und den zahlreichen Informationsplakaten sowie gut sichtbar ausgelegten Flyern über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, Suchtrisiken sowie Beratungs- und Therapiemöglichkeiten begründet. Sie habe dabei auch berücksichtigt, dass die Spielhalle der Antragstellerin im Hinblick auf den zu gewährleistenden Jugendschutz (etwas) besser abschneide als die übrigen Spielhallen, da sich in ihrem 500-Meter-Radius die geringste Anzahl an Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG befinde und diese meist weiter entfernt lägen. Dass die Antragsgegnerin im Ergebnis dennoch der Spielhalle „... ... ...“ den Vorzug gegeben habe, da diese sich hinsichtlich Anzahl von und Entfernung zu Kinder- und Jugendeinrichtungen ihres Erachtens nur geringfügig von der Spielhalle der Antragstellerin unterscheide, bei einem qualitativen Vergleich der beiden Spielhallen aber deutlich besser abschneide, dürfte von ihrem Ermessensspielraum gedeckt sein. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin, deren Antrag nicht auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (1.), sowohl einen Anordnungsgrund (2.) als auch einen Anordnungsanspruch (3.) glaubhaft gemacht. 1. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn die von der Antragstellerin begehrte Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhalle würde die Hauptsache nicht vorwegnehmen. In der Hauptsache begehrt die Antragstellerin die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Ihr Begehren ist also darauf gerichtet, die Spielhalle formell legal zu betreiben. Die von ihr mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs – anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis – nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.). 2. Die Antragstellerin hat auch den notwendigen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ). Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Der weitere Betrieb der Spielhalle ohne Duldung würde die Antragstellerin der Gefahr von ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG oder § 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) aussetzen. Es ist ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „auf der Anklagebank“ zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ). Ohne den Ausspruch der vorläufigen Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle wäre die Antragstellerin, wenn sie sich rechtskonform verhalten möchte, gezwungen, ihren Betrieb aufzugeben. Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer durch Art. 12 und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ). 3. Die Antragstellerin hat zudem einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruch auf Durchführung und Teilnahme an einem den gesetzlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahren zwischen den konkurrierenden Spielhallen glaubhaft gemacht. Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfordert in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG jedenfalls in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs gegen die die Antragstellerin nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde Bestand haben wird, den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung, die eine Fortführung des Spielhallenbetriebs unter Ausschluss straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Konsequenzen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde sicherstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ). Die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens sind hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend offen. a) Zu Recht rügt die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin bei der Unterteilung des Auswahlkriteriums „Art der zu erwartenden Betriebsführung“ in acht Unterkriterien mit dem Unterkriterium des erhöhten Zutrittsalters, welches bei der Ausübung des Auswahlermessens maßgeblich berücksichtigt wurde, ein Auswahlkriterium aufgestellt hat, welches sich nicht ohne weiteres aus den Zielen und Regulierungsvorgaben des Glücksspielstaatsvertrages, des Landesglücksspielgesetzes sowie den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 ergibt und welches daher im Vorfeld der Auswahlentscheidung hätte offen gelegt werden müssen. Zwar bedarf es keiner gesonderten Offenlegung im Auswahlverfahren, soweit sich die Auswahlkriterien aus den Zielen und Regulierungsvorgaben des Glücksspielstaatsvertrages, des Landesglücksspielgesetzes sowie den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 ohne weiteres und hinreichend deutlich entnehmen lassen. Etwas anderes gilt jedoch mit Blick auf das Transparenzgebot und den Anspruch der Bewerber auf Chancengleichheit hinsichtlich solcher Auswahlkriterien, die nicht in dieser Weise determiniert und für die Bewerber vorhersehbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2022 - 6 S 1096/22 -, BA S. 7 f., n.v. sowie allgemein: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22 -, DVBl 2022, 1343 ; OVG NRW, Beschluss vom 16.08.2019° - 4 B 659/18 -, juris Rn. 55 ff.). Hierzu zählt die (potentielle) Berücksichtigung eines über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erhöhten Zutrittsalters für die Spielhalle (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 LGlüG, § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GlüStV 2021). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin sich bei Offenlegung dieses Auswahlkriteriums ebenfalls verbindlich bereit erklärt hätte, dass Zutrittsalter für ihre Spielhalle anzuheben und ggf. eine die Einhaltung einer solchen Zusage sichernde Nebenbestimmung zu akzeptieren. Mit Blick auf das Widerspruchsverfahren weist der Senat darauf hin, dass ein erhöhtes Zutrittsalter durchaus einen Beitrag zum Spielerschutz im Sinne von § 1 GlüStV leisten und daher als Auswahlkriterium herangezogen werden kann. Die Erhöhung des Zutrittsalters hinsichtlich junger Erwachsener kann insbesondere dem Risiko etwaiger „Reiferückstände“ entsprechend § 1 Abs. 2 JGG und damit dem an anderer Stelle auch durch den Gesetzgeber in den Blick genommenen Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 106) Rechnung tragen. Allerdings dürfte die darüber hinaus von der Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung tragend berücksichtigte Erhöhung des Zutrittsalters auf 25 Jahre keinen maßgeblichen Auswahlgesichtspunkt begründen können. Anhaltspunkte für eine generell erhöhte Schutzbedürftigkeit der Altersgruppe von 21 bis 25 Jahren hinsichtlich des Glücksspielangebots in Spielhallen sind für den Senat nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. Auch der jüngste Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends“, der von der konkurrierenden Spielhalle in Bezug genommen wurde, verweist auf ein jüngeres Lebensalter allein als einen Risikofaktor unter vielen. Konkret wird dort ausgeführt (S. 130): „Unter Glücksspielenden ist die Wahrscheinlichkeit für problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten erhöht, wenn sie männlich oder bis zu 25 Jahre alt sind, einen Migrationshintergrund bzw. ein niedriges Einkommen haben, mehr als ein Glücksspiel spielen, wöchentlich und öfter spielen oder über 100 Euro pro Monat für das Glücksspielen ausgeben. Diese Befunde sind Beleg für die Bedeutung zielgruppenspezifischer Präventionsmaßnahmen, z. B. für junge männliche Erwachsene mit Migrationshintergrund.“ Diesen vielfältigen Risikofaktoren will der Gesetzgeber jedoch gerade über die Informations- und Gestaltungsvorgaben des Glücksspielstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes sowie die Kanalisierungsfunktion des legalen Glücksspielangebots Rechnung tragen. Die Berücksichtigung eines weiter erhöhten Zutrittsalters widerspräche zudem der Wertung des Landesgesetzgebers in § 29 Abs. 1 LGlüG, der selbst im Bereich von Spielbanken eine Altersgrenze von 21 Jahren als ausreichend angesehen hat. b) Die Antragsgegnerin dürfte bei ihrer Auswahlentscheidung vom 05.04.2022 zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sein, dass die Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen zwingend nur dann als weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden kann, wenn keinem Spielhallenstandort im Hinblick auf einen zuvor durchgeführten qualitativen Vergleich der Vorzug einzuräumen ist (vgl. Ablehnungsbescheid vom 05.04.2022, S. 12 f. und S. 14; Vermerk der Antragsgegnerin vom 17.01.2022, Bl. 293 der Verwaltungsakte und Vermerk vom 14.12.2021, Bl. 256 der Verwaltungsakte). Hier wird im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sein, dass sich eine solche Hierarchie der Auswahlkriterien dem Landesglücksspielgesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr bedarf es auch insoweit einer eigenen Gewichtung der Auswahlkriterien durch die Widerspruchsbehörde, welche vollumfassend die Recht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesem Zusammenhang erscheint es dem Senat auch nicht ausgeschlossen, dass die Widerspruchsbehörde die örtliche Situation hinsichtlich der Nähe der konkurrierenden Spielhallen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen, Gaststättenbetrieben und anderen Glücksspielangeboten abweichend bewerten wird. c) Demgegenüber vermag der Senat dem weiteren Einwand der Antragstellerin, die äußere Gestaltung der ausgewählten Spielhalle, an deren Außenfassade eine Leuchtreklame mit der Aufschrift „Casino“ angebracht sei, verstoße gegen § 26 Abs. 1 GlüStV, nicht zu folgen. Weder handelt es sich um eine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele im Sinne dieser Vorschrift, noch um eine besonders auffällige Gestaltung, durch die ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Die Auffassung, die Bezeichnung „Casino“ sei in jedem Fall eine unerlaubte Werbung für den Spielbetrieb (so Schmitt, in: Dietlein/Ruttig, Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, § 26 GlüStV Rn. 6 m.w.N.), teilt der Senat nicht. Nicht jeder Hinweis auf das Vorhandensein einer Spielhalle an der Außenfassade einer solchen stellt eine unerlaubte Werbung für den Spielbetrieb dar. Es ist auch – soweit keine entsprechenden landesrechtlichen Verbote bestehen (vgl. § 16 Abs. 8 AG GlüStV NRW, § 3 Abs. 6 HessSpielhG, § 3 Abs. 8 ThürSpielhG, § 5 Abs. 1 SpielhG LSA) – nicht vorgeschrieben, dass eine Spielhalle nur als Spielhalle firmieren darf und andere Begriffe wie „Casino“ als Unternehmensbezeichnung oder Namensbestandteil unzulässig sind. Der Begriff „Casino“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch nicht generell mit staatlichen Spielbanken gleichgesetzt, sondern findet sich – soweit kein landesrechtliches Verbot besteht – nicht selten als Name oder Namensbestandteil einer Spielhalle oder eines Spielhallenunternehmens (vgl. Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, § 26 GlüStV Rn. 26). Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass mit der Aufschrift „Casino“ auf die Spielhalle „... ... ...“ hingewiesen wird. Die Leuchtreklame wäre daher nur dann unzulässig, wenn durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen würde. Dies lässt sich anhand des in den Verwaltungsakten über die ausgewählte Spielhalle vorhandenen, von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbildes nicht feststellen. Die Leuchtreklame ist schlicht gehalten und es sind keine weiteren gestalterischen Elemente an der Fassade erkennbar, die im Zusammenwirken mit der Leuchtreklame den Eindruck vermitteln, es werde ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen. Ebenso dürfte die äußere Gestaltung der Spielhalle der Antragstellerin nach dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbild (Bl. 243) nicht gegen § 26 Abs. 1 GlüStV verstoßen. Weder die Bezeichnung „...“ noch die Fassadengestaltung in der Gesamtschau lassen einen Verstoß gegen diese Vorschrift erkennen. Mit Blick auf das Widerspruchsverfahren weist der Senat darauf hin, dass die äußere Gestaltung der konkurrierenden Spielhallen aber auch unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 GlüStV als weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden kann. d) Das der Widerspruchsbehörde eingeräumte Auswahlermessen ist schließlich nicht deshalb zulasten der Antragstellerin auf Null reduziert, weil ihr Antrag im Hinblick auf das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität ohnehin abgelehnt werden müsste. Denn ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Baden-Württemberg aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2021 - 18 K 3337/21 -, juris Rn. 51 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen (vgl. Vermerk vom 14.12.2021, Bl. 256 der Verwaltungsakte und Vermerk vom 17.01.2022, Bl. 291 der Verwaltungsakte), indem sie die Spielhalle „... ... ...“ deshalb als Fixpunkt für die erste zu treffende Auswahlentscheidung bestimmt hat, weil diese Spielhalle aus ihrer Sicht die sachlichen Auswahlkriterien am besten erfüllt und ihre Auswahl zudem die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität ermöglicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1, 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).