Urteil
6 S 1557/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:1216.6S1557.19.00
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Leitsätze
1. Die Aufrechterhaltung eines gegenüber einem Vollerwerbslandwirt verhängten Tierhaltungs- und -betreuungsverbots kommt nicht in Betracht, wenn künftig keine ein solches Verbot rechtfertigenden, sondern lediglich geringfügige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, denen gegebenenfalls mit Einzelanordnungen begegnet werden kann, zu befürchten sind. (Rn.47)
2. An die Zuverlässigkeit und charakterliche Eignung eines Tierbetreuers sind im Regelfall keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die des Tierhalters.(Rn.48)
3. Zu den Anforderungen an die Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung.(Rn.48)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 – 15 K 2850/16 – teilweise geändert. Der Beklagte wird unter vollständiger Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Ostalbkreis vom 21.05.2016 verpflichtet, dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren wieder zu gestatten.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 – 15 K 2850/16 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufrechterhaltung eines gegenüber einem Vollerwerbslandwirt verhängten Tierhaltungs- und -betreuungsverbots kommt nicht in Betracht, wenn künftig keine ein solches Verbot rechtfertigenden, sondern lediglich geringfügige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, denen gegebenenfalls mit Einzelanordnungen begegnet werden kann, zu befürchten sind. (Rn.47) 2. An die Zuverlässigkeit und charakterliche Eignung eines Tierbetreuers sind im Regelfall keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die des Tierhalters.(Rn.48) 3. Zu den Anforderungen an die Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung.(Rn.48) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 – 15 K 2850/16 – teilweise geändert. Der Beklagte wird unter vollständiger Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Ostalbkreis vom 21.05.2016 verpflichtet, dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren wieder zu gestatten. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 – 15 K 2850/16 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsbegründungsschriften wurden jeweils form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entsprechen auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Dies gilt auch für die Berufungsbegründung des Klägers, die sich darin erschöpft, die Begründung des Zulassungsantrags zu wiederholen. Denn der Kläger setzt sich, soweit er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit geltend macht, konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinander und legt dar, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art dieses nach seiner Auffassung unrichtig ist und aus welchen Gründen. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Rudisile, in; Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124a Rn. 53). Die Berufung des Klägers ist begründet; die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die auf Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung gerichtete Klage des Klägers ist zulässig (I.) und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in vollem Umfang begründet (II.). Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage teilweise abgewiesen. I. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder – wie im vorliegenden Fall maßgeblich – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO beginnt somit erst zu laufen, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt worden ist (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 Rn. 5). Hält der Rechtssuchende die gesetzliche Sperrfrist ein, so ist seine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in Wahrheit, das heißt nach der letzten Endes maßgebenden Beurteilung durch das Gericht, als zureichend begründet erweist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108 ). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.04.2015 die Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung beantragt. Er hat sodann am 13.05.2016 – und damit nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO – seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Allerdings geht die Einhaltung der Sperrfrist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage über diese Wirkung nicht hinaus. Die Beantwortung der Frage, ob die Behörde den Erlass des beantragten Verwaltungsakts aus zureichendem Grunde verzögert hat, behält ihre maßgebende verfahrensrechtliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt einer anderen Prozessvoraussetzung: Abweichend von § 68 VwGO, das heißt ohne vorherige Durchführung des Vorverfahrens, ist die Untätigkeitsklage auch bei Einhaltung der Sperrfrist nur dann zulässig, wenn es für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung entweder schon von vornherein an einem zureichenden Grund fehlt (§ 75 Satz 1 VwGO) oder wenn ein zureichender Grund zwar für den Zeitpunkt der Klageerhebung anzuerkennen ist, die Behörde aber nicht innerhalb der ihr unter solchen Umständen vom Gericht zu setzenden Frist sachlich entscheidet (§ 75 Satz 3 VwGO). Nur für diese Fälle der unangemessenen und ungerechtfertigten Entscheidungsverzögerung erklärt § 75 Satz 1 VwGO die Durchführung des Vorverfahrens uneingeschränkt für entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108 ). Diese Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens sind indes dann nicht gegeben, wenn zwar seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes drei Monate vergangen sind, diese Zeitspanne aber auf einem zureichenden Grund beruht, die Behörde mithin die ihr vom Gesetz zugebilligte angemessene Frist zur Sachbehandlung des Vornahmeantrags nach den Umständen des konkreten Falles objektiv nicht überschritten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108 ). Gemessen hieran war die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, weil das Landratsamt die angemessene Frist zur Sachbehandlung objektiv überschritten hat. Ein zureichender Grund, nicht über den Antrag des Klägers zu entscheiden, lag zwar bis zum 30.12.2015 oder allenfalls bis zum 18.01.2016 vor. Das Landratsamt wäre ausgehend hiervon jedoch gehalten gewesen, bis zum 18.04.2016 über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Dem hat das Landratsamt nicht genüge getan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen das Fachrecht nicht bereits die Vorlage bestimmter Dokumente bzw. Unterlagen durch den Antragsteller vorsieht (s. z.B. LBOVVO), es hinsichtlich der Frage, ob die Behörde noch einen zureichenden Grund hat, nicht über den Antrag zu entscheiden, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Maßgeblich ist dabei – bezogen auf den Antragsteller –, ob dieser das seinerseits Erforderliche getan hat (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 26). Lässt der Antrag in Bezug auf das verfolgte Begehren jedoch hinreichende Anknüpfungspunkte vermissen, die die Behörde in die Lage versetzen, im Wege der Amtsermittlung weiter tätig zu werden, kann dies hinsichtlich der Frage der angemessenen Entscheidungsfrist nicht unbeachtet bleiben (s. für den Fall der Unvollständigkeit eines Antrags Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 Rn. 5; Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 75 Rn. 5). In den Blick zu nehmen ist hierbei jedoch, dass für eine Behörde kein zureichender Grund mehr besteht, über den Antrag nicht zu entscheiden, wenn zwischen dieser und dem Antragsteller gerade die Frage streitig ist, ob die vorgelegten Unterlagen als ausreichend anzusehen sind und der Antragsteller zu erkennen gibt, dass er zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht bereit ist, er vielmehr seinen Antrag für bescheidungsfähig hält und eine Entscheidung der Behörde auf der Basis der ihr vorliegenden Angaben und Nachweise begehrt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.06.2009 - 12 A 1638/07 -, juris Rn. 43). Die Behörde kann dann ohne weiteres eine (ablehnende) Sachentscheidung treffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 -, juris Rn. 21). Dieser Zeitpunkt war im vorliegenden Fall jedenfalls ab dem 18.01.2016 eingetreten. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte bereits mit Schreiben vom 30.12.2015 angegeben, der angeforderte GbR-Vertrag müsse bereits vorliegen; auch stehe dessen neuerliche Anforderung in keinem Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers. Sie hatte unter Hinweis auf § 75 VwGO um Entscheidung über den gestellten Antrag gebeten. Mit Schreiben vom 18.01.2016 hatte sie sodann darauf hingewiesen, dass es keine Neufassung des Gesellschaftsvertrages gebe; der Gesellschaftsvertrag vom 21.01.2008 sei seinerzeit mit dem Landratsamt abgestimmt worden und liege diesem vor. Damit musste für das Landratsamt hinreichend deutlich sein, dass der Kläger seinen Antrag für bescheidungsfähig hielt und nicht bereit war, weitere Unterlagen vorzulegen. Nichts anderes folgt daraus, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Januar und Februar 2016 noch mehrfach Akteneinsicht in die Behördenakten nahm. Angesichts der eindeutigen Bekundungen seiner Bevollmächtigten durfte das Landratsamt daraus nicht den Schluss ziehen, der Kläger sehe seinen Antrag noch nicht als bescheidungsfähig an, zumal entsprechende Äußerungen des Klägers nicht aktenkundig sind. Das Landratsamt war daher gehalten, ausgehend vom 18.01.2016 in angemessener Frist, der gesetzlichen Wertung des § 75 Satz 2 VwGO folgend mithin bis zum 18.04.2016, über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Dies hat das Landratsamt versäumt. Demzufolge ist im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO über den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden und damit die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Insofern bedarf keiner Entscheidung, ob die Durchführung eines Vorverfahrens im Fall einer zulässig erhobenen Untätigkeitsklage ausnahmsweise dann erforderlich ist, wenn der Ausgangsbescheid so zeitnah nach Klageerhebung ergeht, dass das Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten eine Entscheidung über die wegen Vorliegens eines zureichenden Grundes für die Verzögerung gebotene Aussetzung des Verfahrens nicht treffen konnte (vgl. hierzu u.a. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 72). Denn eine Aussetzung des Verfahrens kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist, § 75 Satz 3 VwGO. Dies gilt umso mehr, als eine ohne Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 1 VwGO erhobene Untätigkeitsklage zulässig bleibt und die Durchführung des Vorverfahrens selbst dann nicht erfordert, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254 ). II. Die nach Einbeziehung des nach Klageerhebung erlassenen ablehnenden Bescheides als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 21.05.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Klage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Bei einer – wie hier – Verpflichtungsklage ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, es sei denn, aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergibt sich, dass auf einen früheren Zeitpunkt – insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung – abzustellen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 592 ; NdsOVG, Urteil vom 08.09.2014 - 7 LB 93/13 -, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. 2. a) Ein Anspruch auf Wiedergestattung folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass das strafgerichtlich verhängte Tierhaltungsverbot auf zwei Jahre befristet war. Das strafgerichtliche Verbot stellt eine Maßregel der Besserung und Sicherung dar, die selbstständig neben dem Tierhaltungsverbot nach § 16a TierSchG steht (vgl. Ort/Reckewell, in: Kluge, TierSchG, Kommentar, § 20 Rn. 2). Ob nach Ablauf des strafrechtlichen Verbots eine Wiedergestattung in Betracht kommt, ist allein anhand der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Eine derartige Zweigleisigkeit findet sich auch in anderen Rechtsgebieten wie etwa im Fahrerlaubnisrecht (vgl. §§ 69, 69a StGB einerseits, § 20 FeV andererseits). b) Rechtsgrundlage für die Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Hs. TierSchG. Danach ist auf Antrag dem Antragsteller das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Es handelt sich bei dieser Norm nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vor, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Wiedergestattung. Bei der Auslegung der Norm ist in den Blick zu nehmen, dass das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot als in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifende Maßnahme nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist spiegelbildlich auch im Wiedergestattungsverfahren zu beachten. „Weitere Zuwiderhandlungen“ im Sinne der Vorschrift können deshalb nur solche von erheblichem Gewicht sein, die die Aufrechterhaltung des Tierhaltungs- und -betreuungsverbots zur Abwehr von konkreten Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zu rechtfertigen vermögen. Der Tierschutz, der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang steht, ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.07.2015 - 7 K 5257/13 -, juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455 -, NuR 2013, 211 ). Sind in Zukunft keine ähnlich gravierenden Verstöße wie diejenigen, die zur Untersagung geführt haben, sondern lediglich geringfügige Verstöße, denen gegebenenfalls mit Einzelanordnungen begegnet werden kann, zu befürchten, kommt eine Aufrechterhaltung des Tierhaltungs- und -betreuungsverbots nicht in Betracht. Der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen ist entfallen, wenn sich die Basis für die frühere Prognose, die zur Untersagung der Tierhaltung geführt hat, zwischenzeitlich verändert hat. Die hierfür erforderliche Betrachtung muss den Grund in den Blick nehmen, der Anlass für die bei der Verhängung des Haltungsverbots getroffene Prognose war (VG Trier, Urteil vom 22.01.2020 - 8 K 4155/19.TR -, juris Rn. 32). Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Betreffende zum Halten oder Betreuen wieder geeignet ist. In solchen Fällen reicht ein bloßer Zeitablauf nicht aus. Vielmehr muss der Kläger Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass bei ihm ein individueller Lernprozess stattgefunden hat und eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist. Bloßes äußeres zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang im Sinne eines individuellen Lernprozesses stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass sich der Kläger wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.; SaarlOVG, Beschluss vom 29.10.2019 - 2 A 261/18 -, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2019 - W 8 K 18.564 -, juris Rn. 19). Wenn eine Person auf einem anderen beruflichen Gebiet, das ähnliche Anforderungen stellt, ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommt, können daraus ebenfalls Rückschlüsse auf ihr Verhalten als Tierhalter gezogen werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O.). Der gesetzlichen Regelung liegt im Hinblick auf den Schutzzweck des § 2 TierSchG ein weiter Halterbegriff zugrunde, der bezüglich der zu erfüllenden Anforderungen nicht zwischen Halter und Betreuer differenziert. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinne der §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist, wobei insbesondere auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.2016 - 3 B 34.16 -, RdL 2017, 81 m.w.N.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 4). Den Betreuer, der nicht zugleich Halter ist, kennzeichnet eine demgegenüber nachgeordnete eigene Verantwortung für das Tier, die ihm aus den von ihm übernommenen Aufgaben und Tätigkeiten zuwächst und eine besondere Garantenstellung begründet (Obsorgeverhältnis, vgl. BT-Drs. 10/3158 S. 38 ). Übernimmt ein Betreuer – verantwortlich – einzelne Aufgaben, etwa die Fütterung eines Tieres oder das Umstallen einer Rinderherde, so beschränkt sich seine Verantwortung jedoch nicht ausschließlich hierauf, also nicht etwa allein auf die Ernährung oder die Einhaltung der zulässigen Besatzdichte. Vielmehr trifft ihn im Rahmen seiner Tätigkeit eine umfassende Obhutspflicht. Er darf die Augen vor Missständen – etwa Erkrankungen, Verletzungen oder Gefahren in den Ställen – nicht verschließen und ist verpflichtet, in gebotener Weise Abhilfe zu veranlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.2016 - 3 B 34.16 -, RdL 2017, 81 m.w.N.; von Loeper, in: Kluge, TierSchG, § 2 Rn. 12). Der Betreuer hat also selbst bei beschränkter Aufgabenzuweisung gegenüber den Tieren eine umfassende Obhutspflicht und damit eine der des Halters entsprechende Verantwortung. Dies rechtfertigt es, im Regelfall an die Zuverlässigkeit und charakterliche Eignung des Betreuers keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die des Halters. Liegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Tierschutzrechts vor, die es rechtfertigen, einem Tierhalter wegen seiner persönlichen Unzuverlässigkeit und der damit begründeten Gefahr weiterer erheblicher Zuwiderhandlungen das Halten von Tieren zu verbieten, so rechtfertigt sich hieraus in der Regel zugleich die Untersagung, jene Tiere künftig zu betreuen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.2016 - 3 B 34.16 -, RdL 2017, 81 ). Eine Differenzierung zwischen dem Halten und Betreuen von Tieren ist auch mit Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar. Aus der Sicht des Tierwohls spielt es keine Rolle, ob Tiere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehalten oder für Dritte betreut werden. Diese vom Bundesverwaltungsgericht für die Untersagung der Tierhaltung und -betreuung entwickelten Maßstäbe müssen spiegelbildlich auch für die Wiedergestattung gelten. Die materielle Beweislast für die Änderung der Prognosegrundlage trägt derjenige, der die Wiedergestattung begehrt. Verbleiben insoweit Zweifel, muss sein Antrag grundsätzlich abgelehnt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 22.01.2020 - 8 K 4155/19.TR -, juris Rn. 32). Daran gemessen kann der Kläger die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren beanspruchen, weil der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Der Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren im Jahr 2004 lag zugrunde, dass der Kläger den von ihm gehaltenen Rindern über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg dadurch erhebliche Leiden zugefügt hatte, dass er grundlegenden tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wurde. Trotz engmaschiger Kontrollen und einer Vielzahl von Einzelanordnungen war keine Besserung zu verzeichnen, vielmehr verschlechterten sich die Zustände in dem Zeitraum vor Erlass der Untersagungsverfügung rapide. So mussten die Tiere längere Zeit im stark verkoteten Stall stehen, mehrere Tiere litten aufgrund der Fehleinschätzung des Klägers unter Wassermangel und starkem Hunger, was bei einigen Tieren zum Tod führte; kranke Tiere wurden nicht angemessen tierärztlich behandelt. Der Kläger war mit seiner Rinderhaltung völlig überfordert. Die von 1998 bis 2004 zu verzeichnenden Missstände, die den Beklagten letztlich zu Recht zur Untersagung der Tierhaltung veranlassten, wurzelten indes, anders als vom Beklagten angenommen, nicht in einer mangelnden charakterlichen Eignung des Klägers, sondern in einer zwar länger anhaltenden, aber gleichwohl temporären Überforderungssituation, die so zur Überzeugung des Senats künftig nicht wieder eintreten wird. Bereits der Umstand, dass der Kläger die Landwirtschaft zuvor von 1981 bis 1997 beanstandungsfrei führte, spricht gegen die Annahme, charakterliche Persönlichkeitsdefizite seien die Ursache für die vom Kläger begangenen, schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstöße. Vielmehr hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger, der – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat – guten Willens ist und seinen Tieren nicht aus tierquälerischer Absicht Leiden zufügen würde, sich in dem fraglichen Zeitraum mit den von ihm durchgeführten Projekten (Aussiedlung der Hofstelle, Umstellung auf biologische Landwirtschaft) übernommen und dabei seine Tiere vernachlässigt hat. Einen die Persönlichkeit des Klägers prägenden Hang zur Tierquälerei oder auch nur zur Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl der Tiere vermag der Senat dabei nicht zu erkennen. Auf Vorhalt, dass er damals durch sein Verhalten seinen Tieren erhebliche Leiden zugefügt und den Tod einiger Rinder verursacht habe, zeigte er deutliche Anzeichen von Mitgefühl für seine Tiere. Der Senat hegt aufgrund der Würdigung der Angaben und des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel, dass der Kläger empathisch mit Tieren umgehen kann. Der zu dieser Frage hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Kläger auch im Wiedergestattungsverfahren noch über einen langen Zeitraum – zuletzt in einem vom Beklagten vorgelegten Schreiben vom 29.05.2019 – die Schuld für das ihm auferlegte Tierhaltungsverbot nicht bei sich, sondern ausschließlich bei anderen gesucht und nur wenig Einsicht in eigenes Fehlverhalten gezeigt hat. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er eigene Fehler eingeräumt und Reue gezeigt. Zwar fühlt er sich nach wie vor vom Veterinäramt, vom Baurechtsamt, vom damaligen Bürgermeister und von anderen ungerecht behandelt, doch ist deutlich geworden, dass er sich auch mit seinem eigenen Fehlverhalten auseinandergesetzt und sich Gedanken gemacht hat, wie es ihm künftig gelingen kann, seine Tiere so zu halten, dass ihnen keine Schmerzen, Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt werden. Insgesamt ist für den Senat erkennbar, dass der Kläger einen Lernprozess durchlaufen hat, der erwarten lässt, dass er sich künftig nicht mehr grob tierschutzwidrig verhalten wird. Der Kläger hat auch nachgewiesen, dass er mittlerweile über die für die Rinderhaltung erforderliche Sachkunde verfügt. Hierzu hat er einen Sachkundenachweis der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorgelegt. Zudem vermochte er anschaulich zu schildern, was bei der Fütterung der Rinder zu beachten ist und wie zu Verletzungen führende Hornstöße zu vermeiden sind. Mögen die vom Kläger gefundenen Lösungen – wie bei der von ihm selbst gebastelten Kälbertränke – auch nicht immer dem tierschutzrechtlichen Optimum entsprechen, so dürften sie doch den tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen regelmäßig gerecht werden. Die vom Kläger bekundete Bereitschaft, sich bei der Rinderhaltung von einem befreundeten Landwirt, der sich vor kurzem zur Ruhe gesetzt hat, beraten zu lassen, belegt zudem, dass der Kläger sich bewusst ist, dass bei der Umsetzung des bei dem Lehrgang in Niedersachsen erworbenen Wissens in der Praxis durchaus unerwartete Probleme auftreten können und es hilfreich sein kann, diese nicht im Alleingang zu lösen, sondern sich mit einem Dritten darüber auszutauschen und ggf. dessen fachkundigen Rat anzunehmen. Die Zuverlässigkeit des Klägers kann heute schließlich nicht mehr mit Blick auf die bei den Kontrollen der ... GbR festgestellten Verstöße in Frage gestellt werden. Zum einen waren die bei diesen Kontrollen festgestellten Mängel weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau derart gravierend, dass sie die Aufrechterhaltung des Tierhaltungs- und -betreuungsverbots rechtfertigen könnten. Überwiegend ging es um – teilweise bußgeldbewehrte – Verstöße gegen der Gefahrenvorsorge dienende Gebote der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Zum anderen ist zu beachten, dass der Kläger, der zu den durchgeführten Kontrollen nie hinzugezogen wurde, vom Veterinäramt auch zu keinem Zeitpunkt selbst auf die festgestellten Mängel angesprochen, sondern stets erst im Nachhinein in Anspruch genommen wurde, indem die regelmäßig an die GbR gerichteten Anordnungen (auch) ihm zugestellt wurden, worauf er die monierten Mängel jeweils umgehend behob. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des Klägers, aus eigener Initiative Mängel zu beseitigen oder auf ihre Beseitigung hinzuwirken, sehr beschränkt waren, da er nach Auffassung des Beklagten aufgrund des Tierhaltungsverbots nicht berechtigt war, eigenständig Kontrollgänge im Stall und auf den Viehweiden durchzuführen. Schließlich sind seit der letzten Beanstandung mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen, so dass auch aus diesem Grund die Prognose weiterer Verstöße nicht mehr gerechtfertigt ist. Einer Vernehmung der Frau ... als Zeugin zu der Frage, wie die Kommunikation innerhalb der GbR funktionierte und wann sie den Kläger über welche Beanstandungen unterrichtet und ihn ggf. zur Mängelbehebung aufgefordert hat, bedarf es daher nicht. Nach alldem sind zur Überzeugung des Senats in Zukunft keine ähnlich gravierenden Verstöße wie diejenigen, die zur Untersagung geführt haben, sondern allenfalls geringfügige Verstöße, denen gegebenenfalls mit Einzelanordnungen begegnet werden kann, zu befürchten, so dass eine Aufrechterhaltung des Tierhaltungs- und -betreuungsverbots nicht in Betracht kommt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 16. Dezember 2021 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Zwar geht es um die Wiedergestattung einer gewerblichen Tierhaltung, doch erscheint eine Streitwertfestsetzung in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs vorliegend nicht geboten, weil der Kläger trotz der Untersagung der Tierhaltung mit gewissen Einschränkungen weiterhin als selbstständiger Landwirt tätig sein konnte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Wiedergestattung der ihm untersagten Tierhaltung und -betreuung. Der 1954 geborene Kläger, ein Vollerwerbslandwirt mit Ackerbau und Milchviehhaltung, übernahm 1981 den elterlichen Hof im Ortszentrum von ..., den er bis 1997 tierschutzrechtlich beanstandungsfrei führte. Ab 1998 plante er die Aussiedlung des Hofes, die nach entsprechender Baufreigabe im Jahr 2001 in den Folgejahren realisiert wurde. Seit 1998 wurde die Rinderhaltung des Klägers vom Landratsamt Ostalbkreis immer wieder bemängelt. Dabei wurden wiederholt Missstände aufgezeigt und gegenüber dem Kläger deren Beseitigung angeordnet. Ab Oktober 2002 verschlechterten sich die Zustände der klägerischen Rinderhaltung. Bei diversen Kontrollen zwischen November 2002 und Januar 2004 wurde festgestellt, dass eine bedarfsgerechte Fütterung und Tränkung nicht durchgeführt wurde, einige Tiere sich in einem deutlich schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befanden, teils sogar verhungert sind und kranke Tiere nicht angemessen tierärztlich behandelt wurden. Mit Verfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 05.02.2004 wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Kläger unter anderem angeordnet, dass ihm das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art untersagt sei und er den Rinderbestand bis zum 27.02.2004 aufzulösen habe. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.03.2004 - 4 K 717/04 - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.04.2004 - 1 S 756/04 - zurückgewiesen. Der vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2004 zurückgewiesen. Mit Strafbefehl vom 14.01.2004 - ... -, rechtskräftig seit 18.10.2004, setzte das Amtsgericht ... gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen fest und verbot ihm gemäß § 20 TierSchG für die Dauer von zwei Jahren das Halten von Tieren jeglicher Art. Am 01.02.2008 gründete der Kläger mit Frau ... zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs die ... GbR. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass Frau ... alle Pflichten als Tierhalterin übernimmt, der Kläger u.a. die Betriebsfläche, Gebäude und Maschinen einbringt und verantwortlich ist u.a. für Reparaturen und Baumaßnahmen im Stallbereich und auf der Weide (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). Die Tierhaltung der ... GbR wurde in den Jahren 2015 bis 2018 verschiedentlich tierschutzrechtlich beanstandet: Bei einer Kontrolle am 28.10.2015 wurde ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks festgestellt, dass die Haltungseinrichtungen nicht so beschaffen sind, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen ist, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Mit Bescheid vom 02.12.2015 verfügte das Landratsamt Ostalbkreis gegenüber der ... GbR, dass Haltungseinrichtungen im Rinderbestand zur Vermeidung von Verletzungen oder sonstiger Gefährdungen der Gesundheit der Tiere instand zu setzen und künftig instand zu halten seien. Der Bescheid wurde Frau ... mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Bei einer Nachkontrolle am 08.03.2016 wurde festgestellt, dass die im Oktober 2015 festgestellten Mängel nicht mehr bestehen. Bei einer Kontrolle am 11.08.2016 wurden demgegenüber vergleichbare Mängel wie im Oktober 2015 erneut festgestellt. Zusätzlich wurde festgestellt, dass eine Güllegrube im Aufenthaltsbereich der Rinder nicht hinreichend abgesichert war. Der Kläger wurde bei den Kontrollterminen jeweils nicht hinzugezogen. Mit Bescheid vom 01.09.2016 setzte das Landratsamt Ostalbkreis gegenüber der ... GbR die in dem Bescheid vom 01.12.2015 angedrohten Zwangsgelder fest. Mit gesondertem Bescheid vom 01.09.2016 wurde der ... GbR aufgegeben, durch Errichtung einer stabilen Absperrung der Güllegrube sicher zu stellen, dass keine Absturzgefahr für die Rinder besteht. Zur Mängelbeseitigung wurde eine Frist bis zum 28.09.2016 gesetzt. Diese Bescheide wurden sowohl Frau ... als auch dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Bei einer Nachkontrolle am 22.09.2016 wurde festgestellt, dass die in der Anordnung vom 02.12.2015 aufgeführten Mängel vollständig behoben worden sind. Bei einer weiteren Nachkontrolle am 29.09.2016 wurde festgestellt, dass der Kläger die Güllegrube so abgesperrt und gesichert hatte, dass keine Absturzgefahr für die Rinder mehr bestand. Bei einer Kontrolle am 08.05.2018, bei der lediglich der Betriebshelfer H. der ... GbR angetroffen wurde, wurden erneut verschiedene Mängel festgestellt. Bei der am 18.07.2018 durchgeführten Nachkontrolle, bei der wiederum lediglich der Betriebshelfer H. angetroffen wurde, wurde festgestellt, dass einige, aber nicht alle am 08.05.2018 monierten Mängel beseitigt worden waren. Insbesondere wurde beanstandet, dass auf der Jungviehweide weiterhin zwei Armierungsstäbe aus dem Boden ragten, die eine Verletzungsgefahr für das Vieh darstellten. Der gefertigte Mängelbericht wurde am 19.07.2018 an Frau ... übermittelt. Mit Anordnung vom 23.07.2018 wurde der ... GbR u.a. aufgegeben, die Armierungsstäbe so zu entfernen, dass keine Verletzungsgefahr für die hier gehaltenen Rinder mehr bestehe. Dieser Bescheid wurde dem Kläger und Frau ... – jeweils mit Postzustellungsurkunde – am 26.07. bzw. 27.07.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.07.2018 zeigte der Kläger an, dass er die Armierungsstäbe bereits am 21.07.2018 beseitigt habe. Ein wegen des letztgenannten Verstoßes gegen den Kläger eingeleitetes Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht ... ... mit Beschluss vom 16.05.2019 - ... ... - mit der Begründung eingestellt, dass das Rechtsgebot des bußgeldbewehrten § 4 Satz 1 Nr. 6 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung an den Tierhalter gerichtet sei und die Tierhaltereigenschaft bei dem Kläger nicht vorliege. Bereits am 14.04.2015 hatte der Kläger – nachdem vorangegangene Anträge abschlägig beschieden bzw. zurückgenommen worden waren – erneut die Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung beantragt. Er gab an, er habe die Voraussetzungen für eine korrekte Tierhaltung geschaffen. Er habe einen neuen Stall fertiggestellt und diesen an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, so dass dieser als Milchviehstall genutzt werden könne. Der neue Stall sei für eine tierschutzkonforme Tierhaltung geeignet, was durch die langjährige praktische Nutzung durch Herrn ... und Frau ... bewiesen worden sei. Der alte Stall, in dem die Tiere zur Zeit der Untersagungsverfügung gehalten worden seien, werde nicht mehr benötigt. Die Milchkühe würden derzeit regelmäßig zweimal täglich in einer abgetrennten Einzelbox gemolken und bekämen währenddessen Kraftfutter verabreicht. Man könne so frühzeitig erste Symptome von Krankheiten oder Befindlichkeitsstörungen erkennen und sofort tätig werden. Er habe seinerzeit den Nährstoffbedarf der Tiere falsch eingeschätzt. Einige Tiere seien aus Angst vor Hornstößen nicht mehr ans Fressgitter zum Kraftfutter gekommen. Der Kläger erklärte weiter, dass „die Ursache für die angerichteten und die tatsächlichen Probleme und Vorfälle eindeutig und ausschließlich auf das Mobbing des ehemaligen Bürgermeisters O. ... zurückzuführen“ seien. Mit Schreiben vom 27.04.2015 teilte das Landratsamt Ostalbkreis dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Antrag auf Zulassung zur Tierhaltung abzulehnen. Der Kläger hielt an seinem Antrag fest und ergänzte mit Schreiben vom 18.05.2015 und vom 17.06.2015 seine Begründung des Antrags. Am 18.08.2015 zeigte die jetzige Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an. Mit Schreiben vom 21.10.2015 trug sie vor, die Verfehlungen des Klägers lägen lange zurück. Die Verletzung von tierschutzrechtlichen Vorschriften habe sich lediglich auf einzelne Tiere bezogen, der überwiegende Bestand der Tiere sei ordnungsgemäß versorgt gewesen. Ferner verfüge der Kläger über einen genehmigten und dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Milchviehstall. Dem Schreiben waren eine weitere Begründung des Klägers sowie ein Sachkundenachweis der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 21.05.2015 über die Teilnahme an einem dreitägigen Lehrgang Rinderhaltung beigefügt. Das Landratsamt Ostalbkreis forderte den Kläger im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags auf Wiedergestattung der Tierhaltung mit Schreiben vom 18.11.2015 auf, den aktuell gültigen Gesellschaftervertrag der ... GbR vorzulegen. Die Prozessbevollmächtigte gab mit Schreiben vom 30.12.2015 an, der GbR-Vertrag müsse bereits vorliegen; auch stehe dessen neuerliche Anforderung in keinem Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers. Sie bat unter Hinweis auf § 75 VwGO um Entscheidung über den gestellten Antrag. Mit Schreiben vom 18.01.2016 wies sie darauf hin, dass es keine Neufassung des Gesellschaftsvertrages gebe; der Gesellschaftsvertrag vom 21.01.2008 sei seinerzeit mit dem Landratsamt abgestimmt worden und liege diesem vor. Im Januar/Februar 2016 nahm der Kläger mehrmals Akteneinsicht beim Landratsamt Ostalbkreis, zuletzt am 23.02.2016. Am 13.05.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und vorgetragen, er habe sämtliche maßgeblichen Unterlagen am 21.10.2015 eingereicht und warte seither auf die Bescheidung seines Antrags. Als viehhaltender Landwirt habe er nach Art. 12 GG einen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung. Mit Bescheid vom 21.05.2016 lehnte das Landratsamt Ostalbkreis den Antrag des Klägers auf Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für eine Wiedergestattung der Tierhaltung der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sein müsse. Es müsse sichergestellt sein, dass der Kläger in Zukunft seine Pflicht gegenüber den Tieren erfülle, wozu neben der fachlichen Sachkunde auch die charakterliche Eignung und Zuverlässigkeit als Tierhalter gehöre. Dies sei beim Kläger nicht gegeben. Der vorgelegte Sachkundenachweis allein sei kein Indiz dafür, dass er in Zukunft als zuverlässiger Tierhalter betrachtet werden könne. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers sei festzustellen, dass er ausweislich der Kontrolle vom 28.10.2015 den ihm durch den GbR-Vertrag obliegenden Verpflichtungen – wenn überhaupt – nur teilweise und nicht dauerhaft und gewissenhaft nachgekommen sei. Der Kläger sei nicht in der Lage, die Mängel, welche problematisch im Sinne des Tierschutzes seien, zu erkennen. Dies spreche gegen das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde. Das Landratsamt berücksichtige durchaus die lange Zeit, die seit dem Verbot der Tierhaltung vergangen sei. Jedoch sei das Leiden der Tiere jahrelang falsch eingeschätzt und essenzielle Grundbedürfnisse der Tiere seien verwehrt sowie tierärztliche Behandlungen aus Kostengründen verweigert worden. Aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben sei nicht ersichtlich, dass er einsichtig sei und dass bei ihm ein Umdenken bzw. ein grundlegender Einstellungswandel stattgefunden habe. Er habe sich nicht glaubhaft mit dem Leiden der Tiere auseinandergesetzt, sondern die Gründe diesbezüglich bei anderen Personen bzw. anderen Umständen gesucht. In den Schreiben des Klägers fehlten hinreichend tragfähige Indizien, die zur Annahme eines grundlegenden Einstellungswandels und einer positiven Zukunftsprognose hinsichtlich seiner persönlichen Eignung als Tierhalter führen könnten. Auch der Einwand seiner Prozessbevollmächtigten, wonach sich die schwerwiegenden Tierschutzverstöße, die bis zum Tod der Tiere geführt hätten, nur auf einzelne Tiere bezogen hätten, stelle ein völlig falsches Grundverständnis von Tierschutz dar. Letztlich sei dem Schutz der Tiere Vorrang einzuräumen vor dem Recht des Klägers auf freie Berufsausübung. Der Kläger habe als Gesellschafter der ... GbR die Möglichkeit, mit einer Tierhaltung sein Einkommen zu erwirtschaften, ohne selbst als Tierhalter für die Tiere verantwortlich zu sein. Der Kläger hat unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheides die Klage aufrechterhalten und ergänzend ausgeführt, der vorgelegte Sachkundenachweis sei erbracht worden und entspreche dem, was zuvor mit dem Landratsamt abgestimmt worden sei. Sämtliche Arbeiten mit den Tieren hätten nach dem GbR-Vertrag Frau ... oblegen, insofern könne ihm ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorgaben nicht vorgehalten werden. Die bei der Kontrolle im August 2016 vorgefundenen Mängel könnten ihm nicht angelastet werden, da der gesamte Betrieb des Milchviehstalls einschließlich der Außenflächen allein dem Aufgabenbereich von Frau ... unterfalle. Ein lebenslanges Tierhaltungs- und -betreuungsverbot sei außerdem verfassungswidrig. Der Kläger habe alles getan, um eine Wiedergestattung zu erlangen. Er habe eine große Sachkunde bezüglich der Haltung von Kühen und Rindern. Aufgrund der strikten Regelung des GbR-Vertrages habe er sich nicht selbst um die Tiere kümmern dürfen, insofern habe er sich nicht in praktischer Weise im Umgang mit den Tieren bewähren können. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Untätigkeitsklage sei unter Berücksichtigung der letzten Akteneinsicht durch den Kläger am 23.02.2016 verfrüht erhoben worden. Zur Begründetheit hat er ergänzend vorgetragen, dass auch bei einer weiteren Kontrolle des Betriebs der ... GbR am 11.08.2016 bauliche Mängel festgestellt worden seien, die teils Gefahren für die Tiere dargestellt hätten. Der Kläger, welcher ausweislich des vorliegenden GbR-Vertrages für die Stallgebäude, Anlagen und Flächen zuständig sei, sei seinen Pflichten nicht gewissenhaft und sachkundig nachgekommen. Dies dokumentiere seine Unzuverlässigkeit und mangelnde Sachkunde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist der Kläger informatorisch angehört worden. Auf Frage des Gerichts, warum es aus seiner Sicht zu den Missständen in seiner Tierhaltung in den Jahren bis 2004 gekommen sei, hat er im Wesentlichen angegeben, der (neue) Aussiedlerhof habe sich in der Bauphase befunden, er habe die alte Hofstelle verkaufen müssen und habe Druck von der Gesellschaft gespürt. Auch angesichts der festgestellten Wasserverunreinigung habe er schnell einen neuen Stall bauen wollen für die Tiere. Er sei überfordert gewesen. Im Hinblick auf die Hornstöße der Tiere hat er angegeben, dass äußerlich keine Verletzungen zu erkennen gewesen seien und sogar die herbeigezogenen Tierärzte überfordert gewesen seien. Das damals verwendete Fressgitter sei zu breit gewesen, weshalb es zu ungleichen Fütterungsmengen gekommen sei. Auf mehrfache Nachfrage des Gerichts, wie sich der Kläger – im Gegensatz zu früher – für den Fall, dass seine Klage (teilweise) Erfolg haben sollte, in Zukunft um Tiere kümmern wollte, hat er angegeben, er wolle bei den Tieren täglich eine Sichtkontrolle durchführen und sich bei gesundheitlichen Problemen der Tiere stets an den Hoftierarzt und das Veterinäramt wenden. Die Probleme mit der Fütterung könnten in Zukunft nicht mehr auftreten, da die Tiere einzeln beim Melken mit Kraftfutter versorgt würden. Etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Fütterung würde er bei der Sichtkontrolle wahrnehmen und könnte mit Extra-Eimern die Tiere füttern. Er würde sich externe Hilfe holen, wenn er überfordert wäre; so wie sich Frau ... derzeit Hilfe hole, da sie krank sei. Mit Urteil vom 09.05.2018 - 15 K 2850/16 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger wieder zu gestatten, Tiere zu betreuen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhoben worden. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach Erlass des ablehnenden Bescheides sei entbehrlich gewesen. Die Klage sei teilweise begründet. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm wieder gestatte, Tiere zu halten, wohl aber auf die Wiedergestattung des Betreuens von Tieren. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei nach Überzeugung der Kammer der Grund für die Annahme weiterer tierschutzrechtlicher Zuwiderhandlungen teilweise entfallen. Der Kläger habe sich inzwischen die erforderliche Sachkunde für die Haltung und Betreuung von Rindern verschafft. Dies belege der vorgelegte Sachkundenachweis der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 21.05.2015. Ausweislich des Nachweises seien die Kenntnisse und Fähigkeiten im theoretischen Teil sowie im praktischen Teil nachgewiesen worden. Auch in der mündlichen Verhandlung habe die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Kläger über die notwendigen theoretischen Kenntnisse verfüge, vor allem im Hinblick auf die Fütterung, die verschiedenen Qualitäten von Futtermaterial, und die Frage der Menge des Futters. Für die Frage, ob sich die Basis für die frühere Prognose hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Klägers verändert habe, treffe die Kammer eine differenzierende Entscheidung und unterscheide hierbei zwischen den Anforderungen, die eine Person aufweisen müsse, um Tiere zu halten bzw. zu betreuen. Der Halter habe die umfassende und abschließende Verantwortung für das gehaltene Tier, so dass die an einen Halter zu stellenden charakterlichen Anforderungen höher seien als die an einen Betreuer zu stellenden. Die charakterliche Eignung des Klägers zur Haltung von Tieren könne die Kammer derzeit noch nicht erkennen. Der Kläger habe sowohl in seinen schriftlichen Antragsbegründungen als auch in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung fast ausschließlich äußere Umstände aufgezählt, die seiner Ansicht nach zu der damaligen Situation beigetragen hätten: der Druck, möglichst schnell einen neuen Stall zu errichten, die persönlichen Schwierigkeiten mit dem damaligen Bürgermeister, die Breite des Futtergitters oder auch die Unkenntnis der Tierärzte. Ein Eingeständnis bzw. Einsehen, dass er sich früher massiv falsch verhalten habe, habe die Kammer beim Kläger nur schwer feststellen können. Zudem spreche derzeit aber auch noch gegen eine charakterliche Eignung des Klägers, ganz eigenständig für Tiere – also als Halter – verantwortlich zu sein, dass es bei der Tierhaltung der ... GbR immer wieder zu Mängeln komme, für deren Beseitigung jedenfalls teilweise der Kläger laut GbR-Vertrag zuständig sein dürfte. Die Prognose, dass charakterliche Mängel des Klägers einer Betreuung von Tieren entgegenstehen könnten, sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung demgegenüber nicht (mehr) haltbar. Die Kammer habe sich davon überzeugen können, dass der Kläger sehr darum bemüht sei, sowohl sein Verhalten als auch die äußeren Umstände so zu gestalten, dass künftig keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu erwarten seien. Der Umgang mit Tieren liege ihm am Herzen und er würde – wie entsprechende Einigungsversuche gezeigt hätten – auch eine engmaschige Kontrolle durch das Landratsamt bzw. einen anderen Landwirt akzeptieren. Im Rahmen dessen, was ihm möglich sei, habe er eingeräumt, in Zukunft anders handeln zu wollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Fehlverhalten des Klägers (zuletzt im Jahr 2004) und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gut 14 Jahre vergangen seien, sei der Standpunkt des Beklagten, der Grund der damals getroffenen Prognose habe sich nicht geändert, nicht mehr zu halten. Dagegen spreche zum einen der reine Zeitablauf, denn der Grund für eine negative Prognose verliere mit fortschreitender Zeit an Bedeutung. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass unstreitig nicht zu befürchten sei, dass der Kläger fremde Tiere absichtlich oder bewusst quälen werde. Unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 GG), dessen Tätigkeit als Landwirt über mehr als ein Jahrzehnt erheblich eingeschränkt gewesen sei, und der Verhältnismäßigkeit sei dem Kläger unter den gegebenen Umständen das Betreuen von Tieren wieder zu erlauben. Denn nur so habe er die Möglichkeit sich im Umgang mit Tieren zu bewähren und könne sich bessere Chancen erarbeiten, dass ein erneuter Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung positiv beschieden werde. Mit Beschluss vom 07.06.2019 - 1 S 1600/18 - hat der Verwaltungsgerichtshof auf die entsprechenden Anträge des Klägers und des Beklagten jeweils die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung unter Wiederholung des Vorbringens aus dem Zulassungsverfahren im Wesentlichen aus: Dem Gericht fehle die Sachkompetenz, um seine fehlende charakterliche Eignung zum Halten von Tieren feststellen zu können. Hierzu bedürfe es der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Mängel in der Tierhaltung durch die ... GbR könnten ihm nicht entgegengehalten werden, weil für die Haltung und Betreuung der Tiere nach dem GbR-Vertrag ausschließlich Frau ... zuständig sei. Bauliche Mängel könnten die charakterliche Eignung zur Tierhaltung von vornherein nicht in Frage stellen. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht feststellen können, in wessen Verantwortungsbereich die gerügten Baumängel gefallen seien. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht angenommen, man könne bei einem Vollerwerbslandwirt das Halten von Tieren vom Betreuen von Tieren abspalten. Bei der Nutztierhaltung durch einen viehhaltenden Betrieb müsse der Antrag auf das Halten und Betreuen von Tieren gerichtet sein, da in der Regel ein Vollerwerbsbetrieb die Tiere im eigenen Namen halte und betreue. Die Versagung der Tierhaltererlaubnis für einen viehhaltenden Betrieb, die zu einem lebenslangen Viehhalteverbot führe, sei verfassungsrechtlich nicht mit Art. 12, Art. 14 und Art. 2 GG zu vereinbaren. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die attestierten Verstöße über 14 Jahre zurücklägen und Anträge auf Wiedergestattung bereits mehrfach abgelehnt worden seien. Das strafgerichtliche Haltungsverbot sei auf zwei Jahre befristet gewesen und nach dessen Verbüßung müsse der Kläger auch ordnungsrechtlich als rehabilitiert gelten. Er sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 64 Jahre alt gewesen, so dass die Nichterteilung der Tierhaltererlaubnis automatisch für ihn zu einem lebenslangen Viehhalteverbot werde. Faktisch werde er auch keine Tiere für Dritte betreuen können, weil kein verantwortlicher Viehhalter ihm seine Tiere zur Betreuung anvertrauen werde, wenn er wisse, dass der Kläger mit einem Tierhalteverbot belegt sei. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.05.2018 - 15 K 2850/16 - teilweise zu ändern und den Beklagten unter vollständiger Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Ostalbkreis vom 21.05.2016 zu verpflichten, ihm das Halten und Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, 2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.05.2018 - 15 K 2850/16 - teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Er macht geltend, die Klage wäre als unzulässig abzuweisen gewesen, weil sie verfrüht erhoben worden sei. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 18.11.2015 den aktuell gültigen Gesellschaftervertrag der ... GbR angefordert, weil dieser aufgrund der dort geregelten Rechte und Pflichten des Klägers für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Bedeutung gewesen sei. Es habe davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die geforderte Mitwirkungsleistung noch erbringen werde, weil dieser sich neben seinem Rechtsbeistand erheblich am Verfahren beteiligt und im Januar/Februar 2016 mehrfach Akteneinsicht genommen und insgesamt 407 Kopien angefordert habe. Trotz nochmaliger Anforderung des GbR-Vertrages am 14.01.2016 und Erinnerung an seine Mitwirkungspflicht habe der Kläger kein aktuell gültiges Dokument vorgelegt. Es habe daher ein hinreichender Grund für die Nichtbescheidung bestanden, so dass gegen den Bescheid vom 21.05.2016 zunächst ein Widerspruchsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Jedenfalls wäre die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen gewesen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht an den Betreuer eines Tieres geringere Anforderungen als an den Tierhalter gestellt. Dem Tierschutzgesetz liege ein weiter Halterbegriff zugrunde, der bezüglich der zu stellenden Anforderungen zwischen Halter und Betreuer nicht differenziere. Es sei offensichtlich, dass die betreuende Person naturgemäß immer physisch nahe beim zu betreuenden Tier sei, während der Tierhalter auch weiter entfernt an einem Ort sein könne, wo seine tatsächliche Bestimmungsmacht zur bloß rechtlichen Bestimmungsmacht schrumpfe. In rein tatsächlicher Hinsicht habe demnach der Betreuer oftmals die stärkere Herrschaftsform über das Tier. Diese Eigenverantwortung des Betreuers sei auch nicht teilbar, vielmehr habe der Betreuer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 09.12.2016 - 3 B 34.16 -, RdL 2017, 81) auch im Rahmen beschränkter Teilaufgaben gegenüber den Tieren eine umfassende Obhutspflicht. Aus dem Beschluss ergebe sich ferner, dass eine Person, die nicht die charakterliche Eignung zum Halten von Tieren aufweise, im Regelfall auch nicht geeignet sei, ein Tier zu betreuen. Diese Regelvermutung werde vorliegend nicht entkräftet, weil der Kläger keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Aktuelle Äußerungen in einem Schreiben vom 29.05.2019 belegten, dass der Kläger weiterhin Dritte für die Geschehnisse verantwortlich mache, die letztlich zu dem Tierhalteverbot geführt hätten. Die Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung setze jedoch die Feststellung eines individuellen Lernprozesses bei dem Betroffenen voraus. Die materielle Beweislast dafür, dass sich die Basis für die frühere Prognose, die zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt habe, zwischenzeitlich geändert habe, trage der Kläger. Das angefochtene Urteil gehe auch dahingehend fehl, dass der Zeitablauf für eine Wiedergestattung spräche. Zudem sei es, wie mehrfache Kontrollen belegten, nach dem Erlass des Tierhaltungsverbots zu weiteren tierschutzrelevanten Vorkommnissen in der GbR ... gekommen. Bei einer Kontrolle am 17.09.2009 seien Altgeräte und Maschinen auf der Jungviehweide sowie Baustahlstreben im Jungviehbereich aufgefallen. Ein Rind habe sich zwischen den viel zu engen Leitplanken den Kopf festgeklemmt. Bei einer Kontrolle am 28.10.2015 sei bei der Rinderhaltung im Stall festgestellt worden, dass die Abgrenzungen der Buchten teilweise mit Schnüren mangelhaft zusammengebunden waren; Teile der Stalleinrichtung seien aus Leitplanken gefertigt gewesen, welche teilweise an den Eckverbindungen ungeschützt und verletzungsgefährdend für die Rinder hervorgestanden hätten. Im Aufenthaltsbereich der Rinder seien Bretter und Formeisen losgetreten gewesen. Am Durchgang Melkstand/Stall hätten lange Nägel aus dem Holz hervorgestanden. Am Weidezugang hätten mehrere Meter Weidezaunlitze auf dem Boden lose herumgelegen. Ein Kalb habe eine Schnur um die Beine gewickelt gehabt und auf der Ballenschnur gekaut. Bei einer Kontrolle am 08.03.2016 habe den Rindern schimmlige Silage vorgelegen. Bei einer Kontrolle am 11.08.2016 sei festgestellt worden, dass der Laufhof/Aufenthaltsbereich der Rinder direkt am Rand der Güllegrube mit einem ungenügenden und nicht funktionsfähigen Elektrozaun versehen gewesen sei. Es habe die akute Gefahr bestanden, dass Rinder, insbesondere in einer Stresssituation, in die Güllegrube hinabstürzen könnten. Zuletzt seien bei einer Kontrolle am 18.07.2018 auf der vom Jungvieh benutzten Weide zwei Eisen-/Armierungsstäbe festgestellt worden, die ca. 20 bzw. 30 cm aus dem Boden geragt hätten und die sich im eingestreuten Liegebereich der Tiere befunden hätten. Dies habe eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere bedeutet. Der anwesende Betriebshelfer habe geäußert, dass der Kläger seit mehreren Wochen um die Stäbe wisse, sie jedoch nicht entfernt habe. Dies alles belege, dass der Kläger die Möglichkeit, sich im Rahmen der Pflichtenerfüllung aus dem GbR-Vertrag zu bewähren, nicht genutzt habe. Er sei der Beseitigung der in seinem Aufgabenbereich liegenden Missstände nur zögerlich und in den meisten Fällen nur kurzzeitig und unfachmännisch nachgekommen und keinesfalls so, wie es ein sachkundiger und vorausschauender Landwirt tun würde, der um die Obhutsverpflichtung gegenüber den Tieren wisse und bemüht sei, mögliche Verletzungsgefahren für die Tiere auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger nochmals informatorisch angehört worden. Zu den Missständen in seiner Tierhaltung in den Jahren 1998 bis 2004 gab er im Wesentlichen an, er sei damals heillos überfordert gewesen, weil er sich zu viel vorgenommen habe und bei der Realisierung der Vorhaben zudem viele unerwartete Probleme aufgetreten seien. Mit der Aussiedlung der Hofstelle habe er die Tierhaltung ökologischer gestalten und seinen Hof zu einem Demeter-Betrieb machen wollen. Deshalb habe er – anders als zuvor – Rinder mit Hörnern aufgestallt. Die damit einhergehenden Verletzungsgefahren habe er unterschätzt. Ihm sei alles über den Kopf gewachsen. Den neuen Stall, der noch nicht voll funktionsfähig gewesen sei, habe er zu früh in Betrieb genommen. Auch habe die Verwendung eines fehlerhaften Fressgitters dazu geführt, dass die Tiere nicht bedarfsgerecht mit Futter versorgt worden seien. Es tue ihm sehr leid, dass damals so viele Tiere zu Schaden gekommen seien. Wenn ihm die Tierhaltung wieder gestattet werde, wolle er den Betrieb zunächst in der Weise fortführen, wie er bislang von der ... GbR geführt worden sei. Derzeit würden etwa 25 Milchkühe gehalten. Auch eine Umstellung auf eine Ammenkuhhaltung könne er sich vorstellen. Er habe keinen Hofnachfolger und wolle Hilfskräfte einstellen, um die notwendigen Arbeiten zu erledigen. Er habe gelernt, wie man die Rinder bedarfsgerecht füttere, so dass sie sich mit ihren Hörnern nicht gegenseitig verletzten. Auf Fragen der Beklagten-Vertreterin zu einer von ihm im Jahr 2009 selbst gebauten Kälbertränke erläuterte er, wie er diese aus Autoreifen gebaut und mit einer Treppe versehen habe, damit die Kälber sie auch an den Tagen, an denen nicht genügend Tiefstreu vorhanden sei, nutzen könnten. Die Tränke möge nicht den Vorstellungen des Veterinäramtes entsprochen haben, sei aber funktionstauglich gewesen. Zu den im Rahmen der Tierhaltung der ... GbR erfolgten Beanstandungen erklärte er, viele Mängel seien ihm nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gewesen. So sei die Einfriedung der Güllegrube von Frau ... entfernt worden. Auch die beanstandeten splittrigen Bretter seien von Frau ... gebaut bzw. beauftragt worden. Es sei auch nicht seine Aufgabe gewesen, selbst in den Stall zu gehen und eigenständig tätig zu werden; er nehme Reparaturen u.ä. nur dann vor, wenn Frau ... ihn beauftrage. Falls noch Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestünden, sei er bereit, zunächst für eine Übergangszeit die Tiere im Rahmen der ... GbR zu betreuen und sich von einem befreundeten Landwirt, der seinen Hof gerade an einen Nachfolger übergeben habe, beraten zu lassen. Dieser Landwirt sei bereit, seine Tierhaltung einmal wöchentlich in Augenschein zu nehmen, etwaige Probleme mit ihm zu besprechen und Protokolle zu fertigen, die dem Veterinäramt übermittelt werden könnten. Die Beklagten-Vertreterin gab in der mündlichen Verhandlung ergänzend an, der Kläger sei aufgrund des Tierhaltungs- und -betreuungsverbots gar nicht berechtigt, tägliche Kontrollgänge im Stall und auf den Weiden der ... GbR durchzuführen. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten (fünf Leitz-Ordner zur Tierhaltung des Klägers und ein Leitz-Ordner betreffend die ... GbR), sowie die Akten des Verwaltungsgerichts (- 15 K 2850/16 -) vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.