Urteil
B 1 K 21.469
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedererteilung der Genehmigung zur Haltung und Betreuung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 TierSchG trägt der Betroffene die volle Beweislast. Verbleiben insofern Zweifel, muss die Wiedererstattung grundsätzlich abgelehnt werden. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es muss bewiesen werden, dass aufgrund von konkreten Veränderungen nach der Fortnahme der Tiere und dem Verbot der Tierhaltung bzw. -betreuung neue Umstände eingetreten sind, die die Wiedergestattung der Tierhaltung ermöglichen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Wiedergestattungsverfahren ist ausschließlich im Lichte des Tierschutzes zu beurteilen, weshalb das psychische Wohlergehen des potenziellen Halters – ein tierschutzfremder Gesichtspunkt – keine Berücksichtigung findet. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedererteilung der Genehmigung zur Haltung und Betreuung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 TierSchG trägt der Betroffene die volle Beweislast. Verbleiben insofern Zweifel, muss die Wiedererstattung grundsätzlich abgelehnt werden. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es muss bewiesen werden, dass aufgrund von konkreten Veränderungen nach der Fortnahme der Tiere und dem Verbot der Tierhaltung bzw. -betreuung neue Umstände eingetreten sind, die die Wiedergestattung der Tierhaltung ermöglichen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Wiedergestattungsverfahren ist ausschließlich im Lichte des Tierschutzes zu beurteilen, weshalb das psychische Wohlergehen des potenziellen Halters – ein tierschutzfremder Gesichtspunkt – keine Berücksichtigung findet. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. 1. Das Klagebegehren ist gem. §§ 122, 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse der anwaltlich vertretenen Klägerin dahingehend auszulegen, dass diese die Verpflichtung des Landratsamtes zur Wiedergestattung der Tierhaltung begehrt. Ihrem Begehren entspricht somit nach § 88 VwGO eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage. Eine bloße Anfechtungsklage würde, soweit sie Erfolg hätte, nur den Bescheid vom 9. April 2021 aufheben, nicht jedoch auch zur Gestattung der Haltung von zwei Hunden führen. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 9. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) auf Wiedergestattung der Haltung und Betreuung von zwei Hunden. a. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG ist das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Entgegen des sonst im Verwaltungsrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes trägt die Antragstellerin hier die volle Beweislast (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2021 – 6 S 1557/19 – BeckRS 2021 44576; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 – W 8 K 18.564 – BeckRS 2019, 5165; Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG Rn. 55; Lorz/Metzger, Kommentar zum TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a TierSchG Rn. 36). Hinsichtlich eines Entfallens des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen muss die Antragstellerin beweisen, dass sich die Basis für die frühere Prognose, die zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, zwischenzeitlich verändert hat. Hierfür muss der Grund in den Blick genommen werden, der Anlass für die negative Prognose war. Gelingt der Antragstellerin dieser Beweis, so ist ihr die Wiedergestattung der Tierhaltung zu gewähren. Insoweit ist eine gebundene Entscheidung in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG zu treffen, die Behörde hat hier kein Ermessen. Verbleiben insoweit Zweifel, muss der Wiedergestattungsantrag grundsätzlich abgelehnt werden (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2021 – 6 S 1557/19 – juris Rn. 49; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.; VG Trier, U.v. 22.1.2020 – 8 K 4155/19.TR – juris Rn. 32). Die Anforderungen, die an eine Wiedergestattung zu stellen sind, hängen von den Umständen ab, die zum Erlass des Tierhaltungs- oder Betreuungsverbots geführt haben. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Betreffende zum Halten oder Betreuen wieder geeignet ist. In solchen Fällen reicht ein bloßer Zeitablauf nicht aus. Vielmehr muss die Antragstellerin Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass bei ihr ein individueller Lernprozessstand stattgefunden hat und eine Läuterung in ihrem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2022 – 23 ZB 21.448 – juris Rn. 17VGH BW, U.v. 16.12.2021 – 6 S 1557/19 – BeckRS 2021 44576; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 – W 8 K 18.564 – BeckRS 2019, 5165; VG Göttingen U.v. 9.2.2011 – 1 A 184/09 – BeckRS 2011, 48317; Hirt/Maisack/Moritz, aaO). Bloßes äußeres zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang im Sinne eines individuellen Lernprozesses stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass sich die Antragstellerin wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2022 – 23 ZB 21.448 – juris Rn. 17; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.). b. Die Klägerin kann die Anforderungen, die an die Wiedergestattung der Tierhaltung zu stellen sind, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllen. Die vorgebrachen Argumente reichen nicht aus, um den gesteigerten Voraussetzungen der Wiedergestattung im konkreten Fall nachzukommen. aa. Vorweg ist anhand der Vorgaben der Rechtsprechung festzuhalten, dass im konkreten Fall hohe Anforderungen im Hinblick auf die Darlegung und den Nachweis von Tatsachen, die ein Entfallen des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen begründen könnten, zu stellen sind. Denn die erheblichen immer wiederkehrenden tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung der Klägerin haben sich über einen sehr langen Zeitraum hingezogen. In einem Zeitraum von acht Jahren konnten mehrere erhebliche Tierschutzverstöße nachgewiesen werden (Beanstandungen aus den Jahren 2010, 2013, 2017 und 2018). Aus dem Bescheid des Landratsamts vom 19. Dezember 2018, welcher verkürzt in der Begründung des Bescheids vom 9. April 2021 wiedergegeben wird, ergibt sich, dass die Tiere bei der Fortnahme erhebliche Erkrankungen aufwiesen und Spuren von Misshandlungen festgestellt werden konnten. Es handelte sich insgesamt um 21 Tiere, die allesamt in schlechter gesundheitlicher Verfassung waren. Die Hunde waren unterversorgt und z.T. auch unterernährt, es hatte keine ausreichende Fütterung stattgefunden. Die hygienischen Verhältnisse im Wohnhaus der Klägerin waren in katastrophalem Zustand. Die Hunde hatten Kot und Urin in ihrem Fell. Diese Ablagerungen führte bei einigen Hunden zu somatischen Zuständen; es kam zu einer Verlegung von Anus und des Harnröhrenausgangs. Der medizinische Zustand der Hunde war zudem schlecht; sie litten an Parasiten und schlechter Mundhygiene. Außerdem fehlte ein elementarer Impfschutz. Hinzu tritt die im früheren Verhalten der Klägerin zu Tage getretene fehlende Einsichtsfähigkeit in Bezug auf das durch die schlechten Haltungsbedingungen verursachte Leid der gehaltenen Tiere. bb. Angesichts der gesteigerten Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Fall führt das klägerische Vorbringen nicht zum Entfallen des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen. Es bleiben erhebliche Zweifel an einer künftigen beanstandungsfreien Tierhaltung. Zwar bringt die Prozessbevollmächtigte vor, dass die Klägerin aus ihren Fehlern gelernt habe, dies wird jedoch weder substantiiert dargelegt noch werden hierfür Nachweise vorgelegt. Wie oben dargestellt trägt aufgrund der materiellen Rechtslage die Klägerin die Beweislast dafür, dass sie sich ihre Fehler eingestanden hat und ein individueller Lernprozess stattgefunden hat. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Einstellung der Klägerin aufgrund eines individuellen Lernprozesses grundsätzlich gewandelt hätte. Zwar ist eine solche Beurteilung schwierig und muss sich notgedrungen an Indizien orientieren. Derartige Indizien müssen jedoch vorliegen und hinreichend tragfähig sein (VG Göttingen, U.v. 9.2.2011 – 1 A 184/09 – juris Rn. 25). Insbesondere angesichts der im vorliegenden Fall zu stellenden hohen Anforderungen an einen Nachweis und der bei der Klägerin auf Grundlage konkreter Umstände vermuteten psychischen Erkrankung des „Animal Hoardings“, welches einen erneuten Ankauf vieler Tiere unter schlechten Haltungsbedingungen wahrscheinlich werden lässt, kann ein bloßer Sachvortrag, die Klägerin sei psychisch und physisch gesund und damit zur Tierhaltung fähig, nicht genügen, um mit der hier nötigen Substantiiertheit das Entfallen des Grundes für eine Haltungsuntersagung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG begründen zu können. Auch die Absichtserklärungen der Klägerin, in Zukunft für eine tierschutzgerechte Hundehaltung Gewähr bieten zu wollen, reicht nicht aus, um die negative Prognose, die aufgrund erheblicher Verstöße gegen das TierSchG im Jahre 2018 zu dem Tierhaltungs- bzw. betreuungsverbot geführt hat, zu erschüttern. Belastbare Nachweise für einen erkennbaren und nachhaltigen Gesinnungswandel ist die Klägerin (bisher) schuldig geblieben. Das Schreiben des Taxiunternehmens Klein, anhand dessen nachgewiesen werden soll, dass die Klägerin regelmäßig Hundefutter gekauft haben soll und ihre Hunde immer zum Tierarzt habe fahren lassen, ist als Beweis für den Umstand, dass sie künftig keine Verstöße gegen das TierSchG begehen werde, gänzlich untauglich. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2019 – 23 ZB 17.1908 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris, Rn. 15 zum Gewerberecht; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 35). Es muss folglich bewiesen werden, dass aufgrund von konkreten Veränderungen nach der Fortnahme der Tiere und dem Verbot der Tierhaltung bzw. -betreuung neue Umstände eingetreten sind, die die Wiedergestattung der Tierhaltung ermöglichen. Das Schreiben soll jedoch die frühere angemessene Versorgung der Tiere beweisen, die den festgestellten Umständen nach gerade nicht vorlag. Diesbezüglich muss berücksichtigt werden, dass der (Fortnahme-)Bescheid vom 19. Dezember 2018 in Bestandskraft erwachsen ist. Die Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids angeführt werden, sind (im Wiedergestattungsverfahren) deshalb unbeachtlich. Gleiches gilt für die Vorlage von Dokumenten, die belegen, dass die Klägerin regelmäßig die Hundesteuer bezahlt hat. Es kann im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass das Bezahlen der Hundesteuer in der Vergangenheit dazu führt, dass die Klägerin in der Zukunft keine tierschutzrechtlichen Verstöße begehen wird. Aus dem rein monetären Vorgang kann nicht auf ein tatsächliches Verhalten mit Tieren geschlossen werden. Für den klägerischen Vortrag, das Haus der Klägerin sei inzwischen gründlich gereinigt worden, wurden (bisher) keine Beweise vorgelegt. Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Reinigung des Hauses alleine auch nicht als Beweis dazu dienen kann, dass im klägerischen Anwesen dauerhaft hygienische Verhältnisse für die tierschutzgerechte Haltung von Hunden sichergestellt sind. Bloßes kurzzeitiges Wohlverhalten durch Reinigung und Beseitigung der Vermüllung – insbesondere unter dem Druck des gerichtlichen Wiedergestattungsverfahrens – genügt den Anforderungen an einen Beweis für die zukünftigen ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen gerade nicht. Als nicht durchgreifend erachtet das Gericht auch den Einwand, die Klägerin benötige die Hunde für ihr psychisches Wohlergehen. Dieser Vortrag verkennt den Schutzzweck des Tierschutzgesetzes, welches alleine den Schutz des Tieres zum Gegenstand hat. Eine Wiedergestattung der Tierhaltung bzw. -betreuung soll nur möglich sein, wenn keine Gefahr erneuter tierschutzwidriger Haltungsbedingungen besteht und kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Gründe, die zu einem Verbot der Tierhaltung bzw. -betreuung geführt haben, ausgeräumt wurden. Das Wiedergestattungsverfahren ist ausschließlich im Lichte des Tierschutzes zu beurteilen. Das psychische Wohlergehen – mithin ein tierschutzfremder Gesichtspunkt – findet bei § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG keine Berücksichtigung. Aus den gleichen Gründen führt auch das seitens der Klägerbevollmächtigten vorgebrachte Argument, das Landratsamt könne die Tiere im Falle erneuter tierschutzrechtlicher Zuwiderhandlungen jederzeit fortnehmen, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Das TierSchG verfolgt das Ziel, jegliche Gefährdung eines Tieres frühzeitig und bereits vorbeugend auszuschließen. Eine Wiedergestattung ohne Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG stünde diesem Schutzziel entgegen. cc. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass sich neben den Zweifeln an der psychischen Eignung der Klägerin zur Hundehalten auch Zweifel an der körperlichen Eignung ergeben. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 21. Juni 2022 wurde unter Hinweis auf einen erlittenen Schlaganfall und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Terminverlegung beantragt. Aus der ärztlichen Bescheinigung vom 21. Juni 2022 ergibt sich, dass die Klägerin in Folge einer akuten Erkrankung körperlich behindert ist und deshalb einen Termin zur Gerichtsverhandlung nicht wahrnehmen kann. Über die Schwere des Schlaganfalles liegen der Kammer keine Erkenntnisse vor. Auch bleibt unklar, ob der Schlaganfall zu dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin geführt hat, die einer artgerechten Hundehaltung unter tierschutzgemäßen Bedingungen – konkret die ordnungsgemäße Pflege, medizinische Versorgung und Ernährung der Hunde sowie die Aufrechterhaltung bzw. Herstellung hygienischer Haltungsbedingungen – entgegenstehen. Es verbleiben darüber hinaus auch Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin. So bestehen nach wie vor hohe Zahlungsrückstände bei der Kreiskasse für die anderweitige pflegliche Unterbringung der im Jahre 2018 fortgenommenen Tiere. Die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens offen gelegten Vermögensverhältnisse der Klägerin erwecken Zweifel, ob die Klägerin in der Lage wäre, für die erheblichen Kosten, die mit der Haltung zweier Hunde einherginge – konkret die Kosten für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Hundesteuer, Haftpflichtversicherung, etc. – aufzukommen. Aufgrund der verbleibenden erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung kommt es auf diese Frage jedoch nicht mehr streitentscheidend an. c. Die Ablehnung der Wiedergestattung der Haltung und Betreuung von zwei Hunden ist auch nicht – wie vorgetragen – unverhältnismäßig. Die Ablehnung beruht auf dem TierSchG, welches das legitime Ziel des Tierschutzes verfolgt. Die Geeignetheit der Ablehnung zur Förderung des Tierschutzes folgt daraus, dass durch die Ablehnung verhindert wird, dass es im Verantwortungsbereich der Klägerin erneut zu tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen kommen kann. Entgegen des klägerischen Vorbringens ist diese Maßnahme aus Tierschutzgesichtspunkten erforderlich. Zwar mag die Wiedergestattung der Haltung zumindest zweier Hunde ein milderes Mittel gegenüber der generellen Ablehnung der Heimtierhaltung darstellen, ist jedoch im Hinblick auf den Tierschutz nicht gleichermaßen effektiv. Die Wiedergestattung der Hundehaltung birgt das Risiko in sich, dass sich die Klägerin auch dieses Mal zur ordnungsgemäßen und tierschutzkonformen Haltung ungeeignet zeigt. Die auf konkreten Umständen beruhende behördliche Annahme, bei der Klägerin könnte ein Fall des sog. „Animal Hoardings“ vorliegen, verstärkt den Verdacht, dass es im Falle der Gestattung der Hundehaltung – wenn auch nur bezüglich zweier Tiere – zu einem Ankauf weiterer Tiere kommen wird, sodass die ohnehin auch mit wenigen Tieren voraussichtlich prekäre Tierhaltungssituation der Klägerin weiter verschärft und sich erneut in tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen zuspitzen würde. Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung der Wiedergestattung der Haltung auch als angemessen einzustufen. Der in Art. 20a GG verankerte Tierschutz überwiegt persönliche Interessen der Klägerin. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).