Urteil
5 S 268/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1107.5S268.23.00
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Leitsätze
Die Frage, ob die Orientierungswerte nach § 17 Satz 1 BauNVO 2021 (juris: BauNVO) überschritten werden dürfen, ist ein Problem der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB. Die Überschreitung bedarf einer städtebaulichen Begründung, die umso ausführlicher ausfallen muss, je höher die Überschreitung ist. Die insoweit für die Abwägung relevanten Aspekte müssen in die Planung eingestellt und in der Begründung dargelegt werden.(Rn.43)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob die Orientierungswerte nach § 17 Satz 1 BauNVO 2021 (juris: BauNVO) überschritten werden dürfen, ist ein Problem der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB. Die Überschreitung bedarf einer städtebaulichen Begründung, die umso ausführlicher ausfallen muss, je höher die Überschreitung ist. Die insoweit für die Abwägung relevanten Aspekte müssen in die Planung eingestellt und in der Begründung dargelegt werden.(Rn.43) Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag ist zwar zulässig (hierzu unter A.), aber unbegründet (hierzu unter B.). A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. I. Die Antragstellerin wendet sich in statthafter Weise gegen den Bebauungsplan „B....straße 28“, da es sich hierbei um eine Satzung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handelt, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen wurde. Auch wurde der Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Denn der am 25. Januar 2022 beschlossene Bebauungsplan wurde am 18. Februar 2022 in der „Stadtzeitung“ bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 15. Februar 2023 und damit fristgerecht beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. II. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. 1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren nur eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet - wie im vorliegenden Fall -, so kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 8 ff.). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darlegungspflichtig ist der Antragsteller. Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die nach diesen Maßstäben die Verletzung in eigenen Rechten als möglich erscheinen lassen (stRspr; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 9.19 - NVwZ 2021, 331, Rn. 18 m. w. N.). 2. Dies vorausgesetzt ist die Antragstellerin antragsbefugt. Denn sie macht geltend, ihr Vertrauen in die bisher für das Plangebiet geltenden Festsetzungen und den dadurch geschützten Fortbestand der dort vorhandenen Grünfläche werde durch den Bebauungsplan enttäuscht. Soweit sie darüber hinaus vorträgt, sie sei aufgrund der Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs sowie aufgrund abwägungsbeachtlicher Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück antragsbefugt, kommt es hierauf für die Zulässigkeit des Antrags nicht mehr entscheidungserheblich an. a) Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestand des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. Allerdings besteht regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen, wenn Änderungen des Bebauungsplans dazu führen, dass ein Grundstück baulich intensiver genutzt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15.6.2020 - 4 BN 51.19 - NVwZ 2020, 1533, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 27.9.2021 - 4 BN 17.21 - juris Rn.9 f.; jeweils m. w. N.). b) So liegt der Fall hier. Denn durch die Änderung der für das Plangebiet bislang geltenden Bebauungspläne/Baufluchtenpläne Nr. 433 „L....gebiet“ und Nr. 435 „B....straße“ wird für das bislang als öffentliche Grünfläche ausgewiesene und genutzte Grundstück Flst. Nr. .... eine grundlegend andere und erstmals baulich intensive Nutzung ermöglicht. Dass sich diese Änderung insbesondere auf das Grundstück der Antragstellerin negativ auswirken kann, erscheint trotz des festgesetzten Abstands des Baufensters zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze von 5 m und des dort festgesetzten Pflanzgebots nicht von vornherein ausgeschlossen. In einer solchen Situation bedarf es keiner weiteren Darlegung eines Nachbarn zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung, um die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen (so auch BVerwG, a. a. O.). B. Der Antrag ist unbegründet. Denn der Bebauungsplan „B....straße 28“ leidet weder an beachtlichen formellen (hierzu unter I.) noch an materiellen (hierzu unter II.) Fehlern. I. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans bringt die Antragstellerin ausschließlich Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor. Ob diese Fehler tatsächlich vorliegen, bedarf allerdings keiner Entscheidung, weil sie jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden sind. Daher ist den von der Antragstellerin gerügten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern, insbesondere in Bezug auf ihr Interesse an der Beibehaltung der überplanten Grünfläche, die Klimarelevanz der Planung und ihrer Auswirkungen auf den Verkehr, nicht nachzugehen. 1. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB werden Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Frist wird nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Das schließt es zwar nicht aus, entsprechende Rügen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geltend zu machen. Allerdings genügt zur Wahrung der Frist der Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht nicht, sondern es ist auch in diesem Fall auf den Eingang bei der Gemeinde abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192, juris Rn. 12 m. w. N.). 2. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht gewahrt. Denn sie hat ihre Rügen ausschließlich mit dem antragsbegründenden Schriftsatz vom 13. März 2023, der am selben Tag beim erkennenden Gerichtshof eingegangen ist, vorgebracht. In dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 15. Februar 2023 hat sie lediglich zum Sachverhalt, zur Antragsbefugnis und zur Antragsfrist ausgeführt. Am 13. März 2023 war die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aber bereits abgelaufen, nachdem der Bebauungsplan am 18. Februar 2022 bekannt gemacht worden war und der Fristablauf somit auf den 20. Februar 2023 (der 18. Februar 2023 war ein Samstag, vgl. zur Anwendbarkeit des § 193 BGB Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL 2024, § 215 Rn. 37) datierte. Auch Dritte haben innerhalb der Jahresfrist keine entsprechenden Rügen erhoben. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wann der Schriftsatz der Antragsgegnerin tatsächlich zugegangen ist, nachdem er ihr mit Verfügung des Berichterstatters vom 14. März 2023 zugeleitet worden war. Die Antragsgegnerin hat die für den Eintritt der Unbeachtlichkeit erforderliche Pflicht des § 215 Abs. 2 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, erfüllt. Denn im Bekanntmachungstext wird im Wesentlichen der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB unter Verweisung auf die Fälle des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 Satz 2 BauGB wiedergegeben, was den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 16 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB a. F.). II. Der Bebauungsplan begegnet auch keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Er ist erforderlich (hierzu unter 1.) und weist weder Festsetzungsfehler (hierzu unter 2.) noch materielle Abwägungsfehler (hierzu unter 3.) auf. 1. Der Bebauungsplan ist erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB. a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153,16, juris Rn. 11 f.; Senatsurteile vom 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - VBlBW 2021, 23, juris Rn. 77 f.; vom 12.7.2023 - 5 S 3193/21 - juris Rn. 69 und vom 7.2.2024 - 5 S 869/22 - juris Rn. 55; jeweils m. w. N.). b) Gemessen hieran kann dem Bebauungsplan die notwendige Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden. Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist die Schaffung einer neuen viergruppigen Kindertageseinrichtung, wie es in der Begründung zu dem Bebauungsplan ausgeführt wird. Dieser Bedarf solle durch eine zukunftsweisende, gebietsverträgliche Nutzungsmischung befriedigt werden. Art und Maß der umgebenden Bebauung sollten unter Erhaltung städtebaulicher Körnung und charakteristischer Merkmale weiterverfolgt werden. Daher werde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, um flexibel auf aktuelle Bedarfe und dem Wunsch nach kurzen Wegen gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin eine positive Planungskonzeption verfolgt, die sich auch ohne weiteres in naher Zukunft verwirklichen lässt. Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin sei den konkreten Nachweis des behaupteten Betreuungsbedarfs in Gestalt einer Struktur- und Bedarfsanalyse schuldig geblieben, vermag dies die Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht zu erschüttern. Mit diesem Einwand verkennt die Antragstellerin bereits, dass die kommunale Planungsbefugnis nicht von einem „akuten Bedürfnis“ abhängt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 154. EL 2024, § 1 Rn. 32b m. w. N.). Vielmehr kann auch ein Bebauungsplan erforderlich sein, der es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (vgl. BVerwG, 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275, juris Rn. 5). Eine solche absehbare Bedarfslage kann für den vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung unter Vorlage einer Gemeinderatsdrucksache aus dem Jahr 2021 ausführlich vorgetragen. Dies dürfte der von der Antragstellerin geforderten „Struktur- und Bedarfsanalyse“ entsprechen, wobei es einer solchen rechtlich nicht bedarf. Soweit sie hierzu auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2001 - 1 N 01.360 - verweist, verkennt sie, dass im dortigen Fall die kommunalpolitische Entscheidung, einen Kindergarten zu errichten, zwar auf nach Auffassung des Gerichts „in sich tragfähigen Struktur- und Bedarfsanalysen“ beruhte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine solche Analyse aber nicht zur rechtlichen Voraussetzung der auch dort in Streit gestandenen Erforderlichkeit gemacht. Denn er führt weiter aus, dass diese Analysen seiner bauplanungsrechtlichen Würdigung weitgehend entzogen seien und die Frage der Erforderlichkeit allenfalls dann berührt wäre, wenn es keinen sachlichen Grund für die Bauleitplanung gebe. Auch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets wahrt die notwendige Erforderlichkeit. Insbesondere kann der Antragstellerin nicht darin gefolgt werden, dass es sich hierbei um eine unzulässige Vorratsplanung handle, weil andere Nutzungen als die geplante Kindertagesstätte nicht absehbar seien. Die Antragsgegnerin hat ihr durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB begrenztes Planungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie zur Ansiedlung der geplanten Kindertagesstätte einen Angebotsbebauungsplan aufgestellt hat, der sich von dem wohl bereits hinreichend konkreten städtischen Bauvorhaben abhebt. Denn eine Kindertagesstätte, wie sie hier in Rede steht, ist als Anlage für soziale Zwecke (vgl. nur Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 154. EL 2024, § 4 BauNVO Rn. 93 m. w. N.) in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Dies lässt die Realisierung des Plankonzepts in naher Zukunft gerade erwarten. Es begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin als Art der baulichen Nutzung ein mit bestimmten Einschränkungen versehenes allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat, anstatt zur beabsichtigten Ansiedlung der Kindertagesstätte eine Gemeinbedarfsfläche auszuweisen. Denn ob eine Gemeinde die zulässige Nutzungsart durch eine Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB oder durch ein allgemeines Wohngebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 4 BauNVO festsetzt, steht grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Entscheidend ist allein, ob das gesetzte Planungsziel mit dem gewählten Instrumentarium erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1997 - 4 BN 23.97 - NVwZ-RR 1998, 538, juris Rn. 9). Diese Anforderungen werden vorliegend gewahrt. Denn wie bereits ausgeführt ist es maßgebliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das Baurecht für eine neue viergruppige Kindertageseinrichtung zu schaffen und dabei eine gebietsverträgliche Nutzungsmischung auf dem G.... zu ermöglichen. Zudem ermöglicht diese Festsetzung zu einem bestimmten Grad die von der Antragsgegnerin ausdrücklich gewollte zukünftige Nutzungsmischung. Sollte die Kindertagesstätte wider Erwarten nicht realisiert werden oder ihr Bedarf künftig wegfallen, was gerade im Hinblick auf die Kleinkindbetreuung ein realistisches Szenario darstellt, erfüllt der Bebauungsplan weiterhin die erforderliche städtebauliche Ordnungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da das Plangebiet auch anderen Nutzungen offensteht. Dem würde die von der Antragstellerin geforderte Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zuwiderlaufen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gewährleistet hingegen bei einer Planungsperspektive von mehreren Jahrzehnten eine Planumsetzung für die Zukunft. 2. Es sind auch keine Festsetzungsfehler festzustellen. Denn die insoweit allein geltend gemachte Überschreitung des Orientierungswerts für die Obergrenze der Grundflächenzahl in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 17 BauNVO in der Fassung vom 14. Juni 2021 führt - ihre fehlende Rechtfertigung unterstellt - jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. § 17 BauNVO in der Fassung vom 14. Juni 2021 ist auf den vorliegenden Bebauungsplan anzuwenden, da die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB erst nach ihrem Inkrafttreten am 23. Juni 2021, nämlich vom 19. Juli 2021 bis zum 20. August 2021, stattgefunden hat (vgl. § 25e BauNVO). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt für die Festsetzung der Grundflächenzahl in einem allgemeinen Wohngebiet ein Orientierungswert von 0,4 als Obergrenze. Dieser Orientierungswert wird vorliegend überschritten, da im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans die Grundflächenzahl mit 0,55 festgesetzt wird. Da es sich bei den Orientierungswerten nach § 17 Satz 1 BauNVO 2021 aber nicht mehr um bindendes Recht handelt, von dem nur aus städtebaulichen Gründen abgewichen werden durfte (vgl. zu § 17 BauNVO a. F. Senatsurteil vom 12.7.2023 - 5 S 3193/21 - NVwZ-RR 2024, 215, juris Rn. 55 und 78), ist die Frage, ob ein Orientierungswert des § 17 Satz 1 BauNVO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise überschritten wurde, kein Problem der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mehr, sondern ein Problem gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (vgl. Petz in König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 17 Rn. 38 ff.). Die Überschreitung eines Orientierungswerts nach § 17 Satz 1 BauNVO n. F. bedarf demzufolge weiterhin einer städtebaulichen Begründung, die umso ausführlicher ausfallen muss, je höher die Überschreitung ist. Die insoweit für die Abwägung relevanten Aspekte müssen in die Planung eingestellt und in der Begründung dargelegt werden (vgl. Schimpfermann/Stühler in Fickert/Fieseler, BauNVO, 14. Aufl. 2023, § 17 Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 154. EL 2024, § 17 BauNVO Rn. 12a). Da die Klägerin auch insoweit keine fristgerechte Rüge eines Abwägungsvorgangsfehlers vorgebracht hat, ist die Frage der rechtmäßigen Überschreitung des Orientierungswerts für die Obergrenze der Grundflächenzahl lediglich im Rahmen des Abwägungsergebnisses (hierzu sogleich) von entscheidungserheblicher Relevanz. 3. Auch auf materielle Abwägungsfehler ist nicht zu erkennen. a) Ob die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Normenkontrollverfahren sonstige Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne von 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gerügt hat, die der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2024 - 5 S 869/22 - juris Rn. 82), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn solche Fehler sind jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bau GB unbeachtlich geworden. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zu den unbeachtlich gewordenen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern verwiesen. b) Auch ein Abwägungsergebnisfehler im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität ist nicht zu erkennen. aa) Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde dies beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen also überschritten sein. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2023 - 5 S 3497/21 - BauR 2024, 891, juris Rn. 67 m. w. N.). bb) Gemessen hieran leidet die vorliegende Planung nicht an einem Abwägungsergebnisfehler. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die bereits oben angesprochene Überschreitung des Orientierungswerts für die Obergrenze der Grundflächenzahl einzugehen. In der Begründung des Bebauungsplans wird hierzu ausgeführt, sie sei der Hanglage im Gebiet geschuldet und rühre aus der „Unterbauung des Vorgartenbereiches“ her, die nicht im gleichen Maße in Erscheinung trete wie das eigentliche Gebäude. Die intensive Dachbegrünung bilde den Ausgleich für die Überschreitung der Obergrenze. Denn es werde hierdurch sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden würden. Damit wird die Antragsgegnerin den sich aus § 17 BauNVO ergebenden Anforderungen gerecht, ihre Planungskonzeption mit den hiervon berührten öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen, abzuwägen. Dass der insoweit vorgenommene Ausgleich unverhältnismäßig wäre, lässt sich nicht erkennen und wird von der Antragstellerin auch nicht substantiiert aufgezeigt. Ebenso ist die von der Antragstellerin geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der Festsetzungen zur Wandhöhe nicht zu erkennen. Die Wandhöhe beträgt in dem nordöstlichen, den Straßenseiten zugewandten Baufenster 3,50 m und in dem den größten Teil des Plangebiets einnehmenden zentralen Baufenster 10,50 m, jeweils gemessen ab dem unteren Bezugspunkt von 143 m ü. NN. Abwägungsergebnisfehler zeigt die Antragstellerin insoweit nicht nachvollziehbar auf. Sie macht lediglich geltend, die maximale Wandhöhe von 10,50 m werde durch die eingeschossige „Unterbauung“ in dem den Straßenseiten zugewandten Baufenster nicht relativiert. Dass hierdurch ein widerstreitender öffentlicher oder privater Belang in unverhältnismäßiger Weise hintenangestellt worden wäre, lässt sich nicht erkennen und liegt im Übrigen auch fern. In der Begründung führt die Antragsgegnerin aus, die Festsetzung der maximalen Wandhöhe diene der Einhaltung einer städtebaulich gewünschten Maximalkubatur mit Berücksichtigung des natürlichen Geländeverlaufs und des Höhenverlaufs der Umgebungsbebauung. Dass aufgrund der Umgebungsbebauung zwingend eine niedrigere Gebäudehöhe hätte festgesetzt werden müssen, wie es die Antragstellerin offensichtlich begehrt, lässt sich nicht feststellen. Gleiches gilt für die gerügte Unverhältnismäßigkeit der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, die nach Auffassung der Antragstellerin ein „Ausmosten“ des Grundstücks „bis auf den letzten Quadratzentimeter“ ermöglichten. Nach der Planbegründung sei die überbaubare Grundstücksfläche so zugeschnitten und bemessen, dass die gebietstypische Vorgartenzone aufgegriffen und gleichzeitig eine größtmögliche architektonische Flexibilität für die Bebauung erreicht werde. Um einerseits den Gebietscharakter mit seinen Vorgärten und Stützmauern zu wahren und andererseits eine effiziente bauliche Ausnutzung der Fläche zu ermöglichen (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), sei unter Ausnutzung der topographischen Gegebenheiten auch die Vorgartenzone entlang der B....- und der G....straße „unterbaubar“. Dies setze aber voraus, dass der Vorgarten in einem solchen Fall als Dachgarten umgesetzt werde. Dieses Ziel wird durch das Pflanzgebot in Nr. 5 der schriftlichen Festsetzungen gesichert. Dass sich der insoweit gefundene Ausgleich der widerstreitenden Belange als unverhältnismäßig darstellen würde, ist nicht erkennbar und wird von der Antragstellerin lediglich pauschal in den Raum gestellt. Insbesondere war die Antragsgegnerin unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht verpflichtet, die in der Umgebung festgesetzten Baufluchten aufzugreifen und in der vorliegenden Planung fortzuführen. Schließlich ist auch der Rüge, das öffentliche Interesse an der Schaffung des notwendigen Planrechts für eine Kindertagesstätte überwiege nicht das Interesse der Nachbarschaft der einer niedrigeren Baudichte, nicht zu folgen. Dieses Argument überzeugt bereits in seiner Pauschalität nicht. Es ist auch wegen des von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegten Betreuungsbedarfs und den daraus resultierenden räumlichen Anforderungen an die Planung nicht nachvollziehbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 7. November 2024 Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 endgültig auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „B...straße 28“ der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2022. Das ca. 1.865 m² große Plangebiet liegt in Karlsruhe-Durlach und erstreckt sich über das Grundstück Flst. Nr. ... sowie Teile des Straßengrundstücks Flst. Nr. .... Es wird begrenzt durch die Gstraße im Norden, die B...straße im Osten und die Grundstücksgrenzen zu den Flurstücken Nr. ... im Süden und Nr. ... im Westen. Bislang befand sich das Grundstück Flst. Nr. ... im Geltungsbereich der Bebauungspläne/Baufluchtenpläne Nr. 433 „L...gebiet“ und Nr. 435 „B...straße“, welche hier jeweils eine öffentliche Grünfläche festsetzen. Als solche wird das Grundstück auch genutzt, wobei sich an der südöstlichen Grundstücksgrenze wenige Stellplätze und ein Altglascontainer befinden. Der Bebauungsplan „B...straße 28“ setzt nunmehr ein allgemeines Wohngebiet fest und trifft daneben Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu Stellplätzen, Garagen und Carports, zu Nebenanlagen und sonstigen Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO sowie zu Grünflächen, Pflanzgeboten und Pflanzerhaltung. Gleichzeitig wurden mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften beschlossen. Mit der Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, das Baurecht für eine neue viergruppige Kindertageseinrichtung zu schaffen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des westlich an das Plangebiet angrenzenden und mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks Flst. Nr. .... Es liegt ebenfalls im Geltungsbereich der Bebauungspläne/Baufluchtenpläne Nr. 433 „L...gebiet“ und Nr. 435 „B...straße“, die hier eine Bauflucht und eine Vorgartenfläche festsetzen. Außerdem liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 30. November 1984, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verlief im Wesentlichen wie folgt: Nachdem die Antragsgegnerin in der Zeit vom 26. März 2018 bis zum 6. April 2018 eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt hatte, beschloss ihr Gemeinderat am 22. Juni 2021 die Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13a BauGB und die öffentliche Auslegung seines Entwurfs, welche am 9. Juli 2021 in der „Stadtzeitung“ bekannt gemacht und vom 19. Juli 2021 bis zum 20. August 2021 durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen den Planentwurf. Am 25. Januar 2022 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde am 18. Februar 2022 in der „Stadtzeitung“ bekannt gemacht sowie vom 18. Februar 2022 bis 17. Februar 2023 auf der Internetseite der Antragsgegnerin eingestellt. Am 15. Februar 2023 hat die Antragstellerin das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei antragsbefugt, weil sie während der Offenlage unter anderem abwägungsbeachtliche Lärmeinwirkungen der Kindertageseinrichtung auf ihr Grundstück und vor allem eine nachhaltige Enttäuschung ihres Vertrauens in die bisher geltenden Festsetzungen und den entsprechend geschützten Bestand der Grünfläche geltend gemacht habe. Außerdem verletze die Planung ihren Gebietserhaltungsanspruch. Erklärtes Planungsziel der Antragsgegnerin sei es, im Plangebiet eine neue viergruppige Kindertageseinrichtung zu errichten. Allerdings habe sie den Bedarf hierfür nicht nachgewiesen. Zudem solle nach dem Plankonzept mit dem Neubau die bereits bestehende Kindertageseinrichtung in der L...straße um lediglich eine zusätzliche Gruppe ergänzt werden, was die geplante Inanspruchnahme der seit Jahrzehnten bestehenden öffentlichen Grünfläche nicht rechtfertigen könne. Die Planung verletze ihr Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation und ihren Gebietserhaltungsanspruch. Denn anstelle eines bisherigen faktischen reinen Wohngebiets werde nun mit dem Ziel der Nutzungsmischung ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das begründe nicht nur ihre Antragsbefugnis, sondern verleihe ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation ein größeres Gewicht, welches in dieser Form von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Hinzu komme, dass die bisher festgesetzte öffentliche Grünfläche in einer reinen Wohnlage seit mehr als einem halben Jahrhundert Bestand gehabt habe und sie an deren Fortbestand daher ein gesteigertes Interesse habe. Dem stehe nur das Interesse an der Schaffung lediglich einer zusätzlichen Kindergartengruppe entgegen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Antragsgegnerin auf lediglich einem Grundstück innerhalb einer flächendeckenden faktischen oder planerisch ausgewiesenen reinen Wohnbebauung zum Zweck der Nutzungsmischung ein allgemeines Wohngebiet ausweise, anstatt eine Gemeinbedarfsfläche für die Kindertagesstätte festzusetzen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sei für die zukünftige Errichtung einer Kindertagesstätte nicht erforderlich. Vielmehr betreibe die Antragsgegnerin eine unzulässige Vorratsplanung, wenn sie darauf abstelle, die Kindertageseinrichtung bei Wegfall der Betreuungsbedarfe einer anderen in dem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzung zuführen zu wollen. Das zukünftig zulässige Maß der baulichen Nutzung gehe deutlich über das für eine Kindertagesstätte Erforderliche hinaus und finde auch in der Nachbarschaft keine Entsprechung. Der für allgemeine Wohngebiete geltende Orientierungswert für die Grundflächenzahl werde überschritten. Für die Unterbauung der Vorgartenzone gebe es keinen nachvollziehbaren Grund, vielmehr reiche die Kubatur des Gebäudes hinter der Vorgartenzone für die geplante Nutzung in vollem Umfang aus. Die Einordnung der bisher bestehenden Grünfläche als „kleinere Kaltluftentstehungsfläche“ bzw. „relativ bescheidene Grünfläche“ werde der gesetzgeberisch hervorgehobenen besonderen Wertigkeit von Grün- und Freiflächen für eine nachhaltige Stadtentwicklung nicht gerecht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin habe die Planung auch keine geringe Klimarelevanz. Sie bedeute vielmehr das Aus für das bislang auf der öffentlichen Grünfläche bestehende „Kaltluftentstehungsgebiet mittlerer Güte“. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht gelöst worden. Die Antragsgegnerin habe lediglich das Verkehrsaufkommen durch die geplante Kindertageseinrichtung berücksichtigt, hätte sich aber aufgrund der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auch mit dem hieraus resultierenden höheren Parkplatzbedarf auseinandersetzen müssen. Zudem fielen durch die Planung bislang bestehende öffentliche Stellplätze weg, ohne dass dies kompensiert werde. Der ruhende Verkehr werde sich in die Gstraße und in die Ex-Straße zulasten der dortigen Angrenzer verlagern. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan „Bstraße 28“ der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie macht geltend, der Bebauungsplan sei erforderlich, insbesondere bestehe ein Bedarf an der Schaffung weiterer Kinderbetreuungsplätze. Die geplante neue Kindertagesstätte sei durch Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2021 als Ersatzneubau in den städtischen Bedarfsplan aufgenommen worden. Mit ihr werde zumindest ein Teil des aktuellen Bedarfs an Betreuungsplätzen passgenau gedeckt werden können. Sie werde über vier Gruppen verfügen, davon zwei neu geschaffene Krippengruppen mit insgesamt 20 Plätzen für Kinder unter drei Jahren, eine neue Ganztagesgruppe mit 20 Plätzen für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt sowie eine weitere Ganztagesgruppe mit ebenfalls 20 Plätzen, die aus der bestehenden Kindertagesstätte in der L...straße in die neue Einrichtung umziehen solle. Damit bestünden sachliche Gründe für die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans. Der Gemeinderat habe das Vertrauen der Antragstellerin in die Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation auf dem Grundstück Flst. Nr. ... bei seiner Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich die Antragstellerin hingegen nicht berufen. Im Übrigen könne dahinstehen, ob das schutzwürdige Vertrauen der Antragstellerin tatsächlich fehlerhaft behandelt worden sei. Soweit sie mit ihrem Vorbringen angebliche Mängel im Abwägungsvorgang aufzeigen wolle, sei sie hiermit nämlich präkludiert. Sie habe trotz eines ordnungsgemäßen Hinweises darauf verzichtet, diese vermeintlichen Mängel innerhalb der Jahresfrist zu rügen. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme des Plangrundstücks könne keine Rede sein. Die Ermöglichung einer Unterbauung der - als Dachgarten angelegten und intensiv begrünten - Vorgartenzone stelle einen Kompromiss dar zwischen der Wahrung des typischen Gebietscharakters mit seinen Vorgärten und Stützmauern einerseits und einer effizienten baulichen Ausnutzung der Fläche. Der Verzicht auf eine Unterbauung der Vorgartenzone hätte notwendigerweise eine stärkere bauliche Ausnutzung des Grundstücks an anderer Stelle erfordert. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, anstelle eines allgemeinen Wohngebietes eine Gemeinbedarfsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festzusetzen. Es handle sich hier auch nicht um einen unzulässigen Etikettenschwindel. Denn es liege keine Diskrepanz zwischen Planungswillen und Planungsinhalt vor. Insbesondere beschränke sich der Planungswille keineswegs darauf, eine Kinderbetreuungseinrichtung unter Ausschluss anderer Nutzungen zu etablieren. Es sei im Gegenteil sogar ihr erklärter Wille, weitere in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzungen zu ermöglichen. Sie sei deshalb im Rahmen ihrer Planungshoheit nicht verpflichtet, eine Gemeinbedarfsfläche mit einem sehr kleinen Nutzungsspektrum festzusetzen, das praktisch keine Flexibilität biete, um in Zukunft auf geänderte Anforderungen und Bedarfe reagieren zu können. Der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, in dem der geplante Neubau einer Kindertagesstätte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sei, könne daher nicht ihre städtebauliche Erforderlichkeit abgesprochen werden. Es handle sich auch nicht um eine unzulässige Vorratsplanung. Denn die Umsetzung des Bebauungsplans sei unmittelbar beabsichtigt. Dass daneben nicht zeitgleich weitere planungsrechtlich zulässige Anlagen realisiert werden könnten, sei hingegen der konkreten Objektplanung und der geringen Größe des Plangebiets geschuldet. Die umsetzbare und auch tatsächlich für eine Umsetzung in absehbarer Zeit vorgesehene Planung könne nicht allein aufgrund ihrer städtebaulich begründeten Offenheit für zukünftige Entwicklungen zu einer unzulässigen Vorratsplanung abqualifiziert werden. In diesem Sinne habe sie zu Recht die Entwicklungs- und Vorsorgefunktion der Bauleitplanung mit in ihre planerischen Überlegungen einbezogen und sich bewusst gegen die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit besonderer Zweckbestimmung entschieden. Dem Senat liegt die Verfahrensakte der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf den Inhalt der Akten des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.