Urteil
5 S 748/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:1125.5S748.18.00
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Leitsätze
Zur Verhältnismäßigkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung.(Rn.32)
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Siebtel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verhältnismäßigkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung.(Rn.32) Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Siebtel. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge sind zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. I. Die Anträge sind statthaft, weil die Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Tettnanger Wald mit angrenzender Feldflur zwischen Bodenseeufer und Tettnang“ (Tettnanger Wald) sowie über die Aufhebung der „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemeinden Langenargen und Tettnang“ vom 19. Mai 2017 nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 AGVwGO der Normenkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt. II. Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt, weil sie als Eigentümer von Flächen im Geltungsbereich der Schutzgebietsverordnung durch deren Verbote beschwert werden und daher geltend machen können, durch die Verordnung oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). B. Die Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet, weil die Schutzgebietsverordnung in formeller (dazu I.) und materieller Hinsicht (dazu II.) mit höherrangigem Recht in Einklang steht. I. Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung wegen formeller Mängel nichtig ist, bestehen nicht. 1. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Verordnung geäußert und die Beiziehung der entsprechenden Satzungen der Belegenheitsgemeinden angeregt haben, wurde der Vortrag nach entsprechender Beiziehung und Einsichtnahmemöglichkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht vertieft. Warum § 10 der Schutzgebietsverordnung, der in Absatz 1 das Inkrafttreten der Verordnung nach ihrer Verkündung und dessen Absatz 2 das Außerkrafttreten der Verordnung aus dem Jahr 1954 regelt, mit den Vorgaben des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen (Verkündungsgesetz) vom 11. April 1983 (GBl. S. 131) nicht vereinbar sein sollte, wird von den Antragstellern nicht weiter ausgeführt. Auch sonst liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere bestehen angesichts des Hinweises in § 2 Abs. 5 der Schutzgebietsverordnung auf die zum Bestandteil der Verordnung gemachten Karten keine Bedenken gegen die Einhaltung der Vorgaben für eine Ersatzbekanntmachung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 VerkG i. V. m. § 1 Abs. 4 DVO GemO und § 24 Abs. 8 Satz 2 NatSchG. Mit Blick auf die in den Akten befindlichen Auszüge aus den Mitteilungsblättern der Belegenheitsgemeinden und die beigezogenen Haupt- und insbesondere Bekanntmachungssatzungen sind auch sonst Bekanntmachungsfehler nicht erkennbar. Insbesondere wurde in dem in den Akten befindlichen Amtsblatt der Stadt Tettnang vom 7. Juni 2017 darauf hingewiesen, dass entsprechend der Vorgabe in § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt Tettnang über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 6. April 2016 die Bekanntmachung (auch) auf der Homepage unter „www.tettnang.de“ abrufbar war. Dies wurde vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen bedarf es auch keiner Klärung des Verhältnisses von § 2 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung. Eines über die insoweit eindeutige Überschrift und die Einleitungsformel hinausgehenden Hinweises darauf, dass die Bekanntmachung der Schutzgebietsverordnung im Auftrag des Landratsamtes erfolgt, bedurfte es nicht. Welche Auswirkungen die von den Antragstellern unterstellte fehlende Auslegung der Verordnung aus dem Jahr 1954 auf die Bekanntmachung der angegriffenen streitgegenständlichen Schutzgebietsverordnung haben sollte, ist nicht erkennbar. 2. Weitere formelle Mängel der Verordnung rügen die Antragsteller nicht. Insoweit kann auch dahinstehen, ob etwaige Fehler durch Ablauf der Rügefrist des § 25 Abs. 1 NatSchG unbeachtlich geworden sind, oder ob insoweit hätte Berücksichtigung finden müssen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller die Verfahrensakten erst am 30. Mai 2018 - damit allerdings angesichts der Bekanntmachung Anfang Juni 2017 noch innerhalb der Jahresfrist - vom Antragsgegner zur Verfügung gestellt wurden. Anhaltspunkte für eine arglistige Verzögerung bei der Aktenversendung seitens des Antragsgegners liegen nicht vor. II. Die Verordnung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. 1. Zweifel an der Bestimmtheit der Schutzgebietsverordnung bestehen nicht. Insbesondere ist § 1 Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung diesbezüglich unbedenklich. Zwar handelt es sich, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, bei den Ausführungen in § 1 Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung nicht um Schutzgebietsausweisungen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg. Ein solcher Zweck wurde vom Antragsgegner mit der Aufnahme der Ausführungen aber auch erkennbar nicht verfolgt. Vielmehr handelt es sich bei § 1 Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung offenkundig lediglich um einen klarstellenden Hinweis darauf, dass Teile der betroffenen Flächen über die Schutzgebietsverordnung hinaus geschützt sind. Auf diese Klarstellung nehmen weitere Formulierungen der Schutzgebietsverordnung Bezug. Auch im Übrigen sind die Regelungen der Schutzgebietsverordnung hinreichend bestimmt; die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind konkretisier- und ausfüllbar. Konkrete diesbezügliche Defizite haben die Antragsteller über die pauschale Rüge hinaus nicht dargelegt. 2. Auch genügt die Schutzgebietsverordnung den insbesondere aus § 26 BNatSchG folgenden gesetzlichen Anforderungen an Schutzgegenstand und Schutzzweck (dazu a)), Schutzwirkungen und Schutzregime (dazu b)). a) Im Hinblick auf den Schutzgegenstand und Schutzzweck sind die sich aus § 26 Abs. 1 BNatSchG ergebenden Voraussetzungen der Unterschutzstellung erfüllt. Nach § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Dabei beziehen sich diese Schutzzwecke nicht auf unberührte Natur und auch nicht auf eine Konservierung einzelner charakteristischer Gebiete, sondern die Erhaltung von Natur und Landschaft überall dort, wo ihre Vielfalt, Eigenart oder Schönheit bedroht ist, unabhängig von ihrer eventuellen landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. Stückel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 232. EL August 2020, § 26 BNatSchG Rn. 4 m. w. N.). Die Schutzzwecke sind alternativ formuliert; in der Folge ist es ausreichend, wenn eine der drei Zweckfestsetzungen verfolgt wird. Gleichwohl ist die Kumulation verschiedener Schutzgründe im Sinne einer multifunktionalen Unterschutzstellung zulässig und sogar die Regel (vgl. Hendrischke in Schlacke, BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 26 Rn. 9 m. w. N.). Der Schutz von Natur und Landschaft muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, wobei dem Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Da sich die Bestimmung der Schutzwürdigkeit nach dem Gesamteindruck richtet, muss nicht jedes Grundstück im Landschaftsschutzbereich für sich schutzwürdig sein, seine Einbeziehung muss aber im Hinblick auf den Schutzzweck sinnvoll sein. Auch ist die Einrichtung sogenannter Pufferzonen möglich. Hierdurch können Randgebiete eines Landschaftsschutzgebietes, die selbst nicht die Anforderungen der Schutzzwecke erfüllen, in die Verordnung einbezogen werden, um das Gebiet durch ein Vorfeld gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen (vgl. zum Ganzen Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, § 26 BNatSchG Rn. 4 ff.; Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 232. EL August 2020, § 26 BNatSchG Rn. 13, jeweils m. w. N.). Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen zur Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der Schutzgebietsverordnung (§ 2 der Schutzgebietsverordnung) und damit auch auf die im Eigentum der Antragsteller liegenden Flächen vorliegen, begründet der Vortrag der Antragsteller nicht. Ihre diesbezüglichen Einwendungen beschränken sich im Wesentlichen auf die nicht näher substantiierten Behauptungen, der Schutz der Flächen sei in gleichem Maß bereits durch andere gesetzliche Regelungen gewährleistet und die gesetzlichen Anforderungen seien schlicht nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Einwendung, die Unterschutzstellung trage nicht zur Erholung bei. Soweit die Antragsteller besonders darauf hinweisen, dass die unter Schutz gestellten Flächen kein Entwicklungspotential in Bezug auf Aspekte des Artenschutzes und damit die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts aufwiesen, das mit der Schutzgebietsverordnung gehoben werde könne, verkennen sie, dass der Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gerade auch in der Erhaltung und Konservierung liegen kann. Damit ist auch nicht entscheidend, ob im Sinne einer von den Antragstellern angesprochenen Differenzhypothese bei abstrakter Betrachtungsweise eine relevante Besserung für den Artenschutz im Sinne einer Entwicklung erreicht wird. Ausreichend ist bereits die Verhinderung einer Verschlechterung. Auch für die Ausweisung wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht erforderlich, dass eine Entwicklung gefördert wird. Hinlänglich ist auch hier das Ziel der Bewahrung. Die Auffassung der Antragsteller, nach Maßgabe der Maßstäbe des Landratsamts könnte die gesamte Landschaft in Baden-Württemberg unter Schutz gestellt werden, entbehrt einer sachlichen Grundlage. Mit der umfassenden und an den Merkmalen des § 26 Abs. 1 BNatSchG orientierten Darlegung der Schutzbedürftigkeit in der vom Umweltschutzamt des Landratsamtes Bodenseekreis erstellten Würdigung in der Fassung von September 2016 mit Ergänzungen vom März 2017 setzen sich die Antragssteller in keiner Weise dezidiert auseinander. Anlass, die Tragfähigkeit der dortigen Ausführungen infrage zu stellen, besteht auch nicht aus anderen Gründen. Insbesondere ist die Unterschutzstellung nicht nur deshalb erfolgt, weil seitens des Antragsgegners das Ziel bestand, eine Nassauskiesung im Offenlandbereich im Tettnanger Wald zu ermöglichen. Zwar war dieser Gesichtspunkt, wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, neben anderen Aspekten Anlass für die Einleitung des Verfahrens, da nach den Vorgaben der zuvor geltenden Verordnung vom 24. Dezember 1954 die Zulassung der Nassauskiesung nur schwerlich möglich gewesen wäre. Folgerichtig findet sich in § 6 Nr. 8 der Schutzgebietsverordnung auch eine ausdrückliche Ausnahme für den zwischenzeitlich planfestgestellten Nasskiesabbau. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass das gesamte Verfahren zur Unterschutzstellung unter Außerachtlassung der Anforderungen des § 26 Abs. 1 BNatSchG allein oder maßgeblich auf diesen Aspekt ausgerichtet gewesen wäre, zumal es insoweit in verfahrenstechnischer Hinsicht voraussichtlich erheblich einfacher gewesen wäre, die bestehende Schutzgebietsverordnung aufzuheben oder (teilweise) zu ändern. Auch ist nicht erkennbar, dass die Schutzgebietsausweisung entscheidend von dem potentiell sachwidrigen Ziel beeinflusst gewesen sein könnte, Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Nassauskiesung verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffe zu ermöglichen oder die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden. Weder die Einwendungen der Antragsteller noch der Planfeststellungsbeschluss zur Nassauskiesung geben Anlass, die Darstellung des Antragsgegners, die Schutzgebietsausweisung stelle keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme dar und auch die artenschutzrechtliche Problematik werde allein im Planfeststellungsverfahren zur Nassauskiesung bewältigt, infrage zu stellen. b) Dass der Antragsgegner von der demnach bestehenden Möglichkeit, unter anderem die im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen unter Naturschutz zu stellen, Gebrauch gemacht hat, begegnet auch hinsichtlich der geregelten Rechtsfolgen im Sinne eines Schutzregimes (§ 26 Abs. 2 BNatSchG) keinen rechtlichen Bedenken. Den Handlungsspielraum in Form eines weit gesetzten Normsetzungsermessens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.2007 - 7 B 68/06 - juris Rn. 15) hat der Antragsgegner rechtmäßig ausgefüllt. aa) In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach § 26 Abs. 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatschG - und damit der Berücksichtigung der besonderen Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft - und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Der Hinweis auf die „nach Maßgabe der näheren Bestimmungen“ geltenden Verbote verdeutlicht dabei die Notwendigkeit zur konkretisierenden Ausgestaltung der Schutzregelungen. Die im jeweiligen Gebiet zum Tragen kommenden Verbote, derer es zur Wahrung des Gebietscharakters oder zur Verwirklichung des besonderen Schutzzwecks bedarf, müssen daher in der jeweiligen Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet enthalten sein. Im Unterschied zum „absoluten Veränderungsverbot“ des Naturschutzgebietes sind die Verbote eines Landschaftsschutzgebietes stets auf den jeweiligen Schutzzweck einschließlich des Gebietscharakters bezogen und in diesem Sinne „relativ“ (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, § 26 Rn. 15 m. w. N.). Die Verbote dürfen daher nicht weiter gehen als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist (vgl. Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Stand 1.7.2020, § 26 BNatSchG Rn. 24 m. w. N.). Der danach verbleibende Handlungsspielraum des Verordnungsgebers ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt. Insoweit ist für die Schutzanordnung das in § 2 Abs. 3 BNatSchG geregelte naturschutzrechtliche Abwägungsgebot von zentraler Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.1988 - 4 B 102/88 - juris Rn. 3). Diese Abwägung ist allerdings nicht mit der für fachplanerische Entscheidungen typischen Einzelabwägung aller konkret betroffenen Belange gleichzusetzen. Insoweit gelten nicht die rechtlichen Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit planerischer Entscheidungen gestellt werden. Denn die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung den Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde prägt, ist mit der Abwägung aller in Betracht kommenden Belange bei einer Planungsentscheidung nicht identisch. Im Unterschied zu fachplanerischen Entscheidungen sind bei dem Erlass der abstrakt-generellen Regelung einer Schutzerklärung nicht bereits sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick zu nehmen. Stattdessen ist den Anforderungen genügt, wenn etwaigen Einzelinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Wege eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird. Mithin ist entscheidend, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 16.6.1988 - 4 B 102.88 - juris Rn. 3; NdsOVG, Urteil vom 1.4.2008 - 4 KN 57/07 - juris Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 3.3.1999 - 7 A 2883/92 - juris Rn. 8; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 22. EL Februar 2020, § 22 BNatSchG Rn. 16, jeweils m. w. N.). Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Landschaftsschutzes beschränken, sind dabei keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 - 7 C 26.92 - juris Rn. 38). Sie sind grundsätzlich Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums - hier der Belegenheit des Grundstücks in einem in landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht besonders schützenswerten und schutzbedürftigen Raum - und damit als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen, denn aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991 - 1 BvR 227/91 - juris Rn. 12). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen einfachgesetzlichen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195/97 - juris Rn 6), hier mithin nach Maßgabe des die Einschränkungen stützenden Naturschutzrechts. Dabei ist auch die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG als objektive Wertentscheidung der Verfassung zu berücksichtigen. Gleichwohl unterliegt der Normgeber bei der Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Schranken. Unverhältnismäßig sind landschaftsschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 6/97 - juris Rn. 16 m. w. N. und vom 17.01.2000 - BVerwG 6 BN 2.99 - juris Rn. 12). Welcher Regelungsmittel sich der Verordnungsgeber bedient, um die betroffenen Eigentümer vor unverhältnismäßigen Nutzungsbeschränkungen zu bewahren, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - juris Rn. 37). bb) Nach dieser Maßgabe begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte durch den Erlass der Schutzgebietsverordnung dem Landschaftsschutz im Grundsatz jedenfalls teilweise Vorrang vor den Nutzungsinteressen der Antragsteller gegeben hat. (1) Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte es mangels Erforderlichkeit einer planerischen Abwägung einer detaillierten Aufstellung der Abwägung aller Belange untereinander und gegeneinander im Sinne einer Abwägungstabelle nicht. Eine Unverhältnismäßigkeit ließe sich mithin nicht darauf stützen, dass nicht alle Einzelbelange erkennbar berücksichtigt worden wären. Dass der Antragsgegner allerdings die konkreten Belange auch der Antragsteller, soweit diese ihm bekannt waren, berücksichtigt hat, ergibt sich im Übrigen auch aus seinem Schreiben vom 18. Mai 2017. (2) Aus vergleichbaren Gründen folgt auch aus der Unauffindbarkeit der Verwaltungsvorgänge zur Schutzgebietsverordnung aus dem Jahr 1954 nicht ohne Weiteres ein rechtserhebliches Abwägungsdefizit mit der Folge einer Unverhältnismäßigkeit, selbst wenn unterstellt würde, dass die Beweggründe der damaligen Entscheidung für die streitgegenständliche Unterschutzstellung relevant gewesen wären. Da die angegriffene Schutzgebietsverordnung auch ausweislich der Würdigung eigenständig ist und nicht auf die frühere Verordnung aufbaut oder diese ändert und damit nicht von früheren Feststellungen abhängig ist, liegen hierfür allerdings auch keine Anhaltspunkte vor. Der Umfang der Betroffenheit der Antragsteller durch die Regelungen der bisherigen Schutzanordnung lässt sich zudem ohne Weiteres aus der Verordnung aus dem Jahr 1954 ableiten, ohne dass Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen werden müsste. (3) Die Schutzgebietsverordnung ist auch verhältnismäßig. Zweifel an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Regelungen der Schutzgebietsverordnung zur Erreichung der Schutzziele ergeben sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht. Hierfür spricht auch sonst nichts. Die Regelungen der Schutzgebietsverordnung greifen auch nicht in unangemessener Weise in die Rechte insbesondere der Antragsteller ein. Durch ihre Bestimmungen werden bisher ausgeübte oder sich objektiv anbietende Nutzungen insbesondere der landwirtschaftlichen Flächen nicht unterbunden, sondern nur beschränkt. Die Ausgestaltung der Schutzgebietsverordnung lässt erkennen, dass der Antragsgegner die Interessen auch der Antragsteller an der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne von § 5 Abs. 1 BNatSchG der unter Schutz gestellten Flächen erwogen und berücksichtigt hat. Erfasst wird von dieser Vorschrift nur die tägliche Wirtschaftsweise; die erstmalige Aufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung oder der Nutzungsartenwechsel fällt hingegen aus dem Anwendungsbereich heraus (vgl. Brinktrine in BeckOK Umweltrecht, Stand 1.10.2020, § 5 BNatSchG Rn. 11 m. w. N. Die Schutzgebietsverordnung enthält in § 6 zahlreiche fein differenzierende Freistellungen von den Verboten des § 4 und den Erlaubnisvorbehalten des § 5 der Schutzgebietsverordnung und räumt den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer insoweit den Vorrang vor den Naturschutzbelangen ein. Insbesondere gelten nach § 6 Nr. 1 der Schutzgebietsverordnung die Verbote und Erlaubnisvorbehalte nicht für die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung (tägliche Wirtschaftsweise). Damit bleibt auch die - von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung als bedeutsam dargestellte - Nutzung von Drohnen und anderem technischen Gerät, die insbesondere mit Lärmeinwirkungen verbunden sein kann, entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Schutzgebietsverordnung zulässig, wenn der Einsatz einer guten landwirtschaftlichen Praxis entspricht. Gleiches gilt für die Weiternutzung von Hagelnetzen. Nach § 6 Nr. 5 der Schutzgebietsverordnung wird die sonstige, bisher rechtmäßige Nutzung insbesondere der Grundstücke und Gewässer in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang von den Verboten und Erlaubnisvorbehalten ausgenommen. Drainagen und Wasserzuführungen dürfen damit im bisherigen Umfang genutzt und gepflegt werden. Auf dieser Grundlage bleibt auch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Regelungen der Schutzgebietsverordnung für die Antragsteller mit - teilweise erheblichen - Einschränkungen insbesondere beim Wechsel von Kulturen verbunden sind. So wird die Änderung von Art und Umfang der bisherigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Schutzgebietsverordnung einem präventiven Erlaubnisvorbehalt unterworfen. Damit ist zwangsläufig - wie auch die von den Antragstellern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. F. vom 4. Februar 2020 zeigt - die Folge verbunden, dass Flächen für den Fall der Nichterteilung einer Erlaubnis - abhängig von der Marktlage - lediglich einen geringeren Deckungsbeitrag zum Betriebsergebnis der landwirtschaftlichen Betriebe leisten können. Damit kann auch eine Enttäuschung betriebswirtschaftlicher Erwartungen beim gegebenenfalls kreditfinanzierten Erwerb der Flächen verbunden sein. Auch ist zu erwarten, dass nach Maßgabe der Bodenrichtwerte eine Wertminderung der Grundstücke zu verzeichnen sein wird, wenn bestimmte Nutzungsarten, insbesondere Hopfen-, Intensivobst- und Beerenanbau nicht mehr oder nur noch unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung stehen. In der Folge ist nicht auszuschließen, dass die Flächen nur noch bedingt als Grundlage von Kreditsicherungsinstrumenten akzeptiert werden. Diese Wirkungen, die primär eine aus Sicht der Antragsteller potentiell optimale wirtschaftliche Nutzung ausschließen und bezogen auf die Wertminderung gerade Folge der Lage der Flächen in einer bestimmten Umgebung sind, sind jedoch mit Blick auf die nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Beklagten zur landschaftsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit dieser Umgebung hinzunehmen. Rechtlich nicht zu beanstandende Ziele sind danach gerade auch die Erhaltung und Entwicklung von Acker- und Grünlandflächen sowie Streuobstwiesen in einem durch Intensivobstkulturen geprägten Umfeld zur Sicherung der Erholungsqualität einer abwechslungsreichen Landschaft (vgl. § 3 Abs. 1 Punkt 20 der Schutzgebietsverordnung), der Erhalt und die Entwicklung einer vielfältigen Kulturlandschaft (vgl. § 3 Abs. 1 Punkt 16) und der Erhalt der für die vorhandenen Lebensräume maßgeblichen biotischen und abiotischen Standortfaktoren (vgl. § 3 Abs. 1 Punkt 12). Zudem werden diese Einschränkungen jedenfalls teilweise dadurch abgefedert, dass eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 der Schutzgebietsverordnung nicht im Ermessen der unteren Naturschutzbehörde steht und den Interessen der Antragsteller bei der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften im Einzelfall Rechnung getragen werden kann. Dies gilt auch für das Verbot der Umwandlung sonstiger landwirtschaftlicher Nutzungen in mehrjährige Sonderkulturen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 der Schutzgebietsverordnung). Diese sind jedenfalls dann erlaubt, wenn ein gleichartiger flächenartiger Ausgleich innerhalb des Schutzgebiets erfolgt. Dass es für die betroffenen Landwirte im Einzelfall schwierig sein kann, Ersatzflächen zu finden, ist mit Blick auf die verfolgten Schutzziele wiederum hinzunehmen. Zudem kommt in besonderen Lagen eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 54 Abs. 1 NatSchG (§ 8 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung) in Betracht, mittels derer auch Härtefällen begegnet werden kann. Etwaigen Eilbedürfnissen aus Gründen der Gefahrenabwehr kann durch eine Beschleunigung der Verwaltungsverfahren Rechnung getragen werden. Dass die Antragsteller trotz dieser Möglichkeiten im Ergebnis unangemessen bis hin zur Vernichtung der Existenz ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beeinträchtigt würden, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes folgt auch nicht aus der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme, die auch in ihrer Zusammenfassung zu den wirtschaftlichen Nachteilen darauf hinweist, dass die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Schutzgebietsverordnung maßgeblich von den Variablen der Genehmigungspraxis der unteren Naturschutzbehörde und der Entwicklung der Marktrahmenbedingungen abhängen. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, ihnen werde mit der Schutzgebietsverordnung die Möglichkeit genommen, Flächen für Schrebergärten zu vermieten, begründet dies keine Unverhältnismäßigkeit, da eine entsprechende Nutzung bereits nach Maßgabe des Bauplanungsrechts im Außenbereich grundsätzlich unzulässig ist. Bauliche Anlagen zur Erweiterung von Hofstellen unterliegen ebenfalls bereits bauplanungsrechtlichen Schranken. Dem besonderen Bedürfnis bzw. der Privilegierung kann bei der Beurteilung der Erlaubnisfähigkeit nach § 5 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Schutzgebietsverordnung Rechnung getragen werden. Unerheblich ist schließlich auch, dass der Antragsteller zu 4 im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Verfahren bezogen auf die Genehmigung von Wasserentnahmen aus der „Schussen“ nach seinen eigenen Angaben zusätzlich beschwert ist und diesbezüglich Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen eingeleitet hat (Aktenzeichen 2 K 2550/18, 2 K 2551/18 und 2 K 2558/18). Denn ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung ist nicht erkennbar, zumal die „Schussen“ außerhalb des Schutzgebiets verläuft. Anlass, die wirtschaftlichen Auswirkungen der nicht verbundenen Verwaltungsverfahren kumulativ zu betrachten, besteht nicht. C. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/7 (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 25. November 2020 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 140.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 29.2 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte betreffen nicht denselben Gegenstand; die Werte der verschiedenen Streitgegenstände sind daher zusammenzurechnen (vgl. § 39 Abs. 1 GKG und die Empfehlung in Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung. Sie sind Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der „Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis über das Landschaftsschutzgebiet Tettnanger Wald mit angrenzender Feldflur zwischen Bodenseeufer und Tettnang (Tettnanger Wald)“ vom 19. Mai 2017 (im Folgenden: Schutzgebietsverordnung). Der räumliche Geltungsbereich der Schutzgebietsverordnung erstreckt sich im Bodenseekreis über die Gemeinden Eriskirch, Langenargen und Tettnang und umfasst eine Fläche von 2.005,2 ha. Die Schutzgebietsverordnung enthält neben Regelungen zum Schutzgegenstand (§ 2 der Schutzgebietsverordnung) Regelungen zum Schutzzweck (§ 3), zu den geltenden Verboten (§ 4), zu Erlaubnisvorbehalten (§ 5) und zu zulässigen Handlungen, für welche die Erlaubnisvorbehalte und Verbote nicht gelten (§ 6). Daneben verweist § 8 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung auf die Befreiungsmöglichkeit durch die untere Naturschutzbehörde nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 54 NatSchG. Zudem erfolgt mit der Verkündung der Schutzgebietsverordnung und ihrem Inkrafttreten eine Aufhebung der bisher für Teile des räumlichen Geltungsbereichs gültigen „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemeinden Langenargen und Tettnang“ vom 24. Dezember 1954 (§ 10 Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung). Eingeleitet wurde das Verfahren zum Erlass der Schutzgebietsverordnung im Jahr 2014. Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 24 Abs. 1 NatSchG (in der bis zum 30.7.2020 gültigen Fassung vom 23.6.2015 (GBl. 2015, 585)) erfolgte mit Schreiben vom 9. Mai 2016 und 2. Juni 2016, die Auslegung nach § 24 Abs. 2 NatSchG vom 31. Oktober 2016 bis zum 2. Dezember 2016. Die Entscheidung für die untere Naturschutzbehörde durch den Landrat erfolgte am 19. Mai 2017. Bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 hatte der Bevollmächtigte der Antragsteller beim Antragsgegner mit Blick auf dessen Entwurf der Verordnung beantragt, von der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes abzusehen. Zur Begründung hatte er insbesondere ausgeführt, dass mit der Verordnung aus dem Jahr 1954 bereits ein ausreichender Schutz für Natur und Landschaft gewährleistet worden sei und es keiner Neuerung bedürfe. Das Vorgehen des Antragsgegners stehe zur Überzeugung der Antragsteller im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss zur Nassauskiesung im Tettnanger Wald und diene dessen Kompensation. Diese Maßnahmen könnten nicht zu Lasten der eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe der Antragsteller gehen. Neben den Antragstellern sei eine Vielzahl weiterer betroffener Landwirte dieser Auffassung. Die Antragsteller zu 2 und 4 betrieben jeweils einen eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb, der sich im Schwerpunkt mit der Sonderkultur Erdbeeranbau und Apfel- und Zwetschgenanbau befasse. Bisher habe Freiheit im Wechsel der Kulturen bestanden, während künftig insbesondere der Antragsteller zu 4 in der weiteren Kulturführung völlig beschränkt werde. Sein Interesse müsse nun Artenschutzüberlegungen und dem Interesse an der freien Einsehbarkeit weichen, obwohl gerade die Mischung aus Landbau und Landschaft von hohem touristischen Interesse sei. Die Antragsteller zu 1 und 6 betrieben Obstbaubetriebe im Vollerwerb, der Bodenermüdung werde mit Fruchtwechseln begegnet. Der Umstieg auf andere Sonderkulturen sei nicht mehr möglich, in der Folge komme es zu agrikulturellen Monokulturen, die bisherige gute landwirtschaftliche Praxis werde zerstört. Die Antragsteller zu 3 und 5 befassten sich im Wesentlichen im Vollerwerb mit Hopfen-, Obst- und sonstigem Beerenanbau. Risiken bestünden insoweit zum einen mit Blick auf die Verwendung von Hagelnetzen, die Fragen schlügen bis auf die Unternehmensnachfolge durch. Die Struktur aller Betriebe im räumlichen Geltungsbereich sei dadurch geprägt, dass eine tatsächliche Änderung der Betriebsflächen nicht möglich sei, die Betreiber der Sonderkulturen damit auf ihren Flächen gefangen seien, was zu einem ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentum bis zur Existenzvernichtung führe. Auch das Verbot von Drainagen führe zu einer erheblichen Schwächung. Gleiches gelte für die Zulassung von Beregnungssystemen und künftigen Schwierigkeiten bei der Wasserzuführung und -verteilung. Auch die Einschränkungen beim zulässigen Lärm seien für die Ausübung einer eingerichteten und ausgeübten guten landwirtschaftlichen Praxis nicht hinnehmbar. Im Abwägungsvorgang sei eine Übersicht über alle betroffenen Landwirte und den Umfang ihrer jeweiligen Betroffenheit zu erstellen, wobei auch bauliche Entwicklungschancen der Hofstellen Berücksichtigung finden müssten. Zwar sei festzustellen, dass mit Einzelgenehmigungen möglicherweise Befreiungstatbestände erreicht würden. Dies führe jedoch zu unerträglichen Verfahrensverzögerungen, insbesondere mit Blick auf die Wetteranfälligkeit der Landwirtschaft. In einem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 7. Dezember 2016 in einem zwischenzeitlich erledigten Verfahren gegen die vorläufige Sicherstellung des Landschaftsschutzgebiets (Aktenzeichen 5 S 394/16) hatte der Prozessbevollmächtigte die Einwendungen dahingehend zusammengefasst, dass durch die neue Verordnung für den Fall des Inkrafttretens ein existenzvernichtender Eingriff vorläge, begleitet von der Unzulässigkeit des Einsatzes von Pumpen und Windrändern sowie der Maßnahmen der Be- und Entwässerung, des Verbots der Veränderung und Neubesatzung von zwingend notwendigen Hagelnetzen, der Unzulässigkeit des Schrebergartenbetriebs als wichtiger Säule für die Grundstückseigentümer und der Unmöglichkeit des Ausbaus der Hofstellen. In einem Antwortschreiben vom 18. Mai 2017 an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hatte der Antragsgegner ausgeführt, unter Abwägung der schutzwürdigen Belange der landschaftlichen Wertigkeit und der Qualität für die Naherholung mit den Belangen der Landwirtschaft, die zweifelsohne erheblich von den Regelungen betroffen wären, seien ursprünglich vorgesehene Regelungen zum geschützten landwirtschaftlichen Anbau gestrichen worden. An der Erhaltung der als Grünland sowie als Acker genutzten Flächen werde jedoch aus Gründen des Artenschutzes festgehalten. Der Schutz der Natur genieße wie auch das Eigentumsrecht Verfassungsrang. Angesichts der in der Würdigung dokumentierten Notwendigkeit einer Erhaltung von Nahrungs- und Jagdhabitaten außerhalb des Waldes werde in Kenntnis der Betroffenheiten auch der Antragsteller an den Regelungen festgehalten, wobei bei der Abwägung zu berücksichtigen sei, dass bereits ohne die Schutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes durch Regelungen des Naturschutzrechts begrenzt werde. Es werde nicht verkannt, dass mit der Unterschutzstellung Beschränkungen des Eigentums verbunden seien. Es handele sich jedoch nicht um Enteignungen, sondern lediglich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Die Verordnung konkretisiere die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig seien, ergebe sich daraus eine immanente, dem Grundstück anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit spielten aber bei der Abwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit eine Rolle. Von einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze sei auszugehen, wenn keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr bestehe und nicht auf eine andere akzeptable Verwendung des betroffenen Grundstücks verwiesen werden könne. Gerade für die Regelungen zur Erhaltung von Nahrungs- und Jagdhabitaten sei angesichts der Bedeutung des Artenschutzrechts von einer Verhältnismäßigkeit dieser Regelungen dem Grunde nach auszugehen. Sofern aufgrund unverhältnismäßiger Auswirkungen oder atypischer Sonderopferlagen die Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde, werde durch die Befreiungsregelung die Würdigung der konkreten Situation im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ermöglicht. Private Belange fänden Berücksichtigung, wenn und soweit sie im Unterschutzstellungsverfahren vorgetragen worden seien. Eine weitergehende Amtsermittlung bestehe nicht. Auf einen etwaigen Wertverlust komme es nicht entscheidend an, zumal die Bodenrichtwerte den tatsächlichen Wert unter Berücksichtigung der zulässigen und unter Vorbehalt stehenden Nutzungen nur unzureichend abbildeten. Mit den Zulässigkeitsregelungen der Verordnung und der Möglichkeit der Erlaubniserteilung gebe es auch die Möglichkeit, auf künftige Entwicklungen zu reagieren. Regelmäßig anfallende landwirtschaftliche Arbeiten blieben im Rahmen der Zulässigkeitsregelung nach § 6 Nr. 1 der Schutzgebietsverordnung weiterhin zulässig, für Befreiungen und Erlaubnisse an Land- und Forstwirte bestehe nach der aktuellen Gebührenverordnung des Landkreises Gebührenfreiheit. Mit Schriftsatz vom 19. März 2018, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 28. März 2018, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und diesen insbesondere mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 begründet. Die Antragsteller seien Eigentümer von Flächen im räumlichen Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung und Inhaber von eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieben und daher antragsbefugt. Die Akten zum Verwaltungsverfahren seien ihrem Prozessbevollmächtigten erst nach Ablauf der Jahresfrist für die Rüge formeller Mängel zugänglich gemacht worden und eine Rüge damit nicht mehr möglich. Zudem könnten die Akten betreffend das Landschaftsschutzgebiet „Tettnanger Wald“ aus dem Jahr 1954 vom Landratsamt nicht aufgefunden werden. Hieraus folge von vornherein eine Abwägungsfehlerhaftigkeit im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren, da für dieses von entscheidender Bedeutung sei, warum seinerzeit die Flächen unter Schutz gestellt worden seien und warum über diese Flächen hinaus weitere Bereiche unter Schutz gestellt würden. Es bestünden zudem Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung nach dem Verkündungsgesetz und insbesondere die ordnungsgemäße Bekanntmachung in den Mitteilungsblättern der Belegenheitsgemeinden. § 2 Abs. 4 der Schutzgebietsverordnung genüge ebenfalls nicht den Formerfordernissen, da in den Mitteilungsblättern kein Hinweis darauf enthalten sei, dass die öffentliche Bekanntmachung im Auftrag des Landratsamtes stattfinde. Auch stelle sich die Frage des Verhältnisses der Niederlegung gemäß § 2 Abs. 5 der Schutzgebietsverordnung zu § 10 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung. Damit bestünden insgesamt Zweifel daran, dass die Rechtsverordnung überhaupt ordnungsgemäß in Kraft getreten sei. Weiterhin bestünden Bedenken gegen § 1 Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung, da die Regelung keine Ausweisung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg darstelle. Zur Sache sei zum einen auf die mit Schreiben vom 2. und 7. Dezember 2016 geltend gemachten Einwendungen und das Antwortschreiben des Antragsgegners vom 18. Mai 2017 zu verweisen. Insgesamt mangele es an einer aus den Akten ersichtlichen Abwägung aller Belange untereinander und gegeneinander. Die Verordnung gefährde die Existenz der Antragsteller, in das Eigentum werde verfassungswidrig eingegriffen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller ergänzend - auch unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme eines Diplom-Agraringenieurs vom 4. Februar 2020 - ausgeführt, bereits im Aufstellungsverfahren sei nicht hinreichend mit dem Bauernverband kommuniziert und die Interessen der Landwirte seien damit nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insgesamt werde der Wert der Flächen derart gesenkt, dass die Kreditsicherung gefährdet sei. Der Deckungsbeitrag, der ein direkter Maßstab für die Wettbewerbsfähigkeit sei, hänge von den zulässigen Kulturen ab. Hier werde den Landwirten die bisher weitgehend uneingeschränkt bestehende Flexibilität genommen, was die Werthaltigkeit bereits getätigter Investitionen infrage stelle und die Existenzen gefährde. Ein Problem ergebe sich insoweit auch daraus, dass die nach der Schutzgebietsverordnung möglichen Erlaubnisse nur befristet erteilt würden und somit keine Sicherheit gegeben sei. Infolge des Erlaubnisvorbehalts sei mit langwierigen Bearbeitungszeiten zu rechnen und eine schnelle Reaktion auf Schädlingsbefall nicht möglich. Zudem seien Teile der Schutzgebietsverordnung auch unbestimmt. Die Erfordernisse der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung würden nicht hinreichend berücksichtigt. Weiterhin haben die Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, in Bezug auf das unter Schutz gestellte Gebiet lägen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BNatSchG nicht vor. Auch bei abstrakter Betrachtung sei nicht erkennbar, dass es durch die Unterschutzstellung zu einer relevanten Besserung für den Artenschutz komme. In Bezug auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sei kein Entwicklungspotential vorhanden, da die entsprechenden Flächen bereits dem Schutzzweck entsprechend genutzt würden. Zudem sei auf Grundlage anderer Fachgesetze bereits ein Schutz sichergestellt. Zu einer Verbesserung des Erholungswertes trage die Schutzgebietsverordnung nicht bei. Nach Maßgabe der - in der Folge als verfehlt anzusehenden - Maßstäbe des Antragsgegners seien Landschaftsschutzgebiete ubiquitär in Baden-Württemberg möglich. Der aus Sicht der Antragsteller unzulässige Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren zur Ermöglichung des Nasskiesabbaus einschließlich der Herstellung eines Baggersees auf Flächen der Gemarkungen Tettnang und Langenargen (Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2018) folge daraus, dass sich beim Nasskiesabbau insbesondere artenschutzrechtliche Probleme stellten, die nur durch Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets zu bewältigen seien. Das Landschaftsschutzgebiet erweise sich insoweit als Zielfläche für die von der Nassauskiesung betroffenen besonders geschützten Arten. Unverhältnismäßig sei die Landschaftsschutzgebietsverordnung auch deshalb, weil insbesondere dem Antragsteller zu 4 nach Maßgabe von vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen angefochtenen wasserrechtlichen Bescheiden zusätzlich weitgehend verwehrt werde, Wasser aus der „Schussen“ zu entnehmen. Auch dort spielten artenschutzrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle. Der Konnex ergebe sich insoweit auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 10 der Schutzgebietsverordnung, wonach es unter anderem verboten sei, Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt veränderten. Die Antragsteller beantragen, die Verordnung des Landratsamts Bodenseekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Tettnanger Wald mit angrenzender Feldflur zwischen Bodenseeufer und Tettnang (Tettnanger Wald)“ sowie über die Aufhebung der „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemeinden Langenargen und Tettnang“ vom 19. Mai 2017 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen. Zur Sache könne insbesondere auf das Antwortschreiben vom 18. Mai 2017 verwiesen werden. Die sich stellenden Konflikte zwischen dem Landschaftsschutz und den berechtigten Interessen der Landwirte könnten auf Grundlage der Schutzgebietsverordnung im Einzelfall sachgerecht gelöst werden. Im Übrigen liege ein mangelhafter Umgang mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes nicht vor. Die pauschalen Vorwürfe der Antragsteller gegen die Unterschutzstellung griffen nicht durch. Bei der aktuellen Verordnung handele es sich zudem um eine Neuausweisung eines Schutzgebiets und keine Änderung der Verordnung aus dem Jahr 1954. Die neue Verordnung sei Ergebnis eines umfassenden Verfahrens. Die Ausgangslage werde in der Würdigung umfassend dargestellt. Ein Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss zur Nassauskiesung bestehe nur insoweit, als diese mit den Vorgaben der Verordnung aus dem Jahr 1954 nicht vereinbar gewesen wäre. Aus Anlass des Antrags zur Nassauskiesung sei deshalb auch eine Neufassung der Schutzgebietsverordnung angestrebt worden, im Rahmen derer die Nassauskiesung besonders behandelt werde. Die für die Nassauskiesung notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgten indes nicht im Landschaftsschutzgebiet, sondern an anderer Stelle. Insgesamt handele es sich um zwei getrennte Verwaltungsverfahren. Dies gelte auch für Fragen des Artenschutzes, der ebenfalls eigenständig und vollständig im Planfeststellungsbeschluss behandelt werde. Ein Zusammenhang mit dem Wasserentnahmeregime aus der „Schussen“ bestehe ebenfalls nicht, da diese außerhalb des Landschaftsschutzgebiets verlaufe. Die Bekanntmachungen der Verordnung sei rechtmäßig in den drei betroffenen Gemeinden erfolgt. Die Bedenken hinsichtlich § 1 Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung seien nicht nachvollziehbar, da dieser nur Erläuterungen zum Verständnis des Verordnungstextes enthalte. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Antragsgegners (elf Ordner) sowie beigezogene Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (vier Aktenbände) und die Gerichtsakten (zwei Bände) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsschutzgebiets vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen, auf die zwischen den Beteiligten im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.