Beschluss
5 S 1972/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:0321.5S1972.16.0A
4mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren, das die Errichtung einer Wechselwerbeanlage zum Gegenstand hat, ist ausschließlich von der Empfehlung in Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auszugehen.(Rn.5)
2. Der sich aus der Anwendung der Empfehlung ergebende Betrag ist zu verdoppeln, wenn die Wechselwerbeanlage beleuchtet sein soll.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2016 - 2 K 4031/15 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 13.500 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren, das die Errichtung einer Wechselwerbeanlage zum Gegenstand hat, ist ausschließlich von der Empfehlung in Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auszugehen.(Rn.5) 2. Der sich aus der Anwendung der Empfehlung ergebende Betrag ist zu verdoppeln, wenn die Wechselwerbeanlage beleuchtet sein soll.(Rn.9) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2016 - 2 K 4031/15 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 13.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat legt die Beschwerde vom 16.05.2016, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde vorgelegten Senatsbeschlusses vom 05.11.2008 - 5 S 2482/08 - dahin gehend aus, dass sie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen erhoben worden und darauf gerichtet ist, dass der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 6.750 Euro auf 15.000 Euro angehoben wird. Die so ausgelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 Euro; bereits die Differenz zwischen der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert in Höhe von 6.750 Euro (405 Euro x 1,3 = 526,50 Euro) und derjenigen bei dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert in Höhe von 15.000 Euro (650 Euro x 1,3 = 845 Euro) beträgt 318,50 Euro. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht war auf die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage des Typs "Premium Billboard" gerichtet. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine beleuchtete, mit drei im Zehn- bis Fünfzehnsekundentakt wechselnden, neun Quadratmeter großen Plakaten ausgestattete Werbeanlage. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Bei der Festsetzung der Streitwerte orientieren sich die Verwaltungsgerichte, nicht zuletzt um eine möglichst gleichförmige Festsetzung zu erreichen, an den Empfehlungen in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat hält unter Geltung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) an seiner unter Geltung des Streitwertkatalogs 2004 (abgedruckt z. B. in NVwZ 2004, 1327) ergangenen Rechtsprechung, wonach für eine Wechselwerbeanlage der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 15.000 Euro festzusetzen ist (Beschluss vom 05.11.2008 - 5 S 2481/08 - juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2012 - 8 S 1816/11 - juris), nicht mehr fest. Der Streitwertkatalog 2013 unterscheidet nunmehr zwischen "großflächigen Werbetafeln" und "Wechselwerbeanlagen". Für großflächige Werbetafeln wird in Nr. 9.1.2.3.1 ein Betrag von 5.000 Euro und für Wechselwerbeanlagen in Nr. 9.1.2.3.2 ein Betrag von 250 Euro/m2 genannt. Das Verwaltungsgericht hat sich an der zuletzt genannten Bestimmung orientiert und ist infolgedessen zu einem Streitwert in Höhe von (3 x 9 m2 x 250 Euro/m2 =) 6.750 Euro gekommen. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht in seinem Ansatz zu, sich an Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs 2013 zu orientieren. Diese - noch nicht im Streitwertkatalog 2004 enthaltene - Empfehlung zielt speziell auf Wechselwerbeanlagen. Ihre Anwendung erscheint jedenfalls dann sachgerecht, wenn man mit dem Verwaltungsgericht nicht auf die Größe der Anlage, sondern auf die Gesamtwerbefläche abstellt (ähnlich bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2016 - 3 S 1866/15 -). Allerdings ist nach Auffassung des Senats auch unter Geltung des Streitwertkatalogs 2013 zu berücksichtigen, ob die in Rede stehende Wechselwerbeanlage beleuchtet ist oder nicht. Denn es ist davon auszugehen, dass eine beleuchtete Werbeanlage im Vergleich zu einer unbeleuchteten für ihren Betreiber wesentlich lukrativer ist, da die Werbebotschaft auch bei Dunkelheit verbreitet wird (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 05.11.2008 - 5 S 2481/08 - juris Rn. 2). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt eine Verdopplung des sich aus der Heranziehung von Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs 2013 ergebenden Betrags. Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der Verdopplung ein Streitwert in Höhe von 13.500 Euro. Gesichtspunkte, die das wirtschaftliche Interesse der Klägerin noch höher oder auch geringer erscheinen lassen könnten, hat sie nicht vorgetragen; solche sind auch nicht erkennbar. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.