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Beschluss

8 S 1816/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2011 - 13 K 450/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der mit der Antragsbegründung allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. 2 Aus den in der Antragsbegründung dargelegten - und allein maßgebenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer hinterleuchteten, 3,78 x 2,69 großen Werbeanlage mit Wechselwerbung auf Monofuß auf dem Grundstück ... ..., Flst.Nr. ..., in Stuttgart-Bad Cannstadt mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben stehe im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hochflur“ der Antragsgegnerin. Dieser weise das Baugrundstück als Gewerbegebiet GE 1 nach § 8 BauNVO aus. Im Textteil des Bebauungsplans werde hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung festgesetzt, dass in diesem Teil des Plangebiets nur selbständige gewerbliche Lagerplätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig seien. Werbeanlagen seien danach nur für Eigenwerbungen zulässig. Das Plangebiet sei auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO in drei Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 untergliedert worden. Nach der Planbegründung diene die Untergliederung der Bestandssicherung vorhandener Anlagen und dem Schutz angrenzender Nutzungen. Gegen die Rechtsgültigkeit des genannten Bebauungsplans bestünden keine Bedenken. Die alleinige Zulassung von selbständigen gewerblichen Lagerplätzen im Gebiet GE 1 sei von § 1 Abs. 4 BauNVO gedeckt. Danach müsse nicht jeder Teilbereich des gegliederten Baugebiets für sich allein betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebietstyps erfüllen, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahre. Das sei hier der Fall. 4 Die Klägerin macht geltend, der Ausschluss von Wirtschaftswerbung in einem Gewerbegebiet habe nicht bereits durch eine Gliederung des Baugebiets nach § 1 Abs. 4 BauNVO erfolgen können. Diese Vorschrift stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage für den generellen Ausschluss von Wirtschaftswerbung und damit einer in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungsart bzw. baulichen Anlage dar. Ein solcher könne nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO bei Vorliegen „besonderer städtebaulicher Gründe“ erfolgen, was § 1 Abs. 4 Satz 3 BauNVO klarstelle. Vom Verwaltungsgericht sei nicht geprüft worden, ob eine besondere städtebauliche Begründung im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss von Wirtschaftswerbung gegeben sei. Die erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe lägen auch nicht vor. Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auf. 5 Die Auffassung der Klägerin, dass der Ausschluss von Nutzungen in Folge einer Gliederung des Baugebiets nach § 1 Abs. 4 BauNVO in Teilbereichen eines Baugebiets nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 oder Abs. 9 BauNVO erfolgen dürfe und einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne dieser Bestimmungen bedürfe, trifft nicht zu. § 1 Abs. 4 Satz 3 BauNVO, wonach Absatz 5 unberührt bleibt, schreibt dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Er bestimmt lediglich, dass die Gliederung nach Absatz 4 weitere Festsetzungen nach Absatz 5 nicht ausschließt, die Festsetzungsinstrumente also kombiniert werden können (vgl. Ziegler in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Juni 2010, § 1 BauNVO, Rn. 343 und Fickert-Fieseler, BauNVO, Komm., 11. Aufl., § 1 Rn. 83), macht aber die Gliederung des Baugebiets nicht von den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauNVO abhängig. Diese Voraussetzungen müssen nur erfüllt sein, wenn einzelne Nutzungsarten im gesamten gegliederten Baugebiet ausgeschlossen werden sollen, während die bloße Gliederung nach Absatz 4 lediglich zur Folge hat, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen, die an sich nach der Baugebietsnorm zulässig wären, in Teilbereichen des Baugebiets nicht mehr zulässig sind. Der Ausschluss bestimmter Nutzungen oder Anlagen, zu dem jede Gliederung zwangsläufig führt, ist deswegen aber kein Anwendungsfall des § 1 Abs. 5 oder auch des Abs. 9 BauNVO, sondern Rechtsfolge der Festsetzung nach Absatz 4 der Vorschrift (vgl. hierzu Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand Juni 2009, § 1 BauNVO, Rn. 49; Ziegler, a. a. O., Rn. 384). Der Ausschluss von Nutzungsarten aus dem jeweiligen Baugebietskatalog oder von Unterarten (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO) durch Gliederung des Baugebiets betrifft nicht das gesamte Baugebiet, sondern nur Teile davon. Durch die Gliederung dürfen in dem Gebiet insgesamt keine Nutzungen verloren gehen (Ziegler, a. a. O., Rn. 344). Erst wenn eine nach dem Baugebietskatalog zulässige Nutzungsart oder eine Unterart im gesamten gegliederten Gebiet ausgeschlossen werden soll, kann und muss dies auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 oder 9 BauNVO erfolgen. Für eine – bloße - Gebietsgliederung ist es aber ausreichend, dass alle in dem Baugebiet zulässigen Nutzungen an irgendeiner Stelle des Baugebiets zulässig sind. Das ist hier der Fall. Denn der Bebauungsplan „Hochflur“ setzt ein Gewerbegebiet fest, das in die Teilbereiche GE1, GE2 und GE3 gegliedert ist und im Teilbereich GE3 den gesamten Nutzungskatalog des § 8 BauNVO ohne Einschränkungen festsetzt. Der Prüfung, ob besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 5 oder 9 BauNVO vorliegen, bedarf es daher entgegen dem Antragsvorbringen nicht. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs (Beschluss vom 05.11.2008 - 5 S 2481/08 -, juris) an, wonach der wirtschaftliche Wert einer beleuchteten Werbeanlage mit einem ständig getakteten Bildwechsel mindestens mit dem Dreifachen des wirtschaftlichen Wertes einer gewöhnlichen - unbeleuchteten - großflächigen Werbeanlage i.S. von Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs 2004 zu bewerten ist. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.