Urteil
4 S 501/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1203.4S501.24.00
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Leitsätze
1. Ein an einer Werkrealschule in Baden-Württemberg eingesetzter Lehrer mit Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschule hat - bei Verbleib an der Werkrealschule - keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsmöglichkeit zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt Sekundarstufe I.(Rn.38)
2. Mangels Abschaffung der Hauptschule fehlt es in Baden-Württemberg insbesondere an einer anspruchsbegründenden Trennung von Amt und Funktion (in Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, juris, zur Situation in Rheinland-Pfalz).(Rn.44)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2024 - 5 K 1473/22 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein an einer Werkrealschule in Baden-Württemberg eingesetzter Lehrer mit Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschule hat - bei Verbleib an der Werkrealschule - keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsmöglichkeit zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt Sekundarstufe I.(Rn.38) 2. Mangels Abschaffung der Hauptschule fehlt es in Baden-Württemberg insbesondere an einer anspruchsbegründenden Trennung von Amt und Funktion (in Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, juris, zur Situation in Rheinland-Pfalz).(Rn.44) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2024 - 5 K 1473/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist infolge ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. I. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm unter Verbleib an der Werkrealschule eine Weiterbildungsmöglichkeit anbieten müsse, deren erfolgreicher Abschluss zu der Befähigung für die Laufbahn Lehramt Sekundarstufe I führt, ist seine Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ob dem an einer Werkrealschule eingesetzten Kläger dort eine Weiterbildungsmöglichkeit zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I angeboten werden muss, stellt eine konkrete, zwischen den Beteiligten streitige, feststellungsfähige Frage aus dem zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bestehenden Beamtenverhältnis dar, an deren Klärung – als Voraussetzung mit Blick auf einen angestrebten horizontalen Laufbahnwechsel und eine Beförderung in das Statusamt A 13 – ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse des Klägers besteht. Der Feststellungsklage steht auch nicht § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO entgegen. Eine Ausnahme von der dort angeordneten Subsidiarität der Feststellungsklage macht die Rechtsprechung – im Wege der einschränkenden Auslegung –, soweit es um Klagen gegen Hoheitsträger sowie um das Verhältnis von Feststellungs- und allgemeiner Leistungsklage geht, aber auch dann, wenn die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden besonderen Vorschriften nicht unterlaufen zu werden drohen, weil auch die Feststellungsklage fristgebunden ist wie hier wegen des in Beamtensachen vorgeschriebenen Vorverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, juris Rn. 12). Ob der Kläger sein Begehren vorliegend auch im Wege der allgemeinen Leistungsklage oder (nicht ersichtlich) der Verpflichtungsklage hätte verfolgen können, kann daher dahingestellt bleiben. Die Feststellungsklage ist bezogen auf den oben genannten Umfang jedenfalls zulässig. II. Soweit der Kläger des Weiteren begehrt festzustellen, dass er – nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I – „einen horizontalen Laufbahnwechsel einschließlich Beförderung in das Amt eines Sekundarstufe-I-Lehrers (A 13) durchführen kann“, ist seine Klage bereits unzulässig. Ein Rechtsverhältnis ist nur feststellungsfähig, wenn es hinreichend konkret und streitig ist. Die Gerichte können hingegen nicht mit einer Feststellungsklage befasst werden, mit der lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage auf Grund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht übersehbaren künftigen Entwicklung abhängig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06 1962 - VII C 78.61 -, juris). Der auf die Möglichkeit der Durchführung des horizontalen Laufbahnwechsels und eine Beförderung in das Statusamt A 13 gerichtete Feststellungsantrag betrifft schon kein hinreichend konkretes, gegenwärtig zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis. Es ist vielmehr unstreitig, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für einen horizontalen Laufbahnwechsel mangels Befähigung für das Lehramt Sekundarstufe I nicht erfüllt. Auch eine Beförderung in das Statusamt A 13 ist mangels Vorliegens der Befähigungsvoraussetzungen derzeit unstreitig ausgeschlossen. Die vom Kläger begehrte Feststellung betrifft die Klärung abstrakter Rechtsfragen auf Grund eines in der Zukunft liegenden Sachverhalts, dessen Eintritt noch ungewiss ist. So ist derzeit noch nicht ansatzweise absehbar, ob der Kläger zu einem noch nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft sowohl die laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen für die Verleihung des Statusamts A 13 erfüllen wird, und ob des Weiteren sodann auch eine freie und besetzbare Planstelle in der Wertigkeit des Statusamts A 13 vorhanden ist, die der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich besetzen will, und für die der Kläger in einer an den Maßstäben von Art. 33 Abs. 2 GG erfolgten Auswahlentscheidung der am besten geeignete Bewerber wäre. Schließlich fehlt es für die begehrte Feststellung auch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da zwischen den Beteiligten ferner auch unstreitig ist, dass unter den genannten Voraussetzungen theoretisch die Möglichkeit zu der vom Kläger begehrten Beförderung besteht. III. Soweit die Feststellungsklage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm unter Verbleib an der Werkrealschule eine Weiterbildungsmöglichkeit anbietet, deren erfolgreicher Abschluss zu der Befähigung für die Laufbahn Lehramt Sekundarstufe I führt. 1. Die für den Erwerb der vom Kläger angestrebten Laufbahnbefähigung einschlägige rechtliche Grundlage in § 8 LVO-KM sieht für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die an einer Werkrealschule eingesetzt sind und dort verbleiben möchten, keine Weiterbildungsmöglichkeit zur Erlangung der Befähigung für die Laufbahn Lehramt Sekundarstufe I vor. So regelt § 8 Abs. 1 Satz 1 LVO-KM, dass Lehrkräfte mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen oder einer entsprechenden Laufbahnbefähigung nach einer vorhergehenden Prüfungsordnung, die 1. an einer Realschule Tätigkeiten einer Lehrkraft mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I nach der Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung oder einer dieser vorhergehenden Lehramtsprüfungsordnung ausüben, 2. für ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum Tätigkeiten einer Lehrkraft mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sonderschulen nach der Sonderschullehrerprüfungsordnung II oder für das Lehramt Sonderpädagogik nach der Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II ausüben, 3. an einer Gemeinschaftsschule in der Sekundarstufe I unterrichten oder 4. an einer Haupt- und Werkrealschule unterrichten und ab dem auf den Beginn des Lehrgangs nach Absatz 2 folgenden Schuljahr an einer Realschule Tätigkeiten einer Lehrkraft mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I nach der Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung oder einer dieser vorhergehenden Lehramtsprüfungsordnung ausüben oder an einer Gemeinschaftsschule in der Sekundarstufe I unterrichten sollen und mit den jeweiligen Tätigkeiten voraussichtlich dauerhaft, gemessen an der individuell festgesetzten, wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung, überwiegend beschäftigt werden, mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 2 bei einer Beschäftigung mit Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 die Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I und bei einer Beschäftigung mit Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 die Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sonderpädagogik nach der Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II erwerben können (Ziellaufbahnen). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVO-KM ist Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme für Lehrkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, dass die Lehrkraft die Tätigkeiten, gemessen an der individuell festgesetzten, wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung, überwiegend ausübt oder im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre ausgeübt hat. Der Kläger fällt unter keine der in § 8 Abs. 1 Satz 1 LVO-KM aufgeführten Konstellationen, in denen durch erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 8 Abs. 2 LVO-KM die Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I erlangt werden kann. Insbesondere möchte er – wie bisher – an der Werkrealschule verbleiben und strebt keinen perspektivischen Wechsel an eine Real- oder Gemeinschaftsschule an, so dass auch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVO-KM nicht einschlägig ist. Eine Weiterbildungsmöglichkeit zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I unter Verbleib an der Werkrealschule sieht § 8 LVO-KM nicht vor. 2. Der Beklagte muss dem Kläger auch nicht aufgrund einer Verletzung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung bei dauerhaftem Auseinanderfallen von Amt und Funktion eine entsprechende Weiterbildungsmöglichkeit unter Verbleib an der Werkrealschule anbieten. In der vorliegenden Fallkonstellation folgt ein Anspruch auf die begehrte Weiterbildungsmöglichkeit an der Werkrealschule weder in Anwendung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.12.2014 (a.a.O., Ls. 1 und 2, Rn. 24 ff.) entwickelt und die der Kläger zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen herangezogen hat, noch aus sonstigen rechtlichen Erwägungen. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem eine Grund- und Hauptschullehrerin aus Rheinland-Pfalz betreffenden Fall, welchen der hiesige Kläger als „Musterverfahren“ heranzieht, entschieden, dass bei dauerhafter Trennung von Amt und Funktion eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruchs des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung besteht. Diese kann – so das Bundesverwaltungsgericht – im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn dem Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014, a.a.O., Rn. 31). Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion widerspricht dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 37). Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Aus diesem bestimmt sich der wesentliche Inhalt seines Rechtsverhältnisses, insbesondere der Anspruch auf Alimentation. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört aber auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines Aufgabenbereiches wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.07.1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64, 67 f. und vom 05.07.2014 - 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 25). Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall betraf eine beamtete, nach A 12 Landesbesoldungsordnung Rheinland-Pfalz (LBesO RP) besoldete Lehrerin mit der Befähigung zur Grund- und Hauptschullehrerin, welche nach der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform, in deren Zuge die Hauptschulen abgeschafft wurden, dauerhaft an einer sogenannten Realschule plus eingesetzt war. Die Funktion der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus, die der rheinland-pfälzische Gesetzgeber der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP zugeordnet hat, entsprach demnach nicht dem Statusamt der dortigen Klägerin und verließ den abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich des Amtes einer Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Diese Trennung von Amt und Funktion bestand im entschiedenen Fall auch voraussichtlich dauerhaft, weil das dort beklagte Land im staatlichen Bereich die Hauptschule abgeschafft hatte. Die bestehenden Haupt- und Realschulen wurden in Realschulen plus übergeleitet. Durch diese Entscheidung des Landesgesetzgebers wurde der Aufbau und die Aufgabenstellung der bisherigen Hauptschulen wesentlich geändert und um den Funktionsbereich der bisherigen Realschulen erweitert. Die betroffenen Lehrer wurden in einer neugestalteten Behörde tätig und erhielten ein anderes Funktionsamt. Im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben ist es aber – so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.12.2014 (a.a.O., Rn. 36) – geboten, dass der Dienstherr den betroffenen Beamten eine realistische Perspektive eröffnet, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten. Nur so kann ein schonender Ausgleich der organisationsbedingten Interessen des Dienstherrn mit der Rechtsstellung des Beamten erreicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen angemessen Rechnung getragen werden. Dies war im entschiedenen Fall aufgrund unverhältnismäßig hoher Hürden für einen horizontalen Laufbahnwechsel nicht als gegeben angesehen worden. 2.2. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht dergestalt auf den vorliegenden Fall übertragen, dass ihm die begehrte Weiterbildungsmöglichkeit unter Verbleib an der Werkrealschule zugesprochen werden müsste. Denn es fehlt im vorliegenden Fall bereits an einem dauerhaften Auseinanderfallen von Amt und Funktion. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe bzw. deren Endgrundgehalt und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet, während das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich bezeichnet (vgl. zum Ganzen m.w.N.: BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, juris Rn. 15 und vom 06.06.2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 19). Der Kläger ist mit der Amtsbezeichnung „Lehrer“ in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO „A“ Baden-Württemberg eingewiesen worden. Ausweislich des Zusatzes in der Landesbesoldungsordnung – „Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen“ – wird deutlich, dass ihm die Aufgabe zugewiesen ist, ein Lehramt an den genannten Schulen auszuüben. Hierfür besitzt der Kläger die erforderliche Befähigung. Entsprechend wurde ihm ein abstrakt-funktionelles Amt als Lehrer an der Grund- und Werkrealschule übertragen. Die Werkrealschule gehört zur Hauptschule. Gemäß § 6 Abs. 2 SchulG baut die Werkrealschule auf der Grundschule auf und umfasst sechs Schuljahre. Sie schließt mit einem Abschlussverfahren ab und vermittelt nach fünf oder sechs Schuljahren einen Hauptschulabschluss oder nach sechs Schuljahren einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Das Führen eines sechsten Schuljahres setzt voraus, dass eine Mindestschülerzahl erreicht wird; sie wird vom Kultusministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. Das sechste Schuljahr kann auch an zentralen Werkrealschulen angeboten werden. Soweit Schulen das sechste Schuljahr nicht anbieten und auch nicht mit einer das sechste Schuljahr anbietenden Schule nach Satz 1 kooperieren, führen sie die Schulartbezeichnung „Hauptschule“. Anders als in Rheinland-Pfalz die Hauptschulen wurden die Haupt- und Werkrealschulen in Baden-Württemberg nicht abgeschafft. Der Kläger im hiesigen Verfahren wurde weder an einer neu gestalteten Behörde tätig noch wurde ihm ein anderes – höherwertiges – Funktionsamt übertragen. Die Möglichkeit zur amtsangemessenen Beschäftigung von Grund- und Hauptschullehrern besteht in Baden-Württemberg fort. In Bezug genommene Überlegungen der derzeitigen Landesregierung zur etwaigen künftigen Abschaffung der Werkrealschulen in Baden-Württemberg entfalten für die Bewertung im vorliegenden Fall, für den es auf die gegenwärtig bestehenden Schularten und die dort vorhandenen Funktionsämter ankommt, keine rechtliche Relevanz. 2.3. Ein Anspruch auf die Weiterbildungsmöglichkeit zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I unter Verbleib an der Werkrealschule folgt auch nicht aus einem faktischen Auseinanderfallen von Amt und Funktion wegen fehlerhafter Bewertung des Dienstpostens des Klägers. Der Kläger greift mit seinem Vorbringen sinngemäß die Bewertung des Dienstpostens eines Lehrers an der Werkrealschule an. Er macht geltend, dass die Tätigkeiten einer Lehrkraft an einer Werkrealschule – insbesondere aufgrund der Einführung eines gemeinsamen Bildungsplans für die Sekundarstufe I – auch für Lehrkräfte mit Befähigung zum Grund- und Hauptschullehramt faktisch dem Statusamt A 13 entsprächen, mithin vom Dienstherrn unzutreffenderweise zu niedrig bewertet seien. Bei unterstellter – korrekter – Dienstpostenbewertung bestünde unter Zugrundelegung der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruch auf die begehrte Weiterbildungsmöglichkeit an der Werkrealschule. Dem ist nicht zu folgen. Denn weder erweist sich die Bewertung des Dienstpostens eines an einer Werkrealschule eingesetzten Lehrers mit Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Statusamt A 12 als rechtswidrig, noch würde hieraus der begehrte Anspruch auf Eröffnung einer Weiterbildungsmöglichkeit folgen. 2.3.1. Die Bewertung des Dienstpostens des Klägers hält einer Willkürkontrolle stand. Gemäß § 28 Abs. 1 LBesG richten sich die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und die Amtsbezeichnungen nach den Landesbesoldungsordnungen. Den Ämtern können Funktionen zugeordnet werden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, steht dem Gesetzgeber bei den Regelungen des Besoldungsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Dieser gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Deshalb ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Härten müssen grundsätzlich hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 94; Beschlüsse vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 320 und vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353, 364 f.). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 01.08.2019 - 2 A 3.18 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Grundsätzlich dienen die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung berühren daher grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Beamten. Ein Dienstherr darf jedoch auch die ihm zukommende Organisationsgewalt nicht missbräuchlich oder willkürlich einsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, juris Ls. und Rn. 20 m.w.N.). Die in der Organisationsgewalt des Dienstherrn liegende Entscheidung, Lehrkräfte mit Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO und Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt Sekundarstufe I, für das Lehramt Sonderpädagogik und für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule der Besoldungsgruppe A 13 LBesO zuzuordnen, hält einer insoweit alleine anzustellenden Willkürkontrolle stand. Zunächst kann aus dem Umstand, dass zum Wintersemester 2011/2012 die Lehramtsausbildung in Baden-Württemberg reformiert wurde und die Ausbildung Grund- und Hauptschullehramt weggefallen und stattdessen das Lehramt Grundschule einerseits und das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschullehramt (nun Lehramt Sekundarstufe I) andererseits geschaffen wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass damit auch die Lehrtätigkeit an einer Werkrealschule nunmehr zwingend einem anderen, höherwertigen Statusamt zuzuordnen sei. Der Besoldungsgesetzgeber hat vielmehr im Zuge der Reform der Lehramtsausbildung entschieden, dass das neue Lehramt Grundschule in Besoldungsgruppe A 12 und das neue Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule (nun Sekundarstufe I) – wie bisher das Amt Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen – in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden soll. Diese Einstufung hat er sachlich dahingehend gerechtfertigt, dass die Werkreal- und Hauptschullehrer jetzt gemeinsam mit den Realschullehrern ausgebildet würden und die Lehrkräfte eine einheitliche Lehrbefähigung erwürben. Die neu ausgebildeten Lehrkräfte könnten darüber hinaus zukünftig beispielsweise an einer Haupt-, Werkreal-, Real- oder Gemeinschaftsschule variabel eingesetzt werden. Die vorgesehene Einstufung der Funktionsämter im Bereich Werkreal- und Hauptschulen solle dem Niveau entsprechen, das für Funktionsämter an Werkreal- und Hauptschulen zur Zeit der Qualitätsoffensive Bildung maßgeblich war (vgl. zum Ganzen Lt.-Drs. 15/7417, S. 1 und 12). Der Gesetzgeber hat demnach mit Blick auf die veränderte, u.a. längere Ausbildung sowie die größere Verwendungsbreite der „neuen“ Sekundarstufe-I-Lehrkräfte gegenüber den „alten“ GHS-Lehrkräften sachlich die unterschiedliche Einstufung in A 13 einerseits und A 12 andererseits begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass er dabei die äußeren Grenzen seines Spielraums überschritten haben sollte. Eine sachwidrige oder willkürliche Differenzierung bzw. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit nicht feststellbar. Der Umstand, dass an Werkrealschulen damit gegenwärtig sowohl nach A 12 als auch nach A 13 besoldete Lehrkräfte unterrichten, ist in den Folgen der durchgeführten Lehramtsausbildungsreform begründet und als solcher hinzunehmen. Die Anknüpfung an die (unterschiedliche) Befähigung sowie die größere Verwendungsbreite im Rahmen der Zuordnung zur jeweiligen Laufbahngruppe ist vor dem Hintergrund einer Willkürkontrolle nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass bei Auftreten einer Bedarfslage auch Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Wege der Abordnung variabel eingesetzt würden, vermag dies ebenfalls keine anderweitige Einschätzung zu begründen. Zunächst hat er insoweit lediglich einen an seiner Schule aufgetretenen Einzelfall beschrieben. Selbst wenn es sich dabei um ein Beispiel einer der konkreten Bedarfssituation geschuldeten allgemeinen Praxis des Beklagten handeln sollte, wird hierdurch das Differenzierungsargument des Landesgesetzgebers nicht entwertet. Denn dieser stellt klar auf die Verwendungsbreite in Anknüpfung an die erworbene Lehramtsbefähigung ab. Schließlich vermag der Kläger auch nicht mit Verweis auf den Umstand, dass es seit 2016 für die Sekundarstufe I einen einheitlichen Bildungsplan gibt, zu begründen, dass der Dienstherr die Tätigkeit einer zum Grund- und Hauptschullehrer befähigten Lehrkraft an einer Werkrealschule missbräuchlich bzw. willkürlich dem Statusamt A 12 zugeordnet hat. Welche Bedeutung einem einheitlichen Bildungsplan für Sekundarstufe I mit Blick auf die Bewertung der Dienstposten an den hiervon erfassten Schularten im Einzelnen sowie im Rahmen der Abwägung und Gewichtung mit weiteren für die Dienstpostenbewertung relevanten Gesichtspunkten zukommt, obliegt grundsätzlich auch dem hierfür zuständigen Dienstherrn. Dass aus der Einführung eines einheitlichen Bildungsplans für die Sekundarstufe I zwingend die Höherbewertung des Dienstpostens eines Haupt- oder Werkrealschullehrers folgen würde, ist nicht ersichtlich. Auch im neuen Bildungsplan für Sekundarstufe I wird nach verschiedenen Niveaustufen unterschieden: So gibt es das grundlegende Niveau (G), das zum Hauptschul- und mit einer Phase der Vertiefung zum Werkrealschulabschluss führt, das mittlere Niveau (M), das zum Realschulabschluss führt, und das erweiterte, gymnasiale Niveau (E), das Schülerinnen und Schülern einen neunjährigen Bildungsweg zum Abitur eröffnet. Auch die Prüfungsinhalte bei den jeweiligen Abschlussprüfungen folgen den jeweiligen Vorgaben des Bildungsplans für das zum Haupt- bzw. Werkrealschulabschluss einerseits und zum Realschulabschluss andererseits führende (unterschiedliche) Niveau (vgl. § 9 Abs. 2 Verordnung über die Hauptschulabschlussprüfung (Hauptschulabschlussprüfungsordnung – HSAPO, § 9 Abs. 2 Werkrealschulabschlussprüfungsordnung – WRSAPO und § 9 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung – RSAPO jeweils vom 04.06.2019). Werkrealschulabschluss und Realschulabschluss sind zwar gleichwertig, aber nicht gleichartig. Der Umstand, dass die in den Vordergrund gerückte Vermittlung von Kompetenzen sowie die Schaffung individualisierter Lernangebote, die auf die unterschiedlichen Fähigkeiten und individuelle Lern- und Leistungsentwicklungen der Schülerinnen und Schüler eingehen, an allen Schularten der Sekundarstufe I gleichermaßen zu erfolgen haben, vermag nicht eine Willkürlichkeit der streitgegenständlichen Dienstpostenbewertung mit Statusamt A 12 zu begründen. Dabei wird nicht verkannt, dass die vom Kläger angeführten Argumente dafür, dass die Anforderungen an im Werkrealschulbereich eingesetzte Lehrkräfte mit der Einführung des gemeinsamen Bildungsplans sowie durch weitere Faktoren stetig gestiegen seien, durchaus nachvollziehbar sind. Ebenso nachvollziehbar ist es, dass es vom Kläger als ungerecht und letztlich auch unverständlich angesehen wird, zusammen mit zuvor u.a. von ihm ausgebildeten Sekundarstufe-I-Lehrkräften an der gleichen Schule tätig zu sein, die – bei Ausübung der gleichen Tätigkeiten – bereits ab Einstellung höher besoldet sind, während ihm selbst ein Laufbahnwechsel unter Verbleib an der Werkrealschule verwehrt bleibt. Gleichwohl vermag der Senat angesichts des weiten Organisationsermessens des Dienstherrn und einer nicht die Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung beurteilenden, sondern auf eine Willkürkontrolle beschränkten Prüfung nicht festzustellen, dass die Bewertung des Dienstpostens einer zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen befähigten Lehrkraft an einer Werkrealschule mit Statusamt A 12 rechtlich unzulässig wäre. Die zur Differenzierung der Zuordnung der verschiedenen Lehramtsbefähigungen zwischen Statusamt A 12 und A 13 angeführten Aspekte werden durch die Folgen des einheitlichen Bildungsplans nicht in einer Weise überlagert oder gar entwertet, dass sie die Dienstpostenbewertung insoweit als willkürlich erscheinen ließe. 2.3.2. Selbst wenn der genannte Dienstposten entgegen der voranstehenden Ausführungen richtigerweise mit Statusamt A 13 zu bewerten wäre, würde dieser Umstand der im Kern auf eine Weiterbildungsmöglichkeit gerichteten Feststellungsklage aber nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dem vom Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2014 (a.a.O.) geltend gemachten Anspruch auf Eröffnung einer zumutbaren und realistischen Möglichkeit, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben, sind weitere – hier nicht erfüllte – Voraussetzungen vorgelagert. So folgt aus einer Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung bei dauerhaftem Auseinanderfallen von Amt und Funktion zunächst ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Solange zumutbare Aufgaben vorhanden sind, die dem Beamten bei Verbleib in seinem Statusamt übertragen werden können, kommt diesen Verwendungen Vorrang zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014, a.a.O., Rn. 34). Ist dies nicht möglich und werden dem Beamten – als milderes Mittel gegenüber einer Statusabsenkung – dauerhaft höherwertige Aufgaben übertragen, so ist es geboten, eine realistische Perspektive zu eröffnen, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu übertragen. Eine amtsangemessene Verwendung einer Lehrkraft mit Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen dürfte sowohl an Grundschulen, an den wenigen verbliebenen reinen Hauptschulen sowie durch Einsatz in den an Werkrealschulen angebotenen Hauptschulzügen möglich sein. Dabei wird nicht verkannt, dass gerade im Bereich der reinen Hauptschulen, von denen es nach dem in der mündlichen Verhandlung unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerseite nur noch zwei in Baden-Württemberg geben soll, die Verwendungsmöglichkeiten sehr beschränkt sein dürften. Dass allerdings sämtliche oben genannten in Betracht kommenden Stellen besetzt sein sollten, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Inwiefern es insoweit (subjektiv-) rechtlich darauf ankommen sollte, ob eine Lehrkraft eine mögliche amtsangemessene Verwendung, etwa an einer Grundschule, „beabsichtigt“, vermag den in diese Richtung gehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die Inbezugnahme des Haushaltsplans (vgl. Urteil vom 11.12.2014, a.a.O., Rn. 23). Letztlich können diese Fragen vorliegend aber dahingestellt bleiben, da für den Kläger selbst bei Annahme eines Auseinanderfallens von Amt und Funktion – sofern man ihm folgte und mit ihm davon ausginge, dass diese vorliegend richtigerweise mit Statusamt A 13 zu bewerten sei – eine zumutbare Weiterbildungsmöglichkeit zum Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für das mit A 13 bewertete Lehramt Sekundarstufe I zur Verfügung steht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVO-KM können Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen mit erfolgreicher Teilnahme an einem berufsbegleitenden Lehrgang nach § 8 Abs. 2 LVO-KM die Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I erwerben, sofern sie an einer Real- oder Gemeinschaftsschule unterrichten (Nr. 1 und 3), aber auch, sofern sie an einer Haupt- und Werkrealschule unterrichten und erst künftig an einer Real- oder Gemeinschaftsschule unterrichten sollen (Nr. 4). Dass die insoweit für eine erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme gestellten Anforderungen (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 LVO-KM) unzumutbar sein sollten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Dienstherr für den Erwerb der vom Kläger angestrebten Laufbahnbefähigung einen (künftigen) Wechsel an eine Real- oder Gemeinschaftsschule erfordert, ist nicht zu beanstanden, zumal nach den auf Nachfrage des Senats erfolgten Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Rückkehr an eine Werkrealschule nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I jedenfalls je nach Bedarfslage nicht ausgeschlossen ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 BRRG gegeben ist. Beschluss vom 3. Dezember 2024 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG i.V.m. Ziff. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 33.991,98 EUR festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats über die Streitwertbeschwerde des Klägers verwiesen (vgl. Beschluss vom 03.12.2024 - 4 S 511/24 -). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm das beklagte Land eine Weiterbildungsmöglichkeit zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I anbieten müsse und er sodann einen horizontalen Laufbahnwechsel einschließlich Beförderung durchführen könne. Der im Jahr 1982 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes und ist mit der Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 (vgl. Landesbesoldungsordnung A, Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg) eingewiesen. Der Kläger bestand im Jahr 2007 die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit Schwerpunkt Hauptschule. Mit Bestehen der zweiten Staatsprüfung erlangte er sodann 2009 die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (sog. GHS-Lehrkraft). Im Jahr 2011 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Der Kläger ist an der Grund- und Werkrealschule Gurtweil in Waldshut-Tiengen eingesetzt. Dort unterrichtet er nach seinen Angaben nur Werkrealschüler. Die vom Kläger durchlaufene Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ist mit dem Neuzuschnitt der Lehrämter in Baden-Württemberg zum Wintersemester 2011/2012 weggefallen. Stattdessen wurden die neuen Lehrämter „Grundschule“ einerseits und „Werkreal-, Haupt- und Realschule“ (mittlerweile Lehramt Sekundarstufe I) geschaffen. Im Rahmen der sodann erfolgten Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg wurde das neue Lehramt Grundschule in Besoldungsgruppe A 12 und das neue Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule (nunmehr Sekundarstufe I) in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. Im Jahr 2016 reformierte das Land Baden-Württemberg die Bildungspläne für die allgemeinbildenden Schulen. Als weitestreichende strukturelle Neuerung gibt es seitdem erstmals einen gemeinsamen, abschlussbezogenen Bildungsplan für die Sekundarstufe I, der die Einzelpläne für Werkrealschule, Hauptschule und Realschule ablöste. Dieser Bildungsplan gilt für die genannten Schularten sowie für die Gemeinschaftsschule und weist durchgängig drei Niveaustufen aus: Ein grundlegendes Niveau (G), das zum Hauptschul- und mit einer Phase der Vertiefung zum Werkrealschulabschluss führt; ein mittleres Niveau (M), das zum Realschulabschluss führt, und ein erweitertes, gymnasiales Niveau (E), das Schülerinnen und Schülern einen neunjährigen Bildungsweg zum Abitur eröffnet. Mit Schreiben vom 29.11.2021 wandte sich der Kläger an das Regierungspräsidium Freiburg und teilte mit, dass er einen horizontalen Laufbahnwechsel und eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 anstrebe. Er verwies darauf, dass es für Lehrkräfte an Werkrealschulen, die dauerhaft an einer Realschule, einer Gemeinschaftsschule oder einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum eingesetzt würden, ein Konzept für einen solchen Aufstieg gebe. Davon ausgeschlossen seien zu Unrecht allerdings die Lehrkräfte, die an den Werkrealschulen tätig seien, obschon sie im Kern die gleichen Dienstaufgaben verrichteten wie Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I. Mit Schreiben vom 18.02.2022 teilte das Regierungspräsidium unter Verweis auf eine Entscheidung des Kultusministeriums mit, dass der Einsatz von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an Werkrealschulen unverändert amtsangemessen erscheine. Es werde folglich kein rechtlicher Anspruch auf eine Weiterqualifizierung gesehen. Hiergegen erhob der Kläger unter Verweis auf seine bisherige Argumentation am 24.02.2022 Widerspruch, der vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 18.05.2022 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für einen horizontalen Laufbahnwechsel gemäß § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs vom 10.01.2012 (Laufbahnverordnung Kultusministerium – LVO-KM) nicht erfülle, da er an seiner bisherigen Dienststelle, einer Werkrealschule, bleiben wolle. Er könne deshalb nicht zu einem Lehrgang zum Erwerb eines horizontalen Laufbahnwechsels zugelassen werden. Auch ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG, ihm eine zumutbare und realistische Möglichkeit zu eröffnen, die Laufbahnbefähigung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule zu erwerben, bestehe nicht. Dies würde eine strukturbedingte dauerhafte Trennung von Amt und Funktion voraussetzen. Daran fehle es hier jedoch, weil GHS-Lehrkräfte, die an Werkrealschulen eingesetzt seien, amtsangemessen beschäftigt würden. Der insoweit maßgebliche abstrakt-funktionelle Aufgabenbereich einer an einer Werkrealschule tätigten GHS-Lehrkraft entspreche ihrem Statusamt A 12. Dies ergebe sich aus der gesetzgeberischen Wertung bei der Neuausrichtung der Lehrerausbildung im Jahr 2011, bei der das Verbundlehramt Lehrer an Grund- und Hauptschulen weggefallen und die Studiengänge Lehramt Grundschule (GS) und Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule (WHR) neu eingerichtet worden seien. Der Gesetzgeber habe im Nachgang hierzu bewusst entschieden, die neu ausgebildeten WHR-Lehrkräfte einheitlich nach A 13 zu besolden und die Besoldung der neu ausgebildeten GS-Lehrkräfte sowie der nach der alten Prüfungsordnung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ausgebildeten GHS-Lehrkräfte in A 12 zu belassen. GHS-Lehrkräfte seien ihrer Laufbahnbefähigung entsprechend lediglich in Grund-, Haupt- und Werkrealschulen einsetzbar, während WHR-Lehrkräfte darüber hinaus auch in Realschulen eingesetzt werden könnten. Diese gesetzgeberische Wertung spiegele sich in §§ 6, 7 Schulgesetz Baden-Württemberg wider. Der Untergliederung des Schulwesens unter anderem in Werkrealschulen und Realschulen lägen unterschiedliche pädagogische Konzeptionen zugrunde, um den Lernvoraussetzungen und Bildungsansprüchen verschiedener Schülergruppen gerecht werden zu können. Damit einher gingen unterschiedliche pädagogische und fachliche Anforderungen an die in diesen Schularten eingesetzten Lehrkräfte. Daher sei die gesetzgeberische Wertung, den entsprechenden Lehrämtern eine unterschiedliche Besoldung zuzuweisen, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat am 31.05.2022 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, er sei dauerhaft der Laufbahn für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen und dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet, obwohl er ständig dieselben inhaltlichen Dienstaufgaben zu erledigen habe wie eine Lehrkraft an einer Realschule. Spätestens seit dem neuen Bildungsplan von 2016 unterrichteten die Lehrkräfte an den wenigen verbleibenden Werkrealschulen des Landes nach dem einheitlichen Bildungsplan der Sekundarstufe I, der für Werkreal-, Haupt-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie für Schulen besonderer Art gleichermaßen gelte. Der Unterricht erfolge durch individualisierte Lernangebote. So werde bei den prozessbezogenen Kompetenzen kein Unterschied zwischen den Niveaustufen G und M gemacht. Lediglich bei den inhaltsbezogenen Kompetenzen werde zwischen den drei Niveaustufen unterschieden. Jedoch müssten grundsätzlich immer die gleichen Kompetenzen gelehrt werden, lediglich mit unterschiedlichen Intensitätsgraden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der rechtlich gesicherten Durchlässigkeit des Bildungssystems hinsichtlich aller Schularten und -zweige, die von dem gemeinsamen Bildungsplan betroffen seien, von allen Lehrkräften auch alle Leistungsniveaus unterrichtet bzw. bereitgestellt werden müssten. Alle Lehrkräfte, die an Werkrealschulen unterrichteten, müssten folglich mit dem gesamten Bildungsplan auf allen Niveaustufen vertraut sein und diesen leisten und in der Praxis umsetzen. Er habe also als Lehrkraft an einer Werkrealschule die gleiche fachliche wie pädagogische Dienstaufgabe wie alle anderen Lehrkräfte, die nach demselben Bildungsplan unterrichteten. Maßgebend sei, dass seine Dienstaufgaben der einer Lehrkraft nach A 13 entsprächen. Bei dem Real- und Werkrealschulabschluss handele es sich ferner um einen gleichwertigen Bildungsabschluss, den Abschluss der sog. Sekundarstufe. Auch böten nicht nur Werkrealschulen, sondern auch Realschulen „Hauptschulzüge“ an, deren Klassen von Realschullehrkräften unterrichtet würden. Dort werde inhaltlich auf denselben Abschluss wie an einer Werkrealschule vorbereitet. Themen und Prüfungsleistungen seien identisch. Hinsichtlich Niveau, Prüfungsabschlüssen und Lernzielen erbrächten die Lehrkräfte an der Werkrealschule folglich den gleichen Dienst wie Lehrkräfte an Realschulen. Weiterhin sei von Bedeutung, dass alle neuen Absolventen, die ein Lehramt an einer Haupt-, Werkreal- oder Realschule anstrebten, direkt ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 13 übertragen bekämen. Daran zeige sich ebenfalls, dass der „Altbestand“ der Lehrkräfte an Werkrealschulen die gleichen Aufgaben auszuführen habe, wie sie als Dienstaufgaben für die Lehramtsstellen in der Besoldungsgruppe A 13 vorgesehen seien. Damit liege hier ein Fall vor, in dem zwar nominell unterschiedliche Bezeichnungen verwendet würden (Realschule versus Werkrealschule), der Inhalt der tatsächlich zu verrichtenden Dienstaufgaben aber gleich sei. Dieser Fall entspreche damit dem bereits für das Land Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, juris) einer strukturbedingten dauerhaften Trennung von Amt und Funktion. Sein Rechtsanspruch, nicht dauerhaft eine höherwertige Dienstaufgabe im Vergleich zum Statusamt übertragen zu bekommen, sei damit verletzt. Das beklagte Land ist der Klage im Wesentlichen unter Verweis auf die bisherige Argumentation entgegengetreten. Mit Urteil vom 20.02.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Konkret zu klären sei die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger die Teilnahme an einem Lehrgang mit dem Ziel des Erreichens der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule (Lehramt Sekundarstufe I) zu ermöglichen. Der Kläger habe auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, da er bei erfolgreicher Absolvierung des Lehrgangs erwarten könne, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen zu bekommen. Weiter sei die Feststellungsklage auch nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger hätte seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen müssen. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Teilnahme an einem Lehrgang scheitere daran, dass es für den Fall des Klägers, der an seiner bisherigen Werkrealschule verbleiben möchte, bislang keine Rechtsgrundlage für eine solche Teilnahme gebe. Eine Leistungsklage auf Verurteilung des Dienstherrn zum Erlass der von dem Kläger im Ergebnis erstrebten Regelung sei gegenüber der erhobenen Feststellungsklage ebenfalls nicht vorrangig. Die Klage sei allerdings unbegründet. Dem Kläger müsse keine Weiterbildungsmöglichkeit vergleichbar mit den bereits bestehenden Lehrgängen zum horizontalen Laufbahnwechsel angeboten werden. Zwar könne ein derartiger Anspruch in Betracht kommen, wenn der Kläger dauerhaft auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet würde. Denn eine dauerhafte Trennung von Amt und Funktion widerspreche dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang genieße (Art. 33 Abs. 5 GG). Allerdings liege keine dauerhafte Verwendung des Klägers in einem höherwertigen Amt vor. Dem Kläger sei ein abstrakt-funktionelles Amt als Lehrer an der Grund- und Werkrealschule Gurtweil übertragen worden, für das er die Befähigung besitze. Die Werkrealschule gehöre zur Hauptschule (vgl. § 6 SchulG) und die Befähigung des Klägers erstrecke sich unstreitig auf diese. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11.12.2014 (a.a.O.) seien vorliegend nicht übertragbar. Anders als in Rheinland-Pfalz, wo im Rahmen einer Schulreform die Hauptschulen abgeschafft und die vormalige Hauptschule der dortigen Klägerin in der Folge in eine sogenannte Realschule plus umgewandelt worden sei, gebe es in Baden-Württemberg nach wie vor Haupt- und Werkrealschulen und der Kläger verfüge über die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verwendung an einer Werkrealschule. Auch nach dem Neuzuschnitt der Lehrämter in Baden-Württemberg zum Wintersemester 2011/2012, bei der die vom Kläger durchlaufene Ausbildung Grund- und Hauptschullehramt mit sechs Semestern Regelstudienzeit (vgl. § 4 Abs. 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen (GHPO I) vom 22.07.2003) weggefallen sei und stattdessen die Lehrämter Grundschule einerseits und Werkreal-, Haupt- und Realschule (mittlerweile Sekundarstufe I) andererseits geschaffen worden seien, wobei letzteres ein Studium von zehn Semestern Regelstudienzeit umfasse (vgl. § 2 Abs. 3 Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge – RahmenVO-KM vom 27.04.2015), hätten die Grund- und Hauptschullehrkräfte, die nach den alten Prüfungsordnungen ausgebildet worden seien, ihre Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen behalten. Es liege ferner auch nicht der vom Kläger geltend gemachte „Etikettenschwindel“ vor. In Baden-Württemberg existierten nach wie vor sowohl Haupt- und Werkrealschulen als auch Realschulen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es seit 2016 einen gemeinsamen, abschlussbezogenen Bildungsplan für die Sekundarstufe I gebe, zumal im Bildungsplan nach Niveaustufen unterschieden werde. Auch die Prüfungsinhalte bei den jeweiligen Abschlussprüfungen folgten den jeweiligen Vorgaben des Bildungsplans für das zum Haupt- bzw. Werkrealschulabschluss einerseits und zum Realschulabschluss andererseits führende (unterschiedliche) Niveau (vgl. § 9 Abs. 2 Verordnung über die Hauptschulabschlussprüfung (Hauptschulabschlussprüfungsordnung – HSAPO, § 9 Abs. 2 Werkrealschulabschlussprüfungsordnung – WRSAPO und § 9 Abs. 2 Realschulabschlussprüfungsordnung – RSAPO jeweils vom 04.06.2019). Aufgrund der Ausbildung gemeinsam mit Realschullehrern und der breiteren Verwendbarkeit der neu ausgebildeten Sekundarstufe-I-Lehrkräfte habe der Gesetzgeber sich dazu entschieden, diese nach A 13 zu besolden und damit mit den noch nach dem alten System ausgebildeten Realschullehrkräften gleichzustellen, während die „alten“ GHS-Lehrkräfte in A 12 belassen worden seien (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/7417, S. 12). An Haupt- und Werkrealschulen in Baden-Württemberg seien sowohl nach A 12 als auch nach A 13 besoldete Lehrkräfte tätig. Aus der besoldungsrechtlichen Entscheidung des Gesetzgebers und ihrer Folgen könne aber nicht auf eine höherwertige Tätigkeit der derzeit an einer Haupt-/Werkrealschule tätigen Grund- und Hauptschullehrkräfte geschlossen werden. Insbesondere komme dem Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Einstufung der neu ausgebildeten Sekundarstufe-I-Lehrkräfte in A 13 begegne angesichts der längeren Ausbildungsdauer und der breiteren Verwendbarkeit auch vor dem Hintergrund von Art. 3 GG keinen durchgreifenden Bedenken. Ferner handele es sich bei der jetzigen Situation um eine – wenn auch für einen langen Zeitraum bestehende – Übergangsphase, die erst dann abgeschlossen sein werde, wenn die Lehrkräfte mit der „alten“ Ausbildung pensioniert seien. Das Verwaltungsgericht sah es nicht als entscheidungserheblich an, ob die Unterscheidung zwischen Haupt- und Werkrealschulen und Realschulen nur formal bestehe. Zwar liege eine gewisse Ähnlichkeit der Tätigkeit der Lehrkräfte an den genannten Schulen angesichts der nunmehr gemeinsamen Ausbildung der Lehrkräfte für Sekundarstufe I sowie der vom gemeinsamen Bildungsplan beabsichtigten Schaffung einer Grundlage für individualisierte Lernangebote nicht völlig fern. Gleichwohl habe sich der Gesetzgeber für die Erhaltung eines Systems verschiedener Schularten mit unterschiedlichen pädagogischen Konzeptionen und Bildungszielen entschlossen. Die Abschlüsse der Werkrealschule einerseits und der Realschule andererseits seien zwar gleichwertig, aber nicht identisch. Inwieweit die von Lehrkräften der verschiedenen Schularten zu erfüllenden Aufgaben als identisch zu bewerten seien und ob dies ggf. die breitere Verwendbarkeit und längere Studiendauer der Sekundarstufe-I-Lehrkräfte überwiege, falle in die Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers. Hätte der Gesetzgeber sich für eine Angleichung entschieden, stellten sich im Übrigen (andere) gleichheitsrelevante Fragen, weil dann Lehrkräfte, die „nur“ das kürzere Studium durchlaufen hätten, die gleiche Besoldung erhielten, wie die Lehrkräfte, die länger hätten studieren müssen und auch in anderen Schularten eingesetzt werden könnten. Die Entscheidung des Gesetzgebers, einen Laufbahnwechsel nur in den Fällen zu ermöglichen, in denen die Betroffenen bereits eine höherwertige Tätigkeit, für die sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht besitzen, ausüben oder anstreben – vgl. § 8 Abs. 1 LVO-KM – begegne daher keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat am 28.03.2024 die – vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene – Berufung gegen das ihm am 18.03.2024 zugestellte Urteil eingelegt und hat sie innerhalb der auf seinen Antrag hin verlängerten Begründungsfrist am 21.06.2024 begründet. Er führt erneut aus, der vorliegende Fall entspreche im tatsächlichen Gehalt dem für das Land Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall einer strukturbedingten dauerhaften Trennung von Amt und Funktion. Zu prüfen seien insoweit die Ursache, die in der Umstrukturierung liege, und deren Auswirkungen auf die Dienstaufgaben – ganz gleich, ob die Neuorganisation dadurch erfolgt sei, dass Behörden in Gänze aufgelöst oder „umtituliert“ worden seien oder ob „feinsinniger“ vorgegangen worden sei. Die in Baden-Württemberg erfolgte Umstrukturierung habe für die betroffenen Lehrkräfte im Statusamt A 12 höherwertige und ggf. schwierigere Zusatzaufgaben bedeutet, für die sie zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise ausgebildet worden seien und die auch nicht Gegenstand ihres Befähigungsnachweises als Grund- und Hauptschullehrer gewesen seien. Die Anforderungen an die Grund- und Hauptschullehrer glichen denen an Real- und Gemeinschaftsschullehrer, da für sie der gleiche Bildungsplan gelte. Sie würden dazu noch potenziert, indem individualisiert auf jeden Schüler abgestimmt und angepasst fachliche Unterrichtsinhalte und -materialien sowie Didaktik und Pädagogik erarbeitet, vorgelegt und durchgeführt werden müssen. Obschon ein schleichender Ausbau der Anforderungen an Lehrer erfolgt sei, sei es unterlassen worden, in der Laufbahnverordnung die verschiedenen zu unterscheidenden Laufbahnen der Lehrer offiziell zu definieren und abzugrenzen, gleichwohl es verschiedene Regelungen zum Erwerb der unterschiedlichen Befähigungsnachweise gebe. Die betroffenen Lehrkräfte an den Werkrealschulen würden überdies nicht nur durch die höherwertigen Anforderungen belastet, sie müssten sich ferner mit einer in hohem Maße komplexer und vielfältiger gewordenen Schülerschaft mit unterschiedlichen Ausgangskompetenzen auseinandersetzen. Auch handele es sich nicht um ein „vorübergehend hinzunehmendes“ Problem einer nicht ganz richtigen Struktur der Gleichbehandlung (immerhin würden alle neu eingestellten Lehrkräfte an Werkrealschulen nach ihren Dienstaufgaben einem Statusamt nach A 13 zugeordnet), zumal die vom Verwaltungsgericht als „Übergangszeit“ bezeichnete Spanne bis zur Pensionierung der nach der alten Ausbildung befähigten Lehrkräfte bis in das Jahr 2055 andauern werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.02.2024 - 5 K 1473/22 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger unter Verbleib an der Werkrealschule eine Weiterbildungsmöglichkeit anbieten muss, deren erfolgreicher Abschluss zu der Befähigung für die Laufbahn Lehramt Sekundarstufe I führt, und er anschließend einen horizontalen Laufbahnwechsel einschließlich Beförderung in das Amt eines Sekundarstufe-I-Lehrers (A 13) durchführen kann, und den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt das beklagte Land im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des beklagten Landes (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.