Beschluss
4 S 421/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0425.4S421.23.00
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Leitsätze
1. Die Unterrichtung des Personalrats von einer beabsichtigten Maßnahme (§ 76 Abs. 1 LPVG (juris: PersVG BW )) muss konkret genug sein und Art und Umfang der Maßnahme erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 21.09.2007 - 4 S 2131/07 -, Juris Rn. 10). Die Begründung der beabsichtigten Maßnahme muss bei der Unterrichtung aber noch nicht detailliert angegeben werden.(Rn.24)
2. Ein früheres, nicht Anlass zu Beanstandungen gebendes Verhalten eines Probebeamten kann im weiteren Verlauf der Probezeit gezeigtes problematisches Verhalten regelmäßig nicht kompensieren.(Rn.36)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Februar 2023 - 3 K 3625/22 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 31. Oktober 2022 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.501,05 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterrichtung des Personalrats von einer beabsichtigten Maßnahme (§ 76 Abs. 1 LPVG (juris: PersVG BW )) muss konkret genug sein und Art und Umfang der Maßnahme erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 21.09.2007 - 4 S 2131/07 -, Juris Rn. 10). Die Begründung der beabsichtigten Maßnahme muss bei der Unterrichtung aber noch nicht detailliert angegeben werden.(Rn.24) 2. Ein früheres, nicht Anlass zu Beanstandungen gebendes Verhalten eines Probebeamten kann im weiteren Verlauf der Probezeit gezeigtes problematisches Verhalten regelmäßig nicht kompensieren.(Rn.36) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Februar 2023 - 3 K 3625/22 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 31. Oktober 2022 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.501,05 Euro festgesetzt. I. Der im Jahr 1990 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst. Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 01.04.2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt. Er war zunächst beim Polizeirevier ..., ab 01.09.2021 sodann beim Verkehrsdienst ... eingesetzt. Mit Verfügung vom 04.10.2021 verlängerte das Polizeipräsidium ... (Polizeipräsidium) die Probezeit des Antragstellers über den 30.09.2021 hinaus bis zum 30.09.2022. Das Polizeipräsidium verwies zur Begründung darauf, die charakterliche und gesundheitliche Eignung des Antragstellers habe bisher nicht festgestellt werden können. In einem Schreiben vom 02.02.2022 teilte das Polizeipräsidium dem Antragsteller mit, die charakterliche Eignung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden; seine Probezeit werde deshalb noch nicht beendet. Ebenfalls im Februar 2022 erfuhr das Polizeipräsidium, dass Bezüge des Antragstellers gepfändet worden waren. Dieser bezifferte nachfolgend die Höhe seiner Schulden auf ca. 84.700 Euro. Er habe ab dem Jahr 2016, zuletzt im Dezember 2019, Kredite zur Finanzierung seines Studiums und des Lebensunterhalts seiner Familie aufgenommen. Nach Beratung und Absprache mit der Schuldnerberatung habe er die Kreditraten erstmalig ab August 2021 nicht mehr bezahlt. Im Juni 2022 wurde dem Polizeipräsidium mitgeteilt, dass über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Mit Schreiben vom 16.08.2022, dem Antragsteller ausgehändigt am 23.08.2022, hörte das Polizeipräsidium diesen zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an. Mit Verfügung vom 19.08.2022, dem Antragsteller ausgehändigt ebenfalls am 23.08.2022, verbot es ihm das Führen der Dienstgeschäfte. Gegen dieses hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden worden ist. Ausweislich der Dienstlichen Beurteilung vom 19./22.08.2022, dem Antragsteller ausgehändigt auch am 23.08.2022, hat dieser die Probezeit nicht bestanden. Die Leistungsbeurteilung hat das Ergebnis 1,33 Punkte, die Befähigungsbeurteilung das Ergebnis 1,40 Punkte. Insgesamt hat der Antragsteller in sieben von elf zu bewertenden Submerkmalen nur einen Punkt erhalten. Unter der Überschrift „Gesamtbewertung“ heißt es: „Die fachlichen Leistungen des [Antragstellers] sind unterdurchschnittlich, seine rechtliche Einschätzung fehlerhaft. Die charakterliche Eignung ist nicht gegeben, denn [der Antragsteller] ist nicht teamfähig, beratungsresistent und zeigt auch keinen Respekt gegenüber seinen direkten Vorgesetzten. [Der Antragsteller] hat die Probezeit nicht bestanden; eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kommt nach den in dieser Beurteilung zu treffenden Bewertungen nicht in Betracht.“ Auch gegen die Beurteilung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden worden ist. Das Polizeipräsidium bat den örtlichen Personalrat mit Schreiben vom 08.09.2022 um Zustimmung zur Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis. Der Personalrat erklärte sein Einverständnis. Mit Verfügung vom 31.10.2022 entließ das Polizeipräsidium den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung „wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit“ aus dem Polizeivollzugsdienst des Landes und dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Entlassung ist auf „begründete erhebliche Zweifel“ sowohl an der fachlichen als auch an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf gestützt, die auf seinem Verhalten während der Probezeit beruhten. Es sei nicht mehr damit zu rechnen, dass diese ausgeräumt würden. Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung wies das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 08.02.2023 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die zum Widerspruch vorgelegte Stellungnahme vom 21.11.2022 enthalte dem Grunde nach keine anderen als die in der Anhörung vorgetragenen Gründe, weshalb dem Widerspruch nicht stattgegeben werde. Auf Antrag des Antragstellers vom 29.12.2022 stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.02.2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wieder her. Am 14.03.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Verfügung vom 31.10.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 08.02.2023 erhoben (3 K 773/23). Mit Beschluss vom 29.03.2023 (3 K 771/23) hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen, solange der gegen die Verfügung vom 31.10.2022 gerichteten Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Gegen den Beschluss vom 27.02.2023 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht am 06.03.2023 Beschwerde erhoben. Er hat diese in der Beschwerdeschrift sogleich begründet. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80, § 80a und § 123 VwGO) zwar nur die dargelegten Gründe. Durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat jedoch nicht gehindert, andere Gründe zu berücksichtigen. Es ist ihm insbesondere nicht verwehrt, in einer mündlichen Verhandlung, die er zur besseren Beurteilung der Sach- und Rechtslage für sinnvoll hält, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären und die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bei der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe die tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses erschüttern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, Juris Rn. 27 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde des Antragsgegners zu ändern. Nach Auffassung des Senats überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 31.10.2022 das Interesse des Antragstellers, vorläufig von deren Vollziehung verschont zu bleiben und dementsprechend bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit weiterhin als Polizeivollzugsbeamter tätig zu sein. Die Entlassungsverfügung wird sich im anhängigen Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen (1.); Gründe, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dennoch stattzugeben, vermag der Senat nicht zu erkennen (2.). 1. Die Entlassungsverfügung dürfte im Ergebnis weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden sein. Die Entlassung des Antragstellers ist auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. a) aa) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verfügung vom 31.10.2022 formell fehlerhaft. Es habe keine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats stattgefunden (Beschlussabdruck [BA] S. 4 ff.). Das Polizeipräsidium sei seiner gegenüber der Personalvertretung bestehenden Informationspflicht nicht im gebotenen Umfang nachgekommen. Dem örtlichen Personalrat sei mit dem Schreiben vom 08.09.2022 nur mitgeteilt worden, dass sich der Antragsteller als charakterlich ungeeignet erwiesen habe. Die fehlende fachliche Eignung als weiterer, in der Verfügung vom 31.10.2022 genannter Entlassungsgrund sei in diesem Schreiben nicht erwähnt und ein Entwurf der Entlassungsverfügung sei dem Personalrat nicht vorgelegt worden. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit Erfolg. Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 10 LPVG bestimmt der Personalrat - eingeschränkt - u. a. bei der Entlassung von Beamten auf Probe mit, wenn der Betroffene - wie hier der Antragsteller - dies beantragt (vgl. § 76 Abs. 3 LPVG). Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 76 Abs. 1 LPVG). Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (§ 76 Abs. 5 LPVG). Gemäß § 71 Abs. 1 LPVG - eine Vorschrift im 1. Abschnitt des Teils 8 des LPVG - ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1); ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt sich das in § 71 Abs. 1 LPVG verankerte allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung auch auf die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen aus, weil nur so ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden kann (Beschluss vom 21.09.2007 - 4 S 2131/07 -, Juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, Juris Rn. 24). Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Befugnis des Personalrats, von der Dienststelle eine Begründung der beabsichtigten Maßnahme zu verlangen (§ 76 Abs. 5 LPVG), muss diese bei der Unterrichtung aber noch nicht detailliert angegeben werden. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme. Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des Senats das Zustimmungsersuchen des Polizeipräsidiums, auch wenn in dem Schreiben vom 08.09.2022 sowie in dem diesem beigefügten Anhörungsschreiben vom 16.08.2022 als Entlassungsgrund ausdrücklich nur die fehlende charakterliche Eignung angesprochen wird. Aus dem Anhörungsschreiben und der dem Schreiben vom 08.09.2022 ebenfalls beigefügten Verfügung vom 19.08.2022 konnte der Personalrat, von dessen Sachkunde auszugehen ist, hinreichend klar erkennen, dass auch die fachliche Eignung des Antragstellers als weiterer Entlassungsgrund im Raum stand. So ist in dem Anhörungsschreiben auf Seite 2 von „fachlichen Defiziten“ sowie von „diversen Unzulänglichkeiten in [der] Sachbearbeitung“ die Rede (s. auch Verfügung vom 19.08.22 Seite 2). Auf Seite 3 wird von „gravierenden Mängeln“ in der Sachbearbeitung und von einer „vollkommen fehlerhaften rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes“ gesprochen (s. auch Verfügung vom 19.08.2022 Seite 3), auf Seite 7 von der „mangelhaften Sachbearbeitung“ (s. auch Verfügung vom 19.08.2022 Seite 7). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Zustimmungsersuchen den Anforderungen nicht entspräche, führte dies nicht zur Aufhebung der Entlassungsverfügung. Eine Maßnahme, die aus einem personalvertretungsrechtlichen Grund rechtswidrig ist, unterliegt nicht der Aufhebung, wenn eine Auswirkung des Fehlers auf Erlass und Inhalt der Maßnahme offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, Juris Rn. 21 [„in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommender allgemeiner Rechtsgrundsatz“]). Davon ist hier auszugehen. Der Personalrat hatte ersichtlich keine Bedenken gegen die - berechtigte (s. unten b)) - Annahme, der Antragsteller sei charakterlich ungeeignet; nach Lage der Akten hatte der Personalrat sich insoweit bei der Dienststelle nicht einmal nach zusätzlichen Informationen erkundigt. Es kann ausgeschlossen werden, dass er sich gegen die Entlassung des Antragstellers ausgesprochen hätte, wenn ihm als weiterer Entlassungsgrund die fehlende fachliche Eignung ausdrücklich genannt worden wäre. bb) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller bislang nicht ordnungsgemäß angehört worden (BA S. 7). Die fehlende fachliche Eignung als weiterer Entlassungsgrund sei in dem Anhörungsschreiben vom 16.08.2022 nicht erwähnt. Der Anhörungsmangel sei bisher nicht geheilt worden (BA S. 8). Nach Auffassung des Senats begegnet bereits die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Anhörung habe nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 1 LVwVfG entsprochen, durchgreifenden Bedenken. Nicht nur der Personalrat (s. oben aa)), sondern auch der Antragsteller konnte bereits aufgrund des Anhörungsschreibens klar erkennen, dass nicht nur die fehlende charakterliche Eignung im Raum stand. Beim Antragsteller kommt hinzu, dass diesem zusammen mit dem Anhörungsschreiben die dienstliche Beurteilung vom 19./22.08.2022 ausgehändigt wurde. Aus dieser war für ihn ohne Weiteres zu ersehen, dass der Antragsgegner auch von seiner fachlichen Ungeeignetheit ausgeht. So wird dem Antragsteller etwa in der Beurteilung eine unzureichende Leistungsgüte (Submerkmal Nr. 1.2) bescheinigt. Allein schon aufgrund der Bewertung der Leistungsgüte mit nur einem Punkt musste dem Antragsteller bekannt sein, dass er seine Probezeit nach Einschätzung des Polizeipräsidiums auch aufgrund seiner fehlenden fachlichen Eignung nicht bestanden hatte (vgl. Nr. 2.6.3 der VwV-Beurteilung Pol vom 21.12.2010, wonach die Probezeit nicht beanstanden ist, wenn ein einziges Submerkmal mit nur einem Punkt bewertet wird). Der Antragsteller ist im Übrigen in seiner Stellungnahme vom September 2022 zu der beabsichtigten Entlassung auch auf den Gesichtspunkt der fehlenden fachlichen Eignung eingegangen; nicht zuletzt beanstandet er (auf Seite 5), in der Anhörung sei im Hinblick auf das fachliche Defizit nur ein einziger Vorfall angeführt. Aber selbst wenn dem Antragsteller nicht bereits vor Erlass der Verfügung vom 31.10.2022 i. S. des § 28 Abs. 1 LVwVfG Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, so wäre die Anhörung jedenfalls mittlerweile i. S. des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG nachgeholt worden (vgl. zu den Anforderungen an die Nachholung auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2021 - 3 S 3915/21 -, Juris Rn. 47). Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, Widerspruch gegen die Verfügung erhoben und diesen in Kenntnis der Begründung für die Entlassung sogleich unter Verweis auf die bereits auf die Anhörung abgegebene Stellungnahme des Antragstellers vom September 2022 sowie eine Stellungnahme von ihm vom 21.11.2022 begründet, sich mithin selbst Gelegenheit zur Äußerung verschafft. Das Polizeipräsidium hat die Verfügung sodann nicht nur im gerichtlichen Verfahren verteidigt, sondern - was dem Verwaltungsgericht allerdings bei seiner Beschlussfassung am 27.02.2023 nicht bekannt war - bereits mit Bescheid vom 08.02.2023 den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Aus dem Bescheid (Seite 2) ergibt sich, dass das Polizeipräsidium auch unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchs an der getroffenen Entscheidung festhält. b) Die Klage des Antragstellers gegen seine Entlassung wird nach Auffassung des Senats aller Voraussicht nach auch nicht aus dem Grund Erfolg haben, dass die Verfügung vom 31.10.2022 sich als materiell rechtswidrig erweisen wird. aa) Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat (§ 10 Satz 1 BeamtStG). Maßgebend für die Beurteilung, ob sich eine Beamtin auf Probe oder ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob sie oder er wegen mangelnder Bewährung entlassen wird, ist allein ihr oder sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit (hier also in der Zeit vom 01.04.2019 bis zum 30.09.2022) (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2017 - 4 S 2315/17 -, Juris Rn. 10). Die Bewährung bezieht sich auf die in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die Entscheidung über die Bewährung ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Dienstherrn, das in der prognostischen Einschätzung besteht, ob der Probebeamte den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden (Status-)Amts voraussichtlich gerecht werden wird; für die Feststellung der Nichtbewährung genügen dabei bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn. Grundlage dieser Prognoseentscheidung ist regelmäßig die am Ende der Probezeit zu erstellende Probezeitbeurteilung, die der Feststellung dient, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Dabei setzt die Rechtmäßigkeit der Entlassung wegen mangelnder Bewährung nicht den formellen Fortbestand der verwerteten Probezeitbeurteilung und deren Rechtmäßigkeit voraus. Maßgebend ist allein, ob der in ihr mitgeteilte Sachverhalt zutrifft, den der Dienstherr zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung und damit der Entlassung herangezogen hat, und ob er sich mit den darauf gestützten oder herangezogenen Wertungen im Rahmen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2022 - 2 B 41.21 -, Juris Rn. 12 f.). Ein unverzichtbares Merkmal der Bewährung ist die charakterliche Eignung des Beamten (vgl. - auch zum Folgenden - Senatsbeschluss vom 11.12.2017 - 4 S 2315/17 -, Juris Rn. 10). Insoweit ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Probebeamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf diese für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. bb) Der Senat ist nicht zuletzt aufgrund der Anhörung des Antragstellers einerseits sowie der Leiterin seiner früheren Dienstgruppe beim Verkehrsdienst ..., Polizeioberkommissarin ..., und des Leiters des Verkehrsdienstes, Erster Polizeihauptkommissar ..., andererseits in der mündlichen Verhandlung überzeugt davon, dass der Antragsgegner im Hinblick auf das im Dienst gezeigte und dienstbezogene Verhalten des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise von begründeten ernsthaften und nicht mehr - in einer weiteren Verlängerung der Probezeit - ausräumbaren Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung ausgeht. (1) Der Senat weist zunächst darauf hin, dass diese Zweifel einen die Entlassung eigenständig tragenden Grund bilden. Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzugestehen, dass sich dies nicht ausdrücklich aus der Verfügung ergibt (vgl. BA S. 14). Auch der Widerspruchsbescheid vom 08.02.2023 verhält sich hierzu nicht. Da allerdings der Dienstherr bei fehlender Bewährung in der Probezeit kein Ermessen hinsichtlich einer Entlassung hat (s. unten (6)), dürfte er schon nicht befugt sein, von der Entlassung eines Probebeamten abzusehen, wenn Zweifel „nur“ an der charakterlichen Eignung bestehen. Erst recht spricht nichts dafür, von einer Entlassung abzusehen, zumal ein Dienstherr ersichtlich keinerlei Interesse daran hat, den in Rede stehenden Beamten zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Dementsprechend hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass auch allein diese Zweifel zur Entlassung des Antragstellers geführt hätten. (2) Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung betont hat, die Eignungszweifel beruhten im Wesentlichen auf Geschehnissen aus der Zeit seiner Verwendung beim Verkehrsdienst, nicht aber auf solchen aus der Zeit seiner Verwendung beim Polizeirevier ..., führt dies nicht auf einen Beurteilungsfehler. Denn ein früheres, nicht Anlass zu Beanstandungen gebendes dienstliches Verhalten kann späteres problematisches Verhalten regelmäßig nicht kompensieren. Die Feststellung der Bewährung kommt zumeist nur in der umgekehrten Konstellation in Betracht, dass anfänglich problematisches Verhalten im weiteren Verlauf der Probezeit nachhaltig abgestellt wurde. Abgesehen davon hat auch der Leiter des Polizeireviers ... an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung mitgewirkt, ohne dass erkennbar ist, dass sich dies in nennenswerter Weise auf die Bewertung des Antragstellers positiv ausgewirkt hätte. (3) Die Werturteile des Antragsgegners sind hinreichend plausibel (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, Juris Rn. 32, 37). Dass der Beurteilungsspielraum überschritten wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Hervorzuheben ist insoweit insbesondere, dass der Antragsteller offensichtlich seine Dienstgruppenleiterin beim Verkehrsdienst in nicht akzeptabler Art und Weise nicht respektiert hat (vgl. die Begründung der „Gesamtbewertung“ in der Dienstlichen Beurteilung). Beispielsweise hat er in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, ihrer Anweisung zur Durchsuchung einer Person in deren Anwesenheit zunächst nicht nachgekommen zu sein, diese vielmehr in Frage gestellt und damit die Autorität der Dienstgruppenleiterin untergraben zu haben (wobei der Senat nicht den Eindruck gewinnen konnte, dass er dieses Verhalten nachträglich bedauert). Im Übrigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller auch ansonsten Anweisungen der Dienstgruppenleiterin nicht oder nur mit deutlich zum Ausdruck gebrachtem Widerwillen nachgekommen ist, etwa im Zusammenhang mit einer Anmeldung zur Teilnahme am Einsatztraining. Darüber hinaus ist der Senat überzeugt davon, dass der Antragsteller tatsächlich nicht nur, was nicht zu beanstanden wäre, Fragen zu den Abläufen im Verkehrsdienst gestellt, sondern diese, namentlich diejenigen in seiner von Polizeioberkommissarin ... geleiteten Dienstgruppe, häufig unangemessen in Frage gestellt hat. Dies gilt etwa in Bezug auf die von Polizeioberkommissarin ... festgelegten Arbeitsschwerpunkte (z. B. die Kontrolle des Schwerverkehrs) in der Dienstgruppe („Andere machen weniger.“), aber auch in Bezug auf den persönlichen Einsatz der Dienstgruppenleiterin. Die Aussage „Wer führen will, muss frei von Arbeit sein.“ mag zwar nicht ganz ernst gemeint gewesen zu sein, doch kam in ihr in der gegebenen Situation auch die gegenüber Polizeioberkommissarin ... bestehende respektlose Grundhaltung des Antragstellers zum Ausdruck. Soweit der Antragsgegner weiterhin etwa die „Schadensregulierung“ im Fall des zerstörten Kugelschreibers unter Umgehung des Sachbearbeiters mittels privaten Internetkontakts beanstandet („falscher Weg“) und im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Antragstellers berücksichtigt, vermag der Senat auch insoweit keine Beurteilungsfehler zu erkennen. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung, dass in der Art der „Schadensregulierung“, nicht zuletzt auch in der Wortwahl in der Facebook-Kommunikation, die Neigung des Antragstellers zu einer unangemessenen Art der Wahrung der eigenen Interessen anschaulich zum Ausdruck kommt. Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang die Bemerkung, dass auf dieser Linie auch die Vorgehensweise des Antragstellers bei der Beendigung des Mietverhältnisses liegt, eine überaus beachtliche finanzielle Forderung zu stellen und eine Art der Begleichung der Forderung zu vereinbaren („Zahlung an die Mutter“), mit der der Zugriff seiner Gläubiger auf den Geldbetrag wenn nicht vereitelt, so doch zumindest wesentlich erschwert wird. (4) Ob die Entlassung des Antragstellers auch dann nicht zu beanstanden wäre, wenn sie ausschließlich auf die geltend gemachten Zweifel an seiner fachlichen Eignung oder ausschließlich auf dessen angespannte finanzielle Situation gestützt wäre, kann somit offenbleiben. (5) Der Antragsgegner musste die Probezeit des Antragstellers nicht noch einmal verlängern, sondern durfte aufgrund der beim Verkehrsdienst fortwährend gezeigten und nicht etwa mit der neuen Verwendung zu erklärenden charakterlichen Mängel davon ausgehen, dass dessen Nichtbewährung endgültig feststand (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, Juris Rn. 11). (6) § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG räumt dem Dienstherrn bei mangelnder Bewährung eines Beamten in der Probezeit kein Ermessen ein, diesen gleichwohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen oder ihn wie bisher weiter zu beschäftigen (Senatsbeschluss vom 11.12.2017 - 4 S 2315/17 -, Juris Rn. 36). Das Polizeipräsidium hätte dementsprechend von der Entlassung des Antragstellers nicht etwa im Hinblick auf dessen schwierige familiäre Situation absehen dürfen und musste daher auch keine entsprechenden Erwägungen anstellen. 2. Der Senat vermag keine Gründe dafür zu erkennen, im Ergebnis die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten, obwohl die Rechtsverfolgung in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Insbesondere rechtfertigen die wohl nach wie vor schwierige familiäre Situation des Antragstellers und/oder seine angespannte finanzielle Situation es nicht, ihn und damit einen aller Voraussicht nach zu Recht als ungeeignet eingeschätzten Polizeivollzugsbeamten weiterhin im Dienst zu belassen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 08.03.2023, gegen die die Beteiligten, auch auf diesbezügliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, keine Einwände vorgebracht haben. Der Beschluss ist unanfechtbar.