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Beschluss

4 S 1993/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:0119.4S1993.21.00
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Leitsätze
Es ist von einer generellen Übertragbarkeit der im Beihilferecht bestehenden Kostenregelungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 -, juris).(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2021 - 10 K 11548/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 269,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist von einer generellen Übertragbarkeit der im Beihilferecht bestehenden Kostenregelungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 -, juris).(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2021 - 10 K 11548/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 269,60 EUR festgesetzt. Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. A. Die Klägerin, die im Dienst des beklagten Landes steht, erlitt am 18.09.2014 einen Unfall, der als Dienstunfall mit den Unfallfolgen (u.a.) Prellungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule anerkannt wurde. Auf ihren Antrag auf Erstattung von 689,60 EUR für zehn physiotherapeutische Behandlungen im Rahmen der Unfallfürsorge erstattete ihr das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 02.05.2018 Kosten in Höhe von (nur) 420,00 EUR; der darüber hinausgehende Antrag wurde unter Berufung auf die Höchstbeträge der Beihilfevorschriften von (damals) 19,50 EUR pro Einheit für Krankengymnastik und 22,50 EUR für manuelle Therapie abgelehnt. Die nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhobene verwaltungsgerichtliche Klage auf Erstattung weiterer 269,60 EUR hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 29.04.2021 abgewiesen und insoweit ebenfalls auf die Höchstbeträge der Beihilfevorschriften verwiesen, auf die im Rahmen der Unfallfürsorge trotz der anderen Zweckrichtung zurückgegriffen werden könne. Eine Abweichung hiervon sei nicht erforderlich. Denn es sei die Annahme gerechtfertigt, dass Beamte Heilbehandlungen zu den in der Beihilfeverordnung geregelten Höchstsätzen erhalten könnten. Diese Höchstsätze beruhten auf dem in Abstimmung mit Vertretern der Berufsgruppen erstellten Leistungsverzeichnis, seien noch aussagekräftig und lägen über den für gesetzlich Versicherte nach dem Fünften Sozialgesetzbuch geltenden Höchstbeträgen. B. Aus den von der Klägerin in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung hiergegen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist. I. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118], und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris Rn. 2). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. 1. Dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zum angestrebten Heilerfolg in einem den Aufwand rechtfertigenden vernünftigen Verhältnis stehen, nicht geklärt, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Gegenteil prüft das Verwaltungsgericht ausführlich (UA S. 6-12), ob die über den erstatteten Betrag hinausgehenden Kosten für Physiotherapie angemessen sind, entwickelt zunächst die hier allgemein geltenden Maßstäbe und wendet diese dann auf den Fall der Klägerin an. 2. Weiter macht die Klägerin geltend, das Gericht unterstelle die im Rahmen der Beihilfe festgeschriebenen Obergrenzen als angemessen im Sinne der Dienstunfallfürsorge unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 -, obwohl die zitierte Rechtsprechung eine solche grundsätzliche Übertragung der Rechtsprechung zum Beihilferecht auf die Dienstunfallfürsorge gerade nicht beinhalte. Daher folgere das Gericht fälschlicherweise in allgemeiner Form, dass die Höchstsätze der beihilferechtlichen Regelungen für nichtärztliche Leistungen auch für die aufgrund eines Dienstunfalls geltend gemachten Kosten heranzuziehen und damit als angemessen zu betrachten seien, obwohl die Rechtsprechung diesen Schluss nicht zulasse. Auch mit diesen Einwänden hat die Klägerin keinen Erfolg. Richtig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall über die spezielle Frage der Übertragbarkeit der für das Beihilferecht entwickelten, in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gründenden beamtenfreundlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit ärztlicher Leistungen bereits bei vertretbarer Auslegung ärztlicher Gebührenordnungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht zu entscheiden hatte und insoweit in der von der Klägerin zitierten Rn. 15 festgestellt hat, „diese […] Begünstigung des Beamten“ sei auf das Dienstunfallfürsorgerecht zu übertragen. Wenn die Klägerin hieraus schließt, dem zitierten Urteil sei daher auch nicht mehr zu entnehmen, als dass das Bundesverwaltungsgericht diese spezifische Rechtsprechung auf das Dienstunfallfürsorgerecht angewandt wissen wolle, übersieht sie allerdings, dass das Gericht im Urteil an anderer Stelle feststellt, dass das Dienstunfallfürsorgerecht nicht selbst regele, was dem Beamten zu erstattende notwendige und angemessene Kosten des Heilverfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilvfV seien; ausdrücklich wird festgestellt, es sei deshalb „wie im Beihilferecht auf die in der Gebührenordnung für Ärzte enthaltenen Gebührensätze zurückzugreifen“ (Rn. 14). Bereits diesem Obersatz, der den von der Klägerin herangezogenen Ausführungen vorangeht, lässt sich entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer generellen Übertragbarkeit der im Beihilferecht bestehenden (hier ärztlichen) Regelungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht ausgeht und vor diesem Hintergrund die konkret im Streit stehende Frage der Übertragbarkeit auch der zur beihilferechtlichen Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen ärztlicher Leistungen ergangenen Rechtsprechung auf das Dienstunfallfürsorgerecht hinreichend klärt. Zudem ergibt sich aus den Formulierungen in Rn. 21 des Urteils, dass das Bundesverwaltungsgericht den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht etwa isoliert betrachtet, sondern im Gegenteil die Gelegenheit genutzt hat, über die Beantwortung der konkret zur Entscheidung stehenden Fragestellungen hinaus allgemeine Ausführungen zu möglichen Relativierungen der allgemeinen Übertragung der im Beihilferecht geltenden Begrenzungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht anzustellen. Denn das Gericht stellt fest: „Es kann dahinstehen, ob die gegenüber der Beihilfegewährung gesteigerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Dienstunfallfürsorgerecht es erfordern kann, in Einzelfällen bei der Auslegung der Begriffe ‚notwendig‘ und ‚angemessen‘ über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinauszugehen […] Jedenfalls dürfen die Gewährung von Leistungen der Dienstunfallfürsorge und die hierbei anzuwendenden Grundsätze nicht zulasten des Beamten hinter dem zurückbleiben, was im Beihilferecht gilt“. Aus diesen Formulierungen ergibt sich hinreichend klar, dass das Bundesverwaltungsgericht - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa Bay. VGH, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 ZB 08.2225 -, Juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, Juris Rn. 19 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 Rn. 19; eher eng OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1999 - 4 B 46.96 -, Juris Rn. 17 ff.) - davon ausgeht, dass für die Auslegung der Begriffe „notwendig und angemessen“ im Dienstunfallfürsorgerecht im Grundsatz die im Beihilferecht geltenden Begrenzungen heranzuziehen sind; andernfalls stellte sich die Frage eines im Einzelfall erforderlich werdenden Hinausgehens über diese Begrenzungen nicht. Auch spricht das Bundesverwaltungsgericht allgemein von „Leistungen der Dienstunfallfürsorge“, nicht etwa von „ärztlichen Leistungen“, so dass auch insoweit nichts für eine Einschränkung der Reichweite der Übertragbarkeit beihilferechtlicher Grundsätze auf das Dienstunfallfürsorgerecht spricht. 3. Auch mit ihrem Vortrag, es erschließe sich nicht, woraus sich nach Auffassung des Gerichts ergebe, dass die Obergrenzen die anfallenden Kosten in der Regel deckten, vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu wecken. Denn die Kammer hat ihre Auffassung, es sei die Annahme gerechtfertigt, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten könnten, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschritten, weil diese die anfallenden Kosten in der Regel deckten, ausführlich damit begründet, dass die in (der nach Ziff. 1.4.1 der Anlage zur BVO anwendbaren) Anlage 9 zur BBhV genannten Höchstbeträge auf dem in Abstimmung mit Vertretern der betreffenden Berufsgruppen der Therapeuten und Krankengymnasten erstellten Leistungsverzeichnis beruhten, dass diese Höchstbeträge noch aktuell gewesen seien und der aktuelle Vergleich mit den in den Regelungen für gesetzlich Versicherte nach dem Fünften Sozialgesetzbuch festgesetzten Höchstpreisen zeige, dass sie höher festgesetzt seien als jene. Auch an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin mithin ernstliche Zweifel nicht wecken. Inwieweit das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Beihilfe lediglich zu einem Anteil Kosten erstatte, die Dienstunfallfürsorge hingegen in vollem Umfang, erschließt sich bereits deshalb nicht, weil das Gericht - ohne dass dies ernstlich in Zweifel gezogen worden wäre - davon ausgegangen ist, dass Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten. Auch begründet, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, allein der Umstand, dass die Höchstsätze kurze Zeit nach Entstehen der Aufwendungen der Klägerin angehoben wurden, keine Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsverzeichnis in dem vor der Anhebung liegenden Zeitraum nicht mehr realistisch gewesen sein könnte. Da es sich um Höchstbeträge handelt, geht auch der Senat davon aus, dass sie keineswegs immer ausgeschöpft werden und schon deswegen einen Puffer für zukünftige Preisentwicklungen beinhalten. 4. Schließlich vermag die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel auch nicht mit dem Hinweis zu begründen, es sei für die Frage der Angemessenheit ohne Belang, ob sie beweisen könne, dass keine Behandlungsmöglichkeit zu den genannten Höchstgrenzen möglich ist. Denn eine entsprechende Feststellung hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht getroffen. Vielmehr hat das Gericht allein zur Begründung, weshalb für weitergehende Aufklärung zu der Frage, ob die von der Klägerin berechneten Sätze üblich seien, keine Veranlassung bestehe, (u.a.) ausgeführt, es obliege der Klägerin, Umstände darzutun, die Anlass geben könnten, eine Behandlungsmöglichkeit zu einem die im Leistungsverzeichnis festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreitenden Entgelt infrage zu stellen, wozu es an einem substantiierten Vorbringen fehle. Dass ein hierauf gegründetes Absehen von einer Beweisaufnahme ernstlichen Zweifeln begegnen könnte, aber hat die Klägerin - abgesehen davon, dass kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde - nicht dargelegt; hierfür bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. II. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete Grundsatzbedeutung. Eine solche kommt einer Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass der Kläger unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Frage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Die Klägerin wirft als rechtsgrundsätzlich die Frage auf, „ob die beihilferechtlichen Regelungen grundsätzlich für die Erstattung von Unfallfürsorgeleistungen herangezogen werden können, insbesondere für die Frage der Angemessenheit und darüber hinaus und im speziellen für die Heranziehung von Höchstgrenzen für nichtärztliche Leistungen.“ Diese Frage ist bereits hinreichend höchstrichterlich geklärt. Denn wie bereits dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 - (Juris) judiziert, dass die zum Beihilferecht entwickelte Rechtsprechung auf das Dienstunfallfürsorgerecht zu übertragen sei. „Es kann dahinstehen, ob die gegenüber der Beihilfegewährung gesteigerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Dienstunfallfürsorgerecht es erfordern kann, in Einzelfällen bei der Auslegung der Begriffe ‚notwendig‘ und ‚angemessen‘ über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinauszugehen […]. Jedenfalls dürfen die Gewährung von Leistungen der Dienstunfallfürsorge und die hierbei anzuwendenden Grundsätze nicht zulasten des Beamten hinter dem zurückbleiben, was im Beihilferecht gilt“ (Rn. 21). Damit ist hinreichend klar, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die beihilferechtlichen Regelungen allgemein - nicht beschränkt auf ärztliche Leistungen - für die Erstattung von Unfallfürsorgeleistungen herangezogen werden können und dass jene nicht hinter den beihilferechtlichen Vorschriften zurückbleiben dürfen, grundsätzlich aber auch nicht darüber hinausgehen müssen. Nicht geklärt - allerdings von der Klägerin auch nicht aufgeworfen - ist allein die - vom Verwaltungsgericht im Übrigen bejahte - Frage, inwieweit es erforderlich sein kann, in Einzelfällen bei der Auslegung der Begriffe „notwendig“ und „angemessen“ über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinauszugehen. Abgesehen davon, dass derartige Einzelfälle mit keiner grundsätzlichen Bedeutung verbunden sind, ist, wie oben ausgeführt, nicht ersichtlich, dass hier besondere Umstände vorliegen könnten, obwohl es sich um übliche Heilbehandlungen handelt. Die Klägerin hat nicht dargetan, weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtsgrundsätzlich geklärte Frage dessen ungeachtet erneuter Klärung bedarf. C. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).