Beschluss
3 S 794/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0328.3S794.22.00
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Leitsätze
Ein Badesteg durch den Schilfbestand des Bodensees in der Flachwasserschutzzone II nach dem Bodenseeuferplan beeinträchtigt unter Berücksichtigung des Summationseffekts und der Vorbildwirkung typischerweise das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 3 Nr. 10 WHG (Fortsetzung von Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 -).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Februar 2022 - 6 K 3584/20 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Badesteg durch den Schilfbestand des Bodensees in der Flachwasserschutzzone II nach dem Bodenseeuferplan beeinträchtigt unter Berücksichtigung des Summationseffekts und der Vorbildwirkung typischerweise das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 3 Nr. 10 WHG (Fortsetzung von Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 -).(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Februar 2022 - 6 K 3584/20 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb eines Badestegs und wendet sich gegen die Anordnung, den Steg zurückzubauen und zu beseitigen. Sie ist Eigentümerin des direkt an den Bodensee angrenzenden Wohngrundstücks FIst.-Nr. xxx der Gemarkung Gundholzen im Gewann Möösle-Winkelwiesen. Von dem Grundstück führt ein 0,8 m breiter und ca. 42,50 m langer Badesteg (Nr. x) in die Flachwasserzone des Bodensees. Die Steganlage liegt in der Flachwasserzone II des Bodenseeuferplans von 1984 des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee. Zudem befinden sich der Uferbereich und die Flachwasserzone im FFH-Gebiet „Schienerberg und westlicher Untersee" und die Flachwasserzone liegt mit Schilfsaum im Landschaftsschutzgebiet „Bodenseeufer" vom 01.08.1957. In unmittelbarer Nachbarschaft des Steges der Klägerin befinden sich ca. 17 weitere Steganlagen, die Gegenstand ruhender Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg sind. Ein vorheriger Steg der Klägerin wurde unter dem 09.08.1955 wasserrechtlich genehmigt. Nachdem der Steg in den 1990er Jahren erneuert worden war, wurden der Klägerin befristete wasserrechtliche Genehmigungen, zuletzt am 05.09.2005 bis zum 31.12.2015 erteilt. Der Genehmigung lag ein Stegnutzungskonzept des Landratsamts Konstanz aus dem Jahr 1984 für das Gewann Möösle-Winkelwiesen zugrunde, das jedoch nicht verwirklicht und auf die mit Beschlüssen des Senats vom 10.07.2012 - 3 S 231/11 - (betr. Steg Nr. xxx, Flst.-Nr. xxxxx, juris) und vom 19.07.2012 - 3 S 248/11 - (betr. Steg Nr. xx, Flst.-Nr. xxxxx, unveröff.) abgeschlossenen Verfahren endgültig aufgegeben wurde. Den Antrag der Klägerin vom 03.11.2015 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den weiteren Betrieb des Badestegs lehnte das Landratsamt Konstanz mit Bescheid vom 18.11.2016 ab und forderte die Klägerin unter Regelung näherer Einzelheiten auf, den Badesteg innerhalb einer gesetzten Frist zurückzubauen und zu beseitigen. Die nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.10.2020 von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 11.02.2022 - 6 K 3584/20 - ab. Nach Zustellung des Urteils am 28.02.2022 stellte die Klägerin am 28.03.2022 beim Verwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie am 28.04.2022 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründete. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt und begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu A.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu B.) sind nicht dargelegt und liegen nicht vor (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO). A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen dann nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15). Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. 1. Die Klägerin wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht dem Bodenseeuferplan zugemessene Relevanz. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 WG Versagungsgründe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WG i. V. m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 10 WHG entgegenstehen. Bei der Frage, ob in Anwendung dieser Regeln eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliege, sei zwar grundsätzlich von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. Auf den Nachweis einer Beeinträchtigung im Einzelfall könne aber verzichtet werden, wenn in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkrete regionalplanerische Ziele, wie hier in Gestalt des Bodenseeuferplans von 1984, Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthielten. Der Bodenseeuferplan sei weder als Rechtsquelle noch als Grundlage tatsächlicher Erkenntnisse überholt (UA S. 13 ff.). Die Klägerin wendet hiergegen ein, der Bodenseeuferplan sei keine Norm im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG, veraltet und keine taugliche Grundlage tatsächlicher Erkenntnisse zur entscheidenden Frage, ob die Stege im Gewann Möösle-Winkelwiesen schädliche Gewässerveränderungen in der Flachwasserzone einschließlich der Verschlechterung der Selbstreinigungskraft des Gewässers bewirkten, Strömungsrichtungen veränderten, Wind- und Wellenangriff erlaubten und Erosion und Sedimentation begünstigten (S. 2 - 7 der Zulassungsbegründung). Ernstliche Zweifel zeigt die Klägerin damit nicht auf. Dass in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkrete regionalplanerische Ziele, die Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten, den Nachweis einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 3 Nr. 10 WHG im Einzelfall entbehrlich macht, entspricht ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 18.11.1994 - 4 B 162.94 - juris; Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - juris Rn. 14; v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 13; Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - juris Rn. 35). Dies gilt namentlich für den vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee als Teilregionalplan erlassenen und am 10.12.1984 vom Innenminister des Landes Baden-Württemberg genehmigten Bodenseeuferplan (https://hochrhein-bodensee.de/regionalplanung/bodenseeuferplan), in welchem die limnologische Funktion und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hervorgehoben wird (Ziffer 1.1), zu deren Erhalt die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben sollen. Als Teilregionalplan kommt dem Bodenseeuferplan keine nach außen wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung sind nicht wie Rechtssätze zu handhaben. Seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht. Der Bodenseeuferplan teilt den Uferbereich des Sees präzise und kleinräumig in unterschiedlich schutzwürdige und schutzbedürftige Zonen ein und enthält bezogen auf die jeweiligen Schutzzonen konkrete Vorgaben hinsichtlich bestimmter Eingriffe, die als typische Gefährdung der Funktionen der Flachwasserzone angesehen werden. So wird im Plan dargelegt, dass Eingriffe wie unter anderem Steganlagen die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone beeinträchtigen und zudem die Strömungsrichtung sowie den Wellen- und Windangriff verändern und durch Erosion und Sedimentation auch zu Veränderungen in benachbarten Abschnitten führen (Ziffer 1.2). Sodann folgen konkrete Regelungen für die Schutzzonen I und II. In Zone II, zu der der Uferbereich im Gewann Möösle-Winkelwiesen zählt, sind nach Ziffer 1.3.2 Steganlagen nur zuzulassen, wenn dadurch eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann (vgl. umfassend bereits Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 13 ; Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.). Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege oder Dalben in der Flachwasserzone des Bodensees nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 -; Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 -; Senatsurt. v. 20.05.2010 - 3 S 1253/08 -; Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 -; jew. juris). Abgesehen davon, dass auch diese Entscheidungen private Anlagen vergleichbarer Größe betrafen, ist die mit der Zulassungsbegründung nicht plausibilisierte Auffassung der Klägerin, der Bodenseeuferplan befasse sich nur mit größeren Steganlagen im Zusammenhang mit relevanten wasserbaulichen Maßnahmen wie Hafenanlagen oder Molen und treffe keine Aussagen zu schädlichen Gewässerveränderungen durch Stege, unzutreffend. Dies wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass bezogen auf das Gewann Möösle-Winkelwiesen die (damals) vorhandenen 25 Stege ausdrücklich als Eingriffe im Zusammenhang mit der dort geschädigten Ufervegetation aufführt werden (Ziffer 1.3.2). Mit ihrem Verweis auf den seit Erlass des Bodenseeuferplans verstrichenen Zeitraum gibt die Klägerin keinen Anlass, diese – im Übrigen zuletzt vor nur fünf Jahren getroffenen – Feststellungen des Senats in Zweifel zu ziehen. Sie macht geltend, die limnologischen Verhältnisse am Bodensee hätten sich seit 1984 grundlegend verändert. Dies stellt jedoch weder das Schutzziel des Bodenseeuferplans, die Flachwasserzone zu erhalten, noch die hierzu vorgesehene Freihaltung von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen in Frage. Dass zwischenzeitlich gewonnene naturwissenschaftliche Erkenntnisse der dem Bodenseeuferplan zugrundeliegenden Annahme entgegenstünden, wonach sich Steganlagen limnologisch auf die Flachwasserzone und ihre Funktionen auswirken, wird von der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. 2. Die Klägerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Stege die limnologischen Verhältnisse verbessert hätten und keine schädliche Gewässerveränderung bewirkten (S. 8 - 10, 16 f. der Zulassungsbegründung). Das Verwaltungsgericht stellte hierzu u.a. fest, der Steg stelle eine deutliche Schneise im Schilf dar und beeinträchtige das Schilfwachstum. Auch unterhalb des Steges sei kein Schilfbestand vorhanden (UA S. 18). Schädliche Gewässerveränderungen würden zudem auch durch die Nutzung des Steges und den damit verbundenen Aufenthalt von Personen in der Flachwasserzone verursacht. Diese Feststellungen werden durch die Behauptung der Klägerin, die mit dem Steg geschaffene Unterbrechung des monotonen Schilfsaums sei ökologisch höherwertig und der Steg verhindere ein Durchschreiten des Schilfes und ein Eindringen von Freizeit-Booten in den Schilfgürtel, nicht in Abrede gestellt. Vielmehr besteht mit dem Schilfgürtel in der Flachwasserzone, wie schon im Senatsbeschluss vom 10.07.2012 (- 3 S 231/11 - juris Rn. 14) für den konkreten Schilfbestand dargelegt, eine Besonderheit, die die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit noch untermauert. Gerade die für die Regenerationsfähigkeit des Wassers dringend benötigte Schilfzone ist besonders schutzwürdig. Dementsprechend sieht der Bodenseeuferplan ausdrücklich vor, die Schilfbestände zu erhalten, ihre Erweiterung anzustreben und Eingriffe nicht zuzulassen (Ziff. 2.1). Während er allgemein den freien Zugang zum Bodensee erweitert sehen möchte, legt er für Schilfbestände fest, dass sie nicht zugänglich zu machen (Ziff. 4.3) und auch Häfen und Steganlagen dort nicht zuzulassen sind (Ziffer 3.2). Die Steganlage der Klägerin macht hingegen den Schilfgürtel erst zugänglich. 3. Ernstliche Richtigkeitszweifel äußert die Klägerin zudem bezogen auf die verwaltungsgerichtliche Würdigung des Seeufermanagementplans der Stegeigentümer im Gewann Möösle-Winkelwiesen (S. 10 - 13, 17 f. der Zulassungsbegründung). Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, nach dem Vortrag der Klägerin sei mit dem Seeufermanagementplan der Stegeigentümer vorgesehen, über die „stegzentrierte" Betrachtung hinaus weiteres Verbesserungspotential zu entfalten. Bezogen auf die Stege seien als mögliche Einzelmaßnahmen u.a. der Rück- und Umbau von Stegen mit negativen Umweltauswirkungen, die Anlage eines Referenzsteges und die Erarbeitung von Vorgaben zur Stegnutzung vorgesehen. Es sei für das Verwaltungsgericht allerdings nicht erkennbar, dass gerade die in der Schädigung des Schilfgürtels durch den Steg angenommenen schädlichen Gewässerveränderungen durch diesen Managementplan vermieden oder ausgeglichen werden könnten, so dass die Erteilung einer Erlaubnis unter Beifügung entsprechender Nebenbestimmungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) ausscheide (UA S. 19 f.) Die Klägerin räumt ein, dass das nicht auf die Beseitigung der Stege abzielende Seeufermanagement die den Stegen angelastete schädliche Gewässerveränderung nicht vermeiden könne und rügt zugleich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Seeufermanagement stelle bereits mangels hinreichenden Bezugs zur Beeinträchtigung durch den Steg kein taugliches Ausgleichsmittel dar. Weiter bemängelt sie in dem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht sehe allein in der Beeinträchtigung der Gewässersituation durch die Stege ein Hindernis für die Erlaubnis, zugleich aber keinen Nutzen in der Beseitigung der Stege. Es bestünden schließlich ernsthafte Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Annahme schädlicher Gewässerveränderungen durch die Nutzung als Badesteg, denn die Nutzung des Bodensees zum Baden sei nicht untersagt und der Steg kanalisiere die Durchquerung des Schilfgürtels. Entgegen der wohl von der Klägerin vertretenen Auffassung sind schädliche Gewässerveränderungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG nur dann durch Nebenbestimmungen vermeidbar oder ausgleichbar, wenn der Hinderungsgrund durch die Erteilung von Nebenbestimmungen ausgeräumt werden kann, d.h. die Nebenbestimmungen gerade der Abwehr von Gefahren und Nachteilen dienen, die auf der Gewässerbenutzung beruhen. Ausgeglichen werden muss somit die Beeinträchtigung selbst; sie muss in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden. Dass das Seeufermanagement der Anrainer auf einen solchen Ausgleich zielt, lässt die Zulassungsbegründung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Behauptung der Klägerin der Beseitigung der Stege auch nicht jeden Nutzen abgesprochen. Es hat lediglich eingeräumt, dass nach dem BGL-Gutachten vom Juli 2021 (Einfluss von Badestegen auf die limnologische und naturschutzfachliche Wertigkeit im Bereich der Bodenseeufer sowie Möglichkeiten zur Aufwertung der Uferstruktur bei Gaienhofen-Möösle-Winkelwiesen) durch die Beseitigung der Steganlage nur in begrenztem Maße den von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) herausgearbeiteten Defiziten des Untersuchungsgebietes begegnet werden könne. Es hat aber weiter ausgeführt, die Beeinträchtigung der Gewässersituation durch die Steganlage stehe einer Erlaubniserteilung gleichwohl entgegen, auch wenn nur diese und nicht auch die übrigen Defizite des Untersuchungsgebiets mit der Entfernung der Steganlage behoben werden könnten. Mit ihrer Argumentation zur kanalisierten Durchquerung des Schilfgürtels mittels der Stege verkennt die Klägerin, dass erst der Steg den Schilfgürtel zugänglich macht. Schon deshalb ist ihr Vorbringen, der ca. 0,8 m breite Steg sei „allemal besser“, nicht plausibel. 4. Die Klägerin hat schließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, soweit zur Annahme einer beeinträchtigenden schädlichen Gewässerveränderung statt einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Flachwasserzone ein Summationseffekt als ausreichend erachtet wurde, dem lediglich im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens Relevanz zukomme (S. 13 - 16 der Zulassungsbegründung). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kommt es auf die Frage, ob von dem Steg der Klägerin eine konkret messbare Beeinträchtigung der Flachwasserzone - so vor allem des Schilfbestandes - ausgeht, im Hinblick auf den Summationseffekt nicht an. Denn gerade Anlagen dieser Art bildeten mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung mit Freizeitaktivitäten und das allseits bekannte Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässernutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen seien. Vor diesem Hintergrund und gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweise, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtere. Diese Auffassung, die gerade nicht dem einzelnen Steg die beeinträchtigende Wirkung abspricht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 15; Senatsurt. v. 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - juris Rn. 26 f. m. w. N.; Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - juris Rn. 57; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1980 - VII 907/79 - juris Rn. 31). Die pauschale Behauptung der Klägerin, § 12 Abs. 1 WHG gebe keinerlei Anhalt dafür, dass es nicht ausschließlich auf die schädlichen Gewässerveränderungen durch die Anlage ankomme, deren Erlaubnis beantragt sei, gibt keinen Anlass, diese zu überdenken. Soweit die Klägerin vorbringt, ihr über die Wasserlinie hinaus in den Bodensee ragendes Grundeigentum stehe der „Inanspruchnahme des Summationseffekts" entgegen, erschließt sich der Zusammenhang nicht. Im Übrigen steht das Gewässerbett des Bodensees im öffentlichen Eigentum des Landes (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 3 WG i. V. m. Anlage 1) und reicht der verfassungsrechtliche Schutz ihres Grundeigentums nicht weiter, als die wasserrechtlichen Regelungen es zulassen (s.a. Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 18). Mit dem im Hinblick auf ein hier nicht eröffnetes Ermessen eingewandten Vertrauensschutz zeigt die Klägerin Richtigkeitszweifel nicht auf. Es ist bereits nicht erkennbar, dass ein Vertrauenstatbestand gesetzt und auf den hin ein schutzwürdiges Vertrauen betätigt worden sein soll. Die Klägerin hat den Steg in den 1990er Jahren neu errichtet und zuletzt am 05.09.2005 eine bis zum 31.12.2015 geltende wasserrechtliche Genehmigungen erhalten. Bereits im März 2008 hat das Landratsamt seine Genehmigungspraxis geändert (s. die den Senatsbeschlüssen vom 10.07.2012 - 3 S 231/11 - und vom 19.07.2012 - 3 S 248/11 - zugrundeliegenden Verfahren). B. Die Rechtsache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Diese ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d. h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Senatsbeschl. v. 12.08.2020 - 3 S 1113/20 - juris Rn. 29 f.). Die Klägerin misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Fragen bei, „ob die wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen ist, wenn von der Anlage selbst keine konkret messbaren Beeinträchtigungen ausgehen, die Anlage jedoch Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässernutzung durch Dritte bildet, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind, um eine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu erwarten,“ und „ob die Erwartung eines solchen Summationseffektes durch eine gleichartige Benutzung durch Dritte keine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des strikten Versagungsgrundes des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG begründet, sondern Gegenstand des Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) ist, wenn von der Anlage selbst keine konkret messbaren Beeinträchtigungen ausgehen, die Anlage jedoch Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässernutzung durch Dritte bildet.“ Zur Begründung führt die Klägerin aus, anders als der erkennende Senat sehe die „Literatur und teilweise die Rechtsprechung (vgl. Czychowski / Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 12 WHG Rn. 39 mit weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung) bei Berufungsfällen und einer dadurch ausgelösten wasserwirtschaftlich bedenklichen Entwicklung eine Versagung nach pflichtgemessen Ermessen zulässig, und nicht bereits einen strikten Versagungsgrund“. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt die Klägerin damit nicht dar. Der pauschale Verweis auf „die Literatur und teilweise die Rechtsprechung“ ersetzt nicht die Darlegung, warum die Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll. Die Klägerin legt nicht dar, dass es unter den Obergerichten divergierende Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Frage gibt, was regelmäßig deren Klärungsbedürftigkeit indiziert (vgl. Rudisilie in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 43. EL, § 124 VwGO Rn. 32 m. w. N.). Der Zulassungsbegründung ist auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Rechtsprechung des erkennenden Senats unzutreffend sein könnte (zu den Darlegungsanforderungen betreffend die Klärungsbedürftigkeit vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a, Rn. 72 m. w. N.). Darüber hinaus bezieht sich die unkommentiert zitierte Darstellung ersichtlich auf Fälle, in denen sich andere Interessenten auf die (für den Antragsteller positive) Ermessensausübung berufen und so eine wasserwirtschaftlich bedenkliche zukünftige Entwicklung einleiten könnten. Demgegenüber stützt sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung maßgeblich zunächst auf Summierungseffekte, die bereits jetzt von den aus dem vorgelegten Luftbild ersichtlichen (und daher bereits vorhandenen) Stegen ausgehen. Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin ausführt, es sei nicht davon auszugehen, dass Dritte annehmen könnten, dass die Stege im fraglichen Bereich einen Sonderfall darstellten und daher kein Präzedenzfall für Anlagen ähnlicher Art sein könnten, geht es „im Übrigen“ - d.h. selbstständig entscheidungstragend - davon aus, dass zusätzlich zur Beeinträchtigung des Schilfgürtels durch den Steg als solchen schädliche Gewässerveränderungen auch von der Nutzung als Badesteg ausgehen könnten, so dass auch mit dem Badebetrieb zwangsläufig negative Einwirkungen auf die besonders empfindliche und schutzwürdige Flachwasserzone verbunden seien (UA, S. 21). Auch an anderer Stelle der Entscheidung wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht von mit der Nutzung des Stegs der Klägerin verbundenen schädlichen Gewässerveränderungen ausgeht, die eine Ausübung des nach § 12 Abs. 2 WHG eingeräumten Bewirtschaftungsermessen ausschließen (vgl. UA, S. 15). Angesichts dessen ist auch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).