Beschluss
4 B 1069/22.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:1018.4B1069.22.N.00
23Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000.- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Mischborn“. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in der X...straße ..., 63762 Großostheim, Ortsteil Wenigumstadt. Dieses Grundstück grenzt mit seiner Westseite, getrennt durch eine Parzelle eines namenlosen Gewässers, an das von der Antragsgegnerin geplante Baugebiet „Am Mischborn“ in der Gemarkung Mosbach in seiner weitesten nordöstlichen Ausdehnung. Unmittelbar oberhalb in nordöstlicher Richtung des Plangebiets schließt sich das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Lebensmittelmarkt Mosbach“ an. Der streitgegenständliche Bebauungsplan „Am Mischborn“ wurde am 21. Juni 2021 als Satzung beschlossen und am 29. Juli 2021 öffentlich bekanntgemacht. Die Antragstellerin hat gegen diesen Bebauungsplan mit am 8. Dezember 2021 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten einen Normenkontrollantrag (4 C 2378/21.N) gestellt. Mit ihrem am 20. Juni 2022 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, zwischenzeitlich sei mit den Erschließungsarbeiten begonnen worden. Die an die Erschließung anknüpfende Bebauung sei gem. § 64 HBO ohne weitere Genehmigungsverfahren möglich. Ihr Rechtsschutzziel sei daher nur durch den Erlass der einstweiligen Anordnung zu verwirklichen, da ansonsten aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer vollendete Tatsachen geschaffen würden und der Rechtsschutz leerlaufe. Der Antrag sei zulässig. Insbesondere liege die Antragsbefugnis vor. Durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung könne es zu Veränderungen im Hinblick auf den Abfluss von Niederschlagswasser kommen, die nicht hinreichend geklärt worden seien. Eine verschärfte Betroffenheit ihres Grundstücks bei Starkregenereignissen könne nach den vorliegenden Informationen nicht ausgeschlossen werden. Auch könne sie sich darauf berufen, dass die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB verletzt habe. So seien die immissionsschutzrelevanten Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Lebensmittelmarkt Mosbach“, der mit dem angegriffenen Bebauungsplan in räumlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehe, in die Abwägung einzustellen gewesen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei rechtsmissbräuchlich in dem Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt worden. Der räumliche Zusammenhang werde kaum in Abrede gestellt. Der zeitliche Zusammenhang werde zu Unrecht verneint. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Lebensmittelmarkt Mosbach“ datiere auf den 6. September 2021. Die zugrundeliegenden Dokumente datierten teilweise noch auf einige Zeit vor dem Satzungsbeschluss des streitgegenständlichen Bebauungsplans und fielen zum Teil noch in den Zeitraum vor der Bearbeitung der Abwägungssynopse. Der sachliche Zusammenhang ergebe sich aus raumordnungsrechtlichen Gründen wegen der Vorgaben des Regionalplans Südhessen (Z. 3.4.3-2) und daraus, dass der Bebauungsplan „Lebensmittelmarkt Mosbach“ zwingend abhängig sei von dem streitgegenständlichen Bebauungsplan. Der Bebauungsplan erweise sich als rechtswidrig, weil er an die Ziele der Raumordnung nicht angepasst sei. Das Plangebiet sei im Regionalplan Südhessen als Vorranggebiet für die Landwirtschaft verzeichnet. Die Antragsgegnerin habe einen spezifischen Wohnraumbedarf nicht dargelegt. Sie stelle lediglich auf die Nachfrage nach möglichen Bauplätzen ab, die nach der Beschlussfassung über die Neuaufstellung des angegriffenen Bauplans eingetreten sei. Es sei nicht erkennbar, wie die Antragstellerin die Alternativenprüfung für den Standort vorgenommen habe. Sie habe sich auf den Ortsteil Mosbach beschränkt und nicht Entwicklungsmöglichkeiten in der Kerngemeinde oder in anderen Ortsteilen geprüft. Die Begründung des Bebauungsplans sei im Hinblick auf die Veränderung des Abflusses von Oberflächenwasser wenig aussagekräftig. Die diesbezügliche Berechnung und deren Grundlagen seien nicht erläutert worden und nicht nachvollziehbar. Es sei daher anzunehmen, dass das Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen dem freien Abfluss überlassen bleibe. Welchen Anteil dieses Wasser bei Starkregenereignissen habe und wie es seinen Weg in das Fließgewässer finde, sei nicht betrachtet worden. Eine Kapazitätsanalyse des Seitengrabens liege nicht vor. Die Antragstellerin beantragt, 1. den am 21. Juni 2021 als Satzung beschlossenen und am 29. Juli 2021 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „Am Mischborn“ in der Gemarkung Mosbach der Antragsgegnerin außer Vollzug zu setzen, bis über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 8. Dezember 2021 rechtsverbindlich entschieden ist, 2. anzuordnen, dass bis zu einer Entscheidung über den Antrag zu 1. keine weiteren Maßnahmen zur Vollziehung und Umsetzung des Bebauungsplans vorgenommen werden dürfen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, die Antragstellerin habe die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen schweren Nachteile nicht dargelegt. Soweit sie geltend mache, es sei nicht ausreichend ermittelt worden, wie sich der Oberflächenabfluss auf das namenlose Gewässer auswirke, fehle es an konkreten und validen Angaben für eine tatsächliche Steigerung des Risikos einer Überflutung. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Die erhebliche Nachfrage nach Bauplätzen sei hinreichend dargelegt worden. Innenverdichtungspotenziale lägen nicht vor. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken erhoben, sondern die Planung angesichts der Fläche von 3,4 ha als nicht raumbedeutsam erachtet. Einer Abweichungsentscheidung bedürfe es daher nicht. Sie habe zulässigerweise das Verfahrens nach § 13b BauGB gewählt. Anhaltspunkte für einen Missbrauch seien in vorliegendem Verfahren nicht gegeben, da der Bebauungsplan für den Lebensmittelmarkt im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung erstellt werde. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Vorhaben bestehe nicht. Die Fläche im Nordosten des Plangebiets sei nicht deshalb ausgespart worden, um die Anwendbarkeit von § 13b BauGB zu erreichen. Planungsüberlegungen zur Ansiedlung eines Supermarktes seien zwar zu einem sehr frühen Stadium an die Antragsgegnerin herangetragen worden, eine belastbare Konzeption habe der Antragsgegnerin jedoch nicht vorgelegen. Ein hydraulischer Nachweis, dass das Grabensystem das Niederschlagswasser aufnehmen könne, sei durch eine hydraulische Berechnung des Ingenieurbüros Reitzel erbracht worden und liege der Unteren Wasserbehörde vor. Danach seien auch bei einem 100-jährigen Hochwasserereignis noch Kapazitäten vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten sowie den Inhalt der Akten des Verfahren 4 C 2378/21.N Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Der Normenkontrollantrag ist in der Hauptsache (Az. 4 C 2378/21.N) fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung gestellt worden. Die Antragstellerin ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das einstweilige Anordnungsverfahren antragsbefugt. Grundsätzlich sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Normenkontrollverfahren gleichermaßen wie in einem Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185 [186]). Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks außerhalb des Gebietes des angefochtenen Bebauungsplans, kann sich seine Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB geregelten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots ergeben. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht den von der Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange entsprechend dem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Macht der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In der Abwägung ist nicht jeder private Belang zu berücksichtigen, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185 [187]; Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - 4 C 531/17.N -, juris Rdnr. 24). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus der von ihr geltend gemachten möglichen Betroffenheit im Hinblick auf die Entwässerungssituation. Zu den abwägungsrelevanten Belangen, auf die sich ein Dritter berufen kann, dessen Grundeigentum nicht innerhalb der Grenzen des Bebauungsplanes, sondern lediglich daran angrenzend belegen ist, gehört auch der Schutz vor Abwasser bzw. vor Niederschlagswasser (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14/00 -, juris-Rdnr. 14 sowie Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9/14 -, juris Rdnr. 13; Bay. VGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - 15 N 21.2929 -, juris-Rdnr. 11 sowie Beschluss vom 22. Juni 2022 - 9 NE 22.705 -, juris-Rdnr. 19). Macht ein Plannachbar in diesem Sinne eine mögliche Verletzung seiner Rechte geltend, genügt für die Annahme der Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedoch nicht die bloße Behauptung, durch die Umsetzung des Bebauungsplans werde eine Verschlechterung der Niederschlagswassersituation mit entsprechenden nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück erfolgen. Grundsätzlich muss der Plannachbar etwaigen positiven Einschätzungen der planenden Gemeinde substantiiert, ggfs. unter Vorlage von Gutachten entgegentreten und darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung seines Eigentumsrechts durch eine Niederschlagswasserproblematik möglich ist. Die Antragstellerin, deren Grundstück nicht im Plangebiet belegen ist, hat im Sinne der vorstehenden Ausführungen hinreichend dargelegt, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Sie hat vorgetragen, sie befürchte negative Veränderungen durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung im Hinblick auf den Abfluss von Niederschlagswasser, da eine verschärfte Betroffenheit ihres Grundstücks bei Starkregenereignissen nicht ausgeschlossen werden könne. Hierzu hat sie dargelegt, dass ihr Grundstück im rückwärtigen Bereich unmittelbar an das namenlose Gewässer angrenzt, welches nach den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans das Plangebiet entwässern soll. Nach den Planungen soll das Niederschlagswasser der geplanten Baugrundstücke dem namenlosen Gewässer über zwei Einleitungsstellen zugeführt und über dieses Gewässer in den Pflaumbach abgeführt werden. Erheblich sind in diesem Zusammenhang die topographischen Gegebenheiten des Geländes, welches leicht abschüssig in Richtung des namenlosen Gewässers und damit auch zugleich in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin verläuft, welches im rückwärtigen Bereich an das Gewässer angrenzt. Weiterhin hat auch die Baugrunduntersuchung der Antragsgegnerin und das von der Antragstellerin vorgelegte Kartenmaterial des HNLUG eine eingeschränkte Wasserdurchlässigkeit des Plangebiets ergeben. Dass das Plangebiet und auch ihr benachbartes Grundstück in erhöhter Weise durch Starkregenereignisse betroffen sein kann, hat die Antragstellerin wiederum durch einen Verweis auf die Starkregen-Hinweiskarte des HNLUG für Hessen dargelegt, welche für das Plangebiet ein erhöhtes Starkregen-Risiko ausweist. Für die Frage der Antragsbefugnis genügt, dass nach vorstehenden Ausführungen eine Betroffenheit der Antragstellerin nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ob das Entwässerungskonzept hinreichend ist und dabei die Interessen der Antragstellerin fehlerfrei gewürdigt worden sind, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - 15 N 21.2929 -, juris Rdnr. 11 sowie Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 1 NE 21.2369 -, juris Rdnr.15). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen von § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Vorschrift ist der Regelung des § 32 BVerfGG nachgebildet; an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss des Senats vom 5. Februar 2015 - 4 B 1756/14.N -, juris Rdnr. 12 m.w.N.). Dabei gehen die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rdnr. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 B 1684/18.N -, juris Rdnr. 10; Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2021 - 4 B 1665/21.N. -, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Saarland, Beschluss vom 17. November 2016 - 2 B 283/16 - juris Rdnr. 7). Insoweit bestimmen zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages in der Hauptsache darüber, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache, dass dieser voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rdnr. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 47 Rdnr. 168). Zeigt sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn deren (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rdnr. 12; Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rdnr. 24). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rdnr. 395), mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. In Ansehung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor. Auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung lässt sich zunächst ein Verstoß gegen § 13b BauGB nicht feststellen. Die Antragsgegnerin war berechtigt, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren zu erlassen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift liegen vor. Die Grundfläche der vorgesehenen Bebauung von insgesamt 9.693 qm überschreitet nicht die Grenze von 10.000 qm, § 13b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB. Mit dem Bebauungsplan wird ausschließlich die Zulässigkeit einer Wohnbebauung festgesetzt, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Das Plangebiet grenzt im Westen vollständig und unmittelbar an den Ortsteil Mosbach der Antragsgegnerin an. Im Norden befinden sich, lediglich getrennt durch eine Straße, ebenfalls bebaute Einzelhandelsflächen des Ortsteils. Die ausgewiesene Bebauung steht danach erkennbar in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem vorhandenen Ortsteil und es entsteht gerade kein neuer Siedlungsbereich im bisherigen Außenbereich, der sich vom bisherigen Ortsrand absetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2022 - 3 S 470/22 -, juris Rdnr. 43). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegt auch keine Umgehung von § 13b Satz 1 i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im Hinblick auf die getrennte Planung des Plangebietes „Lebensmittelmarkt Mosbach“ vor. Eine abschnittsweise Planung wird durch § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht generell ausgeschlossen, jedoch ist stets zu beachten, dass das Unterschreiten der in dieser Vorschrift bzw. in § 13b Satz 1 BauGB genannten Grundfläche zur Konsequenz hat, dass von der Umweltprüfung abzusehen ist, § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine missbräuchliche abschnittsweise Planung ist daher jedenfalls dann anzunehmen, wenn mit dem Unterschreiten der genannten Schwellen für einen Planbereich, in dem voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen eintreten werden, die Pflicht zur Umweltprüfung umgangen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4/16 -, juris Rdnr. 23 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 -, juris Rdnr. 30 sowie Beschluss vom 11. April 2022 - 3 S 470/22 -, juris Rdnr. 41). Anhaltspunkte für ein gezieltes Umgehen der Umweltprüfung durch eine abschnittsweise Planung sind in vorliegendem Verfahren jedoch nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hatte zwar zunächst das Plangebiet, welches nun Gegenstand des Bebauungsplans „Lebensmittelmarkt Mosbach“ ist, in ihre Planungsüberlegungen für den streitgegenständlichen Bebauungsplan einbezogen, dieses Gebiet dann auch in Ansehung des dort vorhandenen sensiblen feldgehölzartigen Habitatkomplexes, bei dem erhebliche Umweltauswirkungen durch die Realisierung der Planung eintreten können, ausgeklammert. Für dieses Gebiet soll dann allerdings ein Bebauungsplan nach den Maßgaben von § 12 BauGB aufgestellt werden, bei dem eine Umweltprüfung gerade nicht verzichtbar ist. Der Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe von Anbeginn an den ausgeklammerten Teil und das dort befindliche Feldgehölz „opfern“ wollen und beide Planungen hingen sachlich, zeitlich und räumlich voneinander ab, rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens, wenn das für die nachfolgende Planung gewählte Verfahren gerade die Umweltprüfung vorsieht. Auch liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter dem Aspekt, dass es dem Bebauungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit mangelt, nicht vor. Der Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend den Bedarf für Wohnraum ermittelt, Standortalternativen nicht geprüft und nicht vorrangig zur Verfügung stehendes Potenzial im Innenbereich ausgeschöpft, vermag nicht die Erforderlichkeit der Planung in Frage zu stellen. Maßgeblich für die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist, dass der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist, die insoweit ein weites planerisches Ermessen besitzt. Eine offensichtliche Überdimensionierung oder Planung an den Bedürfnissen des Marktes vorbei kann die Planrechtfertigung in Frage stellen; eine detaillierte Bedarfsanalyse wird dabei nicht von der Gemeinde gefordert (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2019 - 4 C 1840/17.N -, juris Rdnr. 45 f.). Im vorgenannten Sinne bestehen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Überdimensionierung oder das Fehlen einer Nachfrage. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des Bebauungsplans nachvollziehbar dargelegt, dass im gesamten Gemeindegebiet und nicht lediglich in Mosbach eine seit Jahren anhaltende Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken besteht und zur Begründung darauf verwiesen, dass seit 2005 vier Bebauungspläne im Gemeindegebiet aufgestellt und rechtswirksam geworden sind, ohne dass damit die Nachfrage habe abgedeckt werden können. Die Antragsgegnerin hat die bestehende Nachfrage zudem mit der Bevölkerungsentwicklung plausibilisiert, die über der dem Regionalplan Südhessen 2010 zugrundeliegenden Erwartung liegt. Weitergehende Bedarfsprüfungen anhand des Potentials etwaiger Innenentwicklungsflächen und anderweitiger Baugebiete musste die Antragsgegnerin nicht vornehmen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2019 - 4 C 1840/17.N -, juris Rdnr.49). Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der streitgegenständliche Bebauungsplan sei nicht i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst, ergeben sich daraus zwar begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. Diese rechtfertigen im Ergebnis jedoch nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. „Anpassen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung Festlegungen enthalten, die für die Bauleitplanung verbindlich sind. Diese Ziele sind zwar je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig, sie können aber nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB überwunden werden. Der Standort der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung in der Bauleitplanung ist, wie sich auch aus der Stellung der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB ergibt, dem Abwägungsprogramm rechtlich vorgelagert. Daraus folgt, dass die Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung zu bringen ist (vgl. Urteil des Senats vom 04. Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, juris Rdnr. 33 sowie Urteil des Hess. VGH vom 19. Mai 2021 - 3 C 1198/17.N -, juris Rdnr. 50). Zutreffend führt die Antragstellerin aus, der streitgegenständliche Bebauungsplan widerspreche den Festlegungen des Regionalplans Südhessen, indem das Plangebiet nach den Festlegungen des Regionalplans als „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ gekennzeichnet ist. Die Teilkarte 3 des Regionalplans Südhessen enthält entsprechende Kennzeichnungen für das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, in welchem das Plangebiet gelegen ist. Nach den Maßgaben des Regionalplans (Z3.4.1-5) ist zwar die Ausweisung von Wohngebieten dann, wenn keine „Vorranggebiete Siedlung, Planung“ ausgewiesen sind, unterhalb der Darstellungsgrenze von 5 Hektar zu Lasten von „Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft“ möglich. Demgegenüber hat in den sog. „Vorranggebieten für die Landwirtschaft“ die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen (Z10.1-10). Bei dieser Vorgabe handelt es sich um ein verbindliches Ziel der Regionalplanung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Sie ist im Regionalplan Südhessen 2010 (S. 127) entsprechend textlich hervorgehoben und damit als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet, § 7 Abs. 1 Satz 4 ROG, wobei insoweit auch entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin keine „Darstellungsgrenze“ vorgesehen ist, unterhalb der diese Zielsetzung ihre Verbindlichkeit verliert. Die Vorgabe erscheint auch inhaltlich hinreichend verbindlich und bestimmt, indem eindeutig festgelegt wird, welche raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind, § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ROG. Die Ausweisung eines Wohngebiets in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan steht dieser Vorgabe entgegen. Dieser nach summarischer Prüfung bestehende Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB wird auch nicht dadurch unerheblich, dass das Regierungspräsidium Darmstadt im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mit einer Stellungnahme vom 29. Januar 2021 in Ansehung der vorgenannten Umstände keine regionalplanerischen Bedenken erhoben hat und diese Behörde auch auf die konkrete Anfrage, ob es eines Zielabweichungsverfahrens bedürfe, dieses verneint hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird dadurch insbesondere die Durchführung eines Verfahrens gem. § 6 Abs. 2 ROG, § 8 HLPG nicht obsolet. Die Rechtsfigur eines Negativattests des Inhalts, dass die streitgegenständliche Planung der übergeordneten Regionalplanung nicht widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, juris Rdnr. 14), kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auf die Stellungnahme des Regierungspräsidiums vom 29. Januar 2021 keine Anwendung finden. Denn über Zielabweichungen vom Regionalplan nach § 6 Abs. 2 ROG entscheidet gem. 8 Abs. 1 HLPG die Regionalversammlung oder deren zuständiger Ausschuss i.S.v. § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 HLPG, nicht jedoch das Regierungspräsidium als obere Landesplanungsbehörde gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 HLPG. Der Antrag auf Zielabweichung vom Regionalplan ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HLPG lediglich bei der oberen Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung zu stellen. Entscheidungsbefugt über einen solchen Antrag ist jedoch allein die Regionalversammlung. Lediglich wenn es rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint, kann das Regierungspräsidium als obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde eine zuvor von der Regionalversammlung getroffene Entscheidung ersetzen, § 8 Abs. 4 HLPG. Allerdings hat der Umstand, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan im Hinblick auf die Festsetzung des Plangebiets als „Vorranggebiets für die Landwirtschaft“ bislang nicht an die Ziele des Regionalplans angepasst worden ist, nicht seine vorläufige Außervollzugsetzung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zur Folge. Denn es ist der Antragsgegnerin noch möglich, einen Antrag auf Zielabweichung gem. § 6 Abs. 2 ROG, § 8 HLPG zu stellen und es sprechen bei summarischer Prüfung gewichtige Umstände dafür, dass einem solchen Antrag stattgegeben würde: Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH beschränkt sich die Verpflichtung zur Anpassung der Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht bloß auf eine punktuelle Kooperation in dem Sinne, dass es genügen würde, eine Übereinstimmung auf beiden Planebenen lediglich im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gemeinde über den Bebauungsplan herbeizuführen. Vielmehr muss die dem § 1 Abs. 4 BauGB gerecht werdende Übereinstimmung des Bebauungsplanes mit der Regionalplanung auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren bestehen. Das bedeutet aber zugleich, dass bei etwaigen Abweichungen auch noch während des Normenkontrollverfahrens Entscheidungen über die Zielabweichung gem. § 6 Abs. 2 ROG, § 8 HLPG eingeholt werden können, wobei die erforderliche Abweichungsentscheidung spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren vorliegen muss (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, juris Rdnr. 39 f. sowie Urteil vom 8. November 2007 - 3 N 3067/06 -, juris Rdnr. 14). Eine Entscheidung über einen Antrag auf Zielabweichung noch vor einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache erscheint angesichts der Entscheidungsfrist, die § 8 Abs. 2 Satz 4 HLPG der Regionalversammlung setzt, ohne Weiteres möglich. Insbesondere aber erscheint zugunsten der Antragsgegnerin eine positive Entscheidung über einen Abweichungsantrag überwiegend wahrscheinlich, nachdem das Regierungspräsidium Darmstadt, welchem als oberer Planungsbehörde die Fach- und Rechtsaufsicht über die Regionalversammlung bei Planabweichungen gem. § 8 HLPG obliegt und welches somit ein besonderes Interesse an der Zielkonformität der Planungen hat, in der vorgenannten Stellungnahme vom 29. Januar 2021 ausgeführt hat, dass aus regionalplanerischer Sicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Planung bestehen. Im Übrigen ist eine offensichtliche Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Planung im dem Plangebiet „Lebensmittelmarkt Mosbach“ ist nicht zwangsläufige Folge der streitgegenständlichen Planung für das Gebiet „Am Mischborn“, sodass schon in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan die Auswirkungen der späteren Planung hätten Berücksichtigung finden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1/10 -, juris-Rdnr. 20 f). Denn die Festsetzungen in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan bedingen nicht die Planungen in dem Plangebiet „Lebensmittelmarkt Mosbach“. Die Schaffung des geplanten Wohngebiets hängt nicht davon ab, ob in dem späteren Verfahren ein Lebensmittelmarkt an dem dafür vorgesehenen Plangebiet geplant und errichtet wird. Selbst wenn ein solcher Lebensmittelmarkt wünschenswert für den Komfort der späteren Bewohner des Plangebiets wäre, so ist doch die Schaffung der Wohnbebauung nicht dadurch bedingt, dass dieser Lebensmittelmarkt zur Entstehung gelangt. Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans, die die Schaffung von Wohnbebauung zum Gegenstand haben, können sinnvoll auch ohne eine Verwirklichung der Planungen des Bereichs „Lebensmittelmarkt Mosbach“ umgesetzt werden. Auch ist eine mögliche spätere Betroffenheit nicht Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde, sodass es aus diesem Grund schon in die streitgegenständliche bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1/10 -, juris-Rdnr. 22). Der von der Rechtsprechung hierzu geforderte enge konzeptionelle Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen ist im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan auf einen planerischen Zusammenhang abgestellt hat, der bestimmte Festsetzungen in dem nachfolgenden Bebauungsplan „Lebensmittelmarkt Mosbach“ voraussetzt. Auch die Entstehung des streitgegenständlichen Bebauungsplans spricht nicht für einen solchen Zusammenhang. Zwar war das Gebiet des Bebauungsplans „Lebensmittelmarkt Mosbach“ ursprünglich auch von dem Bebauungsplan “Am Mischborn erfasst. Die Antragsgegnerin hat jedoch plausibel erläutert, dass sie diesen Bereich im Hinblick auf die mit der Planung verbundenen Schwierigkeiten zurückgestellt bzw. ausgeklammert hat, um das Verfahren mit einem in südlicher Richtung erweiterten Plangebiet fortzusetzen und abzuschließen. Die dafür gegebene Erläuterung lässt keine bewusste Umgehung der Interessen der Plannachbarn oder von Umweltbelangen erkennen, zumal die Antragsgegnerin für das zunächst ausgesparte Plangebiet gerade nicht das Verfahren nach § 13b BauGB gewählt hat, sondern das regelmäßige Verfahren mit der vollumfänglichen Umweltprüfung gewählt hat. Weiterhin sind im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB relevante schutzwürdige Interessen der Antragstellerin, als Grundeigentümerin vor Beeinträchtigungen durch abfließendes Niederschlagswasser geschützt zu werden, nicht erkennbar missachtet worden. Die Antragsgegnerin hat in Ansehung ihrer Planung, die eine Ableitung des Niederschlagswassers von den Grundstücken über zwei Einleitungsstellen in das namenlose Gewässer, welches an den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin angrenzt, eine hydraulische Berechnung unter Berücksichtigung eines hundertjährigen Hochwasserereignisses durchführen lassen. Im Hauptsacheverfahren hat die Antragsgegnerin einen hydraulischen Nachweis, der in dem an die untere Wasserbehörde gerichteten Antrag auf Einleitung von Niederschlagswasser enthalten ist, vorgelegt (Bl. 13f., S. 111 der Verfahrensakte 4 C 2378/21.N). Darin wird zu den Auswirkungen der Einleitung von Regenwasser Stellung genommen. Die zusammengefassten Erläuterungen des Antrags rechtfertigen die Annahme, dass keine negativen Auswirkungen auf den Gewässerkörper (des an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Gewässers) zu erwarten sind. Dem ist die Antragstellerin bislang nur mit dem Vortrag entgegengetreten, sie befürchte bei Starkregenereignissen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks, was sie jedoch nicht näher substantiiert hat. Auch ersetzt ihre Kritik, die fachlichen Begründungen der Berechnung seien für sie nicht nachvollziehbar bzw. verständlich, nicht die für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendige Darlegung einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Erwägungen der Antragsgegnerin zu diesem Aspekt. Den Ausführungen zu der hydraulischen Berechnung ist demgegenüber zu entnehmen, dass das namenlose Gewässer vor der geplanten Bebauung ein natürliches Einzugsgebiet von 37,25 Hektar entwässert und dabei bei einem hundertjährigen Abflussereigniss ca 260 l/s ableitet. Unter Berücksichtigung der Bebauung von ca. 3,2 Hektar dieser Fläche und den von dieser Fläche entstehenden Abflüssen ergibt sich danach insgesamt eine mögliche Einleitung von 273 l/s, also eine verhältnismäßig geringe Steigerung. Eine offensichtlich fehlerhafte Gewichtung der schützenswerten Interessen der Antragstellerin ist danach nicht zu erkennen. Die nach alledem gebotene Folgenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an einer Außervollzugsetzung des Bebauungsplans geringer wiegt als das öffentliche Interesse daran, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - dessen Festsetzungen vollziehen zu können. Die Folgen, die im Falle einer Außervollzugsetzung auf Seiten der Antragsgegnerin einträten, wären erheblich, da begonnene Erschließungsmaßnahmen nicht fortgesetzt werden könnten und die Entwicklung des Plangebiets zur Schaffung von Wohnraum weiter verzögert würde. Das Vorliegen schwerer Nachteile der Antragstellerin, die die vorgenannten negativen Folgen für die Antragsgegnerin überwiegen würden, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht. Die Antragstellerin hat keinerlei tatsächliche Umstände dargelegt, die den Eintritt konkreter Schäden bzw. die überwiegende Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts auch nur ansatzweise belegen würden. Ihr Vorbringen beschränkt sich letztlich auf die schlichte, nicht weiter substanziierte Befürchtung, dass es bei Starkregenereignissen zu Überschwemmungen kommen könnte. Die Antragsgegnerin ist dem, wie vorstehend erläutert, unter Hinweis auf das Gutachten des Ingenieurbüros Reitzel entgegengetreten. Auch der Antrag auf Erlaubnis der Einleitung von Niederschlagswasser in den Pflaumbach vom Januar 2022 enthält in seiner Begründung unter dem Abschnitt „Hydraulischer Nachweis“ Ausführungen zu den Auswirkungen eines hundertjährigen Abflussereignisses. Danach ist die Entwässerungssituation vor der geplanten Bebauung erfasst und es ist im Ergebnis hinreichend deutlich erkennbar, dass es nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Menge des abfließenden Wassers kommt und es ist zugleich ebenfalls im Ergebnis erkennbar, dass das namenlose Gewässer die anfallenden Wassermengen aufnehmen kann. Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten i.S.v. § 47 Abs. 6, 1. Alt. VwGO. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 3 GKG).