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Urteil

2 K 179/23

VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0922.2K179.23.00
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Leitsätze
1. § 18 Abs. 1 PSchG (juris: PSchG BW) setzt hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Schülerzahl zwar keinen rechtmäßigen Schulbesuch voraus – gleichwohl ergibt die systematische Auslegung mit Blick auf § 4 Abs. 2 PSchG (juris: PSchG BW) sowie die teleologische bzw. verfassungskonforme Auslegung, dass Zuschüsse nur im Interesse der Erfüllung der Schulpflicht gewährt werden sollen.(Rn.19) 2. §§ 17, 18 Abs. 1 (juris: PSchG BW)  sind dahingehend auszulegen, dass die Schulverwaltung dann nicht zur Gewährung von Zuschüssen für eine Werkrealschule bezüglich einzelner Schüler angehalten ist, die beschulten Kinder also gleichsam nicht als „Schüler“ im Sinne des § 18 Abs. 1 PSchG (juris: PSchG BW) anzusehen sind, wenn durch die finanzielle Förderung der Ersatzschule im konkreten Einzelfall der allgemeinen Schulpflicht ersichtlich nicht nachgekommen und diese somit von vorneherein nicht erfüllt werden kann.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 18 Abs. 1 PSchG (juris: PSchG BW) setzt hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Schülerzahl zwar keinen rechtmäßigen Schulbesuch voraus – gleichwohl ergibt die systematische Auslegung mit Blick auf § 4 Abs. 2 PSchG (juris: PSchG BW) sowie die teleologische bzw. verfassungskonforme Auslegung, dass Zuschüsse nur im Interesse der Erfüllung der Schulpflicht gewährt werden sollen.(Rn.19) 2. §§ 17, 18 Abs. 1 (juris: PSchG BW) sind dahingehend auszulegen, dass die Schulverwaltung dann nicht zur Gewährung von Zuschüssen für eine Werkrealschule bezüglich einzelner Schüler angehalten ist, die beschulten Kinder also gleichsam nicht als „Schüler“ im Sinne des § 18 Abs. 1 PSchG (juris: PSchG BW) anzusehen sind, wenn durch die finanzielle Förderung der Ersatzschule im konkreten Einzelfall der allgemeinen Schulpflicht ersichtlich nicht nachgekommen und diese somit von vorneherein nicht erfüllt werden kann.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die mit Schriftsatz vom 30.01.2023 geltend gemachte Klageerweiterung durch Einbeziehung auch des Bescheids des Regierungspräsidiums X vom 26.01.2023 ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als sachdienlich zu erachten, da dieser Bescheid einen Ausgleichsanspruch betrifft, bei dem sich die gleichen Rechtsfragen stellen wie bei dem zunächst nur angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums X vom 05.01.2023. Deshalb bleibt der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage, und die Zulassung der Klageerweiterung fördert die endgültige Beilegung des Streites und vermeidet einen neuen Prozess (vgl. BeckOK VwGO/Wolff/Decker, 67. Ed. 1.10.2023, VwGO § 91 Rn. 27, m.w.N.). Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Regierungspräsidiums X vom 05.01.2023 und 26.01.2023 für das Rechnungsjahr 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf Kopfsatzzuschüsse für weitere elf Schüler in der Werkrealschule, die dorthin bereits nach dem dritten Schuljahr bzw. nach dem vierten Schuljahr, aber ohne das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht zu haben, gewechselt sind (dazu I.). Der Kläger hat auch nicht den von ihm geltend gemachten Ausgleichsanspruch (dazu II.). I. Die Klage auf Kopfsatzzuschüsse für weitere elf Schüler in der Werkrealschule im Rechnungsjahr 2022 ist unbegründet, weil ein entsprechender Anspruch nicht besteht. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Zuschüssen an den Kläger für die in Rede stehende private Werkrealschule als staatlich genehmigte Ersatzschule sind §§ 17, 18 PSchG. Gemäß § 17 Abs. 1 PSchG erhalten (u.a.) die als Ersatzschulen genehmigten Werkrealschulen auf Antrag Zuschüsse des Landes, wenn gemäß Absatz 5 der Regelung die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG bestimmt, dass die Zuschüsse nach § 17 Abs. 1 PSchG für die Schüler gewährt werden, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger für die elf Schüler seiner Werkrealschule, die dorthin bereits nach dem dritten Schuljahr bzw. nach dem vierten Schuljahr, aber ohne das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht zu haben, gewechselt sind, nicht zu, da es sich bei diesen nicht um Schüler im Sinne des § 18 Abs. 1 PSchG handelt. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 PSchG selbst nicht entnehmen, dass eine Bezuschussung nur in Betracht kommt, wenn der Schüler die Schule – wie der Beklagte vorträgt – rechtmäßig besucht. Die systematische Auslegung mit Blick auf § 4 Abs. 2 PSchG sowie die teleologische bzw. verfassungskonforme Auslegung ergibt jedoch, dass Zuschüsse nur im Interesse der Erfüllung der Schulpflicht gewährt werden sollen. Nach § 4 Abs. 2 PSchG erhält die Privatschule mit der Genehmigung das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen; die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Hierunter fallen die Vorschriften der §§ 72 ff. SchG. § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchG differenziert bei der Schulpflicht zwischen der Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule. Bezüglich der Schulpflicht sieht § 75 Abs. 1 Satz 1 SchG vor, dass die Pflicht zum Besuch der Grundschule mindestens vier Jahre dauert. Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SchG erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist. § 4 Abs. 2 PSchG gibt der Ersatzschule lediglich das Recht, Schüler „zur Erfüllung ihrer Schulpflicht“ aufzunehmen, nicht aber die Befugnis, die Schulpflicht zu erweitern oder einzuschränken, da sonst ggf. der Übertritt von der entsprechenden öffentlichen Schule an die Ersatzschule und umgekehrt erschwert werden könnte (vgl. Ebert, Schulrecht BW, 2. Auflage 2017, § 4 PSchG Rn 4 f.). Diese Auslegung wird durch die teleologische bzw. verfassungskonforme Auslegung bestätigt. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass es – wie der Kläger in der mündlichen Vorhandlung korrekt vortrug – nicht Ziel der hier in Rede stehenden Zuschussregelungen ist, als verdecktes Aufsichtsinstrument bezüglich des genehmigungsgemäßen Betriebs der Ersatzschule angewandt zu werden. Daher ist etwa der Umstand, dass die für April 2023 anberaumte Lernstandserhebung vom Kläger offenbar abgelehnt wurde, nicht im Rahmen der Finanzierung der Ersatzschule mit einer Verweigerung der Zuschüsse zu „sanktionieren“, sondern ggf. mit den davon zu trennenden Mitteln der Aufsicht, etwa durch den Widerruf der Genehmigung der Ersatzschule zu ahnden. Die Auslegung der §§ 17, 18 PSchG hinsichtlich des Zwecks der Zuschussregelungen ist vielmehr wesentlich durch verfassungsrechtliche Erwägungen geprägt. Die staatliche Schutzpflicht privater Ersatzschulen findet ihre Rechtfertigung in der Förderung eigenverantwortlicher Miterfüllung der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gerade auch der Privatinitiative überlassenen allgemeinen (öffentlichen) Bildungsaufgaben. Das Grundgesetz hat das Schulwesen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungs- noch eine Verwaltungsbefugnis. Daraus ergibt sich nicht nur eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände, sondern auch bei der Entscheidung des Landesgesetzgebers, in welcher Weise er seiner Schutzpflicht für das Ersatzschulwesen nachkommen will. Die den Staat betreffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 - BVerfGE 75, 40, Rn. 86 ff.). Ausgehend von der gegenwärtigen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens in Baden-Württemberg steht im Fokus der Ersatzfunktion für öffentliche Schulen die Erfüllung der durch Art. 14 Abs. 1 LV vorgegebenen und durch §§ 72 ff. SchG auch einfachgesetzlich normierten allgemeinen Schulpflicht. Den so verstandenen Ersatzschulen stehen solche Privatschulen gegenüber, die staatliche Schulangebote nicht zu ersetzen vermögen und mit deren Besuch die staatliche Schulpflicht daher nicht erfüllt werden kann (sog. Ergänzungsschulen) (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 – juris; Urteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 - juris). Im Lichte dieser Erwägungen sind die §§ 17, 18 Abs. 1 PSchG dahin auszulegen, dass die Schulverwaltung dann nicht zur Gewährung von Zuschüssen bezüglich einzelner Schüler angehalten ist, die beschulten Kinder also gleichsam nicht als „Schüler“ im Sinne des § 18 Abs. 1 PSchG anzusehen sind, wenn durch die finanzielle Förderung der Ersatzschule im konkreten Einzelfall der allgemeinen Schulpflicht ersichtlich nicht nachgekommen und diese somit von vornherein nicht erfüllt werden kann. So war es hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.11.2008 (Behördenakte, Seite 793) die Erweiterung seiner Schule um die Werkrealschule als private Ersatzschule beantragt und dabei im Übrigen selbst mitgeteilt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach u.a. § 4 PSchG erfüllt seien. Diese von ihm anerkannte Bindung an die Schulpflicht hat er jedoch missachtet, indem er Drittklässler (dazu 1.) sowie Viertklässler, die jedoch nicht das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht hatten (dazu 2.), in der fünften Klasse der Werkrealschule beschulte. 1. Die Aufnahme in die weiterführende Schule (Werkrealschule) der fünf Schüler x, die erst drei Schuljahre an der Grundschule absolviert hatten, wird vom Kläger nicht bestritten, sondern vielmehr mit dem Argument, dass auch zwei Schuljahre übersprungen werden könnten, zugestanden. In dieser Beschulung liegt ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 SchG, da die Dauer des verpflichtenden Grundschulbesuchs von mindestens vier Jahren nicht eingehalten ist. Dem steht auch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigen des Klägers nicht entgegen, dass die Anwendung des § 75 Abs. 1 SchG im Widerspruch zu § 10 PSchG stehe, der die Beachtung der Aufnahmevoraussetzungen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft nur bei anerkannten Schulen in freier Trägerschaft vorsehe. Denn zum einen steht § 4 PSchG am Beginn des 2. Abschnitts des Privatschulgesetzes und gilt damit für alle Ersatzschulen, während § 10 PSchG die Anerkennung einer Ersatzschule regelt, was vorliegend aber nicht Gegenstand ist. Die Werkrealschule des Klägers ist gerade keine anerkannte Ersatzschule. Zum anderen geht es hier auch nicht um die vom Kläger angesprochenen Aufnahmevoraussetzungen, wie sie etwa nach § 107a Abs. 3 Nr. 2 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung geregelt sind, sondern um den Bezug zur Schulpflicht. Auch das weitere Argument des Klägers, dass es sich bei § 75 Abs. 1 SchG um eine Schullaufbahnbestimmung handele und die Vorschrift deshalb vorliegend keine Anwendung finde, verfängt nicht, weil die Vorschrift, wie bereits gesehen, über § 4 Abs. 2 PSchG uneingeschränkt für die Werkrealschule des Klägers gilt. Dass nach § 4 Grundschulversetzungsverordnung in Ausnahmefällen Schüler bis zu zwei Klassen überspringen können, ändert ebenfalls nichts an der Feststellung des Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 SchG, da der Kläger schon selbst nicht behauptet, dass die entsprechenden Voraussetzungen nach § 4 Nr. 3 Grundschulversetzungsverordnung, nämlich überdurchschnittliche Gesamtleistungen und die Feststellung am Ende der dritten Klasse, dass das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist und eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen werden kann, auch nur bei einem, geschweige denn bei allen fünf betreffenden Schülern vorliegen. Soweit der Kläger außerdem vorträgt, dass der Übergang zwischen Grundschule und Werkrealschule fließend und daher in der hier praktizierten Weise möglich sei, widerspricht dies zudem § 4 SchG und den dort abschließend aufgezählten Schularten. Danach gibt es die zwei Schularten „Grundschule“ und „Haupt- und Werkrealschule“ (§ 4 Abs. 1 SchG), nicht jedoch eine Kombination davon. Die Tatsache, dass der Kläger jahrelang eine Grundschule und zugleich auch eine Haupt- und später Werkrealschule betrieben hat, lässt keinen einheitlichen Bildungsgang entstehen (vgl. zum bayerischen Landesrecht und der dortigen Grund- und Hauptschule im Rahmen der Schulart „Volksschule“ Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 - juris). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger meint, dass § 75 SchG etwa im Falle der Waldorfschulen nicht gilt. Denn die Werkrealschule des Klägers ist Ersatzschule nach § 3 Abs. 1 PSchG als Pendant zur entsprechenden öffentlichen Schule und nicht Waldorfschule nach § 3 Abs. 2 PSchG. 2. Die sechs Schüler x haben zwar formal die Mindestgrundschulzeit von vier Jahren absolviert. Sie haben jedoch nach der Lernstandserhebung vom 26.04.2022 (Behördenakte, S. 1741 ff.) nicht das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht. Die dennoch vorgenommene Beschulung dieser Schüler im in Rede stehenden Rechnungsjahr 2022 in der Werkrealschule verstößt damit gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 SchG, wonach der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule erst zulässig ist, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist. Dass die Anwendung von § 75 Abs. 1 SchG beim Übergang von einer genehmigten Ersatzschule zu einer anderen gar nicht möglich sei, wie der Kläger meint, weil weder die abgebende Ersatzschule feststellen könne, dass das Ziel der Grundschule erreicht sei, noch die aufnehmende Ersatzschule Aufnahmeprüfungen durchführen könne, greift nicht durch. Denn eine genehmigte Ersatzschule muss, wie der Beklagte zu Recht vorträgt, als Genehmigungsvoraussetzung den Lernstand und die Erreichung des Ziels der Abschlussklasse beurteilen können. Zudem liegt hier jedenfalls eine Lernstandserhebung (vom 26.04.2022) vor. Daraus ergibt sich etwa, dass bei der Lernstandserhebung im Fach Deutsch bei der Handschrift der aktuelle Leistungsstand aller Kinder maximal in Ansätzen beschrieb, was schon nach Klasse zwei erreicht sein sollte, und keines der Kinder die schriftlichen Rechenverfahren beherrschte, wie es der Bildungsplan für die vier Grundrechenarten am Ende der vierten Klasse vorsieht (Behördenakte, S. 1783, 1785). Diese Aussagen hat der Kläger auch nicht substantiiert angegriffen. Auf den weiteren Vortrag des Beklagten, die Eltern der Kinder seien im November 2022 angeschrieben worden und hätten die Möglichkeit erhalten, die in der Lernstandserhebung gewonnenen Tatsachen durch Teilnahme am „Lernstand 5“ an einer öffentlichen Schule zu widerlegen, die hierfür gesetzte Frist sei aber am 18.11.2022 erfolglos abgelaufen, reagierte der Kläger ebenso wenig wie auf das Vorbringen des Beklagten, eine weitere Lernstandserhebung seitens des Staatlichen Schulamts X bei diesen sich dann an der Werkrealschule befindlichen Grundschülern, die für den 20.04.2023 anberaumt gewesen sei, sei seitens des Klägers abgelehnt worden. Nach alldem sind die fünf Schüler, die erst das dritte Schuljahr absolviert hatten, ggf. als Viertklässler, die weiteren sechs Schüler, die das vierte Schuljahr ohne Erreichung des Ziels der Abschlussklasse der Grundschule beendet haben, ggf. weiterhin als Viertklässler und damit jeweils als Schüler der Grundschule zu behandeln, jedenfalls aber beide Gruppen nicht als „Schüler“ im Sinne des § 18 Abs. 1 PSchG der Werkrealschule zu betrachten, sodass Zuschüsse für sie nicht zu gewähren sind. Denn durch die Beschulung der betreffenden elf Schüler in der Werkrealschule konnte der Kläger ersichtlich nicht deren Schulpflicht erfüllen. Im konkreten Fall wird vielmehr der Eindruck erweckt, dass die Beschulung der elf als Schüler der Grundschule zu behandelnden Schüler an der Werkrealschule im engen Zusammenhang mit dem sofort vollziehbaren Widerruf der Privatschulgenehmigung durch das Regierungspräsidium X mit Bescheid vom 18.08.2022 steht und ersichtlich dazu dienen sollte, dem Träger die Zuschüsse auch für die Schüler der Grundschule zu erhalten. II. Auch die Klage gegen den Bescheid vom 26.01.2023 hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs ist unbegründet, weil ein Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs für weitere elf Schüler nicht besteht. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 PSchG haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private und als pädagogisch wertvoll anerkannte, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechende und genehmigte u.a. Werkrealschulen einen Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Absatz 2 Satz 3 LV. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung (Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV). Entgelt für Unterricht und Lernmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Satz 3 LV ist Entgelt für solche Leistungen, deren Kosten bei einer öffentlichen Schule im öffentlichen Schulwesen entstehende Kosten im Sinne des § 18a PSchG sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 PSchG). Nach § 18a Abs. 2 Satz 1 PSchG gelten als die im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten im Sinne von § 18a PSchG Abs. 1 PSchG die auf einen Schüler bezogenen Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger. Da somit auch beim Ausgleichsanspruch nach § 17 Abs. 2 Satz 1 PSchG der Schüler Bezugspunkt ist, gilt das unter I. Gesagte entsprechend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da hinsichtlich des Begriffs des „Schülers“ in § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG sowie § 18a Abs. 2 Satz 1 PSchG im vorliegenden Fall die in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang noch nicht geklärte fallübergreifende Rechtsfrage aufgeworfen ist, ob dieser Begriff eine der Schulpflicht entsprechende Beschulung des betreffenden Schülers erfordert. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 40.490,56 EUR festgesetzt. Gründe Der begehrte Zuschuss für weitere elf Schüler im Rechnungsjahr 2022 beträgt nach Mitteilung des Beklagten 11 x 2.997,08 EUR (5/12 des Kopfsatzes), somit 32.967,88 EUR, abzüglich der Urheberrechtsgebühren von 11 x 1,8345 EUR, also 20,18 EUR und somit insgesamt 32.947,70 EUR. Dazu ist die begehrte Erhöhung des Ausgleichsanspruchs zu addieren. Für 21 Schüler wurden mit Bescheid vom 26.01.2023 14.400,-- EUR gewährt, sodass für einen Schüler 685,7143 EUR anzusetzen wären, was multipliziert mit elf gerundet 7.542,86 EUR ergibt. Addiert mit 32.947,70 EUR ergibt dies einen Streitwert von 40.490,56 EUR. Der Kläger betreibt in Ex eine private Grund- sowie eine Werkrealschule. Das Staatliche Schulamt X genehmigte gegenüber dem Hx mit Bescheid vom 08.11.2004 zum 16.09.2004 vorerst befristet bis zum 31.07.2005 die Errichtung und den Betrieb der Grundschule x Schule“. Das Regierungspräsidium X genehmigte sodann mit Bescheid vom 26.09.2005 den Betrieb der Grundschule unbefristet. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums X vom 02.08.2007 wurde ferner zunächst die Hauptschule x Schule“ als Ersatzschule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG und sodann mit Genehmigung vom 05.09.2011, mit der der Bescheid vom 02.08.2007 abgeändert wurde, ab 12.09.2011 eine Werkrealschule genehmigt. Mit Bescheid vom 18.08.2022 widerrief das Regierungspräsidium sofort vollziehbar die Genehmigung zum Betrieb der Grundschule mit Wirkung zum 09.09.2022. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.09.2022 - 2 K 2274/22 - lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 19.08.2022 erhobenen Klage ab. Mit Schreiben vom 26.10.2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 PSchG für das Rechnungsjahr 2022 und von Teilzahlungen für das Kalenderjahr 2023 für die Werkrealschule. Dabei gab er zunächst für die Klassenstufe 5 13 Schüler und für die Klassenstufe 7 18 Schüler – mit E-Mail vom 23.12.2023 korrigiert auf 19 Schüler – an, somit eine Gesamtzahl von 32 Schülern. Mit Bescheid vom 05.01.2023 setzte das Regierungspräsidium X – Abteilung Schule und Bildung – den Zuschuss für die Werkrealschule des Klägers für das Rechnungsjahr 2022 auf 151.014,48 EUR fest, wobei für die Kopfsatzbezuschussung statt der vom Kläger mitgeteilten 32 Schüler eine Schülerzahl von 21 zugrunde gelegt wurde. Dies wurde unter Verweis auf ein Schreiben der Behörde vom 21.11.2022 damit begründet, dass die elf nicht berücksichtigen Schüler rechtswidrig in die Werkrealschule aufgenommen worden seien, da fünf von ihnen erst drei Grundschuljahre absolviert hätten und weitere sechs zwar die vierte Klasse besucht hätten, eine Lernstandserhebung aber ergeben habe, dass keines der Kinder den Lernstand der vierten Klasse aufgewiesen habe. Der Kläger hat am 24.01.2023 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dass nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG Zuschüsse nach § 17 Abs. 1 PSchG für Schüler gewährt würden, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchten. Das seien bei seiner Werkrealschule 32 Schüler gewesen. Das Gesetz sehe Ausnahmen von der Finanzierung nicht vor, auch dann nicht, wenn die Schulaufsicht die Aufnahme bestimmter Schüler beanstandet habe. Die Beanstandung der Schulaufsicht im Schreiben vom 21.11.2022 sei auch nicht zutreffend. Dass angenommen werde, dass § 75 Abs. 1 SchG eine Bestimmung sei, die der Kläger bei der Aufnahme von Kindern zu beachten habe, stehe im Widerspruch zu § 10 PSchG, der die Beachtung der Aufnahmevoraussetzungen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft nur bei anerkannten Schulen in freier Trägerschaft vorsehe. Die Anwendung von § 75 Abs. 1 SchG sei beim Übergang von einer genehmigten Ersatzschule zu einer anderen auch gar nicht möglich, weil weder die abgebende Ersatzschule feststellen könne, dass das Ziel der Grundschule erreicht sei, noch die aufnehmende Ersatzschule Aufnahmeprüfungen durchführen könne. Im Übrigen sehe die Grundschulversetzungsverordnung vor, dass bis zu zwei Schuljahre übersprungen werden könnten. Auch die Aufnahme von Schülern, die nur drei Jahre die Grundschule besucht hätten, sei daher an einer Werkrealschule in öffentlicher Trägerschaft möglich. Mit Bescheid vom 26.01.2023 gewährte das Regierungspräsidium X dem Kläger bezüglich des Ausgleichsanspruchs nach § 17 Abs. 2 PSchG für seine Werkrealschule für das Schuljahr 2022/2023 Abschlagszahlungen in Höhe von 14.400,-- EUR, wobei die Auszahlung als Einmalzahlung in Höhe von 8.400,-- EUR für den Zeitraum August 2022 bis Februar 2023 und als monatliche Teilzahlung in Höhe von 1.200,-- EUR für den Zeitraum März bis Juli 2023 erfolgen sollte. Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 bezog der Kläger den Bescheid vom 26.01.2023 in die Klage ein. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf den Antrag vom 26.10.2022 für das Rechnungsjahr 2022 einen weiteren Zuschuss in Höhe von 32.947,70 EUR für die Werkrealschule MX e.V. zu gewähren und den Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums X vom 05.01.2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht; 2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Rechnungsjahr 2022 einen weiteren Ausgleichsanspruch nach § 17 Abs. 2 PrivatschulG für weitere 11 Schüler in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den Bescheid des Regierungspräsidiums X vom 26.01.2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, dass – auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus § 18 Abs. 1 PSchG ergebe – eine Bezuschussung nur in Betracht komme, wenn der Schüler die Schule rechtmäßig besuche. Hiervon sei der Gesetzgeber als Grundvoraussetzung ausgegangen. Sonst könne jede weiterführende Schule beliebig viele Grundschüler aufnehmen und korrespondierende Zuschüsse erhalten, was jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Die Aufnahme in die weiterführende Schule (Werkrealschule) von fünf Schülern x, die erst drei Schuljahre an der Grundschule absolviert hätten, verstoße gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 SchG, der auch für genehmigte Ersatzschulen gelte. Hiernach dauere die Pflicht zum Besuch der Grundschule mindestens vier Jahre. Nach § 4 Abs. 2 PSchG erhalte eine Ersatzschule mit der Genehmigung das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung der Schulpflicht aufzunehmen. Dabei seien die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen zu beachten, zu denen § 75 Abs. 1 SchG gehöre, der für alle Schüler generell regle, wann ein Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger vortrage, dass die Anwendung des § 75 Abs. 1 SchG nicht möglich sei, weil weder die abgebende Ersatzschule die Erreichung des Ziels der Grundschule feststellen noch die aufnehmende Ersatzschule Aufnahmeprüfungen durchführen könne. Denn eine genehmigte Schule müsse als Genehmigungsvoraussetzung den Lernstand und die Erreichung des Ziels der Abschlussklasse beurteilen können. Mit dem Argument, dass nach der Grundschulversetzungsverordnung zwei Klassen übersprungen und daher Grundschüler nach drei Grundschuljahren in eine Werkrealschule in öffentlicher Trägerschaft übernommen werden könnten, übersehe der Kläger, dass § 4 Grundschulversetzungsordnung eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift sei und dessen Voraussetzungen auch nicht vorlägen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für jeden der fünf betroffenen Schüler sei vom Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden und erscheine im Hinblick auf die Lernstandserhebung der damaligen Viertklässler auch als sehr fragwürdig. Aufgrund der noch nicht abgeleisteten Mindestgrundschulzeit hätten diese fünf Schüler somit nicht in eine weiterführende Schule aufgenommen werden können, sodass auch eine Bezuschussung ausscheide. Für die sechs Schüler – x –, die zwar die Mindestgrundschulzeit von vier Jahren absolviert hätten, nach der Lernstandserhebung vom 26.04.2022 jedoch nicht das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht hätten, gelte § 75 Abs. 1 Satz 2 SchG, wonach der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule erst zulässig sei, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht sei. Die Eltern der Kinder seien im November 2022 angeschrieben worden und hätten die Möglichkeit erhalten, die in der Lernstandserhebung gewonnenen Tatsachen durch Teilnahme am „Lernstand 5“ an einer öffentlichen Schule zu widerlegen. Die hierfür gesetzte Frist sei am 18.11.2022 fruchtlos verstrichen. Auch eine weitere Lernstandserhebung seitens des Staatlichen Schulamts X bei diesen sich jetzt an der Werkrealschule befindlichen Grundschülern, die für den 20.04.2023 anberaumt gewesen sei, sei seitens des Klägers abgelehnt worden. Eine Aufnahme dieser Schüler verstoße somit gegen geltendes Recht und schließe eine Bezuschussung durch das Land aus. Der Kammer haben die einschlägigen Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums X (fünf Bände Papierakten zu den Schulen des Klägers, ein Band in elektronischer Form zu den Privatschulzuschüssen) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.