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Beschluss

1 S 774/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. März 2021 - 8 K 435/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin, 2 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der ... zu gestatten, den gastronomischen Betrieb ihrer „...“ in ... als Gemeinschaftsraum mit Zugangsmöglichkeiten ausschließlich für Bewohnende und Mitarbeitende, die gegen das SARS-CoV-2 geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 überstanden haben und nicht mehr infektiös sind, wiederaufzunehmen, und insoweit erforderliche Abweichungen von der Corona-Verordnung (insbesondere den § 1b Abs. 1 Satz 1, § 1d Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 19, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 7 Corona-Verordnung) zu erteilen, 3 2. hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der ... zu gestatten, den gastronomischen Betrieb ihrer „...“ in ... als Gemeinschaftsraum mit Zugangsmöglichkeit ausschließlich für Bewohnende und Mitarbeitende, die gegen das SARS-CoV-2 geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 überstanden haben und nicht mehr infektiös sind, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Impfung bzw. ab vollständiger Genesung von COVID-19, wiederaufzunehmen, und insoweit erforderliche Abweichungen von der Corona-Verordnung (insbesondere den § 1b Abs. 1 Satz 1, § 1d Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 19, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 7 Corona-Verordnung) zu erteilen, 4 3. für den Fall, dass die unter 1. bzw. 2. beantragte einstweilige Anordnung ergeht, dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Zwangsgeld anzudrohen. 5 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 6 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien die Maßnahmen nach der CoronaVO nicht deswegen ungeeignet oder unangemessen, weil von dem fraglichen Personenkreis keine Gesundheitsgefahren mehr ausgingen. Die Wohneinrichtung der Antragstellerin bilde keine „geschlossene Blase“, die Bewohner und Mitarbeiter hätten Außenkontakte mit Personen, die weder geimpft seien noch eine Infektion bereits durchgemacht hätten. Es sei bislang auch nicht wissenschaftlich bewiesen, dass eine Transmission durch geimpfte Personen nicht mehr möglich sei. Hieran änderten auch die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Studien israelischer und britischer Forscher nichts. Daher empfehle auch das Robert-Koch-Institut weiterhin, dass auch Geimpfte die Hygiene-, Abstands- und Quarantäneregeln einhielten. Gleiches gelte für Personen, die eine Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus überstanden hätten. 7 Ein den Normzweck der CoronaVO (Infektions- und Gesundheitsschutz) überragender Grund sei auch nicht im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Soweit sie geltend gemacht habe, ihr gastronomisches Angebot erleichtere den Senioren die Lebensführung und das Essen in Gemeinsamkeit sei eine „anthropologische Konstante“, sei dem entgegen zu halten, dass sie die Bewohner weiterhin mit einem Mittagstisch, der in den Appartements einzunehmen sei, versorge. Darüber hinaus sei ein gemeinsames Essen nicht die einzige Möglichkeit, um sozialen Zusammenhalt und die Kommunikation unter den Bewohnern zu fördern, diesbezüglich sei die Berufsfreiheit der Antragstellerin allenfalls am Rande tangiert. 8 Schließlich handele es sich nicht um einen atypischen Ausnahmefall. Aufgrund der mittlerweile weitgehend „durchgeimpften“ Bewohner von Seniorenheimen dürfte es sich bei dem Interesse, den Bewohnern von Pflege- und Wohneinrichtungen ein gastronomisches Angebot in Gemeinschaftsräumen zur Verfügung zu stellen, um ein Interesse einer Vielzahl gleichartiger Einrichtungen handeln. Da der Verordnungsgeber bislang davon abgesehen habe, in dieser Hinsicht Regelungen in die CoronaVO aufzunehmen, entspreche es nicht seinem Willen, derartige Angebote derzeit zuzulassen. 9 Die Antragstellerin könne sich nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit ihrer Bewohner berufen, da sie insoweit nicht Grundrechtsträgerin sei. Ein Anspruch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich nicht herleiten, da hinsichtlich geimpfter und genesener Personen keine wissenschaftlich erwiesenen Unterschiede zu ungeimpften und nichtinfizierten Personen bestehe, die die beantragte Abweichung erforderten. 10 Auch für den Hilfsantrag, der sich von dem Hauptantrag dahingehend unterscheide, dass die Ausnahmegenehmigung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Impfung bzw. ab vollständiger Genesung begehrt werde, habe die Antragstellerin aus den gleichen Gründen keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. 11 In dem Beschwerdeverfahren verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur weiteren Begründung der Beschwerde weist sie darauf hin, dass im Gebiet des Antragsgegners ein Pflegeheim seine Kantine nicht nur für Bewohner, sondern auch für Außenstehende geöffnet habe. II. 12 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, auf dessen zutreffende Begründung wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. 13 Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 14 a) Soweit die Antragstellerin - auch unter Vorlage ergänzender fachlicher Stellungnahmen - geltend macht, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichung gem. § 20 Abs. 2 CoronaVO zu, da bei dem fraglichen Personenkreis weder eine Infektionsgefahr bestehe, noch von ihm eine Gefahr für Dritte ausgehe, dringt sie damit nicht durch. 15 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 20 Abs. 2 CoronaVO, der eine Abweichung der in der Verordnung aufgestellten Vorgaben - hier insbesondere § 1 b Abs. 1 Satz 1 (Veranstaltungsverbot), § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 9 (Betriebsuntersagung Gastgewerbe), § 9 Abs. 1 (private Ansammlungen), § 3 Abs. 1 Nr. 7 (Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder den Publikumsverkehr bestimmt sind) - zuließe, nicht vorliegt, da es entgegen der Auffassung der Antragstellerin bislang nicht wissenschaftlich bewiesen sei, dass eine Weiterübertragung (Transmission) des Coronavirus SARS-CoV-2 durch geimpfte oder genesene Personen nicht mehr möglich sei. 16 Nach dem derzeitigen Stand der virologischen und epidemiologischen Forschung ist es nicht zu beanstanden davon auszugehen, dass Personen, die geimpft, oder bereits von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, (weiterhin) Adressaten infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen nach §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG sind, da noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, ob eine erfolgte und abgeschlossene Impfung gegen SARS-CoV-2 nicht nur vor einer schweren Erkrankung, sondern auch vor der Weitergabe des Virus schützt. 17 Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen - hierzu zählen im Anwendungsbereich des § 28a IfSG grundsätzlich auch Betriebsschließungen (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG) - zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher, solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Daher ist die Landesregierung insbesondere nicht auf Maßnahmen nach § 16 oder § 17 IfSG beschränkt. Dabei ermächtigt § 28 Abs.1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -; je m.w.N.). 18 Es besteht derzeit kein Anlass, Geimpfte oder Genesene von dem Anwendungsbereich der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen auszunehmen. 19 Das RKI führt zur Wirksamkeit der Impfungen aus (Stand 01.02.2021): 20 Die Impfungen gegen COVID-19 haben eine gute Wirksamkeit (siehe "Wie wirksam sind die mRNA-COVID-19-Impfstoffe?" und "Wie wirksam ist der Vektor-basierte Impfstoff COVID-19 Vaccine AstraZeneca?"). Kommt eine geimpfte Person also mit dem Erreger in Kontakt wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erkranken. Es ist allerdings zurzeit noch unsicher, in welchem Maße auch Geimpfte nach Kontakt mit dem Erreger diesen vorübergehend noch in sich tragen und andere Personen anstecken können. In so einem Falle würde eine Person also vorübergehend das Virus in sich tragen, aber nicht erkranken. Man nimmt zwar an, dass die Übertragung (Transmission) aufgrund geringerer und/oder weniger langandauernder Viruslast im Nasen-Rachenraum reduziert ist. Daher sollen auch Personengruppen wie medizinisches Personal mit Kontakt zu vulnerablen Gruppen prioritär geimpft werden, damit sie die Erkrankung nicht an ihre PatientInnen weitergeben. Auch geht man davon aus, dass die Impfung einen Effekt auf den Gemeinschaftsschutz hat, dass also je mehr Menschen geimpft sind, umso weniger Virus in der Bevölkerung zirkuliert (Herdenimmunität). So könnten dann auch Personen geschützt werden, die sich selber nicht impfen lassen können. Letztlich fehlen hier jedoch wissenschaftliche Erkenntnisse um einzuschätzen, in welchem Maße eine COVID-19-Impfung die Transmission reduziert. Solange das Infektionsgeschehen noch so dynamisch ist wie zurzeit, sollten alle Maßnahmen eingehalten werden, um die Pandemie zurückzudrängen und alle Menschen bestmöglich vor Ansteckung zu schützen. Daher sollen als Vorsichtsmaßnahme -bis zum Vorliegen weiterer Studiendaten- auch Geimpfte die Infektionsschutzmaßnahmen beachten. 21 Zum aktuellen Zeitpunkt kann nicht sicher vorhergesagt werden, wann weitere Daten zur Fragestellung, ob die verfügbaren COVID-19 Impfstoffe auch einen Effekt auf die SARS-CoV-2 Übertragung (Transmission) haben, vorliegen. Verschiedene Studien zu dieser Fragestellung sind jedoch geplant oder laufen bereits. Wann Ergebnisse vorliegen hängt im Wesentlichen von der Teilnehmeranzahl an entsprechenden Studien, vom weiteren Verlauf der Pandemie und der erfolgreichen Durchführung der Studien ab. 22 (FAQ, COVID-19 und Impfen, „Warum sollten auch COVID-19-geimpfte Personen die Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin beachten?“ https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=E333B78B573085EB812A0666EC1A6F00.internet101, zuletzt abgerufen am 15.03.2021) 23 Zwar deuten die derzeitigen Infektionszahlen in der Altersgruppe der über 80-jährigen verstärkt darauf hin, dass die durchgeführten Impfungen einen nachhaltigen Effekt zeigen. Die entsprechende 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in dieser Altersgruppe nahm in den letzten Wochen kontinuierlich ab. So lag sie beispielsweise am 06.01.2021 bei 255, am 06.02.2021 bei 136 und seit dem 06.03.2021 stabil bei 52. Darüber hinaus wurde einigen - u.a. von der Antragstellerin in Bezug genommenen - Medienberichten zufolge in Israel Daten zur Wirksamkeit des Biontech-Impfstoffs erhoben und dabei beobachtet, dass durch den vollständigen Impfschutz auch Übertragungen zu 89,4 % vermieden werden konnten. Die in Bezug genommene Untersuchung ist jedoch weder als „Preprint“ noch in einem wissenschaftlichen Fachmagazin veröffentlicht, die Ergebnisse wurden bislang nur über sog. „leaks“ geteilt (vgl. https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/impfung-ansteckung-100.html), in einer Pressmitteilung von Biontech sowie u.a. einem Interview des Gründers des Impfstoffunternehmens Biontech Prof. Dr. Ugur Sahin mit der BILD-Zeitung erwähnt. Einen wissenschaftlichen Begutachtungsprozess mit anschließender Publikation in einem anerkannten Wissenschaftsjournal hingegen hat die Studie noch nicht durchlaufen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Stichhaltigkeit der wissenschaftlichen Erkenntnisse damit belegen will, dass der Gründer von Biontech deren Aussagekraft in einem Interview mit der BILD-Zeitung öffentlich bestätigt habe und überdies für seine Verdienste in der Pandemiebekämpfung am 19.03.2021 vom Bundespräsidenten mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet werden solle, versteht sich von selbst, dass diese Umstände einen wissenschaftliche Begutachtung nicht zu ersetzen vermögen. 24 Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner und auch der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der infektionsschutzrechtlichen Regelungen in der CoronaVO an der Expertise des hierzu berufenen (§ 4 IfSG) Robert-Koch-Instituts orientieren. Solange eine Studie nicht begutachtet und veröffentlicht ist, kann dem RKI nicht vorgehalten werden, dass es sich mit ihr bislang nicht auseinander gesetzt hat. Dass Forschungsergebnisse von RKI, Antragsgegner oder Landesregierung vorsätzlich ignoriert würden, ist nicht ersichtlich. Die vorhandene Datenlage reicht derzeit schlicht für eine valide Beurteilung der Situation nicht aus. 25 Die weiteren von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Studien treffen im Übrigen keine Aussage zur Frage der Ansteckungsfähigkeit geimpfter Personen, sondern beziehen sich v.a. auf die Wirksamkeit der Impfung im Allgemeinen. 26 Die von dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht geteilte Einschätzung des RKI wird auch von den beiden vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Dr. ..., Direktor des Instituts für Virologie des Universitätsklinikums ... -….vom 11.03.2021 sowie Dr. ..., geschäftsführende Oberärztin am Institut für Virologie des Universitätsklinikums ... vom 11.03.2021 nicht erschüttert. 27 Prof. Dr. …. befürwortet, nach „ausführlicher Sichtung der Datenlage“ eine Öffnung des gastronomischen Betriebs der „...“ für geimpfte bzw. genesene Bewohner und Mitarbeiter und bescheinigt ein „vernachlässigbares Risiko für eine mögliche Infektion mit einem maximal milden Verlauf“. Prof. … trifft mit seiner Stellungnahme mithin gerade nicht die Aussage, dass von geimpften Besuchern und Mitarbeitern des gastronomischen Betriebs keine Gefahr ausgeht, dass sie eine Infektion beispielsweise an ungeimpfte und immunologisch „naive“ Familienangehörige oder sonstige Kontaktpersonen weitertragen. 28 Etwas anderes ergibt auch nicht aus der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Literatur-Übersicht zur Wirksamkeit des Impfstoffs BNT162b2 bei Senioren sowie zu psychosozialen Auswirkungen der pandemie-bedingten Restriktionen auf Bewohner von Senioreneinrichtungen“ von Dr. ….- …. Diese Stellungnahme bezieht sich ausdrücklich auf die von der Antragstellerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Studien und kommt zu Schlüssen, die der Bewertung durch das Verwaltungsgericht und auch der aktuellen Risikoeinschätzung des RKI entsprechen. Auch Dr. … sieht ein verbleibendes Restrisiko. Dieses sei jedoch „extrem gering, wenn nur vollständig geimpfte Personen in Gemeinschaft sind und wenn weiterhin durch entsprechende Testungen bei Besuchern sowie bei Personen, die Symptome entwickeln, die Virusausbreitung in der Einrichtung verhindert wird“. Auch sie trifft keine Aussage, dass eine Gefahr für die Weiterverbreitung des Coronavirus durch eine Impfung oder ausgeheilte Infektion nicht gegeben sei. 29 Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit von Einschränkungen gegenüber genesenen Personen hat der Senat in einem Beschluss vom 20.01.2021 (1 S 4025/20 - juris) ausgeführt, dass auch hier ein Restrisiko für eine Reinfektion besteht und der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative an den allgemeinen Schutzmaßnahmen festhalten kann. Die zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse haben sich aktuell nicht grundlegend geändert. Das RKI führt hierzu aus: 30 Bei Personen, die nachweislich eine molekulardiagnostisch nachgewiesene SARS-CoV-2 Infektion hatten und wieder als genesen gelten, kann nach aktuellem Kenntnisstand von einer partiellen Immunität ausgegangen werden. Eine erneute Ansteckung und ein damit einhergehendes Übertragungsrisiko auf andere Personen kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Anordnung von Quarantäne für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland ist auf Ebene des Bundeslandes geregelt (siehe Quarantäne-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer). 31 Wird ein früherer laborbestätigter SARS-CoV-2-Fall zu einer Kontaktperson, ist aufgrund der aktuellen Datenlage nur dann keine Quarantäne erforderlich, wenn der Kontakt innerhalb von 3 Monaten nach dem Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion erfolgte. Bei positivem Test wird die Person wieder zu einem Fall. In dieser Situation sollten alle Maßnahmen ergriffen werden wie bei sonstigen Fällen auch (inkl. Isolation). (RKI, „Was wird empfohlen bei Personen, die als genesen gelten?“ Stand 11.03.2021, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Kontaktpersonenmanagement.html#FAQId15123230, zuletzt abgerufen am 18.03.2021). 32 Gestützt wird diese Einschätzung durch eine neue Studie, die in der Fachzeitschrift „The Lancet“ veröffentlicht wurde. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass bei Menschen über 65 Jahren wiederholte Infektionen häufiger auftreten als bei jüngeren Personen. Die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen wird daher auch bei Genesenen empfohlen („Assessment of protection against reinfection with SARS-CoV-2 among 4 million PCR-tested individuals in Denmark in 2020: a population-level observational study“, Christan Holm Hansen et al, https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(21)00575-4/fulltext). 33 Nach alledem ist nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht auszuschließen, dass von Geimpften und Genesenen weiterhin eine Ansteckungsgefahr ausgehen und damit neue Infektionsketten - die das Gesundheitswesen weiterhin stark belasten können - entstehen könnten. Dieses Risiko wäre derzeit allenfalls vernachlässigbar, wenn auch außerhalb der „Blase“ des Betriebs der Antragstellerin eine Vielzahl von Personen immun bzw. durch eine Impfung vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt wären. Hiervon ist bei einer aktuellen Impfquote von 8,2 % Erstimpfungen und 3,6 % Zweitimpfungen bezogen auf die Gesamtbevölkerung (vgl. RKI-Lagebericht vom 17.03.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-17-de.pdf?__blob=publicationFile) jedoch derzeit noch nicht auszugehen. Von einem „sozialadäquaten Risiko“, das die Antragstellerin zu erkennen vermag, geht der Senat mithin nicht aus. 34 Aufgrund dieser unklaren Datenlage zur Frage der Übertragbarkeit des SARS-CoV-2-Virus durch Geimpfte konnte der Antragsgegner daher derzeit rechtsfehlerfrei davon absehen, eine Abweichung von den verordneten Betriebsverboten für Geimpfte oder Genesene zu bewilligen. Sollten in der Zukunft jedoch belastbare wissenschaftliche Aussagen zur Klärung dieser Fragen vorliegen, wird freilich gerade auch der Verordnungsgeber umgehend gehalten sein, diese auszuwerten und gegebenenfalls durch angepasste Maßgaben in der CoronaVO umzusetzen. 35 b) Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es voraussetze, Grundrechtsträger müssten ihre Ungefährlichkeit gegenüber dem eingreifenden Hoheitsträger beweisen, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. 36 Mit diesem Einwand verkennt die Antragstellerin den Charakter des Infektionsschutzrechts als Gefahrenabwehrrecht (vgl. §§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten. Solange die Voraussetzungen des §§ 28 Abs. 1 und § 28 a IfSG gegeben sind, ist die Behörde im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr grundsätzlich zum Erlass infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen befugt. 37 Da, wie gezeigt, derzeit wissenschaftlich nicht geklärt ist, dass Geimpfte oder Genesene keine Ansteckungsverdächtige mehr sind, wird der Anwendungsbereich des Infektionsschutzrechts in Bezug auf das Anliegen der Antragstellerin hier nicht verengt. 38 c) Soweit die Antragstellerin auf ein geöffnetes Restaurant in einer vergleichbaren Seniorenpflegeeinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners verweist, vermag sie - sollte dies zutreffen - hieraus keinen eigenen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichung abzuleiten. 39 Denn selbst wenn die fragliche Einrichtung geöffnet wäre - was der Antragsgegner glaubhaft bestritten hat -, würde sich hieraus für die Antragstellerin kein Anspruch auf Öffnung ihres Betriebes ergeben. Gem. § 1c Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 9 CoronaVO ist der Betrieb von Gaststätten mit Ausnahme von Abhol- und Lieferdiensten untersagt. Einen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ kann die Antragstellerin nicht gelten machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 - juris Rn. 59; BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 6 C 5/04 -, juris Rn. 25; Kischel, BeckOK, Art. 3 GG Rn. 115 m.w.N.). 40 Eine Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, dass der Kantinenbetrieb in Seniorenpflegeheimen möglicherweise keinen Einschränkungen unterliegt, soweit die dort zugelassenen Personen aufgrund der räumlichen Lebenssituation als ein Haushalt i.S. § 9 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO angesehen werden. 41 Ein Gleichheitsverstoß ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließlich auch nicht daraus, dass die Gruppe der Geimpften und Genesenen den gleichen Beschränkungen wie Ungeimpfte und nicht bereits Infizierte unterworfen werde. Wie oben ausgeführt, bestehen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG keine Unterschiede zwischen den benannten Gruppen, da jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass Geimpfte und Genesene eine Infektion mit dem Coronavirus ebenso weiterverbreiten können wie Ungeimpfte und nicht Infizierte. 42 d) Soweit die Antragstellerin die fehlerhafte Auslegung von § 20 Abs. 2 CoronaVO durch das Verwaltungsgericht rügt, kommt es hierauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich an, da - wie gezeigt - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die beantragte Abweichung nicht gegeben sind. 43 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Für eine Herabsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes besteht wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. 45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.