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Beschluss

9 S 2963/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. September 2020 - 16 K 3877/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung der im Rahmen einer Betriebskontrolle in einer Metzgereifiliale festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstöße. 2 Der Antragsteller betreibt eine Metzgerei mit drei Filialgeschäften. Am 26.05.2020 fand in einer der Filialen eine Betriebskontrolle statt, in deren Rahmen der Antragsgegner verschiedene Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften bemängelte. Mit Schreiben vom 30.06.2020 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der gemäß § 40 Abs. 1a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB - beabsichtigten Veröffentlichung einzelner in diesem Zusammenhang festgestellten Verstöße im Internet an, wobei er zunächst von einer Bußgelderwartung in Höhe von insgesamt 1.110 EUR für zwei voneinander unabhängige Abweichungen ausging. In Folge der Einwendungen des Antragstellers sah der Antragsgegner von einer Veröffentlichung hinsichtlich einer der festgestellten Abweichungen ab, so dass er bezogen auf die betroffene Filiale nunmehr eine Veröffentlichung mit dem folgenden Inhalt beabsichtigte: 3 Feststellungstag: 26.05.2020 4 Sachverhalt / Grund der Beanstandung: 5 Inverkehrbringen von nicht sicheren / nicht zum menschlichen Verzehr geeigneten Lebensmitteln Schimmelbefall an der Außenseite von Brühwürsten: Paprikalyoner, Gelbwurst, Schinkenwurst, Lyonerwurst (Verkaufsmenge 14 Stück) 6 Rechtsgrundlage: 7 Artikel 14 Abs. 1, Abs. 2 b) und Abs. 5 der Verordnung (EG) 178/2002 8 Hinweis zur Mängelbeseitigung: 9 Die betroffenen Lebensmittel wurden bei der Kontrolle entsorgt / die Mängelbeseitigung ist erfolgt. 10 Mit Schriftsatz vom 28.07.2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, das Ergebnis der am 26.05.2020 durchgeführten Betriebskontrolle wie angekündigt zu veröffentlichen. Mit Beschluss vom 04.09.2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. 11 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat (grundsätzlich zum vorläufigen Rechtsschutz in diesen Fällen vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - und vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, beide juris). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, begegnet auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken. 12 1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, VBlBW 2007, 340; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris, vom 21.05.2019 und vom 28.01.2013, jeweils a. a. O.). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a. a. O.). 13 Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs vom 23.04.2019 (BGBl. I S. 498) in Betracht, der in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris). 14 Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Abs. 1 Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. 15 2. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich die unmittelbar bevorstehende Information der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung von Betriebsbezeichnung, Anschrift, Feststellungstag, Sachverhalt/Grund der Beanstandung, Rechtsgrundlage sowie Hinweisen zur Mängelbeseitigung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweise. 16 a) Die nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB vor Veröffentlichung der Informationen erforderliche Anhörung des Antragstellers habe stattgefunden. Das Landratsamt habe die beanstandeten Lebensmittel hinreichend präzise konkretisiert. Die geplante Veröffentlichung enthalte auch den nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB erforderlichen Hinweis zur Mängelbeseitigung, die am Tag der Kontrolle stattgefunden habe. 17 b) Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 seien voraussichtlich ebenfalls erfüllt. Denn nach vorläufiger Einschätzung bestehe der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften im Anwendungsbereichs des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienten. Der Verstoß sei in seinem Ausmaß auch nicht unerheblich; die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 EUR sei zu erwarten. 18 aa) Dem Antragsteller sei allerdings dahingehend beizupflichten, dass für die Feststellung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs.2 b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 maßgeblich auf das Wurstbrät - also das Wurstinnere - der beanstandeten Brühwürste abzustellen sei, da der Wurstdarm nicht dazu bestimmt sei, von einem Menschen aufgenommen zu werden und seine Aufnahme im vorliegenden Einzelfall angesichts des verwendeten Kunstdarms und des darauf enthaltenen Werbeaufdrucks nicht erwartet werden könne. Er falle daher selbst nicht unter den Lebensmittelbegriff der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, sondern sei als bloße Verpackung des Lebensmittels „Wurst“ anzusehen. 19 bb) Auch könne weder zulasten des Antragstellers auf die Feststellungen des Gutachtens des CVUA Stuttgart vom 12.06.2020 noch zu dessen Gunsten auf die Feststellungen des Gutachtens der BAV-GmbH vom 03.06.2020 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2020 abgestellt werden, da beiden Gutachten voraussichtlich kein Beweiswert zukomme. 20 Entgegen § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB, der ausdrücklich zwei Untersuchungen der entnommenen Proben voraussetze, sei dem Gutachten des CVUA Stuttgart vom 12.06.2020 nur eine einmalige mikrobiologische Untersuchung der Lebensmittelprobe „Paprikalyoner abgebunden" zu entnehmen. Der mikrobiologische Befund von Schimmelpilzen auf den Oberflächenbelägen könne daher nicht zulasten des Antragstellers verwertet werden. 21 Dem Gutachten der BAV-GmbH vom 03.06.2020 als auch der ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2020 sei hingegen zu entnehmen, dass im Rahmen der Gegen- bzw. Zweitprobenuntersuchung im Zeitraum vom 29.05.2020 bis zum 03.06.2020 nur das Wurstbrät, nicht aber der beanstandete Kunstdarm untersucht worden sei. Hierfür spreche bereits, dass sich dem Gutachten ein Direktabstrich auf den Oberflächenbelägen der Lebensmittelprobe nicht entnehmen lasse. Für die Beantwortung der Frage, ob auf dem Wurstdarm der Lebensmittelprobe Schimmelsporen festgestellt worden seien, sei ein Auftauen von Rückstellmustern der Lebensmittelprobe unter erneuter Inaugenscheinnahme notwendig gewesen, die erst am 24.07.2020 erfolgt sei. Da der Tauprozess und die dazugehörige Wasserbildung etwaige zuvor sichtbare Schimmelsporen auf dem Wurstdarm mit hoher Wahrscheinlichkeit weggewaschen haben könnten und eine mikrobiologische Untersuchung des Wurstdarms auch nach dem Auftauen der Rückstellmuster nicht durchgeführt worden sei, habe die Aussage in der Stellungnahme vom 27.07.2020, dass eine Schimmelbildung auf dem Wurstdarm nicht habe festgestellt werden können, keine Aussagekraft. Vor diesem Hintergrund könne die Frage nach der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens der Probeentnahme nach § 43 LFGB offen bleiben. 22 cc) Dessen ungeachtet sei die Annahme eines hinreichend begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aufgrund der in Form von Lichtbildern und dazugehörigen Notizen der Lebensmittelkontrolleure dokumentierten Überwachungsergebnisse gerechtfertigt. Bild 1 der Fotodokumentation zeige eine Großaufnahme der Verkaufskühltheke des Antragstellers, auf denen sich eine Vielzahl aneinandergereihter und aufeinandergelegter, in Wurstdarm verpackter Brühwürste befänden. Bild 2 der Fotodokumentation zeige vier aneinandergereihte und aufeinandergelegte Brühwürste in der Vergrößerung, deren Sterildärme so zusammengebunden seien, dass sich am Wurstende Falten im Verpackungsmaterial der Wurst bildeten. Auf diesem Bild seien an allen vier Würsten am Wurstende auf der Oberseite des Sterildarms weiße Punkte und Verfärbungen zu erkennen. Diese Verfärbungen stellten erkennbar Schimmelsporen dar, die sich bei einer der vier Würste gerade auch innerhalb der Falten des Verpackungsmaterials am Wurstende befänden. Auch auf Bild 3 und 4 der Fotodokumentation ließen sich eindeutig eine Vielzahl weißer Schimmelsporen am verpackten Wurstende erkennen. Ausweislich der beigefügten Notizen der Lebensmittelkontrolleure seien die Wurstdärme von vierzehn Brühwürsten - darunter Gelbwurst, Schinkenwurst, Paprikalyoner und Lyoner - an der Außenseite angeschimmelt gewesen. Zwar könne eine Kontamination des eigentlichen Lebensmittels „Brühwurst“ ausweislich der Untersuchungsergebnisse des CVUA Stuttgart und der BAV-GmbH ausgeschlossen werden. Angesichts der eindeutig vorliegenden und als besonders hoch einzustufenden Kontaminationsgefahr seien die beanstandeten Brühwürste dennoch nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet und inakzeptabel gewesen. Die Kontaminationsgefahr sei besonders hoch einzustufen, weil die erkennbar mit Schimmelsporen kontaminierten Wurstdärme unmittelbar vor dem Verkauf in der Verkaufskühltheke des Antragstellers neben anderen, zum Teil offen gelagerten Lebensmitteln gelagert worden seien. Zugleich würden die Wurstdärme - etwa zur Platzierung der Brühwürste oder beim Verkauf der anderen, nahgelegenen Lebensmittel - vom Verkaufspersonal des Antragstellers berührt, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass insbesondere unsichtbare Schimmelsporen auf umliegende Lebensmittel übertragen würden. Zudem bestünde auch für die in der Lebensmittelveröffentlichung genannten Brühwürste eine besonders hohe Kontaminationsgefahr, da gerade beim Anschneiden der Würste mit einer Kontamination des Wurstbräts zu rechnen sei. Selbst bei einem Aufschneiden in der Mitte, bei dem ein unmittelbarer Kontakt des Messers mit sichtbaren Schimmelsporen nicht eintrete, würden beim Aufschneiden jedenfalls die kontaminierten Wurstdarmenden berührt, so dass die Weitergabe von Schimmelsporen auch auf die dann aufgeschnittenen Brühwürste zu erwarten sei. 23 Soweit der Antragsteller vortrage, dass die Fotodokumentation nicht alle beanstandeten Brühwürste zeige, habe die Kammer angesichts der dokumentierten Überwachungsergebnisse keinen Anlass, die Anzahl der betroffenen Brühwürste zu bezweifeln. Die Notizen der Lebensmittelkontrolleure seien angesichts der gleichartigen Lagerung der Würste in der Metzgerei und der gleichartigen Aufbewahrung der Würste in der Verkaufskühltheke nachvollziehbar. 24 dd) Der Verstoß sei in seinem Ausmaß auch nicht unerheblich. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „nicht nur unerheblichen Ausmaßes" sei anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei könnten nur solche Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht seien, um die für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierenden Folgen zu rechtfertigen. Ein nicht nur unerhebliches Ausmaß eines Verstoßes sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handele oder eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen sei. Ein einzelner Verstoß habe für den Verbraucher jedenfalls dann besonders nachteilige Folgen, wenn er mit potentiellen Gesundheitsgefahren einhergehe. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen, da vom Verzehr von Lebensmitteln, die aufgrund einer hohen Kontaminierungsgefahr mit Schimmelpilzsporen nicht für den menschlichen Verzehr geeignet bzw. inakzeptabel seien, erhebliche Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen könnten. Aufgrund der Anzahl der beanstandeten Würste, die unmittelbar vor dem Verkauf gestanden hätten, sei der Verstoß als massiv zu bewerten. Zudem folge die Erheblichkeit des Verstoßes daraus, dass die Schimmelsporen in engem räumlichen Zusammenhang mit unverpackten Lebensmitteln gestanden hätten, so dass potentiell eine Vielzahl von Lebensmitteln und Kunden von der Kontaminations- und Gesundheitsgefahr betroffen gewesen seien. 25 ee) Vorliegend sei auch ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 EUR zu erwarten. Das Landratsamt habe seine ursprüngliche Bußgeldprognose in Höhe von 1.110 EUR im Anhörungsschreiben vom 30.06.2020 auf mehrere lebensmittelrechtliche Verstöße gestützt, von denen zuletzt nur der streitgegenständliche Vorwurf aufrechterhalten worden sei. Daher habe das Landratsamt die Bußgeldprognose mit weiterem Schreiben vom 21.07.2020 aktualisiert und hierbei ein Bußgeld von 900 EUR in Aussicht gestellt. Hierbei habe es - unter Orientierung am Bußgeldrahmenkatalog des Landes Baden-Württemberg vom 27.11.2007 - aufgrund der Schwere des Verstoßes einen Grundbetrag von 300 EUR zugrunde gelegt und diesen aufgrund wiederholter Verstöße und der Betriebsgröße auf 900 EUR erhöht. Vor diesem Hintergrund habe die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der aktualisierten Bußgeldprognose. 26 3. Die Beschwerde wendet sich gegen das Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts eines nicht nur unerheblichen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Hinblick auf die in der beabsichtigten Veröffentlichung bezeichneten Lebensmittel [sogleich a)] sowie gegen die Annahme eines zu erwartenden Bußgeldes von mindestens 350 EUR [unten b)]. Diese Angriffe haben im Ergebnis keinen Erfolg. 27 a) aa) Das Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts eines nicht nur unerheblichen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Hinblick auf die in der beabsichtigten Veröffentlichung bezeichneten Brühwürste zieht der Antragsteller zunächst unter Hinweis darauf in Zweifel, dass das Verwaltungsgericht dem Gutachten des Gegenprobensachverständigen zu Unrecht den Beweiswert abspreche. Der Antragsgegner habe bei der Probenentnahme für die Gegenprobe auf das Material des Antragstellers zurückgegriffen, das hierfür offenbar weniger geeignet gewesen sei. Soweit der Beweiswert der Gegenprobe durch die Art und Weise der Probenentnahme geschmälert werde, könne dies nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Daher könne gestützt auf die Probe nicht von einem Schimmelbefall der Brühwürste ausgegangen werden sind. 28 Der Einwand des Antragstellers greift nicht durch. Der Antragsteller verkennt zunächst, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage der vorliegenden Gutachten gerade nicht von einem Schimmelbefall der Brühwürste - bezogen auf das Wurstbrät - ausgegangen ist (Entscheidungsabdruck S. 16) und die Annahme eines äußerlichen Schimmelbefalls des Kunstdarms nicht auf die vorgelegten Laborbefunde, sondern den aus den auch dem Senat vorliegenden Lichtbildern ersichtlichen optischen Eindruck der Thekenauslage gestützt hat (Entscheidungsabdruck S. 15 f.). Soweit seine Rüge darauf bezogen sein sollte, dass dem Antragsteller eine Widerlegung dieses optischen Eindrucks durch die Gegenprobe aufgrund von Umständen verwehrt geblieben sei, die auf eine unsachgemäße Handhabung der Gegenprobe seitens des Antragsgegners zurückgingen, nimmt er nicht in den Blick, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass eine Untersuchung des beanstandeten Kunstdarms durch den Gegenprobensachverständigen zunächst nicht erfolgt und die erfolgte Nachuntersuchung des Kunstdarms nicht aussagekräftig sei, weil etwaige zuvor sichtbare Schimmelsporen auf dem Wurstdarm mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen des Auftauvorgangs weggewaschen worden seien. Mit diesen Umständen, die nicht in die Risikosphäre des Antragsgegners fallen, setzt der Antragsteller sich nicht auseinander. 29 bb) Soweit der Antragsteller das Vorhandensein von Schimmel auf der Außenseite der beanstandeten Würste „generell“ bestreitet, zieht er die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhandensein von Schimmel durch die auch dem Senat vorliegenden Lichtbilder und die begleitenden Notizen der Lebensmittelkontrolleure in hinreichender Weise belegt sei, nicht substantiiert in Zweifel. Auch für den Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen diese Annahme sprechen, zumal es sich bei den auf den Lichtbildern deutlich sichtbaren Versporungen auch nach dem Gutachten des CVUA Stuttgart vom 12.06.2020 um Schimmelpilzkolonien handelt. 30 cc) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiterhin ein, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Schimmelpilzbelastung der Sterildärme der Brühwürste keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasis-VO) begründe. 31 aaa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Antragsteller allerdings darauf hin, dass die beabsichtigte Veröffentlichung, die sich alleine auf das Inverkehrbringen nicht zum menschlichen Verzehr geeigneter Brühwürste bezieht, nicht auf die von den Brühwürsten ausgehende Kontaminationsgefahr für andere, ebenfalls in der Kühltheke gelagerte Lebensmittel gestützt werden kann. Denn unabhängig davon, unter welchen Umständen eine Kontamination von Lebensmitteln bei ihrer Verarbeitung unter widrigen hygienischen Unterstellungen unterstellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 21) und ob gegebenenfalls schon ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygieneverordnung - LMHV - die Annahme eines veröffentlichungspflichtigen Verstoßes rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 18 ff.), muss eine Veröffentlichung auf Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB einen hinreichenden Produktbezug aufweisen und die betroffenen Lebensmittel mit Blick auf die jeweiligen Verstöße und ausgehend von diesen hinreichend genau bezeichnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 16 und vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 14 ff.). Vorliegend hat der Antragsgegner die weiteren in der Kühltheke gelagerten Lebensmittel jedoch nicht in die beabsichtigte Veröffentlichung aufgenommen, so dass eine mögliche Kontamination (auch) dieser Lebensmittel die beabsichtigte Veröffentlichung nicht stützen kann. 32 bbb) Die seitens des Verwaltungsgerichts selbstständig entscheidungstragend zugrunde gelegte Annahme, dass auch für die in der geplanten Veröffentlichung genannten Brühwürste selbst eine besonders hohe Kontaminationsgefahr bestehe, die deren Einstufung als nicht sicheres Lebensmittel rechtfertige, stellt das Beschwerdevorbringen demgegenüber nicht durchgreifend in Frage. 33 Zum einen hat der Senat bereits entschieden, dass aus dem Umstand, dass Art. 14 Abs. 5 Lebensmittelbasis-VO bestimmt, dass die in der Norm genannten Kriterien bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, lediglich „zu berücksichtigen“ sind, folgen dürfte, dass auch andere Umstände den Tatbestand des Abs. 5 erfüllen können. So dürfte jedenfalls die Nichtbeachtung hygienischer Mindestanforderungen in Fällen gravierender und weitreichender Verunreinigungen den Schluss rechtfertigen können, dass ein Lebensmittel - bei Anwendung des objektivierten Maßstabs eines vernünftigen, durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers - für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 21). 34 Ob dies auch dann gilt, wenn eine stoffliche Veränderung des Lebensmittels ausnahmsweise - wie hier möglicherweise auf Grundlage der mikrobiologischen Untersuchung des Wurstbräts durch das CVUA Stuttgart - trotz widriger hygienischer Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Lagerungsbedingungen ausgeschlossen werden kann (vgl. VG München, Beschluss vom 06.04.2016 - M 18 S 16.793 -, juris Rn. 40; VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 - RO 5 K 12.619 -, juris Rn. 90; vgl. Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2020, Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 56c ff. einerseits sowie Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 316 ff.; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 BasisVO, Rn. 38 ff. sowie wohl auch Nestler, ZLR 2020, 739 [743 f., 751 f.] andererseits), kann vorliegend offen bleiben. 35 Denn zum anderen sind nach Art. 14 Abs. 3 lit. a) Lebensmittelbasis-VO bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, auch die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu berücksichtigen. Aus Kapitel X Nr. 1 des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygiene-VO) ergibt sich weiterhin, dass Material, das der Umhüllung und Verpackung dient, keine Kontaminationsquelle für Lebensmittel darstellen darf. 36 Insoweit hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade beim Anschneiden der Würste mit einer Kontamination auch des Wurstbräts zu rechnen sei. Auch wenn ein unmittelbarer Kontakt des Messers mit den sichtbaren Schimmelsporen bei einem Aufschneiden der Würste in der Mitte nicht eintrete, würden mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls die kontaminierten Wurstdarmenden durch das Verkaufspersonal berührt, so dass die Weitergabe von Schimmelsporen auf die dann aufgeschnittenen Brühwürste zu erwarten sei. Dem kann die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Vorhandensein von Schimmelsporen außerhalb von Reinräumen ubiquitär sei und die festgestellten Beanstandungen der Wurstenden daher der Verschmutzung einer bloßen Produktverpackung entsprächen, wie diese etwa beim Berühren mit bloßen Händen entstehe. Denn vorliegend steht nicht das bloße Vorhandensein im Labor nachweisbarer Schimmelpilzsporen, sondern die Belastung mit niedergelassenen, mit bloßem Auge „rasenförmig“ (vgl. S. 2 des Gutachtens des CVUA Stuttgart vom 12.06.2020) sichtbaren Schimmelpilzkulturen in Rede, mit deren Eintrag auch in das Wurstbrät z.B. im Rahmen des Aufschneidevorgangs ohne weiteres gerechnet werden kann. Dass - worauf der Antragsteller weiterhin abstellt - mit einem Abwaschen der sichtbaren Schimmelkulturen unmittelbar vor dem Aufschneiden der Würste hätte gerechnet werden müssen, scheint unter den normalen Bedingungen eines Verkaufs aus der Kühltheke heraus nicht gewährleistet; jedenfalls kann von einem „sicheren“ Lebensmittel insoweit nicht ausgegangen werden. Ob ein solches „Abwaschen“ angesichts des Faltenwurfs des Wurstdarms an den betroffenen Wurstenden überhaupt geeignet gewesen wäre, die Sicherheit des betroffenen Lebensmittels wiederherzustellen, bedarf daher keiner Vertiefung. 37 Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass - wie der Antragsteller weiterhin vorträgt - für das Vorhandensein von Schimmelpilzsporen selbst im Wurstbrät einer Brühwurst keine Grenzwerte festgelegt sind, keine andere Betrachtung. Hierdurch zieht der Antragsteller die nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners, dass bereits geringe Schimmelpilzkonzentrationen gesundheitsschädlich wirken können, nicht schlüssig in Zweifel. Denn die fehlende Verzehrseignung schimmelbefallener Lebensmittel ergibt sich gerade aus der Toxizität der Mykotoxine, die bei der Lagerung eines entsprechend befallenen Lebensmittels fortlaufend als sekundäre Stoffwechselprodukte entstehen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Mykotoxin). Auch die Annahme eines erheblichen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften begegnet angesichts dessen keinen durchgreifenden Zweifeln. 38 b) Auch die Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die festgestellten Verstöße rechtfertigten eine Bußgelderwartung von mindestens 350 EURO, bleiben ohne Erfolg. 39 aa) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Verantwortung für den festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstoß nicht ihn als Hersteller der betroffenen Lebensmittel oder als Inhaber des betroffenen Betriebes, sondern das dort beschäftigte Personal treffe, dürfte dies angesichts der - seitens des Antragstellers nicht bestrittenen - Annahme des Antragsgegners, dass der Schimmelbefall auf eine unsachgemäße Lagerung der Brühwürste im Nachgang zur Herstellung zurückzuführen sei, schon im Tatsächlichen nicht zutreffen. Jedenfalls aber hat der Senat bereits entschieden, dass die Normzwecke des § 40 Abs. 1a LFGB nur dann vollständig zur Geltung kommen können, wenn sämtliche Verstöße aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmens in die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift einbezogen werden und sich das Unternehmen nicht durch eine Verlagerung seiner Verantwortlichkeit auf sonstige Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion „freizeichnen“ kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 26, 34). 40 bb) Soweit der Antragsteller rügt, dass die korrigierte Bußgeldprognose des Antragsgegners vom 21.07.2020 in Höhe von 900 EUR außer Verhältnis zur ursprünglichen Bußgeldprognose des Antragsgegners vom 24.06.2020 stehe, die unter Einbeziehung des - später nicht mehr aufrechterhaltenen - Vorwurfs des Inverkehrbringens verdorbenen Geflügelfleischs ein zu erwartendes Bußgeld in Höhe von 1.110 EUR benannt habe, stellt der Antragsteller jedenfalls eine Überschreitung der Bußgeldschwelle von 350 EURO nicht durchgreifend in Frage. Denn diese Schwelle würde selbst bei Zugrundelegung des Erhöhungsfaktors von zwei (aufgrund wiederholter Verstöße) und des Mindestbetrags nach Ziffer 5.4 der Rahmenempfehlung des von dem Antragsgegner zugrunde gelegten Bußgeldrahmens des Ministeriums Ländlicher Raum vom 21.11.2007 zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Lebensmittelüberwachung, der für das Inverkehrbringen verzehrsungeeigneter Lebensmittel einen Mindestbetrag von 200 EUR vorsieht, überschritten. Die Heranziehung des erstgenannten Faktors zieht der Antragsteller mit dem Hinweis, dass die seitens des Antragsgegners einzeln benannten Bußgeldverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien, nicht wirksam in Zweifel, da auch insoweit eine Bußgeldprognose anzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 30 f.). Auf das relative Gewicht des festgestellten Verstoßes im Verhältnis zu dem nicht mehr aufrechterhaltenen weiteren Vorwurf kommt es daher nicht an. Auch steht für den Senat außer Zweifel, dass der festgestellte Verstoß jedenfalls die Heranziehung des in der Rahmenempfehlung genannten Mindestbetrages rechtfertigt. Ob hierbei zu Lasten des Antragstellers zusätzlich zu berücksichtigen wäre, dass es sich bei der Auslage (äußerlich) angeschimmelter Würste augenscheinlich um einen „systemischen“ Verstoß handelt (vgl. die Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 26.08.2020, VG-Akte S. 289), bedarf daher keiner Entscheidung. 41 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen. 43 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).