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Beschluss

9 S 1954/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0201.9S1954.23.00
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Leitsätze
1. Zur Beantwortung der Frage, ob mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 lit. b, Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 (juris: EGV 178/2002) die Kontamination eines Lebensmittels festgestellt oder unterstellt werden kann, sind einzelfallbezogen die verschiedenen denkbaren Kontaminationswege in den Blick zu nehmen und die damit einhergehenden Kontaminationsrisiken konkret zu bewerten. (Rn.22) (Rn.27) 2. Fälle, in denen stoffliche Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen nicht im Raume stehen, sondern die allein Ekel und Widerwillen bei Verbrauchern auslösen können, dürften grundsätzlich nicht unter die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. b. VO (EG) Nr. 178/2002 (juris: EGV 178/2002) fallen.(Rn.43)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2023 - 5 K 4108/23 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 9. November 2023 wie in der Anlage zum Schreiben vom 7. Dezember 2023 dargestellt auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de zu veröffentlichen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beantwortung der Frage, ob mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 lit. b, Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 (juris: EGV 178/2002) die Kontamination eines Lebensmittels festgestellt oder unterstellt werden kann, sind einzelfallbezogen die verschiedenen denkbaren Kontaminationswege in den Blick zu nehmen und die damit einhergehenden Kontaminationsrisiken konkret zu bewerten. (Rn.22) (Rn.27) 2. Fälle, in denen stoffliche Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen nicht im Raume stehen, sondern die allein Ekel und Widerwillen bei Verbrauchern auslösen können, dürften grundsätzlich nicht unter die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. b. VO (EG) Nr. 178/2002 (juris: EGV 178/2002) fallen.(Rn.43) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2023 - 5 K 4108/23 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 9. November 2023 wie in der Anlage zum Schreiben vom 7. Dezember 2023 dargestellt auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de zu veröffentlichen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Verstöße. Die Antragstellerin betreibt eine Bäckerei mit mehr als 100 Filialen. Nachdem bei einer ersten Kontrolle der Produktionsstätte in ... am 24.10.2023 im Trockenlager Mäusekot und Urinspuren festgestellt worden waren, gab der Antragsgegner der Antragstellerin eine Reihe von Maßnahmen auf, u.a. eine vollständige Schädlingsbekämpfung sowie eine Grundreinigung und Desinfektion des Trockenlagers. Eine Veröffentlichung der Feststellungen unterblieb. Im Rahmen einer am 09.11.2023 durchgeführten Kontrolle stellten die Lebensmittelkontrolleure des Antragsgegners in einem Produktionsbereich an zwei Stellen Mäusekot fest. Auch an der Außenseite von Gärkörben, die auf Rollwagen gestapelt an einer Seite des Raumes abgestellt worden waren, fanden sich Kotpillen. Zwischen den Rollwagen kam eine lebende Maus zum Vorschein. Am 14.11.2023 leitete der Antragsgegner die Sache wegen des Verdachts einer Straftat an die Staatsanwaltschaft ... weiter. Dieses teilte mit, dass gegen die hier in Rede stehende Veröffentlichung keine Bedenken bestünden. Daraufhin hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Veröffentlichung im Internet mit folgendem Inhalt an: „Feststellungstag 09.11.2023 Sachverhalt/Grund der Beanstandung In einem Produktionsraum lief eine Maus an Gärkörben entlang, welche an einer Wand direkt hinter der Brötchenanlage standen. An den äußeren Seitenflächen mehrerer dieser Gärkörbe befand sich Mäusekot. In diesem Produktionsraum wurden Vesperbrötchen und Laugenbrezeln hergestellt. Rechtsgrundlage Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 178/2002 Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen Die betroffenen Backwaren (Vesperbrötchen und Laugengebäck) wurden vom Betrieb entsorgt. Der Produktionsraum wurde noch am gleichen Tag grundgereinigt und desinfiziert.“ Nachdem die Antragstellerin hierzu Stellung genommen hatte, kündigte der Antragsgegner mit Schreiben vom 07.12.2023 eine Veröffentlichung für den 13.12.2023 an. Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die vorstehenden Informationen zu veröffentlichen, hilfsweise dies nur zusammen mit einer von ihr verfassten Stellungnahme zu tun. Mit Beschluss vom 15.12.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin zulässigerweise im Beschwerdeverfahren ergänzten Vorbringens ist ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet. Sie hat einen Anordnungsgrund (1.) und einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht. 1. Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr, dass im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist in dem Sinne irreversibel, dass die faktischen Wirkungen von Fehlinformationen auch durch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nicht mehr umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu - angeblichen - Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses erhebliche wirtschaftliche Folgen bis hin zur Existenzvernichtung haben (vgl. nur Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 44). 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, Rn. 23 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 12, vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 12 und vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 11). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a. a. O., Rn. 22). a) Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - in Betracht, der in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - Lebensmittelbasis-VO - nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 6). Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art: 37 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. aa) Gemäß Art. 14 Abs. 1 Lebensmittelbasis-VO dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Dabei gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch Menschen ungeeignet sind (Abs. 2 lit. b). Gemäß Art. 14 Abs. 5 Lebensmittelbasis-VO ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Fremdstoffe sind dabei Stoffe, die ein Lebensmittel üblicherweise und bei sorgfältiger Herstellung nicht enthält (Senatsbeschluss vom 17.09.2020 - 9 S 2343/20 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 44; vgl. Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: August 2023, Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 43). Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 5 der Lebensmittelbasis-VO die Feststellung voraussetzt, dass in den Verkehr gebrachte Lebensmittel kontaminiert wurden, indem sie beispielsweise mit kontaminierten Geräten in Berührung gekommen sind. Allerdings kann bei bestimmten Sachverhalten eine Kontamination unterstellt werden (Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 21; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 28 f.). Im Übrigen legt die Verordnung fest, dass die in Abs. 5 genannten Kriterien lediglich „zu berücksichtigen“ sind. Daraus dürfte folgen, dass sie nicht abschließend bestimmen, ob ein Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet ist, dass also auch andere Umstände den Tatbestand des Abs. 5 erfüllen können. So dürfte jedenfalls die Nichtbeachtung hygienischer Mindestanforderungen in Fällen gravierender und weitreichender Verunreinigungen den Schluss rechtfertigen können, dass ein Lebensmittel - bei Anwendung des objektivierten Maßstabs eines vernünftigen, durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers - für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020, a. a. O., Rn. 21, und vom 04.01.2021 -, juris Rn. 33). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag der Senat nicht festzustellen. bb) An die Tatsachengrundlage des Verdachts und damit an die Ermittlung und Dokumentation des zugrunde gelegten Sachverhalts sind bei einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB - anders als bei unmittelbar der Gefahrenabwehr einschließlich der Beseitigung von Hygienemängeln dienenden Maßnahmen - von Verfassungs wegen besondere Anforderungen zu stellen. Dies ist auf die Eigenart der gegenläufigen Interessen zurückzuführen, denen bei der Anwendung der Vorschrift Rechnung getragen werden muss. Einerseits muss die Veröffentlichung, soll sie die Gesetzeszwecke signifikant befördern, regelmäßig bereits erfolgen, bevor ein Verstoß bestands- oder rechtskräftig festgestellt ist. Andererseits sollen wegen der potentiell irreversiblen Folgen einer unrichtigen Veröffentlichung, nach Möglichkeit nur solche Informationen veröffentlicht werden, die sich auch nachträglich noch als richtig erweisen. Im Fall von Proben hat der Gesetzgeber die Behörde deshalb praktisch zu einer abschließenden Ermittlung der Tatsachen verpflichtet. Hieran hat sich das Maß erforderlicher Tatsachenaufklärung auch für den Fall zu orientieren, dass dem Verdacht eines Verstoßes auf andere Weise, etwa durch Betriebskontrollen, nachgegangen wird. Auch dann müssen die den Verdacht begründenden Tatsachen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 44). Dabei besteht kein Spannungsverhältnis zu der in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB enthaltenen Vorgabe, die Veröffentlichung unverzüglich vorzunehmen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 20 ff.). Denn der Gesetzgeber, der dieses Erfordernis erst aus Anlass der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - und damit in Kenntnis der dort aufgestellten Anforderungen an die behördliche Sachverhaltsermittlung - eingeführt hat, wollte die Behörden lediglich darauf verpflichten, „nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Veröffentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen“ (BT-Drs. 19/8349, S. 19). Welche Zeitspanne der Behörde bis zum Abschluss der notwendigen Ermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Sachverhalts zur Verfügung steht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 21). b) Der Umfang der gerichtlichen Prüfung wird durch die vom Antragsgegner im Schreiben vom 20.11.2023 zur Veröffentlichung vorgesehene Beschreibung des Grundes der Beanstandung bestimmt. Als Bezugspunkt für die beanstandete Verschmutzung mit Mäusekot sowie das Antreffen einer Maus werden nur die Gärkörbe benannt, die „an einer Wand direkt hinter der Brötchenanlage standen“ (vgl. Aufnahme Nr. 21 der vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbildmappe). Auf die ausweislich der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aufnahmen (vgl. Anlage AG 8, AS 163 f.; Anlage AG 9, AS 174) an der Tür neben der Brötchenanlage abgestellten und ebenfalls teilweise durch Mäusekot verschmutzten Gärkörbe kommt es im hiesigen Verfahren ebenso wenig an wie auf die weiteren vom Antragsgegner angeführten Verunreinigungen und die bei der Kontrolle im Oktober 2023 festgestellten Mängel. Den Akten, insbesondere den vorgelegten Aufnahmen und der am Kontrolltag angefertigten Filmaufnahme, ist - insoweit auch von der Antragstellerin nicht bestritten - zu entnehmen, dass sich im Bereich der entlang der Außenwand abgestellten und im Zuge der Kontrolle auseinandergezogenen Gärkörbestapel - sowohl auf dem Boden als auch an den Außenseiten mehrerer dieser Gärkörbe - Mäusekot befand und dort eine lebende Maus zum Vorschein kam. Die Ermittlungen des Antragsgegners erbringen indes keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die am Kontrolltag hergestellten Vesperbrötchen- und Brezelteiglinge über die zur Herstellung der Lebensmittel verwendeten Geräte, die verunreinigten Gärkörbe oder die Luft durch die Maus selbst, ihre Ausscheidungen oder die von ihnen ausgehenden Krankheitserreger verunreinigt worden sind (aa) oder dass gravierende und weitreichende Verunreinigungen infolge der Nichtbeachtung hygienischer Mindestanforderungen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Lebensmittel - bei Anwendung des objektivierten Maßstabs eines vernünftigen, durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers - für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden sind (bb). aa) Nach der in dieser Hinsicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Geschäftsführers der Komplementärin der Antragstellerin (eidesstattliche Versicherung ... vom 18.12.2023, AS 56) wird der Teig für die Vesperbrötchen in einem anderen Raum hergestellt und mittels eines Kessels zu der im 1. Obergeschoss gelegenen Produktionsanlage verbracht. Diese setzt die Teiglinge in die - im Regelbetrieb - automatisch aus dem 2. Obergeschoss über ein Förderband zugeführten Gärkörbe. Anschließend werden diese auf einem Rollwagen gestapelt und mit einem Aufzug ins Erdgeschoss verbracht, wo sie bei -18°C eingelagert werden. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder lassen überdies erkennen, dass die Herstellung der Teiglinge in einer überwiegend verkleideten Anlage stattfindet (Lichtbildmappe des Antragsgegners, Aufnahme Nr. 29 [VAS 109]; Aufnahmen der Antragstellerin in Anlage Ast 15 [AS 59]), während insbesondere die Förderbänder für die Zu- und Abfuhr der Gärkörbe frei zugänglich sind, allerdings in einigem Abstand zum Boden verlaufen und zudem von den Teiglingen nicht berührt werden (Lichtbildmappe des Antragsgegners, Aufnahmen Nr. 30 und 31 [VAS 110]). Ob mit Blick darauf die Produktionsanlage als mit Plexiglas mehr oder weniger „umschlossen“ und die Verarbeitung der Lebensmittel als nicht „offen“ zu qualifizieren ist, führt für sich genommen nicht weiter. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Kontamination festgestellt oder unterstellt werden kann, sind vielmehr einzelfallbezogen die verschiedenen denkbaren Kontaminationswege in den Blick zu nehmen und die damit einhergehenden Kontaminationsrisiken konkret zu bewerten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2024 - 14 ME 131/23 -, juris Rn. 49). Dabei ergibt sich hier folgendes Bild: (1) Der Antragsgegner hat sich nur in abstrakter Form dazu geäußert, welche Gefahren für die Lebensmittelsicherheit durch die Anwesenheit einer Maus ausgelöst werden können. Er hat erstinstanzlich unter Verweis auf eine Bürgerinformation der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgeführt, dass eine Übertragung von Krankheiten, insbesondere von Hantaviren möglich sei. Hantaviren würden von infizierten Nagetieren mit dem Speichel, Kot oder Urin ausgeschieden, wobei die Erreger selbst in getrocknetem Zustand noch mehrere Tage ansteckend seien. Davon, dass die Teiglinge selbst von einer Maus berührt worden sein könnten, geht wohl auch der Antragsgegner nicht aus. Jedenfalls vermittelt sein Vorbringen keine konkrete Vorstellung davon, auf welchem Wege die danach nur während des eigentlichen Produktionsvorgangs in diesem Raum befindlichen Teiglinge in direkten Kontakt mit der Maus hätten kommen. Der Antragsgegner hat mit Blick auf den konkreten Befall allerdings angeführt, eine frei bewegliche Maus hätte mit Lebensmittelkontaktflächen in Berührung kommen können. Auch das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es einer Maus - außerhalb der Produktionszeiten - möglich sei, auf die Produktionsanlage zu gelangen (BAS 7). Dies liegt indes angesichts des Produktionsprozesses, wie er sich nach dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen der Beteiligten darstellt, nicht ohne Weiteres auf der Hand. Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht haben auch nur exemplarisch aufgezeigt, an welchen Stellen der Produktionsanlage eine Maus hätte eindringen und mit welchen Lebensmittelkontaktflächen sie hätte in Berührung kommen können. (2) Eine unmittelbar drohende Kontamination durch die Verwendung der beschmutzten Gärkörbe in der Produktion, von der das Verwaltungsgericht - wenn auch nicht entscheidungstragend - ausgegangen ist (BA S. 9), ergeben die Ermittlungsergebnisse des Antragsgegners nicht. Zum einen geht aus den vom Antragsgegner vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Lebensmittelkontrolleure nicht eindeutig hervor, dass der konkret von der Mitarbeiterin der Antragstellerin ergriffene Gärkorb selbst mit Mäusekot verunreinigt gewesen ist. Zwar hat der Kontrolleur ... in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.01.2024 (AS 155) - wie in den gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen der beiden Kontrolleure vom 14.12.2023 (VG-AS 102 ff.) - zunächst bekundet, er habe beobachtet, „wie eine Mitarbeiterin, welche gerade mit der Produktion der Vesperbrötchen beschäftigt war, einen der an den äußeren Seiten verkoteten Gärkörbe von der Ablage genommen hat“. Drei Sätze weiter schildert er seine Wahrnehmung jedoch dahin, gesehen zu haben, dass die Mitarbeiterin „einen Gärkorb von dem mit Mäusekot kontaminierten Stapel genommen“ habe. Auch der Kontrolleur ... hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.01.2024 (AS 157) angegeben, gesehen zu haben, dass „eine Mitarbeiterin von der Brötchenanlage in Richtung der Gärkörbe lief“ und „einen Gärkorb vom kontaminierten Stapel holen wollte“. Aus diesen Schilderungen geht nicht eindeutig hervor, dass gerade der von der Mitarbeiterin der Antragstellerin in die Hand genommene Gärkorb mit Mäusekot kontaminiert gewesen ist. Auch ist nicht dokumentiert, von welchem Stapel sie den Gärkorb konkret genommen hat. Die Gärkörbe waren, wie die vom Antragsgegner vorgelegte Aufnahme Nr. 21 (VAS 105) belegt, zunächst in mehreren Reihen hintereinander abgestellt. Weder die eidesstattlichen Versicherungen noch die vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbilder widerlegen das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Anhaftungen von Mäusekot (vornehmlich) an den entlang der Außenwand, d.h. in der hinteren Reihe, abgestellten Gärkörben festgestellt wurden. Auch in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Text ist lediglich davon die Rede, dass „mehrere(…) dieser Gärkörbe“ - aber nicht alle - verschmutzt waren. Zum anderen ist nicht nachgewiesen, ob der Gärkorb überhaupt für die Verwendung in der Produktion vorgesehen war. Da die Mitarbeiterin, die einen Korb ergriffen hatte, von der Assistentin der Geschäftsleitung aufgehalten worden ist, konnten die Lebensmittelkontrolleure dergleichen nicht beobachten. Sie haben auch jeweils nur angegeben, dass sie aus den weiteren Umständen auf eine entsprechende Verwendungsabsicht geschlossen haben. Dem stehen jedoch die von der Antragstellerin beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen der Assistentin der Geschäftsleitung, Frau ..., vom 18.12.2023 (AS 55) und der Leiterin der Konditorei, Frau ..., vom 09.01.2024 (AS 199) gegenüber, wonach es sich bei der von den Lebensmittelkontrolleuren beobachteten - nunmehr namentlich benannten - Frau um eine Mitarbeiterin der Konditorei gehandelt habe, die einen Gärkorb in der benachbarten Abteilung habe holen wollen. Gärkörbe würden in der Konditorei beim Versand von Gebäck verwendet, da diese rundum geschlossen seien und einen geschützten Transport ermöglichten. Die Ermittlungen des Antragsgegners lassen auch nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass eine von den Gärkörben ausgehende Kontamination unterstellt werden kann. Es fehlen belastbare Hinweise darauf, dass am Kontrolltag in der Produktion so viele Gärkörbe erforderlich gewesen wären, dass bei lebensnaher Betrachtung vom Einsatz verunreinigter Exemplare ausgegangen werden muss und es daher nur vom Zufall abhing, ob die Kontrolleure des Antragsgegners einen Zugriff auf einen sauberen oder verunreinigten Gärkorb beobachten konnten. Der Senat verkennt nicht die vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht (BAS 8) angeführten Anhaltspunkte, die einen Einsatz der Gärkörbe auch jenseits des von der Antragstellerin skizzierten Ausnahmefalls möglich erscheinen lassen. Die erforderliche Gewissheit über die tatsächlichen Abläufe und insbesondere die Verwendungsfrequenz gerade der an der Wand direkt hinter der Brötchenanlage abgestellten Gärkörbe in der Vesperbrötchenproduktion ließe sich vorliegend jedoch nicht ohne weitere Ermittlungen gewinnen. Eine solche ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht zu leisten (vgl. Senatsbeschluss vom 02.11.2011 - 9 S 2217/11 -, juris Rn. 3). Im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1a LFGB obliegt es vielmehr - wie vorstehend dargelegt (vgl. oben a) bb)) - der sachnäheren Behörde, den Sachverhalt erschöpfend zu ermitteln und die Ergebnisse zu dokumentieren, bevor sie eine Veröffentlichung in Angriff nimmt. Bei der Bewertung der Kontaminationswahrscheinlichkeit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einem Befall mit mehr als einer Maus gekommen ist oder der Befall sich bereits über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Weder die vom Antragsgegner hervorgehobene Zahl der Mäuseköttel noch der vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Ausmaß des der Antragstellerin anzulastenden Hygieneverstoßes gleichsinnig angeführte Trocknungszustand des Mäusekots (BAS 9) lässt mit der erforderlichen Sicherheit einen solchen Schluss zu. Die Antragstellerin hat hierzu in ihrer Beschwerdeschrift angeführt, eine Maus scheide ca. 60 bis 80 Kotpillen pro Tag aus, wobei Mäusekot je nach den Gegebenheiten bereits nach ein bis zwei Tagen ausgetrocknet sein könne. Da sich im Produktionsraum eine Fußbodenheizung befinde und die Luftfeuchtigkeit niedrig sei, könne der Kot sehr schnell austrocknen. Dem hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung nichts Substantielles entgegengesetzt. (3) Der Antragsgegner hat auch nicht aufgezeigt, dass sich bereits auf Grund der Anwesenheit der Maus bzw. des Mäusekots an den in Rede stehenden Gärkörben, ernsthafte Kontaminationsrisiken, insbesondere durch Erregerübertragung durch die Luft, für die in diesem Raum hergestellten Teiglinge ergeben könnten. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass für eine Übertragung von Hantaviren kein direkter Kontakt zu den betroffenen Nagern nötig sei und diese meist eingeatmet würden, beispielsweise durch die Aufwirbelung von Staub, fehlt es für die Annahme eines solchen Szenarios auch hier an hinreichenden Anhaltspunkten. Die mit einer Inhalation virushaltiger Aerosole einhergehenden Gesundheitsgefahren, auf die auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verweist (Beschluss vom 11.11.2022 - 9 B 1097/22 -, juris Rn. 24), dürften vornehmlich für Menschen bestehen, die sich in einem durch Mäusekot kontaminierten Raum aufhalten. Die Gefahr einer aerogenen Kontamination liegt nicht bei jedem Mäusebefall ohne Weiteres auf der Hand (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2024 - 14 ME 131/23 -, juris Rn. 44 ff.). Eine solche Gefahr dürfte für die hier in Rede stehenden Teiglinge nicht allein deshalb bestehen, weil diese im Zuge des Produktionsprozesses nach Verlassen der Produktionsanlage offen in den Gärkörben zu liegen kommen, wie das Verwaltungsgericht herausgestellt hat (BAS 7). Denn diese Exposition ist nach der in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen Darlegung der Antragstellerin auf die Zeitspanne zwischen dem Verlassen der eigentlichen Produktionsanlage bis zum Verbringen in den Kühlraum beschränkt. Dafür, dass Teiglinge entgegen der Darstellung der Antragstellerin länger in den verunreinigten Räumen des 1. Obergeschosses verbleiben, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Hinzu kommt die nicht ganz unerhebliche räumliche Distanz zwischen dem hier zu würdigenden Befallsort und dem Fließband sowie der Umstand, dass - wie vorstehend dargelegt - auf der Grundlage der Ermittlungen des Antragsgegners nur von einem Befall durch eine Maus ausgegangen werden kann, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für eine längere Aufenthaltsdauer dokumentiert wären. Es liegen damit keine Umstände vor, die - wie beispielsweise ein einschlägiger Geruch (vgl. zu einem solchen Fall VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 29) oder ein Befall mit einer Vielzahl von Tieren bzw. die Anwesenheit einer großen Menge an Kot - ohne Weiteres den Schluss erlauben würden, dass die Luft der Produktionsstätte durch erregerhaltige Schwebstoffe so stark belastet war, dass von einer Verunreinigung der Teiglinge ausgegangen werden musste. bb) Bei Zugrundelegung des mit hinreichender Gewissheit ermittelten Sachverhalts liegen im vorliegenden Fall keine hinreichend gravierenden und weitreichenden Verunreinigungen infolge der Nichtbeachtung hygienischer Mindestanforderungen vor, die den Schluss rechtfertigen, dass das Gebäck, das aus den am Kontrolltag hergestellten und tiefgefrorenen Teiglingen gebacken worden wäre, für den Verzehr durch den Menschen i.S.d. Art. 14 Abs. 2 lit. b, Abs. 5 Lebensmittelbasis-VO inakzeptabel gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht (BAS 7) in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass bereits das bloße Vorhandensein einer Maus bzw. das Vorhandensein von Mäusekot in einem Raum, in dem Lebensmittel verarbeitet werden, erheblich gegen die einzuhaltenden hygienischen Anforderungen verstoßen haben dürfte, und unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11.11.2022 - 9 B 1097/22 -, juris Rn. 16 ff.) daraus den Schluss gezogen hat, die Lebensmitteln seien - unabhängig von einer konkreten Kontamination - zum Verzehr ungeeignet gewesen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung ist zu Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 08.08.2007 - LMHV - (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18.01.2021 - 9 S 2963/20 -, juris Rn. 31; und vom 20.05.2020 - 9 S 471/20 -) und damit zu einer anderen Vorschrift i.S.d. § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB ergangen, die der Antragsgegner zur Begründung seiner Veröffentlichung gerade nicht herangezogen hat. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 verlangt - als allgemeine Hygienevorschrift (Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) - von Lebensmittelunternehmern, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Gemäß § 3 Satz 1 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Nach § 10 Nr. 1 LMHV handelt bereits ordnungswidrig, wer Lebensmittel entgegen diesen Vorgaben herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11.11.2022 - 9 B 1097/22 -, juris Rn. 24), dass ein Verstoß von hinreichendem Gewicht gegen diese Vorgaben bereits bei auf dem Boden liegenden Ausscheidungen von Mäusen vorliege, ist ebenso wie die Erwägung, dass allein die mögliche Anwesenheit von Mäusen in Räumen, in denen Lebensmittel unverpackt verarbeitet würden, zu einer Kontamination der dort vorhandenen Lebensmittel führen könne, wie der vorstehende Satz der Entscheidung („in erhöhtem Maße einer möglichen Kontamination ausgesetzt“) belegt, auf die bereits im Vorfeld möglicher Kontaminationen ansetzende Vorschrift des § 3 Satz 1 LMHV bezogen. Sie kann daher nicht ohne Weiteres auf Art. 14 Abs. 2 Lebensmittelbasis-VO übertragen werden. Im Übrigen dürften Fälle, in denen stoffliche Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen nicht im Raume stehen, sondern die allein Ekel und Widerwillen bei Verbrauchern auslösen können, grundsätzlich nicht unter die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. b. Lebensmittelbasis-VO fallen (vgl. Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, Art. 14 BasisVO Rn. 25 m.w.N.; a.A. Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: August 2023, Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 40 m.w.N.). In diesen Fällen käme die Veröffentlichung einer nicht lebensmittelbezogenen allgemeinen Warnung vor unhygienischen Verhältnissen gleich, die § 40 Abs. 1a LFGB nicht vorsieht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2024 - 14 ME 131/23 -, juris Rn. 49). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).