Beschluss
12 S 1052/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben - die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.08.2020, der Antragsgegner entsprechend § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da er der ihm am 25.08.2020 unter Hinweis auf § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugestellten Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat -, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu entscheiden. 2 1. Zuständig ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO - einer Vorschrift, die auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 1 So 108/18 -, juris Rn. 8; Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 87a Rn. 17) - die für das Verfahren bestellte Berichterstatterin, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren zu treffen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der (regulär besetzte) Senat in vorliegender Sache bereits mit Beschluss vom 03.08.2020 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten u.a. mit der Begründung fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt hat. Der gesetzlich nicht definierte Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 87a VwGO, das Gericht als Spruchkörper von Nebenentscheidungen zu entlasten, weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2019 - 6 A 6.19, 6 A 6.19 (6 A 10.14) -, juris Rn. 3 m.w.N.). Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob das vorbereitende Verfahren und damit die Befugnis des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO in Verfahren ohne mündliche Verhandlung bereits in dem Moment endet, in dem sich der Spruchkörper mit der Sache befasst, um eine abschließende Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. Riese a.a.O., § 87a Rn. 13, 17), oder ob das vorbereitende Verfahren in solchen Verfahren erst dann endet, wenn eine die Instanz beendende Entscheidung durch den Spruchkörper erlassen wurde (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 3). Denn beides liegt hier mit dem Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses (noch) nicht vor. Ausgeschlossen sein sollen von der Regelung des § 87a VwGO nur solchen Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem das Gericht als Kollegium bereits mit der Sache befasst war „und“ darüber beim normalen Fortgang des Verfahrens „unmittelbar“ abschließend durch Beschluss entscheiden würde, wenn nicht ein Ereignis eingetreten wäre, das nur noch eine Entscheidung der in § 87a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Art erfordert (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 87a Rn. 4). Allein mit dem Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses war der Senat indes noch nicht derart mit der (Haupt-)Sache befasst, dass er über diese beim normalen Fortgang des Verfahrens unmittelbar abschließend durch Beschluss entschieden hätte. 3 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Wie bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 03.08.2020 ausgeführt, hätten es die Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) voraussichtlich nicht gerechtfertigt, der Antragstellerin entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner am 25.07.2019 vorgenommene Inobhutnahme ihrer Tochter S. T. wiederherzustellen. Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen und auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss vom 03.08.2020 verwiesen. 4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).