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Beschluss

1 S 1651/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2020 - 5 K 2634/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 2 Mit zutreffenden Gründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die angegriffene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3 1. Wie der Senat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - entschieden hat, schützt Art. 8 Abs. 1 GG 4 „die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris). Art. 8 Abs. 1 GG umfasst das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, Art. 8 Abs. 2 GG. Ermächtigungsgrundlage für ein Verbot einer Versammlung und für beschränkende Auflagen ist § 15 Abs. 1 VersG. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94, NVwZ 1998, 834 ff.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Nds. OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 - DVBl 2008,987). 5 Zu Recht weist der Antragsteller daraufhin, dass der Bescheid einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellt. Zum Kern der Gewährleistung von Art. 8 Abs. 1 GG gehört das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung. Er darf selbst Ort und Zeit, sowie Umstände und Inhalte der Versammlung festlegen. Hierzu gehört als wesentliches Element auch die Festlegung der Teilnehmerzahl, denn eine Versammlung als Form der Meinungskundgabe und Mittel der Meinungsbildung ist typischerweise darauf angelegt, für die eigene Auffassung zu werben, weitere Anhänger und Unterstützer der eigenen Meinung zu gewinnen. Häufig ist es daher die gewissermaßen natürliche Absicht des Veranstalters einer Versammlung, dass die Versammlung „expandiert“, dass die Versammlung also über den ursprünglich angestrebten Teilnehmerkreis hinaus weitere Unterstützung findet und anwächst. Dieser typische Charakter von Versammlungen ist aus Sicht des Veranstalters auch ein wesentliches Element, um an dem für das Funktionieren der Demokratie wesentlichen Prozess der öffentlichen Auseinandersetzung in der Gesellschaft teilzunehmen. Die mit der Gewährleistung von Art. 8 Abs. 1 GG verbundene Freiheit, möglichst viele Unterstützer für die eigene Meinung zu finden, ist daher für eine Demokratie elementar. Folglich treffen versammlungsbehördliche Begrenzungen der Teilnehmerzahl die Versammlungsfreiheit des Veranstalters auf das empfindlichste. Gleichwohl sind versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung nicht von vornherein ausgeschlossen (BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 – 1 BvR 1003/20 – juris Rn. 7). In ganz besonderen Ausnahmefällen können sie rechtmäßig sein. Den gesetzlichen Rahmen hierfür gibt § 15 Abs. 1 VersammlG unter besonderer Beachtung der freiheitlichen Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 GG und unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. Daher können höchst ausnahmsweise besonders schwerwiegende Gefahren für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere gravierende Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG, für die der Staat eine Schutzpflicht innehat, versammlungsbehördliche Begrenzungen der Teilnehmerzahl von Versammlungen rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese schwerwiegenden Gefahren in keiner Weise anders abwendbar sind und dass die versammlungsbehördlichen Maßnahmen zugleich eine im Hinblick auf die Gefahrenlage möglichst weitgehende Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters gewährleisten. Versammlungsbehördliche Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind daher nach einem strengen Maßstab so vorzunehmen, dass die Begrenzung bei gleichzeitiger Abwendung der Gefahr so gering wie irgendmöglich ausfällt.“ 6 Den hier dargestellten Anforderungen, an denen der Senat festhält, ist auch im vorliegenden Fall genügt. 7 2. Unbegründet ist der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren wiederholte Vortrag, derzeit bestehe nur eine „abstrakte Gefährdungslage“. Entgegen dem Beschwerdevorbringen spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen Prüfung alles dafür, dass das überragend wichtige Rechtsgut von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer potenziell großen Zahl von Personen im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG „unmittelbar gefährdet“ wäre, wenn die Versammlung wie von dem Antragsteller begehrt, ohne Begrenzung der Personenzahl auf 5.000 Teilnehmer, durchgeführt würde. 8 Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt, wie gezeigt (oben 1.), eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O., und v. 21.04.1998, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 16.05.2020, a.a.O.). Erforderlich ist eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte („erkennbare Umstände“) bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen dazu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, u.a. - BVerfGE 69, 315, und v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris). Bei der Prüfung ist stets der hohe Rang der durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit zu beachten. Gleichzeitig dürfen, falls es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen geht, allerdings auch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1974 - I C 31.72 - BVerwGE 45, 51; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 - NordÖR 2017, 563; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22.09.2016 - 7 A 11077/15 - juris; s. auch Senat, Urt. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468). 9 Hiervon ausgehend besteht beim derzeitigen Stand der Corona-Pandemie aller Voraussicht nach weiterhin eine konkrete Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter von Leib und Leben einer potenziell großen Zahl an Menschen und für das Gesundheitssystem in Deutschland führt, wenn die angefochtene Auflage zur Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen nicht vollziehbar wäre. Dieser von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung liegt im Wesentlichen die Annahme zugrunde, dass ohne eine solche Auflage bei lebensnaher Betrachtung nicht mehr zu gewährleisten wäre, dass die Teilnehmer - zumal wenn sie auf einer Straße auf einem schlauchartigen Versammlungsort zusammenkommen - stets den Mindestabstand von 1,5 m einhalten, und dass dann die konkrete Gefahr besteht, dass sich eine Vielzahl von Menschen mit dem Corona-Virus infiziert, mit der Folge eines nicht mehr kontrollierbaren Infektionsgeschehens. 10 Diese Einschätzung der Antragsgegnerin begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gemäß § 4 IfSG u.a. zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufene Robert-Koch-Institut (RKI, vgl. dazu Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch ein (RKI, Lagebericht vom 30.05.2020; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-03-30-de.pdf?__blob=publicationFile). Es empfiehlt insbesondere dringend, einen Abstand von 1,5 m zu anderen Menschen einzuhalten. Dem liegt folgende Erwägung des RKI zugrunde (RKI, FAQ „Welchen Vorteil bringt Abstand halten bzw. die Beschränkung sozialer Kontakte?“, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html, zuletzt abgerufen am 30.05.2020): 11 „Das Virus wird vor allem durch direkten Kontakt zwischen Menschen (z.B. im Gespräch) durch kleine Tröpfchen übertragen. Ohne Gegenmaßnahmen steckt eine infizierte Person durchschnittlich zwei bis drei weitere Menschen an. Eine Übertragung durch eine infizierte Person kann auch schon ein bis drei Tage vor Symptombeginn stattfinden. 12 Eine rasche Ausbreitung des Virus würde insbesondere eine Gefährdung für ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen bedeuten. Personen, die zu diesen Risikogruppen gehören, erkranken häufiger schwer und eine stationäre oder sogar intensivmedizinische Behandlung kann dann erforderlich sein. 13 Erkranken viele Menschen gleichzeitig, besteht die Gefahr eines Engpasses im Gesundheitswesen (Zahl der Krankenhausbetten, medizinisches und pflegerisches Personal) sodass die Kapazitäten nicht ausreichen, um alle Patienten zu versorgen. Personen mit anderen Erkrankungen können dann möglicherweise nicht mehr im Krankenhaus behandelt werden.“ 14 Diese Einschätzungen des RKI sind nachvollziehbar und beruhen auf einer Analyse der derzeit vorhandenen, das dynamische Geschehen der Pandemie berücksichtigenden Erkenntnisse. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Validität der Einschätzung des RKI teilt der Senat nicht. 15 Unbegründet sind insbesondere die Einwände, die der Antragsteller aus der Einordnung des RKI in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) und aus dessen grundsätzlicher Weisungsbefugnis abzuleiten versucht. Mit dem pauschalen Vortrag des Antragstellers, das RKI müsse „zwingend den politischen Vorgaben“ des Bundesinnenministeriums folgen, ist nicht ansatzweise dargelegt, dass dessen Lageeinschätzung auf „politischen“ Vorgaben und nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvQ 55/20 - juris Rn. 10 - juris). Der Antragsteller legt auch mit seinem übrigen Vortrag nicht dar, dass, weshalb und auf welche Weise es zu politisch motivierten, wissenschaftliche Erkenntnisse bewusst übergehenden Manipulationen der inhaltlichen Arbeit des Instituts gekommen sein sollte. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere führt der im Beschwerdeverfahren wiederholte Verweis des Antragstellers auf die Einschätzung (Risk assessment) des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) vom 23.04.2020 (im Folgenden: ECDC-RA, https://www.ecdc.europa.eu/en/current-risk-assessment-novel-coronavirus-situation) nicht weiter. Das gilt unabhängig von dem vom Verwaltungsgericht zurecht hervorgehobenen Umstand, dass diese Lagebewertung über einen Monat alt ist und daher gemessen an dem dynamischen Infektionsgeschehen nur noch von eingeschränkter Aussagekraft sein kann. Der Antragsteller übersieht bei den von ihm gewählten Zitaten aus der genannten Einschätzung vom 23.04.2020 nach wie vor, dass die dortigen und von ihm hervorgehobenen Ausführungen zu einem (nur) „moderaten“ Risiko für die Allgemeinbevölkerung, schwer zu erkranken, auf der Prämisse beruhen, dass geeignete Maßnahmen zur physischen Distanzierung zwischen Menschen getroffen werden (“appropriate physical distancing measures are in place and/or where community transmission has been reduced or maintained at low levels”, ECDC-RA, a.a.O.). Die Antragsgegnerin geht - rechtsfehlerfrei (vgl. unten 3.) - gerade davon aus, dass bei der Durchführung einer Versammlung mit über 10.000 Teilnehmern - zumal auf einer schlauchartigen Straße - nicht mehr gewährleistet werden kann, dass die notwendigen Abstände eingehalten werden können. 16 Die mithin nicht im Widerspruch zum ECDC stehende Einschätzung des RKI, dass ohne die Einhaltung dieser Abstände weiterhin hohe Infektionsrisiken bestehen, begegnet derzeit auch im Übrigen keinen ernsthaften Zweifeln. Die Behauptung des Antragstellers, es liege insoweit allenfalls noch eine „abstrakte“ Gefahr vor, erscheint gemessen an den derzeit vorhandenen Erkenntnissen im Gegenteil lebensfremd. Allein in Deutschland wurden inzwischen über 180.458 Fälle labordiagnostisch bestätigte COVID-19-Fälle gemeldet, darunter 8.450 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen (RKI, Lagebericht vom 30.05.2020, a.a.O.). In den - gerechnet ab dem 29.05.2020 - letzten sieben Tagen gab es alleine in Baden-Württemberg 310 Fälle. Der - bei einer Versammlung mit bundesweiter Anziehungskraft umso mehr gebotene - Blick auf das weitere Bundesgebiet zeigt zudem, dass es in verschiedenen Bundesländern in kurzer Zeit mehrere COVID-19-Ausbrüche unter anderem in Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, im Zusammenhang mit verschiedenen religiösen Veranstaltungen und in fleischverarbeitenden Betrieben gab, die belegen, dass sich das Corona-Virus insbesondere ohne die Einhaltung der Mindestabstände bei Großveranstaltungen in kürzester Zeit auf eine sehr große Zahl von Menschen übertragen kann, die ihrerseits wieder - zumal in den ersten Tagen unerkannt und daher nicht kontrollierbar - eine Vielzahl von weiteren Menschen anstecken können. Neueste Studien weisen zudem zusätzlich darauf hin, dass 10 % der Fälle zu 80 % der Ausbreitung führen (https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2020-05/coronavirus-ansteckung-covid-19-patienten-schutzmassnahmen-infektionsherde). Auch der Blick in das europäische Ausland bestätigt, dass das Corona-Virus mit hohen Infektionsrisiken verbunden ist und in kurzer Zeit ohne Abstands- und weitere Eindämmungsmaßnahmen zu einem rasanten Anstieg der Infektions- und Todeszahlen führen kann. So waren etwa allein in Frankreich bislang 149.668 Fälle und 28.714 Tote, in Italien 131.248 Fälle und 33.229 Tote, in Spanien 238.564 Fälle und 27.121 Tote sowie im Vereinigten Königreich 271.222 Fälle und 38.161 Tote zu verzeichnen (vgl. ECDC, COVID-19 situation update für the EU/EEA and the UK, 30.05.2020, https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea). Weshalb die oben genannte Einschätzung des RKI durchgreifenden inhaltlichen Bedenken begegnen sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. 17 Ohne Erfolg bleibt auch der näher ausgeführte ergänzende Hinweis des Antragstellers, dass die Fallzahlen im Vergleich zum Stand etwa im März des Jahres gesunken und in absoluten Zahlen gemessen an der Gesamtbevölkerung vergleichsweise niedrig sind. Der Antragsteller übersieht bei diesem zwar zutreffenden, aber zu kurz gegriffenen Einwand, dass COVID-19-Erkrankungen nach wie vor nicht gezielt medikamentös behandelt oder durch Impfungen abgewehrt werden und insbesondere, aber keineswegs nur für Risikogruppen tödlich verlaufen können. Diese Gefahr ist nicht „abstrakt“, sondern mangels Behandlungsmöglichkeiten konkret. Allein in Baden-Württemberg sind inzwischen 1.743 Personen verstorben. Wenn der Antragsteller diese Fallzahl gemessen an der Bevölkerungszahl (15,7 Fälle pro 100.000 Einwohner) als gering oder zu abstrakt einordnet, verliert er bei seiner darauf zielenden Argumentation die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Gebot zur Herstellung einer praktischen Konkordanz mit Art. 8 GG zu sehr aus dem Blick. Er übersieht zudem, dass im Falle eines Infektionsausbruchs Infektionsketten nicht mehr nachvollzogen werden könnten, weil der Kreis der möglicherweise Infizierten aufgrund eines dynamischen Infektionsgeschehens nicht zuverlässig eingegrenzt werden kann. Für eine Versammlung wie die vorliegend angemeldete gilt dies bei einer Teilnehmerzahl von über 10.000 Personen bei lebensnaher Betrachtung in besonderem Maße. 18 3. Die angegriffene Verfügung stellt sich aller Voraussicht nach auch unter Berücksichtigung des hohen Rechtsguts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig dar, um schwerwiegende Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und Dritter zu verhindern. 19 Der von dem Antragsteller in Bezug genommene Beschluss des BayVGH (Beschl. v. 09.04.2020 - 20 CE 20.755 -) legt gerade nahe, dass die Versammlungsfreiheit aus infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten durch Auflagen in verhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden kann. Die Antragsgegnerin hat hier in Ausübung ihres Auswahlermessens die Teilnehmerzahl der Versammlung beschränkt und sie gerade nicht generell verboten. 20 Dem Einwand des Antragstellers, die Festlegung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen sei reine Willkür, die Behörde habe nicht dargelegt, dass bei höheren Teilnehmerzahlen die erforderlichen Abstände von 1,5 m nicht mehr eingehalten werden könnten, ist die Antragsgegnerin ausführlich in ihrer Stellungnahme entgegengetreten. Sie hat für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei den vergangenen Versammlungen gerade des Antragstellers mit ca. 5.000 Teilnehmern am 02.05.2020 und am 16.05.2020, sowie mit 10.000 Teilnehmern am 09.05.2020 jeweils auf dem Cannstatter Wasen gezeigt habe, dass sich mit zunehmender Teilnehmerzahl einer Versammlung die verlässliche Wahrung der durch die CoronaVO vorgegebenen Abstände schwieriger bis unmöglich darstelle (s. insoweit für die Versammlungen am 02.05. und am 09.05.2020 auch Beschl. d. Senats v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris). Auch die Einwirkungsmöglichkeiten des Versammlungsleiters, der eingesetzten Ordner sowie die Bereitstellung weiterer Ordner werde mit zunehmender Teilnehmerzahl geringer. Es hat sich – für den Senat ausreichend substantiiert durch die vorgelegten Polizeiberichte – gezeigt, dass bei den beiden Versammlungen mit jeweils 5.000 Teilnehmern am 02.05.2020 und am 16.05.2020 die Abstände zumindest überwiegend eingehalten werden konnten, bei der Versammlung am 09.05.2020 war dies dagegen trotz erhöhter Ordnerzahl im Bereich der Bühne nicht mehr möglich. Weiterhin kam es bei der An- und Abreise zu Personenverdichtungen. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf die hier streitgegenständliche Versammlung weiterhin plausibel ausgeführt, dass die Problematik der Personenverdichtungen durch Wahl der neuen Versammlungsfläche auf der Theodor-Heuss-Straße in Stuttgart-Mitte gerade noch verstärkt werde. Bei der Straße handelt es sich unstreitig um eine innerörtliche Bundesstraße, die beidseits durch eine hohe Bebauung umschlossen ist. Wenn die Antragsgegnerin vorträgt, gerade durch diese örtliche Situation entstehe ein „Schlauch“, der eine den geltenden Abstandsregelungen konforme Aufstellung der Teilnehmer deutlich erschwere, ist dies ohne Weiteres für den Senat nachvollziehbar, da ein Ausweichen auf die Seite nicht möglich ist. 21 Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, er werde selbstverständlich das gesamte Versammlungsgelände beschallen und alle Versammlungsteilnehmer könnten per Livestream an der Versammlung auf dem Gelände teilnehmen, hat er hierzu nicht weiter ausgeführt und ist es auch sonst nicht erkennbar, wie er das nach den Erfahrungen der vergangenen Versammlungen zu erwartende Gedränge um den Bühnenbereich und im Bereich der Zu- und Abgänge dadurch zuverlässig vermeiden will. Schließlich verweist die Antragsgegnerin nachvollziehbar hinsichtlich der Topographie der Versammlungsfläche auf Speiselokalitäten, die von den Versammlungsteilnehmern als attraktive Anziehungspunkte wahrgenommen werden könnten, und bei denen dann folglich auch eine Unterschreitung der Abstandsregelungen ernsthaft möglich sei. 22 An dieser Einschätzung ändert auch der Vortrag des Antragstellers nichts, die Ordner seien permanent untereinander vernetzt und die Frage der Einhaltung des Abstands sei eine Frage der Durchführung, nicht der Erlaubnis der Versammlung. Nach den umfangreichen Erfahrungen des Senats in versammlungsrechtlichen Fällen ist offenkundig, dass Versammlungen mit zunehmender Teilnehmerzahl immer unübersichtlicher werden und es auch für den Veranstalter immer schwieriger wird, bei Bedarf auf die Einhaltung von Auflagen hinzuwirken. Dem Wesen von Versammlungen ist es gerade immanent, dass Teilnehmer zum Zwecke der Meinungsbildung miteinander diskutieren oder auf das Geschehen auf der Bühne konzentriert sind. Dass dabei Abstandsregelungen aus dem Blick geraten könnten, liegt auf der Hand und ist gerade auch bei der Versammlung des Antragstellers vom 09.05.2020 unstreitig bei dem Auftritt von … vorgekommen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.05.2020 - a.a.O.). Auch vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass Abstände bei mehr als 5.000 Personen auch von aufmerksamen, vernetzten und noch mehr Ordnern nicht effektiv kontrolliert werden können. 23 Schließlich hat die Antragsgegnerin auch ausreichend ausgeführt, dass aus Gründen des Infektionsschutzes kein milderes Mittel als die Sicherung der Abstandsregelungen ersichtlich sei. Insbesondere das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle Teilnehmer stelle kein gleich geeignetes Mittel dar, weil dies weder durch den Versammlungsleiter, die eingesetzten Ordner noch die Polizei effektiv zu kontrollieren wäre. 24 Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, kommt es angesichts der o.g. Gefahren nicht mehr darauf an, ob die zur Verfügung stehende Fläche erweitert werden könnte, sondern alleine auf die Anzahl der teilnehmenden Personen. Der Vortrag des Antragstellers, die Fläche für erheblich mehr als 5.000 Person wäre gegeben, ist daher nicht entscheidungserheblich. 25 Nach dem Vorgesagten hat die Antragsgegnerin ersichtlich mit der Begrenzung auf 5.000 Teilnehmer in fehlerfreier Ermessensausübung die Maßnahme gewählt, die unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten gerade noch zur Abwendung der Gefahren für Leib und Leben vertretbar ist. Die Auflage war insbesondere verhältnismäßig. 26 4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in der Auflage, die Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen zu begrenzen, aller Voraussicht nach keine Entwertung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG in seinem Kernbereich. 27 Trotz der Beschränkung der Teilnehmerzahl kann der Veranstalter von seinem Recht nach Art. 8 Abs. 1 GG noch in weitem Umfang Gebrauch machen. Die Veranstaltung findet auf dem von ihm angemeldeten Gelände statt, das hinsichtlich der öffentlichen Aufmerksamkeit ein „attraktiver“ Versammlungsort inmitten des Stuttgarter Zentrums ist, der dem Antragsteller einen großen Beachtungserfolg in der Öffentlichkeit gewährleisten kann. Mit der Teilnehmerzahl von 5.000 ist es dem Veranstalter zudem möglich, seine Versammlung mit einer sehr erheblichen Anzahl von Unterstützern durchzuführen. Auch wenn Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet, dass jede einzelne Versammlung einen möglichst weitgehenden Beachtungserfolg erreichen kann, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Veranstalter bereits in den letzten Wochen vergleichbare Versammlungen mit erheblichen Teilnehmerzahlen zum selben oder einem vergleichbaren Thema durchführen konnte und es ihm freisteht, auch für die folgenden Wochen solche Versammlungen anzumelden und durchzuführen. Die Durchführung der Versammlung ist dem Antragsteller in Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit damit gerade nicht verunmöglicht und in seinem Kern entwertet, er kann die Versammlung sowohl in örtlicher, als auch in zeitlicher Hinsicht wie von ihm gewünscht durchführen (s.a. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2020 - 1 BvQ 55/20 - juris Rn. 11). 28 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).