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Beschluss

1 K 1396/21

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, mit dem der Antragsteller sachdienlich ausgelegt (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) begehrt, 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04.05.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2021 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. I. 4 Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2021, mit dem ihm die Durchführung der für Sonntag, den 09.05.2021, von 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr angemeldeten Versammlung mit Aufzug unter dem Motto „Frieden, Freiheit, Grundrechte“ in der Stadt Villingen-Schwenningen untersagt worden ist. Entsprechend der Versammlungsanmeldung soll der Aufzug am Latschariplatz (Marktplatz) beginnen und dann Richtung Obere Straße entlang des Benediktinerrings bis zum Riettor und über die Rietstraße wieder in Richtung Latschariplatz führen. 5 Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Var. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Denn dem Widerspruch des Antragstellers kommt nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2020 – 1 K 5020/20 –, juris Rn. 10). Daher bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner besonderen Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO. II. 6 Der Antrag ist unbegründet. 7 Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, hat Erfolg, wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der gesetzlich vorgesehenen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse kann in den Fällen, in denen dem Rechtsbehelf – wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG – schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder wenn sonstige Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, ausnahmsweise – in Abweichung von der gesetzlich getroffenen Wertung – dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, NVwZ 2004, 93; BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005.04 –, BVerwGE 123, 241, 244 f.). 8 Ausgehend hiervon fällt die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen – aber auch ausreichenden – summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2021 voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 9 1. Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung sind die §§ 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 11 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung). Diese Vorschriften stellen aufgrund ihres klaren Wortlauts und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch das Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG beschränken wollte (vgl. Art. 7 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; vgl. BT-Drucks. 19/23944, S. 33), eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot einer Versammlung dar und werden nicht etwa durch § 15 Abs. 1 VersG verdrängt (so auch Bayer. VGH, Beschluss vom 21.02.2021 – 10 CS 21.526 –, juris Rn. 14, 15; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2020 – 1 S 1586/20 –, juris Rn. 8). In welchem Verhältnis die infektionsschutzrechtliche und die versammlungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage zueinander stehen, bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Beurteilung. 10 2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist das Landratsamt nach § 1 Abs. 6a Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (in der ab 18. Februar 2021 bis 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, nachfolgend IfSG-ZuVO) für den Erlass des auf § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, § 11 Abs. 3 Corona- Verordnung gestützten Versammlungsverbots zuständig. Denn nach § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSG-ZuVO ist bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach § 28 IfSG zuständig. Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) als untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 4a LVG) das für die Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen sachlich und örtlich zuständige Gesundheitsamt i.S.d. § 28 IfSG. 11 3. Der Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2021 erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt (hierzu unten a.) und der Antragsgegner hat nach vorläufiger Auffassung der Kammer das ihm eingeräumte Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt (hierzu unten b.). 12 a. Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 28 Abs. 1 Satz 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 11 Abs. 3 Corona-Verordnung dürften vorliegen. 13 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. HS IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter anderem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Letzteres beruht auf dem Gedanken, dass bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können (vgl. BR-Drs. 566/99, S. 169 f; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 26). Die Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Untersagung von Versammlungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 IfSG sein kann. Das Verbot von Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG jedoch nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Auch § 11 Abs. 3 Corona-Verordnung bestimmt, dass Versammlungen verboten werden können, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann. 14 Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dürfte erfüllt sein. Bei dem Virus SARS- CoV-2, das sich im Wege einer Pandemie weltweit verbreitet hat, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG (s. im Einzelnen Robert Koch-Institut (RKI), Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 19.04.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=F6CDB4A78B851B2DADD5830DA09FB4E3.internet071?nn=2386228; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 – 1 S 3156/20 –, juris Rn. 17). 15 Bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung haben sich in Deutschland insgesamt 3.451.550 Menschen mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert, 83.876 Personen sind mit oder an einer durch das Virus hervorgerufenen Erkrankung verstorben (vgl. RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Stand: 05.05.2021 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). Das gemäß § 4 IfSG u.a. zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufene Robert-Koch-Institut (RKI, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 – 1 S 1314/20 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2020 – 1 S 1651/20 –, juris Rn. 10 ff) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als „sehr hoch“ ein (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 21.04.2021; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=4561D2BFF4E718C686D2A6557BD6E503.internet071?nn=2386228). Das RKI empfiehlt unter anderem dringend, einen Abstand von 1,5 m zu anderen Menschen einzuhalten und im Alltag eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (RKI, Infektionsschutzmaßnahmen, Stand: 27.04.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html). 16 Die 7-Tage-Inzidenz der Infektionen (Anzahl der in den letzten sieben Tagen neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner) liegt im Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis aktuell bei 267,8 und damit weit über dem landesweiten Inzidenzwert von 161,3. Seit Beginn der Pandemie haben sich dort nachweislich 8.675 Personen mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert, 196 Personen sind verstorben (vgl. den Corona-Bericht für Baden-Württemberg vom 04.05.2021, abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210504_COVID_Tagesbericht_LGA.pdf). Es ist vor dem Hintergrund dieser hohen Werte davon auszugehen, dass auch unter den potentiellen Versammlungsteilnehmern weitere Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG vorhanden sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass erkrankte Personen der Veranstaltung fernbleiben, denn eine ansteckende Person kann zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Symptome entwickelt haben (präsymptomatisches Stadium) oder erst gar nicht symptomatisch werden (asymptomatische Infektion) (vgl. Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 19.04.2021 a.a.O.). 17 Wie § 28a Abs. 1 IfSG weiter voraussetzt, hält zudem die durch den Deutschen Bundestag entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite an (zuletzt festgestellt durch Beschluss des Bundestags vom 04.03.2021; vgl. BT-Drucks. 19/27196; vgl. auch https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw09-de--824818). 18 b. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, § 11 Abs. 3 Corona-Verordnung eingeräumte Ermessen voraussichtlich rechtsfehlerfrei ausgeübt. 19 § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG stellt eine strikte Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar und normiert im Hinblick auf die SARS-CoV-2-Pandemie Anforderungen, die an Versammlungsverbote zu stellen sind. Für das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 S 1304/21 –, juris Rn. 25 m.w.N.). 20 Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d.h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen – auch wenn diese nicht vom Anmelder der in Rede stehenden Versammlung veranstaltet worden waren (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 –, juris Ls. 2 und Rn. 11) – als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 S 1304/21 –, juris Rn. 10). 21 Gemessen an dem Vorstehenden hat der Antragsgegner nach vorläufiger Auffassung der Kammer das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Denn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung standen ihm ausgehend von dem verfügbaren Erkenntnismaterial ausreichende Anhaltspunkte zu Verfügung für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung von Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer wie auch unbeteiligter Dritter. Es spricht daher vieles dafür, dass das überragend wichtige Rechtsgut von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer potenziell großen Zahl von Personen unmittelbar gefährdet würde, wenn die Versammlung wie von dem Antragsteller begehrt durchgeführt würde. 22 Insoweit führt der Antragsgegner unter Berücksichtigung der aktuellen verschärften Infektionslage in Villingen-Schwenningen und im Schwarzwald-Baar-Kreis überzeugend aus, dass eine Versammlung mit einer angemeldeten Teilnehmerzahl von bis zu 1000 Personen bei der Anreise, Durchführung und Abreise ein beachtliches Infektionsrisiko darstellt. 23 Denn wie vom Antragsgegner zutreffend ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass alle Versammlungsteilnehmer die gebotenen Corona-Schutzmaßnahmen – wie etwa die Vorgaben der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 Corona-Verordnung, im öffentlichen Raum und auch bei Versammlungen von anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren – und auch nicht an etwa durch den Antragsgegner erlassene Auflagen – etwa betreffend einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske – durchgehend einhalten würden. 24 Dies begründet der Antragsgegner nachvollziehbar u.a. mit den örtlichen Gegebenheiten und zu erwartenden Verdichtungen aufgrund des dynamischen Geschehens bei einem Aufzug. Die Verkehrsfläche des Latschariplatzes, dem angemeldeten Versammlungsort, beträgt nach Angaben des Antragsgegners etwa 350 Quadratmeter, die Breite der angrenzenden Oberen Straße 20 Meter. Die Kammer teilt die Einschätzung des Antraggegners, dass bei diesen örtlichen Gegebenheiten bei einer angemeldeten Teilnehmerzahl von bis zu 1000 Personen der notwendige Mindestabstand nicht einzuhalten sein dürfte. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargestellt, dass zu den Teilnehmern an der Versammlung Spaziergänger, Passanten, Zuschauer und weitere Personengruppen hinzuzurechnen sind. Außerdem hat der Antragsgegner auch in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass mehr Teilnehmer zu den Veranstaltungen des Antragstellers gekommen sind, als zuvor angemeldet waren. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. 25 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Antragsgegners, dass eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske voraussichtlich von einem erheblichen Teil der Versammlungsteilnehmer nicht eingehalten werden würde. Der Antragsgegner stützt sich auch insoweit nachvollziehbar auf Erfahrungen der Ortspolizeibehörde mit Veranstaltungen des Antragstellers und auf Erfahrungen mit Veranstaltungen aus anderen Stadt- und Landkreisen. Außerdem ist zu erwarten, dass jedenfalls ein Teil der potentiellen Versammlungsteilnehmer der sog. Querdenken-Bewegung zuzurechnen ist, welche sich gerade gegen Corona-Schutzmaßnahmen wendet, so dass ein Verstoß gegen diese Maßnahmen keinesfalls fernliegend ist. 26 Schließlich hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargestellt, dass die Situation im Schwarzwald-Baar-Klinikum bereits sehr angespannt ist und bei einem Ansteigen der Infektionszahlen eine Überlastung des Gesundheitssystems und damit eine Gefährdung von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) drohe. Das Schwarzwald-Baar Klinikum reagiert nach den Angaben des Antragsgegners auf die inzwischen angespannte Lage und hat bereits damit begonnen, die Versorgung von Nicht-Notfall-Patienten einzuschränken (vgl. den Artikel „Zu viele Covid-Patienten: Schwarzwald-Baar-Klinikum schränkt Regelbetrieb ein“ abrufbar unter https://www.schwaebische.de/landkreis/landkreis-tuttlingen/villingen-schwenningen_artikel,-zu-viele-covid-patienten-schwarzwald-baar-klinikum-schraenkt-regelbetrieb-ein-_arid,11359392.html). 27 Die vom Antragsteller angesprochene hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts resultiert aus der oben dargestellten sehr angespannten Infektionslage im Schwarzwald-Baar-Kreis, der Annahme, dass jedenfalls ein Teil der Versammlungsteilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern nicht wahren und eine medizinische Gesichtsmaske nicht tragen wird, dem zu erwartenden dynamischen Geschehensablauf beim Aufzug selbst und bei der An- und Abreise sowie den infektiologischen Gefahren im Zusammenhang mit Großveranstaltungen. Die Untersagung stellt dabei eine „notwendige Schutzmaßnahme“ dar, da ohne die Untersagung davon auszugehen ist, dass sich die Infektionslage erheblich verschärft und sich mehr Menschen infizieren, infolgedessen erkranken und möglicherweise sterben. Auch wenn sich dieses Risiko zahlenmäßig wohl nicht prognostizieren lassen wird, braucht es nicht hingenommen werden. Eine Studie des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW Mannheim) und der Humboldt-Universität zu Berlin, die die Auswirkungen zweier großer „Querdenken“-Kundgebungen, die im November 2020 stattfanden, auf die Sieben-Tage-Inzidenz bis Ende Dezember analysiert hat, deutet darauf hin, dass das Risiko einer Verschärfung der Infektionslage jedenfalls erheblich ist. Die Wissenschaftler schätzen anhand ihrer Datenbasis, dass bis Weihnachten 2020 zwischen 16.000 und 21.000 COVID-19-Infektionen hätten verhindert werden können, wenn diese beiden großen „Querdenken“-Kundgebungen abgesagt worden wären. Eine mobile Minderheit, die sich nicht an geltende Hygieneregeln hält, kann so ein erhebliches Risiko für andere Personen darstellen, betonte ZEW-Wissenschaftler und Koautor der Studie Martin Lange (vgl. den am 09.02.2021 erschienen Artikel „Mehr COVID-19-Infektionen nach „Querdenken Demonstrationen“, abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/121000/Mehr-COVID-19-Infektionen-nach-Querdenken-Demonstrationen; die Studie „Spreading the Disease: Protest in Times of Pandemics“ ist abrufbar unter https://ftp.zew.de/pub/zew-docs/dp/dp21009.pdf). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Behauptung des Antragstellers, dass im Freien de facto keine Übertragungen stattfänden, jedenfalls in Bezug auf die hier geplante Großveranstaltung, nicht halten. Das RKI führt in seiner aktuellen „Risikobewertung zu COVID-19“ (a.a.O.) unter anderem aus, dass die Aerosolausscheidung bei lautem Sprechen und dergleichen stark ansteigt und hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m, ansteigt, und dass, wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, z.B. bei größeren Menschenansammlungen, gerade auch im Freien ein Übertragungsrisiko besteht. Die Einschätzung des RKI in der genannten Risikobewertung beruht auf einer Auswertung der zurzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ist inhaltlich nachvollziehbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.3.2021 – 1 S 1072/21 –). Dass hierzu teils auch andere Auffassungen im Fachdiskurs vertreten werden, führt zu keinen Rechtsfehlern in der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts. Gerade bei Versammlungen, bei denen regelmäßig ein dynamisches Geschehen sowie Gedränge bei An- und Abreise herrscht, lautstark Meinungen bekundet werden und viel gesprochen wird, kann es bei Unterschreitung des Mindestabstandes durchaus zu Übertragungssituationen – sei es durch Aerosole oder Tröpfchen – kommen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 S 1304/21 –, juris Rn. 15, vgl. zum Übertragungsrisiko mittels sog. „Tröpfcheninfektion“ bei Großveranstaltungen im Freien auch Sächs. OVG, Beschluss vom 24.04.2021 – 6 B 204/21 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 S 1305/21 –, BA S. 4, f.). 28 c. Die obigen Ausführungen gelten auch für das Verbot jeder Form einer Ersatzveranstaltung in Ziff. 2 des Bescheids vom 30.04.2021. Entgegen der Auffassung des Antragstellers richtet sich Ziff. 2 des Bescheids erkennbar nur an ihn und nicht an die Allgemeinheit. Die folgt schon daraus, dass der Bescheid nur an ihn adressiert ist und aus der Formulierung „stattdessen“ und dem klarstellenden Klammerzusatz „Ersatzversammlung“. III. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Herabsetzung des Streitwerts bestand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache kein Raum.