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Beschluss

4 S 2269/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2019 - 3 K 16581/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. I. 2 Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt regelmäßig nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris). 3 Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. 4 1. Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger bezüglich der Anordnung der ärztlichen Untersuchung vom 29.06.2017 vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Alternativprüfung nicht das Feststellungsinteresse verneinen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat unterstellt, eine Untersuchungsanordnung könne trotz § 44a Satz 1 VwGO gerichtlich isoliert angegriffen werden, und die Klage dennoch als unzulässig beurteilt. Der Senat sieht dies im Ergebnis ebenso. Denn im konkreten Einzelfall des Klägers ist kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit substantiiert oder sonst wie zu erkennen, nachdem er der Untersuchungsanordnung längst nachgekommen, zwischenzeitlich eine weitere Anordnung ergangen ist und nunmehr sogar das Zurruhesetzungsverfahren behördlich abgeschlossen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mithin insoweit vollumfänglich zutreffend als unzulässig abgewiesen. In seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger jedenfalls nicht hinreichend auf, welches berechtigte Interesse er heute dennoch an einer solchen Feststellung haben könnte. Auch soweit er sich darauf beruft, ihm werde effektiver Rechtsschutz abgeschnitten, kann dem nicht gefolgt werden, weil ihm die Möglichkeit offensteht, die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung gegebenenfalls inzident im Rahmen der beim Verwaltungsgericht derzeit anhängigen Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand überprüfen zu lassen. 5 2. Damit kommt es nicht mehr entscheidungstragend auf die Frage an, ob die Klage vom Verwaltungsgericht auch wegen § 44a Satz 1 VwGO als unzulässig abgewiesen werden durfte. Gleichwohl nimmt der Senat das Verfahren zum Anlass, zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass auch insoweit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel bestehen, wobei berücksichtigt wird, dass hier eine psychiatrische Begutachtung im Raume stand. Soweit der Kläger bezüglich der Untersuchungsanordnung vorträgt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 - (Juris) gefolgt, denn das Bundesverwaltungsgericht gehe unrichtig davon aus, dass Untersuchungsanordnungen gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar seien, folgt der Senat dem nicht. Die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist vielmehr auch insoweit zutreffend, weil der Antrag auch gemäß § 44a VwGO unzulässig ist. Denn nach Satz 1 der Norm können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt gemäß Satz 2 der Norm nur dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. 6 Die hier im Streit stehende Untersuchungsanordnung, die als gemischt dienstlich-persönliche Weisung kein Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, Juris Rn. 14), stellt nur den ersten Schritt in einem gestuften Verfahren dar, das im Falle einer Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2013 - 2 C 68.11 -, Juris Rn. 16). Die Untersuchungsanordnung ist mithin eine behördliche Verfahrenshandlung, die nach dem Grundsatz des § 44a Satz 1 VwGO nicht Gegenstand eines isolierten Rechtsbehelfs sein kann. Sie ist auch nicht vollstreckbar mit Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 -, Juris Rn. 21), weshalb eine Ausnahme nach Satz 2 dieser Norm nicht in Betracht kommt. 7 Der Senat ist in seiner früheren Spruchpraxis (vgl. Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 -, Juris) in Übereinstimmung mit der damals überwiegenden Rechtsprechung gleichwohl von einer in § 44a Satz 2 VwGO geregelten Ausnahme ausgegangen, weil die Möglichkeit besteht, dass die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung mit disziplinarischen Mitteln geahndet wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat zwischenzeitlich nicht mehr fest. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 - mit überzeugenden Erwägungen entschieden, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens nicht isoliert angreifbar, sondern nur im Rahmen des Eil- oder Klageverfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar ist. 8 Nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfordert Art. 19 Abs. 4 GG auch unter dem Gesichtspunkt möglicher disziplinarrechtlicher Sanktionen keine isolierte (und vorläufige) Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Untersuchungsanordnung (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 -, Juris Rn. 25 ff. zu § 44 BBG). Denn die Wirkungen der Untersuchungsanordnung kommen einer Vollstreckbarkeit nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen nicht so nahe, dass der Ausschluss isolierten Rechtsschutzes unzumutbar wäre. Dem Beamten droht bei Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung in der Praxis nicht ernsthaft eine Disziplinarmaßnahme; vielmehr handelt es sich um eine eher theoretische Möglichkeit. Käme es im Einzelfall gleichwohl zu einem Disziplinarverfahren, könnte die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Maßnahmebemessung gemäß § 26 LDG geprüft werden und die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung hätte regelmäßig die Sanktionslosigkeit ihrer Nichtbefolgung zur Folge. Rechtliche oder faktische Nachteile schon durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wären ohnehin unbeachtlich, zumal auch sonst ein Beamter keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat. Selbst der Aspekt der Grundrechtsrelevanz der ärztlichen Untersuchung, auch bei einer psychiatrischen Untersuchung, erfordert keinen isolierten (und vorläufigen) Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung. Denn wenn der Beamte sich der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht, drohen ihm jedenfalls keine unzumutbaren Nachteile (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 07.06.2019 - 6 CE 19.942 -; OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2019 - 1 B 535/19 -; OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 24.07.2019 - 2 MB 1/19 -; alle Juris). 9 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hegt der Senat auch nicht bezüglich der Entscheidung vom 28.06.2017 zur Mitnahme des Klägers zum Zentrum für seelische Gesundheit. Denn das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass sich der Kläger von seinen Kollegen freiwillig zum Klinikum fahren ließ. 10 Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich einer Tatsachen- und/oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten insoweit besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778, und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Denn gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 108 Rn. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die nur belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. auch zur „aktenwidrigen“ Sachverhaltsfeststellung: Höfling, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 108 Rn. 32 ff. m.w.N.), gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -; alle Juris). 11 Solche erheblichen Fehler werden mit dem Zulassungsvorbringen offenkundig nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Insbesondere wird nicht weiter ausgeführt, warum bei einer im Rahmen des Strengbeweisverfahrens vorgenommenen Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. 12 4. Ernstliche Richtigkeitszweifel hegt der Senat schließlich auch nicht hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht verneinten Wiederholungsgefahr oder des fehlenden Rehabilitationsinteresses. Auch wenn das Zurruhesetzungsverfahren noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist, erscheint die Annahme des Klägers, er könnte demnächst ja vielleicht wieder in den aktiven Dienst zurückkehren und dann könnte möglicherweise erneut eine Situation wie diejenige am 28.06.2017 eintreten, als nur theoretisch bzw. hoch unwahrscheinlich. Von der „Gefahr“ einer solchen Wiederholung kann jedenfalls derzeit nicht ernsthaft ausgegangen werden. Fern liegt auch die Annahme des Klägers, sein offenbar umsichtiges Verbringen ins Klinikum durch die Kollegen in einem Privatauto am 28.06.2017 habe bis heute anhaltende „stigmatisierende Wirkungen“. Hierfür gibt es nach Auffassung des Senats keinerlei hinreichende Anhaltspunkte. II. 13 Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Daran fehlt es hier. 14 Zwar kann eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall auch einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge kann der anwaltlich vertretene Kläger hier aber bezüglich der von ihm schriftsätzlich insbesondere am 21.03.2018 und am 23.05.2019 benannten möglichen Zeugen schon deshalb nicht mit Erfolg erheben, weil er es versäumt hat, im Termin zur mündlichen Verhandlung entsprechende förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich vor dem Verwaltungsgericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st.Rsp., z.B. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 - 7 B 43.11 -, Juris Rn. 26 m.w.N.). 15 Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. In einem solchen Fall muss die Rüge jedoch schlüssig aufzeigen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 21.05.2014 - 6 B 24.14 -, Juris Rn. 11 m.w.N.). Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat weder hinreichend aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Er hat darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt, zu welchen Ergebnissen eine weitere Beweisaufnahme voraussichtlich gekommen wäre und inwiefern diese Feststellungen tatsächlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. Insbesondere zu der Problematik, dass der Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2017 vorgetragen hat, im Falle fehlender Freiwilligkeit wäre die Verbringung des Klägers ins Klinikum gemäß § 28 PolG i.V.m. dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten zulässig gewesen, verhält sich der Zulassungsantrag nicht. III. 16 Die Berufung ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung diesbezüglich nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Entsprechendes gilt für eine Divergenz in Bezug auf Tatsachenfragen, d.h. verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen und -bewertungen. Erforderlich ist ferner, dass die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozessstoffs erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin nach Auffassung des Antragstellers die Abweichung liegen soll (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, a.a.O). 17 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Da das Verwaltungsgericht unter Ziffer 1 seiner Entscheidungsgründe die Klage vollumfänglich alternativ durchgeprüft hat, liegt offenkundig keine Abweichung vom zitierten Senatsurteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 - (Juris) vor. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auch dieses Urteil seiner Prüfung zugrunde gelegt und die Klage hiernach überzeugend mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).