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Beschluss

2 MB 1/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung im Vorfeld eines Zurruhesetzungsverfahrens ist als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO grundsätzlich nicht isoliert (vorläufig) angreifbar. • Bei einer Untersuchungsanordnung, die auf der zeitlichen Vermutungsregel beruht, genügt die Angabe der krankheitsbedingten Fehlzeiten; weitergehende Darlegungen zu den Erkrankungsgründen sind nicht stets möglich. • Fehlzeiten können zusammen mit sonstigen Anhaltspunkten (z. B. Verwendungseinschränkungen) Zweifel an der Dienst- und Polizeidienstfähigkeit begründen. • Die Untersuchungsanordnung war hinreichend bestimmt, weil der Dienstherr Art und Umfang der Untersuchung nur nach dem ihm vorliegenden Erkenntnisstand festlegen muss.
Entscheidungsgründe
Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren: kein isolierbarer Rechtsschutz • Eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung im Vorfeld eines Zurruhesetzungsverfahrens ist als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO grundsätzlich nicht isoliert (vorläufig) angreifbar. • Bei einer Untersuchungsanordnung, die auf der zeitlichen Vermutungsregel beruht, genügt die Angabe der krankheitsbedingten Fehlzeiten; weitergehende Darlegungen zu den Erkrankungsgründen sind nicht stets möglich. • Fehlzeiten können zusammen mit sonstigen Anhaltspunkten (z. B. Verwendungseinschränkungen) Zweifel an der Dienst- und Polizeidienstfähigkeit begründen. • Die Untersuchungsanordnung war hinreichend bestimmt, weil der Dienstherr Art und Umfang der Untersuchung nur nach dem ihm vorliegenden Erkenntnisstand festlegen muss. Der Antragsteller, Polizeivollzugsbeamter, erhielt im September 2018 eine Anordnung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten (2016–2018). Die Behörde stützte die Maßnahme teils auf die Vermutungsregel für lang andauernde Fehlzeiten, teils auf zuvor festgestellte Verwendungseinschränkungen aus betriebsärztlichen Untersuchungen. Der Antragsteller suchte im Eilverfahren gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung; er rügte u. a., die Akte enthalte nicht die relevanten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und frühere Untersuchungsergebnisse, die seine Dienstfähigkeit bestätigten, und die Anordnung sei inhaltlich nicht ausreichend konkret. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, weil Zweifel an allgemeiner und Polizeidienstfähigkeit bestünden und die Anordnung formell wie materiell genüge. Der Senat des OVG bestätigte diese Entscheidung und verwarf die Beschwerde. • Rechtliche Zulässigkeit: Nach § 44a VwGO sind Verfahrenshandlungen, die vorbereitend für eine Sachentscheidung im Zurruhesetzungsverfahren ergehen, grundsätzlich nicht isoliert angreifbar; isolierter Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise nach § 44a Satz 2 VwGO zulässig, etwa wenn die Verfahrenshandlung vollstreckbar ist oder gegen einen Nichtbeteiligten geht. Eine Untersuchungsanordnung ist nicht vollstreckbar, und disziplinarische oder grundrechtsrelevante Nachteile durch Nichtbefolgung rechtfertigen keinen generellen Ausnahmefall. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschlüsse vom 14. März 2019 und 1. April 2019) und gibt eine entgegenstehende frühere Rechtsprechung auf. • Normen: § 44 BBG, § 44a VwGO, § 107 BBG, § 154 Abs. 2 VwGO, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. • Erforderlicher Prüfungsumfang: In der Beschwerdeprüfung sind allein die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe zu prüfen; diese beseitigen nicht die entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Eine auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützte Anordnung muss lediglich die Dauer der Fehlzeiten angeben; weitergehende Ausführungen zu Diagnosen sind regelmäßig nicht möglich, weil Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine diagnostischen Details enthalten. Der Dienstherr kann Art und Umfang der Untersuchung nur nach seinem Kenntnisstand bestimmen. • Begründetheit der Anordnung: Die Behörde hatte hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit wegen erheblicher Fehlzeiten und zusätzlich Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit aufgrund betriebsärztlich festgestellter Verwendungseinschränkungen. Daraus folgte eine rechtmäßige Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung; die Untersuchungsinhalte waren dem Kenntnisstand entsprechend bestimmt genug. • Beweis- und Aktenzugang: Der Betroffene kennt seine Arbeitsunfähigkeitszeiten und kann für eine Entkräftung der Zweifel die einschlägigen Atteste oder Untersuchungsergebnisse vorlegen oder Einsicht gewähren; die Personalverwaltung muss nicht im Vorfeld medizinische Detailgründe angeben, die ihr nicht bekannt sind. • Vergleichsbetrachtung: Analogien zum Fahrerlaubnisrecht stützen die Auffassung, dass vorbereitende medizinische Anordnungen nicht isoliert angegriffen werden können. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Untersuchungsanordnung formell und materiell zulässig war und die Behörde aufgrund erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten und betriebsärztlicher Verwendungseinschränkungen berechtigte Zweifel an der allgemeinen Dienst- sowie an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers hatte. Ein isolierter vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung ist nach § 44a VwGO im Regelfall nicht gegeben, da die Anordnung nicht vollstreckbar ist und die möglichen Nachteile der Verweigerung nicht so gravierend sind, dass dem Beamten faktisch kein Schutz bliebe. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.