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Beschluss

4 S 1597/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2019 - 15 K 6804/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.088,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger bereits nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. A. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 01.08.2011 - 7 BN 2.11 -, Juris Rn. 4, und vom 31.05.2017 - 5 PB 12.16 -, Juris Rn. 2). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a Rn. 49 m.w.N.). 3 Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. I. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, gerichtet auf Aufhebung des Dekrets der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 22.06.2011 in Gestalt der Entscheidung des Papstes Franziskus vom 16.12.2016, hilfsweise auf Feststellung, dass das Dekret der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 22.06.2011 und die Entscheidung des Papstes vom 16.12.2016 unwirksam sind, abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig wegen entgegenstehender formeller und materieller Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.02.2013 (12 K 2291/12). Das Urteil sei nach Bestätigung durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.11.2016 (4 S 910/14) und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2017 (2 B 23.16) formell rechtskräftig. Einer Entscheidung stehe auch die materielle Rechtskraft der bereits ergangenen Urteile entgegen. Im vorangegangenen Verfahren sei unmittelbarer Gegenstand zwar nur das Begehren auf ungekürzte Auszahlung der Ruhestandsbezüge ab 01.08.2011 gewesen, die Rechtskraft der hierzu ergangenen Entscheidung erstrecke sich jedoch auf das Dekret vom 22.06.2011 und damit auch auf den Verweis. Die Kürzung der Ruhestandsbezüge für die Dauer von drei Jahren habe seine Grundlage im Dekret des Bischofs der Beklagten vom 22.06.2011; die Kürzung sei als Bußleitung auferlegt worden, um ein Werk der Caritas zu leisten. Die Ruhegehaltskürzung als Buße sei mit dem Verweis insofern unmittelbar verknüpft, als beide auf demselben Grund, nämlich dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, beruht hätten und die Bußleistung nicht ohne den Verweis ergangen wäre. Daraus ergebe sich, dass die Entscheidungen im vorangegangenen Verfahren in ihrer Rechtskrafterstreckung das Dekret insgesamt erfassten. Insoweit hätten die Gerichte rechtkräftig über die Frage entschieden, dass staatliche Gerichte hinsichtlich kirchenrechtlicher Entscheidungen, die in den Kernbereich kirchlicher Selbstverwaltung fielen, lediglich prüfen dürften, ob die Essentialia im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG verletzt seien. Damit sei das streitgegenständliche Dekret einer erneuten Entscheidung durch staatliche Gerichte im vorliegenden Verfahren entzogen. Im Übrigen habe die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Denn wie im vorangegangenen Verfahren ausgeführt, handele es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme um eine in der Sache staatlicher Kontrolle entzogene, weil dem Kernbereich der kirchlichen Selbstverwaltung unterworfene und fundamentale Verfassungsprinzipien nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht verletzende Entscheidung. II. 5 Der Kläger hat die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit seinem Vorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. 6 1. Zwar teilt der Senat die Bedenken des Klägers an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.02.2013 unzulässig sei. Dies gilt unabhängig davon, ob die Annahme entgegenstehender Rechtskraft bereits deshalb nicht zutrifft, weil der Kläger im vorangegangenen Verfahren die ungekürzte Auszahlung der Ruhestandsbezüge begehrt hat, während er nunmehr unmittelbar die Aufhebung bzw. Unwirksamkeitserklärung des Dekrets der Diözese Rottenburg-Stuttgart sowie der päpstlichen Entscheidung beantragt. Denn Rechtskraft kommt einer Entscheidung nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage zu. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (vom 12.02.2013) sowie den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (vom 11.10.2015) und des Bundesverwaltungsgerichts (vom 04.01.2017) lag aber insofern ein in einem entscheidenden Punkt anderer Sachverhalt zugrunde, als der Kläger seinerzeit den innerkirchlichen Rechtsweg noch nicht erschöpft hatte. Die dennoch erhobene verwaltungsgerichtliche Klage war deshalb bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Mit der Entscheidung des Papstes vom 16.12.2016 ist der innerkirchliche Rechtsweg nunmehr ausgeschöpft, die Klage ist daher insoweit nicht (mehr) bereits aus diesem Grunde unzulässig. 7 2. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage aber selbständig tragend darauf gestützt, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei, weil es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme um eine dem Kernbereich der kirchlichen Selbstverwaltung unterworfene Entscheidung handele, die die fundamentalen Verfassungsprinzipien nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht verletze und damit in der Sache staatlicher Kontrolle entzogen sei. Jedenfalls insoweit hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit seinem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. 8 Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vor allem rügt, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Bischof habe in seinem Dekret unter Übergehung der Einwendungen des verstorbenen Pfarrers so entscheiden dürfen, wie er entschieden habe, und die Fehler, die im kirchenrechtlichen Verfahren gemacht worden, aber vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unberücksichtigt geblieben seien, im Einzelnen auflistet, missversteht er den Inhalt des Urteils. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nämlich eine inhaltliche Überprüfung des Dekrets anhand verwaltungsrechtlicher oder kirchenrechtlicher Maßstäbe auf mögliche formelle, verfahrensrechtliche oder materielle Fehler gerade nicht vorgenommen, weil es die Angelegenheit im Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts verortet hat, eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Essentialia im Sinne von Art. 79 Abs. 3 GG durch die angefochtenen kirchlichen Rechtsakte nicht feststellen konnte und sich in der Konsequenz an der Überprüfung der Richtigkeit der Anwendung und Einhaltung des innerkirchlichen Rechts im Übrigen gehindert sah. 9 Mit dieser - zuvor bereits vom Verwaltungsgerichtshof wie auch vom Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen vertretenen und ausführlich begründeten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei der streitigen Maßnahme um eine dem Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zuzuordnende kirchendienstrechtliche Angelegenheit handelt, deren inhaltliche Prüfung darauf beschränkt ist, ob die angegriffene Entscheidung mit den in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten grundlegenden Verfassungsprinzipien, dem Willkürverbot und elementaren Verfassungsgarantien vereinbar ist, setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinander. 10 Soweit der Kläger argumentiert, der Kernbereich der katholischen Kirche sei nicht berührt, weil die dem Pfarrer zum Vorwurf gemachten Handlungen verjährt seien, kann er damit nicht gehört werden. Denn wenn dienstrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einem im beruflichen Umfeld anzusiedelnden (Fehl-)Verhalten einer zur Verkündigung der Glaubensinhalte unmittelbar berufenen Person zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gehören - was nicht ernstlich zu bestreiten ist und auch vom Kläger im Ergebnis nicht bestritten wird -, gilt dies unabhängig davon, wie dieses Verhalten nach den Maßstäben des Beamten- oder Strafrechts zu bewerten wäre und ob der Verhängung möglicher Disziplinarmaßnahmen bzw. Strafsanktionen nach den einschlägigen disziplinar- oder strafrechtlichen Normen gegenwärtig Verjährung entgegenstünde. 11 Ebenso wenig begründet der Kläger substantiiert, inwieweit die angegriffenen kirchlichen Maßnahmen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil wie auch des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts in ihren obiter dicta in den zitierten Entscheidungen die fundamentalen Verfassungsprinzipien im Sinne von Art. 79 Abs. 3 GG verletzen sollten. Allein, dass der Kläger schlagwortartig die Verletzung von Grundrechten oder rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen wie etwa des rechtlichen Gehörs geltend macht, reicht - unabhängig davon, ob dem diesbezüglichen Vortrag zu folgen wäre - für sich genommen gerade nicht aus, um einen Verstoß gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen, in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten fundamentalen Verfassungsprinzipien anzunehmen. B. 12 Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, bleibt ohne Erfolg. 13 Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 5 B 43/14 -, Juris Rn. 7, und Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, Juris Rn. 42). 14 Der Kläger rügt insoweit, dass das Gericht sich in seiner Entscheidung mit den vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.01.2019 für die Begründung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Dekrets vorgebrachten Argumenten nicht näher auseinandergesetzt hat. Nachdem dieser Vortrag aber nach der Auffassung des Gerichts, deren Richtigkeit der Kläger nicht ernsthaft in Zweifel ziehen konnte, nicht entscheidungserheblich war, weil diese vorgetragenen Fehler jedenfalls nicht als Verletzungen fundamentaler Verfassungsprinzipien zu qualifizieren gewesen seien, begründet die Nichtberücksichtigung des klägerischen Vortrags keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. C. 15 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt schließlich kein Fall des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Danach ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des (hier) Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 16 Der Kläger macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 (offenbar gemeint: 4 C 2.17) und vom 10.05.1994 (offenbar gemeint: 9 C 501/93) ab, indem es die Frage der Identität der Streitgegenstände falsch bewertet und zu Unrecht nicht auf die Sachverhaltsidentität abgehoben habe. Damit kann er allerdings bereits deshalb nicht gehört werden, weil selbst bei unterstellter Divergenz das Urteil auf dieser Abweichung nicht beruhte; denn das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage, wie bereits dargelegt, selbständig tragend auch darauf gestützt, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei, weil es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme um eine dem Kernbereich der kirchlichen Selbstverwaltung unterworfene Entscheidung handele, die die fundamentalen Verfassungsprinzipien nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht verletze und damit in der Sache staatlicher Kontrolle entzogen sei. D. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache bemisst sich nach den im angefochtenen Dekret vom 22.06.2011 enthaltenen Maßnahmen, mithin dem Verweis, für den der Auffangstreitwert (5.000 EUR) festgesetzt wird, und der erfolgten Ruhegehaltskürzung i.H.v. 20.088,00 EUR (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2019 - 4 S 1598/19 -). 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).