Beschluss
5 B 43/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert und hinreichend bezeichnet sind.
• Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO betreffen Verfahrensablauf und Urteilsentstehung; bloße Beanstandungen der Rechtsanwendung oder Auslegung stellen keinen derartigen Mangel dar.
• Eine Gehörsverletzung ist nur ausreichend dargetan, wenn konkret benannt wird, welches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurde und warum dieses für die Entscheidung erheblich gewesen wäre.
• Für die Bejahung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit genügt objektiv, dass die gelieferten Informationen geeignet waren, den Denunzierten ernsthaft in Gefahr zu bringen; es ist nicht stets der Nachweis konkreter Folgen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert und hinreichend bezeichnet sind. • Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO betreffen Verfahrensablauf und Urteilsentstehung; bloße Beanstandungen der Rechtsanwendung oder Auslegung stellen keinen derartigen Mangel dar. • Eine Gehörsverletzung ist nur ausreichend dargetan, wenn konkret benannt wird, welches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurde und warum dieses für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. • Für die Bejahung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit genügt objektiv, dass die gelieferten Informationen geeignet waren, den Denunzierten ernsthaft in Gefahr zu bringen; es ist nicht stets der Nachweis konkreter Folgen erforderlich. Die Kläger legten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz Beschwerde ein mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. Streitgegenstand war die Frage, ob bei Anwendung des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG regimeschädliche Handlungen (etwa Denunziation) bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes zu berücksichtigen sind. Die Kläger rügten Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs, Fehler in der Beweiswürdigung sowie unzureichende Sachaufklärung, und stellten Grundsatzfragen zur Auslegung des Ausschlusstatbestandes. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass das Unternehmen den Flugzeugkontrolleur angezeigt habe, jedoch keine besonders gewichtigen systemschädigenden Handlungen des Rechtsvorgängers festgestellt wurden. Die Kläger machten weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe relevante Vorbringen übergangen und gegen Denkgesetze verstoßen. • Die Beschwerde ist sowohl mit Blick auf Verfahrensmängel als auch auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht erfüllt sind. • Verfahrensmängel: Nach § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO sind nur solche Verstöße zulassungsbegründend, die den Verfahrensablauf oder die Art der Urteilsbildung betreffen; bloße Fehler in der Auslegung oder Anwendung materiellen Rechts begründen keinen Verfahrensmangel. • Verstößt eine Rüge gegen Denkgesetze, betrifft dies regelmäßig die inhaltliche Entscheidung; eine Ausnahme für die freie Beweiswürdigung greift nur, wenn die Verletzung sich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumption unberührt bleibt. Dies ist hier nicht dargetan. • Gehörsrüge: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt die Angabe, welches Vorbringen nicht beachtet wurde und inwiefern es entscheidungserheblich gewesen wäre; die Kläger haben dies nicht nachvollziehbar dargestellt und das vermeintlich übergangene Vorbringen steht größtenteils wortgleich im Tatbestand des angefochtenen Urteils. • Sachaufklärung: Für eine hinreichende Rüge wegen mangelhafter Sachaufklärung nach § 86 Abs.1 VwGO hätten die Kläger konkret benennen müssen, welche Tatsachen aufzuklären gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis die Ergänzungsaufklärung voraussichtlich erbracht hätte; dies unterblieb. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen sind entweder bereits durch Rechtsprechung, insbesondere zur Einordnung von Denunziationen als relevantem Verstoß, behandelt, oder sie wären vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts nicht entscheidungserheblich; zudem sind wesentliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Senat bindend. • Rechtsnormen: § 132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3, § 133 Abs.3 Satz3, § 137 Abs.2 VwGO; Art.103 Abs.1 GG; § 108 Abs.1 und Abs.2 VwGO; § 86 Abs.1 VwGO; einschlägige Rechtsprechung zur Auslegung des § 1 Abs.4 Alt.1 AusglLeistG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Zulassungsgründe nicht substantiell und den Anforderungen des § 133 Abs.3 Satz3 VwGO entsprechend dargelegt, insbesondere fehlen konkrete Darstellungen zu behaupteten Verfahrensmängeln, zu unberücksichtigtem Vorbringen und zu erforderlichen weiteren Ermittlungen. Soweit die Kläger materielle Auslegungsfragen zu § 1 Abs.4 Alt.1 AusglLeistG erheben, betrifft dies das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung oder die Rechtsanwendung, nicht aber einen revisionszulässigen Verfahrensfehler. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 43.664,33 € festgesetzt.