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Urteil

4 S 2821/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2017 - 1 K 2612/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsgeld in Form einer Reisebeihilfe in Höhe von 28,24 EUR für eine während einer Abordnung am 24.07.2015 durchgeführte Heimfahrt an seinen Wohnort. 2 Der am … 1985 geborene, unverheiratete Kläger ist wohnhaft in O. Er steht als Polizeibeamter im Dienste des beklagten Landes und war zuletzt im Polizeirevier S. tätig. 3 Mit Bescheid vom 10.03.2015 wurde er für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016 im Rahmen eines geplanten Laufbahnaufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Hauptstudium an die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (im Folgenden: Hochschule) in V.-S. abgeordnet. Diese befindet sich ungefähr 170 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Der Dienstantritt an der Hochschule erfolgte am 07.04.2015. Vom 07.04.2015 bis zum 24.07.2015 sowie vom 28.09.2015 bis zum 19.02.2016 wurde dem Kläger von der Hochschule entgeltlich eine möblierte Personalunterkunft überlassen. Der Kläger beantragte für die gesamte Dauer seiner Abordnung die Gewährung von Trennungsgeld. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. 4 Die (vorlesungsfreie) Zeit vom 25.07.2015 bis zum 27.09.2015, in der ihm die Personalunterkunft nicht zur Verfügung stand, verbrachte der Kläger außerhalb der Hochschule an seinem Wohnort. In diesem Zeitraum fertigte er unter anderem eine Bachelorarbeit an und nahm außerdem Urlaub. Für die am 24.07.2015 erfolgte Rückreise an seinen Wohnort fielen Kosten von 28,24 EUR an. 5 Bereits am 20.07.2015 per E-Mail sowie nochmals mündlich am 10.02.2016 beantragte der Kläger die Gewährung einer Reisebeihilfe für den Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015. In der Zwischenzeit kommunizierten die Beteiligten wegen der begehrten Reisebeihilfe mehrfach per E-Mail (vgl. E-Mails des Klägers vom 29.11.2015 und vom 12.12.2015). 6 Mit Bescheid vom 02.03.2016 lehnte die Hochschule die Gewährung einer Reisebeihilfe ab. Dem Kläger stehe hierauf für den Antragszeitraum kein Anspruch zu. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 5 der Landestrennungsgeldverordnung (LTGVO), weil er für die Dauer der Unterbrechung der Unterkunftsüberlassung mangels Nachweises einer sonstigen, am Dienstort angemieteten Unterkunft nicht als auswärtiger Verbleiber im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 LTGVO angesehen werden könne. Ein Anspruch aus § 6 LTGVO sei zwar denkbar, scheitere aber an der Bemessungsobergrenze des § 6 Abs. 4 LTGVO. 7 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 03.04.2016 und rügte, es seien ihm wegen der notwendigen Räumung der Personalunterkunft Mehraufwendungen für die Heimreise und den Rücktransport seines Hausrats entstanden. Er müsse weiter als auswärtiger Verbleiber angesehen werden, weil die von der Hochschule angenommene trennungsgeldrechtliche Unterbrechung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Zwischenzeitliche Unterbrechungen seien in § 4 LTGVO abschließend geregelt. Die Trennungsgeldberechtigung sei auch nicht aus anderen Gründen entfallen. 8 Die Hochschule wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.07.2016 zugestellt. 9 Am 04.08.2016 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage. Er vertiefte seine vorgerichtlichen Ausführungen und trug ergänzend vor, auch an seinem Wohnort Dienstaufgaben entsprechend der Vorgaben seines Studiums wahrgenommen zu haben. So habe er sich dem Selbststudium gewidmet und die Bachelorarbeit angefertigt. Eine Unterbrechung ergebe sich auch nicht aus § 4 LTGVO, der nur eine Kürzung des Trennungsgeldanspruchs vorsehe. Die zeitliche Unterbrechung der Unterkunftsüberlassung sei allein durch die Hochschule festgelegt worden. Ihm habe weder eine sonstige Art der Personalunterkunft noch ein Aufbewahrungsort für seinen Hausrat zur Verfügung gestanden. Deswegen seien ihm durch die Auflösung und Wiedereinrichtung der Personalunterkunft Mehraufwendungen entstanden. 10 Der Beklagte trat der Klage entgegen. Nach den §§ 3, 4 und 5 LTGVO werde Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben nur gewährt, wenn der Betroffene seine auswärtige Unterkunft beibehalte oder nahtlos eine andere auswärtige Unterkunft anmiete. Allein in diesem Fall entstünden tatsächlich Mehraufwendungen. § 4 LTGVO enthalte insoweit nur Sonderregelungen für das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben. Der Kläger habe während der Unterbrechung des Nutzungsverhältnisses aber keine Unterkunft am Dienstort beibehalten. Es habe daher allenfalls eine tägliche Rückkehr im Sinne des § 6 LTGVO vorliegen können. Im Übrigen habe es dem Kläger freigestanden, auf dem privaten Wohnungsmarkt für die gesamte Dauer des Studiums eine Unterkunft vor Ort zu suchen. Da die gestellte Personalunterkunft voll möbliert gewesen, sei ein Mehraufwand durch die Räumung nicht entstanden. Ebenso wenig sei der Kläger gezwungen gewesen, während der vorlesungsfreien Zeit Urlaub zu nehmen. 11 Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 29.11.2017 statt und verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 02.03.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2016 zur Gewährung einer Reisebeihilfe für die Heimfahrt am 24.07.2015 in Höhe von 28,24 Euro. Alle Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 5 LTGVO seien erfüllt. Insbesondere sei der Kläger gemäß § 3 LTGVO trennungsgeldberechtigt. Ihm stehe als Trennungsgeld nicht nur ein Fahrtkostenersatz nach Maßgabe des § 6 LTGVO zu, weil ihm eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort weder zuzumuten noch er in der Zeit vom 25.07.2015 bis zum 27.09.2015 tatsächlich täglich von seinem Dienstort an seinen Wohnort zurückgekehrt sei. Er habe sich in diesem Zeitraum vielmehr überhaupt nicht an seinem Dienstort, der Hochschule, aufgehalten. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf ein nach den Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben nach § 4 Abs. 1 LTGVO verringertes Trennungsgeld zu. Die Kürzung des Trennungsgeldanspruchs ändere nichts an der grundsätzlichen Trennungsgeldberechtigung, weil § 4 LTGVO kein Aliud, sondern lediglich ein Minus zu § 3 LTGVO sei. Auch eine Beibehaltung der Unterkunft am Dienstort sei für den Anspruch auf das gekürzte Trennungsgeld nicht erforderlich und insbesondere im Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 LTGVO nicht angelegt. Die auf mutterschutzrechtliche Vorschriften und eine Erkrankung zugeschnittene Formulierung des § 4 Abs. 1 Satz 3 LTGVO zeige im Umkehrschluss, dass das Beibehalten gerade nicht generell gefordert werde. Behalte der Trennungsgeldberechtigte im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 LTGVO tatsächlich keine auswärtige Unterkunft am Dienstort bei, berühre dies nach der Gesetzessystematik nicht den Anspruch auf Trennungsgeld gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 LTGVO an sich, sondern berechtige nur dazu, dieses nach § 4 Abs. 6 LTGVO weiter zu ermäßigen. Während des in der vorlesungsfreien Zeit vom 25.07.2015 bis zum 27.09.2015 genommenen Urlaubs bestimme sich der Umfang des Trennungsgelds im Übrigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LTGVO. Für die Zeit der Anfertigung der Bachelorarbeit sei § 4 Abs. 1 Nr. 3 LTGVO anzuwenden. Es bestehe insoweit kein erkennbarer Unterschied zu einem Professor, der außerhalb der Lehrveranstaltungen seine wissenschaftliche Forschung an seinem Wohnort betreibe. Ob sich das gänzliche Entfallen des Trennungsgelds bei unentgeltlicher Unterkunft des Amtes wegen gemäß § 4 Abs. 1 LTGVO auf den Anspruch auf Reisebeihilfe gemäß § 5 LTGVO erstrecke, könne dahinstehen. Der Kläger habe im Antragszeitraum keine unentgeltliche, sondern überhaupt keine Wohnung am Dienstort gehabt. Dies berühre den Anspruch auf gekürztes Trennungsgeld nach den Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben jedoch nicht. Beim Trennungstagegeld handele es sich um einen Pauschalbetrag, der ohne Rücksicht darauf gewährt werde, ob und in welcher Höhe dem Trennungsgeldberechtigten tatsächlich dienstlich veranlasste notwendige Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstünden. 12 Gegen das am 12.12.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.12.2017 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ein Anspruch auf Reisebeihilfe nach § 5 LTGVO habe nicht bestanden, weil der Kläger im maßgeblichen Anspruchszeitraum vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015 nicht vollständig gemäß § 3 LTGVO trennungsgeldberechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er ab dem auf den 24.07.2015 folgenden Tag kein auswärtiger Verbleiber im Sinne des § 3 LTGVO mehr gewesen sei. Ein Anspruch habe sich daher nur aus § 6 LTGVO ergeben können. Mit einer täglichen Rückkehr im Sinne dieser Vorschrift sei nicht gemeint, dass der Trennungsgeldberechtigte wirklich jeden Tag an seinen Dienstort fahren müsse. Entscheidend sei, ob der Berechtigte auswärtig verbleibe oder für anstehende Dienstgeschäfte jedes Mal zum Dienstort fahren wolle. Für eine - den Anspruch gemäß § 3 LTGVO ausschließende - tägliche Rückkehr sei es ausreichend, wenn der Dienstort nur an den Tagen, an denen auch tatsächlich Dienstgeschäfte am Dienstort zu erledigen seien, aufgesucht werde. Für den Kläger sei es auch in den Semesterferien nicht auszuschließen gewesen, dass Dienstgeschäfte etwa in Form von Recherchen für die Bachelorarbeit, Lerngruppen oder dergleichen anfallen, auch wenn diese nicht verpflichtend am Dienstort durchzuführen gewesen seien. Obwohl ihm eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort nicht zuzumuten gewesen sei, habe er dadurch, dass er sich bewusst für eine zeitlich beschränkte Unterkunft am Dienstort entschieden habe, obwohl Unterkünfte sowohl seitens der Hochschule als auch auf dem freien Wohnungsmarkt auch zeitlich unbegrenzt angeboten würden, zum Ausdruck gebracht, dass er für im Unterbrechungszeitraum anstehende Dienstgeschäfte jedes Mal an den Dienstort kommen und anschließend an seinen Wohnort zurückkehren wolle. Folgte man der Argumentation des Verwaltungsgerichts, müsste im Übrigen auch ein Trennungsgeldberechtigter, der während der Vorlesungszeit täglich anreise, obwohl ihm dies eigentlich nicht zuzumuten sei, mit Beginn der vorlesungsfreien Zeit einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 LTGVO erlangen, was jedoch offensichtlich nicht der Fall sei. Die Annahme eines solchen Anspruchs unter den hier gegebenen Umständen würde entgegen dem Zweck der Verordnung zu einem Ausgleich für tatsächlich nicht angefallene Mehraufwendungen und zu einer Übervorteilung führen. Auch § 4 LTGVO setze die Beibehaltung einer Unterkunft am Dienstort voraus, weil es nur dem Zweck diene, die durch die Beibehaltung der Unterkunft am Dienstort anfallenden Mehrkosten auszugleichen. Dies werde sowohl durch die Überschrift der Norm („Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben“) als auch dadurch bestätigt, dass der Berechtigte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LTGVO 35 vom Hundert des nach § 3 Abs. 2 LTGVO zustehenden Trennungsgelds und damit exakt den im Trennungsgeld enthaltenen Unterkunftsanteil erhalte. Hierfür spreche außerdem, dass ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LTGVO nicht bestehe, wenn der Berechtigte eine unentgeltliche Unterkunft bewohne. Nichts anderes ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTGVO, der ebenfalls die Wertung zugrunde liege, dass eine angemietete Unterkunft am Dienstort während einer kurzzeitigen Abwesenheit in der Regel nicht aufgegeben werde. Mit dem Wegfall der Unterkunft und dem damit einhergehenden Entfallen der Mehrkosten bestehe unter Berücksichtigung des Fürsorgegedankens keine beamtenrechtliche Notwendigkeit mehr, Trennungsgeld nach den §§ 3, 4 LTGVO zu gewähren. Mit Aufgabe der Unterkunft am Dienstort habe sich die Trennungsgeldberechtigung gemäß § 3 LTGVO in eine solche nach § 6 LTGVO gewandelt. Ein Anspruch hiernach stehe dem Kläger indessen wegen der Überschreitung der Obergrenze des § 6 Abs. 4 LTGVO nicht zu. Dass für deren Bemessung Reisebeihilfen für fiktive Familienheimfahrten, auf die ein Trennungstagegeldberechtigter Anspruch hätte, nicht berücksichtigt würden, sei nicht unbillig. Der Kläger sei nicht gezwungen gewesen, einen zeitlich begrenzten Überlassungsvertrag abzuschließen. Einen Mehraufwand für die Unterstellung von Wohnungseinrichtungen erkenne das Trennungsgeldrecht nur in hier nicht vorliegenden Sonderkonstellationen an. Im Übrigen sei die vom Kläger angemietete Unterkunft vollmöbliert gewesen, so dass beim Auszug nur wenige Habseligkeiten zu transportieren gewesen seien. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2017 - 1 K 2612/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er verweist im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO habe bei ihm auch über den 24.07.2015 hinaus fortbestanden, weil die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LTGVO weiter erfüllt gewesen seien. Er sei auch danach nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LTGVO täglich an seinen Wohnort zurückgekehrt; ihm sei eine Rückkehr auch nicht zumutbar gewesen. Einen Anspruch auf Reisebeihilfe hätten auch Berechtigte, die lediglich ein nach § 4 LTGVO eingeschränktes Trennungsgeld erhielten. Entscheidend sei allein, dass die Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO dem Grunde nach fortbestehe. Die Regelungen der §§ 3, 4 LTGVO erforderten bereits nach ihrem Wortlaut nicht, dass eine auswärtige Unterkunft am Dienstort beibehalten werden müsse. 18 Dem Senat liegen die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts und die Behördenakte vor. Hierauf sowie auf die Senatsakte wird wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. Entscheidungsgründe I. 19 Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Reisebeihilfe, so dass der Ablehnungsbescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 02.03.2016 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 1. Einem Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Reisebeihilfe steht nicht bereits der Ablauf der Ausschlussfrist von sechs Monaten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LTGVO entgegen, innerhalb derer das Trennungsgeld schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. Zwar erfolgte der Antrag in der E-Mail vom 20.07.2015 vor Fristbeginn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LTGVO) und war die mündliche Vorsprache vom 10.02.2016 formunwirksam. Durch die zwischenzeitlichen E-Mails vom 29.11.2015 und vom 12.12.2015 hat der Kläger seinen Antrag jedoch fristgerecht und formwirksam wiederholt und den Verfahrensanforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 LTGVO damit Genüge getan. 21 2. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Reisekosten. 22 a) Ein Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für den allein streitgegenständlichen Antragszeitraum ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 LTGVO. Danach erhält ein nach § 3 LTGVO Trennungsgeldberechtigter eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er - anders als der Kläger - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b LTGVO erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen für jeden Monat. Der Anspruch auf Reisebeihilfe knüpft unmittelbar an die Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO beim auswärtigen Verbleiben an. Diese muss in dem - vollen - Monat bzw. halben Monat, für den eine Reisebeihilfe beansprucht wird, durchgängig bestehen. 23 aa) Für die Berechnung des maßgeblichen Monatszeitraums ist der Beklagte zutreffend von dem auf die Beendigung der Dienstantrittsreise folgenden Tag ausgegangen. Denn ab diesem Tag beginnt - in den Fällen des auswärtigen Verbleibens - die Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LTGVO). Da der Kläger seine Dienstantrittsreise am 07.04.2015 beendet hat, liefen die Trennungsgeldmonate jeweils vom 8. Tag eines Monats bis zum 7. Tag des Folgemonats (§ 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Der hier maßgebliche Zeitraum lief mithin vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015. 24 bb) In diesem Zeitraum war der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgängig trennungsgeldberechtigt nach § 3 LTGVO. 25 Bei der Auslegung der trennungsgeldrechtlichen Vorschriften ist das Ziel der Trennungsgeldgewährung zu berücksichtigen, in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Beamten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstehen, dass sich auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 2.04 -, NVwZ-RR 2005, 644 m.w.N.). Aufwendungen, die nicht dienstlich veranlasst sind, sondern ihre Ursache in der privaten Lebensführung des Beamten haben, sind deswegen nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 6 C 78.81 -, BVerwGE 67, 157; Bay.VGH, Urteil vom 04.02.2016 - 14 BV 15.1563 -, Juris Rn. 34). 26 Zum Ausgleich der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen sieht das Trennungsgeldrecht ein geschlossenes System vor, das danach unterscheidet, ob der Berechtigte entweder auswärtig am Dienstort verbleibt (§ 3 LTGVO) oder täglich an seinen Wohnort zurückkehrt (§ 6 LTGVO). Verbleibt ein Trennungsgeldberechtigter wie hier der Kläger, dessen grundsätzliche Trennungsgeldberechtigung sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6 LTGVO ergibt, nicht während des gesamten Monatszeitraums auswärtig am Dienstort, sondern gibt er seine auswärtige Unterkunft auf und ist deswegen allenfalls noch als täglicher Rückkehrer trennungsgeldberechtigt, scheidet die Gewährung einer Reisebeihilfe gemäß § 5 LTGVO aus. 27 Die Gewährung von Trennungsgeld nach den Vorschriften für auswärtige Verbleiber setzt zwingend die Beibehaltung einer auswärtigen Unterkunft voraus. Diese in der Differenzierung zwischen auswärtigem Verbleiben und täglicher Rückkehr sowie der - amtlichen - Überschrift des § 3 LTGVO („Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben“) angelegte Voraussetzung findet im Normtext selbst ihren Ausdruck darin, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LTGVO kein Trennungsgeld nach dieser Vorschrift gewährt werden kann, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Gibt der Trennungsgeldberechtigte aber seine Unterkunft am Dienstort - auch vorübergehend - auf, scheidet ein auswärtiges Verbleiben mangels dortiger Übernachtungsmöglichkeit aus und der Berechtigte ist ab diesem Zeitpunkt gegebenenfalls gezwungen, täglich an seinen Wohnort zurückzukehren. 28 Nichts anderes gilt für den Kläger während der in die „vorlesungsfreie Zeit“ des Antragszeitraums fallende Zeit vom 25.07.2015 bis zum 07.08.2015. Es kommt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, dass er in dieser Zeit - mangels tatsächlicher Verrichtung von Dienstgeschäften am Ort der Hochschule - nicht täglich von dort an seinen Wohnort zurückgekehrt ist, sondern sich durchgängig an seinem Wohnort aufgehalten hat. Denn dies beruht allein darauf, dass ihm die Anfertigung seiner Bachelorarbeit an seinem Wohnort gestattet war. Durch ein auswärtiges Verbleiben bedingte Mehraufwendungen sind ihm in diesem Zeitraum indessen nicht entstanden, weil er seine Unterkunft am Dienstort aufgegeben hat. Entscheidend mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzung der nicht täglichen Rückkehr ist, dass der Kläger, wäre er aus dienstlichen Gründen gezwungen gewesen, die Hochschule etwa zum Zwecke der Recherche für seine Bachelorarbeit aufzusuchen, von dort an seinen Wohnort zurückgekehrt wäre. Mangels eigener Unterkunft wäre er dort eben nicht auswärtig verblieben bzw. hätte dort allenfalls gesondert für die Zwecke des konkreten Dienstgeschäftes - für tägliche Rückkehrer unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 LTGVO erstattungsfähig - übernachtet. 29 Aus § 4 Abs. 1 LTGVO ergibt sich nichts anderes. Dies folgt schon daraus, dass die Vorschrift keine Regelungen zum Anspruchsgrund trifft, der sich ausschließlich aus § 3 LTGVO ergibt. Vielmehr reduziert sie für besondere Fallkonstellationen, die typischerweise mit einer vorübergehenden Abwesenheit vom Dienstort verbunden sind, die Höhe des zustehenden Trennungsgelds bzw. schließt die Gewährung von Trennungsgeld - bei unentgeltlicher Unterkunft des Amtes wegen - im Sinne einer Legalausnahme aus. Da sich die Sonderbestimmungen der Kürzungsregelung - abgesehen vom hier nicht berührten Ausnahmetatbestand - ausschließlich auf die Rechtsfolgenseite des Trennungsgeldanspruchs beim auswärtigen Verbleiben beziehen, erlauben sie keine Rückschlüsse für die Frage des Bestehens des Anspruchs dem Grunde nach. 30 Voraussetzung für einen nach § 4 Abs. 1 LTGVO gekürzten Trennungsgeldanspruch ist damit in allen Fällen die Beibehaltung der Unterkunft am Dienstort (vgl. in Bezug auf § 4 Abs. 1 Satz 3 LTGVO: Körner/Hamminger/Kopp/Bosch, Reise- und Umzugskostenrecht für Baden-Württemberg, 1/2018, § 4 LTGVO Rn. 3). Sinn und Zweck der Kürzungsregelung ist es demgegenüber lediglich, das Trennungsgeld in Fällen typischerweise nur vorübergehender bzw. kurzzeitiger Abwesenheit auf die Mehrkosten für die Beibehaltung einer auswärtigen Unterkunft zu reduzieren und dadurch eine ungerechtfertigte Überkompensation zu vermeiden (vgl. hierzu näher Körner/Hamminger/Kopp/Bosch, ebenda, § 4 Rn. 2). Insoweit regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 LTGVO für die Fälle eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder einer die Dauer von drei Monaten voraussichtlich überschreitenden erkrankungsbedingten Dienstunfähigkeit als weitere Voraussetzung für das Fortbestehen des der Sache nach auf den Unterkunftsanteil des Trennungsgelds beschränkten Anspruchs, dass die Unterkunft - trotz möglicherweise längerer Abwesenheit - beibehalten werden muss. Die Regelung bezieht sich damit nicht auf die in allen Fällen des § 4 Abs. 1 LTGVO erforderliche Beibehaltung der Unterkunft, sondern auf die objektive Notwendigkeit ihrer Beibehaltung bzw. die Zumutbarkeit ihrer Aufgabe. 31 Da der Kläger seine Unterkunft aufgegeben hat, hatte er seit dem auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgenden Tag, d.h. seit dem 25.07.2015, somit auch keinen Anspruch auf eine nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 (für die Dauer des Urlaubs) oder Satz 2 Nr. 3 (für die Dauer der Anfertigung der Bachelorarbeit) LTGVO gekürzte Reisebeihilfe beim auswärtigen Verbleiben. Auf die Frage, ob in den Fällen des § 4 Abs. 1 LTGVO eine Reisebeihilfe gewährt werden kann, wofür immerhin spricht, dass § 5 LTGVO insoweit keine Differenzierungen enthält (bejahend Körner/Hamminger/Kopp/Bosch, a.a.O., § 5 Rn. 1), kommt es daher hier nicht streitentscheidend an. 32 b) Einen Ersatz seiner Reisekosten könnte der Kläger somit allenfalls in Form des Fahrtkostenersatzes nach § 6 Abs. 1 LTGVO erhalten. Ein solcher Anspruch scheidet hier aber schon deswegen aus, weil der Kläger die streitgegenständliche Heimfahrt an seinen Wohnort am 24.07.2015 durchgeführt hat. An diesem Tag, für den noch Unterkunftskosten anfielen, hatte er jedoch noch einen Anspruch auf Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO). Dieser schließt - ungeachtet des nicht gegebenen Anspruchs auf eine Reisebeihilfe für den Antragsmonat - die Gewährung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort aus. Der Sache nach begehrt er mit dem Ersatz der Kosten für die anlässlich der zwischenzeitlichen Aufgabe seiner Unterkunft angefallenen Aufwendungen für die Heimreise Kostenersatz für eine (Zwischen-)Beendigungsreise. Dies sieht das Reisekostenrecht jedoch nur für das Ende der Abordnung vor (vgl. § 16 Abs. 1 LRKG, hierzu Senatsurteil vom 07.03.1994 - 4 S 1214/92 -, Juris). Da der Kläger für den 24.07.2015 nicht nach § 6 LTGVO trennungsgeldberechtigt war, kommt es auch nicht darauf an, ob einem Anspruch auf Fahrkostenersatz - wie der Beklagte meint - weiter die in § 6 Abs. 4 LTGVO geregelte Obergrenze entgegensteht. II. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 35 Beschluss vom 13. Februar 2019 36 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG auf 28,24 EUR festgesetzt. 37 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. 19 Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Reisebeihilfe, so dass der Ablehnungsbescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 02.03.2016 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 1. Einem Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Reisebeihilfe steht nicht bereits der Ablauf der Ausschlussfrist von sechs Monaten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LTGVO entgegen, innerhalb derer das Trennungsgeld schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. Zwar erfolgte der Antrag in der E-Mail vom 20.07.2015 vor Fristbeginn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LTGVO) und war die mündliche Vorsprache vom 10.02.2016 formunwirksam. Durch die zwischenzeitlichen E-Mails vom 29.11.2015 und vom 12.12.2015 hat der Kläger seinen Antrag jedoch fristgerecht und formwirksam wiederholt und den Verfahrensanforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 LTGVO damit Genüge getan. 21 2. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Reisekosten. 22 a) Ein Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für den allein streitgegenständlichen Antragszeitraum ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 LTGVO. Danach erhält ein nach § 3 LTGVO Trennungsgeldberechtigter eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er - anders als der Kläger - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b LTGVO erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen für jeden Monat. Der Anspruch auf Reisebeihilfe knüpft unmittelbar an die Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO beim auswärtigen Verbleiben an. Diese muss in dem - vollen - Monat bzw. halben Monat, für den eine Reisebeihilfe beansprucht wird, durchgängig bestehen. 23 aa) Für die Berechnung des maßgeblichen Monatszeitraums ist der Beklagte zutreffend von dem auf die Beendigung der Dienstantrittsreise folgenden Tag ausgegangen. Denn ab diesem Tag beginnt - in den Fällen des auswärtigen Verbleibens - die Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LTGVO). Da der Kläger seine Dienstantrittsreise am 07.04.2015 beendet hat, liefen die Trennungsgeldmonate jeweils vom 8. Tag eines Monats bis zum 7. Tag des Folgemonats (§ 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Der hier maßgebliche Zeitraum lief mithin vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015. 24 bb) In diesem Zeitraum war der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgängig trennungsgeldberechtigt nach § 3 LTGVO. 25 Bei der Auslegung der trennungsgeldrechtlichen Vorschriften ist das Ziel der Trennungsgeldgewährung zu berücksichtigen, in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Beamten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstehen, dass sich auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 2.04 -, NVwZ-RR 2005, 644 m.w.N.). Aufwendungen, die nicht dienstlich veranlasst sind, sondern ihre Ursache in der privaten Lebensführung des Beamten haben, sind deswegen nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 6 C 78.81 -, BVerwGE 67, 157; Bay.VGH, Urteil vom 04.02.2016 - 14 BV 15.1563 -, Juris Rn. 34). 26 Zum Ausgleich der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen sieht das Trennungsgeldrecht ein geschlossenes System vor, das danach unterscheidet, ob der Berechtigte entweder auswärtig am Dienstort verbleibt (§ 3 LTGVO) oder täglich an seinen Wohnort zurückkehrt (§ 6 LTGVO). Verbleibt ein Trennungsgeldberechtigter wie hier der Kläger, dessen grundsätzliche Trennungsgeldberechtigung sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6 LTGVO ergibt, nicht während des gesamten Monatszeitraums auswärtig am Dienstort, sondern gibt er seine auswärtige Unterkunft auf und ist deswegen allenfalls noch als täglicher Rückkehrer trennungsgeldberechtigt, scheidet die Gewährung einer Reisebeihilfe gemäß § 5 LTGVO aus. 27 Die Gewährung von Trennungsgeld nach den Vorschriften für auswärtige Verbleiber setzt zwingend die Beibehaltung einer auswärtigen Unterkunft voraus. Diese in der Differenzierung zwischen auswärtigem Verbleiben und täglicher Rückkehr sowie der - amtlichen - Überschrift des § 3 LTGVO („Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben“) angelegte Voraussetzung findet im Normtext selbst ihren Ausdruck darin, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LTGVO kein Trennungsgeld nach dieser Vorschrift gewährt werden kann, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Gibt der Trennungsgeldberechtigte aber seine Unterkunft am Dienstort - auch vorübergehend - auf, scheidet ein auswärtiges Verbleiben mangels dortiger Übernachtungsmöglichkeit aus und der Berechtigte ist ab diesem Zeitpunkt gegebenenfalls gezwungen, täglich an seinen Wohnort zurückzukehren. 28 Nichts anderes gilt für den Kläger während der in die „vorlesungsfreie Zeit“ des Antragszeitraums fallende Zeit vom 25.07.2015 bis zum 07.08.2015. Es kommt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, dass er in dieser Zeit - mangels tatsächlicher Verrichtung von Dienstgeschäften am Ort der Hochschule - nicht täglich von dort an seinen Wohnort zurückgekehrt ist, sondern sich durchgängig an seinem Wohnort aufgehalten hat. Denn dies beruht allein darauf, dass ihm die Anfertigung seiner Bachelorarbeit an seinem Wohnort gestattet war. Durch ein auswärtiges Verbleiben bedingte Mehraufwendungen sind ihm in diesem Zeitraum indessen nicht entstanden, weil er seine Unterkunft am Dienstort aufgegeben hat. Entscheidend mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzung der nicht täglichen Rückkehr ist, dass der Kläger, wäre er aus dienstlichen Gründen gezwungen gewesen, die Hochschule etwa zum Zwecke der Recherche für seine Bachelorarbeit aufzusuchen, von dort an seinen Wohnort zurückgekehrt wäre. Mangels eigener Unterkunft wäre er dort eben nicht auswärtig verblieben bzw. hätte dort allenfalls gesondert für die Zwecke des konkreten Dienstgeschäftes - für tägliche Rückkehrer unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 LTGVO erstattungsfähig - übernachtet. 29 Aus § 4 Abs. 1 LTGVO ergibt sich nichts anderes. Dies folgt schon daraus, dass die Vorschrift keine Regelungen zum Anspruchsgrund trifft, der sich ausschließlich aus § 3 LTGVO ergibt. Vielmehr reduziert sie für besondere Fallkonstellationen, die typischerweise mit einer vorübergehenden Abwesenheit vom Dienstort verbunden sind, die Höhe des zustehenden Trennungsgelds bzw. schließt die Gewährung von Trennungsgeld - bei unentgeltlicher Unterkunft des Amtes wegen - im Sinne einer Legalausnahme aus. Da sich die Sonderbestimmungen der Kürzungsregelung - abgesehen vom hier nicht berührten Ausnahmetatbestand - ausschließlich auf die Rechtsfolgenseite des Trennungsgeldanspruchs beim auswärtigen Verbleiben beziehen, erlauben sie keine Rückschlüsse für die Frage des Bestehens des Anspruchs dem Grunde nach. 30 Voraussetzung für einen nach § 4 Abs. 1 LTGVO gekürzten Trennungsgeldanspruch ist damit in allen Fällen die Beibehaltung der Unterkunft am Dienstort (vgl. in Bezug auf § 4 Abs. 1 Satz 3 LTGVO: Körner/Hamminger/Kopp/Bosch, Reise- und Umzugskostenrecht für Baden-Württemberg, 1/2018, § 4 LTGVO Rn. 3). Sinn und Zweck der Kürzungsregelung ist es demgegenüber lediglich, das Trennungsgeld in Fällen typischerweise nur vorübergehender bzw. kurzzeitiger Abwesenheit auf die Mehrkosten für die Beibehaltung einer auswärtigen Unterkunft zu reduzieren und dadurch eine ungerechtfertigte Überkompensation zu vermeiden (vgl. hierzu näher Körner/Hamminger/Kopp/Bosch, ebenda, § 4 Rn. 2). Insoweit regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 LTGVO für die Fälle eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder einer die Dauer von drei Monaten voraussichtlich überschreitenden erkrankungsbedingten Dienstunfähigkeit als weitere Voraussetzung für das Fortbestehen des der Sache nach auf den Unterkunftsanteil des Trennungsgelds beschränkten Anspruchs, dass die Unterkunft - trotz möglicherweise längerer Abwesenheit - beibehalten werden muss. Die Regelung bezieht sich damit nicht auf die in allen Fällen des § 4 Abs. 1 LTGVO erforderliche Beibehaltung der Unterkunft, sondern auf die objektive Notwendigkeit ihrer Beibehaltung bzw. die Zumutbarkeit ihrer Aufgabe. 31 Da der Kläger seine Unterkunft aufgegeben hat, hatte er seit dem auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgenden Tag, d.h. seit dem 25.07.2015, somit auch keinen Anspruch auf eine nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 (für die Dauer des Urlaubs) oder Satz 2 Nr. 3 (für die Dauer der Anfertigung der Bachelorarbeit) LTGVO gekürzte Reisebeihilfe beim auswärtigen Verbleiben. Auf die Frage, ob in den Fällen des § 4 Abs. 1 LTGVO eine Reisebeihilfe gewährt werden kann, wofür immerhin spricht, dass § 5 LTGVO insoweit keine Differenzierungen enthält (bejahend Körner/Hamminger/Kopp/Bosch, a.a.O., § 5 Rn. 1), kommt es daher hier nicht streitentscheidend an. 32 b) Einen Ersatz seiner Reisekosten könnte der Kläger somit allenfalls in Form des Fahrtkostenersatzes nach § 6 Abs. 1 LTGVO erhalten. Ein solcher Anspruch scheidet hier aber schon deswegen aus, weil der Kläger die streitgegenständliche Heimfahrt an seinen Wohnort am 24.07.2015 durchgeführt hat. An diesem Tag, für den noch Unterkunftskosten anfielen, hatte er jedoch noch einen Anspruch auf Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO). Dieser schließt - ungeachtet des nicht gegebenen Anspruchs auf eine Reisebeihilfe für den Antragsmonat - die Gewährung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort aus. Der Sache nach begehrt er mit dem Ersatz der Kosten für die anlässlich der zwischenzeitlichen Aufgabe seiner Unterkunft angefallenen Aufwendungen für die Heimreise Kostenersatz für eine (Zwischen-)Beendigungsreise. Dies sieht das Reisekostenrecht jedoch nur für das Ende der Abordnung vor (vgl. § 16 Abs. 1 LRKG, hierzu Senatsurteil vom 07.03.1994 - 4 S 1214/92 -, Juris). Da der Kläger für den 24.07.2015 nicht nach § 6 LTGVO trennungsgeldberechtigt war, kommt es auch nicht darauf an, ob einem Anspruch auf Fahrkostenersatz - wie der Beklagte meint - weiter die in § 6 Abs. 4 LTGVO geregelte Obergrenze entgegensteht. II. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 35 Beschluss vom 13. Februar 2019 36 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG auf 28,24 EUR festgesetzt. 37 Der Beschluss ist unanfechtbar.