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Urteil

1 K 2612/16

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2017:1129.1K2612.16.00
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Leitsätze
1. Für einen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 5 Abs. 1 LTGVO (juris: TGV BW) ist ausreichend, dass der Trennungsgeldberechtigte im fraglichen Monatszeitraum nur Anspruch auf Trennungsreise- oder Trennungstagegeld in gekürztem Umfang nach § 4 Abs. 1 LTGVO (juris: TGV BW) hat.(Rn.24) 2. Ein Aufenthalt am Wohnort an Arbeitstagen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTGVO (juris: TGV BW) liegt auch dann vor, wenn ein Trennungsgeldberechtigter seine Dienstaufgaben nicht in der Dienststelle, sondern in seiner außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnung erledigt.(Rn.30) 3. Dies ist bei beamteten Studierenden während der Abordnung der Fall, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit ihre Abschlussarbeit in der außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnung anfertigen.(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Reisebeihilfe für die Heimfahrt vom 24.07.2015 in Höhe von 28,24 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 5 Abs. 1 LTGVO (juris: TGV BW) ist ausreichend, dass der Trennungsgeldberechtigte im fraglichen Monatszeitraum nur Anspruch auf Trennungsreise- oder Trennungstagegeld in gekürztem Umfang nach § 4 Abs. 1 LTGVO (juris: TGV BW) hat.(Rn.24) 2. Ein Aufenthalt am Wohnort an Arbeitstagen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTGVO (juris: TGV BW) liegt auch dann vor, wenn ein Trennungsgeldberechtigter seine Dienstaufgaben nicht in der Dienststelle, sondern in seiner außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnung erledigt.(Rn.30) 3. Dies ist bei beamteten Studierenden während der Abordnung der Fall, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit ihre Abschlussarbeit in der außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnung anfertigen.(Rn.31) Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Reisebeihilfe für die Heimfahrt vom 24.07.2015 in Höhe von 28,24 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). A. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn er kann geltend machen, durch die Ablehnung der begehrten Reisebeihilfe in seinen Rechten aus § 5 LTGVO verletzt zu sein. Ferner hat der Kläger bei der Beklagten am 10.02.2016 mündlich einen Antrag auf die begehrte Reisebeihilfe für eine Heimfahrt im Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015 gestellt. Dieser Antrag ist zwar in den Akten der Hochschule selbst nicht dokumentiert. Der Beklagte nimmt jedoch - vom Kläger unwidersprochen - in seinem Bescheid vom 02.03.2016 sowie in der Klageerwiderung vom 07.09.2016 darauf Bezug. Die Kammer hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. B. Die Ablehnung der begehrten Reisebeihilfe ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 3 LTGVO Anspruch auf die Gewährung einer Reisebeihilfe in Höhe von 28,24 EUR für die Heimfahrt vom 24.07.2015. I. Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 10.02.2016 auf die Gewährung einer Reisebeihilfe für die Heimfahrt vom 24.07.2015 im Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015. Soweit die Beteiligten ihre Rechtsansichten zur Dauer der Trennungsgeldgewährung nach Überreichung der Zeugnisse im Frühjahr 2016 und zur Anzahl der im Abordnungszeitraum insgesamt zu gewährenden Reisebeihilfen dargelegt haben, betrifft dies nicht den anhängig gemachten Streitgegenstand. II. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 LTGVO einen Anspruch auf die Gewährung einer Reisebeihilfe für eine Heimfahrt im Zeitraum zwischen dem 08.07.2015 und dem 07.08.2015. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 LTGVO erhält ein Trennungsgeldberechtigter nach § 3 LTGVO eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen für jeden Monat. Ein Trennungsgeldberechtigter (§ 1 LTGVO), der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist erhält gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 LTGVO für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise Trennungsreisegeld. Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 LTGVO gewährt. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier vor. Im Einzelnen: a) Der Kläger ist als Polizeibeamter des Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LTGVO grundsätzlich trennungsgeldberechtigt. Sein Anspruch auf Trennungsgeld entstand aus Anlass seiner Abordnung vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016 im Rahmen der Ausbildung (Hauptstudium an der Hochschule) nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 LTGVO. b) Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf eine monatliche Reisebeihilfe (§ 5 Abs. 1 S. 1 a.E. LTGVO) ist, dass der Kläger im maßgeblichen Monatszeitraum vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015 nach § 3 LTGVO trennungsgeldberechtigt war. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt, § 3 Abs. 1 S. 2 LTGVO. Letzteres ist für die Reisezeit des Klägers von seiner Wohnung in der Nähe von X an die Hochschule der Polizei in Villingen-Schwenningen der Fall. Die nächstgelegene größere Stadt X ist von Villingen-Schwenningen aus mit der regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln in nicht weniger als 3,5 h zu erreichen. c) Für einen Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für Heimfahrten ist ausreichend, dass der Trennungsgeldberechtigte im fraglichen Monatszeitraum nur Anspruch auf Trennungsreise- oder Trennungstagegeld in gekürztem Umfang nach § 4 Abs. 1 LTGVO hat (RUG, 50. Lfg., Januar 2017, § 5 LTGVO, Rn. 1). Denn die Kürzung des Trennungsgeldanspruchs nach den Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben (§ 4 LTGVO) ändert nichts an der grundsätzlichen Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO. Der Anspruch nach § 4 LTGVO ist im Verhältnis zum Anspruch nach § 3 kein aliud, sondern lediglich ein minus. 2. Der Kläger hat für den Zeitraum der Unterbrechung der Nutzung der überlassenen Personalunterkunft (25.07.2015 bis 27.09.2015) - und damit auch für den streitigen Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015 - nach § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 LTGVO Anspruch auf gekürztes Trennungsgeld und somit auch auf Reisebeihilfen für Heimfahrten nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 1 LTGVO. a) Der Beklagte geht fehl, wenn er der Auffassung ist, dass dem Kläger für den Zeitraum zwischen dem 25.07.2015 und dem 27.09.2015 kein Trennungsgeldanspruch nach §§ 3, 4 LTGVO, sondern lediglich ein Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 6 LTGVO zustehen soll. Denn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 LTGVO liegen nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 LTGVO (Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort) erhält ein Trennungsgeldberechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 LTGVO), als Trennungsgeld lediglich Fahrkostenersatz. aa) Dem Kläger ist die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zuzumuten, denn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück beträgt beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel mehr als drei Stunden (vgl. hierzu § 3 Abs. 1 S. 2 LTGVO). bb) Der Kläger kehrte im Zeitraum zwischen dem 25.07.2015 und dem 27.09.2015 zudem auch nicht tatsächlich täglich an seinen Wohnort zurück. § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 LTGVO setzt voraus - und dies verkennt der Beklagte -, dass der Trennungsgeldberechtigte täglich von seinem Dienstort an den Wohnort zurückkehrt. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, ergibt sich aber im Wege der systematischen Auslegung aus der Gesamtschau der §§ 1 Abs. 2 S. 2, 3 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 3 S. 1 LTGVO und unter teleologischen Gesichtspunkten aus dem Sinn und Zweck der Landestrennungsgeldverordnung: Es sollen nach § 1 Abs. 2 LTGVO dienstlich veranlasste Mehraufwendungen, die auf dem Auseinanderfallen von Wohnort und Dienstort beruhen, ausgeglichen werden. Ein Fall des § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 LTGVO liegt demnach nicht vor, wenn der Trennungsgeldberechtigte den Dienstort - aus welchen Gründen auch immer - überhaupt nicht aufsucht, sondern sich während einer dienstlichen Maßnahme vorübergehend an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort aufhält. Die Abordnung, die die grundsätzliche Trennungsgeldberechtigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 LTGVO begründet, dauerte über den betreffenden Zeitraum hinaus bis zum 31.03.2016 an. Die vorlesungsfreie Zeit vom 25.07.2015 bis zum 27.09.2015 diente neben dem Urlaub der Studierenden auch der Anfertigung der Bachelorarbeit (vgl. II.4. Abs. 1 S. 4 der für den 35. Studienjahrgang maßgeblichen Richtlinien für die Bachelor-Arbeit und deren Verteidigung gemäß des Beschlusses des Senats vom 16.06.2009). Während dieser Zeit befand sich der Kläger - unstreitig - nicht am Dienstort, also an der Hochschule. Daher konnte er auch nicht täglich von dort an seinen Wohnort zurückkehren. Aus diesem Grund liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 S. 1 LTGVO - entgegen der Auffassung des Beklagten - für den fraglichen Zeitraum nicht vor. b) Vielmehr steht dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25.07.2015 bis zum 27.09.2015 ein Anspruch auf ein nach den Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben gemäß § 4 Abs. 1 LTGVO verringertes Trennungsgeld zu. Hiernach erhält der Trennungsgeldberechtigte für jeden vollen Kalendertag eines Urlaubs, für jeden Sonn- oder Feiertag und für jeden allgemeinen dienstfreien Werktag innerhalb eines Urlaubs ein gekürztes Trennungsgeld; bei unentgeltlicher Unterkunft des Amtes wegen erhält er kein Trennungsgeld. Das gleiche gilt u.a. beim Aufenthalt am Wohnort an Arbeitstagen (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LTGVO). Ein Aufenthalt am Wohnort an Arbeitstagen liegt etwa vor, wenn der Trennungsgeldberechtigte seine Dienstaufgaben nicht in der Dienststelle, sondern in seiner außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnung erledigt, was etwa bei Professoren außerhalb der Lehrveranstaltungen im Hinblick auf die Forschungsarbeit der Fall sein kann (vgl. RUG, 50. Lfg., Januar 2017, § 4 LTGVO, Rn. 2.4). aa) Die Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 LTGVO setzt - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht voraus, dass der Trennungsgeldberechtigte seine auswärtige Unterkunft am Dienstort beibehält. Bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 LTGVO formuliert nicht die Voraussetzung, dass die auswärtige Unterkunft am Dienstort beibehalten wird. Soweit § 4 Abs. 1 S. 3 a.E. LTGVO die Formulierung enthält, „wenn die Unterkunft beibehalten werden muß“, bezieht sich dies ausschließlich auf die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 1 LTGVO für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften und einer Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass das Beibehalten der auswärtigen Unterkunft am Dienstort gerade keine Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 LTGVO ist. Selbst im Fall des § 4 Abs. 1 S. 3 LTGVO stellt das Gesetz nicht darauf ab, ob der Trennungsgeldberechtigte die Unterkunft am neuen Dienstort tatsächlich beibehält. Entscheidend ist vielmehr, ob aus objektiven Gründen die Notwendigkeit besteht, die Unterkunft während der genannten Zeit beizubehalten, was etwa in Universitätsstädten aufgrund der dort üblicherweise angespannten Wohnungslage der Fall sein kann (vgl. RUG, 50. Lfg., Januar 2017, § 4 LTGVO, Rn. 4). Behält der Trennungsgeldberechtigte im Falle des § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 LTGVO tatsächlich keine auswärtige Unterkunft am Dienstort bei, berührt dies nach der Gesetzessystematik nicht den Anspruch auf Trennungsgeld nach §§ 3, 4 Abs. 1 S. 1 und 2 LTGVO an sich, sondern berechtigt lediglich dazu, das Trennungsgeld gemäß § 4 Abs. 6 LTGVO weiter zu ermäßigen. bb) Soweit der Kläger im Zeitraum vom 25.07.2015 bis zum 27.09.2015 die für die Abordnung in Abzug gebrachten 22 Urlaubstage in Anspruch nahm, bestimmt sich der Umfang des Trennungsgeldes nach § 4 Abs. 1 S. 1 LTGVO und nicht nach § 6 LTGVO. Im Übrigen hatte der Kläger im betreffenden Zeitraum seine Bachelorarbeit zu verfassen. Diese Tätigkeit ist im Rahmen der Abordnung zum Hauptstudium an die Hochschule eine Dienstaufgabe, die der Kläger an seinem Wohnort erfüllen konnte. Insoweit besteht kein erkennbarer Unterschied zu einem Professor, der außerhalb der Lehrveranstaltungen seine wissenschaftliche Forschung an seinem Wohnort betreibt. Daher bestimmt sich das Trennungsgeld im Zeitraum des Verfassens der Bachelorarbeit nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LTGVO und nicht nach § 6 LTGVO. cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob das gänzliche Entfallen des Trennungsgeldes im Falle einer unentgeltlichen „Unterkunft des Amtes wegen“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 a.E. LTGVO) auch den Anspruch auf Reisebeihilfen nach § 5 Abs. 1 S. 1 LTGVO berührt (dagegen RUG, 50. Lfg., Januar 2017, § 5 LTGVO, Rn. 1). Denn der Kläger hatte im fraglichen Zeitraum keine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen. Bis zum 24.07.2015 und ab dem 28.09.2015 hatte der Kläger eine entgeltliche Unterkunft in den Personalunterkünften der Hochschule. Im Zeitraum vom 25.07.2015 bis zum 27.09.2015 hatte er überhaupt keine Unterkunft am Dienstort. Dies berührt den Anspruch auf gekürztes Trennungsgeld nach den Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben (§ 4 LTGVO) jedoch nicht. Das Trennungstagegeld ist ein Pauschalbetrag, der ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob und in welcher Höhe dem Trennungsgeldberechtigten tatsächlich dienstlich veranlasste notwendige Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen. Mit den Pauschalen wird auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise der dienstlich notwendige Mehraufwand abgedeckt (RUG, 50. Lfg., Januar 2017, § 3 LTGVO, Rn. 1). Soweit dem Trennungsgeldberechtigten erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für die Unterkunft oder Verpflegung als allgemein entstehen, kann ein ermäßigtes Trennungsreise- oder Trennungstagegeld festgesetzt werden (§ 4 Abs. 6 LTGVO). 3. Der Kläger hat als volljähriger, lediger Trennungsgeldberechtigter nach § 3 LTGVO Anspruch auf eine Reisebeihilfe für jeden Monat. Die Frist von einem Monat stellt nicht auf den Kalendermonat, sondern auf den Monat als Zeitraum ab. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise zu laufen. Der Tag des Fristbeginns wird bei der Berechnung der Frist mitgezählt, § 187 Abs. 2 BGB. Sie endet mit Ablauf des Tages des folgenden Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht, § 188 Abs. 2 BGB (RUG, 50. Lfg., Januar 2017, § 5 LTGVO, Rn. 2.1). Der Kläger trat seinen Dienst im Hauptstudium an der Hochschule am 07.04.2015 an. Somit beginnt die Monatsfrist am 08.04.2015 und endet am 07.05.2015. Weitere Reisebeihilfen stehen ihm grundsätzlich für die Zeiträume vom 08.05.2015 bis zum 07.06.2015, vom 08.06.2015 bis zum 07.07.2015 und - für den streitgegenständlichen Zeitraum - vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015 zu. Dies gilt freilich nur, wenn und soweit er im jeweiligen Zeitraum auch tatsächlich eine Reise an den Wohnort beginnt (§ 5 Abs. 1 S. 4 LTGVO). Dies ist für den Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015 mit der Fahrt vom 24.07.2015 - unbestritten - der Fall. Unerheblich ist, ob er erst nach Ablauf des Monatszeitraums an den Dienstort zurückkehrt (vgl. § 5 Abs. 1 S. 4 LTGVO). 4. Die Höhe der begehrten Reisebeihilfe bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 LTGVO. Danach werden als Reisebeihilfen die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Trennungsgeldberechtigten billigste Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort erstattet. Die notwendigen Fahrauslagen betragen nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten im Falle der Heimreise am 24.07.2015 insgesamt 28,24 EUR. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO 6. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die hier umstrittenen Rechtsfragen für eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen zwischen den beamteten Studierenden und den Verwaltungs- und Polizeihochschulen des Landes grundsätzliche Bedeutung haben und obergerichtlich bislang nicht geklärt sind. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Reisebeihilfe für eine Heimfahrt im Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015. Der unverheiratete Kläger, ein Polizeibeamter im Dienste des Beklagten, lebt in einer Wohnung in …. Er wurde mit Bescheid vom 10.03.2015 durch das Präsidium Technik, Logistik, Service für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016 aus dienstlichen Gründen zum Hauptstudium an die Hochschule für Polizei (im Folgenden: Hochschule), die ungefähr 170 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegt, abgeordnet. Am 07.04.2015 tätigte er die Dienstantrittsreise. Zum Zeitpunkt des Studienbeginns wurde dem Kläger für die Zeiträume vom 07.04.2015 bis zum 24.07.2015 und vom 28.09.2015 bis zum 19.02.2016 eine Personalunterkunft entgeltlich überlassen (AS 33 der Verwaltungsakten des Beklagten). Für die Dauer der Abordnung vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016 beantragte der Kläger beim Beklagten Trennungsgeld. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger am 10.02.2016 mündlich bei der Hochschule eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt im Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015, nämlich am 24.07.2015, beantragte. Maßgeblich hierfür sei die Trennungsgeldberechtigung für die gesamte Dauer der Abordnung. Unerheblich sei, ob er sich in der Zeit zwischen dem 25.07.2016 und dem 27.09.2017 am Ort der Hochschule - etwa in der Dienstunterkunft - aufhalte. Tatsächlich habe er auch Reiseaufwendungen gehabt, da er nach Ablauf der ersten Nutzungsperiode der Personalunterkunft am 24.07.2015 den Hausrat zu seiner Wohnung habe bringen müssen. Mit formlos übersandtem Bescheid vom 02.03.2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab (AS 29 der Verwaltungsakten des Beklagten). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 03.04.2016 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 (AS 9 f.), dem Kläger zugestellt am 06.07.2016, zurückwies. Der Kläger hat am 04.08.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Dauer der Nutzung der Personalunterkunft von der Hochschule vorgegeben sei. Die Studierenden könnten die Nutzungsdauer der Unterkunft nicht beeinflussen. Der Zeitraum der Nutzungsunterbrechung setze sich aus Urlaub und einem einmonatigen Bearbeitungszeitraum für die Bachelorarbeit zusammen. In der vorlesungsfreien Zeit stehe den Studierenden über keine Personalunterkunft zur Verfügung. Zugleich gebe es keine Möglichkeit, in dieser Zeit den Hausrat am Ort der Hochschule zwischenzulagern. Die Hochschule habe in ihrer Information zur Trennungsgeldgewährung im 35. Studienjahrgang (AS 41, untere Tabelle) aufgeführt, dass ledige Studierende vom 08.04.2015 bis einschließlich 25.01.2016 insgesamt sieben monatliche Reisebeihilfen beantragen könnten. Ausgenommen sei der Zeitraum vom 07.07.2015 bis zum 27.09.2015. Die von der Hochschule vorgesehenen Unterbrechungen seien in der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO) vom 12. Dezember 1985 nicht vorgesehen. Im streitigen Zeitraum erledige er die aus der Abordnung an die Hochschule folgenden Dienstaufgaben (Selbststudium, Anfertigung der Bachelorarbeit) an seinem Wohnort. Insgesamt sehe das Studium vor, das etwa 60 % des Curriculums im Selbststudium bzw. durch Erstellung der Bachelorarbeit zu erbringen sei. Die hieraus folgenden Unterbrechungen des Trennungsreisegeldes und des Trennungstagegeldes beim auswärtigen Verbleiben seien abschließend durch § 4 LTGVO geregelt und stünden der Praxis der Hochschule entgegen, für die Dauer der Unterbrechung der Unterkunftsnutzung keine Reisebeihilfen zu gewähren. In § 4 LTGVO seien keine Unterbrechungen des Monatszeitraums für die Berechnung der zulässigen Familienheimfahrten während einer dienstlichen Maßnahme genannt. Dies gelte insbesondere für den Wegfall einer Wohnung am neuen Dienstort, wie dies von der Hochschule gehandhabt werde. Andernfalls entstünden ihm, dem Kläger, wegen der Unterbrechung der Unterkunftsnutzung Mehraufwendungen, da er den Hausrat nach dem 24.07.2015 an seinen Wohnort und vor dem 28.09.2015 wieder zur Hochschule transportieren müsse. Diese Mehraufwendungen würden nach der Rechtsauffassung des Beklagten weder über das Trennungstagegeld oder die Reisebeihilfe, noch über die Dienstantritts- oder -beendigungsreise (§ 16 Landesreisekostengesetz - LRGK) ausgeglichen werden, da die Abordnung als Trennungsgeldberechtigungsgrund vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016 ununterbrochen andauere. Im Ergebnis habe er diese Mehraufwendungen selbst zu tragen, was dem Sinn und Zweck der LTGVO widerspreche. Der Kläger beantragt sachdienlich, den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 aufzuheben und ihm eine Reisebeihilfe für die Heimfahrt vom 24.07.2015 in Höhe von 28,24 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen einer Reisebeihilfe lägen für den Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 07.08.2015 nicht vor. Anspruchsgrundlage für die begehrte Reisebeihilfe sei § 5 LTGVO. Voraussetzung sei, dass ein Trennungsgeldberechtigter nach § 3 LTGVO (auswärtiges Verbleiben) während der Dauer der Berechtigung tatsächlich eine Familienheimfahrt durchführe. Der Kläger habe jedoch nach Beendigung der Unterkunftsüberlassung zum 24.07.2015 ab dem Folgetag keinen Anspruch mehr auf Trennungsgeld nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LTGVO. Ferner sei auch § 4 Abs. 1 LTGVO, der eine Kürzung des Trennungsgeldanspruchs beim auswärtigen Verbleiben vorsehe, im Falle des Klägers nicht einschlägig, da § 4 Abs. 1 LTGVO voraussetze, dass der Trennungsgeldberechtigte seine auswärtige Unterkunft beibehalte. Dies sei im Falle des Klägers gerade nicht gegeben. Ab dem 25.07.2015 könne der Kläger allenfalls nach § 6 LTGVO einen Trennungsgeldanspruch wegen täglicher Rückkehr zum Wohnort zugestanden haben. Dieser Anspruch sei der Höhe nach durch das nach den §§ 3, 4 LTGVO zustehende Trennungsgeld begrenzt, wobei fiktive Reisebeihilfen, die er als Trennungstagegeld nach § 3 LTGVO erhalten könnte, nicht berücksichtigt würden. Ferner stehe es dem Kläger frei, für die gesamte Dauer der Abordnung eine private Wohnung am Ort der Hochschule zu beziehen. Er sei keinesfalls gezwungen, eine Personalunterkunft zu beziehen. Die Mehraufwendungen wegen des Transportes des Hausrates seien nicht erstattungsfähig. Dies sei vom Normgeber nur bei der dienstlich veranlassten Räumung einer Dienstwohnung vorgesehen. Der Kläger habe nur eine möblierte Unterkunft und keine Wohnung bezogen; seine Hauptwohnung habe er behalten. Daher könne ein Mehraufwand für die Räumung der Unterkunft auch nicht anerkannt werden. Zudem seien die Studierenden nicht gezwungen, während der Unterbrechung der Nutzung der Personalunterkunft Urlaub zu nehmen. Vielmehr würden den Studierenden für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 22 Urlaubstage in Abzug gebracht. Mit Verfügung vom 04.10.2017 hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für den streitigen Zeitraum auch eine Trennungsgeldberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 2, Nr. 3 LTGVO gegeben sein könnte, die nach § 5 Abs. 1 LTGVO ebenfalls einen Anspruch auf Reisebeihilfen für Heimfahrten begründen kann. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die Akten des Beklagten Bezug genommen.