Beschluss
5 S 2616/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2013 - 6 K 1003/13 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat aus den vom Kläger dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründen keinen Erfolg. 2 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht eine Baunachbarklage des Klägers gegen eine dem Beigeladenen am 28.06.2012 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines mit einer Markise überdachten Selbstbedienungs-Verkaufsstands für landwirtschaftliche Produkte (Gemüse, Obst) abgewiesen. 3 1. Soweit der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst, weil das Verwaltungsgericht den Verkaufsstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO auch ohne Einhaltung einer eigenen Abstandsfläche für zulässig gehalten hat (vgl. UA, S.7), lässt seine Antragsbegründung keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 4 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 ; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ). 5 Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO nach Sinn und Zweck dahin einzuschränken sei, dass bauliche Anlagen dann nicht abstandsflächenrechtlich privilegiert seien, wenn sich Personen in oder an ihnen längere Zeit oder häufig aufhielten, lässt sich ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierzu nicht. 6 Für eine entsprechende - einschränkende - Auslegung bietet die Vorschrift keine Anhaltspunkte. Insbesondere trifft die Annahme des Klägers nicht zu, dass die Privilegierungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO nur bauliche Anlagen beträfen, die ihrem Zweck nach nur selten und kurzfristig oder gar nie von Personen aufgesucht würden. Insbesondere bei den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO aufgeführten Garagen, aber auch bei den ggf. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO erfassten Terrassen und Pergolen ist dies typischerweise gerade nicht der Fall. Privilegiert werden vielmehr ersichtlich solche Gebäude und bauliche Anlagen, die - unabhängig von der Häufigkeit, in der sie genutzt werden -, aufgrund ihrer Maße oder der zu ihrer Errichtung verwendeten Baustoffe typischerweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO). 7 2. Zu Recht beanstandet der Kläger allerdings, dass das Verwaltungsgericht dem genehmigten Bauvorhaben schon die bodenrechtliche Relevanz i. S. des § 29 BauGB abgesprochen hat (vgl. UA, S. 7 f.). Eine solche ist nämlich bereits gegeben, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206). Hierbei kommt es nicht nur auf die Anlage allein an, sondern darüber hinaus auf die ihr zugedachte Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - IV C 13.73 -, BauR 1975, 108; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.1991 - 8 S 838/91 -, VBlBW 1992, 100). Davon ausgehend liegt jedoch auf der Hand, dass auch die Errichtung von Gemüseverkaufsständen der hier in Rede stehenden Art im Hinblick auf die mit ihnen verbundene gewerbliche Betätigung mit Kunden- und Publikumsverkehr das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen geeignet ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschl. v. 22.02.2000 - M 8 S 00.481 -: rollbarer Obstverkaufsstand mit Markise: keine unbedeutende bauliche Anlage). 8 Auf die Zulassung der Berufung vermag dies gleichwohl nicht zu führen, da das Verwaltungsgericht seine klagabweisende Entscheidung hilfsweise damit begründet hat, dass das Bauvorhaben auch keine dem Schutz des Klägers dienenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletze (vgl. UA, S. 8). 9 3. Die gegen die Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel liegen nicht vor. 10 Ernstliche Zweifel an einer Gerichtsentscheidung sind nur dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dies ist hier nicht der Fall. 11 Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Verkaufsstand im Anschluss an die Beklagte um einen „zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienenden Laden“ i. S. des § 3 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO oder aber einen „der Versorgung des Gebiets dienenden Laden“ i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handle (vgl. UA, S. 8), sind seine Ausführungen nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. 12 Der Kläger begründet seine Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis - im Anschluss an eine verschiedentlich im Schrifttum verwendete Formulierung (vgl. Jäde, in:Jäde/Dirnberger/Weiss, BauNVO 7. A. 2013, § 3 Rn. 37; auch Aschke, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB mit BauNVO, 3. A. 2013, § 3 Rn. 9; ähnlich Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO 3. A. 2014: Bewirtschaftung während der Öffnungszeiten durch Personal gewährleistet) - zunächst damit, dass - in Abgrenzung zu Warenautomaten - nur solche Verkaufsstellen Läden seien, die innerhalb der Öffnungszeiten „von Personen dauernd unterhalten“ würden. Dabei unterstellt der Kläger, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen, dass dies im Sinne einer ständigen Anwesenheit des Verkaufspersonals gemeint sei. Einer ständigen Anwesenheit bedarf es jedoch nicht, um von einer Unterhaltung der Verkaufsstelle durch Personen ausgehen zu können. Kennzeichnend für eine nicht automatisierte Verkaufsstelle ist vielmehr, dass Waren (bzw. Dienstleistungen) nur innerhalb bestimmter Öffnungszeiten angeboten werden, zu denen Personen jederzeit auf das Verkaufsgeschehen Einfluss nehmen können und ggf. - jedenfalls zu Beginn und am Ende der Öffnungszeiten - auch müssen. Demgegenüber können Warenautomaten aufgrund eines automatisierten Verkaufsablaufs jederzeit unabhängig von bestimmten Geschäftszeiten - „Tag und Nacht“ - genutzt werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.02.1968 - I BA 65/67 -, BRS 20 Nr. 23, u. v. 23.05.1978 - I BA 40/76 -, BRS 33 Nr. 26), ohne dass der Betreiber Einfluss nehmen könnte oder müsste. Dass bei einem Selbstbedienungs-Verkaufsstand von den Kunden unmittelbar auf die Waren zugegriffen werden kann und das Entgelt von ihnen selbst in die Kasse gelegt wird, führt ersichtlich noch auf keinen automatisierten Verkaufsablauf. Hinzu kommt, dass Warenautomaten - anders als Läden - typischerweise auch Werbeanlagen sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.02.1968, a.a.O. u. Urt. v. 23.05.1978, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 03.06.1986 - 11 A 1091/84 -, NVwZ 1987, 67; BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 95.76 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 13). 13 Inwiefern der vorliegende Fall Anlass bieten sollte, die für einen Laden - in Abgrenzung zu einem Warenautomaten - kennzeichnenden Merkmale einer weiteren, grundsätzlichen Klärung zuzuführen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch der hier in Rede stehende, von der Beklagten genehmigte Selbstbedienungs-Verkaufsstand durch Personen unterhalten wird. Schon aufgrund der kleinen Verkaufsfläche und der zum Verkauf stehenden - typischerweise leicht verderblichen - landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus eigener (nebenerwerbs-) landwirtschaftlicher Produktion (geringen Umfangs) erhellt ohne weiteres, dass diese zeitlich nur sehr eingeschränkt bzw. jeweils erneut angeboten werden können. Dass Personen jederzeit auf das nicht automatisierte Verkaufsgeschehen Einfluss nehmen können, wenn auch - abgesehen vom Bereitstellen und Abräumen des Warenangebots - nicht müssen, liegt auf der Hand. 14 Soweit der Kläger unter dem 26.03.2014 erstmals darauf abhebt, dass es bereits an einem für einen Laden erforderlichen „Raum“ fehle und für einen solchen eine bloße Präsentationsfläche nicht ausreiche, dürfte dieser Gesichtspunkt, da er erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist geltend gemacht worden ist, vom Senat schon nicht mehr zu berücksichtigen sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 20134, § 124a Rn. 50). 15 Abgesehen davon ist auch bei einem überdachten Verkaufsstand, der - wie hier - seitlich und nach hinten durch Holzbretter begrenzt ist und durch eine Markise überdeckt wird, ein Raum und keineswegs nur eine Präsentationsfläche vorhanden. Denn auch eine solche bauliche Anlage stellt eine Räumlichkeit dar, die sich nicht nur zum Angebot eines beschränkten Warensortiments, sondern darüber hinaus als vorübergehender Unterstand für Verkaufspersonen und Kunden eignet. Aus welchem Grund ein Laden i. S. des Bauplanungsrechts, der nach allgemeiner Meinung ohnehin nicht von den Kunden betreten werden können muss (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB , § 4 Rn. 50), gleichwohl einen (abgeschlossenen) (Aufenthalts-)Raum voraussetzen sollte, der dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt zumindest einer einzelnen Verkaufsperson dienen müsste, zeigt der Kläger nicht auf. Entscheidend - im Gegensatz zu einer nicht ausreichenden, schon keine bauliche Anlage darstellenden offenen Verkaufsfläche (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 25.02.2010 - 4 K 1096/09.NW -, BauR 20109, 950 für einen Christbaumverkauf) - ist allein das Vorhandensein einer baulich abgegrenzten Räumlichkeit, die der gewerblichen Betätigung mit Kunden- und Publikumsverkehr, insbesondere dem Verkauf von Waren dient (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.09.2006 - 3 TG 2161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81; Stock, a.a.O., § 4 Rn. 47; Vietmeier, in Bönker/Bischopink, BauNVO 2014, § 4 Rn. 8; Stange, BauNVO 2011, § 2 Rn. 33 f.). Der Antragsbegründung lässt sich auch nicht entnehmen, warum ein überdachter Verkaufsstand bauplanungsrechtlich anders zu beurteilen sein sollte (nämlich als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO oder als der Nahversorgung des Baugebiets dienende Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BauNVO) als ein Kiosk, der nach allgemeiner Meinung als Laden angesehen wird (vgl. etwa Stock, a.a.O., § 4 BauNVO Rn. 50; ders., in König/Roeser/Stock, BauNVO 3. A. 2014, § 4 Rn. 23; Stange, a.a.O., § 2 Rn. 34; Ziegler, in Brügelmann, BauGB Bd. 6 , § 2 BauNVO Rn. 63). Mit einem Kiosk ist ein überdachter Verkaufsstand sowohl nach seinem Erscheinungsbild als auch nach der ihm zugedachte Funktion, ein begrenztes Warensortiment anzubieten, ohne weiteres vergleichbar. Selbst wenn ein Laden nach allgemeinem Sprachgebrauch das Vorhandensein eines zumindest von einer Verkaufsperson betretbaren (abgeschlossenen) Raums voraussetzen sollte, wäre ein überdachter Verkaufsstand, wie er hier in Rede steht, als ladenähnliche Verkaufsstelle jedenfalls noch als Laden im bauplanungsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, § 2 Rn. 10.1: „nicht betretbare Verkaufsbuden bei weiter Auslegung noch Läden“). Dies folgt aus der gebotenen, an Sinn und Zweck orientierten Auslegung der die Zulässigkeit von Läden regelnden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, wonach solche (baulichen) Betriebsstätten auch in einem (reinen) Wohngebiet zugelassen werden können, die der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen. Inwiefern dies noch einer grundsätzlichen Klärung bedürfte, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen. Danach kann dahinstehen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), ob der Verkaufsstand ggf. auch als untergeordnete Nebenanlage oder Einrichtung zu genehmigen gewesen wäre, weil er dem Nutzungszweck eines (reinen) Wohngebiets dient und dessen Eigenart nicht widerspricht (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, § 2 Rn. 10.1; hierzu OVG NW, Urt. v. 17.02.2009 - 10 A 793/07 - zu einer Würstchenbude in einem Sondergebiet). 16 Soweit der Kläger bezweifelt, dass der Verkaufsstand überhaupt einen nennenswerten Beitrag zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets i. S. des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO beitragen kann, ist dies nicht nachvollziehbar. Auch bei einer - hier schon durch die konkreten Abmessungen des Verkaufsstandes (134 cm x 189 cm x 69 cm) bedingten - kleinen Verkaufsfläche sind die auf ihr angebotenen landwirtschaftliche Erzeugnisse aus nebenerwerbslandwirtschaftlichem Anbau durchaus geeignet, in nennenswertem Umfang zur Deckung des Bedarfs der Bewohner des Gebiets beizutragen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass mit diesem Erfordernis - wie auch mit dem Begriff des Ladens (vgl. Stock, a.a.O., § 4 BauNVO Rn. 46 f.) - gerade eine Einschränkung im Verhältnis zum Begriff des Einzelhandelsbetriebs bewirkt werden soll. Mit der Bedarfsdeckungsklausel soll zum Schutz der Wohnruhe verhindert werden, dass Läden (und Handwerksbetriebe) in größerem Umfang Kunden und damit Autoverkehr in das ruhige Wohngebiet locken (vgl. Stock, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 72). Dem entsprechend ist auch für das „Dienen“ - im Hinblick auf einen etwaigen gebietsübergreifenden Einzugsbereich - erforderlich, dass der Laden (bzw. Handwerksbetrieb) objektiv geeignet sein muss, in nicht unerheblichem Umfang zur Deckung des täglichen Bedarfs der Gebietsbewohner beizutragen (vgl. Stock, a.a.O., § 3 Rn. 73 unter Bezugnahme auf das zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ergangene Senatsurt. v. 19.10.1999 - 5 S 1824/99 -, NVwZ-RR 2000, 413). Ob der Bedarfsdeckungsklausel, wofür freilich keine Anhaltspunkte vorliegen, gleichwohl eine absolute Untergrenze des Warenangebots immanent sein könnte, bei deren Unterschreitung die mit einem Laden einhergehenden Störungen nicht mehr zu rechtfertigen wären, stellt sich unter den vorliegenden Umständen jedenfalls nicht. Insofern können daraus auch weder eine grundsätzliche Bedeutung noch besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hergeleitet werden. 17 4. Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) geltend macht, lassen seine hierzu gemachten Ausführungen ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen. Dies liegt schon im Hinblick auf das beschränkte Warenangebot des Verkaufsstands fern. Auch der Umstand, dass ggf. auch motorisierte Kunden von diesem angezogen werden mögen, folgt solches nicht. Die mit dem Betrieb eines zulässigen Ladens einhergehenden Störungen sind auch in einem reinen Wohngebiet - auch von den unmittelbaren Nachbarn - grundsätzlich als gebietsverträglich hinzunehmen (vgl. Stock, a.a.O. § 2 Rn. 68). Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die beiden Stellplätze, die nach der Baugenehmigung auch hintereinander angelegt werden können, ungeeignet wären oder nicht ausreichten, sodass Pkw-Kunden letztlich doch in der nur 5,30 m breiten R.-Straße (vgl. Senatsurt. v. 05.04.2011 - 5 S 194/10 -, UA S. 13) parken müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Bechl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, NVwZ-RR 2008, 600). 18 Das vom Kläger in diesem Zusammenhang noch beanstandete straßenverkehrsordnungswidrige Parken vor seiner Garage vermag ersichtlich nicht die Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zu begründen. Dieses (rechtswidrige) Verhalten Dritter lässt sich auch nicht über die Rechtsfigur des sog. Zweckveranlassers dem Bauvorhaben zurechnen. Inwiefern der Kläger, der in Radolfzell eine orthopädisch-unfallchirurgische Praxis betreibt, dadurch in seiner Berufungsausübung unzumutbar beeinträchtigt sein sollte, ist freilich ohnedies nicht zu erkennen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 Nr. 9.7.1; der Streitwert erscheint im Hinblick auf die von dem Bauvorhaben ausgehenden geringen Beeinträchtigungen bereits mit dem unteren Wert des Rahmenvorschlags angemessen erfasst (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -). 20 Der Beschluss ist unanfechtbar.