Beschluss
8 S 2628/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2013 - 11 K 3847/13 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). 2 I. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet (vgl. §§ 146, 147 VwGO). Der Antragsteller ist durch den angegriffenen Beschluss jedenfalls formell beschwert - was für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -EzAR-NF 044 Nr. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 24) -, weil dieser seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt. Auf die Frage, ob der Antragsteller mit Blick auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB und unter Berücksichtigung der Vollmacht seiner mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau vom 16.07.2013 befugt ist, nachbarliche Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung alleine gerichtlich geltend zu machen, kommt es daher insoweit nicht an. 3 II. Die Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass. 4 1. a) Die Rüge, der Zweck der Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO werde durch die Nutzungsänderung des Gebäudes xxxstraße xx in W. "von Hotelnutzung auf Wohnnutzung junger Erwachsener während der berufsbegleitenden Ausbildung durch das BBW W." (Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19.09.2013) berührt mit der Folge, dass die Vorschriften zu prüfen und mit diesem Gebäude die Abstandsflächen einzuhalten seien, greift nicht durch. Eine - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist für sich genommen abstandsflächenrechtlich in der Regel (zu einer möglichen Ausnahme siehe unten c)) nicht relevant. Denn es muss ein für die Abstandsflächentiefe relevantes Maß verändert werden, damit das Vorhaben hinsichtlich der Vorschriften der §§ 5 f. LBO erneut zur - dann vollständigen - Überprüfung ansteht (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 (534)). Eine Veränderung eines solchen relevanten Maßes geht mit der genehmigten Nutzungsänderung nicht einher. Soweit der Senat zur Rechtslage unter der Geltung der Landesbauordnung vom 08.09.1995 (GBl. S. 617) die Auffassung vertreten hat, dass Nutzungsänderungen auch dann abstandsrechtlich beachtlich sind, wenn sie zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke hinsichtlich eines ausreichenden Brandschutzes führen können (Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26 und daran anschließend Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388)), hält er hieran unter der Geltung der Landesbauordnung in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 357) nicht fest. Denn die Anforderungen an den Brandschutz ergeben sich aus § 15 LBO. Gesichtspunkte des Brandschutzes sind für die Bestimmung der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsfläche bei der (erstmaligen) Errichtung einer baulichen Anlage nicht relevant und können daher bei einer der Errichtung gleichstehenden Nutzungsänderung unter keinen Umständen eine neuerliche Überprüfung des Bauvorhabens anhand der §§ 5 f. LBO auslösen. Offen bleiben kann, ob die Bestimmungen zu den einzuhaltenden Abstandsflächen überhaupt dazu dienen, der Ausbreitung von Schadenfeuer vorzubeugen (dies verneint: Sauter, LBO, Stand: November 2011, § 5 Rn. 5 und § 6 Rn. 39). 5 b) Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dass im Falle einer Änderung der Nutzungsart das landesrechtliche Abstandsflächenrecht deshalb zu prüfen sei, weil der Nachbar durch die neue Nutzung wesentlich mehr in seiner Wohnruhe gestört sein könne als durch die frühere Nutzung, vermag dies ebenfalls keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dienen die §§ 5 f. LBO nicht der Wahrung des Wohnfriedens oder der Wohnruhe, sondern allein der Sicherung der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks (grundlegend: Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26). Daran hält der Senat auch unter der Geltung der Landesbauordnung in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 357) fest. Ein „sekundärer Schutzzweck“ des nachbarlichen Wohnfriedens ist dem baden-württembergischen Abstandsflächenrecht fremd (Sauter, LBO, Stand: November 2011, § 5 Rn. 4; a.A. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 - juris Rn. 7). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -VBlBW 1987, 465) ist zu einer früheren Gesetzeslage ergangen. Die weiter zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jeweils zu Art. 6 der Bayerischen Bauordnung ergangen und deshalb für das baden-württembergische Landesrecht ohne Relevanz (vgl. zur Bedeutung des sozialverträglichen Wohnens nach dem Recht des Freistaats Bayern: Dhom/Franz/ Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 1 m.w.N.) 6 c) Die Änderung der Art der baulichen Nutzung kann ausnahmsweise nur dann abstandsflächenrechtlich relevant sein, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren (Sauter, LBO, Stand: März 2010, § 5 Rn. 28). Solche Gebäude sind hier nicht betroffen. 7 d) Da das Gebäude allein infolge der Nutzungsänderung nach den obigen Ausführungen nicht an den §§ 5 f. LBO zu messen ist, kommt es auf die in der Beschwerde zu diesen Vorschriften zitierte Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht an. 8 2. Ebenfalls nicht zum Erfolg führt die Rüge, aus der öffentlich-rechtlichen Baulast folgten subjektive Rechte des Antragstellers, die durch die angegriffene Baugenehmigung verletzt worden seien. 9 Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich entschieden, dass die auf dem Grundstück xxx bestehende Abstandsflächenbaulast zugunsten des Flst. Nr. 55 mit einer Tiefe von 2,30 m nichts an der Beurteilung ändere, dass kein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vorliege. Die Abstandsflächenbaulast stelle zwar eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung dar, die von der Baurechtsbehörde durch bauaufsichtsrechtliche Anordnungen auf Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO durchgesetzt werden könne. Ob eine solche Anordnung erlassen werde, stehe jedoch im Ermessen der Behörde. Die vorliegende Nutzungsänderung sei nicht abstandsflächenrelevant, so dass ein bauaufsichtsrechtliches Tätigwerden schon deshalb nicht geboten sei. 10 Diese Ausführungen im angegriffenen Beschluss missversteht der Antragsteller, wenn er nunmehr mit der Beschwerde behauptet, das Verwaltungsgericht räume selber ein, dass er einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde habe, gerade wegen der Baulast zu seinen Gunsten. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass nicht dargelegt wird, weshalb eine Baulast zugunsten des Vorhabengrundstücks verletzt sein soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb aus einer solchen behaupteten Verletzung Abwehrrechte des Antragstellers als Eigentümer des mit der Baulast belasteten Grundstücks folgen könnten. Ebenso wenig erschließt sich in diesem Zusammenhang die Rüge, dass § 7 LBO im angegriffenen Beschluss nicht erwähnt werde. 11 3. Die Rügen der Beschwerde, die darauf abzielen, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zu wenig berücksichtigt habe, führen nicht zu ihrem Erfolg. Soweit die entsprechenden Rügen hinreichend substantiiert sind, ergibt sich aus der Berücksichtigung der mit ihnen geltend gemachten Umstände kein Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses (a) - d)). Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgerichts ist mit ihnen auch nicht dargetan (e)). 12 a) Mit ihrer Rüge, es sei nicht berücksichtigt worden, dass „der neue Bebauungsplan auf Antrag des Beschwerdeführers die Flurstücke des Antragstellers gerade von diesem Bebauungsplan ausgenommen [habe]“, vermag die Beschwerde eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht aufzuzeigen. Zwar setzt sich der Beschluss mit diesem Aspekt tatsächlich nicht ausdrücklich auseinander. Jedoch kann dieser - für sich genommen - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein. Die bauplanungsrechtliche Situation hat das Verwaltungsgericht ersichtlich zutreffend erfasst und die Beachtung des den Antragsteller schützenden Rücksichtnahmegebots geprüft (Beschlussumdruck S. 3 f.). Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zutreffen und die nähere Umgebung des Baugrundstückes und seines Grundstücks von reiner Wohnbebauung geprägt sein sollten - was angesichts der bisher genehmigten Hotelnutzung des Baugrundstücks nicht naheliegend ist -, bleibt die Abgrenzung des Geltungsbereichs des „neuen Bebauungsplans“ für die Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers unerheblich. 13 Das Berufen auf einen Vertrauenstatbestand, der sich daraus herleiten soll, dass das Grundstück des Antragstellers auf seine Anregung aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans entgegen der ursprünglichen Planung herausgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Aus diesem Umstand können sich keine Abwehransprüche gegen Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ergeben. 14 b) Ebenso offensichtlich unerheblich ist der Umstand, dass „die xxx bereits als Spielstraße gewidmet war und einen Weg darstellt, der überwiegend von Kindern, die zur Schule gehen, genutzt wird“. Denn aus diesem Umstand kann der Antragsteller keine eigenen Rechte ableiten. Nur deren Verletzung kann aber zu einem Erfolg seines Widerspruchs führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht aber entscheidungstragend bei seiner Interessenabwägung abgestellt. 15 c) Die Rüge, die Feststellung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, dass das Nachbargebäude der Beigeladenen eine reine Hotelnutzung gehabt habe, vielmehr habe es dort auch eine Gaststätte und private Wohnnutzung gegeben, setzt sich nicht hinreichend mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt daher dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn das Verwaltungsgericht geht von einer Nutzungsänderung von einer Hotelnutzung in eine Wohnnutzung aus. Soweit schon bisher eine Wohnnutzung genehmigt und ausgeübt worden sein sollte, läge daher aus der Sicht des Verwaltungsgerichts bereits keine Nutzungsänderung vor. Hinsichtlich der Gaststättennutzung im Erdgeschoss liegt im Übrigen kein auf die Genehmigung einer Nutzungsänderung gerichteter Bauantrag vor. 16 d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit beschäftigt, dass das bisherige Betriebskonzept der Beigeladenen nur unzureichend dargestellt sei, kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil sie ihre Prämisse nicht darzulegen vermag. Denn aus den Bauvorlagen lässt sich die Anzahl der Zimmer und auch deren Belegung als Einzelzimmer (EZ) oder Doppelzimmer (DZ) entnehmen, so dass der genehmigte Nutzungsumfang entgegen der Auffassung der Beschwerde eindeutig feststeht. Die Antragsgegnerin selbst geht in der Beschwerdeerwiderung darüber hinaus wohl nur von einer Einzelbelegung aller Zimmer aus. Soweit die Beschwerde weitergehend rügt, die Antragsgegnerin lasse es nach wie vor offen, „welche konkreten junge Menschen bzw. junge Erwachsene im Gebäude xxx untergebracht werden sollen“, kann dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die genehmigte Nutzung ist in der Baugenehmigung vom 19.09.2013 eindeutig als „Wohnnutzung junger Erwachsener während der berufsbegleitenden Ausbildung durch das BBW W.“ bezeichnet. Weiter wird mit der Beschwerde nicht dargetan, welche bodenrechtliche Relevanz dem gerügten Umstand zukommen soll. Darüber hinaus erschließt sich nicht, weshalb es hier um eine „Unterbringung“ und nicht um eine schlichte, zweckgebundene gewerbliche Zimmervermietung gehen soll. 17 e) Weder mit den oben unter 3. a) - d) abgehandelten Rügen noch mit dem vorsorglichen Verweis „auf alle vorgelegten Anlagen und sämtliche zitierte Rechtsprechung in erster Instanz“, die alle „vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Rahmen der summarischen Prüfung nicht gewürdigt“ worden seien, vermag die Beschwerde einen Verfahrensfehler in Form des Verstoßes gegen den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) den Anforderungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend darzulegen. Hinsichtlich der hier unter 3. a) - d) behandelten Rügen wird bereits nicht dargelegt, weshalb die angeblich übergangenen Ausführungen des Antragstellers zur Sach- und Rechtslage nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 8 B 106.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 77 Rn. 33 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - juris) für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sind. Ebenso wird nicht dargelegt, weshalb vor dem Hintergrund, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen, hier besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Vorbringen des Antragstellers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden sei (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Urteil vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 und Beschluss vom 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11 - juris Rn. 33 f.). Aus diesen Gründen genügt auch der Verweis auf die angeblich vollständig nicht gewürdigten Anlagen und die zitierte Rechtsprechung (Beschwerdeschrift S. 13) dem Darlegungsgebot nicht. 18 4. Die Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit mit ihr - der Sache nach unter Berufung auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - geltend gemacht wird, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen als bildungs- oder soziale Einrichtung einen erforderlichen Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten müsse. 19 a) Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen kann insoweit nur § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sein. Nach dieser Vorschrift sind bauliche und sonstige Anlagen u.a. dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Umgebung reicht dabei so weit, als die unmittelbaren Auswirkungen einer baulichen Anlage reichen, die die Nutzung anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigen können (Roeser, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 15 Rn. 27) und umfasst daher auch das Grundstück des Antragstellers. Aufgrund des Rücksichtnahmegebots kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122; Senatsurteil vom 27.06.2011 - 8 S 2581/10). 20 b) Gemessen hieran spricht nichts für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Abgesehen davon, dass Gegenstand der genehmigten Nutzungsänderung nicht die Umnutzung des Gebäudes in eine Jugendhilfeeinrichtung ist und auch ein „spezialisierte[r] Umgang mit jungen Menschen mit Epilepsie, ADHS, Adipositas, psychischer Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung und/oder Migrationshintergrund“ im Rahmen der Betreuung nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, über deren sofortige Vollziehbarkeit durch das Verwaltungsgericht zu befinden war, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu etwaigen Mindestabständen von Betreuungseinrichtungen zu Wohngebäuden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass dem allgemeinen Bauplanungsrecht ein „Milieuschutz“ fremd ist. Immissionen, die von Wohnnutzungen und wohnähnlichen Nutzungen von Anlagen für soziale Zwecke ausgehen, sind im Grundsatz in von Wohnnutzung geprägten Gebieten hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364), selbst wenn sich der Nutzerkreis der neu genehmigten Nutzung strukturell erheblich von dem Nutzerkreis der Bestandsbebauung unterscheiden sollte. Im Übrigen könnten nur solche Auswirkungen der vom Antragsteller angegriffenen Baugenehmigung eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens begründen, die unmittelbar dem Vorhaben zuzurechnen sind, etwa weil sich die Bewohner einer genehmigten Einrichtung vorhersehbar und üblicherweise in dieser Weise verhalten. Hierfür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte; die bloße Möglichkeit, dass die Bewohner einer Einrichtung zu einem bestimmten Fehlverhalten neigen könnten, genügt für die Zurechnung nicht. Denn individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.05.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6 und vom 06.12.2011 - 4 BN 20.11 - BauR 2012, 621 Rn. 5). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auch auf den geregelten Tagesablauf der Bewohner - die neben einem Beruf auch einer Ausbildung nachgehen - und auf die im Gebäude der Beigeladenen vorgesehenen und genehmigten Aufenthaltsräume hingewiesen, so dass es dem Vorhaben nicht immanent ist, dass sich die Bewohner zwangsweise auf der Straße oder gar dem Grundstück des Antragstellers aufhalten müssten. Auch aus dem Vorhandensein eines sozialpädagogischen Betreuers lässt sich auf eine vorhersehbares und regemäßig eintretendes Fehlverhalten, das zwingend zu unzumutbaren Störungen führen muss, erkennbar nicht schließen. Denn die Annahme, ein Betreuer sei bei der beantragten Nutzung aus Sicht des Betreibers notwendig, vermag nichts darüber auszusagen, ob von der Nutzung Störungen nach außen ausgehen können, die zu einer Unzumutbarkeit des Vorhabens führen können. 21 Die Beschwerde vermag auch nicht darzutun, dass die behauptete Unterschreitung der Anzahl der notwendigen Stellplätze dazu führen könnte, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Antragstellers beeinträchtigt sei. Dieser Umstand allein ist unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme bei einem behaupteten Stellplatzmangel durch einen Nachbarn rügefähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 (601)). 22 5. Das Beschwerdevorbringen, die begehrte Nutzungsänderung verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, weil der Betrieb das Wohnen wesentlich störe und dies nach § 6 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig sei, übersieht, dass der Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Da das Grundstück des Antragstellers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, kann er aus der Festsetzung eines Mischgebiets keine Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen ableiten. 23 6. Die Rüge, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne ein Mangel an Stellplätzen vom Nachbarn gegenüber dem Bauherrn mit drittschützender Wirkung geltend gemacht werden, hat auch unter ihrem bauordnungsrechtlichen Aspekt keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, an der der Senat festhält, vermitteln die Regelungen aus § 37 Abs. 1 und Abs. 2 LBO keinen Nachbarschutz. Sie dienen allein dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 (601)). Das vom Antragsteller angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 05.07.2012 - 5 K 2716/11 -BauR 2012, 1994) verhält sich allein zu § 51 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und ist daher hier nicht einschlägig. 24 7. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von einer Verringerung des Nutzungsumfangs aus, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar dürfte die Baugenehmigung vom 19.09.2013 die Doppelbelegung der zuvor im Hotelbetrieb als Doppelzimmer genutzten Räume weiterhin zulassen und dürften die Annahmen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zu den Nutzungsmöglichkeiten nur auf den beabsichtigten und nicht den genehmigten Nutzungsumfang beziehen (vgl. Seite 7 f. Beschwerdeerwiderung). Jedoch wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Nutzungsumfang bodenrechtlich relevante, unzumutbare Störungen mit sich bringen soll. 25 8. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. 26 a) Der Anspruch des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt worden. Die Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO verstößt allein dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -BVerwGE 110, 40 (46)). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Übertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2013 solche Erwägungen zugrunde gelegen haben könnten. Insbesondere erweisen sich die aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen nicht in einer Weise als komplex, dass die den Übertragungsbeschluss tragende Auffassung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO), schlechthin unvertretbar wäre. 27 b) Auch die Rüge, der Antrag „auf einen gerichtlichen Ortstermin“ sei verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden, greift nicht durch. Da es auf die vom Antragsteller behauptete beengte Situation nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht angekommen ist, erweist sich weder die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 101 Abs. 3 VwGO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, noch das Absehen von einer Beweiserhebung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als fehlerhaft. 28 c) Die behaupteten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind oben unter II. 3. e) abgehandelt. 29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene weder einen eigenen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (154 Abs. 3 VwGO) noch sich sonst aktiv am Verfahren beteiligt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. 30 2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 29) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) an. Den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) zieht der Senat in Anwendung des Rechtsgedankens des § 71 Abs. 1 GKG nur für Verfahren heran, die nach dem 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig geworden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 3.750 EUR festzusetzen ist. Da die vom Antragsteller behauptete Wertminderung von 30.000,- EUR gegriffen und nicht belegt ist, kommt die von der Antragsgegnerin beantragte Streitwertfestsetzung und -änderung auf je 15.000,- EUR nicht in Betracht, zumal die Antragsgegnerin erstinstanzlich selbst vorgetragen hat, dies sei „durch nichts gerechtfertigt“ (Seite 10 der Erwiderung vom 08.11.2013). 31 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.