Urteil
11 S 2534/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2013 - 11 K 1694/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht wurde. 2 Der Kläger, ein 1977 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste 1995 erstmals ins Bundesgebiet ein und wurde zunächst geduldet. Im Juni 1997 wurde er nach Jugoslawien abgemeldet, hielt sich aber ab September 1997 - ohne Nachweis einer rechtmäßigen Einreise - erneut im Bundesgebiet auf. Er erhielt von der zuständigen Ausländerbehörde in Ludwigsburg wiederum eine Duldung. Im Februar 1998 heiratete der Kläger vor dem Standesamt Ludwigsburg eine deutsche Staatsangehörige. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Aufenthalts des Klägers teilte der Kläger der zuständigen Ausländerbehörde mit, seine Ehefrau sei bereits seit Juni 1998 spurlos verschwunden. Der Kläger wurde weiterhin geduldet. 3 Am 19.04.2002 heiratete der Kläger vor dem Standesamt Böblingen erneut eine deutsche Staatsangehörige. 4 Am 30.07.2002 beantragte der Kläger, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Am 31.03.2003 erteilte ihm die Stadt Böblingen eine erste Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, die bis zum 31.03.2004 befristet war. Auf seinen rechtzeitig gesellten Verlängerungsantrag verlängerte die Stadt Herrenberg die Aufenthaltserlaubnis am 07.07.2004 bis zum 07.07.2007. 5 Am 04.07.2007 erteilte ihm die Beklagten erstmals eine auf § 31 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 03.07.2008. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde von der Beklagten anschließend bis zum 17.06.2009, sodann bis zum 09.09.2010 und schließlich am 09.07.2010 bis zum 08.07.2012 verlängert. 6 Im Rahmen der Bearbeitung des letzten Verlängerungsantrages hatte der Kläger ein Urteil eines serbischen Gerichtes aus dem Jahr 2009 vorgelegt, mit welchem die Ehe mit seiner zweiten deutschen Ehefrau geschieden worden war. 7 Im November 2010 erhielt die Beklagte die Mitteilung, dass der Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom zu einer (Ge-samt)Geldstrafe von 180 Tagessätzen, u.a. wegen in den Jahren 2006 - 2008 begangener Insolvenzverschleppung, Bankrotts und Vorenthaltens von Sozialabgaben sowie eines im Jahre 2009 begangenen Straßenverkehrsdeliktes (Fahren ohne Fahrerlaubnis) verurteilt worden war. 8 Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte unter dem 07.12.2011 eine Verfügung, in der sie die noch bis zum 08.07.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den 07.12.2011 verkürzte (Ziff. 1), die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnte (Ziff. 2), den Kläger aus dem Bundesgebiet auswies (Ziff. 3), den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens vier Wochen nach Rechts-/Bestandskraft dieser Verfügung aufforderte und ihm die Abschiebung nach Serbien androhte (Ziff. 4 und 5). Zur Begründung führte sie aus, mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers liege ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Damit fehle es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Atypische Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG sei somit entfallen, so dass die Voraussetzung für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer dieses Titels vorliege. Die durchgeführte Ermessensbetätigung führe zu der vorgenommenen zeitlichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers. Aufgrund der fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen komme daher auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht sei nicht ersichtlich. Wegen des gegebenen Ausweisungsgrundes sei auch eine Ermessensausweisung des Klägers zu prüfen. Die Abwägung führe hier zu einer spezial- und generalpräventiv begründeten Ausweisung. Die gesetzte Ausreisefrist ermögliche es dem Kläger, seine Ausreise vorzubereiten. 9 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus: Er habe Kontakte zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, so zu seiner Großmutter, einer Schwester, einem Onkel und mehreren Cousins. Sein Privat- und Familienleben sei nicht ausreichend gewürdigt worden und daher Art. 8 EMRK verletzt. Der Kläger habe die richtigen Lehren aus seiner damaligen Verurteilung gezogen und führe inzwischen seit drei Jahren erfolgreich ein neues Unternehmen. Er sei ein Beispiel für eine gelungene Integration. Man müsse auch bedenken, wie lange die abgeurteilten Straftaten hier schon zurücklägen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten Bezug genommen. Durch die vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht als Unternehmer sei der Kläger straffällig geworden. Insofern könne nicht von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Auch habe sich der Kläger nicht so weit von seiner Heimat entfernt, dass ihm dort ein Neuanfang nicht mehr möglich wäre. Sein Kontakt zum Heimatland sei nie abgebrochen. 11 Der Kläger erhob am 21.05.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen. Der gesamte Sachverhalt ergebe, dass es sich vorliegend um einen atypischen Fall handele, Art. 8 EMRK verletzt sei und das Nichtvorliegen einer Regelerteilungsvoraussetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG ihm daher nicht vorgehalten werden könne. 12 In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger den Rechtsstreit bezüglich der Ziff. 1 und 3 der angegriffenen Verfügung in der Hauptsache für erledigt; die Beklagte schloss sich dem an. Weiter änderte die Beklagte Ziff. 4 dahingehend, dass dem Kläger eine Ausreisefrist bis spätestens 30.11.2013 gesetzt wurde. Der Kläger bezog diese Änderung in das Klageverfahren ein und beantragte, Ziff. 2, 4 (in Gestalt der Abänderungsentscheidung vom 21.10.2013) und 5 des Bescheides der Beklagten vom 07.12.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.04. 2013 insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. 13 Die Beklagte trat der Klage aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen entgegen. Es lägen sehr wohl ein Regelfall und keine Atypik vor. Der Kläger sei noch 2009 im Straßenverkehr straffällig geworden, als das Strafverfahren wegen der Wirtschaftsdelikte bereits anhängig gewesen sei. 14 Durch Urteil vom 21.10.2013 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich Ziff. 1 und Ziff. 3 der Verfügung ein und wies im Übrigen die Klage ab. 15 Zur Begründung führte es aus: Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 31 AufenthG komme nicht in Betracht. Sie scheitere an § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Mit der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers liege ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, der im Regelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließe. Soweit sich der Kläger darauf berufe, es sei hier aber wegen des Vorliegens atypischer Umstände gerade nicht von einem Regelfall auszugehen, weshalb die Beklagte von der Heranziehung dieser Regelerteilungsvoraussetzung hätte absehen müssen, könne das Gericht dem nicht folgen. Die vom Amtsgericht Stuttgart abgeurteilten Straftaten des Klägers stellten ernsthafte Formen der Wirtschaftskriminalität dar. Dem entspreche auch die nicht geringe Strafhöhe von 180 Tagessätzen. Dass der Gesetzgeber in einem derartigen Fall, zumal wenn kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sei, davon absehen wolle, den weiteren Inlandsaufenthalt eines solchermaßen straffälligen Ausländers hinzunehmen, stelle nach Einschätzung des Gerichts insoweit geradezu einen typischen Regelfall dar. Die abgeurteilten Straftaten selbst beinhalteten keine Umstände, die hier Anlass zur Annahme einer Atypik gäben. Soweit sich der Kläger auf Art. 8 EMRK berufe und eine Atypik mit Blick auf seine Integration, seinen langen Inlandsaufenthalt, seine familiäre Verbundenheit zu rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Personen und eine Entfremdung von seinem serbischen Heimatland verweise, folge hieraus nichts anderes. Der Kläger sei in den ersten acht Jahren seines Aufenthaltes in Deutschland über den Besitz einer Duldung nicht hinausgekommen. Erstmals im Frühjahr 2003 sei ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Eine tiefgreifende Integration in die bundesdeutsche Gesellschaft sei mit Ausnahme, dass er sich hier wirtschaftlich betätige, beim Kläger nicht feststellbar. Gerade diese wirtschaftliche Betätigung habe zunächst in den ersten Jahren zu einer erheblichen Straffälligkeit geführt. Äußerstenfalls in den letzten drei bis vier Jahren seines Inlandsaufenthaltes ließen sich daher erfolgreiche integrative Elemente erkennen. Die vorgetragenen familiären Bindungen zu nur entfernteren Verwandten im Bundesgebiet (Großmutter, Onkel bzw. mehrere Cousins) seien angesichts seines Alters nicht von einer Art, dass ihm die Aufrechterhaltung der familiären Kontakte von Serbien aus nicht zugemutet werden könne. Schließlich habe der Kläger durch das von ihm der Ausländerbehörde gegenüber vorgelegte Scheidungsurteil eines serbischen Familiengerichts auch belegt, wie sehr seine Verbindung zum Heimatland noch bestehe. Ein so elementarer Vorgang wie die Auflösung einer zuvor hier im Inland geführten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sei vom Kläger nicht etwa bei einem deutschen Familiengericht bewirkt worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Kläger als „faktischer Inländer" angesehen werden müsse, der wegen vollkommener „Verwurzelung" im Bundesgebiet bei gleichzeitiger „Entwurzelung" vom Heimatland wegen einer bestehenden Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schutz seines Familien- und Privatlebens nicht auf eine Rückkehr nach Serbien verwiesen werden dürfe. 16 Zuletzt ergebe sich ein Erfolg der Klage auch nicht daraus, dass die Beklagte keine Überlegungen dahingehend angestellt habe, ob sie von dem so gegebenen Erteilungshindernis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß der allgemeinen Rechtsregel des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen wolle, was gegebenenfalls als Ermessensausfall zu werten wäre. Denn § 27 Abs. 3 Satz 2 sei in der gegebenen Konstellation nicht anwendbar. Wie bereits die amtliche Überschrift des § 27 AufenthG (Grundsatz des Familiennachzugs) zeige, habe der Gesetzgeber in dieser Norm allgemeine Regelungen für Fälle des Familiennachzugs zusammengefasst. Das Aufenthaltsrecht, dessen Verlängerung der Kläger hier erstrebe, sei aber in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht definiert. Schon der Wortlaut der Vorschrift spreche daher gegen eine Anwendung von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Allerdings sei nicht zu übersehen, dass zwischenzeitlich der Gesetzgeber mit dem neuen § 27 Abs. 5 AufenthG die Norm dahingehend ergänzt habe, dass sämtliche Aufenthaltstitel nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes nunmehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigten. Damit werde in § 27 AufenthG eine Vorschrift verortet, die nicht nur Fälle des unmittelbaren Familiennachzuges betreffe, sondern auch Aufenthaltsrechte, die zwar in diesem Abschnitt geregelt würden, aber vom Familiennachzug losgelöst seien, wie eben Aufenthaltsrechte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Daraus könne man aber nicht schließen, dass § 27 AufenthG entgegen dem Wortlaut der amtlichen Überschrift ausnahmslos generelle Regelungen zur Anwendung des gesamten 6. Abschnitts des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes enthalte. Es sei vielmehr naheliegender, die Verortung des neuen § 27 Abs. 5 AufenthG im Kontext der Grundsätze des Familiennachzugs als einen weiteren der im deutschen Ausländerrecht reichlich enthaltenen Systembrüche anzusehen. Die reduzierte Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle unmittelbaren Familiennachzugs und gerade nicht - wie hier - auch auf eigenständige vom Zweck des Familiennachzugs unabhängige Aufenthaltsrechte, folge nämlich aus dem Zweck dieser gesetzlichen Regelung. Weil die ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug materiell an den Schutzbereich des Art. 6 GG anknüpften, habe der Gesetzgeber eigens bestimmt, dass in diesem Bereich eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde getroffen werden müsse, ob bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes wirklich eine Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels zum Familiennachzug gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geboten sei. Durch die Bestimmung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach in allen Fällen des originären Familiennachzugs insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, werde sichergestellt, dass der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG in jedem Fall, in dem er zu berücksichtigten sei, gewährleistet werden könne. In diesen Kontext gehöre das hier in Rede stehende Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aber gerade nicht. Dieser Aufenthaltstitel sei vom Familiennachzug und damit vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG losgelöst. Damit bestehe insoweit auch kein Anlass für die allgemeine Ermessensbetätigung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Auch die von der Beklagten erlassenen Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung in der abgeänderten Fassung vom 21.10.2013 sei nicht zu beanstanden. 17 Gegen das am 22.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. 18 Am 20.01.2014 hat der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung, wie folgt, begründet: Der Gesetzgeber habe durch die Neuformulierung des § 27 Abs. 5 AufenthG deutlich gemacht, dass die gesamte Vorschrift auf sämtliche Fälle des 6. Abschnitts anzuwenden sei. Im Übrigen liege in seinem Fall auch eine Atypik vor. Eine Verweigerung der Verlängerung wäre unverhältnismäßig. In der Strafe von 180 Tagessätzen sei ein Verkehrsdelikt enthalten, das mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagessätzen geahndet worden sei. Von einer ernsthaften Form der Wirtschaftskriminalität könne nicht gesprochen werden. Es habe sich um einen Insolvenzfall gehandelt, wie er bei Kleinunternehmern nicht selten vorkomme, die sich gewissermaßen an den letzten Strohhalm klammerten. Die Staatsanwaltschaft sei in einem Vermerk davon ausgegangen, dass bei ihm ein Verbotsirrtum vorgelegen habe. Er lebe auch seit 16 Jahren in Deutschland und spreche fließend deutsch. Mittlerweile habe er auch einen neuen Betrieb. Die Tatsache, dass die Ehe in Serbien geschieden worden sei, besage nicht, dass er kein faktischer Inländer sei. 19 Der Kläger beantragt, 20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.10.2013 - 11 K 1694/13 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu verlängern, und deren Bescheid vom 07.12.2011 (in der Fassung vom 21.10.2013) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.04.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie macht sich das angegriffene Urteil zu eigen. 24 Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 25 Dem Senat lagen die von der Beklagten geführte Ausländerakte des Klägers sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Entscheidungsgründe 26 Die fristgemäß eingelegte und unter Stellung eines Antrags begründete und damit zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 27 Der Senat schickt vorweg, dass der Kläger nach Aktenlage bis zum Erlass des Ausgangsbescheids vom 07.12.2011 keinen Antrag auf Verlängerung der ihm bis zum 08.07.2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte. Hierzu bestand aus der Sicht des Klägers auch keine Veranlassung, weil er noch für längere Zeit über einen wirksamen Titel verfügte und die Beklagte auch in ihrem Anhörungsschreiben vom 24.01.2011 nicht angekündigt hatte, wie dann später geschehen, eine Verlängerung des Titels abzulehnen. Deshalb kann auch in dem Anwaltsschreiben vom 21.02.2011, in dem gebeten wurde, von den beabsichtigten Maßnahmen Abstand zu nehmen, kein zumindest konkludenter Verlängerungsantrag enthalten gewesen sein. Der Senat geht aber zugunsten des Klägers davon aus, dass jedenfalls im Widerspruch vom 10.01.2012 ein konkludenter Antrag gestellt worden war. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung und der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nur die Verlängerung eines Titels nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG. 28 1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Verlängerung der ihm nach § 31 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangen. 29 a) Dem steht entgegen, dass der Kläger nicht die Regelerteilungserteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. 30 Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom. 17.11.2009 - 10 ZB 09.1415 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010 - OVG 3 S 120.09 - juris; HambOVG, Beschluss vom 21.07.2010 - 3 Bs 58/10 - AuAS 2010, 256; NiedersOVG, Beschluss vom 31.01.2008 - 10 ME 274/07 - juris; offen OVGNW, Beschluss vom 14.09.2007 - 18 E 881/07 - juris; vgl. auch Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 31 AufenthG Rn. 76) zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers die ein Ermessen eröffnende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht anzuwenden ist, weil dessen Fall keinen Familiennachzug mehr betrifft und nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt, weshalb es nicht mehr geboten ist, den aufenthaltsrechtlichen Umgang mit Ausweisungsgründen flexibler zu handhaben (vgl. schon zu § 17 Abs. 5 AuslG 1990 BT-Drucks. 11/632, S. 60 und hierauf sinngemäß Bezug nehmend BT-Drucks. 15/420 S. 81 zu § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Für diese Sicht der Dinge sprechen nicht nur die amtliche Überschrift sowie die Tatsache, dass in der Norm regelmäßig (und nicht zuletzt in § 27 Abs. 3 Satz 1) von „Familiennachzug“ die Rede ist, sondern auch der Umstand, dass für die erste Verlängerung des nach Absatz 1 verlängerten Titels der § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Sonderregelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält. Schließlich verweist § 31 Abs. 4 Satz 2 zudem gerade auf die allgemeinen Bestimmungen und damit auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, was eine Anwendbarkeit von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht nahe legt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Einfügung von Absatz 5 in § 27 AufenthG durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Recht von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I., S. 3884) keine Veranlassung zu einer anderen Sicht der Dinge gibt. Zwar steht die Formulierung, wonach der Aufenthaltstitel „nach diesem Abschnitt“ zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht in Einklang mit dem bisherigen systematischen und inhaltlichen Verständnis. Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine grundlegende Abkehr von dem bisherigen Verständnis beabsichtigt war, das auch Ausdruck in Ziffer 31.4 AVwV-AufenthG gefunden hatte (vgl. BT-Drucks. 17/13022, S. 20). 31 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht etwa deshalb von einer Atypik ausgegangen werden muss, weil die Versagung der Verlängerung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben darstellen würde (vgl. zu den Voraussetzungen einer Atypik BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32,07 - BVerwGE 131, 370; vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239; GK-AufenthG § 5 Rn. 21 f.). Der Senat kann dabei offen lassen, ob diesem Gesichtspunkt aus systematischen Gründen nicht ohnehin nur im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden könnte. Ausgehend vom dem konventionsrechtlichen Grundsatz, dass durch Art. 8 EMRK und das hierin garantierte Recht auf Privatleben in aller Regel das Recht der Konventionsstaaten, souverän über die Einreise und den weiteren Aufenthalt von Ausländern und damit über die Zusammensetzung seiner Wohnbevölkerung zu entscheiden, nicht eingeschränkt wird (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner/Niederlande, NVwZ 2007, 1279 m.w.N.), bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts auch im Hinblick auf die Begehung von nicht unerheblichen Straftaten noch Ende des Jahres 2009 als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger einwendet, er habe in einem Verbotsirrtum gehandelt, trifft es jedenfalls nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Vermerk zum Strafbefehlsantrag einen Verbotsirrtum ausdrücklich festgestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft geht lediglich davon aus, dass, falls ein solcher vorgelegen haben sollte, dieses den Kläger nicht entschuldige und dieser Umstand nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden könne. Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass dem Kläger, der erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist war, eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar sein könnte, weil er über keinerlei Bindungen mehr verfügt und deshalb als entwurzelt anzusehen sein könnte. Die Tatsache, dass verschiedene nähere und fernere Verwandte in der Bundesrepublik leben, er hier seinen Lebensmittelpunkt und mittlerweile sein Auskommen gefunden hat und die deutsche Sprache beherrscht, besagt nicht, dass er den Lebensverhältnissen in Serbien in einem Maße entfremdet sein könnte, das eine Reintegration unmöglich machen könnte. Dass der Kläger sich durchaus noch mit seinem Heimatland verbunden fühlt, kommt exemplarisch darin zum Ausdruck, dass seine in Deutschland mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene und in Deutschland gelebte Ehe in Serbien geschieden wurde, wobei der Senat einmal offen lässt, aus welchem Umstand das serbische Gericht seine Zuständigkeit abgeleitet haben könnte. Aus den bei den Akten befindlichen Kopien seines Reisepasses ergeben sich auch zahlreiche Reisen nach Serbien zwischen 2010 und 2012. Auch aus der Tat und ihrer Begehung folgt keine Atypik. Denn die abgeurteilten Taten des Klägers entsprechen, wie er im Grunde in der Berufungsbegründung selbst eingeräumt hat, den typischen Handlungsweisen, auf die mit den Mitteln des Strafrechts reagiert wird, um diese zu unterbinden. Es geht um die Gefährdung von Gläubigern, denen nicht rechtzeitig signalisiert wird, dass der Betrieb nicht mehr zahlungsfähig ist, und die daher die Geschäftsbeziehungen fortsetzen und Aufwendungen tätigen, denen keine äquivalenten Forderungen mehr gegenüber stehen. Dass der Kläger bis zur Aufdeckung der Insolvenz immer noch gehofft hatte und der Realität nicht in die Augen sehen wollte, ist aber nichts atypisches, sondern liegt im Spektrum des als strafwürdig sanktionierten Verhaltens. 32 b) Einem Erfolg seines Begehrens steht zudem ein weiterer Umstand entgegen. Mit der angegriffenen Verfügung war auch die Geltungsdauer der ursprünglich bis zum 08.07.2012 verlängerten Aufenthaltserlaubnis auf den 07.12.2011 verkürzt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte sich dieser Teil der Verfügung vom 07.12.2011 nicht durch Zeitablauf erledigt, weil sie nämlich Grundlage einer hier beantragten Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sein kann und auch sein muss, da der Fortbestand des Titels Erteilungsvoraussetzung der Verlängerung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - BVerwGE 140, 64) geht das Aufenthaltsgesetz nach seiner Struktur davon aus, dass eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann möglich ist, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des bisher erteilten Titels erfolgt ist, andernfalls ist nur eine Neuerteilung möglich, sofern die Voraussetzungen für eine Ersterteilung (vgl. insbesondere auch § 5 Abs. 2 AufenthG) noch vorliegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.06.2011 weiter entschieden hat, kommen die Privilegierungen des § 31 AufenthG, die eine Legalisierung des Aufenthalts losgelöst von allen sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes ermöglichen, nur dann zum Tragen, wenn es sich um Verlängerungsfälle handelt, wenn somit zum Zeitpunkt der Antragstellung der Titel noch gültig und nicht abgelaufen ist und deshalb noch ein hinreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zu dem früher allein zum Zwecke des Familiennachzug erteilten Aufenthaltstitel besteht, der es allein rechtfertigt, den Betroffenen den weiteren Aufenthalt ungeachtet aller nach dem Aufenthaltsgesetz in zulässiger Weise verfolgbaren Aufenthaltszwecke zu ermöglichen. Auch wenn nach einer bereits erfolgten ersten Verlängerung im Falle einer weiteren Verlängerung der zeitliche Zusammenhang mit dem früheren Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs weniger stark ist, so bleibt dieser maßgebliche Gesichtspunkt wegen des nach wie vor bestehenden inhaltlichen Zusammenhangs gleichwohl tragfähig. Eine Privilegierung und eine Lösung von den sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes würde nicht einleuchten, wenn der „Verlängerungsantrag“ etwa erst (unterschiedlich lange Zeit) nach dem Erlöschen des vorangegangenen Titels gestellt würde. Schon aus diesem Grund war eine Erledigung durch Zeitlablauf nicht eingetreten, infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung ist die Rechtshängigkeit der insoweit erhobenen Anfechtungsklage entfallen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 66) und dieser Teil der angefochtenen Verfügung unanfechtbar geworden ist mit der Folge, dass der hier einmal zugunsten des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 10.01.2012 gesehene Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem der Kläger nicht mehr im Besitz des Titels war (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und deshalb eine Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausscheiden muss. Eine Ersterteilung eines Titels nach § 31 AufenthG ist aber, wie ausgeführt, nicht möglich. 33 Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht gekommen wäre. 34 2. Da der Kläger sogar vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist die gegen ihn ergangene selbst vollziehbare Abschiebungsandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 bwVwVG) nicht zu beanstanden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG). 35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht im Hinblick auf § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen. 36 Beschluss vom 26. Februar 2014 37 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 38 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Gründe 26 Die fristgemäß eingelegte und unter Stellung eines Antrags begründete und damit zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 27 Der Senat schickt vorweg, dass der Kläger nach Aktenlage bis zum Erlass des Ausgangsbescheids vom 07.12.2011 keinen Antrag auf Verlängerung der ihm bis zum 08.07.2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte. Hierzu bestand aus der Sicht des Klägers auch keine Veranlassung, weil er noch für längere Zeit über einen wirksamen Titel verfügte und die Beklagte auch in ihrem Anhörungsschreiben vom 24.01.2011 nicht angekündigt hatte, wie dann später geschehen, eine Verlängerung des Titels abzulehnen. Deshalb kann auch in dem Anwaltsschreiben vom 21.02.2011, in dem gebeten wurde, von den beabsichtigten Maßnahmen Abstand zu nehmen, kein zumindest konkludenter Verlängerungsantrag enthalten gewesen sein. Der Senat geht aber zugunsten des Klägers davon aus, dass jedenfalls im Widerspruch vom 10.01.2012 ein konkludenter Antrag gestellt worden war. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung und der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nur die Verlängerung eines Titels nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG. 28 1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Verlängerung der ihm nach § 31 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangen. 29 a) Dem steht entgegen, dass der Kläger nicht die Regelerteilungserteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. 30 Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom. 17.11.2009 - 10 ZB 09.1415 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010 - OVG 3 S 120.09 - juris; HambOVG, Beschluss vom 21.07.2010 - 3 Bs 58/10 - AuAS 2010, 256; NiedersOVG, Beschluss vom 31.01.2008 - 10 ME 274/07 - juris; offen OVGNW, Beschluss vom 14.09.2007 - 18 E 881/07 - juris; vgl. auch Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 31 AufenthG Rn. 76) zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers die ein Ermessen eröffnende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht anzuwenden ist, weil dessen Fall keinen Familiennachzug mehr betrifft und nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt, weshalb es nicht mehr geboten ist, den aufenthaltsrechtlichen Umgang mit Ausweisungsgründen flexibler zu handhaben (vgl. schon zu § 17 Abs. 5 AuslG 1990 BT-Drucks. 11/632, S. 60 und hierauf sinngemäß Bezug nehmend BT-Drucks. 15/420 S. 81 zu § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Für diese Sicht der Dinge sprechen nicht nur die amtliche Überschrift sowie die Tatsache, dass in der Norm regelmäßig (und nicht zuletzt in § 27 Abs. 3 Satz 1) von „Familiennachzug“ die Rede ist, sondern auch der Umstand, dass für die erste Verlängerung des nach Absatz 1 verlängerten Titels der § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Sonderregelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält. Schließlich verweist § 31 Abs. 4 Satz 2 zudem gerade auf die allgemeinen Bestimmungen und damit auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, was eine Anwendbarkeit von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht nahe legt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Einfügung von Absatz 5 in § 27 AufenthG durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Recht von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I., S. 3884) keine Veranlassung zu einer anderen Sicht der Dinge gibt. Zwar steht die Formulierung, wonach der Aufenthaltstitel „nach diesem Abschnitt“ zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht in Einklang mit dem bisherigen systematischen und inhaltlichen Verständnis. Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine grundlegende Abkehr von dem bisherigen Verständnis beabsichtigt war, das auch Ausdruck in Ziffer 31.4 AVwV-AufenthG gefunden hatte (vgl. BT-Drucks. 17/13022, S. 20). 31 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht etwa deshalb von einer Atypik ausgegangen werden muss, weil die Versagung der Verlängerung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben darstellen würde (vgl. zu den Voraussetzungen einer Atypik BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32,07 - BVerwGE 131, 370; vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239; GK-AufenthG § 5 Rn. 21 f.). Der Senat kann dabei offen lassen, ob diesem Gesichtspunkt aus systematischen Gründen nicht ohnehin nur im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden könnte. Ausgehend vom dem konventionsrechtlichen Grundsatz, dass durch Art. 8 EMRK und das hierin garantierte Recht auf Privatleben in aller Regel das Recht der Konventionsstaaten, souverän über die Einreise und den weiteren Aufenthalt von Ausländern und damit über die Zusammensetzung seiner Wohnbevölkerung zu entscheiden, nicht eingeschränkt wird (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner/Niederlande, NVwZ 2007, 1279 m.w.N.), bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts auch im Hinblick auf die Begehung von nicht unerheblichen Straftaten noch Ende des Jahres 2009 als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger einwendet, er habe in einem Verbotsirrtum gehandelt, trifft es jedenfalls nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Vermerk zum Strafbefehlsantrag einen Verbotsirrtum ausdrücklich festgestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft geht lediglich davon aus, dass, falls ein solcher vorgelegen haben sollte, dieses den Kläger nicht entschuldige und dieser Umstand nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden könne. Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass dem Kläger, der erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist war, eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar sein könnte, weil er über keinerlei Bindungen mehr verfügt und deshalb als entwurzelt anzusehen sein könnte. Die Tatsache, dass verschiedene nähere und fernere Verwandte in der Bundesrepublik leben, er hier seinen Lebensmittelpunkt und mittlerweile sein Auskommen gefunden hat und die deutsche Sprache beherrscht, besagt nicht, dass er den Lebensverhältnissen in Serbien in einem Maße entfremdet sein könnte, das eine Reintegration unmöglich machen könnte. Dass der Kläger sich durchaus noch mit seinem Heimatland verbunden fühlt, kommt exemplarisch darin zum Ausdruck, dass seine in Deutschland mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene und in Deutschland gelebte Ehe in Serbien geschieden wurde, wobei der Senat einmal offen lässt, aus welchem Umstand das serbische Gericht seine Zuständigkeit abgeleitet haben könnte. Aus den bei den Akten befindlichen Kopien seines Reisepasses ergeben sich auch zahlreiche Reisen nach Serbien zwischen 2010 und 2012. Auch aus der Tat und ihrer Begehung folgt keine Atypik. Denn die abgeurteilten Taten des Klägers entsprechen, wie er im Grunde in der Berufungsbegründung selbst eingeräumt hat, den typischen Handlungsweisen, auf die mit den Mitteln des Strafrechts reagiert wird, um diese zu unterbinden. Es geht um die Gefährdung von Gläubigern, denen nicht rechtzeitig signalisiert wird, dass der Betrieb nicht mehr zahlungsfähig ist, und die daher die Geschäftsbeziehungen fortsetzen und Aufwendungen tätigen, denen keine äquivalenten Forderungen mehr gegenüber stehen. Dass der Kläger bis zur Aufdeckung der Insolvenz immer noch gehofft hatte und der Realität nicht in die Augen sehen wollte, ist aber nichts atypisches, sondern liegt im Spektrum des als strafwürdig sanktionierten Verhaltens. 32 b) Einem Erfolg seines Begehrens steht zudem ein weiterer Umstand entgegen. Mit der angegriffenen Verfügung war auch die Geltungsdauer der ursprünglich bis zum 08.07.2012 verlängerten Aufenthaltserlaubnis auf den 07.12.2011 verkürzt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte sich dieser Teil der Verfügung vom 07.12.2011 nicht durch Zeitablauf erledigt, weil sie nämlich Grundlage einer hier beantragten Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sein kann und auch sein muss, da der Fortbestand des Titels Erteilungsvoraussetzung der Verlängerung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - BVerwGE 140, 64) geht das Aufenthaltsgesetz nach seiner Struktur davon aus, dass eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann möglich ist, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des bisher erteilten Titels erfolgt ist, andernfalls ist nur eine Neuerteilung möglich, sofern die Voraussetzungen für eine Ersterteilung (vgl. insbesondere auch § 5 Abs. 2 AufenthG) noch vorliegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.06.2011 weiter entschieden hat, kommen die Privilegierungen des § 31 AufenthG, die eine Legalisierung des Aufenthalts losgelöst von allen sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes ermöglichen, nur dann zum Tragen, wenn es sich um Verlängerungsfälle handelt, wenn somit zum Zeitpunkt der Antragstellung der Titel noch gültig und nicht abgelaufen ist und deshalb noch ein hinreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zu dem früher allein zum Zwecke des Familiennachzug erteilten Aufenthaltstitel besteht, der es allein rechtfertigt, den Betroffenen den weiteren Aufenthalt ungeachtet aller nach dem Aufenthaltsgesetz in zulässiger Weise verfolgbaren Aufenthaltszwecke zu ermöglichen. Auch wenn nach einer bereits erfolgten ersten Verlängerung im Falle einer weiteren Verlängerung der zeitliche Zusammenhang mit dem früheren Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs weniger stark ist, so bleibt dieser maßgebliche Gesichtspunkt wegen des nach wie vor bestehenden inhaltlichen Zusammenhangs gleichwohl tragfähig. Eine Privilegierung und eine Lösung von den sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes würde nicht einleuchten, wenn der „Verlängerungsantrag“ etwa erst (unterschiedlich lange Zeit) nach dem Erlöschen des vorangegangenen Titels gestellt würde. Schon aus diesem Grund war eine Erledigung durch Zeitlablauf nicht eingetreten, infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung ist die Rechtshängigkeit der insoweit erhobenen Anfechtungsklage entfallen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 66) und dieser Teil der angefochtenen Verfügung unanfechtbar geworden ist mit der Folge, dass der hier einmal zugunsten des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 10.01.2012 gesehene Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem der Kläger nicht mehr im Besitz des Titels war (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und deshalb eine Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausscheiden muss. Eine Ersterteilung eines Titels nach § 31 AufenthG ist aber, wie ausgeführt, nicht möglich. 33 Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht gekommen wäre. 34 2. Da der Kläger sogar vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist die gegen ihn ergangene selbst vollziehbare Abschiebungsandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 bwVwVG) nicht zu beanstanden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG). 35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht im Hinblick auf § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen. 36 Beschluss vom 26. Februar 2014 37 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 38 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).