Urteil
21 K 90/22
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0628.21K90.22.00
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Leitsätze
Eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU als Ehegatte einer Unionsbürgerin ist ein nach § 31 AufenthG [eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis] verlängerungsfähiger Aufenthaltstitel (a.A. OVG Bautzen,11. Oktober 2021, 3 B 275/21, juris Rn. 21). (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU als Ehegatte einer Unionsbürgerin ist ein nach § 31 AufenthG [eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis] verlängerungsfähiger Aufenthaltstitel (a.A. OVG Bautzen,11. Oktober 2021, 3 B 275/21, juris Rn. 21). (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, weil die angefochtene Verlustfeststellung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Freizügigkeit verloren hat, ist § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) - FreizügG/EU -. Hiernach kann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder diese nicht vorliegen, der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. Die tatbestandliche Voraussetzung der Vorschrift ist erfüllt (1.) und Ermessensfehler liegen nicht vor (2.). 1. Die tatbestandliche Voraussetzung § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU ist erfüllt, weil die Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts des Klägers nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU – zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass sie überhaupt jemals vorgelegen haben – (jedenfalls) innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind. a. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU sind Familienangehörige eines Unionsbürgers nach Maßgabe der § 3 und § 4 freizügigkeitsberechtigt. Nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen (Satz 1). Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger nach Maßgabe des § 4. Nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU behalten Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, bei Scheidung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Nummer 1), oder es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte (Nummer 3). Eheleute gelten bis zur Rechtskraft einer Scheidung als Familienangehörige im Sinne der genannten Vorschriften, weil das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch eine zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen. Die Voraussetzung, dass der Ehegatte den Unionsbürger „begleiten“ oder ihm „nachziehen“ muss, ist so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammenzuwohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Folglich kann sich der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers auf ein Aufenthaltsrecht nur in dem Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt. Für den Begriff des „Begleitens“ kommt es nicht darauf an, in welcher Reihenfolge der Unionsbürger und sein Ehegatte im Aufnahmemitgliedstaat Aufenthalt genommen haben. Vielmehr umfasst der Begriff sowohl Familienangehörige eines Unionsbürgers, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind oder bevor oder nachdem sie Angehörige seiner Familie wurden. Verlässt ein Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat und lässt er sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland nieder, entfällt damit aber automatisch das abgeleitete Recht seines drittstaatsangehörigen Ehegatten auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat. Wird die Ehe nach einem Wegzug geschieden, kann der drittstaatsangehörige Ehegatte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allerdings ein (eigenständiges) Aufenthaltsrecht nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG erlangen, wenn der Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, bei Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens für den Unionsbürger Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Richtlinie 2004/38/EG ist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - juris Rn. 19 ff. unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). b. In Anwendung dieser höchstrichterlich entwickelten Grundsätze ist ein – unterstelltes – Freizügigkeitsrecht des Klägers (spätestens) Anfang 2019 entfallen, und damit bereits rund 3 ½ Jahre nach Begründung seines ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Denn mit dem (spätestens) Anfang 2019 erfolgten Wegzug der (früheren) ungarischen Ehefrau des Klägers ins Ausland war Deutschland für diese nicht mehr Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 2 Nr. 3 Richtlinie 2004/38/EG. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Kammer überzeugt davon, dass die (frühere) Ehefrau des Klägers – wenn sie sich überhaupt jemals in Deutschland aufgehalten haben sollte – im Februar/März 2016, jedenfalls spätestens Anfang 2019 Deutschland verlassen hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der entsprechenden Abmeldung von Amts wegen in unbekanntes Ausland (vgl.a. das Schreiben der Meldebehörde vom 2. Juni 2022), sondern auch daraus, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen nach Februar/März 2016 oder jedenfalls nach 2018 weiterbestehenden Aufenthalt der (früheren) Ehefrau des Klägers im Bundesgebiet bestehen. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger auch keinen Anhaltspunkt zu benennen, was für sich spricht. Hinzu kommt, dass die die (frühere) Ehefrau des Klägers betreffende Ausländerakte nur aus einer einzigen Seite besteht – einer Rentenversicherungsauskunft vom 14. Juli 2021 darüber, dass für sie Meldezeiten vom 2. November 2015 bis 29. Februar 2016 bestehen – und sie niemals bei der Ausländerbehörde in Erscheinung getreten ist, wie sich aus der Ausländerakte des Klägers ergibt, oder sonst bei einer anderen Behörde im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger nie ins Bundesgebiet von einem Ehegatten mit Unionsbürgerschaft „begleitet“ worden ist im Sinne der oben genannten Freizügigkeitsregelungen, vielmehr einer der Missbrauchsfälle wie etwa in den Fällen der sogenannten Lissabon-Connection vorliegt, in dem dies nur vorgetäuscht worden ist, um dem Kläger ein ansonsten ausgeschlossenes Freizügigkeits- bzw. Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung, insbesondere den erheblichen Widersprüchen, in die sich der Kläger in Bezug auf seine (frühere) ungarische Ehefrau bzw. die Umstände des Aufenthaltes verstrickt hat. Er war schon nicht in der Lage, ein korrektes Eheschließungsdatum (9. Juni 2015) anzugeben, vielmehr erklärte er, sie hätten im März 2015 geheiratet. Erst auf die Suggestivfrage seines Prozessbevollmächtigten, ob er sich bezüglich des Heiratsdatums sicher sei, weil die Heiratsurkunde als Datum Juni 2015 ausweise, er aber ein anderes Datum angegeben habe, erklärte der Kläger zunächst, die Heirat sei im Februar gewesen, um dann anzufügen, er sei jetzt ganz durcheinander, er sei das erste Mal vor Gericht, so wie es in der Heiratsurkunde steht, sei es richtig, was offensichtlich verfahrensangepasst war. Der Kläger vermochte auch das Geburtsdatum seiner (früheren) Ehefrau nicht anzugeben bis auf die Angabe, sie habe dasselbe Geburtsjahr wie er. Darüber hinaus wurden im gesamten Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren keinerlei Details über seine (frühere) Ehefrau oder eine eheliche Lebensgemeinschaft angegeben. Zudem blieben die Angaben zu der angeblichen ehelichen Wohnung widersprüchlich. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er habe die Wohnung mit seiner (früheren) Ehefrau allein bewohnt und dafür insgesamt 800 Euro monatlich bezahlt, widerspricht der Angabe zum seinerzeitigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte, nur 15 qm der Wohnung als Untermieter zu bewohnen und hierfür 150 Euro zu bezahlen (unter Vorlage einer entsprechenden Mietquittung). Ungereimt ist auch, dass der Kläger sich nicht mehr erinnern können will, wer Hauptmieter der Wohnung gewesen ist, weil es nach seinen seinerzeitigen Angaben die Schwester seiner (früheren) Ehefrau gewesen sein soll. Widersprüchlich sind auch die Angaben zu der angeblichen Arbeitstätigkeit seiner (früheren) Ehefrau. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er wisse nicht mehr, bei wem sie gearbeitet habe, sie habe jedoch als Reinigungskraft gearbeitet, etwa ein Jahr lang, wohingegen nach den seinerzeit vorgelegten Unterlagen seine (frühere) Ehefrau als Bürogehilfin gearbeitet haben soll, ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs außerdem nur für die Zeit vom 2. November 2015 bis 29. Februar 2016. Die Kammer hält aber die Arbeitstätigkeit ohnehin für vorgeschoben. Nicht anders kann die seinerzeit vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung noch unter dem Datum 16. März 2016 gewertet werden, wonach eine unbefristete Beschäftigung bestehe und eine Kündigung/Auflösung nicht erfolgt sei, obwohl eine Abmeldung bereits zum 29. Februar 2016 erfolgt war. Schließlich ist das verfahrensangepasste Vorbringen des Klägers zur Stellung des Scheidungsantrages nur dann nachvollziehbar, wenn ein Freizügigkeitsfall nur vorgetäuscht werden sollte. Der Kläger hat im Verfahren (bis zur mündlichen Verhandlung) eingewandt, die Ausländerbehörde habe das genaue Datum des Scheidungsantrages gar nicht ermittelt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Datum der Entscheidung des serbischen Gerichts über die Ehescheidung dem Datum des Scheidungsantrags entspricht, es sei auch in Serbien völlig ausgeschlossen, dass das Gericht am selben Tag über die Ehescheidung entscheidet, an welchem der Antrag gestellt wird, es könne genauso gut sein, dass sich seine frühere Ehefrau immer noch in Deutschland aufhalte oder Deutschland erst nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassen habe. Dies ist offensichtlich verfahrensangepasst. Denn ausweislich des serbischen Scheidungsurteils war es der Kläger selbst, der den Scheidungsantrag gestellt hat und der demnach in erster Linie ohne Weiteres darüber Auskunft geben oder dazu vortragen konnte, zu welchem Zeitpunkt er das Scheidungsverfahren eingeleitet hat. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass er den Scheidungsantrag gestellt hat und dies im März 2022 gewesen sei; sein Prozessbevollmächtigter wusste sogar das genaue Eingangsdatum beim serbischen Gericht anzugeben (22. Februar 2022). c. Ein Freizügigkeitsrecht des Klägers konnte auch nicht über § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG als eigenständiges Aufenthaltsrecht fortbestehen. Unterstellt, ein Freizügigkeitsrecht hätte überhaupt jemals bestanden und die (frühere) Ehefrau des Klägers hätte sich überhaupt jemals im Bundesgebiet aufgehalten, war bei ihrem (spätestens) Anfang 2019 erfolgten Wegzug ins Ausland noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet, weil der Scheidungsantrag erst im Februar 2021 gestellt worden ist. Schließlich konnte ein Freizügigkeitsrecht nicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 FreizügG/EU fortbestehen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind und vom Kläger auch nicht geltend gemacht wurden, dass ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht mehr zugemutet werden konnte. 2. Die Ausländerbehörde hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß und ohne Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO ausgeübt (vgl. hierzu VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar 2018 - 6 A 2148/16 - juris Rn. 26 ff.), insbesondere ist die Entscheidung des Beklagten mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 8 EMRK vereinbar. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist der Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass den für eine Verlustfeststellung sprechenden Gründen überwiegendes Gewicht zukommt. II. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) ist § 59 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU und § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Die dort genannten Voraussetzungen liegen hier vor. B. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine erneute Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Das Aufenthaltsgesetz ist zwar auf den Kläger anwendbar. Nach § 11 Abs. 14 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU (Satz 1). Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern das Freizügigkeitsgesetz/EU keine besonderen Regelungen trifft (Satz 2). Es kann dahinstehen, ob ein Fall des Satzes 1 deswegen nicht vorliegt, weil § 31 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) - AufenthG - an eine bestehende Ehe und zusätzlich eine bestehende (ununterbrochene) eheliche Lebensgemeinschaft für die Dauer von drei Jahren anknüpft, dagegen § 3 Abs. 4 FreizügG/EU nur an eine bestehende Ehe (so wohl OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Oktober 2021 - 3 B 275/21 - juris Rn. 17). Denn jedenfalls liegt ein Fall des Satzes 2 vor, weil die Ausländerbehörde eine Verlustfeststellung getroffen hat und es nicht auf deren Unanfechtbarkeit ankommt (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 18). 2. Es läge auch dem Grunde nach ein nach § 31 AufenthG verlängerungsfähiger Aufenthaltstitel vor. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Von der Voraussetzung der erforderlichen Mindestehebestandszeit ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift). Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen (Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift). Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht vorliegen (Absatz 4 Satz 2 der Vorschrift). Der Kläger war im Besitz einer „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne der Vorschrift, auch wenn er bislang nur im Besitz einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger-EU war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz nur dann eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn sie diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift knüpft die Verlängerungsfähigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnis daran, dass es sich um die „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ handelt, und beschreibt den zu erteilenden Aufenthaltstitel als „eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht“. Das spricht dafür, dass es sich bei dem zu verlängernden Aufenthaltstitel um einen solchen handeln muss, der dem Ehepartner zum Zweck des Familiennachzugs erteilt wurde. Denn andernfalls wäre schwer verständlich, wieso der neue Aufenthaltstitel unabhängig vom Zweck des Familiennachzugs sein soll, wenn schon der Ausgangstitel unabhängig hiervon erteilt wurde. Auch die Stellung des § 31 AufenthG in Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes spricht dafür, dass der zu verlängernde Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden sein muss. Denn Abschnitt 6 regelt den „Aufenthalt aus familiären Gründen“. Er enthält Vorschriften über den Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG), den Familiennachzug zu Ausländern (§ 29 AufenthG), den Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG), den Kindernachzug (§ 32 AufenthG) und den Nachzug sonstiger Familienangehöriger (§ 36 AufenthG). Das legt es nahe, dass das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG nur dem Ehegatten gewährt werden soll, dessen bisheriger Aufenthalt sich auf eine Erlaubnis im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 AufenthG stützt, nicht hingegen dem Ehepartner, der sich aus familienunabhängigen Gründen – etwa als Tourist, Student oder aus humanitären Gründen – in Deutschland aufhält. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass als verlängerungsfähiger Aufenthaltstitel nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs angesehen wurde. Das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehepartners, das heute in § 31 Abs. 1 AufenthG verankert ist, wurde durch § 19 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 eingeführt. Bereits die Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 AuslG 1990 spricht davon, dass die Vorschrift dem „nachgezogenen Ehegatten“ einen aufenthaltsrechtlichen Anspruch gewährt, der zu einer „Verselbständigung des Aufenthaltsrechts“ führt. Im Rahmen der Begründung zu § 19 Abs. 2 AuslG wird ausgeführt: „Aus dem Wegfall der Akzessorietät und dem Erstarken der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht folgt, dass für die Verlängerung nicht mehr die §§ 17 und 18 anwendbar sind.“ Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der bisherige, zu verlängernde Aufenthaltstitel ein akzessorischer, d.h. ein vom Stammberechtigten abhängiger und kein eigenständiger (z.B. humanitärer) ist. Wovon er abhängig sein sollte, ergibt sich daraus, dass die „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ erstarken sollte und für ihre Verlängerung – anders als für ihre Erteilung – nicht mehr die §§ 17, 18 AuslG anwendbar sein sollten. § 17 AuslG regelte damals den Familiennachzug zu Ausländern allgemein und § 18 AuslG speziell den Ehegattennachzug. An diesem Gesetzeszweck hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 nichts geändert. Auch die Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 1 AufenthG hebt als Zweck der Regelung hervor, dem „nachgezogenen Ehegatten“ ein „eigenständiges Aufenthaltsrecht“ zu gewähren, was durch die „Verselbständigung“ des bisherigen (akzessorischen) Rechts erfolgt. In der Begründung zu § 31 Abs. 2 AufenthG wird weiter ausgeführt, dass eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts wegen besonderer Härte nicht in Betracht kommt, wenn der Ehegatte auch im Fall des Fortbestands der Ehe nicht mit einer Verlängerung seines Aufenthalts rechnen konnte, „weil der Aufenthalt des Ausländers, zu dem er nachgezogen ist und von dem er sein Aufenthaltsrecht ableitet, nicht verlängerbar ist“. Auch daraus wird erkennbar, dass der Gesetzgeber lediglich Aufenthaltserlaubnisse, die zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sind, als geeignet ansieht, im Falle des Scheiterns bzw. der Beendigung der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu begründen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass humanitäre Aufenthaltserlaubnisse, die nicht zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sind, sondern für den zeitlich begrenzten Zweck der Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen, als verlängerungsfähige Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG behandelt werden sollen. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG dafür, dass sein Anwendungsbereich auf Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Ehegattennachzugs begrenzt ist. Das Aufenthaltsgesetz sieht in Kapitel 2 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu bestimmten in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Zwecken vor. Nur in begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Zweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden nach § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Ein Verlängerungstatbestand nach § 8 Abs. 1 AufenthG liegt nur dann vor, wenn noch der gleiche Zweck – bezogen auf den jeweiligen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes – verfolgt wird, der auch der Erteilung zugrunde lag. Wurde hingegen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt und soll die Aufenthaltsverlängerung nicht mehr darauf, sondern auf ein Studium, eine Erwerbstätigkeit oder einen humanitären Zweck gestützt werden, liegt eine Neuerteilung vor, die sich nach den Voraussetzungen des betreffenden Abschnitts richtet. § 31 Abs. 1 AufenthG regelt einen speziellen Verlängerungstatbestand, für den grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 7, 8 AufenthG gelten. Eingepasst in dieses System wird das Aufenthaltsrecht des Ehepartners, dem der Aufenthalt zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gestattet wurde, nach § 31 AufenthG befristet verlängert, um ihm den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland zu ermöglichen, nachdem seine geschützten Erwartungen in den Bestand der Ehe enttäuscht wurden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn dem Ausländer der Aufenthalt aus anderen Gründen als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gestattet wurde. In diesem Fall wurde nicht die spezifische Erwartung enttäuscht, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband. Soweit er ein schützenswertes Interesse am Verbleib im Land hat, etwa aus humanitären Gründen, liegt kein Verlängerungstatbestand vor, wie ihn § 31 Abs. 1 AufenthG voraussetzt. Der Ausländer ist dann auf die Vorschriften über die (Neu-) Erteilung eines Aufenthaltstitels verwiesen, die ihm eine Rechtsstellung für den nunmehr verfolgten Aufenthaltszweck gewähren (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - juris Rn. 17 ff.). Auf dieser Grundlage ist jedenfalls obergerichtlich geklärt, dass ein humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz kein nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängerungsfähiger Titel ist. Nicht hinreichend geklärt ist jedoch, ob eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger-EU nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU ein nach § 31 AufenthG verlängerungsfähiger Titel sein kann oder nicht. Die Kammer bejaht diese Frage im Gegensatz zu der vom Beklagten in Bezug genommenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen. Dieses hat die Frage mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 - 3 B 275/21 - verneint und hierzu ausgeführt (juris Rn. 21), eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 FreizügG/EU sei keine Aufenthaltserlaubnis, die nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt werde, weil sie weniger aus dem Zweck des Familiennachzugs resultiere als aus dem allgemeinen elementaren Recht aller Unionsbürger und deren Familienangehöriger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies überzeugt nicht. Drittstaatsangehörige Ehegatten wie der Kläger haben nur deswegen ein Freizügigkeitsrecht, weil sie Ehegatte einer Unionsbürgerin sind und deren Freizügigkeitsrecht durch die Ermöglichung des Ehegattennachzuges und der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Aufnahmemitgliedstaat erleichtert oder jedenfalls nicht erschwert werden soll. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem oben zitierten Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - maßgeblich darauf abgestellt, dass der zu verlängernde Aufenthaltstitel dem Ehepartner zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden sein muss und das eheunabhängige Aufenthaltsrecht dem Ehegatten den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland ermöglichen soll, nachdem seine geschützten Erwartungen in den Bestand der Ehe enttäuscht wurden. Das trifft auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger-EU für einen Ehegatten ebenso zu, wie auch die Regelung in § 3 Abs. 4 FreizügG/EU belegt. Außerdem ist die mit Gesetz zur weiteren Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416) neu eingefügte Regelung in § 11 Abs. 15 FreizügG/EU zu berücksichtigen. Danach entsprechen Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU unter fünf Jahren den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis (Satz 1). Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU über fünf Jahren entsprechen dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis (Satz 2). Diese Regelung ist eine vom Gesetzgeber bewusst geschaffene „Brücke“ von der Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU zur Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, so dass eine wie hier erteilte Aufenthaltskarte als Familienangehöriger-EU als Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, hier zum Ehegattennachzug, anzusehen ist. Der Einwand des Oberverwaltungsgerichts Bautzen mit dem o.g. Beschluss, es handele sich bei § 11 Abs. 15 FreizügG/EU um eine Anrechnungsvorschrift, die sicherstelle, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU Zeiten, in denen nach diesem Gesetz ein rechtmäßiger Aufenthalt bestand, für den Erwerb eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG Berücksichtigung finden, die Vorschrift diene damit der Besitzstandwahrung, ohne dass aus ihr geschlossen werden könne, dass es sich bei dem Aufenthaltsrecht nach dem FreizügigG/EU um eine verlängerungsfähige „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG handele (juris Rn. 23), überzeugt ebenfalls nicht, weil die Qualifizierung von Zeiten einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger-EU als Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, hier zum Ehegattennachzug, gerade dem Ziel einer besitzstandswahrenden Anrechnung dient. Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt von dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts mit dem oben bereits erwähnten Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 -, etwaige Härten für drittstaatsangehörige Ehegatten einer Unionsbürgerin, die nach einer Trennung nicht sofort zur Sicherung ihres Aufenthaltsrechts ein Scheidungsverfahren einleiten, würden durch die Möglichkeit eines eigenständigen (nationalen) Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG abgemildert (juris Rn. 22 a.E.). Dieser Hinweis ist nur plausibel, wenn eine Verlängerungsmöglichkeit nach § 31 AufenthG nicht schon generell an dem Fehlen einer verlängerungsfähigen „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ scheitert. 3. Es fehlt jedoch an der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 AufenthG, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft ins Bundesgebiet ununterbrochen für mindestens drei Jahre geführt worden ist. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen und folgt unabhängig hiervon auch aus der eigenen Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein letzter Kontakt mit seiner (früheren) Ehefrau sei im Februar 2018 gewesen. Da er erst im Juni 2015 ins Bundesgebiet eingereist ist, wäre der Dreijahreszeitraum auch vor diesem Hintergrund nicht erreicht. 4. Im Übrigen fehlt es auch an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. zur Anwendbarkeit auf § 31 AufenthG OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2012 - 3 S 106.12 - und 4. Februar 2010 - 3 S 120.09 - BA S. 3; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Februar 2014 - 11 S 2534/13 - juris Rn. 30). Der Kläger hat, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, strafbare falsche Angaben im Sinne von § 9 Abs. 1 FreizügG/EU bzw. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemacht und damit ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Auf die Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juni 2018 wegen vorsätzlichen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen kommt es nicht mehr an (vgl. zur Frage eines Ausnahmefalls, beim dem der Rechtsverstoß des Ausländers trotz vorsätzlich begangener Straftat als geringfügig zu bewerten ist BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 - juris Rn. 21 ff.; VGH München, Beschluss vom 12. April 2021 - 19 ZB 21.207 - juris Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 11. Oktober 2021 - W 7 K 21.608 - juris Rn. 28; Graßhof in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 54 Rn. 118). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Die Frage, ob die Aufenthaltskarte als Familienangehöriger-EU eines Ehegatten als Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen im Sinne von § 31 AufenthG anzusehen ist, hat zwar grundsätzliche Bedeutung, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um ein Aufenthaltsrecht des Klägers nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, hilfsweise nach dem Aufenthaltsgesetz. Der Kläger ist 1985 geboren, serbischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben im Juni 2015 zwecks Daueraufenthalts ins Bundesgebiet eingereist. Gegenüber der Ausländerbehörde legte er eine Eheurkunde über eine kurz zuvor in Serbien mit einer ungarischen Staatsangehörigen – Frau T...– geschlossenen Ehe vor und erklärte, mit ihr in ehelicher Lebensgemeinschaft in einer Wohnung seiner Schwägerin als Untermieter zu wohnen. Er gehe ebenso wie seine Ehefrau einer Arbeitstätigkeit nach. Die Ausländerbehörde stellte ihm daraufhin Ende März 2016 eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltskarte als Familienangehöriger-EU aus. Im April 2021 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte-EU, hilfsweise die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts-EU. Er erklärte hierzu, er habe sich im September 2018 von seiner Ehefrau getrennt und im März 2021 in Serbien scheiden lassen. Die Ausländerbehörde verlängerte ihm daraufhin zunächst „corona-bedingt“ die Aufenthaltskarte bis Ende April 2022. Mit Bescheid vom 25. Februar 2022 stellte sie nach vorheriger Anhörung fest, dass ein Freizügigkeitsrecht des Klägers nicht bestehe (Ziffer 1), lehnte die zwischenzeitlich beantragte Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz ab (Ziffer 2) und drohte dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland an (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, er sei von seiner Ehefrau geschieden und diese habe nach den Meldedaten das Bundesgebiet bereits Anfang 2019 verlassen. Ein eheunabhängiges Freizügigkeitsrecht bestehe nicht, weil hierfür ungeachtet der notwendigen Aufenthaltszeiten erforderlich sei, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Scheidung ein Freizügigkeitsrecht noch bestand, woran es hier fehle. Ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz komme schon deswegen nicht in Betracht, weil das Freizügigkeitsgesetz die Anwendung dieser Vorschrift sperre. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Mit der hiergegen am 10. März 2022 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Es sei nicht davon auszugehen, dass seine frühere Ehefrau Deutschland Anfang 2019 verlassen habe. Laut Aktenlage sei eine Abmeldung von ihrer Seite nicht erfolgt, sondern von Amts wegen nach unbekanntes Ausland. Es treffe zwar zu, dass sie nicht mehr mit ihm zusammengewohnt habe, ein Wegzug ins Ausland sei aber mit der Abmeldung von Amts wegen nicht belegt, zumal überhaupt nicht nachvollziehbar sei, wie die Meldebehörde zu dieser Annahme gekommen sei. Er bestreite mit Nichtwissen, dass seine Ex-Ehefrau Deutschland verlassen hat. Außerdem habe die Ausländerbehörde das genaue Datum des Scheidungsantrages gar nicht ermittelt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Datum der Entscheidung des serbischen Gerichts über die Ehescheidung dem Datum des Scheidungsantrags entspricht. Es sei auch in Serbien völlig ausgeschlossen, dass das Gericht am selben Tag über die Ehescheidung entscheidet, an welchem der Antrag gestellt wird. Demgemäß bestehe gar keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts. Es könne genauso gut sein, dass sich seine frühere Ehefrau immer noch in Deutschland aufhalte oder Deutschland erst nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassen habe. Insofern trage der Beklagte die Beweislast. Soweit der Beklagte in Bezug auf die hilfsweise begehrte Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen abstelle, sei diese keine höchstrichterliche Entscheidung und zudem auch nur nach summarischer Prüfung in einem Eilverfahren getroffen worden. Auch wenn sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hätten, dass ein drittstaatsangehöriger Ehegatte einer EU-Bürgerin im Falle einer Scheidung nur dann ein eigenständiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwirbt, wenn er es schafft, seinen Scheidungsantrag zu stellen, bevor seine Ehefrau den Aufenthaltsstaat verlässt, habe der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in einem solch speziellen Fall den Drittstaatsangehörigen das nationale Recht einen erweiterten Schutz gewähren könne, um diese äußerst fragwürdige europäische Regelung zu korrigieren, was auch das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen habe. In diesem Sinne sei das nationale Recht also nicht etwa restriktiv, sondern vielmehr großzügig auszulegen, um den betroffenen Drittstaatsangehörigen doch noch einem weiteren Aufenthalt im Aufenthaltsstaat zu ermöglichen, was auch in dem vom Europäische Gerichtshof entschiedenen Fall in Irland geschehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er bereits seit nahezu sieben Jahren ununterbrochen in Deutschland lebe und arbeite, hier seinen sozialen Lebensmittelpunkt habe und er damit sehr wohl über starke persönliche, soziale wirtschaftliche Bindungen in Deutschland verfüge. Das Freizügigkeitsgesetz sehe bei der Entscheidung über den Verlust eines Freizügigkeitsrechts keinen Automatismus vor, sondern stelle diese Entscheidung in das Ermessen des Beklagten. Man müsse nicht wie das Oberverwaltungsgericht Bautzen und der Beklagte der Auffassung der Literatur folgen und darauf abstellen, ob die Regelung des Aufenthaltsgesetzes über ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht abstrakt günstiger sei als die entsprechende Regelung des Freizügigkeitsgesetzes. Abzustellen sei vielmehr darauf, ob die Regelung konkret günstiger ist, was hier der Fall sei, denn die Regelung im Aufenthaltsgesetz verlange im Gegensatz zu der Regelung im Freizügigkeitsgesetz keinen rechtzeitigen Scheidungsantrag und enthalte damit ein unabhängiges Aufenthaltsrecht, welches diesen Namen verdiene. In Betracht zu ziehen sei auch eine analoge Anwendung der Regelung des Aufenthaltsgesetz über ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht. Normzweck und Interessenlage seien mit der entsprechenden Regelung des Freizügigkeitsgesetzes vergleichbar und es bestehe auch insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Dass die von der Ausländerbehörde eingeholte Rentenversicherungsauskunft zur früheren Ehefrau des Klägers nur eine Beschäftigungszeit von November 2015 bis Februar 2016 ausweist, sei unschädlich. Auch nicht erwerbstätige Unionsbürger und deren Familienangehörige hätten ein Freizügigkeitsrecht, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, was hier stets der Fall gewesen sei. Seinem Rentenversicherungsverlauf sei zu entnehmen, dass er in Deutschland seit Juni 2015 ununterbrochen erwerbstätig sei und damit ohne ernsthafte Zweifel ausreichende Existenzmittel vorhanden gewesen seien. Dies sei immer noch der Fall. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eheleute nicht über die erforderliche Krankenversicherung verfügt hätten. In der Zeit, in der beide gearbeitet hätten, sei jeder für sich krankenversichert gewesen, in der Zeit, in der nur er gearbeitet habe, sei sie über ihn familienversichert gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2022 aufzuheben, hilfsweise, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Ausländerakte des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.