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Beschluss

2 S 2514/12

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im vorbereitenden Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2 2. Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. 3 a) Einerseits entspricht es billigem Ermessen, den Antragstellern einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil der Normenkontrollantrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Es dürfte keine Antragsbefugnis, jedenfalls aber kein allgemeines Rechtsschutzinteresse der Antragsteller gegeben sein. Einem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 - NVwZ-RR 2001, 186; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 - juris). Dies dürfte hier der Fall (gewesen) sein. 4 Der Betrieb der Antragstellerin zu 1 war voraussichtlich kein Wettbüro i.S.d. Satzung der Antragsgegnerin. Die Satzung bezieht nach der Definition in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nicht einschränkungslos alle Einrichtungen, in denen Wetten vermittelt oder veranstaltet werden und das Mitverfolgung der Wettereignisse möglich ist, in ihren Geltungsbereich mit ein. Sie enthält vielmehr hinter dem Wort Einrichtungen ausdrücklich einen Klammerzusatz „(Wettbüros)“ , der den allgemeinen Begriff der Einrichtung hinreichend deutlich eingrenzen dürfte. Mit dem verwendeten Begriff des Wettbüros hat sich die Antragsgegnerin ersichtlich an die herkömmliche baurechtliche Terminologie angelehnt. Dort wird das - als Vergnügungsstätte anzusehende - Wettbüro zum einen von der bloßen Wettannahmestelle abgegrenzt, die nach ganz überwiegender Auffassung keine Vergnügungsstätte darstellt (vgl. Meier/Wolffsohn, KStZ 2007, 65 unter 3.2.1; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 Rn. 43; VG Neustadt, Beschluss vom 03.02.2011 - 3 L 60/11.NW - BeckRS 2011, 47311). Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin fällt unter den Begriff des Wettbüros eine Einrichtung erst dann, wenn neben der Abgabe der Wette auch die Möglichkeit besteht, sich dort aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die gewettet wird, zusammen mit anderen anzusehen (GRDs 1271/2011 vom 09.12.2011 unter 2.2.). Zum anderen ist das Wettbüro aber auch von der Schank- und Speisewirtschaft abzugrenzen. Entscheidend für diese Abgrenzung (hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2012 - 2 A 1969/11 - BauR 2012, 1633; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.01.2013 - 6 K 3769/11 - juris und Beschluss vom 06.02.2012 - 6 L 949/11 - BeckRS 2012, 47816) ist letztlich, ob der Schwerpunkt der Einrichtung auf der gastronomischen Nutzung oder dem Betrieb des Wettbüros liegt. Nach dem Erscheinungsbild des von der Antragstellerin zu 1 geführten Betriebs dürfte es sich hier in erster Linie um einen Betrieb der Großgastronomie handeln, der seinen Charakter auch nicht dadurch verloren hat, dass dort kurzzeitig zwei Wettterminals aufgestellt worden waren. Der Umfang der gastronomischen Nutzung hat voraussichtlich im Verhältnis zu der Nutzung der Wettterminals auch in diesem Zeitraum deutlich überwogen. Angesichts dessen dürfte es evident sein, dass die Antragstellerin zu 1 auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin nicht zu einer Vergnügungssteuer herangezogen werden kann. 5 Dass die Antragsgegnerin nur Wettbüros im eigentlichen Sinne zur Vergnügungssteuer heranziehen wollte, zeigt sich neben der Verwendung des Begriffs des Wettbüros wohl auch in dem gewählten pauschalen Flächenmaßstab, der nur dann gerechtfertigt sein dürfte, wenn zwischen der berücksichtigten Fläche und den Wetteinsätzen typischerweise noch ein gewisser Zusammenhang besteht. Dies ist aber wohl nur denn der Fall, wenn die gastronomische Nutzung gegenüber der Nutzung als Wettbüro zurücktritt und nur einen untergeordneten Nebenzweck bildet. Bei einer großflächigen Schank- und Speisewirtschaft, in der lediglich zwei Wettterminals aufgestellt sind, dürfte die Betriebsfläche hingegen keinen ausreichenden Bezug mehr zum Steuergegenstand aufweisen, selbst wenn Theken und Nebenräume außer Betracht bleiben. 6 b) Da die Antragsgegnerin hier Anlass zur Einlegung eines unzulässigen Rechtsbehelfs gegeben hat, ist ihr andererseits entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO ebenfalls ein Teil der Kosten aufzuerlegen. Durch ihr Anschreiben vom 14.12.2012 hat sie zum Ausdruck gebracht, von einer Vergnügungssteuerpflicht der Antragstellerin zu 1 auszugehen. Noch mit Schriftsatz vom 06.03.2013 hat sie während des Gerichtsverfahrens ausdrücklich erklärt, sie beabsichtige, die Antragstellerin zu 1 zu einer Vergnügungssteuer heranzuziehen. 7 3. Die ebenfalls in die Zuständigkeit des Berichterstatters fallende (§ 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO) Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).