Beschluss
10 S 1345/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2013 - 4 K 1059/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 25.03.2013 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, die B. GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln. 2 Am 16.08.2012 zeigte die Antragstellerin die Durchführung gewerblicher Sammlungen nach § 18 KrWG i.V.m. § 72 Abs. 2 KrWG an unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung und einer Anzeige nach § 53 KrWG sowie zweier Abnahmebestätigungen ausländischer Firmen. Mit Schreiben vom 16.08.2012 und vom 16.10.2012 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Fristsetzung auf, ihre Unterlagen und Angaben um Folgendes zu ergänzen: 3 - ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis für den/die Betriebsinhaber und jeden Geschäftsführer, 4 - eine aktuelle personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über die Betriebsinhaber und jeden Geschäftsführer der Firma, 5 - eine aktuelle firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, 6 - einen aktuellen Handelsregisterauszug, 7 - Auflistung der bestehenden und beabsichtigten Standorte der Sammelcontainer, nach Gemeinden getrennt. 8 - Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträge mit sämtlichen Grundstückseigentümern, auf denen Container aufgestellt sind (auch Sondernutzungserlaubnisse), 9 - Darlegung sämtlicher vorgesehener Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten, 10 - Angaben zu den genannten Verwertungsbetrieben; bei ausländischen Betrieben behördliche Nachweise, dass die angegebenen Firmen die Genehmigung haben, unsortierte Sammelware anzunehmen, bzw. Angabe des inländischen Sortierbetriebes und Bestätigung, dass er hierfür geeignet und zugelassen ist, 11 - Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. 12 Mit Schreiben vom 31.08.2012 und vom 02.11.2012 ergänzte die Antragstellerin einzelne Angaben zu Sammelmenge, zum Sammelgebiet und zu ihren Abnehmern und machte im Übrigen geltend, die Anzeigepflicht erstrecke sich nicht auf die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen, von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister und von Informationen zu den Containerstandplätzen. 13 Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 25.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Auf der Grundlage der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG müsse die Behörde entscheiden können, ob eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorliege. Dies sei nur möglich, wenn die entscheidungserheblichen Umstände vollständig vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht bestehe nur, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Eine Verwertung sei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. Das Sammeln und Zwischenlagern stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Verwertung und sei mit dieser gemeinsam zu bewerten. Das Straßengesetz Baden-Württemberg sei eine öffentlich-rechtliche Vorschrift; danach sei für das Aufstellen von Containern eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums sei die Zustimmung der Grundstückseigentümers zur Aufstellung erforderlich. Es handele sich insoweit zwar nicht explizit um öffentlich-rechtliche Vorschriften; eine widerrechtliche Verwertung sei aber nicht ordnungsgemäß. Deshalb sei nachzuweisen, dass die Aufstellung der Sammelcontainer im öffentlichen und privaten Raum ordnungsgemäß erfolge. Den wechselnden Angaben der Antragstellerin zu den Verwertungswegen lasse sich nicht entnehmen, dass die Textilien ordnungsgemäß im Inland sortiert würden bzw. die Vorschriften über eine grenzüberschreitende Verbringung ins Ausland eingehalten würden. Daher könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ob eine künftige Sammlung den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entspreche. Ferner bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden wegen seiner dauerhaft fehlenden Mitwirkung. Auch die Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister dienten der Prüfung der Zuverlässigkeit. Die Vorlage dieser Unterlagen entspreche abfallrechtlicher Praxis. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Für die Anordnung von Nebenbestimmungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 KrWG fehle jegliche Grundlage, weil die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht vorlägen. Der Behörde sei bei der Untersagung kein Ermessen eingeräumt. Ein schutzwürdiges Vertrauen nach § 18 Abs. 7 KrWG bestehe nicht, weil eine zulässige Sammlungstätigkeit im Landkreis vor dem 01.06.2012 nicht nachgewiesen sei. Es sei der Antragstellerin unbenommen, die konkret beabsichtigte Sammeltätigkeit unter Vorlage der entscheidungserheblichen Angaben mit einer Frist von drei Monaten neu und vollständig anzuzeigen. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe bereits 51 Container aufgestellt. Die Untersagung würde somit in Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten. 14 Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 05.06.2013 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nummer 2 und 4 der Verfügung wiederhergestellt und im Übrigen den Antrag im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Verfügung abgelehnt. 15 Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Untersagung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; mildere Mittel seien von der Behörde nicht in ihre Erwägungen eingestellt worden. Die nachgeforderten Unterlagen würden nicht von der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 2 KrWG erfasst. Im Übrigen habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage des Bestandsschutzes nach § 18 Abs. 7 KrWG auseinandergesetzt. II. 16 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. 17 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Widerspruch der Antragstellerin und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 25.03.2013 bei summarischer Prüfung wahrscheinlich keinen Erfolg haben werden und deshalb dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind allenfalls als offen zu bewerten (dazu 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen weiter ausüben zu dürfen (dazu 2.). 18 1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Regelung genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (Senatsbeschl. v. 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris, m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummern 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative). 19 1.1. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist offen, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG vorliegen. 20 1.1.1 Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urt. v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschl. v. 5.10.2009 – 2 B 273/09 – NVwZ-RR 2010, 102; OVG NRW, Urt. v. 12.4.2011 – 4 A 1449/08 – NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen. 21 Nach diesen Grundsätzen ist zuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wer die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (VG Bremen, Beschl. v. 25.6.2013 – 5 V 2112/12 – juris Rn. 22 m.w.N.). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 – 20 B 476/13 – juris Rn. 29). 22 Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen (VG Bremen a.a.O. Rn. 23). Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle ( § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drucks. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Daher gilt ebenso wie nach bisherigem Recht (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG), dass die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen müssen (Senatsbeschluss vom 11.02.2008 – 10 S 2422/07 – VBlBW 2008, 295). 23 Danach können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG insbesondere dann bestehen, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Behörde geforderten Nachweise und Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlich sind. Im vorliegenden Fall bestehen hieran aber erhebliche Zweifel. 24 1.1.2 Dem Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeige ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis für den/die Betriebsinhaber und jeden Geschäftsführer, eine aktuelle personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über die Betriebsinhaber und jeden Geschäftsführer der Firma und eine aktuelle firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizufügen sind. Der Katalog des § 18 Abs. 2 KrWG nennt derartige Unterlagen nicht. Auch der Umstand, dass ohne diese Nachweise die Zuverlässigkeit der Antragstellerin eventuell nicht abschließend geprüft werden kann, rechtfertigt keine beliebige behördliche Erweiterung der gesetzlichen Anzeigepflichten. Der Gesetzgeber hat mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG - im Unterschied zu § 54 KrWG für gefährliche Abfälle -kein umfassendes Genehmigungsverfahren geschaffen, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Anmeldung der Aufnahme der beabsichtigten Sammlungstätigkeit begründet. Die Vorschrift darf daher nicht so gehandhabt werden, als handele es sich um ein präventives Erlaubnisverfahren, in dem die Zuverlässigkeit oder die Fach- und Sachkunde der tätig werdenden Personen vorab nachzuweisen wären. Ein solches Verfahren sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfällen vor (§ 54 KrWG). Bei anderen Abfällen – wie hier – begründet der dann einschlägige § 53 KrWG lediglich eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Anzeigenden (§ 53 Abs. 1 Satz 3 KrWG). Im Rahmen der Prüfung einer solchen Anzeige kann diese Behörde die Vorlage von Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 18 Abs. 2 KrWG kann daher gefolgert werden, dass gegenüber der nach dieser Vorschrift zuständigen Abfallbehörde am Sammelort derartige Nachweise nicht mit der Anzeige beigebracht werden müssen; der Anzeigende ist mithin nicht genötigt, in sämtlichen Landkreisen und kreisfreien Städten im Bundesgebiet jedes Mal, wenn er in deren Zuständigkeitsbereich eine einzelne Sammlung durchführen will, Nachweise für seine Zuverlässigkeit vorzulegen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn er dies vor Aufnahme seiner abfallwirtschaftlichen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an seinem Hauptsitz tut; die Abfallbehörde am Sammelort kann gegebenenfalls bei dieser Behörde die erforderlichen Erkundigungen einziehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -juris). 25 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, ggf. auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 a.a.O. Rn. 6). Es handelt sich – gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen – um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG gleichzusetzen (ähnlich OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O. Rn.8). Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O. Rn. 31). 26 Im vorliegenden Fall rechtfertigt der Umstand, dass die geforderten Nachweise nicht vollständig vorgelegt wurden, - wie ausgeführt - noch keine Zuverlässigkeitsbedenken, weil die Behörde im Hinblick auf polizeiliche Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister die Anzeigepflichten überdehnt haben dürfte. Die Behörde hat auch nicht dargetan, aus welchen sonstigen Umständen sich unabhängig von der Nichterfüllung der Anzeigepflichten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin ergeben. Selbst wenn aber konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin Anlass zu weiteren Nachforschungen geben sollten, dürfte zwar die Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses im Rahmen der Amtsermittlung zur Erledigung der Aufgaben der Behörde - hier der Prüfung einer Untersagungsverfügung - in Betracht kommen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz - BZRG). Bleibt die Aufforderung aber erfolglos, kann die Behörde nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BZRG nunmehr ihrerseits ein von ihr benötigtes Führungszeugnis einholen. Die Berechtigung der Behörde zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister folgt aus § 150 a Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. § 149 Abs. 2 Nr. 1 b der Gewerbeordnung (GewO). Auch nach § 9 HGB bedarf die Einsichtnahme in das Handelsregister nicht der Mitwirkung der Antragstellerin, die im Übrigen zwischenzeitlich einen Handelsregisterauszug vorgelegt hat. Es kann daher offenbleiben, ob ein Handelsregisterauszug auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG zur Prüfung der Größe und Organisation des Unternehmens angefordert werden darf. Das von der Behörde im vorliegenden Verfahren verfolgte Ziel, anhand der angeforderten Führungszeugnisse und Registerauszüge die Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu überprüfen, kann jedenfalls auch ohne deren Mitwirkung erreicht werden. Es besteht daher insoweit kein Anlass, aus der „Nichtprüfbarkeit“ der Zuverlässigkeit auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu schließen. Der Behörde stehen vielmehr mildere Mittel als die sofortige Untersagung zur Verfügung (vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Beschl. v. 14.02.2013 - 13 L 47/13 - juris). 27 1.1.3 Auch die Forderung, die bestehenden und beabsichtigten Standorte der Sammelcontainer aufzulisten sowie Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträge mit sämtlichen Grundstückseigentümern, auf denen Container aufgestellt sind (auch Sondernutzungserlaubnisse ), vorzulegen, dürfte von § 18 Abs. 2 KrWG nicht gedeckt sein. 28 1.1.3.1 Der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG gebietet ausdrücklich weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden. 29 Die Vorlage der genannten Nachweise dürfte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht erforderlich sein, um im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung feststellen zu können. Wenn § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG von dem gewerblichen Sammler Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Um das Ausmaß der Sammlung ermitteln zu können, dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde die Anzahl und die Größe der Container und ihre Verteilung auf die Gemeindegebiete abfragt. Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415 - juris; VG Würzburg, Beschl. v. 16.10.2012 - W 4 S 12.833 -juris). 30 Soweit der Antragsgegner einwendet, die genannten Angaben würden benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolge, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung auch Unterlagen beizufügen, die nachweisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient - wie die Bezugnahme auf Nummer 4 zeigt - mithin in erster Linie der transparenten und nachvollziehbaren Offenlegung der Verwertungswege. Im Übrigen dürfte auch zweifelhaft sein, ob die geforderten Angaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann der Senat bei summarischer Prüfung nicht erkennen, welche Bedeutung eine genau bezeichnete Containerstellplatzliste bzw. Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben sollen, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Es dürfte bereits zweifelhaft sein, ob das Aufstellen der Sammelcontainer - wie das Verwaltungsgericht annimmt - schon der Verwertung zuzurechnen ist; denn nach § 3 Abs. 23 KrWG ist Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verfahren mit einem bestimmten Hauptergebnis. Zweifelhaft ist auch, ob es sich - wie das Verwaltungsgericht annimmt - um eine Lagerung im Sinne von R 13 der Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt. Denn die Alttextilien werden keinem der in R 1 bis R 12 genannten Verwertungsverfahren zugeführt. 31 Im Übrigen dürfte § 7 Abs. 3 KrWG dahingehend auszulegen sein, dass nicht schlechthin jeder Verstoß des Betroffenen bei der Durchführung einer anzeigepflichtigen Sammlung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften dazu führt, dass die Verwertung nicht mehr ordnungsgemäß ist. Vielmehr dürfte die Vorschrift auf die spezifischen von der Abfallbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bezug nehmen (OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O. Rn. 16). Die geforderten Angaben zu den Containerstandorten sind aber grundsätzlich nicht notwendig für die Überprüfung, ob die Sammlung den Zielvorgaben des KrWG gerecht wird. Andernfalls würde auch der Kompetenzbereich der unteren Abfallbehörde überschritten. Es ist nicht deren Aufgabe, sondern die der zuständigen Straßenbehörde, die Erforderlichkeit und das Bestehen von Sondernutzungserlaubnissen zu prüfen. Ebenso wenig kann es Aufgabe der unteren Abfallbehörde sein, die jeweiligen zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen Sammler und dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Sammelbehälter steht, zu erforschen oder gar auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Ein Verstoß gegen privatrechtliche Vorschriften rechtfertigt außerdem bereits vom Wortlaut des § 7 Abs. 3 KrWG her nicht die Annahme, die Verwertung sei nicht ordnungsgemäß. 32 Damit kann aus der Weigerung der Antragstellerin, Standortlisten, Sondernutzungserlaubnisse und privatrechtliche Vereinbarungen über die Containeraufstellung vorzulegen, nicht auf deren Unzuverlässigkeit geschlossen werden. 33 1.1.3.2 Allerdings dürfte es vom Ansatz her nicht zu beanstanden sein, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG auch daraus abzuleiten, dass dieser häufig durch unerlaubte Sondernutzungen oder widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern auf Privatgrundstücken aufgefallen ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt wurden. Wie ausgeführt, dürfte kein Anlass bestehen, die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit allein anhand der in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren und damit in gewisser Weise einzuschränken, weil insbesondere Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften, die hier bei der unerlaubten Containeraufstellung im öffentlichen Straßenraum in Rede stehen, von der zuletzt genannten Norm nicht erfasst werden dürften (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O.). Auch sonst neigt der Senat zu der Auffassung, dass straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht generell ausgenommen sind, zumindest wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O.) Davon ist in der vorliegenden Fallgestaltung auszugehen, weil nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient. Kommt es gerade dabei zu systematischen und massiven Verstößen gegen straßenrechtliche Normen, indem Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt werden, können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird. Letzteres dürfte bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 08.04.2013 - 20 CS 13.377 - juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2013 - 17 L 440/13 -juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 03.05.2013 - 9 L 1622/12 - juris). 34 Entsprechendes gilt, wenn Sammelcontainer widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden. Auch im Rahmen des § 35 GewO rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen, die nicht zugleich Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind, eine Gewerbeuntersagung, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen (Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 RdNr. 49; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 RdNr. 75). Wird bei der Durchführung der Sammlung systematisch und massiv gegen zivilrechtliche Vorschriften verstoßen, indem Sammelcontainer regelmäßig auf Privatgrundstücken ohne Einverständnis des Eigentümers aufgestellt werden, vermag dies grundsätzlich den Schluss auf die Unzuverlässigkeit im abfallrechtlichen Sinne zu rechtfertigen. 35 Nach derzeitigem Sach- und Streitstand fehlt es vorliegend aber an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, auf die bei der in diesem Verfahren gebotenen Prüfungstiefe die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens in dem zuvor bezeichneten Sinne und einer hinreichend gewichtigen Gefahr des Eintritts unerlaubter Sondernutzungen oder massiver Verstöße gegen zivilrechtliche Normen bei Durchführung der Sammlung gestützt werden kann. Wie ausgeführt, dürfte allein der Umstand, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Geschäftsgebaren bei der Aufstellung von Sammelcontainern ohne die geforderten Angaben nicht abschließend geprüft werden kann, noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass tatsächlich Unzuverlässigkeit vorliegt. Sonstige Tatsachen, die auf eine systematische Missachtung der Rechtsordnung bei der Aufstellung von Containern hindeuten, sind vom Antragsgegner bislang nicht dargetan worden. Daher kann vorliegend offenbleiben, ob der Betroffene im Rahmen der Amtsermittlung unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG jedenfalls dann zur Vorlage von Standortlisten sowie von Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einverständniserklärungen aufgefordert werden darf, wenn ein konkreter Verdacht der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen systematischer widerrechtlicher Containeraufstellung vorliegt und daher Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht (so wohl BayVGH, Beschl. v. 08.04.2013 a.a.O.). 36 1.1.4 Schließlich dürfte auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nur unzureichend erfüllt haben dürfte, noch nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit tragen. 37 Ungeachtet dessen, dass der Umfang der Darlegungspflichten nach diesen Vorschriften in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, dürfte die Darlegung der Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten ( § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) und die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Rahmen dieser Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG) durch die Antragstellerin noch nicht hinreichend substantiiert und plausibel sein. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, fehlt es insbesondere an der Darlegung konkreter vertraglicher Abnahmeverpflichtungen der litauischen und belgischen Geschäftspartner der Antragstellerin. Ferner fehlen substantiierte Darlegungen zu einer ordnungsgemäßen Sortierung und Restmüllverwertung im Bundesgebiet bzw. zu einer ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verbringung ins Ausland. 38 Auch insoweit kommt die Untersagungsverfügung aber nur als ultima ratio in Betracht. Bevor die Behörde von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen Nichterfüllung seiner Anzeigepflichten ausgehen darf, hat sie deshalb mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, also auch des § 18 Abs. 2 KrWG, treffen. Um einer entsprechenden Anordnung Nachdruck zu verleihen, kann die Behörde ein Zwangsgeld (§ 23 LVwVG) mit dem Verwaltungsakt androhen (§ 20 Abs. 2 LVwVG), das nach einer erfolglosen Festsetzung beigetrieben werden kann. Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und ggf. festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (Senatsurteil vom 20.9.2005 – 10 S 971/05 – VBlBW 2006, 32). Eine solche Anordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene auf eine nichtförmliche Aufforderung zur Vervollständigung seiner Anzeige nicht oder nur unzureichend reagiert hat. 39 Unabhängig von den Möglichkeiten der Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) und ihrer Durchsetzung mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§§ 18 ff. LVwVG) stellt die Missachtung der Anzeigepflicht ferner eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bewehrt ist. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG handelt ordnungswidrig, wer eine Anzeige gesetzeswidrig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet; die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht unabhängig von der behördlichen Durchsetzung der korrekten Erfüllung der Anzeigepflicht. 40 Vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG ist die Durchführung eines Bußgeldverfahrens – ebenso wie die förmliche Anordnung zur vollständigen Durchsetzung der Anzeigepflicht – eine Maßnahme, die den Grundrechtsträger weniger stark belastet als eine Untersagungsverfügung und im konkreten Fall – insbesondere im Zusammenwirken mit einer Anordnung nach § 62 KrWG – dennoch zielführend sein kann. Zwar hat ein Bußgeldbescheid in erster Linie Sanktionscharakter. Reichen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung der Gesetzeszwecke nicht aus, können sie aber von Geldbußen flankiert werden (Versteyl, in Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 69 Rn. 1). So verhält es sich auch hier; ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, dass die Bußgeldvorschriften der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Pflichten dienen und so die Erreichung des Gesetzeszwecks sicherstellen (BT-Drucks. 17/6052, S.104). 41 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Darlegungspflichten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG, wie bereits erwähnt, noch nicht abschließend geklärt ist. Erst wenn die Behörde ihre diesbezüglichen Anforderungen durch eine förmliche Verfügung verbindlich konkretisiert, kann der Betroffene zuverlässig abschätzen, welche Obliegenheiten ihm von der Behörde auferlegt werden und hiergegen ggf. um Rechtsschutz nachsuchen. Ohne förmliche Durchsetzung der Anzeigepflichten läuft er hingegen Gefahr, von einer Untersagungsverfügung überrascht zu werden, weil nicht absehbar ist, bei welchem Sachstand die Behörde von seiner Unzuverlässigkeit überzeugt ist. 42 Dies schließt allerdings nicht aus, dass die zuständige Behörde sogleich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG vorgehen kann, etwa wenn auf Grund feststehender Tatsachen nicht damit zu rechnen ist, dass der Anzeigende einer Anordnung nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG nachkommen oder sich von einem Bußgeldverfahren beeindrucken lassen wird. In einer derartigen Konstellation können die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ein so starkes Gewicht erlangen, dass die zuständige Behörde – auch im Lichte des Grundrechtsschutzes – sogleich mit einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr.1. Alternative KrWG einschreiten darf, ohne zuvor an sich weniger belastende Maßnahmen (nichtförmliche Aufforderung, förmliche Anordnung, Verwaltungszwang, Bußgeldverfahren) eingesetzt zu haben. 43 Vorliegend hat der Antragsgegner eine Anordnung nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG nach Aktenlage nicht in Betracht gezogen; vielmehr wurde in den behördlichen Anschreiben an die Antragstellerin unmittelbar eine Untersagungsverfügung angekündigt. Auch auf die Möglichkeit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wurde lediglich hingewiesen, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte. Bei summarischer Prüfung bleibt auch offen, ob Einzelmaßnahmen zur Durchsetzung der Anzeigepflicht von vorneherein keinen Erfolg versprochen hätten. Die Antragstellerin hat zwar mehrfach zu erkennen gegeben, dass sie die Vorlage von Führungszeugnissen, Gewerbezentralregister-Auszügen und Standortlisten ablehnt; die Weigerung bezog sich aber nicht auf die Angaben zu den Verwertungswegen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG; diesbezüglich hat sie einzelne, wenn auch unzureichende Angaben nachgereicht. Es steht daher noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie insoweit weitere plausible Angaben schlechthin verweigern und sich auch von einer Anordnung nach § 62 KrWG, der Androhung von Zwangsmitteln und Bußgeldern nicht beeindrucken lassen wird. 44 Fehl geht schließlich die Auffassung des Antragsgegners, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch gewahrt, dass die Antragstellerin nach ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Anzeigepflichten und Einhaltung der gebotenen Wartefrist ihre Sammlungstätigkeit jederzeit wieder aufnehmen könne. Dem dürfte entgegenstehen, dass es sich bei der umstrittenen Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der der Antragstellerin in der Zukunft generell die gewerbliche Sammlung von Alttextilien verbietet (BayVGH, Beschl. v. 24.07.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VG Würzburg, Beschl. v. 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 - juris). 45 Es spricht nach alledem vieles dafür, dass der Erlass einer Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar war. 46 1.2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Untersagungsverfügung auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative KrWG gestützt werden. Danach ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen. 47 Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative KrWG kommt die Untersagung der Sammlung allerdings nur in Betracht, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundsätzlich Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris m.w.N.). Als milderes Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Allerdings macht der Antragsgegner geltend, mangels hinreichender Angaben der Antragstellerin derartige Eingriffsmaßnahmen nicht sinnvoll ergreifen zu können. Es kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend geklärt werden, ob - wie die Antragstellerin vorträgt - die vorliegenden lückenhaften Angaben und Erkenntnisse hinreichende Grundlage für die Prüfung von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt jedenfalls auch insoweit der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflichten grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Erlass einer sofortigen Untersagungsverfügung zu. Wie ausgeführt, stehen der Behörde mildere Maßnahmen zur Verfügung, um den Betroffenen zur Vervollständigung seiner Angaben auch im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung zu veranlassen. 48 Allerdings dürfte eine sofortige Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative KrWG zulässig sein, wenn bereits feststeht, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht erfolgt und mildere Maßnahmen zu deren Gewährleistung nicht geeignet sind. Dies dürfte vorliegend aber noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen sein. Wie ausgeführt, kann die Nichtprüfbarkeit eines Tatbestandsmerkmals nicht ohne weiteres zu Lasten des Betroffenen damit gleichgesetzt werden, dass das für ihn günstige Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt. Weigert sich der Betroffene allerdings beharrlich, die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung in diesem Rahmen darzulegen, dürfte hieraus auch geschlossen werden können, dass er zu einer solchen Darlegung deshalb nicht in der Lage ist, weil eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung tatsächlich nicht erfolgt. Auch diese Schlussfolgerung dürfte aber erst gerechtfertigt sein, wenn die Behörde förmlich auf die Erfüllung der diesbezüglichen Anzeigepflichten hingewirkt hat und ihre Anforderungen an die gesetzlichen Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nicht überspannt. 49 2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O.). 50 Die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin fällt, wie bereits erwähnt, in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG. Wird die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O.). 51 Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie ausgeführt, bestehen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es steht auch noch nicht hinreichend fest, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun. 52 Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. 53 Nach alledem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Nummer 1 der angefochtenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. 54 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). 56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).