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Urteil

13 K 4427/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0812.13K4427.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor ie Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung, die der Geschäftsführer der Klägerin noch als Einzelkaufmann angezeigt hatte und die anschließend von der von ihm im September 2012 gegründeten Klägerin übernommen wurde. 3 Der Geschäftsführer der Klägerin zeigte der Beklagten im August 2012 gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an, dass er im Gebiet des Beklagten 58 Altkleidercontainer für eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen aufgestellt habe. Die Altkleidercontainer würden wöchentlich geleert, im Monat würden bis zu 15 Tonnen Alttextilien gesammelt. Das Sammelgut werde an zwei Firmen aus Polen und Spanien zur Vorbereitung zur Wiederverwendung weitergegeben, die Fehlwürfe von der N. L. GmbH verbrannt. Der Geschäftsführer der Klägerin legte seine Gewerbeanmeldung, die Anzeige nach § 53 KrWG, die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb sowie Abnahmebestätigungen der ausländischen Vertragspartner bei. 4 Der Geschäftsführer der Klägerin ist neben seiner Tätigkeit für die Klägerin auch für andere Unternehmen beschäftigt, die ebenfalls im Bereich der gewerblichen Sammlung von Alttextilien tätig sind. So ist er unter anderem sowie Kommanditist und Prokurist der D. KG, eine der Firmen, die mit der Betreuung der aufgestellten Container beauftragt ist. 5 Auf die Sammlungsanzeige und nach weiteren Ergänzungen und Schriftverkehr teilte der Beklagte der Klägerin unter dem 9. Juli 2013 mit, dass nach Durchsicht der inzwischen vollständig vorliegenden erforderlichen Unterlagen keine Bedenken gegen die durchgeführte Sammlung beständen. Im März 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihre Altkleidercontainer von zwei Vertragspartnern vor Ort betreut würden, nämlich der D. KG und G. . Diese seien nur Dienstleister und nicht Träger der Sammlung; dies sei weiterhin die Klägerin. Daraufhin machte der Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam, dass für die Aufstellung der Container Sondernutzungserlaubnisse erforderlich seien, die von der jeweiligen Kommune erteilt würden, in der die Container betrieben würden. Im September 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nunmehr noch ein weiterer Vertragspartner vor Ort ihre Altkleidercontainer betreue, nämlich die L1. (L2. T. C. ). 6 In einem Telefonat am 19. September 2014 zwischen der Klägerin und dem Beklagten wies die Mitarbeiterin des Beklagten darauf hin, dass in vielen Kommunen im Kreisgebiet Container, die von den drei Unternehmen betreut würden, auf öffentlichem Grund ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt seien. Daraufhin erklärte die Mitarbeiterin der Klägerin, dass sie vertraglich selbst für die Beantragung von Sondernutzungserlaubnissen zuständig sei. Sollten Container ihrer Vertragspartner illegal auf öffentlichen Flächen stehen, möge der Beklagte ihr das mitteilen, damit man auf die Vertragspartner einwirken könne. 7 Entsprechend dieser Bitte wurde der Klägerin in der folgenden Zeit teils durch die betroffenen Kommunen selbst, teils durch den Beklagten immer wieder im einzelnen benannte Standorte mitgeteilt, an denen Container ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt seien. In einem Fall wurden nach Entfernung von drei Containern an derselben Stelle zwei neue Container aufgestellt. Wegen verschiedener Verstöße in der Stadt Sankt Augustin leitete diese Stadt gegen die Klägerin Bußgeldverfahren ein und hörte sie zum Erlass einer Ordnungsverfügung wegen Verstoßes gegen die Sondernutzungssatzung an. Die Klägerin reagierte darauf nur in einem Fall mit der Einlassung, sie habe den Standort vor Ort kontrolliert und festgestellt, dass der Container auf einer rein privaten Grundstücksfläche aufgestellt sei, so dass überhaupt keine straßenrechtliche Sondernutzung vorliege. 8 Mit Schreiben vom 5. November 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung an, weil im Kreisgebiet in einer Vielzahl von Fällen Container der von der Klägerin beauftragten Unternehmen ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden seien und damit gegen das Straßen- und Wegegesetz NRW verstoßen worden sei. In dem Anhörungsschreiben führte sie im Einzelnen 18 Standorte auf, nannte den Vertragspartner, der für diesen Container nach der Beschriftung des Containers verantwortlich zeigte, und den Zeitpunkt, an dem die Feststellungen getroffen wurden. Auf die Aufforderung der Kommunen, die Container zu entfernen, habe die Klägerin bzw. die von ihr beauftragten Firmen nur bedingt reagiert, so dass einige Container von den Kommunen sichergestellt worden seien. In der Gemeinde X. seien die sichergestellten Container bis heute nicht abgeholt worden. Dieses Verhalten der Klägerin und der von ihr beauftragten Firmen liefere eindeutige Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin und ihres Geschäftsführers als der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person. 9 Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass ihr die Vorfälle nicht bekannt seien. Die Beschwerden seien von den Dienstleistungsfirmen nicht an sie weitergeleitet worden. Deswegen müssten die einzelnen Standorte im Einzelnen überprüft werden. Die Aufträge hinsichtlich der Betreuung der Container im S. -T1. -Kreis seien mit den Firmen D. KG und G. zum 1. Dezember 2015 gekündigt worden. 10 Nach dem Auszug aus dem Gewerbezentralregister vom 15. Januar 2016 für den Geschäftsführer der Klägerin liegen verschiedene Eintragungen unter anderem wegen Nutzung einer öffentlichen Straße ohne Sondernutzungserlaubnis durch Aufstellung von Containern vor. 11 Mit Ordnungsverfügung vom 19. April 2016 (zugestellt am 20. April 2016) untersagte der Beklagte der Klägerin mit Wirkung nach Ablauf von vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung im Gebiet des S. -T1. -L3. Altkleider, alte Schuhe und sonstige Abfälle zu sammeln; dies umfasse auch, Sammelcontainer neu aufzustellen bzw. neu aufstellen zu lassen (Ziffer 1) . Weiter gab er der Klägerin auf, sämtliche von ihr selbst oder in ihrem Auftrag im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgestellten Sammelbehälter innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu entfernen (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung zu Ziffer 1 nicht folge, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € je widerrechtlich durchgeführter Sammlung/aufgestelltem Sammelcontainer angedroht. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung zu Ziffer 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang nachkommt, wurde ihr ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 € angedroht. Der Beklagte stützte die Ordnungsverfügung auf § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 35 Landesabfallgesetz (LAbfG) sowie §§ 12, 14 ff. des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG habe die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Im Mai 2014 sei ihm bekannt geworden, dass weder der Klägerin noch ihrer Vertragspartnerin D. KG für die im Gebiet der Stadt U. aufgestellten Container Sondernutzungserlaubnisse nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erteilt worden seien. Deshalb sei die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 aufgefordert worden, dies unverzüglich nachzuholen. Auch in anderen Fällen sei die Klägerin auf ihre ausdrückliche Bitte hin darüber informiert worden, dass ihre Sammelcontainer ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden seien. Trotz mehrfacher Mitteilungen seien weder nachträglich die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse beantragt worden noch eingezogene Sammelcontainer abgeholt worden. Zuletzt sei am 7. April 2016 in der Stadt T2. B. , F.----weg 00, neben der Sparkasse, ein Container des L1. aufgefallen. Sämtliche bekannt gewordenen illegalen Aufstellungen von Sammelcontainern seien der Klägerin im Schreiben vom 5. November 2015 im Einzelnen dargelegt worden. Aufgrund der genannten massiven und durchgängigen Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen sowie fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Geschäftsführung bestünden hinreichende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin und ihrer Geschäftsführung. Dies umso mehr, als sie personell auch mit der Firma D. KG verflochten sei, da der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Prokurist der D. KG sei. Es werde offensichtlich billigend in Kauf genommen, dass die Vertragspartner der Klägerin systematisch die Sammelcontainer der Klägerin aufstellten, ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse bei der jeweiligen Kommune einzuholen. Dies könne nur durch die vollständige Untersagung der Sammlung unterbunden werden und so die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wirksam durchgesetzt werden. Die Klägerin müsse sich als Trägerin der Sammlungen das Fehlverhalten der von ihr vertraglich beauftragten Firmen D. KG, G. und Container T. C. zurechnen lassen. Sie habe auch dafür Sorge zu tragen, dass z.B. Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleidercontainern bei den Kommunen eingeholt oder Verträge mit den Eigentümern privater Grundstücke geschlossen würden. Um sicherzustellen, dass die Klägerin den Forderungen der Ordnungsverfügung nachkomme, habe sich der Beklagte nach Ausübung seines Ermessens entschieden, Zwangsgeld als mildestes, verhältnismäßiges und zur Durchsetzung der Anordnung geeignetes Zwangsmittel anzudrohen. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder orientiere sich an dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Sammlung von Altkleidern und Altschuhen und einem durchschnittlichen Wert eines Sammelcontainers. Sollte die Klägerin in der gesetzten angemessenen Frist der Forderung nicht nachkommen, werde das angedrohte Zwangsgeld in der benannten Höhe festgesetzt und vollstreckt. 12 Die Klägerin hat am 14. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei bereits formal rechtswidrig, weil sie auf § 62 KrWG und damit die falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt sei. § 18 Abs. 5 KrWG werde in der Verfügung nur genannt, um sie zu begründen. Im Gegensatz zu der gebundenen Entscheidung nach § 18 Abs. 5 KrWG sei die Entscheidung nach § 62 KrWG eine Ermessensentscheidung. Folgerichtig und konsequent habe der Beklagte in der Begründung auch Ermessenserwägungen dargelegt. Der Beklagte habe den maßgeblichen Sachverhalt auch nicht selbst ermittelt, sondern seiner Verfügung allein Ermittlungen der kreisangehörigen Gemeinden zu Grunde gelegt. Es fehle auch eine nachvollziehbare Fotodokumentation. Er habe im angegriffenen Bescheid auch keinen konkreten Standort benannt, an dem er von einer unerlaubten Sondernutzung ausgehe, sondern lediglich auf das Anhörungsschreiben und die darin aufgeführten Standorte Bezug genommen. Er unterstelle zudem, dass der Fundort der Container auf einer konkreten Stellplatzvorgabe der Klägerin an ihre ehemaligen Dienstleister beruhe. Dies sei jedoch nicht der Fall und werde bestritten. Ein Teil der Container stehe zudem auf privaten Grundstücksflächen, so dass keine unerlaubte Sondernutzung vorliege. Der Beklagte habe die Standorte vor Erlass der Ordnungsverfügung auch nicht noch einmal darauf hin kontrolliert, ob dort immer noch Container gestanden hätten. Zudem habe bei der Prognose zukünftiger Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden müssen, dass die bisherigen Betreuungsverträge mit den Firmen D. KG und G. gekündigt worden seien. Zudem sei die D. KG aufgelöst worden und werde nunmehr als einzelkaufmännisches Gewerbe vom Inhaber allein betrieben. Dafür habe der Geschäftsführer der Klägerin keine Prokura. Die Firma G. habe ihr Gewerbe zum 1. Juli 2016 abgemeldet. Wenn sich der Beklagte im Wesentlichen auf angeblich von der Klägerin zu vertretende straßenrechtliche Verstöße beziehe, habe vorrangig eine straßenrechtliche Verfügung erlassen werden müssen. Er habe das vermeintlich eingeräumte Ermessen auch fehlerhaft ausgeübt. Die Sammlungsuntersagung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sei nicht das mildeste, geeignete Mittel. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig. Ein Container, der nach Ablauf der in der Verfügung gesetzten Fristen noch am Standort verbliebe, löse zum einen ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € aus, weil er noch aufgestellt sei, und i.H.v. 10.000 €, weil er noch nicht entfernt sei. Es sei jedoch unzulässig, für ein und denselben Sachverhalt mehrere Zwangsmittel anzudrohen. Zudem sei ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 € unverhältnismäßig hoch, weil bereits ein einziger verbliebener Container das Zwangsgeld auslösen könne. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. April 2016 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Ordnungsverfügung sei nicht auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden, weil die Sammlung der Klägerin allein an § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG gemessen worden sei, der als lex specialis dem § 62 KrWG vorgehe und als zwingende Rechtsfolge die Untersagung der Sammlung vorsehe. Es gebe hinreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin. Bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen im Kreisgebiet, die ihr zuzurechenen sei, sei bis in die jüngere Vergangenheit zahlreich, massiv und durchgängig gegen das öffentliche Straßenrecht und private Verfügungsrechte verstoßen worden. Die Klägerin habe sich zu diesen aufgezeigten Verstößen weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren substantiiert geäußert, obwohl angesichts dieses eindeutigen Beschwerdebildes strengere Anforderungen an den Gegenbeweis anzulegen seien und die Klägerin derartige Gegenbeweise nicht einmal angeboten habe. Die schlicht behauptete, weder substantiiert dargelegte noch unter Beweis gestellte „Kündigung“ der Rechtsbeziehungen zur D. KG sowie G. werde mit Nichtwissen bestritten. Zudem sei das Informationsverhalten der Klägerin hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Aufstellung der Container irreführend und verschleiernd. In ihrer Sammlungsanzeige habe sie zunächst sich selbst benannt als für das operative Geschäft Verantwortlicher. Dann habe sie wenige Monate später mitgeteilt, dass die Container von zwei Vertragspartnern vor Ort betreut würden. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass ein Teil der Container rechtswidrig aufgestellt waren, habe sie es abgelehnt, dafür verantwortlich zu sein. Soweit sie behauptet habe, von den Vorfällen nichts zu wissen, könne dies nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden, da sie hierüber in vielen Fällen entsprechend ihrem eigenen Wunsch direkt informiert worden sei. Zudem habe sie auch die von ihr im Verwaltungsverfahren angeforderten weiteren Unterlagen nicht vorgelegt und somit nichts daran mitgewirkt, das Sammlungsgeschehen transparent zu machen. Die Klägerin müsse sich auf das Verhalten ihrer Vertragspartner bei der Aufstellung der Container zurechnen lassen, insbesondere der D. KG, für die der Geschäftsführer der Klägerin Prokura habe und nach den handelsrechtlichen Bestimmungen schon deshalb einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte der D. KG ausüben könne. Das gesamte Verhalten der Klägerin und der von ihr beauftragten Drittunternehmen stellten ein kollusives Zusammenwirken von Strohmann und Hintermann im Sinne der Rechtsprechung zum Gewerberecht dar. Letztendlich würden die der Klägerin zuzurechnenden massiven und systematischen Verstöße gegen das Straßenrecht und die daraus folgende Unzuverlässigkeit durch die Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Minden für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Angesichts der dargelegten Verstöße auf dem Gebiet der Beklagten, aufgrund des konkreten Verhaltens im Verwaltungs- und Klageverfahren sowie aufgrund der in weiteren Kommunen und Kreisen in Nordrhein-Westfalen belegten systematischen Rechtsverstöße sei davon auszugehen, dass es zum Geschäftsmodell der Klägerin gehöre, selbst bzw. durch von ihr beauftragte Drittfirmen planvoll und immer wiederkehrend Altkleidercontainer unter Missachtung öffentlich-rechtlicher und/oder zivilrechtlicher Erlaubnispflichten aufzustellen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des zugehörigen Eilverfahrens – 13 L 226/13 – und des Verfahrens der D. KG – 13 K 4517/14 – sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich zudem mit Schriftsatz vom 10. August 2016 mit einer Verhandlung und gegebenenfalls Entscheidung in seiner Abwesenheit einverstanden erklärt. 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung vom 19. April 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 22 Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der von der Klägerin angezeigten Sammlung (Ziffer 1) ist § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG und nicht – wie in der an angefochtenen Ordnungsverfügung ausgeführt – § 62 KrWG i.V.m. dem Landesabfallgesetz und dem Ordnungsbehördengesetz. Für die Untersagung einer vollständig angezeigten Sammlung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lex specialis. Dieser Fehler wirkt sich jedoch rechtlich nicht aus, da der Beklagte die Ordnungsverfügung selbst im laufenden Klageverfahren noch auf diese Rechtsgrundlagen stützen kann. Unabhängig davon muss das Gericht diese Rechtsgrundlage bei einem entsprechenden Sachverhalt von Amts wegen prüfen. Dies ist auch keine Frage des Nachschiebens von Gründen. 23 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris, Rz. 44 24 Die auch im Übrigen formell rechtmäßige Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat die Untersagungsverfügung zu Recht darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen. 25 Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung u.a. dann zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben und mildere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Kommt es im Zusammenhang mit einer gewerblichen Abfallsammlung nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, können durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. 26 Zum Begriff der Unzuverlässigkeit und dabei zu berücksichtigender Tatsachen OVG NRW, a.a.O. Rz. 51-91; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 7 ME 1/14 –, juris Rz. 5; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, juris Rz. 33 m.w.N., 27 Letzteres ist bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, 29 juris Rz. 31. 30 Zu solchen Verstößen ist es im Gebiet des Beklagten in mindestens 18 Fällen durch die Klägerin gekommen, die im einzelnen im Anhörungsschreiben aufgeführt sind und auf die die Ordnungsverfügung Bezug nehmen konnte, ohne sie im einzelnen noch einmal aufführen zu müssen. Die Klägerin hat zwar in ihrer Stellungnahme zu der Anhörung behauptet, dass sie von den Vorfällen keine Kenntnis habe, weil die Beschwerden von den Dienstleistungsfirmen, die mit der Betreuung der Container beauftragt sind bzw. waren, nicht an sie weitergeleitet worden seien. Dieser Vortrag ist eine bloße Schutzbehauptung. Sie steht in unauflösbarem Widerspruch zu den zahlreichen Mitteilungen, die der Klägerin auf ihre Bitte hin teils von den beteiligten Kommunen, teils von dem Beklagten über „illegal“ aufgestellte Container übersandt wurden. Zudem läuft gegen die Klägerin in mindestens vier Fällen wegen dieser Verstöße ein entsprechendes Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren. Im Klageverfahren hat die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass die Verstöße nicht ausreichend dokumentiert seien und pauschal bestritten, dass die Container auf öffentlichem Grund ständen. Dieser pauschale und durch nichts belegte Vortrag reicht nicht aus, um den substantiierten Vortrag des Beklagten zu den vorliegenden Verstößen zu erschüttern. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte auch keine eigenen Ermittlungen anstellen, sondern konnte sich auf die Angaben der kreisangehörigen Gemeinden stützen. Der Einwand, dass der Beklagte die genannten Standorte vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht noch einmal darauf hin kontrolliert habe, ob dort immer noch Container gestanden hätten, geht ins Leere, weil die Klägerin nicht einmal behauptet, dass sie die an den aufgezählten Standorten aufgestellten Container hat entfernen lassen. Dann ist es unerheblich, wenn der Beklagte tatsächlich vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht noch einmal überprüft hätte, ob an den jeweiligen Standorten noch die Container aufgestellt waren. 31 Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin wiederholt im gesamten Kreisgebiet des Beklagten Sammelcontainer auf öffentlichem Grund ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. auf Privatgrundstücken ohne die Erlaubnis der jeweiligen Eigentümer aufgestellt hat bzw. hat aufstellen lassen und damit gegen Straßenrecht bzw. Privatrecht verstoßen hat. 32 Darüber hinaus wurden in einer nahezu unüberschaubaren Anzahl von Gemeinden im gesamten Bundesgebiet über mehrere Jahre hinweg bis in jüngste Vergangenheit dieselben Verstöße durch die Klägerin und mindestens zwei der Firmen festgestellt, die die Klägerin mit der Aufstellung, Leerung und Kontrolle der Sammelcontainer beauftragt hat und deren Handeln sie sich aufgrund der bestehenden Auftragsverhältnisse im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlungen zurechnen lassen muss. 33 OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 -, juris Rz. 99f. 34 Diese Feststellungen haben in zahlreichen Fällen zu Untersagungsverfügungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wegen der Unzuverlässigkeit der Klägerin geführt, teilweise auch zu der Untersagung der Sammeltätigkeit der von ihr beauftragten Firma (zumindest der D. KG) wegen Unzuverlässigkeit. Die Klägerin hat sich in zahlreichen Fällen gegen diese Untersagungsverfügungen mit Klagen gewandt, die – soweit ersichtlich – alle erfolglos geblieben sind. 35 VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris m. Nachweisen zu weiteren rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Minden und des OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 – juris, Rz. 106ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – 5 B 243/14 –, juris., Rz. 66-69; VG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 5 L 191/14 –, juris, Rz. 27- 29 mit Nachweisen zu weiteren Entscheidungen dieses Gerichts, wonach sowohl von der Klägerin als auch von den von ihr beauftragten Firmen im gesamten Saarland Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse aufgestellt wurden, bestätigt durch OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris 36 Auch die darin getroffenen Feststellungen zu Sammlungen der Klägerin in anderen Gemeinden belegen, dass es quasi zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört, ihre Sammelcontainer fortwährend nach eigenem Belieben aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen, ohne sich um eine Sondernutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern. Angesichts dessen ergaben und ergeben sich erhebliche Bedenken, dass die Klägerin ihre Sammlung in Zukunft so ausführt, dass normative Grundlagen eingehalten werden. 37 Auf Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG kann sich die Klägerin nicht berufen, selbst wenn es sich um eine Bestandssammlung handeln sollte. Angesichts der festgestellten Unzuverlässigkeit kann die Klägerin nicht schutzwürdig auf die weitere Durchführung der Sammlung im Gebiet des Beklagten vertrauen. 38 Die Anordnung, sämtliche von ihr selbst oder in ihrem Auftrag durch Dritte im Gebiet des Beklagten innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu entfernen (Ziffer 2), ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für diese Entfernungsanordnung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Aus der rechtskräftigen Untersagung der Sammlung ergibt sich die Verpflichtung, bereits aufgestellte Container zu entfernen. Zu einer angezeigten Sammlung mittels Containern gehört zwangsläufig das Aufstellen der Sammelcontainer selbst. Wird diese Sammlung untersagt, umfasst dies zugleich auch die Aufstellung der Container, mittels derer die Sammlung durchgeführt wurde. Solange die Sammlungsbehälter noch aufgestellt sind, wird die rechtswidrige Sammlung weiter durchgeführt. Daher ist der Sammler im Falle der Untersagung seiner Sammlung verpflichtet, bereits aufgestellte Sammelcontainer zu entfernen. 39 OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rz. 6; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 20 CS 14.1179 –, juris Rz. 2; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2016 – 9 K 3243/13 –, Rn. 91, juris mit weiteren Nachweisen 40 Die Anordnung genügt auch den Anforderungen, die nach § 37 Abs. 1 VwVfG an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind. Eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig ist, dass er sein Verhalten daran ausrichten kann. Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. 41 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, zu § 37 Rz. 6f. 42 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verfügung in Ziffer 2 des Bescheides hinreichend bestimmt. Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, sämtliche Alttextilcontainer zu entfernen, die sie im S. -T1. -Kreis aufgestellt hat oder hat aufstellen lassen, ist aus sich heraus hinreichend eindeutig und verständlich. Die Klägerin als Eigentümerin der Container weiß bzw. muss wissen, an welchen Orten im Kreisgebiet sie Altkleidercontainer aufgestellt hat bzw. hat aufstellen lassen. Dies umso mehr, als sie die genauen Standorte ihrer Container dem Beklagten nicht bekannt gegeben hat, sondern ihm nur die Gemeinden und die Anzahl der dort aufgestellten Container bekannt gegeben hat. Aufgrund ihrer Eigentümerstellung ist sie auch befugt, die Container jederzeit von den gewählten Standorten zu entfernen. Ein weiterer Konkretisierungsbedarf besteht angesichts der vollständigen Untersagung der Sammlung nicht. 43 Das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 500 € je widerrechtlich durchgeführter Sammlung/aufgestelltem Sammelcontainer bei Verstoß gegen die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 ist nicht zu beanstanden; Insbesondere ist es nicht unverhältnismäßig. Es orientiert sich an dem wirtschaftlichen Wert für die Beschaffung eines Sammelcontainers und. Die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 € bei nicht, nicht rechtzeitigem oder nicht vollständiger Entfernung der aufgestellten Container in Ziffer 2 ist vor dem Hintergrund der beträchtlichen Erlöse, die mit der Altkleidersammlung durch das Aufstellen der Container erzielt werden können, und des Verhaltens der Klägerin noch verhältnismäßig, um sie zu bewegen, die von ihr widerrechtlich im Straßenraum aufgestellten Container tatsächlich auch zu entfernen. Ebenso ist die eingeräumte Frist von drei Monaten nach Bestandskraft für die Entfernung der Container mehr als angemessen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.