Beschluss
11 S 2015/12
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 4 K 1993/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.09.2012, mit dem der Antrag abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums an der Hochschule Ludwigshafen und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.08.2012 anzuordnen, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. 2 Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Hochschule vom 09.08.2012 im Einzelnen ausgeführt, weshalb die nach § 16 Abs. 1 Satz 5 HS 2 AufenthG erforderliche Prognose, dass die Antragstellerin ihr Studium in der Fachrichtung Marketing (Studiengang Bachelor) noch in einem angemessen Zeitraum abschließt, nicht getroffen werden kann. Hierauf nimmt der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen: 3 Soweit die Antragstellerin vorbringt, ihr Studium sei doch schon weitgehend gefördert, so dass von einer günstigen Prognose hinsichtlich des Studienabschlusses ausgegangen werden könne, ist dies aufgrund der bisherigen Leistungen gerade nicht erkennbar. Zwar trifft es nach ergänzender Auskunft der Hochschule Ludwigshafen vom 08.11.2012 zu, dass die Antragstellerin nicht null, sondern zwei Studienleistungen im 4. Fachsemester erbracht hat (Praxisprojekte I Note 2,5 sowie eine Leistung aus dem Bereich Studium Generale II ohne Benotung ). Insgesamt hat die Antragstellerin, die sich mittlerweile im 5. Fachsemester befindet, jedoch bislang lediglich 25 Credits erworben. Das von ihr gewählte Studium ist so angelegt, dass für den Abschluss 180 Credits vorliegen müssen. Diese wird die Antragstellerin voraussichtlich nicht innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer von 6,1 Semester und auch nicht innerhalb zusätzlicher drei Semester (vgl. Ziffer 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz) erreichen. Der bisherige Studienverlauf der Antragstellerin zeichnet sich dadurch aus, dass die Antragstellerin bei Prüfungen, die mit einer Note bewertet werden, außer das Praxisprojekt I nur noch das Fach Recht I bestanden hat (Note 3,7); sonstige Prüfungen wurden nicht erfolgreich absolviert. In der Notenbescheinigung sind auch zahlreiche Prüfungen aufgelistet, denen die Antragstellerin ohne anerkannten Grund ferngeblieben ist. 4 Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die bisherigen Leistungen zukünftig entscheidend verbessern würden. Die Antragstellerin hat in einer E-Mail vom 14.06.2012 gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin ausführt, dass sie seit jeher mit Mathematik große Schwierigkeiten habe. Durchgängige Leistungsdefizite liegen jedoch nicht nur in Fächern vor, die einen mathematischen Bezug aufweisen, sondern auch in anderen Fachgebieten (so wurde etwa die Klausur in Business English IV vom 28.06.2012 nicht bestanden). Der Prozessbevollmächtigte trägt zwar im Schriftsatz vom 16.10.2012 vor, die Antragstellerin erhalte zwischenzeitlich „intensive Nacharbeitsunterstützung, was durch die im Fachbereich Marketing tätige Frau S.-B. in einer noch nachzureichenden Stellungnahme ergebe“. Abgesehen davon, dass eine solche Stellungnahme bis heute nicht vorgelegt worden ist, ist das Vorbringen insbesondere mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht hinreichend substantiiert. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 6 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die sofortige Vollziehung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie einer damit verbundenen Abschiebungsandrohung dann dem in der Hauptsache anzunehmenden Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, wenn er zuvor bereits aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längerfristigen legalen Aufenthalt verfügt hat. Wie der Senat im Beschluss vom 31.01.2011 (11 S 2517/10 - NVwZ-RR 2011, 341) ausgeführt hat, liegt dem der Gedanke zugrunde, dass es dem Ausländer durch die Erteilung des Aufenthaltstitels ermöglicht worden ist, eine Lebensgrundlage im Bundesgebiet aufzubauen oder jedenfalls hiermit zu beginnen. Der Senat schließt aus den mit der - freiwilligen oder erzwungenen -Ausreise verbundenen besonderen faktischen Folgen (Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialem Umfeld), denen insbesondere eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, dass der Ausländer bereits im Eilverfahren ein Interesse an der erstrebten Entscheidung hat, das demjenigen im Hauptsacheverfahren gleichkommt; denn selbst wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, wären die mit der Ausreise verbundenen Folgen nicht mehr ohne weiteres und in der Regel auch nicht in vollem Umfang wieder zu beseitigen (vgl. näher Senatsbeschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - juris). Fehlt allerdings dem in der Vergangenheit erteilten Titel aus seinem Zweck heraus von vornherein die Eignung, hierauf einen längerfristig angelegten Aufenthalt stützen zu können, so ist kein Grund ersichtlich, den Regelstreitwert anzusetzen. Denn der Ausländer verfügt in einem solchen Fall nicht über schützenswerte wirtschaftliche oder soziale Bindungen, deren (drohender) Verlust in einer auch in der Höhe des Streitwerts zum Ausdruck kommenden Bewertung seiner Interessen zu berücksichtigen wäre. 7 Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG, mit der der Ausländer bezweckt, ein Studium im Bundesgebiet aufzunehmen und abzuschließen, ist dem Titel gerade nicht mehr immanent, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nach einem erfolgreichen Abschluss des Studium auf jeden Fall beendet werden wird. Vielmehr eröffnet § 16 Abs. 4 AufenthG - wenn auch nur im Ermessensweg - ausdrücklich die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Studiums einen angemessenen Arbeitsplatz in Deutschland zu suchen bzw. eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und hierfür einen Aufenthaltstitel zu erhalten (vgl. auch § 39 Nr. 1 Alt. 2 AufenthV). 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.