Beschluss
9 K 568/21
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
29Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der sachdienlich ausgelegte Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 29.12.2020 (Az. ...) anzuordnen, 3 hilfsweise : dem Antragsgegner aufzugeben, ihn vorläufig nicht abzuschieben und ihm eine Duldung zu erteilen, 4 ist im Hauptantrag zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). Auch der hilfsweise gestellte Antrag vermag nicht durchzudringen (dazu 3.). 5 1. Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. 6 a) Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts ... (fortan: Landratsamt) vom 29.12.2020 (Az. ...) enthaltene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist sein Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) statthaft. 7 Eine auf die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts zielende Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung (der Verlängerung) der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG beseitigt wird. 8 Eine solche Fiktionswirkung in Form der Erlaubnisfiktion kommt dem am 30.10.2019 sowie erneut am 26.11.2020 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller hat erstmals am 30.10.2019 und damit vor Ablauf seines Aufenthaltstitels zum 31.10.2019 die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels beantragt, so dass er dem Anwendungsbereich der Fiktionswirkung unterfiel. 9 b) Die Statthaftigkeit des Antrags in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheids vom 29.12.2020 folgt aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVG). 10 2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. 11 a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet werden, wenn das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund einer summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3). 12 Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen; der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - und vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, jeweils juris). In den Fällen des - wie hier bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und der Abschiebungsandrohung (vgl. § 12 LVwVG) - gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen; lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 22 und vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 29). 13 b) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, sich vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Denn der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die diesem zuletzt mit Gültigkeit bis zum 30.10.2019 erteilt worden war. Die Ablehnung des Verlängerungsantrags vom 30.10.2019 in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts vom 29.12.2020 ist voraussichtlich rechtmäßig. 14 aa) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte sich nicht aus § 16f Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen Fassung des zum 01.03.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I. S. 1307) ergeben. Hiernach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist und es sich handelt um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung (Nr. 1) oder um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet (Nr. 2). 15 Diese Tatbestandsvoraussetzungen dürften hier nicht gegeben sein.Die Erteilung der erstrebten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheitert daher voraussichtlich bereits auf dieser Ebene, ohne dass es auf Ermessenserwägungen ankommt. 16 (1) Alleine der Besuch der ... in ... (fortan: Realschule) in Erfüllung der Schulpflicht aufgrund des Aufenthalts in Deutschland dürfte keinen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16f Abs. 2 AufenthG begründen (vgl. zu § 16b Abs. 1 AufenthG a. F. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 8 ME 95/10 - juris, Rn. 8 m.w.N; Bergmann/Dienelt/Samel, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 16f Rn. 6), denn die Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Schulbesuch den Hauptzweck des Aufenthalts darstellt (vgl. VG München, Urteil vom 09. Juni 2005 - M 10 K 05.753 -, juris Rn. 21; BeckOK AuslR/Fleuß, 29. Ed. 1.4.2021, AufenthG § 16f Rn. 20). Vorliegend ist der Antragsteller ausweislich seines Vertrags über den Besuch der „Junior Pro Football Academy - Fussballinternat“ mit der „Fußballschule ...“ (fortan: Fußballschule) nicht zum Besuch der Realschule in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, sondern zum Besuch dieses Fußballinternats. Gemäß der Programmbeschreibung ist der Besuch einer allgemeinbildenden Schule nicht Vertragsgegenstand („Including: accommodation boarding school, German language program, camp activities, meals, training, transport, fitness center, (Fussballschule/public), health insurance, etc…“, vgl. Bl. 49 der Gerichtsakte - GA). 17 Im Übrigen ist bereits nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in der von dem Antragsteller besuchten Schulklasse der Realschule eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist. Gemäß dem Schulprofil der von dem Antragsteller besuchten Realschule bildet diese zusammen mit dem ...-Gymnasium das Bildungszentrum ... (vgl. ..., letzter Zugriff: ...). 18 (2) Der Antragsteller kann die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach auch nicht wegen des Besuchs der Fußballschule beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16f Abs. 2 AufenthG dürften nicht gegeben sein. Hiervon scheint selbst der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auszugehen. Denn mit Schriftsatz vom 29.10.2020 an die Ausländerbehörde des Landratsamts teilte er mit, der Antragsteller besuche - neben der Fußballschule ... - derzeit noch die Realschule, es bestünden jedoch Bemühungen, auf eine Schule nach § 16f Abs. 2 AufenthG zu wechseln. 19 (a) Die private Fußballschule dürfte schon keine Schule im Sinne des § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sein (vgl. in diesem Sinne zu § 16b AufenthG a.F. bereits VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 9 K 6553/19 -, EA S. 5 und - 9 K 7072/19 -, EA S. 5). Zwar erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, die Fußballschule dem allgemeinen Sprachgebrauch nach einer „Schule“ als einer Lehranstalt, in der Kindern und Jugendlichen durch planmäßigen Unterricht Wissen und Bildung vermittelt wird (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Schule, letzter Zugriff am 24.06.2021), zuzuordnen. Jedoch folgt bereits aus dem Wortlaut des § 16f Abs. 2 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden kann, dass eine Schule im Sinne der Vorschrift eine allgemeinbildende Schule ist. Eine genetische Auslegung dieser Vorschrift bestätigt, dass „Schule“ im Sinne von § 16f AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers allgemeinbildende Schulen bezeichnet (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 04.01.2019, BRat-Drs. 7/19, S. 103 f. bzw. vom 13.03.2019, BT-Drs. 19/8285, S. 94; Huber/Mantel AufenthG/Hoffmeister, 3. Aufl. 2021 Rn. 1, AufenthG § 16f Rn. 1; a.A. auch berufliche Bildungsmaßnahmen, die nicht einer betrieblichen Ausbildung nach § 16a oder einem Studium nach § 16b Abs. 1 oder 5 AufenthG entsprechen einbeziehend BeckOK AuslR/Fleuß, 29. Ed. 1.4.2021, AufenthG § 16f Rn. 20). 20 Die Fußballschule dürfte keine allgemeinbildende Schule sein. Gemäß dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich bei der Fußballschule ... - jedenfalls bislang - weder um eine Ersatz- noch Ergänzungsschule. Im Übrigen dürfte sie sich auch nicht als solche verstehen. Ihrem Internetauftritt ist unter der Rubrik „Fußballschule // Vorwort“ zu entnehmen, „[a]ufgrund der schulischen Belastung der Spieler und dem Wunsch der Spieler, so oft wie möglich trainieren zu können,“ sei eine Ausbildungsstätte geschaffen worden, „in der intensives Fußballtraining möglich ist und die Schule mit einem durchorganisierten Zeitmanagement erfolgreich absolviert werden kann“ (...l, letzter Zugriff: 24.06.2021). Hiernach versteht sie sich nicht als Schulersatz oder -ergänzung im Sinne einer Ersatz- oder Ergänzungsschule nach dem Privatschulgesetz (vgl. §§ 3 ff. bzw. 13 ff. Privatschulgesetz - PSchG), sondern als eine private Fußballausbildungsstätte, die neben das öffentliche Schulwesen bzw. das Privatschulwesen nach dem Privatschulgesetz tritt und deren Mehrwert unter anderem sein soll, aufgrund eines durchorganisierten Zeitmanagements trotz intensiven Fußballtrainings eine erfolgreiche Teilnahme an den hergebrachten Schularten und -stufen (vgl. § 4 Schulgesetz für Baden-Württemberg - SchG) zu ermöglichen. Für diese Einordnung spricht auch, dass die Leistungsbeschreibung der Fußballschule bzw. des Fußballinternats keine allgemeinbildende Schule ausweist. Aus dem „Abschlusszeugnis Junior Pro Academy“ vom 25.07.2020 über den Besuch des Fußballschule folgt, dass der dortige Ausbildungsgegenstand nicht allgemeinbildender Natur ist, sondern lediglich Fußballtechnik, Fußballtaktik, Sprachen, Sozialkompetenz (Hilfsbereitschaft, Teamwork, Selbstständigkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortung, Hausordnung), Hauswirtschaft (Zubereitung Essen) und Projektmanagment (Planung, Gestaltung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten eines Kleinspielfeldes) umfasst. Dementsprechend teilte Herr ... im Rahmen des Visumsverfahrens mit, der Antragsteller solle zunächst für drei Monate einen Integrationskurs und sodann neben der Fußballschule eine geeignete öffentliche Schule besuchen. Tatsächlich besucht der Antragsteller eine öffentliche Realschule. In Ergänzung der Fußballausbildung wirbt das Fußballinternat mit einer familiären, professionellen Betreuung für Gymnasiasten/Realschüler ab Klasse 5 (vgl. „Allgemeines“ der Anmeldung für die „Junior Pro Akademie - Fussballinternat“, S. 8, 10, 14). 21 (b) Da die Fußballschule keine Schule im Sinne des § 16f Abs. 2 AufenthG sein dürfte, kann offen bleiben, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 16f Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG vorliegen. Selbst wenn mit der Fußballschule indes eine Schule im Sinne der Vorschrift gegeben sein sollte, wären die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben. 22 (aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG dürften nicht vorliegen. Schulen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und einem ausländischen Abschluss anbieten (Ziffer 16.5.2.4 AVV-AufenthG zu § 16 a.F.; Huber/Mantel AufenthG/Hoffmeister, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 16f Rn. 8). Die private Fußballschule entspricht diesen Voraussetzungen - auch bei unterstellter Einordnung als Schule im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG - nicht, weil sie nicht staatlich anerkannt sein dürfte. Gegenteiliges hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass die Fußballschule zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Ersatzschule genehmigt (vgl. §§ 3 ff. Privatschulgesetz - PSchG) gewesen wäre. 23 Soweit der Antragsteller meint, § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sei vorliegend jedenfalls analog anzuwenden, weil ersichtlich Fußballer für den internationalen Fußballsport ausgebildet würden und Fußball keine nationale Unternehmung, sondern international organisiert sei, vermag die Kammer schon nicht zu erkennen inwiefern sich hieraus eine Vergleichbarkeit mit einer staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schule ergeben sollte. 24 (bb) Die Fußballschule bereitet - die Einordnung als Schule im Sinne des § 16f Abs. 2 AufenthG wiederum unterstellt - ihre Schüler auch nicht im Sinne von § 16f Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vor. „Vorbereiten“ im Sinne der Vorschrift bedeutet nicht etwa - wie wohl der Antragsteller meint - lediglich eine Zuträglichkeit, sondern die in verschiedenen Formen ausgestalteten (Ergänzungs-)Schulen (vgl. §§ 13 ff. PSchG), deren Konzeption auf die staatliche Nichtschülerprüfung vorbereiten oder zum Beispiel zum Erwerb des „International General Certificate of Secondary Education“ (IGCSE), von High-School-Diplomen (AP-Prüfung) oder des International Baccalaureat führen (Ziffer 16.5.2.5 AVV-AufenthG zu § 16 a.F.; Huber/Mantel AufenthG/Hoffmeister, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 16f Rn. 8; vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 29. Ed. 1.4.2021, AufenthG § 16f Rn. 23). 25 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass am Ende des Besuchs der „Junior Pro Academy“ der Fußballschule eine entsprechende Prüfung abgelegt würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, die Fußballschule ... bereite ihre Teilnehmer nach Aussage dessen Inhabers, Herr ..., auf die staatliche Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses und aufgrund der internationalen Ausrichtung zudem gezielt auf den Erwerb des IGCSE an der Cambridge University vor bzw. führe sie an diesen Abschluss heran, dürfte bereits durch den Umstand widerlegt sein, dass der Antragsteller die Realschule besucht, an der er seine allgemeine Schulbildung erhält. Gemäß der vertraglichen Leistungsbeschreibung der vom Antragsteller besuchten „Junior Pro Academy“ an der Fußballschule ist eine entsprechende Vorbereitung weder vorgesehen noch wird sie tatsächlich erbracht. 26 (cc) Schließlich dürfte aus der Tatsache, dass dem Antragsteller nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 30.10.2017 bereits antragsgemäß eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 16b AufenthG a.F. bis zum 31.10.2018 erteilt worden war, die auf Verlängerungsantrag des Antragstellers bis zum 30.10.2019 verlängert worden war, kein Anspruch auf Verlängerung dieses Titels folgen. Denn ein Vertrauenstatbestand dahingehend, den erteilten Aufenthaltstitel verlängert zu bekommen, folgt aus einer Titelerteilung gerade nicht, wie die Befristungen der Aufenthaltserlaubnis und der allgemein gehaltene Zweck „Besuch der Fußballschule ...“ verdeutlichen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller bereits im Visumsverfahren erklärt hatte, die Fußballschule im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.07.2021 besuchen zu wollen. Denn das Visum war nur für die Zeit vom 23.10.2017 bis 20.01.2018 gültig. 27 (dd) Ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte sich aller Voraussicht nach auch nicht aus § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 17 Abs. 1 AufenthG a.F.) ergeben. Hiernach kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Zur betrieblichen Ausbildung gehören dabei grundsätzlich Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) sowie Ausbildungsgänge in berufsbildenden Schulen, soweit sie einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, da sie durch die Bezahlung einer Ausbildungsvergütung den Charakter eines solchen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 16; VG Sigmaringen, Beschluss vom 02. Februar 2021 - 3 K 4481/20 -, juris Rn. 21; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 13.03.2020, § 16 a AufenthG Rn. 8; zu § 17 AufenthG a.F. Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 17 AufenthG Rn. 3; siehe auch - jeweils ebenfalls zu § 17 AufenthG a.F. - VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2013 - 7 L 1600/12 -, juris Rn. 29). Ein Aufenthalt zur betrieblichen Weiterbildung knüpft regelmäßig an eine bereits abgeschlossene (mehrjährige) Berufsausbildung an oder an eine gehobene schulische Berufsausbildung (zum Beispiel nach dem Abitur) oder eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 02. Februar 2021 - 3 K 4481/20 -, juris Rn. 21; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 a AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 13.03.2020, § 16 a AufenthG Rn. 9; zu § 17 AufenthG a.F. Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 17 AufenthG Rn. 3; ebenfalls zu § 17 AufenthG a.F. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2013 - 7 L 1600/12 -, juris Rn. 19). Zudem ist erforderlich, dass der jeweilige Bildungsgang unmittelbar auf eine Berufsqualifikation hinführt; die bloße Erleichterung bzw. Ermöglichung der späteren Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses ist unzureichend (vgl. zu § 17 AufenthG a.F. VG Karlsruhe - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 25). Keine Berufsausbildung ist die Berufsausbildungsvorbereitung nach § 1 Abs. 2 BBiG, die dazu bestimmt ist, den Betroffenen durch die Vermittlung der Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen, und sich gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 BBiG an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen richtet, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt (BeckOK AuslR/Fleuß, 29. Ed. 1.4.2021, AufenthG § 16a Rn. 6). Gleiches gilt für die betriebliche Einstiegsqualifizierung, da auch sie gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und daher der Herstellung der erforderlichen Ausbildungsreife zu dienen bestimmt ist (vgl. zu § 17 AufenthG a.F. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 17; zu § 17 AufenthG a.F. VG Karlsruhe - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 25 f.) 28 Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Antragsteller nicht vor. Unabhängig davon, dass die nach § 39 AufenthG erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht vorliegt - von einer Zustimmungsfreiheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 15 oder § 17 Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist nicht auszugehen -, dürfte der Antragsteller sich aufgrund seines Besuchs der „Junior Pro Academy“ nicht in einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung befinden. Einer betrieblichen Weiterbildung steht bereits entgegen, dass der Antragsteller als Realschüler der 10. Klasse unstreitig über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Eine betriebliche Ausbildung ist wohl nicht gegeben, da der Antragsteller anstatt Einkünfte zu generieren, für den Besuch der Fußballschule monatlich mindestens 2.200,- Euro aufbringen muss. 29 In der Sache macht der Antragsteller denn auch keine betriebliche Aus- oder Weiterbildung geltend. Sein Vortrag, mit der „Junior Pro Academy“ der Fußballschule sei eine staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung im Sinne von § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gegeben bzw. diese sei als solche zu behandeln, weil deren Teilnehmer auf eine hochwertige international verknüpfte Tätigkeit (Vertragsfußballer, Vertragstrainer, Local Hero Coach, Sportmanagement) oder die duale Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann vorbereitet würden, zielt vielmehr letztlich auf eine Aufenthaltserlaubnis für eine Art „Berufsausbildungsvorbereitung“ oder Berufsvorbereitung außerhalb staatlich anerkannter Ausbildungsprogramme. Dieses Begehren ist von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG jedoch nicht umfasst. 30 (ee) Ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte sich auch nicht aus § 16a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungsgang nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet. Bei der schulischen Berufsausbildung muss es sich um eine Vollzeitausbildung handeln (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 29. Ed. 1.4.2021, AufenthG § 16a Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind wohl nicht gegeben. Ausweislich des Vortrags des Antragstellers besucht dieser die Fußballschule nicht in Vollzeit, sondern in Ergänzung der Realschule. Zudem ist der Ausbildungsabschluss „Junior Pro Academy“ im Gegensatz zu der von der Fußballschule angebotenen Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann unstreitig kein bundes- oder landesrechtlich anerkannter staatlicher berufs(qualifizierender) Bildungsabschluss. Selbst nach dem Vortrag des Antragstellers gibt es keine staatlichen Fußballakademien für die fachspezifische Ausbildung zum Profifußballer; mit der „Junior Pro Academy“ erhalte er eine dem staatlich anerkannten dualen Ausbildungsberuf lediglich „entsprechende“ Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Vielmehr vollzieht sich die Entwicklung hin zu einem Profifußballspieler außerhalb geregelter Ausbildungsregularien und -zeiten. 31 Auch aus dem von dem Antragsteller herangezogenen Urteil der Kammer vom 26.07.2006 (9 K 1583/05) folgt keine andere Beurteilung. In ihrer Entscheidung erachtete die Kammer den Beruf des Vertragsfußballspielers als Beruf im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Damit betrifft diese Entscheidung einen anderen Streitgegenstand, so dass die damaligen Erwägungen des Gerichts nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. So führte die Kammer insbesondere aus, dass der umsatzsteuerrechtliche Berufsbegriff keinen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine allgemeinverbindliche Festlegung der erforderlichen berufsbezogenen Kenntnisse voraussetze und damit weit zu verstehen sei. Darin unterscheidet sich die damals zu entscheidende Rechtsfrage maßgeblich von der vorliegenden. Denn die Annahme einer zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führenden Schulbildung nach § 16a Abs. 2 AufenthG erfordert gerade das Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Auch die damalige Annahme der Kammer, die Lehrgänge der Fußballschule ... bereiteten „ordnungsgemäß“ auf den Beruf des Vertragsfußballers vor, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Begriff der Ordnungsmäßigkeit im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) - so das damalige Urteil - für die Frage der Steuerbefreiung nicht voraussetze, dass der Ausbildungsinhalt verbindlich geregelt sei (vgl. hierzu schon zu § 16b Abs. 1 AufenthG VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 9 K 7072/19 -, EA S. 6 und - 9 K 6553/19 -, EA S. 6). 32 (ff) Entgegen der Auffassung des Antragstellers besitzt er aller Voraussicht nach auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (vgl. hierzu zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 05. November 2020 - 9 K 1122/20 -, juris). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmt wiederum, dass in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann, das heißt - gemäß dem Wortlaut - wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der im Aufenthaltsgesetz überhaupt nicht vorgesehen ist bzw. dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist (vgl. zu § 7 Abs. 1 AuslG a.F. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287-300, Rn. 45; vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 3 Bs 235/10 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 05. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris Rn. 38 und vom 17. November 2016 - OVG 2 B 13.16 -, juris Rn 25 sowie Beschluss vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 2 L 118/10 -, juris Rn. 46; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 10 CS 07.2733 -, juris Rn. 4; vgl. auch Ziffer 7.1.3 AVV-AufenthG; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 7 Rn. 12; BeckOK AuslR/Maor, 29. Ed. 1.4.2021, AufenthG § 7 Rn. 10). 33 Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip ist der Ausländer daher grundsätzlich gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 26; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 K 1083/17 -, juris Rn. 24). Dass § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mithin keine allgemeine Generalklausel bildet, wonach Aufenthaltserlaubnisse auch dann erteilt werden können, wenn die Voraussetzungen der speziell hierfür vorgesehenen Erlaubnistatbestände nicht vorliegen, wird durch die genetische Auslegung bestätigt. Denn gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum sogenannten Zuwanderungsgesetz soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG nur „außerhalb der vom Gesetz erfassten und speziell geregelten Aufenthaltszwecke erteilt werden“ können (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 71). Dies folgt schließlich auch aus der Systematik des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG sowie aus dem Sinn und Zweck der dort gewählten Regelungstechnik. Denn andernfalls wäre § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Auffangtatbestand für jegliches nach den Spezialtatbeständen abzulehnende Begehren (vgl. hierzu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 3 Bs 235/10 -, juris Rn. 22). Würde man in § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG einen solchen Auffangtatbestand erblicken wollen, wäre das gesetzgeberische Anliegen mit dem Aufenthaltsgesetz eine planmäßige Regulierung „über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ zu gewährleisten, grundlegend in Frage gestellt. In der Rechtsprechung bislang anerkannte Anwendungsfälle des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind etwa gegeben bei Ausländern, die über erhebliche Mittel verfügen und in der Bundesrepublik leben wollen (sog. „Millionärsklausel“, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 K 1083/17 -, juris Rn. 25 ff.; Ziffer 7.1.3 Satz 3 AVV-AufenthG; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 7 Rn. 14), oder bei Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 16/09 -, BVerwGE 138, 77-84). 34 Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Aufenthaltszwecke der Ausbildung zum Profifußballer bzw. zur Vorbereitung auf zukünftige schulische und/oder berufliche Ausbildungen ist in Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung“, §§ 16 bis 17 AufenthG) eine abschließende Regelung im Sinne der genannten Rechtsprechung gegeben. Dem Regelungsgegenstand des Abschnitts 3 unterfallen unter anderem die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung (§ 16a AufenthG) sowie Sprachkurse und der Schulbesuch (§ 16f AufenthG). Ausweislich der Grundsatzbestimmung dieses Abschnitts in § 16 AufenthG, die unter anderem verdeutlicht, warum Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung und Bildung in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden, hat der Gesetzgeber bei der Novellierung der Regelungen des Abschnitts 3 des Aufenthaltsgesetzes durch das sogenannte Fachkräfteeinwanderungsgesetz mit Wirkung vom 01.03.2020 neben dem Ziel des Erwerbs von Wissen und Kompetenz auch die Beförderung des gegenseitigen Verständnisses über Länder- und Kulturgrenzen hinweg, die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, die Fachkräftesicherung, den Beitrag zu wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in den Herkunftsländern bei Rückkehr sowie die Interessen der öffentlichen Sicherheit gewürdigt (vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 89). Dementsprechend dürfte der Gesetzgeber den Zugang von Ausländern zu Ausbildung und Bildung abschließend geregelt haben. Für einen Rückgriff auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dürfte darum insoweit kein Raum bestehen. Denn soweit der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung nach § 16a Abs. 1, 2 AufenthG bzw. zum Schulbesuch begehrt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16f Abs. 2 AufenthG nicht gegeben (vgl. hierzu bereits oben). Soweit sein Begehren auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Art „Berufsausbildungsvorbereitung“ oder Berufsvorbereitung außerhalb staatlich anerkannter Ausbildungsprogramme gerichtet ist, verbietet sich ein Rückgriff auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, da der Zugang von Ausländern zur Bildung und Ausbildung mit Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes eine abschließende Regelung gefunden hat. 35 Eine anderweitige Einordnung ist auch unionsrechtlich nicht angezeigt. Der Anwendungsbereich der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Richtlinie (EU) 2016/801 vom 11.05.2016 dürfte hinsichtlich der Fußballschule bereits nicht eröffnet sein, denn die Einreise zur Belegung der „Junior Pro Academy“ mit dem Ziel Fußballprofi dürfte keinen Studien- oder Ausbildungszweck im Sinne von Art. 2 Satz 1 RL (EU) 2016/801 bilden, da die Fußballschule keine „Bildungseinrichtung“, also eine öffentliche oder private, staatlich anerkannte Einrichtung des Sekundarbereichs im Sinne des Art. 3 Nr. 11 RL (EU) 2016/801 sein dürfte. Aus diesem Grund kann der Antragsteller aller Voraussicht nach auch kein Schüler im Sinne von Art. 12 RL (EU) 2016/801 sein. 36 c) Spricht damit alles für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dieser hat keine darüber hinausgehenden Umstände aufgezeigt, die vorläufig seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen könnten. 37 d) Soweit sich der Widerspruch gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts E... vom 29.12.2020 richtet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) ebenfalls unbegründet. Die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 3, § 50 und § 4 AufenthG. 38 3. Die Kammer hat über den Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids keine Aussicht auf Erfolg hat und damit die innerprozessuale Bedingung, unter der der Hilfsantrag steht, eingetreten ist. Insoweit ist der Hilfsantrag zugunsten des Antragstellers sachdienlich dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass er für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags insgesamt gestellt sein soll. 39 Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erweist sich jedoch als unzulässig. Aus der Subsidiarität des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO folgt die fehlende Statthaftigkeit des Hilfsantrags (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn der Antragsteller macht keine über sein Begehren auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Besuchs der Fußballschule bzw. der Realschule hinausgehenden Gründe geltend. Dieses Begehren ist vorliegend im Wege des insoweit vorrangigen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zu verfolgen. 40 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Anlehnung an Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Wendet sich ein Ausländer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, so entspricht der Streitwert dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, wenn ihm bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war. Fehlt allerdings - wie hier - dem in der Vergangenheit erteilten Titel aus seinem Zweck heraus von vornherein die Eignung, hierauf einen längerfristig angelegten Aufenthalt stützen zu können, so ist kein Grund ersichtlich, den (vollen) Regelstreitwert anzusetzen. Denn der Ausländer verfügt in einem solchen Fall nicht über schützenswerte wirtschaftliche oder soziale Bindungen, deren (drohender) Verlust in einer auch in der Höhe des Streitwerts zum Ausdruck kommenden Bewertung seiner Interessen zu berücksichtigen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09. November 2012 - 11 S 2015/12 -, vom 31. Januar 2011 - 11 S 2517/10 -, und vom 12.07.2011 - 11 S 1658/11 -, jeweils juris).