Beschluss
8 S 1281/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2011 - 5 K 3343/10 - geändert. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller zu 14 bis 17 werden abgelehnt. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 13 und 18 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2011 - 5 K 3343/10 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 4 und 5 sowie zu 16 und 17 jeweils als Gesamtschuldner und die übrigen Antragsteller tragen jeweils 1/16 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 EUR festgesetzt. Gründe A. 1 Mit Beschluss vom 11.07.2008 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan für die Errichtung und den Betrieb der Ethylen-Pipeline Süd (EPS), einer Rohrfernleitung zum Transport von druckverflüssigtem Ethylen von Münchsmünster in Bayern nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz, für eine im Regierungsbezirk Stuttgart liegende, ca. 134 km lange Teilstrecke auf der Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fest. Die insgesamt ca. 360 km lange EPS wird von der Beigeladenen, einem Zusammenschluss mehrerer Chemieunternehmen, gebaut und betrieben. Sie stellt eine Verbindung zu anderen Netzen her und ist Teil eines künftigen gesamteuropäischen Ethylen-Pipeline-Netzes. Ethylen dient zur Herstellung von Kunststoffen. Es ist ein leicht entzündliches, nicht wassergefährdendes Gas, das bei normalen Temperaturen leichter als Luft ist, mit der Umgebungsluft brennbare Gemische bildet und zum Transport druckverflüssigt wird. Die EPS besteht aus kunststoffummantelten Stahlrohren mit 7,1 mm Wanddicke. Sie ist für einen maximalen Betriebsdruck von 100 bar ausgelegt und erhält einen passiven Korrosionsschutz in Form einer Außenisolierung sowie einen aktiven Korrosionsschutz mit einer Kathodenschutzanlage. Sie soll mit einem Innendurchmesser von 25 cm im Boden in mindestens 1 m Tiefe in einem 6 m breiten Schutzstreifen verlegt werden. Im Abstand von 12 bis 18 km werden Absperrstationen errichtet. Die EPS wird durch Schilderpfähle gekennzeichnet. Ihr Verlauf orientiert sich weitgehend an der Transalpinen Ölleitung (TAL). Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 12.07.2010 stellte das Regierungspräsidium einen geänderten Verlauf der Trasse in der Gemeinde Alfdorf/Rems-Murr-Kreis fest. Planänderungsgenehmigungen dieser Behörde vom 13.07.2011 und 04.08.2011 betreffen Änderungen an Absperrstationen. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer bebauter und landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, über welche die EPS verläuft oder die in deren Nähe liegen. Ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren wurden als verspätet oder unbegründet zurückgewiesen. Über ihre beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen ist noch nicht entschieden. Mit verschiedenen Entscheidungen ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 und des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010 gegenüber den Antragstellern an. Mit Beschluss vom 21.03.2011 stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller zu 14 bis 17 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11.07.2008 wegen möglicher Sicherheitsbedenken bei ihren weniger als 350 m entfernt liegenden Wohngebäuden wieder her und lehnte die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der übrigen Antragsteller als unzulässig (Antragsteller zu 1, 3, 6, 8, 10 und 18) oder unbegründet (Antragsteller zu 2, 4, 5, 7, 9, 11, 12 und 13) ab. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 13 und 18 sowie des Antragsgegners und der Beigeladenen. 3 Die Antragsteller zu 1 bis 13 beantragen sinngemäß, 4 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2011 - 5 K 3343/10 - zu ändern, soweit er ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, und die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010 und der Planänderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011 wiederherzustellen. 5 Die Antragstellerin zu 18 beantragt sinngemäß, 6 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2011 - 5 K 3343/10 - zu ändern, soweit er ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.07.2010 wiederherzustellen. 7 Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils, 8 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2011 - 5 K 3343/10 - zu ändern, soweit er den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller zu 14 bis 17 stattgibt, und diese Anträge ebenfalls abzulehnen sowie die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 13 und 18 zurückzuweisen. 9 Die Antragsteller zu 14 bis 17 beantragen, 10 die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zurückzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Antragsgegners und die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze, verwiesen. B. I. 12 Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und hinreichend begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO) Beschwerden sind zulässig. Begründet sind aber nur die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen. Die in ihren Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Beschlusses auch die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller zu 14 bis 17 abzulehnen. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 13 und 18 sind hingegen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 13 Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 17 zielen bei sachdienlicher Auslegung ihrer Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010 und der Planänderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011. Denn da eine Planänderung der ursprünglichen Planfeststellung „anwächst“, ist die ursprüngliche Fassung des Planfeststellungsbeschlusses überholt, so dass auch die Klagen in der Hauptsache entsprechend anzupassen sind, ohne dass es - jedenfalls bei Unteilbarkeit der Regelungsbestandteile, wie sie hier gegeben ist - auf die Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 - NVwZ 2010, 63 m.w.N.). Hinsichtlich der Planänderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011 ist zwar keine sofortige Vollziehung angeordnet worden. Da sie aber ebenfalls mit dem ursprünglich festgestellten Plan zu einer einzigen (angreifbaren) Planung in der durch die nachträglichen Änderungen erreichten Gestalt "verschmelzen", bilden sie gleichwohl die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Fassung. Der Antrag der Antragstellerin zu 18 ist hingegen auf den Sofortvollzug des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010 beschränkt, da sie gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11.07.2008 keine Klage erhoben hat. 14 Ob ein Teil der Anträge aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen unzulässig ist, kann der Senat offen lassen. Denn alle Anträge sind jedenfalls unbegründet. Die - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell hinreichend begründeten - öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010 und der Planänderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011 überwiegen die Interessen aller Antragsteller an der vorläufigen Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Dies gilt ungeachtet dessen, ob einzelne Antragsteller mit ihren Einwendungen ausgeschlossen sind (§ 22 Satz 1 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG) und ob die durch den Verlauf der EPS unmittelbar in ihrem Eigentum - mangels gesetzlicher Regelung allerdings nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (Art. 14 Abs. 3 GG) - betroffenen Antragsteller grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Kontrolle beanspruchen können oder ebenso wie die nicht unmittelbar eigentumsbetroffenen Antragsteller auf die Rüge einer Verletzung gerade sie schützender Normen, insbesondere einer fehlerhaften Abwägung ihrer geschützten (Eigentums-)Belange, beschränkt sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74, vom 21.03.1986 - 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 und vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - juris Rn.21, 33; Beschluss vom 16.01.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462). Maßgebend für diese Interessenabwägung ist, dass die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die Planrechtfertigung (1.) und die Vereinbarkeit des planfestgestellten Vorhabens mit den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 UVPG (2.) in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 22 Satz 1 UVPG i.V.m. § 75 Abs. 1 a Satz 2 LVwVfG) führen dürften, dass hinsichtlich ihrer übrigen Einwendungen Rechtsmängel, die einen vorläufigen Aufschub der Planverwirklichung gebieten, nicht - offensichtlich - vorliegen (3.) und dass unter diesen Umständen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses größeres Gewicht beizumessen ist als den Aufschubinteressen der Antragsteller (4.). 15 1. Das nach § 20 Abs. 1 und § 3b UVPG i. V. mit Nr. 19.4.2 der Anlage zum UVPG planfeststellungsbedürftige Vorhaben ist objektiv erforderlich (Planrechtfertigung). 16 a) Das Gebot der Planrechtfertigung entfällt nicht wegen der Privatnützigkeit des Vorhabens. Denn jede Planung, die in private Rechte eingreift, bedarf der Rechtfertigung. Das ist ein ungeschriebenes rechtsstaatliches Erfordernis und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit jedes staatlichen Handelns, das in private Rechte eingreift (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358, juris Rn. 47 und vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - NVwZ 2007, 445, juris Rn. 33; Beschluss vom 19.05.2005 - 4 VR 2000.05 - NVwZ 2005, 940). Auch die vorliegende - in erster Linie privatnützige - Planfeststellung greift in private Rechte Dritter ein. Sie regelt nicht nur die öffentlich-rechtliche Zulassung des Vorhabens, sondern auch die raumplanerische Zulässigkeit der Inanspruchnahme privaten Grundeigentums verbindlich und abschließend (§ 22 Satz 1 UVPG i.V.m. § 75 Abs. 1 LVwVfG). 17 b) Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn das Vorhaben, gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, objektiv erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist damit nur eine bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 a.a.O. und vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, juris Rn. 182). Von einem solchen Missgriff kann hier keine Rede sein. Das Vorhaben der Beigeladenen ist vielmehr vernünftigerweise geboten. 18 aa) Allerdings lässt sich dies nicht schon anhand konkreter Ziele eines Fachplanungsgesetzes feststellen. 19 Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auf dem der Planfeststellungsbeschluss beruht (§§ 20 ff. UVPG), ist kein Fachplanungsgesetz. Das Planfeststellungsverfahren nach §§ 20 ff. UVPG ist lediglich als Trägerverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben konzipiert, die UVP-pflichtig sind, deren Zulassung aber - wie hier - keinem für eine Umweltverträglichkeitsprüfung geeigneten speziellen Verwaltungsverfahren unterliegt. Es stellt damit die Umweltverträglichkeit des Vorhabens sicher, namentlich seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen nach § 21 UVPG. Fachplanerische Ziele enthält das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aber nicht. 20 Eine Planrechtfertigung dürfte sich auch nicht aus dem Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg vom 01.12.2009 (GBl. S. 677) - BWEthylRohrlG - ableiten lassen. Dagegen spricht bereits, dass dieses Gesetz erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 in Kraft getreten ist, für die gerichtliche Kontrolle jedoch die Sach- und Rechtslage bei Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 4 C 2.03 - juris; auf den Zeitpunkt der Planänderungen ist nicht abzustellen, weil sie die Planrechtfertigung nicht einer Neubewertung unterziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291, juris Rn. 29). Unabhängig davon ist es auch kein Fachplanungsgesetz, sondern ein Gesetz, das Enteignungen ermöglicht, um ein planfestgestelltes Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg zu verwirklichen. Es legt fest, dass, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zu Gunsten des privaten Trägers der EPS zulässig ist. 21 bb) Ausreichend ist jedoch, wenn sich aus den Zielen sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ergibt, dass öffentliche Interessen für das Vorhaben streiten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70). Denn die Einschränkung von Rechtspositionen Drittbetroffener lässt sich nur durch Gemeinwohlinteressen rechtfertigen. Dabei können auch nur mittelbar einschlägige, abwägungsbeachtliche öffentliche Belange planrechtfertigend wirken. Gemessen daran ist die Planrechtfertigung hier gegeben. Das Vorhaben dient nicht ausschließlich privaten Interessen, sondern mittelbar auch verschiedenen öffentlichen Belangen, die im Planungsrecht als öffentliche Belange anerkannt sind. 22 Der Antragsgegner hat die Erforderlichkeit des Vorhabens mit Vorteilen für die bayerische und die baden-württembergische Chemieindustrie und mit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen sowie der Gewährleistung eines sicheren und umweltgerechten Transports begründet. Er hat im Einzelnen schlüssig dargelegt, dass die geplante Leitung eine unverzichtbare Anbindung der bayerischen chemischen Industrie an das nordwesteuropäische Pipelinenetz schaffen soll. Für den Chemiestandort Baden-Württemberg sei die Leitung von großer Bedeutung, weil sich ethylenverarbeitende Unternehmen und deren Kunden entlang der EPS ansiedeln könnten. Ein Beispiel für den Nutzen der EPS in Baden-Württemberg sei die Raffinerie M. in K., die bereits einen Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylenrohrleitung von ihrem Betriebsgelände in K. bis zur Station E. gestellt habe, um vom schrumpfenden Ölgeschäft in die Ethylenverarbeitung diversifizieren zu können. Die Beigeladene habe zudem plausibel dargelegt, dass nur ein Anschluss des bayerischen Chemiedreiecks an das europäische Leitungsnetz entscheidend zur Versorgungssicherheit der ethylenverarbeitenden Betriebe Süddeutschlands beitrage. Durch die Flexibilisierung der Rohrstoffversorgung werde die Abhängigkeit von langfristigen Lieferbeziehungen gelockert und ein kurzfristiges Reagieren auf Marktschwankungen ermöglicht. Zugleich werde die Ausfallsicherheit erhöht und ein „Dominoeffekt“ im Falle von Betriebsunterbrechungen verhindert. Dadurch erführen die angeschlossenen Chemiestandorte in Deutschland einen deutlichen Zuwachs an Wettbewerbsfähigkeit. Das wiederum bilde die Grundlage für anstehende Modernisierungsinvestitionen anstelle der teils älteren Anlagen. Da das Vorhaben zugleich einen sicheren und ökologisch günstigen Transport von Ethylen gewährleiste, diene es auch insoweit nicht nur dem Interesse der Vorhabenträgerin, sondern sei zudem auch zum Wohle der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten. An der Verwirklichung des Vorhabens bestehe aufgrund der damit verbundenen Vorteile (Rohstoffversorgung, Sicherung und Ausbau von Arbeitsplätzen, umweltgerechter Transport) ein großes öffentliches Interesse. 23 Angesichts dieser schlüssigen Darlegungen erscheint das Vorhaben im öffentlichen Interesse vernünftigerweise geboten. Es steht nicht nur in unmittelbarem Interesse der Chemieindustrie, sondern es dient mittelbar auch verschiedenen öffentlichen Belangen. Dazu gehört zunächst die mit dem Vorhaben einhergehende Verbesserung der Transportsicherheit und der Umweltbilanz. Wie dem Forschungsbericht 285 der Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung (BAM) „Zu den Risiken des Transports flüssiger und gasförmiger Energieträger in Pipelines“ 2009 (S. 10) zu entnehmen ist, stellen Pipelines die sicherste Möglichkeit für den Transport von flüssigen und gasförmigen Energieträgern dar. Das Risiko tödlicher Unfälle und von Feuern und Explosionen ist gegenüber anderen Transportmitteln, besonders gegenüber Straßentankfahrzeugen, deutlich geringer. Zudem steht das Vorhaben im Einklang mit den Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnung. So sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 ROG die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 ROG soll die Raumordnung zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2007, a. a. O., juris Rn. 52). Darüber hinaus sind die Belange der Wirtschaft auch im Bauplanungsrecht als öffentliche Belange anerkannt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB). Ob die mit dem an sich privatnützigen Vorhaben zugleich verfolgten öffentlichen Interessen die von der Planung berührten Belange der Antragsteller überwiegen, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der rechtmäßigen Abwägung. Auch die Kritik der Antragsteller, es sei eine unternehmerische Fehlentscheidung zu ihren Lasten, eine Pipeline mit hochexplosivem Inhalt in die Nähe ihrer Wohnstellen und ihres Eigentums zu bringen, anstatt Anlagen zum Verarbeiten von Ethylen dort zu errichten, wo dieser Rohstoff in ausreichender Menge zur Verfügung stehe, wie beispielsweise bei der M. in K., ist nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Frage zu stellen. Ein Verzicht auf das Vorhaben entspräche gerade nicht den Zielen der Planung, den Chemiestandort Deutschland durch die Anbindung an das europäische Ethylen-Pipelinenetz zu fördern, insbesondere eine drohende Abwanderung der Unternehmen und damit einhergehenden Arbeitsplatzverlust zu verhindern (vgl. S. 130 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008). Die Ansiedlung von Betrieben ist zudem eine unternehmerische Entscheidung, deren Zweckmäßigkeit von der Planfeststellungsbehörde nicht zu prüfen ist. 24 2. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07. 2010 und der Planänderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011 dürfte entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 UVPG verstoßen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und inwieweit alle Antragsteller insoweit die Verletzung eigener Rechte geltend machen könnten. 25 Nach § 21 Abs. 1 UVPG darf der Planfeststellungsbeschluss u. a. nur ergehen, wenn 1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere a) Gefahren für die in § 2 Abs.1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter (zu denen gemäß Nr. 1 die Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit gehören) nicht hervorgerufen werden können und b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und 2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. 26 Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG müssen Rohrfernleitungen nach § 21 Abs. 4 UVPG i. V. mit § 3 Abs. 1 RohrFLtgV so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrFLtgV ist die Rohrfernleitungsanlage entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Als Stand der Technik ist in Anlehnung an § 3 Abs. 6 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen lässt, anzusehen (Peters/Balla, UVPG, Komm., 3. Aufl., § 21 Rn.5). Als Stand der Technik bei Rohrfernleitungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrFLtgV insbesondere die nach § 9 Abs. 5 RohrFLtgV von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlichten Technischen Regeln. Dies ist hier die Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) vom 19.03.2003 (Bundesanzeiger Nr. 100a vom 31.05.2003). Die aktuelle Fassung vom 08.03.2010 (Bundesanzeiger Nr. 73a vom 18.05.2010) ist nur auf den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 12.07.2010 und die Änderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011 anzuwenden, soweit diese Entscheidungen einzelne Sicherheitsfragen neu bewerten. Denn die rechtliche Überprüfung des Anfechtungsbegehrens richtet sich jeweils nach der Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.03.2011 - 4 BN 34.10 - juris Rn. 17 und Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 191 ff., juris Rn. 29). 27 a) Die TRFL konkretisiert den Stand der Technik, der das Maß der nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UVPG gebotenen Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG und insbesondere gegen schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt gemäß § 3 Abs. 1 RohrFLtgV festlegt. Werden die Anforderungen der TRFL eingehalten, sind auch Gefahren i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 a) UVPG nicht zu besorgen. Denn bei Einhaltung des Vorsorgegebots nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UVPG ist zugleich dem Schutzgebot nach Nr. 1 a) dieser Vorschrift Rechnung getragen. Der Vorsorgebegriff zielt auf eine Vorverlagerung des Umweltschutzes und bezieht sich darüber hinaus auf Risiken unterhalb der Gefahrenschwelle (vgl. Peters/Balla a. a. O., Rn. 5 und Beckmann a. a. O., Rn. 16). Werden die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgeanforderungen eingehalten, ist regelmäßig zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot Genüge getan (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.06.1996 - 20 A 90.40036 - juris <zum Verhältnis von Vorsorge und Schutzgebot nach dem BImSchG>). 28 Der Senat geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass die TRFL nicht nur als Ausdruck der Erkenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten die Bedeutung allgemeiner Erfahrungssätze und antizipierter genereller Sachverständigengutachten hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 - juris Rn. 4). Die TRFL dürfte in Anlehnung an die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den nach § 48 BImSchG ergangenen Technischen Anleitungen Luft (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1995 - 7 B 112.94 - NVwZ 1995, 994) und Lärm (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209) sowie zur Rahmen-Abwasserverwaltungs-vorschrift (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338) entwickelten Maßstäbe vielmehr als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift einzuordnen sein, welche für die gerichtliche Kontrolle bindend ist, soweit sie nicht durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen selbst Spielräume für eine einzelfallbezogene Beurteilung eröffnet. Die TRFL beruht auf einem Gesetz, das zu einer solchen Normkonkretisierung durch Verwaltungsvorschrift ermächtigt, und zwar § 21 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 9 Abs. 5 RohrFLtgV. Ihre Aufgabe ist es danach, einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Zu diesem Zweck konkretisiert sie den bei Rohrfernleitungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrFLtgV einzuhaltenden Stand der Technik durch generelle Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand widerspiegeln und zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende Wertungen des hierzu berufenen Verordnungsgebers zum Ausdruck bringen. Es ist auch davon auszugehen, dass die gesetzliche Ermächtigung des § 21 Abs. 4 UVPG i. V. mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 5 RohrFLtgV gerade darauf zielt, eine solche Konkretisierung in einem Verfahren herbeizuführen, das die erforderlichen Feststellungen, Bewertungen und Prognosen auf fachlichen Sachverstand und politische Legitimation gründet. Sie wird deshalb zugleich als administrative Beurteilungsermächtigung des Inhalts zu verstehen sein, das Maß der Vorsorgeanforderungen an Rohrfernleitungen durch generelle Standards verbindlich zu konkretisieren. Ihr Geltungsbereich umfasst ausdrücklich die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen entsprechend der Rohrfernleitungsverordnung. Die TRFL dürfte damit eine das Gericht bindende Rechtsquelle darstellen, die den bei Rohrfernleitungen einzuhaltenden Stand der Technik verbindlich, wenn auch nicht abschließend (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrFLtgV: “insbesondere“) abbildet. 29 Aus dieser normkonkretisierenden Funktion folgt, dass eine Rohrfernleitung, die den Anforderungen der TRFL genügt, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG erfüllt, und dass danach gleichwohl nicht völlig auszuschließende Gefahren den Anwohnern und der Allgemeinheit als Restrisiko im Allgemeinen zugemutet werden können. Dies entbindet die (Planfeststellungs-)Behörde zugleich grundsätzlich von der Verpflichtung, bei der Zulassung einer Rohrfernleitung im Rahmen der von ihr anzustellenden und von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Risikoermittlung und Risikobewertung (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055, juris Rn. 236) die Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalls und seiner Folgen weitergehend zu untersuchen und zu beurteilen. 30 Die normkonkretisierende Funktion der TRFL ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere mit dem nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Jede Vorsorge ist dadurch begrenzt, dass sie nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Gefahren, die sie verhindern soll, proportional sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37). Wie bei jeder Genehmigung einer neuen technischen Anlage ist zu berücksichtigen, dass keine Regelungen gefordert werden können, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließen, die aus der Zulassung einer solchen Anlage und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können. Es muss stets bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bleiben. Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle sind unentrinnbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07 - NVwZ 2010, 114 ff., juris, Rn. 23, und vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 ff., juris, Rn. 119 f; BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, juris Rn. 243 ff.). Denn die Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet nicht, alle nur erdenklichen Sicherheits- oder Schutzmaßnahmen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 ff., juris, Rn. 18). Die Grenzen des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums werden mit einer Entscheidung nicht überschritten, die zur Ermöglichung eines potentiell gefährlichen Vorhabens die Gefahren für Leib und Leben durch Sicherheitsauflagen nach dem Stand der Technik auf ein Restrisiko minimiert, das als Ausprägung eines allgemeinen Lebensrisikos für tolerabel erachtet werden kann (vgl. <zu den Grenzen planerischen Ermessens> BVerwG, Urteil vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120, juris Rn. 37). Die - für Behörden und Gerichte - verbindliche Konkretisierung der Vorsorgeanforderungen beeinträchtigt auch weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil - wie bereits ausgeführt - die konkretisierende Heranziehung des Regelwerks auf einer ausreichenden Gesetzesgrundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - NVwZ 2011, 1062, juris Rn. 72). 31 b) Das planfestgestellte Vorhaben entspricht dem Stand der Technik nach der TRFL (aa)), insbesondere enthält die TRFL keine Technische Regel über Mindestabstände zwischen einer Rohrfernleitung und der nächsten Wohnbebauung oder sonstigen schutzwürdigen Objekten (bb)). Die Anforderungen der TRFL sind auch nicht durch Erkenntnisfortschritte überholt (cc)). Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus sonstigen Regelwerken zum Stand der Technik (dd)). 32 aa) Die Sicherheitsanforderungen der TRFL 2003 und der in den hier maßgeblichen Punkten weitgehend inhaltsgleichen TRFL 2010 dürften insgesamt eingehalten sein. Dies gilt sowohl für die Betriebsvorschriften (Teil 1) als auch die Beschaffenheitsanforderungen (Teil 2). Die danach vorgeschriebenen Maßnahmen zur Minimierung des Schadensrisikos werden insgesamt berücksichtigt. Sie beruhen im Wesentlichen auf den Stellungnahmen von Fachbehörden und auf den - nach der Anlage B 2.1 zur TRFL zwingend einzuholenden - gutachtlichen Stellungnahmen des TÜV Süd Industrie Service GmbH (TÜV Süd) vom 18.04.2006, 17.08.2006, 28.09.2006 und 20.03.2008. 33 Die Beteiligung des TÜV Süd kann nicht unter dem Gesichtspunkt einer Befangenheit des - einzelnen - Gutachters nach § 22 UVPG i. V. m. §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 21 LVwVfG mit der Folge einer Fehlerhaftigkeit der Planungsentscheidung wegen einer Erwartung des TÜV Süd in Frage gestellt werden, auch mit der späteren Überwachung der Anlage beauftragt zu werden, wie die Antragsteller geltend machen. Denn der TÜV Süd war die von Gesetzes wegen gemäß § 6 Satz 2 RohrFLtgV zwingend zu beteiligende Gutachterstelle. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen des Regierungspräsidiums in seinem Prüfbericht vom 05.05.2010 (Seiten 21 und 22) Bezug genommen. 34 Der Gutachter kam nach Überprüfung der Planunterlagen im Hinblick auf die sicherheitstechnischen Aspekte, insbesondere auf die Anforderungen der Rohrfernleitungsverordnung und der TRFL zu dem Ergebnis, dass keine sicherheitstechnischen Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wenn neben den Antragsunterlagen die in seinen Stellungnahmen aufgeführten Bedingungen eingehalten werden. Sämtliche Bedingungen des Gutachters wurden auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 UVPG als Nebenbestimmung in die Planungsentscheidung aufgenommen. Die unter Teil A IV. 4 Nrn. 1 bis 13 als Nebenbestimmungen verfügten Sicherheitsauflagen gehen teilweise sogar erheblich über die Anforderungen der TRFL hinaus. Das Regierungspräsidium wollte damit, wie sich der Planbegründung entnehmen lässt, den im Vorfeld der Planung geäußerten Sicherheitsbedenken Rechnung tragen. Die zahlreichen Nebenbestimmungen gewährleisten insgesamt ausreichend, dass Dritte vor einem Unfall an der Rohrleitungsanlage und vor Entzündungen und Explosionen geschützt sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor dem Austritt von Ethylen aus der Rohrleitung. 35 (1) Die Technische Regel (Teil 1) Nr. 3.1.1 TRFL 2003/2010, Rohrfernleitungen “nach Möglichkeit“ nicht in bebauten Gebieten oder in einem nach “Bundesbaugesetz“ genehmigten Bebauungsplan zur Bebauung ausgewiesenen Gebiet zu errichten, wurde bei der Trassenführung beachtet. Dieser Maßstab wurde ausdrücklich zu einem Kriterium für die Trassenführung erhoben (vgl. S. 105 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008). Trassenvarianten wurden umfassend geprüft und kamen im Ergebnis nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Begründungen der (Änderungs-)Planfeststellungsbeschlüsse (vom 11.07.2008, S. 125 bis 131, und vom 12.07.2010. S. 8 bis 12) verwiesen. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Anwendung dieses Maßstabs habe mit Blick auf das Bündelungsprinzip nur noch zu “Flickschusterei“ führen können und die Trassenführung hätte diesem Prinzip wegen des Gefahrenausmaßes nicht folgen dürfen, sondern Ballungsräume weiträumig umgehen müssen, machen sie der Sache nach einen Bewertungsfehler bei der großräumigen Trassenführung geltend. Ein solcher Fehler dürfte jedoch nicht vorliegen. Das Prinzip der Bündelung mit vorhandenen Anlagen, hier weitgehend mit der TAL, zu dem Zweck, nach Möglichkeit sinnvolle Überlappungen mit dem Schutzstreifen zu erreichen (S. 105 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008), erscheint vielmehr sachgerecht. Die Bündelung dient u.a. dazu, weitere Einschränkungen für eine zukünftige Siedlungsentwicklung oder eine andere Bebauung zu vermeiden. Durch die Bündelung sollen Synergieeffekte genutzt werden, wie z. B. das Überlagern der Schutz- und Abstandsflächen, damit - aus ökonomischen und ökologischen Gründen - insgesamt weniger in den verfügbaren Raum eingegriffen wird (S. 204 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008). Es handelt sich um ein für die Trassenführung legitimes Kriterium, dem vor dem Hintergrund der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft – namentlich des Landschaftsverbrauchs – besondere Bedeutung zukommt. Es wurde zudem immer dann aufgegeben, wenn diese Leitungen wegen der nach ihrer Errichtung weiter fortgeschrittenen Siedlungsentwicklung mittlerweile durch bebautes Gebiet führen wie beispielsweise im Bereich von Alfdorf. Ein Vergleich mit anderen möglichen parallelen Trassenführungen zeigt, dass die TAL-parallele Trassenführung unter Berücksichtigung der allgemeinen Trassierungsgrundsätze die meisten Vorteile mit sich bringt, da auf ca. 90% der gesamten Strecke eine Bündelung mit vorhanden Leitungen erfolgt. 36 Soweit danach die Leitung nicht außerhalb von Wohngebieten geführt werden kann, stehen ihrer Errichtung keine Regelungen der TRFL entgegen. Die TRFL verbietet nicht, Rohrfernleitungen in Wohngebieten zu errichten. Allerdings müssen in diesen Gebieten besondere Schutzmaßnahmen gemäß Nr. 5.2.5 TRFL getroffen werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht nur erfüllt, sondern in weiten Teilen übererfüllt. 37 So sieht der Planfeststellungsbeschluss eine Vielzahl der beispielhaft genannten besonderen Maßnahmen für Schutzobjekte bereits für den gesamten Trassenverlauf vor, namentlich die Verwendung eines besonders verformungsfähigen Werkstoffs nach DIN EN 10208-2:1996-08 i.S. von Nr. 5.2.5 Satz 2 lit. a) TRFL (vgl. Kap. B 1.2.5.1 der Antragsunterlagen), eine Erhöhung der Erdüberdeckung (vgl. Nr. 5.2.5 Satz 2 lit. b) TRFL) von 1,00 m auf mindestens 1,20 m auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Sonderkulturen auf 1,50 m, die Anordnung von Absperrarmaturen zur Begrenzung der Austrittsmenge i.S. von Nr. 5.2.5 Satz 2 lit. c) TRFL (vgl. Kap. B 1.2.1.1 der Antragsunterlagen), den örtlichen Einsatz von - zwei unabhängig voneinander arbeitenden - Leckerkennungseinrichtungen zur Feststellung von Undichtigkeiten gemäß Nr. 5.2.5 Satz 2 lit. d) TRFL (vgl. Kap. B 1.5.1 der Antragsunterlagen) und die Einrichtung zusätzlicher Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes i.S. von Nr. 5.2.5 Satz 2 lit. j) TRFL (vgl. Kap B 1.2.4 der Antragsunterlagen). 38 Auch die Anordnung der weiteren besonderen Vorkehrungen ist nicht auf die i.S. von Nr. 3.1.1 Satz 2 TRFL bebauten und zur Bebauung zugelassenen Wohngebiete, die von der Leitung unmittelbar gequert werden, beschränkt, sondern wird auf die Bereiche bis zu 200 m um die Rohrleitung ausgedehnt. Die Schutzmaßnahmen unterteilen sich hierbei gemäß Kapitel B 1.4.5 der planfestgestellten Antragsunterlagen (S. 48 f. des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008) in die Bereiche 200 m bis 140 m um die Rohrleitung (Erhöhung des Prüfumfangs bei der Druckprüfung, Intensivmessung nach einem Jahr zur Prüfung auf evtl. Isolationsschäden), 140 m bis 50 m (zusätzlich: Erhöhung des Prüfumfangs bei der Bauüberwachung durch den Sachverständigen, 100%ige Prüfung der Schweißnähte) und 50 m bis 20 m (weiter zusätzlich: 200%ige Prüfung der Schweißnähte <Durchstrahlungs- und Ultraschallprüfung>), Tieferlegung der Leitung mit 1,5 m Überdeckung und den Bereich 20 m bis 3 m (weiter zusätzlich: Verlegung von Flies über der Leitung; breites Trassenwarnband; ggf. Abdeckung zusätzlich mit Betonplatten). 39 Darüber hinaus wurde der Beigeladenen gemäß Teil A IV. 4.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 (S. 42) aufgegeben, mit einem Sachverständigen ein Schutzkonzept zu den auszuführenden Schutzmaßnahmen in der Nähe (Abstand unter 65 m) auszuarbeiten und mit dem Regierungspräsidium abzustimmen. Es soll die einzelnen Schutzobjekte (z.B. Wohngebäude, Sportanlagen, Freizeitgebäude und -einrichtungen sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr wie z. B. Discounter) und die umzusetzenden Maßnahmen auflisten. Damit erfasst es auch Wohnhäuser im Außenbereich und geht auch damit über die Anforderungen nach Nrn. 3.1.1 und 5.2.5 TRFL, die sich nur auf eine Leitungsverlegung „in“ Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis beziehen, hinaus. Zudem wird mit dem Abstand von 65 m für besondere Sicherheitsmaßnahmen auch der Wärmeeinstrahlung auf die Umgebung im Falle eines Brandes gemäß den Berechnungen des TÜV Süd in seiner Sicherheitsstudie vom 18.04.2006 Rechnung tragen (vgl. S. 154 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008), indem mit weiteren Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses für die davon erfassten Bereiche noch weiter minimiert wird. In dem genannten Bereich sind unabhängig von den Auflagen des Sicherheitskonzepts Flansche, Anschlüsse und sonstige lösbare Verbindungen zu jedweder Bebauung nur nach besonderer Einzelfallprüfung und Freigabe durch den Sachverständigen zulässig. Das Schutzkonzept wurde inzwischen (Stand 04.05.2010) von einem Sachverständigen erstellt und ist durch Genehmigung des Antragsgegners verbindlicher Bestandteil der Planung geworden. Es erfüllt den Auftrag der Planfeststellungsbehörde, indem es die im Planfeststellungsbeschluss zunächst im Abstand bis zu 50 m zu Schutzobjekten i.S. der Nr. 5.2.5 TRFL vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen auf alle Schutzobjekte, also auch auf Einzelgebäude im Außenbereich, sowie den Abstand von 50 m auf 65 m ausdehnt. Es geht außerdem über den Auftrag der Planfeststellungsbehörde noch hinaus, denn es sieht auch in einem Abstand über 65 m unabhängig vom Vorhandensein von Schutzobjekten auf der gesamten Trassenlänge weitere Maßnahmen vor, wie eine Erhöhung des Prüfumfangs bei der Druckprüfung, eine Intensivmessung auf eventuelle Isolationsschäden, eine 100%ige Prüfung der Schweißnähte und eine Erhöhung des Prüfaufwandes bei der Bauüberwachung durch den Sachverständigen. Mit diesen zusätzlichen Schutzvorkehrungen werden die Vorgaben nach Nr. 3.1.1. und Nr. 5.2.5 TRFL nicht nur erfüllt, sondern teilweise erheblich übererfüllt. 40 (2) Die Anforderungen an den Korrosionsschutz gemäß Nr. 7 TRFL sind ebenfalls erfüllt. Zum Schutz vor Außenkorrosion erhält die Anlage einen kathodischen Korrosionsschutz gemäß Nr. 7.2 TRFL, der entsprechend den Nebenbestimmungen unter A IV. 4.1 Nr. 28 und 4.5 Nr. 10 des Planfeststellungsbeschlusses geplant und überprüft (vgl. Nr. 12.3.6 TRFL) werden muss. Eines Schutzes gegen Innenkorrosion bedarf es nicht. Gemäß Nr. 7.1.3 TRFL sind insoweit Vorkehrungen nur zu treffen, wenn durch das Fördermedium und die Betriebsbedingungen Innenkorrosion auftreten kann. Das ist bei der Beförderung von Ethylen jedoch nicht zu erwarten, weil das Medium nicht korrosiv ist. Es enthält weder Feuchtigkeit noch Sauerstoff, wird wasserfrei gefördert (vgl. hierzu die Angaben in Kapitel B 1.2.4 der Antragsunterlagen) und kann daher keine Korrosion verursachen. Soweit die Antragsteller die Gefahr einer Innenkorrosion der Rohrleitung infolge einer langen Lagerung der Rohre im Freien vor ihrer Verlegung geltend machen, handelt es sich um eine für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich unerhebliche Frage der ordnungsgemäßen Bauausführung. Zudem wird vor Inbetriebnahme der EPS das gesamte Bauwerk mit einem Molch auf mögliche Korrosion und eventuelle Materialfehler geprüft. 41 (3) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller weist der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der geologischen Verhältnisse keine mit der TRFL unvereinbaren sicherheitsrelevanten Mängel auf. Er entspricht der Vorgabe in Nr. 5.2.6 TRFL, wonach in Bereichen, in denen mit Geländeeinwirkungen zu rechnen ist, die die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage beeinträchtigen können, z. B. im Einwirkungsbereich des Bergbaus oder in Hanglagen, im Einzelfall erforderliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen sind. In der Sicherheitsstudie des TÜV Süd vom 28.04.2006 (S. 30 ff.) sind die geologischen Risiken der Pipelinetrasse überprüft worden. Eine Gefährdung durch Erdbeben kann danach ausgeschlossen werden, weil der maßgebliche Trassenabschnitt in der Erdbebenzone 0 nach DIN 4149 und der dazu gehörenden Erdbebenkarte verläuft, in der Beschädigungen von Hochdruckleitungen durch Erdbeben und deren Folgen (z.B. Hangrutschungen) nicht zu erwarten sind. Mit seinen Auflagen in Teil A IV. 4.2 Nrn. 1 bis 7 stellt der Planfeststellungsbeschluss sicher, dass die Anlage vor Geländeeinwirkungen hinreichend geschützt wird. Die verfügten Auflagen gewährleisten, dass den örtlichen Gegebenheiten angepasste Maßnahmen zur Sicherung der Leitungsstabilität ergriffen werden, wenn eine Leitungsverlegung außerhalb von rutschgefährdeten Zonen nicht möglich ist. Dies erscheint hinreichend sichergestellt durch die Pflicht zur Erkundung des Baugrunds und zur Festlegung geeigneter konstruktiver Sicherungsmaßnahmen durch ingenieurgeologisch-geotechnische Gutachten (Nr. 2), durch die der Beigeladenen auferlegte ingenieurgeologisch-geotechnische Baubegleitung (Nr. 1) für den gesamten Trassenverlauf, durch die Abstimmungspflichten mit dem Sachverständigen und die Nachweis- und Anzeigepflichten gegenüber der Planfeststellungsbehörde. Insoweit schreibt die TRFL keine spezifischen Maßnahmen vor. Für die Bedenken der Antragsteller, die Risiken der Geologie würden erst beim Bau unter zeitlichem Druck und damit nicht sorgfältig geklärt, gibt es keinen Anhalt. Ob und in welchem Umfang die vorgeschriebenen Erkundungen und gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern seiner Beachtung bei der Bauausführung. 42 (4) Einen besonderen Schutz der Rohrfernleitungsanlage gegen mögliche (terroristische) Anschläge oder Gefahren durch Unfälle wie Flugzeugabstürze sieht die TRFL nicht vor. Nach 5.3.1 TRFL ist lediglich ein Schutz der oberirdischen Anlageteile und Stationen außerhalb des Werksgeländes gegen den Zutritt Unbefugter geboten, z.B. durch einen mindestens 2 m hohen Zaun. Dieser Vorgabe entspricht die Planung. Dass ein zusätzlicher Schutz gegen die genannten Risiken nicht zu dem für Rohrleitungssysteme maßgeblichen Stand der Technik nach der TRFL gehört, kann auch nicht nach dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beanstandet werden. Denn insoweit handelt es sich um vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenursachen, deren Realisierung nach den oben dargestellten Grundsätzen dem von der Allgemeinheit hinzunehmenden „Restrisiko“ zuzuordnen ist. Kein System und keine technische Anlage kann gegen jedwede mutwillige Einwirkungen Dritter geschützt werden. Für jede Industrieanlage gilt, dass mit absoluter Sicherheit nicht jedes Schadensereignis oder jeder Schadenseintritt verhindert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - DVBl. 2008, 853, BVerfG, Beschlüsse vom 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07 - NVwZ 2010, 114, juris, Rn. 23, und vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89, juris, Rn. 119 ). Soweit das Bundesverwaltungsgericht bei Anlagen nach dem Atomgesetz besondere Sicherheitsvorkehrungen für erforderlich gehalten hat, (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008, a.a.O), ist dieser Grundsatz nicht auf sonstige (exponierte) Industrieanlagen übertragbar. Insbesondere können die Regelungen des Atomgesetzes wegen ihrer Spezialität nicht auf Planfeststellungsverfahren nach dem UVPG für Rohrfernleitungsanlagen übertragen werden. Des Weiteren liegt keine mit den nach dem Atomgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen vergleichbare Sach- und Interessenlage in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines Schadens vor. Denn anders als bei dem Austritt von radioaktiven Stoffen oder einer möglichen Kernschmelze ist bei einem Austritt von Ethylen insbesondere wegen der planfestgestellten Leckerkennungseinrichtungen und der Absperrbarkeit einzelner Segmente der Leitung von einer deutlich anderen, weil erheblich geringeren, letztlich lokal begrenzten und begrenzbaren und im Ergebnis nicht unbeherrschbaren Schadensqualität auszugehen. Die potentiellen Auswirkungen auf Menschen und die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG unterscheiden sich mithin deutlich. Zudem dürfte (daher) von einer weitaus geringeren Angriffswahrscheinlichkeit auf die Rohrfernleitungsanlage bzw. die Absperrstationen auszugehen sein (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2011 – 3 K 1599/07 – juris Rn. 371 ff. zu einer Rohrfernleitung zum Transport von Kohlenmonoxid). 43 bb) Die - teilweise auch vom Verwaltungsgericht geteilte - zentrale Forderung der Antragsteller nach Einhaltung bestimmter Abstände der EPS zu einer (Wohn-)Bebauung findet in der TRFL keine Stütze. Die Antragsteller meinen, die Maßnahmen nach Nr. 5.2.5 TRFL, die dem vorbeugenden Schutz und somit der Verhinderung eines Schadensfalles dienen, könnten das Ausmaß eines dennoch eintretenden Schadens nicht eindämmen. Mit Rücksicht auf das Risiko, dass sich Ethylen im Falle eines Schadens ohne sofortige Zündung bodennah ausbreiten und eine dadurch entstehende riesige Gaswolke erst später gezündet werden könne, müsse die Leitung zum Schutz vor einer Explosion feste Abstände zu schutzwürdigen Objekten, insbesondere zu ihren Wohngebäuden von wesentlich mehr als 350 m, die das Verwaltungsgericht als erforderlich angesehen habe, einhalten. Das ist nach der TRFL nicht geboten. 44 (1) Die TRFL verfolgt mit Rücksicht auf die Besonderheiten von Rohrfernleitungen, mit denen im dicht besiedelten Bundesgebiet zwangsläufig Siedlungsgebiete durchquert oder zumindest gestreift werden müssen, ein primär auf die Sicherheit der Anlage selbst ausgerichtetes Sicherheitskonzept. Sie enthält daher keine technische Regel über Mindestabstände zwischen einer Rohrfernleitung und der nächsten Wohnbebauung oder sonstigen schutzwürdigen Objekten. Eine solche Regel lässt sich nicht aus Nr. 3.1 TRFL herleiten, in der die „Wahl der Trasse unter Gefährdungsgesichtspunkten“ geregelt wird. Danach muss die Trasse so gewählt werden, dass die im Schadensfall von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Gefahren sowie die Einwirkung auf die Rohrleitung so gering wie möglich gehalten werden. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine - einem Optimierungsgebot ähnliche - Forderung, die dem Entscheidungsträger einen Einschätzungsspielraum einräumt, jedoch nicht zur Einhaltung bestimmter Sicherheitsabstände verpflichtet. Auch Nr. 3.1.1 TRFL („Vermeidung bebauter Gebiete“) kann eine Forderung nach Sicherheitsabständen zu einer Wohnbebauung nicht entnommen werden. Danach sollen Rohrfernleitungen nach Möglichkeit nicht in bebauten oder in einem nach „Bundesbaugesetz“ genehmigten Bebauungsplan zur Bebauung ausgewiesenen Gebiet errichtet werden, sofern es sich um eine dem Wohnen dienende Bebauung i.S. der Baunutzungsverordnung handelt. Ist das nicht möglich, müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden. Diese richten sich, wie bereits ausgeführt, nach Nr. 5.2.5 TRFL, wonach nicht nur für die Gebiete i.S. von Nr. 3.1.1, sondern auch für sonstige Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis und in Bereichen von Kreuzungen mit Verkehrswegen oder in Gebieten, in denen mit zusätzlichen Einwirkungen auf die Rohrfernleitung zu rechnen ist, besondere Maßnahmen zu ergreifen sind. Diese Regelungen enthalten zwar die Vorgabe, vorrangig bereits durch die Trassenführung Gefährdungen zu minimieren. Damit werden aber keine technischen Sicherheitsabstände im Sinne einer technischen Regel gefordert. Das Regelwerk ist primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahrenen, erst gar nicht entstehen zu lassen, die von bestimmten gefährlichen Stoffen ausgehen können, wenn diese freigesetzt werden, in Brand geraten oder explodier. Nr. 5.2.5 TRFL greift gerade dann ein, wenn die Einhaltung von Abständen durch eine entsprechende Trassenführung und damit auch eine Begrenzung der Auswirkungen eines Unfalls durch Sicherheitsabstände nicht möglich ist. Darin liegt kein unzumutbares Sicherheitsrisiko, weil nach dem Regelwerk die erforderliche Sicherheit auf andere Weise zu herzustellen ist. Das Sicherheitskonzept der TRFL ist darauf ausgelegt, anstelle von Abständen Sicherheitsmaßnahmen an der Leitungsanlage selbst vorzunehmen. Es baut nicht auf Abständen zu schutzwürdigen Objekten, sondern schwerpunktmäßig auf einem Primärschutz auf. Mit dem Antragsgegner und der Beigeladenen entnimmt der Senat dem Regelwerk der TRLF eine Sicherheitskonzeption, die darauf gerichtet ist, die Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb der Leitung selbst sowie an ihre Überwachung so zu gestalten, dass unabhängig von äußeren, nicht immer beeinflussbaren Bedingungen keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt i.S. von § 3 Abs. 1 RohrFLtgV zu besorgen sind. Geringe oder - bis auf den Schutzstreifen nach Nr. 3.3.2 TRFL von 6 m im Falle des hier gegebenen Leitungsdurchmessers von DN 250 - fehlende Abstände zu Schutzobjekten werden durch eine Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen kompensiert. Danach muss eine Pipeline so sicher gebaut werden, dass es bei ihrem Betrieb nach Maßgabe der vorhandenen technischen Erkenntnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schon gar nicht zu Unfällen oder Gefahren kommen kann. Die Maßnahmen zum Stand der Technik nach der TRFL stellen damit darauf ab, dass die Rohrfernleitung als solche sicher ist. Auch die allgemeinen Anforderungen nach Nr. 1.1. TRFL 2003 stützen die Forderung nach bestimmten Abständen nicht. Die danach gestellten allgemeinen Anforderungen, einschließlich der Vorgabe, die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Förderguts zu berücksichtigen, sind ebenfalls darauf gerichtet, dass die Rohrfernleitungsanlage den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt. 45 (2) Die diesem Sicherheitskonzept zugrundeliegenden Bewertungen halten sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat darin, dass das Regelwerk konkrete Sicherheitsabstände auch insoweit, als es um den Transport besonders gefährlicher Medien wie Ethylen geht, nicht vorsieht, keine “weiche Stelle“ der TRFL. Das Regelwerk dürfte insoweit nicht unzulänglich sein. Es erscheint vielmehr plausibel, dass das Sicherheitskonzept der TRFL an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und gewährleistet, dass - nach Maßgabe der technischen Erkenntnisse - schon kein Unfall auftritt. Denn die Einhaltung von festen Sicherheitsabständen zur Schadensbegrenzung im Falle von Unfällen wäre keine geeignete Methode, um die Sicherheitsanforderungen für Rohrfernleitungen nach § 21 Abs. 1 UVPG und § 3 RohrFLtgV zu erfüllen. Eine hinreichende Sicherheit vor den von einer Rohrfernleitung ausgehenden Gefahren für Menschen wäre durch Sicherheitsabstände nur zu erreichen, wenn sichergestellt wäre, dass sich Menschen in den entstehenden Schutzzonen nicht aufhalten. Ein solches Konzept ließe sich nicht verwirklichen, weil Rohrfernleitungen zwangsläufig Gebiete streifen oder queren müssen, in denen sich Personen aufhalten. Sie müssen die Siedlungsräume ansteuern, da dort die Abnehmer des zur Herstellung von Kunststoffen benötigten Rohstoffs Ethylen zu finden sind. Eine Notwendigkeit, dort einen von jeglicher Nutzung freizuhaltenden Korridor von mehreren hundert Metern zu schaffen, würde jeglichen Pipelinebau verhindern. Es lässt sich auch nicht vermeiden, dass mit Rohrfernleitungen Autobahnen, sonstige Straßen und Wege gequert werden, die von Menschen benutzt werden oder sie durch die freie Landschaft zu führen, in der gearbeitet wird oder sich Spaziergänger aufhalten können. Die Sicherheit dieser Menschen ist nur durch technische Maßnahmen garantiert, die an der Leitung selbst und ihrer Überwachung ansetzen. Das Regelwerk sieht daher bewusst von einer Forderung nach Sicherheitsabständen zur Schadensbegrenzung ab. 46 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass - wie die Antragsteller einwenden - die TRFL mit dem Erfordernis nach Nr. 2 Satz 3 Nr. a), in die Dokumentation der sicherheitsrelevanten Merkmale der Rohrfernleitung auch eine grafische Darstellung der theoretisch maximal möglichen Auslaufmengen bei vollständigem Leitungsabriss aufzunehmen, selbst von einer Schadenswahrscheinlichkeit und einem Erfordernis der Betrachtung des Schadensfalles ausgeht. Mit dieser Regelung, die einer Schadensbegrenzung bei einem Unfall dient, unterstellt das Regelwerk nicht, dass ein solcher Unfall mit einer zu berücksichtigenden Wahrscheinlichkeit droht, sondern trägt es einem „Restrisiko“ Rechnung, also dem Umstand, dass trotz aller nach dem Stand der Technik möglichen technischen Sicherheitsvorkehrungen Unfälle nie ganz ausgeschlossen werden können. 47 cc) Die Antragsteller können ihre Forderung nach größeren Abständen auch nicht darauf stützen, dass die in der TRFL festgelegten Anforderungen an Rohrfernleitungen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind. 48 (1) Sie berufen sich insoweit auf den bereits genannten Forschungsbericht 285 der BAM aus dem Jahre 2009. Dieser erlaubt aber nicht den Schluss, dass der Verzicht der TRFL auf feste Sicherheitsabstände durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ist und das Regelwerk damit den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht wird. Abgesehen davon, dass der Forschungsbericht 285 erst bei Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschusses vom 12.07.2010 vorlag und daher allenfalls der in dieser Entscheidung enthaltenen Trassenwahl hätte zu Grunde gelegt werden müssen, enthält er auch keine den Stand der Technik widerspiegelnde neue Technische Regel in Form einer allgemeinen Abstandsempfehlung von 350 m zu Wohnbebauung zur Vermeidung und Reduzierung von Risiken bei Leitungsunfällen. Der Bericht wertet internationale Untersuchungsberichte und Veröffentlichungen über Unfälle mit Pipelines, im Wesentlichen Erdgaspipelines, aus. Soweit er in seiner Zusammenfassung auf den Seiten 29 und 30 ausführt, die Auswertung habe ergeben, „dass für eine Risikoanalyse zur Flächennutzungsplanung die Wirkungen der Wärmestrahlung und der Druckwelle bis zu einer Entfernung von 350 m, gemessen ab Mitte Pipelinetrasse, zu berücksichtigen sind“, kann in dieser Aussage trotz der strikten Formulierung keine valide Abstandsempfehlung zur Begrenzung der Auswirkungen von Pipelineunfällen im Sinne einer Technischen Regel gesehen werden. Eine nicht valide Methode ist aber nicht geeignet, den in der TRFL abgebildeten Stand der Technik in Frage zu stellen. Ein Abrücken von den in dem Regelwerk niedergelegten Standards setzt gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik voraus (vgl. BVerwG Urteil vom 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342). Solche sind dem Forschungsbericht nicht zu entnehmen. Wie die Beigeladene zutreffend ausführt, gibt sich der Forschungsbericht diesen Anspruch schon selbst nicht. Der Bericht gibt am Ende zusammenfassend seine aus den Untersuchungen folgenden Empfehlungen wieder. Die Forderung nach Einhaltung bestimmter Sicherheitsabstände bei der Genehmigung einer Rohrfernleitung findet sich dort nicht. Vielmehr wird ausdrücklich klargestellt, die vorgestellte Abschätzmethode für Schadensradien, die der zuvor angesprochenen Berücksichtigung einer Entfernung von 350 m bei der Flächennutzungsplanung zugrunde liegt, sei nicht validiert, soweit dort empfohlen wird: „Weitere Untersuchungen zur Validierung der hier vorgestellten Abschätzmethode von Schadensradien an Pipelines. Die Abschätzmethode könnte als Instrument zur Unterstützung der Raum- und Flächenplanung herangezogen werden“. Zudem hängen nach der darin vorgestellten Abschätzmethode (Nr. 5.2.3, S. 22) die Schadensradien von verschiedenen Faktoren wie Pipelinedurchmesser und Betriebsdruck ab. Eine Abstandsempfehlung im Sinne einer Technischen Regel für die Errichtung einer konkreten Rohrfernleitung müsste diese Faktoren berücksichtigen. Der Gefährdungsradius der Wärmestrahlung würde nur bei einer Erdgaspipeline mit einem Außendurchmesser von mehr als 700 mm bis zu 350 m reichen. Kleinere Durchmesser sind mit geringeren Gefährdungsradien gekoppelt. So kommt eine Berechnung der Beigeladenen, die in Anwendung der von dem Forschungsbericht vorgestellten Formel vorgenommen wurde und die genannten Faktoren berücksichtigt, für die EPS auch nur auf einen Gefährdungsradius hinsichtlich der Wärmestrahlung von ca. 31 m. Abgesichert wird diese Beurteilung durch eine auf Anforderung des Regierungspräsidiums abgegebene Stellungnahme vom 17.03.2010 der Mitautorin dieses Forschungsberichts, Frau C. K., die zugleich die Geschäftsstelle des Ausschusses für Rohrfernleitungen leitet. Denn sie bestätigt, dass mit der Empfehlung für die Flächennutzungsplanung keine Forderung nach Einhaltung bestimmter Abstände bei der Planfeststellung von Rohrfernleitungen aufgestellt worden ist. Sie weist zudem darauf hin, dass es sich bei diesem Forschungsbericht um eine Analyse vergangener Unfälle handle, die z. T. schon weit zurücklägen und mit einem Stand der Technik verbunden gewesen seien, wie er heutzutage als überholt gelten müsse; schon aus diesem Grund seien die Abstandsempfehlungen höchstens als Empfehlung - für die Flächennutzungsplanung - zu verstehen, eine Forderung könne daraus nicht abgeleitet werden. 49 (2) Soweit die Antragsteller aus den Planänderungsgenehmigungen für die Schieberstationen ableiten, dass die Beigeladene damit selbst Sicherheitsdefizite einräume und gesicherte Erkenntnisfortschritte sehe, die die TRFL als überholt erscheinen ließen, geht dieses Vorbringen ins Leere. Mit den Genehmigungen wurde gerade Erkenntnissen Rechnung getragen, die bei der Auswertung des Unfalls in Köln-Worringen gewonnen wurden, bei dem es zu einem Brand an einer oberirdischen Ethylenleitung gekommen war. Mit der Aufnahme eines Entscheidungsvorbehalts in den Nebenbestimmungen (Teil A V. 11 Nr. 3, S. 103) des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 zu der Zusage der Beigeladenen, die Planfeststellungsbehörde unverzüglich über die Auswertung des Unfallereignisses vom 17.03.2008 in Worringen bei Köln zu informieren und, soweit die hieraus gewonnenen Erkenntnisse dies erfordern, der Planfeststellungsbehörde Vorschläge zu etwaigen EPS-spezifischen sicherheitstechnischen Nebenbestimmungen zu unterbreiten, ist sichergestellt, dass neue Erkenntnisse durch eine Fortschreibung der Planung berücksichtigt werden. Der TÜV Süd war zwar nach Auswertung des Unfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Unfall wie in Worringen bei der EPS nicht auftreten könne, weil vergleichbare Teile, die den Defekt bei der dortigen Ethylenleitung verursacht hatten, bei der EPS nicht verwendet werden, gab aber auch Empfehlungen für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen. Den Empfehlungen entsprechend wurden mit den Planänderungsgenehmigungen für die 8 Schieberstationen im Regierungsbezirk Stuttgart anstelle der ursprünglich unterirdisch angeordneten Armaturen oberirdische zugelassen und die zunächst geplanten flexiblen, mobilen Ausblaseleitungen durch ortsfest unterirdisch verlegte, verschweißte Ausblaseleitungen mit einer mobilen Fackel ersetzt, sowie weitere Empfehlungen des TÜV Süd in das Genehmigungskonzept eingearbeitet. 50 dd) Das Vorbringen der Antragsteller, die TRFL definiere den Stand der Technik nicht für alle Rohrfernleitungen abschließend und für den besonders gefährlichen Stoff Ethylen reichten die Sicherheitsvorgaben nicht aus, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der für Rohrfernleitungen einzuhaltende Stand der Technik sich auch aus anderen technischen Regelwerken ergeben kann. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrFLtgV gelten die TRFL nur „insbesondere“ und nicht etwa ausschließlich als Stand der Technik. So wurden von der Antragsgegnerin auch weitere hier einschlägige Regeln zum Stand der Technik beachtet. Der Beigeladenen wurde gemäß Teil A IV. 1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss nicht nur aufgegeben, bei Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Reparaturen, Änderungen und Prüfungen der Fernleitung die Rohrfernleitungs-Verordnung und die Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL) zu beachten und die Anlage jeweils unverzüglich dem Stand der Technik anzupassen, sondern auch andere technische Bestimmungen zu beachten, z.B. die Richtlinie über Druckgeräte (DGRL) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hinweise darauf, dass technische Normen existieren, die auswirkungsbegrenzende Sicherheitsabstände für Rohrfernleitungen verlangen, aber im vorliegenden Fall nicht beachtet wurden, sind nicht vorhanden und lassen sich dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen. 51 Die Forderung nach bestimmten Sicherheitsabständen als Stand der Technik lässt sich insbesondere nicht auf die von den Antragstellern herangezogenen Notfallpläne aus verschiedenen Ländern (wie Pipeline Emergency Plan 06/2005 des Scottish Border Council, Dumfries and Galloway Council Major Emergency Scheme back up Information - 09/2007 - zur SHELL UK NW Ethylen Pipeline37 und Unipetrol Services Litvinov) oder auf das Sicherheitsdatenblatt der Firma Lyondell Basell stützen. Die Pläne enthalten u. a. Vorgaben für Evakuierungsmaßnahmen und dabei zu beachtende Entfernungen vom Schadensort. Aus Gründen äußerster Gefahrenvorsorge wird ein sehr weiter Radius um die Schadensstelle gezogen, in dem bestimmte Verhaltensweisen wie die Verwendung von offenem Feuer unzulässig ist. Für die Planung von Ethylenleitungen einzuhaltende Abstandsempfehlungen können daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Zudem stellen die Abstandsvorgaben der Rettungspläne keine auf eigenen Experimenten und Untersuchungen beruhenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Frage dar, ob und welche Sicherheitsabstände bei der Errichtung von Pipelines mit umgebender Wohnbebauung einzuhalten sind. 52 3. Was die sonstigen Einwendungen der Antragsteller angeht, liegen jedenfalls beachtliche Rechtsmängel, die einen vorläufigen Aufschub der Planverwirklichung gebieten, nicht - offensichtlich - vor. 53 a) Soweit die Antragsteller in ihrer Klagebegründung verschiedene, die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG betreffende Auflagen in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 zur Ausführungsplanung (Nr. 4.1), zur Bauausführung (Nr. 4.2) , zum Betrieb der Fernleitung (Nr. 4.4) sowie zur Überwachung und zu wiederkehrenden Kontrollen (Nr. 4.5) für unbestimmt halten, sind jedenfalls Mängel, die einen vorläufigen Aufschub der Planverwirklichung gebieten könnten, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt ein Teil dieser Auflagen nicht allein deshalb gegen das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), soweit diese Auflagen nur Schutzziele - hinreichend bestimmt - regeln, jedoch die Wahl der zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Maßnahmen der Beigeladenen überlassen oder ihr aufgeben, solche Maßnahmen mit anderen Beteiligten und gegebenenfalls Sachverständigen im Detail festzulegen (vgl. Kopp, VwVfG, 10. Auflage, § 37 Rn. 16 m.w.N.). Im Übrigen könnte der Antragsgegner Unklarheiten bei der Interpretation einzelner sonstiger Auflagen durch präzisierende Erklärungen im Hauptsacheverfahren beseitigen und dadurch einen etwaigen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot heilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - 4 B 32.06 - NVwZ-RR 2006, 589 m.w.N.). 54 b) Beachtliche Rechtsmängel der Abwägung, die zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtwidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellung führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 22 Satz 1 UVPG i.V.m. § 75 Abs. 1 a Satz 2 LVwVfG) und einen vorläufigen Aufschub der Planverwirklichung erfordern, liegen nicht - offensichtlich - vor. 55 Das Planungsermessen des Antragsgegners wird durch das Abwägungsgebot begrenzt. Auch wenn dieses Gebot für einen Planfeststellungsbeschluss nach §§ 20 ff. UVPG nicht ausdrücklich normiert ist, gilt es aus rechtsstaatlichen Gründen als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 a. a. O., juris Rn. 59 und Peters/Balla, UVPG, Komm. 3. Aufl., § 21 Rn. 11). Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 – 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56). 56 Gemessen daran dürfte der Antragsgegner die für das Vorhaben sprechenden Belange entgegen der Auffassung der Antragsteller rechtsfehlerfrei ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt haben (aa)). Insoweit lässt die Abwägung der Sicherheitsbelange der Antragsteller bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler erkennen (bb)) und hinsichtlich der Behandlung ihrer Eigentumsbelange sind beachtliche Abwägungsmängel jedenfalls nicht offensichtlich (cc)). 57 aa) Die Berücksichtigung des Bedarfs für die EPS im Rahmen der Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass das Vorhaben nicht nur dem Interesse der Vorhabenträgerin dient, sondern auch den zur Planrechtfertigung herangezogenen öffentlichen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Weiterentwicklung und Sicherung der Chemieindustrie und damit auch der Arbeitsplatzsicherung und -schaffung, es somit auch zum Wohle der Allgemeinheit nicht nur vernünftigerweise geboten sei, sondern an seiner Verwirklichung aufgrund der damit verbundenen Vorteile auch ein nachhaltiges öffentliches Interesse bestehe. Dass diesen Belangen die ihnen vom Antragsgegner zugeschriebene hohe Bedeutung auch zukommt, hat der Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes, wonach die Errichtung und der Betrieb der Rohrfernleitungsanlage auch dem Wohl der Allgemeinheit i.S. von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient, im Nachhinein bestätigt und konkretisiert. Nach § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG dienen Errichtung und Betrieb der EPS insbesondere 58 1. dem Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg, 2. der Stärkung des Chemieclusters Karlsruhe - Mannheim - Ludwigshafen, 3. dem Anschluss der baden-württembergischen Chemie- und Petro-chemiestandorte an den nordwesteuropäischen Ethylen-Verbund, 4. der Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur zur Verbesserung der Ansiedelungsmöglichkeiten für Unternehmen, 5. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie, 6. der Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit und 7. der Erhöhung der Versorgungssicherheit. 59 Diese Enteignungszwecke stellen eine Ausformung der öffentlichen Belange dar, die der Antragsgegner zur Begründung der Planrechtfertigung im Einzel-nen dargestellt und auch seiner planerischen Abwägung zugrunde gelegt hat. 60 bb) Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner die Sicherheitsbelange der Antragsteller fehlerhaft abgewogen hat. 61 Die Antragsteller bringen insoweit vor, die Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalles sei nicht untersucht und es seien keine ausreichenden Überlegungen zum Schadensszenario bei einem Leck an der Rohrleitung und beim Ausströmen ihre gesamten Inhalts zwischen zwei Absperrstationen angestellt worden. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage einer unzureichenden Sicherheitsstudie des TÜV Süd und der weiteren eingeholten technischen Aussagen die Abläufe nach Auftreten eines Pipelinelecks mit der bodennahen Ansammlung austretenden Ethylens verkannt. Bei einem trotz Einhaltung des Standes der Technik eintretenden Schadensereignisses könne sich austretendes Ethylen bodennah ansammeln und es könne eine riesige, sich auf über 1 km ausweitende Gaswolke entstehen, die im Falle verzögerter Zündung zu einer großen Explosion führen könne. In der planerischen Abwägung sei deshalb nicht der tatsächlich mögliche Gefährdungsradius im Schadensfall berücksichtigt worden. Infolgedessen seien auch keine ausreichenden Abstände zu ihren Wohngebäuden - die von 110 m (Antragstellerin zu 14) bis 7.970 m (Antragstellerin zu 2) reichen - eingehalten worden. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sicherheitsabstand von 350 m zu schutzwürdigen Objekten sei bei weitem nicht ausreichend. Dieses Vorbringen greift nicht durch, die Abwägung ist insoweit weder defizitär noch fehlgewichtet. 62 Der Antragsgegner hat nicht verkannt, dass die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen nach der TRFL nicht davon entbindet, die Sicherheitsbelange der Antragsteller auch in die planerische Abwägung einzustellen. Er hat seine Abwägung nicht auf die Feststellung beschränkt, dass die Anlage den strikten Sicherheitsanforderungen der TRFL entspricht. Vielmehr hat er darüber hinaus berücksichtigt, dass die Planung der Beigeladenen über die Vorgaben der TRFL hinausgeht und zusätzliche, die Sicherheit vergrößernde Schutzvorkehrungen an der EPS vorsieht. Die weitergehende Forderung der Antragsteller nach größeren Schutzabständen hat er dabei abwägungsfehlerfrei abgelehnt. Ein Abwägungsdefizit ist insoweit nicht zu erkennen. Das Regierungspräsidium hat seine Abwägung insoweit auf die vertretbare Annahme gestützt, bei Einhaltung der Anforderungen der TRFL sei eine Betrachtung des Schadensumfangs im Falle eines dennoch eintretenden Schadensereignisses nicht erforderlich. Es hat die von einigen Antragstellern erhobene Forderung nach größeren Schutzabständen mit der Erwägung abgelehnt, die Anlage entspreche bei Einhaltung der Anforderungen der TRFL einem Sicherheitsstandard, bei dem der Eintritt eines dennoch eintretenden Unfalls dem unvermeidbaren Restrisiko zuzuordnen sei. Es führt insoweit aus, es werde nicht verkannt, dass trotz der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und der Maßnahmen zur Minimierung des Schadensrisikos aus naturwissenschaftlicher Sicht ein Schaden nie völlig ausgeschlossen werden könne. Nach Nr. 3.1 TRFL sei die Trasse so zu wählen, dass „die im Schadensfall von der Rohrfernleitung ausgehenden Gefahren sowie die Einwirkungen auf die Rohrfernleitung so gering wie möglich gehalten werden“. Wie sich aus dem dargestellten Regelwerk ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Gefahren nicht für ein Verbot oder große Schutzabstände entschieden, sondern eine Wertentscheidung dahingehend getroffen, dass bei Einhaltung der Normen das verbleibende Restrisiko hinzunehmen sei. Diese Abwägung mit den von größeren Abständen unumgänglich betroffenen anderen Schutzgütern stehe dem Gesetzgeber zu und sei einer Änderung durch die Verwaltungsbehörde entzogen, soweit es nicht um örtliche Besonderheiten gehe. Eine Änderung des auf Gesetz beruhenden Regelwerks sei auch in Ansehung der bekannten Schadensereignisse nicht angekündigt (S. 158 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008). 63 Bereits diese Erwägungen genügen den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf die erst nachträglich angestellten planerischen Erwägungen und gutachtlichen Untersuchungen zum Umfang der Auswirkungen eines Schadensfalls mit Stofffreisetzung, insbesondere zu dem von den Antragstellern geltend gemachten, von der Beigeladenen und vom Antragsgegner aber bestrittenen Schadensszenario einer sich bodennah ansammelnden Ethylengaswolke mit späterer Zündung, nicht an. 64 Der Antragsgegner konnte trotz der Forderung der Antragsteller nach größeren Schutzabständen ohne Abwägungsfehler davon absehen, die Auswirkungen eines Pipelineunfalls auf die Nachbarschaft der EPS näher zu untersuchen, insbesondere eine sog. „Worst-case“-Betrachtung anzustellen und dabei das von den Antragstellern geschilderte Schadensszenario in den Blick zu nehmen. Die erforderliche abwägende Gewichtung der Sicherheitsinteressen der Antragsteller mit den für die Planung sprechenden privaten und öffentlichen Belangen erfordert die Berücksichtigung der Auswirkungen eines Schadensfalles auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht. Die Antragsteller übersehen mit ihrem Vorbringen, dass das Sicherheitskonzept der Planung, auf das sich die Abwägung stützt, nach den Vorgaben der TRFL darauf ausgerichtet ist, dass es zu einem rechtlich beachtlichen Schadensereignis nicht kommen kann. Der Antragsgegner konnte diese Entscheidung ohne Rechtsfehler darauf stützten, dass bereits der Sicherheitsstandard der TRFL das Eintreten eines Schadenfalles so unwahrscheinlich macht, dass das verbleibende Risiko eines gleichwohl eintretenden Schadensereignisses das allgemein akzeptierte Risikopotenzial nicht überschreitet, sondern dem von jedermann hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko zugeschrieben werden kann. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden planerischen Ermessens. 65 Eine Planung, die normenkonkretisierenden technischen Regelwerken angepasst ist, welche - wie hier - nicht nur den Schutz vor konkreten Gefahren für Leib und Leben (nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UVPG) sichern, sondern bereits die strengeren Anforderungen an die Vorsorge gegen Risiken für diese Rechtsgüter erfüllt, hält sich im Rahmen planerischer Gestaltungsfreiheit. Um dem Abwägungsgebot zu genügen, reicht es aus, dafür zu sorgen, dass die Planung den Vorsorgeanforderungen entspricht. Der damit erreichte Ausgleich widerstreitender Sicherheitsbelange ist rechtlich nicht zu beanstanden. Demzufolge brauchte der Antragsgegner die Folgen eines dennoch eintretenden Schadensfalles nicht mehr konkret zu ermitteln, insbesondere Überlegungen zu einem „Worst-case“- Schadensszenario anzustellen und weitere Vorsorge gegen etwaige Schadensfolgen zu treffen, die nach der TRFL nicht vorgesehen sind.Dass er gleichwohl auf der Grundlage der Sicherheitsstudie des TÜV Süd vom 28.04.2006 Sicherheitsauflagen verfügt hat, die - wie ausgeführt - erheblich über die Anforderungen der TRFL hinausgehen, verpflichtet ihn nicht dazu, auch darüber noch hinauszugehen. Mit den zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen sollte das Ausmaß eines nach der TRFL ohnehin unwahrscheinlichen Schadensfalles mit Rücksicht auf die Auswirkungen der Wärmestrahlung in einem Abstand zu schutzwürdigen Objekten bis zu 65 m weiter minimiert werden. Dass der Antragsgegner diese zusätzliche Vorsorge auf die Wirkungen der Wärmestrahlung beschränkt hat, dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Die überobligatorische Berücksichtigung der Wärmestrahlung dürfte keine zusätzlichen Bindungen für das Abwägungsermessen des Antragsgegners und seine damit einhergehenden Ermittlungspflichten schaffen. Insbesondere dürfte sie die Zurückweisung der Forderung der Antragsteller nach größeren Schutzabständen nicht fehlerhaft machen. 66 cc) Nach summarischer Prüfung ist es auch jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Antragsgegner die Eigentumsbelange der Antragsteller verkannt hat oder dass er sie hätte höher gewichten müssen. Er hat erkannt, das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehöre in hervorgehobener Weise zu den abwägungsrelevanten Belangen, jede Inanspruchnahme von privaten, auch landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, stelle grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff für einen betroffenen Eigentümer dar, und er hat dies seiner Abwägung der vom Vorhaben berührten Belange zugrunde gelegt. Er ist aber davon ausgegangen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele bei einer geringeren Eingriffsintensität nicht mehr realisieren ließen und dass es daher angemessen sei, wenn die Belange der privaten Grundstückseigentümer im Einzelfall hinter den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belangen zurücktreten müssten. Diese Erwägungen erscheinen jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend. 67 Nach überschlägiger Prüfung ist auch nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner bei der Trassenführung die Bedeutung der betroffenen Eigentumsbelange der Antragsteller als solche oder im Verhältnis zu den ihnen gegenübergestellten, für die gewählte Trassenführung streitenden Belange verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte. Insofern gilt, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen sind. Alternativen, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Abwägungsfehlerhaft ist die Trassenwahl erst dann, wenn sich eine andere Lösung als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121,72 m.w.N.). Die Trassierung beruht auf schlüssigen und offen gelegten Kriterien (S. 125 ff. des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 und S. 8 f. des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010). Die EPS verläuft im Regierungsbezirk Stuttgart nicht in bebauten Gebieten, aber teilweise nahe daran vorbei. Die planfestgestellte Trasse kann bebaute (geschützte) Gebiete letztlich nicht völlig umgehen. Trassenvarianten sind im Planfeststellungsverfahren umfassend geprüft worden. Die Trassenführung wurde insbesondere an folgenden Kriterien ausgerichtet: 68 - gestreckter, geradliniger Verlauf zwischen Anfangs- und Endpunkt der Trasse, - Beachtung von Zwangspunkten (Anfangspunkt Münchsmünster; Zwischenziel M. in Karlsruhe; Endpunkt Ludwigshafen), - günstige Stellen für die Querung von Gewässern und großen Verkehrswegen, - Bündelung mit anderen Infrastrukturbändern, insbesondere bestehenden Rohrleitungen und Freileitungstrassen, um sinnvolle Überlappungen der Schutzstreifen zu erreichen, - weitestgehende Umgehung ökologisch wertvoller Bereiche, - Vermeidung einer Trassenführung durch bereits bebaute oder als Baugebiet ausgewiesene Flächen. 69 Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler in der Anwendung des „Bündelungsprinzips“ bei der großräumigen Trassenführung sehen, weil die Trassenführung diesem Prinzip wegen des möglichen Ausmaßes der Gefährdungen nicht hätte folgen dürfen, sondern Ballungsräume hätte weiträumig umgehen müssen, kann dem aus den bereits oben (unter b) aa) (1)) zur Vermeidbarkeit der Querung von Wohngebieten nach 3.1.1 TRFL dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. 70 Es ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller auch nicht offensichtlich, dass die kleinräumige Trassenführung an Abwägungsfehlern leidet, weil sich alternative Streckenführungen unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätten aufdrängen müssen (vgl zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Der Antragsgegner hat zahlreiche in Betracht kommende auch kleinräumige Alternativen im Einzelnen ermittelt und im Verhältnis zueinander gewichtet. Dass die Bevorzugung der gewählten Lösungen auf Bewertungen beruhten, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.04.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393), ist nach überschlägiger Prüfung nicht ersichtlich. Zudem wäre ein etwaiger Abwägungsfehler bei der kleinräumigen Trassenführung nach § 22 Satz 1 UVPG i. V. mit § 75 Abs. 1a LVwVfG auch nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. Dies setzt voraus, dass die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung besteht. Das erscheint nach überschlägiger Betrachtung unwahrscheinlich. So haben jedenfalls auch die Antragsteller selbst keine konkreten kleinräumigen alternativen Trassenführungen aufgezeigt, die unter - weitgehender - Umgehung ihrer Grundstücke eindeutig vorzugswürdig wären. Auch wäre die Konzeption der EPS durch einen Mangel der Feintrassierung nicht in Frage gestellt. 71 4. Nach der bei dieser Ausgangslage vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen erscheint ein Vollzugsaufschub nicht geboten. Es bestehen sowohl erhebliche private wirtschaftliche Interessen als auch gewichtige öffentliche Interessen an der zeitnahen Verwirklichung des Vorhabens, welche die Aufschubinteressen der Antragsteller überwiegen. 72 Die Beigeladene hat ein erhebliches und überwiegendes wirtschaftliches Interesse an der raschen Umsetzung ihrer Planung dargetan. Sie hat glaubhaft vorgebracht, dass ihr durch eine Verzögerung der Bauausführung erhebliche finanzielle Mehraufwendungen (erhöhte Baukosten, höhere Aufwendungen für die Projektorganisation, Baustellenunterhaltung etc.) drohen. Nach ihren nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben hatten sich die Projektkosten bereits bei ihrem Antrag auf Anordnung der sofortige Vollziehung durch bis dahin entstandene Verzögerungen um rund sechs Millionen Euro erhöht. Jede weitere mehrmonatige Verzögerung der Inbetriebnahme würde zu weiteren Mehrkosten in Millionenhöhe führen, weil sich die Verwirklichung des Gesamtvorhabens bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium befindet. Ohne eine baldige Inbetriebnahme der Leitung könnten die weitgehend angefallen Baukosten nicht durch Einnahmen finanziert werden. Zudem ist, nachdem der Bau der Rohrleitungsanlage weit fortgeschritten ist, eine Unterbrechung der Bauarbeiten, vor allem ein Aussparen einzelner Grundstücke, mit beträchtlichem wirtschaftlichen und technischen Mehraufwand verbunden. 73 Auch gewichtige öffentliche Interessen sprechen für die Notwendigkeit einer raschen Realisierung des Vorhabens. Insoweit sieht der Senat die Gründe, die der 1. Senat des beschließenden Gerichtshofs (Beschluss vom 23.08.2010 - 1 S 975/10 - VBlBW 2011, 147, juris Rn. 71 ff.) zur Begründung überwiegender öffentlicher Allgemeinwohlinteressen für die sofortige Vollziehung einer vorzeitigen Besitzeinweisung zugunsten der EPS angeführt hat, auch im vorliegenden Verfahren als tragfähig an. Es handelt sich bei der EPS um eine wichtige Infrastrukturmaßnahme, wie der Landtag von Baden-Württemberg in der Begründung zum baden-württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz (LT-Drs. 14/5171) ausdrücklich festgestellt hat. Das Vorhaben wird nicht nur von Seiten der Unternehmen, die die EPS gegründet haben, mit Nachdruck verfolgt. Vielmehr handelt es sich auch um ein vom baden-württembergischen Landtag nahezu einstimmig befürwortetes Vorhaben (vgl. Plenarprotokoll 14/78, S. 5635), der seiner Verwirklichung ein besonderes Gemeinwohlinteresse zubilligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 2297/10 - juris). Bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens bis zum rechtskräftigen Abschluss aller noch offenen Gerichtsverfahren gegen den (Änderungs-) Planfeststellungsbeschuss besteht die begründete Besorgnis, dass die vom Gesetzgeber verfolgten mittelbaren Gemeinwohlzwecke gefährdet sind, insbesondere die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der süddeutschen petrochemischen Industrie und der dieser nachgelagerten Industrien. Der Fortbestand des bayerischen Ethylen-verbundes mit seinen rund 25.000 Beschäftigten ist nach den überzeugenden Darlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners ohne die EPS latent gefährdet. Die EPS dient der Auslastung vorhandener Anlagen und schafft die Möglichkeit neuer Investitionen. Ohne die EPS würde die Situation der bayerischen Chemieindustrie insgesamt strukturell instabil. Diese negativen Folgen bestünden, wie die Beigeladene unter Vorlage eines detaillierten und schlüssigen Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A.D.L. vom 19.03.2010 überzeugend dargelegt hat, nicht nur für den Chemiestandort in Bayern und für die dortigen Arbeitsplätze. Vielmehr drohte ein „Dominoeffekt", der einen Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten süddeutschen Raum und damit auch in Baden-Württemberg mit sich brächte, wo bei einer stark verzögerten Inbetriebnahme der Leitung eine starke Gefährdung von Arbeitsplätzen vor allem in den der Chemieindustrie nachgelagerten Industrien mit ca. 170.000 Arbeitsplätzen bestehe. Schließlich hat auch die Fa. M. in Karlsruhe in ihrem Schreiben vom 17.05.2010 nachvollziehbar erläutert, dass sie dringend auf die EPS angewiesen ist und unmittelbar vor der Anschaffung einer Ethylen-Rückgewinnungsanlage mit einem Investitionsvolumen von 100 Mio. EUR stehe. 74 Demgegenüber wiegen die Aufschubinteressen der Antragsteller geringer. Die von ihnen geltend gemachten Sicherheitsbedenken stehen einer sofortigen Vollziehung nicht entgegen, da sie - wie ausgeführt - in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchgreifen werden. Den Antragstellern drohen auch für ihre Grundstücke keine irreparablen Schäden von solchem Gewicht, das eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnte. Soweit der Planvollzug Grundstücke der Antragsteller in Anspruch nimmt, ist zwar davon auszugehen, dass der frühere Zustand der Grundstücke nicht vollumfänglich wiederhergestellt werden kann, sondern teilweise dauerhafte Beeinträchtigungen für die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundstücke möglich sind. Insoweit stehen aber nur wirtschaftliche Nachteile in Rede, die finanziell ausgeglichen werden können und gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 LEntG gegebenenfalls auch entschädigt werden müssten. Angesichts dessen ist es eher den Antragstellern zuzumuten, vorläufig Bau und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage hinzunehmen als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, den Bau fortzusetzen und abzuschließen. Dass die Beigeladene dabei im Blick auf die noch offenen Hauptsacheverfahren auf eigenes Risiko handelt, liegt auf der Hand und muss ihr bewusst sein. Will sie dieses Risiko eingehen, geben die Eigentumsbelange der Antragsteller keinen ausreichenden Anlass, ihr das zu verwehren (vgl. Beschluss des 1. Senats vom 23.08.2010, a.a.O., juris Rn. 78). II. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf die Antragsteller entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 76 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (16 x 2.500,- Euro; in Anlehnung an die Wertfestsetzung erster Instanz). 77 Der Beschluss ist unanfechtbar.