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Beschluss

21 B 295/19.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0912.21B295.19AK.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (21 D 11/19.AK) gegen den Planfeststellungbeschluss der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. (DN 1000) im Abschnitt von der Station I. (Gemeinde K. ) bis zur Station E1. (Gemeinde T. ) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der streitgegenständliche Neubau der Erdgasfernleitung ist ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 43 EnWG. Dementsprechend hat die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 9. Januar 2019 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, weil er als Eigentümer jedenfalls der Grundstücke Gemarkung E2. , Flur 13, Flurstücke 304 und 306 von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG) betroffen ist. Die planfestgestellte Leitung soll durch die zuvor bezeichneten Grundstücke verlaufen mit der Folge, dass dort u. a. ein Schutzstreifen festgesetzt wird, was eine dingliche Belastung der Grundstücke mit entsprechenden Grunddienstbarkeiten erfordert. Der Antrag ist nicht wegen einer vor dem Hintergrund von § 43e Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG unzureichenden Antragsbegründung, gemessen an der im Planfeststellungsbeschluss erfolgten Würdigung der Einwendungen des Antragstellers im Planfeststellungsverfahren, unzulässig. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 9 VR 13.03, 9 A 26.03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 -, juris, Rn. 4. Zwar wiederholt die Antragsbegründung in hohem Maß das Vorbringen aus dem Einwendungsschreiben, dennoch enthält sie auch Aspekte, die über die Begründung des Einwendungsschreibens hinausgehen, wie etwa konkretere Ausführungen zum Trassenverlauf und zu der Frage der Dorfentwicklung, und die als Kritik an und damit als Auseinandersetzung mit der im Planfeststellungsbeschluss gegebenen Begründung zu verstehen sind. Der Antrag ist nicht begründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die von dem Antragsteller gerügten Fehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen werden. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Januar 2019 sind die §§ 43 ff. EnWG. Klarstellend ist vorab darauf hinzuweisen, dass keine Zweifel an der notwendigen Planrechtfertigung bestehen. Das ungeschriebene jeder Fachplanung innewohnende Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 104 m. w. N. Das planfestgestellte Vorhaben dient den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas. Im Einzelnen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 9. Januar 2019 (PFB, S. 265 ff.) verwiesen. Das Vorhaben ist danach vernünftigerweise geboten. Im Übrigen prüft der Senat allein den Vortrag des Antragstellers aus seiner Antragsschrift vom 1. März 2019. Die in der Klagebegründung vom 28. Februar 2019 zusätzlich angesprochenen Aspekte bleiben unberücksichtigt, weil im Rahmen der Antragsbegründung keine umfassende Bezugnahme auf die Ausführungen in der Klageschrift erfolgt, sondern diese ausdrücklich nur im Hinblick auf die Klageanträge als Anlage zum Eilantrag beigefügt worden ist. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass (konkludent) die Ausführungen aus der Klagebegründung zum Gegenstand der Antragsbegründung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemacht werden sollten. Da § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG ein ausdrückliches fristgebundenes Begründungserfordernis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorsieht und von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller für das Eil- und Klageverfahren zwei unterschiedliche Begründungen vorgelegt worden sind, ist vielmehr von einer bewussten Differenzierung auszugehen mit der Folge, dass sich die Begründung des Eilantrags eben auf den Schriftsatz vom 1. März 2019 beschränkt. Der Senat versteht die Antragsbegründung dahingehend, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch aufgrund von Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Leitung und der gewählten Trasse angenommen wird. Indes greifen diese Bedenken des Antragstellers nicht durch. Zunächst ist die Planfeststellungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 49 Abs. 1 EnWG zu gewährleistende technische Sicherheit der Leitung eine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, die nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann (PFB, S. 277) und somit – anders als es in der Antragsbegründung anklingt – nicht Teil der Abwägung ist. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (im Folgenden: DVGW) eingehalten worden sind. Ferner ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie u. a. ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, an ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen (Nr. 1) sowie nach den Nummern 2 bis 8 nähere Anordnungen zu treffen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist die Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) erlassen worden. Sie gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die – wie bei der hier betrachteten Leitung der Fall – als Energieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen – § 3 enthält Anforderungen an die Errichtung von Gashochdruckleitungen, § 4 solche für deren Betrieb – und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Mit der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu gewährleistenden technischen Sicherheit ist in Ansehung von § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV auch gemeint, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die erforderliche Gewährleistung ist gegeben, wenn Schäden für Personen und Sachen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werden. Damit wird keine faktisch unmögliche völlige Risikolosigkeit, sondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- bzw. Zumutbarkeitskriterien hinreichende Gefahrminimierung vorausgesetzt, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikominimierungsaufwand zugrunde liegt. Je größer der drohende Schaden ist, desto weiter muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenvorsorgerechts die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts gesenkt werden. Dieser Zusammenhang zwischen Größe des Schadensrisikos und den Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen ist in dem technischen Regelwerk, auf das § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG Bezug nimmt und auf das auch § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV verweist, in vielfältiger Weise berücksichtigt. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 145 f. m. w. N. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss deshalb rechtswidrig ist. Abgesehen davon, dass der Planfeststellungsbeschluss in seinem verfügenden Teil unter A.V.2.1. bis 2.3. die Beigeladene jedenfalls sinngemäß zusammengefasst zur Gewährleistung der technischen Sicherheit gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sowie zur Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der technischen Regeln des DVGW und der Pflichten nach der GasHDrLtgV anhält, zeigt die Antragsbegründung weder auf, dass über das Regelwerk des DVGW hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, noch dass die planfestgestellte Leitung den technischen Regeln des DVGW nicht entspricht und deshalb die Vermutung des § 49 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht greift. Zunächst trägt das sinngemäße Vorbringen des Antragstellers, über die technischen Regeln des DVGW hinaus hätte mit Blick auf einen möglichen Havariefall ein Sicherheitsabstand von 350 m zu bebauten Gebieten eingehalten werden müssen, nicht. Abgesehen davon, dass sich aus der Antragsbegründung nicht hinreichend ergibt, welche bebauten Gebiete der Antragsteller genau im Blick hat, und unabhängig davon, ob die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Teil eines bebauten Gebiets sind, gewährleistet das zuvor genannte Regelwerk die technische Sicherheit der Leitung, eine zusätzliche Festsetzung von Mindestabständen ist nicht erforderlich. Denn das Regelwerk ist primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahren erst gar nicht entstehen zu lassen, die von dem transportierten Stoff ausgehen können, wenn dieser freigesetzt wird, in Brand gerät oder explodiert. Das Sicherheitskonzept des DVGW setzt an der Gasleitung selbst an, indem es Regeln vorsieht, die eine hohe technische Sicherheitsausstattung der Leitung selbst gewährleisten und die Leitung vor Einwirkungen Dritter wirksam schützen. Insbesondere ist das hier einschlägige DVGW-Arbeitsblatt G 463 aus Juli 2016 eine überarbeitete Version, die veröffentlich worden ist, nachdem der vom Antragsteller in Bezug genommene Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 - 7 MS 72/11 u. a. -, juris, sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, zur Thematik der Einhaltung von Mindestabständen durch Pipelines zu schutzbedürftigen Objekten der Fachwelt Anlass gaben, die in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Fragen aufzugreifen. So wurde die damals bereits begonnene Revision des DVGW-Arbeitsblatts G 463 mit Blick auf diese Rechtsprechung zurückgestellt, um etwaigen Konkretisierungs- sowie Änderungsbedarf noch berücksichtigen zu können. An dem oben beschriebenen Sicherheitskonzept, das primär an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und so den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gewährleistet, hat es unverändert festgehalten. (Mindest-)Abstände sind darin weiterhin nicht enthalten. Vgl. zum gesamten Vorstehenden ausführlich OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 123 ff. m. w. N. Im Anschluss daran greift auch der sinngemäße weitere, allgemeiner gehaltene Einwand des Antragstellers, mit Blick auf Schadensszenarien in Havariefällen hätten insbesondere für Wohnbebauung weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, vorbehaltlich der an dieser Stelle außer Acht gelassenen Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 nicht durch. Nach den vorstehenden Ausführungen sind nach der Sicherheitskonzeption, die dem genannten Arbeitsblatt zugrunde liegt, Havariefälle bereits inzident insoweit berücksichtigt, als die Anforderungen an die Leitung und ihre Umgebung (Schutzstreifen) hinsichtlich Errichtung und Betrieb so (hoch) gewählt worden sind, dass Havariefälle und damit auch durch solche bewirkte Schäden für Mensch, Sachgüter und Umwelt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Havariefällen einschließlich entsprechender Schadensszenarien bedarf es nicht, weil die Gewährleistung der technischen Sicherheit nach dem Vorstehenden keine völlige oder weitestgehende Risikolosigkeit fordert, sondern hierfür ausreichend ist, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu Schäden kommt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich etwas anderes nicht aus der von der Beigeladenen vorgelegten TÜV Sicherheitsstudie vom 23. August 2018 ergibt, in der unter Gliederungsnummer 5.3 eine „Schadensfall-Betrachtung“ angestellt, der Fall einer Beschädigung der Leitung von außen angenommen und für ein „worst case“-Szenario eine Gefährdung von Gebäuden in einem Abstand von bis zu zehn Metern und für Menschen in einem Abstand von bis zu 80 Metern zur Leitung beschrieben wird. Abgesehen davon, dass die Studie zu dem Ergebnis gelangt, dass die gemäß dem geltenden Regelwerk vorgesehenen sowie die darüber hinausgehenden Maßnahmen einen dauerhaft sicheren Betrieb der Erdgasfernleitung der Beigeladenen gewährleisten, findet sich im Rahmen der „Schadensfall-Betrachtung“ die Feststellung, dass bei einer Erdgasfernleitung von 1016 mm Außendurchmesser, 16,8 mm Mindestwanddicke sowie 1,2 m Regelüberdeckung eine Beschädigung durch äußere Einwirkungen als höchst unwahrscheinlich einzustufen ist. Angesichts dessen liegt die für das „worst case“-Szenario angestellte Schadensbetrachtung weit außerhalb der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu gewährleistenden Sicherheit. Dementsprechend indiziert die angestellte Schadensbetrachtung weder, dass die Sicherheit nicht gewährleistet ist, noch kann aus ihr geschlossen werden, dass die Gewährleistung der Sicherheit eine solche Betrachtung über das DVGW-Regelwerk hinaus erfordert. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf das DVGW-Arbeitsblatt G 463 zusätzliche Schutzmaßnahmen fordert, weil ein Gebiet mit besonderem Schutzbedürfnis betroffen sei, verhilft auch dies seinem Begehren nicht zum Erfolg. Zwar bestimmt das DVGW-Arbeitsblatt G 463 in seiner Nr. 5.1.12, dass in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis einzelne zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen sind. Indes gibt die Antragsbegründung nichts dafür her, dass die Sicherheit der Leitung deshalb nicht gewährleistet ist, weil die vom Antragsteller geforderten, in seinem hilfsweisen zweiten Klageantrag konkretisierten Schutzmaßnahmen nicht angeordnet worden sind. Weder ergibt sich hinreichend aus der Antragsbegründung noch ist sonst bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ersichtlich, dass es sich bei der gesamten Flur 13 der Gemarkung E2. , für die der Antragsteller die Schutzmaßnahmen fordert, um ein Gebiet mit erhöhtem Schutzbedürfnis im Sinne der Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 handelt. Nimmt man allein den dort gelegenen Grundbesitz des Antragstellers sowie die jeweilige Umgebung in den Blick, spricht ganz Überwiegendes dafür, dass dies keine Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis sind. Insbesondere dürfte es sich nicht um bebaute Gebiete im Sinne der zuvor genannten Regelung handeln. Der Begriff des bebauten Gebiets wird in Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 definiert. Nach Satz 1 der genannten Nummer gilt als bebautes Gebiet ein Gelände, das bereits bebaut ist oder das im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans (gemäß §§ 8, 11 Baugesetzbuch) zur Bebauung ausgewiesen ist. Nach Satz 2 fällt darunter auch Gelände, in dem Gashochdruckleitungen näher als 20 m an Wohngebäuden oder Gebäuden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vorbeigeführt werden. Was das vom Antragsteller bewohnte (bebaute) Grundstück (Gemarkung E2. , Flur 13, Flurstück 84) und sein weiteres Grundeigentum (Flurstücke 85, 86 und 88), das an das zuvor genannte Grundstück angrenzt, anbelangt, kann offen bleiben, ob es sich im Sinne des zuvor wiedergegebenen Satzes 1 um bereits bebautes Gelände handelt oder es im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt. Denn das planfestgestellte Vorhaben berührt dieses Grundeigentum des Antragstellers nicht. Selbst der während der Bauzeit der Leitung erforderliche Arbeitsstreifen verläuft außerhalb des Grundeigentums des Antragstellers. Damit greift auch Satz 2 der Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 nicht. Selbst nach dem Vorbringen des Antragstellers soll die Leitung in einer Entfernung von mehr als 20 m an seinem Wohnhaus vorbeiführen. Bei dem weiteren Grundeigentum des Antragstellers – Gemarkung E2. , Flur 13, Flurstücke 304 und 306 – handelt es sich ebenfalls nicht um bebautes Gebiet. Nr. 3.1 Satz 2 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 greift bereits deshalb nicht, weil die genannten Flurstücke unbebaut sind. Dass sie im Hinblick auf Satz 1 der Vorschrift im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegen, kann nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ausgeschlossen werden. Ob unbebaute Grundstücke, die, wie der Antragsteller hier annimmt, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich) liegen, selbst als bereits bebautes Gelände im Sinne des Satzes 1 angesehen werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil die Flurstücke 304 und 306 jedenfalls nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Gebiets sind. In der Nähe dieser Flurstücke 304 und 306 befindet sich lediglich zusammenhängende Straßenrandbebauung entlang der T1. Landstraße (B 58). Das nördlich an die Straßenrandbebauung angrenzende Gelände, zu dem auch die genannten Flurstücke gehören, ist verhältnismäßig weiträumig unbebaut und dementsprechend als Außenbereich zu qualifizieren. Da hier nach den vorstehenden Ausführungen kein Gebiet mit erhöhtem Schutzbedürfnis gemäß Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatt G 463 anzunehmen ist, muss auf einzelne zusätzliche Schutzmaßnahmen im Sinne der genannten Nummer nicht eingegangen werden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass solche Schutzmaßnahmen nicht allein deshalb bejaht werden können dürften, weil allgemein die Sicherheitskonzeption für die Leitung über die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblatts G 463 hinausgeht. Letzteres könnte hier möglicherweise angenommen werden, weil etwa die Rohrdeckung, die nach Nr. 5.1.3 Abs. 1 Satz 1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 mindestens 1,0 m zu betragen hat, jedenfalls auf freier Feldflur regelmäßig mit 1,20 m hergestellt wird (Erläuterungsbericht, S. 48), eine im Arbeitsblatt nicht geforderte Fernüberwachung des kathodischen Korrosionsschutzes vorgesehen ist (PFB, S. 317 f.; Erläuterungsbericht S. 43) und – unter dem Gesichtspunkt der Erdbebensicherheit – die Beachtung von weiteren, das DVGW-Regelwerk überschreitenden technischen Regeln angeordnet worden ist (PFB, Nebenbestimmung A.V.15.6, S. 199, i. V. m. der Begründung unter B.V.2.2, S. 322). Der Planfeststellungsbeschluss leidet entgegen der Antragsbegründung ferner nicht an Abwägungsmängeln. Grundsätzlich ist eine – entgegen der Antragsbegründung außerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmende – fehlerfreie Abwägung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Insoweit schreibt § 43 Satz 4 EnWG in der im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Januar 2019 geltenden Fassung vom 13. Oktober 2016 vor, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Vgl. zum Erlassdatum des Planfeststellungsbeschlusses als maßgeblichem Zeitpunkt: OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 72 f. m. w. N. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 -, juris, Rn. 59 m. w. N. Hiervon ausgehend ist auf Grundlage der Antragsbegründung nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen abwägungsrelevanten Belang des Antragstellers nicht berücksichtigt oder die Gewichtigkeit eines solchen Belangs verkannt hat. Zunächst führt die Kritik des Antragstellers an der Trassenwahl nicht auf einen für das Abwägungsergebnis relevanten Mangel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 130 ff. Eine sich aufdrängende Alternativtrasse ergibt sich aus der Antragsbegründung indes nicht. Zur eindeutigen Vorzugswürdigkeit der vom Antragsteller präferierten Trasse durch den E1. gibt die Antragsbegründung nichts her. Mit den von der Planfeststellungsbehörde eingestellten naturschutzrechtlichen Erwägungen, die gegen diese Trasse sprechen (PFB, S. 303 ff.), setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die von ihm hinsichtlich der gewählten Trasse geübte Hauptkritik – keine Berücksichtigung der für die angrenzende Wohnbebauung in einem Havariefall drohenden Gefahren – begründet nicht zugleich die (eindeutige) Vorzugswürdigkeit gerade der Trasse durch den E1. . Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die gewählte Trasse nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft erweisen dürfte, weil bei der getroffenen Auswahl zwingende Sicherheitsgesichtspunkte missachtet worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn man die Vorgaben der Nr. 5.1.1 des DVGW-Arbeitsblatts 463 zur Trassierung im Hinblick auf die nach § 49 Abs. 1 EnWG zu gewährleistende Sicherheit als zwingend ansieht in dem Sinne, dass von den dortigen Vorgaben bei der Trassenauswahl nicht durch die höhere Gewichtung anderer Belange abgewichen werden kann. Zwar enthält die zuvor genannte Nummer des Arbeitsblatts die Vorgabe, die Trasse, sofern dies möglich und verhältnismäßig ist, so zu wählen, dass keine Schutzmaßnahmen nach Abschnitt (Nummer) 5.1.12 des Arbeitsblatts erforderlich werden. Daraus ergibt sich u. a., dass eine Leitung nicht in bebauten Gebieten verlegt werden soll, weil die Nr. 5.1.12 des Arbeitsblatts, wie zuvor bereits erläutert, Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis behandelt und zu diesen u. a. bebaute Gebiete gehören. Indes ist auf der Grundlage der Antragsbegründung nicht ersichtlich, dass die gewählte Trasse dieser Vorgabe nicht genügt. Soweit der Antragsteller von einer direkt angrenzenden Wohnbebauung ausgeht, erschließt sich nicht, auf welche Bebauung sich dies bezieht. Dass sein Grundbesitz und die nähere Umgebung nicht als bebautes Gebiet im Sinne der Nr. 3.1 des Arbeitsblatts anzusehen ist, ist bereits zuvor ausgeführt worden. Ansonsten ist nach dem gegenwärtigen Stand in diesem Eilverfahren nicht ersichtlich, dass die Trasse in bebauten Gebieten verlaufen oder näher als 20 m an einem Wohngebäude vorbeiführen soll. Das sinngemäße Vorbringen des Antragstellers, dass die Planfeststellungsbehörde bei der gewählten Trasse Gesundheitsgefahren für Menschen sowie das Zerstörungspotential für angrenzende Wohnbebauung nicht berücksichtigt habe, führt ungeachtet dessen, dass damit keine sich aufdrängende Alternativtrasse aufgezeigt wird, ebenfalls nicht auf einen Abwägungsfehler. Zunächst hat die Planfeststellungsbehörde diesen Belang berücksichtigt. Dies ergibt sich inzident aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die sich zu Mindestabständen insbesondere zu bebauten Gebieten und Wohnbebauung verhalten (PFB, B.V.6.2. und 6.2.1, S. 311 ff., 319 ff.), weil die Forderung nach Mindestabständen gerade darauf zurückgeht, dass insbesondere in Havariefällen Gefahren für Leib und Leben sowie Sachgüter gesehen oder befürchtet werden. Dass die Planfeststellungsbehörde diesem Belang nicht durch die Anordnung von Mindestabständen oder Festsetzung anderer Schutzmaßnahmen Rechnung getragen hat, begegnet keinen Bedenken. Denn diesem Abwägungsergebnis liegt die – mit den im Planfeststellungsbeschluss zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK - übereinstimmende – zutreffende Auffassung zugrunde, dass sich die technischen Regeln des DVGW im Zusammenspiel mit den Vorgaben der GasHDrLtgV als praxisgerechtes Sicherheitsregime erweisen und dass das Sicherheitskonzept an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und gewährleistet, dass – nach Maßgabe der technischen Erkenntnisse – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits kein Unfall auftrete. Mit Blick auf dieses Sicherheitskonzept handelt die Planfeststellungsbehörde nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sie die Schutzvorkehrungen an diesen Regeln ausrichtet und Sicherheitsbedenken unter Hinweis darauf zurückweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 188. Daran anschließend führt es auch nicht auf einen Abwägungsfehler, dass die Planfeststellungsbehörde keine noch weiter über das DVGW-Regelwerk hinausgehenden Schutzmaßnahmen, die nach Angaben des Antragstellers bei der Errichtung einer anderen Ferngasleitung angeordnet wurden, verfügt hat. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, sind die von ihm geforderten konkreten Schutzmaßnahmen bei der anderen Leitung angeordnet worden, um eine bessere Akzeptanz bei den Betroffenen zu erreichen, d. h. Sicherheitsaspekte einschließlich Gefahren für Menschen und Sachgüter waren nicht ausschlaggebend. Mit Blick auf die vom Antragsteller ebenfalls angesprochene Umweltverträglichkeitsprüfung ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es keinen Bedenken begegnen dürfte, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung von dem zuvor behandelten Sicherheitskonzept ausgegangen ist (PFB, B.IV.3., S. 252) und dementsprechend bei der Darstellung und Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit (PFB, B.IV.3.1., S. 254 ff.) Gesundheitsgefahren aufgrund von Havariefällen außer Betracht gelassen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei mit Blick auf die nur vorläufige Natur des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 20.000,00 Euro– 15.000,00 Euro gemäß Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die geltend gemachte Beeinträchtigung des Eigenheimgrundstücks des Antragstellers zuzüglich pauschal 5.000,00 Euro für die Beeinträchtigung seiner unbebauten Grundstücke – zur Hälfte angesetzt worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).