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Beschluss

5 S 2335/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Gründe 1 Der Antragsteller, Bewohner des in der Nähe der Luftgütemessstelle „Am Neckartor“ gelegenen Gebäudes ...straße ... in Stuttgart, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) vom 28.01.2005 zu vollziehen, hilfsweise, die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 verpflichtet die beigeladene Vorhabenträgerin, die Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle zu beschränken. 2 Der Antragsteller begehrt ferner hilfsweise für den Fall, dass „der Anordnungsanspruch in der Zusicherung 4.1. der Beigeladenen auf S. 31 des Planfeststellungsbeschlusses gesehen werden sollte“, die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zusicherung 4.1. so zu vollziehen, dass die Beigeladene verpflichtet wird, im Rahmen der Ausschreibungen und Vergabe von Bauleistungen sicherzustellen, dass dieselbetriebene Fahrzeuge und Maschinen einen Dieselpartikelfilter besitzen, soweit dieser als Nachrüstfilter am Markt vorhanden ist und - wenn dies nicht der Fall sein sollte - ansonsten entsprechende Neufahrzeuge mit Dieselpartikelfilter vorzusehen. 3 Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Verwaltungsgerichtshof sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit war daher gem. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen. 4 Nach § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die VwGO - oder eine sonstige gesetzliche Vorschrift - für Streitigkeiten der genannten Art die erstinstanzliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtshofs kommt hier allenfalls nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. 5 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (…) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO erstreckt diese Zuständigkeit auf Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden sowie auf Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Bereits der Wortlaut dieser Regelungen spricht dafür, dass unter die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht sämtliche Streitigkeiten fallen, die einen Bezug zur Errichtung bzw. dem Betrieb eines bestimmten Vorhabens aufweisen, sondern - enger - nur solche Streitigkeiten, die spezifisch auf das Planungsverfahren bezogen sind, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO knüpft anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 VwGO nicht an die „Errichtung“ bzw. den „Betrieb“ eines Vorhabens (bzw. einer Anlage) an, sondern an das Planfeststellungsverfahren bzw. die planfeststellungsersetzenden Genehmigungen als die Entscheidungen, deren tatsächliche Grundlagen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren typischerweise besonders gründlich und zeitaufwändig erarbeitet werden müssen (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 13.09.1993 - 5 S 1778/93 -, NVwZ 1995, 179, juris Rdnr. 8ff; BayVGH, Beschl. v. 14.05.1991 - 8 A 88.40109, 8 A 88.40110 -, DÖV 1991, 1027, juris Rdnr. 11). Auch der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers sowie systematische und teleologische Gründe sprechen hier für diese Auslegung. Der Gesetzgeber ist bei der Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in den in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7, 8 und 9 VwGO genannten Fällen ersichtlich davon ausgegangen, dass diese dem Erfordernis der Planfeststellung - bzw. der ihr nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichgestellten Plangenehmigung - unterliegen, mithin ein komplexes und zeitaufwändiges Verfahren stattfinden muss, in dem die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen sind. Der beschleunigte Abschluss dieser Verfahren durch Verkürzung des Instanzenzuges ist Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung (BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.1993, a.a.O.). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass es in den Streitigkeiten, in denen nicht (mehr) um die Zulässigkeit eines Planungsvorhabens und die Rechtmäßigkeit des sie feststellenden Verwaltungsakts gestritten wird, grundsätzlich bei der Zuständigkeitsregelung des § 45 VwGO verbleibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996 - 5 S 1848/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beilage 1, B1, juris Rdnr. 1; Urt. v. 01.10.1998 - 5 S 1358/97-, NVwZ-RR 2000, 87; Beschl. v. 27.05.2010 - 5 S 548/10 -). Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich mit der Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung eine unüberwindbare zeitliche Grenze für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergäbe (so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 C 10611/03 -, juris Rdnr. 5). Denn es können sich auch nach Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung noch Streitigkeiten ergeben, in denen es um den (weiteren) Bestand der Planung geht, wie z.B. bei Streitigkeiten über die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder seine Aufhebung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996, a.a.O.). 6 Die vorstehenden Überlegungen befinden sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier zwar nicht einschlägigen, mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO aber vergleichbaren Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Diese sieht ebenso wie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für bestimmte, „Planfeststellungsverfahren betreffende“ Streitigkeiten eine (weitere) Verfahrensbeschleunigung durch Verkürzung des Instanzenzuges vor. Dem Beschleunigungszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO wird nur eine Auslegung gerecht, die alle Verwaltungsstreitverfahren erfasst, welche einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Planungsentscheidung haben. Ein unmittelbarer Bezug in diesem Sinne ist aber nur anzunehmen bei einer Streitigkeit, die Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist, m.a.W. über die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung für ein Vorhaben im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO gestritten wird (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2007 - 7 VR 1.07 -, UPR 2007, 351, juris Rdnr. 8 und Beschl. v. 18.05.2000 - 11 A 6.99 -, UPR 2000, 458, juris Rdnr. 12ff). Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO kann nichts anderes gelten. 7 Nach diesen Maßgaben fällt die hier begehrte einstweilige Anordnung - und zwar unabhängig davon, ob sie auf die Nebenbestimmung Nr. 4.1. oder auf die von der Vorhabenträgerin gegebene Zusicherung 4.1. gestützt wird - nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Denn die Beteiligten streiten hier weder um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 noch um die Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens als solchem. In Rede steht allein die (Rechtmäßigkeit der) Ausführung dieses Vorhabens und auch dies nur bezüglich der Umsetzung des in Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses geregelten Problems der Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen bzw. der Zusicherung 4.1.. Diese Streitigkeit „betrifft“ nicht das Planfeststellungsverfahren. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben ist. 8 Örtlich zuständig für die Entscheidung ist entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht das Verwaltungsgericht Köln als das Gericht, in dessen Bezirk das Eisenbahn-Bundesamt seien Sitz hat (§ 52 Nr. 5 VwGO). Die Streitigkeit bezieht sich vielmehr auf ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis i.S.v. § 52 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2000 - 11 A 6.99 -, UPR 2000, 458, juris Rdnr. 15). Ein etwaiger Anspruch auf Umsetzung der Nebenbestimmung Nr. 4.1. in dem vom Antragsteller erstrebten Sinne ist an den Ort der Bauausführung in Stuttgart gebunden. Örtlich zuständig ist damit das Verwaltungsgericht Stuttgart. 9 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).