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Urteil

5 K 440/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2020:0115.5K440.16.00
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Leitsätze
1. Der Streit darüber, ob die in den Nebenbestimmungen eines unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau einer Bundeswasserstraße festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung einer Kompensationsmaßnahme (hier: Wiedervernässung eines Polders) vorliegen, unterfällt nicht der sachlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs 1 S 1 Nr 9 VwGO.(Rn.46) 2. Werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Kompensationsmaßnahme, die der wasserrechtlichen Gestattungspflicht unterliegt, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht abschließend geprüft, sondern durch Nebenbestimmungen auf die Vollzugsebene verlagert, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die in den Nebenbestimmungen geregelten Anforderungen denjenigen entsprechen sollen, die im wasserrechtlichen Gestattungsverfahren gegolten hätten; dasselbe gilt für die Reichweite des Drittschutzes.(Rn.50) 3. Die Anforderungen des Besorgnisgrundsatzes sind erfüllt, wenn etwaige Risiken für die Trinkwasserversorgung nicht mit der vorgesehenen Wiedervernässung zusammenhängen, sondern mit dem – seinerseits nicht in einem relevanten Verursachungszusammenhang mit der Wiedervernässung stehenden – Schöpfwerksbetrieb auf den verbleibenden Polderflächen.(Rn.69)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streit darüber, ob die in den Nebenbestimmungen eines unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau einer Bundeswasserstraße festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung einer Kompensationsmaßnahme (hier: Wiedervernässung eines Polders) vorliegen, unterfällt nicht der sachlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs 1 S 1 Nr 9 VwGO.(Rn.46) 2. Werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Kompensationsmaßnahme, die der wasserrechtlichen Gestattungspflicht unterliegt, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht abschließend geprüft, sondern durch Nebenbestimmungen auf die Vollzugsebene verlagert, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die in den Nebenbestimmungen geregelten Anforderungen denjenigen entsprechen sollen, die im wasserrechtlichen Gestattungsverfahren gegolten hätten; dasselbe gilt für die Reichweite des Drittschutzes.(Rn.50) 3. Die Anforderungen des Besorgnisgrundsatzes sind erfüllt, wenn etwaige Risiken für die Trinkwasserversorgung nicht mit der vorgesehenen Wiedervernässung zusammenhängen, sondern mit dem – seinerseits nicht in einem relevanten Verursachungszusammenhang mit der Wiedervernässung stehenden – Schöpfwerksbetrieb auf den verbleibenden Polderflächen.(Rn.69) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Durchführung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme „Wiedervernässung des Polders Werre“ derzeit zu unterlassen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich zuständig. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen betreffen, ebenso gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO über Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehen. Nach Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung ist eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nur noch dann gegeben, wenn um den (weiteren) Bestand der Planung gestritten wird, wie z.B. bei Streitigkeiten über die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder seine Aufhebung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.10.2010 – 5 S 2335/10 – juris Rn. 5 mwN, zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerinnen argumentieren nicht auf der Ebene des Bestandes des Planfeststellungsbeschlusses und erstreben nicht eine Änderung von dessen Festsetzungen. Sie argumentieren vielmehr auf der Ebene des Vollzugs, indem sie geltend machen, die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung der Kompensationsmaßnahme lägen (noch) nicht vor. Der Streit darüber, ob konkrete Ausführungsmaßnahmen sich im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses halten, unterfällt nicht der sachlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.07.2013 – 9 VR 5.13 – juris, zu § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO). Der gleichwohl ergangene Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2016 ist aber gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend, da er nicht willkürlich ist. 2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Februar 2009 entgegen. Denn Gegenstand der Klage ist nicht dessen Rechtmäßigkeit, sondern die Frage, ob die dort geregelten Voraussetzungen für den Vollzug vorliegen. 3. Die Klägerinnen sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie können geltend machen, dass ihnen ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zusteht, weil sie eine drohende Rechtsverletzung durch den Verstoß gegen Rechtsvorschriften befürchten, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Die Regelungen in Ziff. A. IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses i.V.m. dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme sind im Hinblick auf den Schutz der Wasserfassung Peterskreuz zu ihren Gunsten drittschützend. a) Das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist Anknüpfungspunkt für den Drittschutz gegen wasserrechtliche Gestattungen, bei denen auch Interessen Dritter zu berücksichtigen sind, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG („zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner“) und § 13 Abs. 1 WHG („auch zu dem Zweck ..., nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen“). Im vorliegenden Fall geht es um einen mit den Regelungen in Ziff. A. IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Planfeststellungsverfahren ausgelagerten Teilaspekt einer solchen Gestattung. Die Kompensationsmaßnahme unterliegt als Benutzung eines Gewässers gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG der Gestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 WHG. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahme geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Ausreichend ist, dass sich der Eintritt dieser Folgen nicht ausschließen lässt; beim Grundwasser reicht schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.02.2019 – 8 CS 18.2411 – juris Rn. 13). Die Gestattung ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden, § 12 Abs. 1 WHG. Der Senat geht davon aus, dass diese rechtlichen Anforderungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens noch nicht abschließend geprüft wurden, sondern die Prüfung mit den Regelungen in Ziff. A. IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses teilweise auf die Vollzugsebene verlagert wurde. Dabei sollte die Verlagerung nicht zur Anwendung veränderter rechtlicher Maßstäbe führen. Die in Ziff. A. IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses formulierten Anforderungen sollten also denjenigen entsprechen, die gemäß § 12 Abs. 1 WHG im wasserrechtlichen Gestattungsverfahren zwingend gegolten hätten; dasselbe gilt für die Reichweite des Drittschutzes. b) Das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme schützt die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung, darüber hinaus aber auch alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und diejenigen Personen, deren private Belange von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz zu vermeiden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1987 – 4 C 56.83 – juris Rn. 13). Das Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen sind. Dabei ist u.a. die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder beabsichtigten Nutzung maßgeblich. Dies gilt vor allem für Träger der öffentlichen Wasserversorgung, unabhängig davon, ob diese Aufgabe von einer Gemeinde in eigener Regie wahrgenommen wird oder einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft übertragen ist (BVerwG a.a.O. Rn. 14). Zu einem von der Allgemeinheit verschiedenen Personenkreis, dessen Belangen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG bei der Gewässerbewirtschaftung eine hervorgehobene Bedeutung zukommt, zählen danach Gemeinden, die in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in ihrem Gebiet Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind (vgl. ausführlich VGH Kassel, Urt. v. 01.09.2011 – 7 A 1736/10 – juris Rn. 109). Dies trifft für die Klägerinnen zu 2. bis 4. zu. In Mecklenburg-Vorpommern sind die Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung Träger der öffentlichen Wasserversorgung, soweit diese Verpflichtung nicht gemäß § 43 Abs. 2 LWaG M-V auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LWaG M-V). Da die Klägerin zu 1. privatrechtlich organisiert ist, kann sie nicht ihrerseits Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung geworden sein. Die Gemeinden können sich ihrer lediglich gemäß § 43 Abs. 2 LWaG M-V bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen, bleiben aber selbst Träger der öffentlichen Wasserversorgung. Die Klägerinnen zu 2. bis 4. machen auch jeweils eine Beeinträchtigung ihrer eigenen Trinkwasserversorgung geltend. Dass die Wasserfassung Peterskreuz sich ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Klägerin zu 2. befindet, steht dem nicht entgegen. Ebenso kann offen bleiben, zu wessen Gunsten eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Trinkwasserförderung besteht. Nachdem die Klägerinnen ursprünglich vorgetragen hatten, (allein) die Klägerin zu 2. sei Inhaberin einer solchen Erlaubnis, hat der Geschäftsführer der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Rechte aus der wasserrechtlichen Erlaubnis stünden den Klägerinnen zu 2. bis 4. jeweils anteilig zu. Maßgeblich ist jedoch nach Auffassung des Senats, dass die Klägerinnen zu 2. bis 4. nicht nur aus der Wasserfassung Peterskreuz mit Trinkwasser versorgt werden, sondern diese auch – über die Klägerin zu 1., deren Mitgesellschafter sie sind – gemeinsam bewirtschaften. Die Klägerin zu 1. ist zwar nicht Träger der Wasserversorgung und nimmt deshalb keine Belange des Gemeinwohls wahr. Als Eigentümerin der Versorgungsanlagen (Brunnen und Wasserwerk) und Unternehmen, das die Wasserversorgung zum Gegenstand hat, ist sie jedoch eine Person, deren private Belange von der Benutzung in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen sind, und die sich daher ebenfalls auf das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und auf die Regelungen Ziff. A. IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses berufen kann (zur Klagebefugnis einer Stadtwerke AG vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1987 – 4 C 56.83 – juris Rn. 14). II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Wiedervernässung des Polders derzeit zu unterlassen. Der Anspruch setzt voraus, dass die Wiedervernässung rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Da der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf diejenigen Voraussetzungen, an die der Drittschutz nur anknüpfen kann, bereits objektivrechtlich rechtmäßig ist (1.) kommt es auf die Frage der Reichweite des Drittschutzes (2.) nicht mehr an. 1. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der ergänzenden Befragung des Verfassers der gutachtlichen Äußerung von Oktober 2019, Herrn G..., liegt die hier im Hinblick auf die geschützten Interessen der Klägerinnen maßgebliche objektivrechtliche Voraussetzung für die Durchführung der Wiedervernässung zur Überzeugung des Senats vor. Gemäß der Anordnung in Ziff. A. IV. 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses kann auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Ziff. A. IV. 10.2 des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführten Grundwassermodellierung ausgeschlossen werden, dass es durch die Wiedervernässung zu einer Beeinträchtigung der Wasserfassung Peterskreuz kommt. a) Die Vorgabe in der Anordnung in Ziff. A. IV. 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses ist – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. März 2019 über den Erlass einer Zwischenverfügung angenommen hat – entsprechend dem Vortrag der Klägerseite im Sinne des Besorgnisgrundsatzes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zu verstehen. Danach darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Diese Formulierung ist dahin auszulegen, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bestehen darf, oder anders gesagt, es muss mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer Beeinträchtigung kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.1965 – IV C 54.65 – juris Rn. 18; Beschl. v. 10.10.2017 – 7 B 5.17 – juris Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 15.02.2019 – 8 CS 18.2411 – juris Rn. 18 mwN; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2016 – 13 LC 56/14 – juris Rn. 92). In zeitlicher Hinsicht ist der Maßstab auf langfristigen Schutz des Grundwassers angelegt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.12.2018 – 20 A 499/16 – juris Rn. 87; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 48 Rn. 26). Für das Verständnis im Sinne des Besorgnisgrundsatzes spricht, dass – wie bereits ausgeführt – die Anordnungen Ziff. A. IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses das Vorliegen derjenigen Voraussetzungen gewährleisten sollten, die im wasserrechtlichen Gestattungsverfahren gegolten hätten. Hierfür spricht ferner auch die Formulierung in Ziff. A. VII Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach der Vorbehalt der Anordnung weiterer Einrichtungen und Maßnahmen insbesondere dazu dient, eine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassung Peterskreuz „sicher ausschließen“ zu können. b) Die so zu verstehende Voraussetzung für die Durchführung der Wiedervernässung ist erfüllt. Die Kompensationsmaßnahme wird zur Überzeugung des Senats mit alle vernünftigen Zweifel ausschließender Sicherheit nicht zu einer Beeinträchtigung der Wasserfassung Peterskreuz führen. Der zuletzt befasste Gutachter G... hat in seiner Einschätzung von Oktober 2019 auf der Grundlage der Grundwassermodellierung der Universität F... von Juni 2013 und der Monitoringergebnisse der Jahre 2015 bis 2019 eine Beeinträchtigung des Grundwassers und Risiken für die Wasserversorgung ausdrücklich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen; die oberste Wasserbehörde hat der Einschätzung mit Schreiben vom 29. November 2019 zugestimmt. Die Klägerinnen haben zwar auch nach Vorliegen der gutachterlichen Einschätzung von Oktober 2019 zunächst an ihren Bedenken festgehalten. In der mündlichen Verhandlung hat sich jedoch herausgestellt, dass sie der Einschätzung des Gutachters nicht widersprechen, und die von ihnen gesehenen Risiken nicht mit der vorgesehenen Wiedervernässung zusammenhängen, sondern mit dem Schöpfwerksbetrieb auf der verbleibenden Polderfläche. Es liegt daher nicht in der Verantwortung der Beklagten, diese Risiken zu bewältigen. aa) Nach dem Inhalt des Gutachtens zur Grundwassermodellierung der Universität F... Stand Juni 2013 ist das Grundwasserfließgeschehen auf dem Darß durch niedrige Druckdifferenzen und ein geringes Gefälle gekennzeichnet. Die regionale Druckhochfläche des Altdarß bedinge die Fließrichtung des Grundwassers Richtung Ostsee, Prerower Strom sowie Saaler und Bodstedter Bodden. Die Probenergebnisse der neu errichteten Grundwassermessstellen im Bereich der Meliorationsflächen zeigten, dass in unterhalb des Meeresspiegels liegenden Flächen das Grundwasser etwa den gleichen (Natrium-)Chloridgehalt habe wie im Bodden (etwa 2000 mg/l; Leitfähigkeiten bis zu 9000 µS). In Bereichen oberhalb des Meeresspiegels würden Chloridwerte zwischen unter 100 mg/l und etwas über 220 mg/l gemessen. Im Bereich Altdarß, in dem auch die Wasserfassung liege, zeige sich an den Messstellen kein oder nur ein ganz geringer Salzwassereinfluss. In der Grundwassermodellierung werden verschiedene Szenarien im Hinblick auf den Grundwasserstand und den Wasserstand in den Meliorationsgräben betrachtet. Für jedes Szenario wird die Lage vor und nach der Wiedervernässung verglichen; im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse werden diese zusätzlich für den Fall geringerer Grundwasserneubildung – bei geringeren Werten für die Versickerungsfähigkeit des Bodens – durchgespielt. Im Ergebnis vergleicht die Grundwassermodellierung für alle Szenarien die Grundwassermengen, die der Meliorationsfläche vor und nach der Wiedervernässung zuströmen, und zwar zum einen von Norden in Richtung auf den Tiefteil der Werre, zum anderen von Osten an den Graben zum Schöpfwerk Born. Danach wird der Zustrom zum Werre-Tiefteil sich durch die Vernässung allenfalls sehr geringfügig erhöhen, der zum Schöpfwerk Born etwas abnehmen. Auch für das wohl problematischste Szenario eines niedrigen Grundwasserstandes bei höchstmöglichem Wasserstand in den Gräben, in der Variante der geringeren Grundwasserneubildung bei geringerem Bodendurchlässigkeitswert, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass trotz des sich dann bildenden erheblichen Absenkungstrichters im Bereich des Wasserwerks ein Gefälle zur Meliorationsfläche hin verbleibt. Insgesamt geht das Gutachten zur Grundwassermodellierung davon aus, dass die Wiedervernässung nicht zu einer signifikanten Änderung der Hydrodynamik für die angrenzenden Grundwasserleiter führt und daher aus strömungsphysikalischer Sicht die Maßnahme keinen Einfluss auf die Versalzung der benachbarten Gebiete oder auf die Menge des Grundwassers auf dem Altdarß haben wird. Maßgeblicher Einflussfaktor hierfür ist danach vielmehr der Wasserstand in den Gräben am Rand der Meliorationsfläche, der unabhängig von der Wiedervernässung eingestellt werde. bb) In der Gutachterlichen Einschätzung G... von Oktober 2019 wird diese Grundwassermodellierung für im Wesentlichen zutreffend gehalten. Zwar formuliert der Gutachter in mehreren Punkten methodische und fachliche Kritik. Er geht aber davon aus, dass diese am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Was die Betrachtung der verschiedenen Szenarien in der Grundwassermodellierung angeht, weist der Gutachter darauf hin, dass im problematischsten Szenario die berechnete Kulmination zwischen Werre und Wasserfassung immer noch bei etwa 1 m NHN liege und durch die Wiedervernässung nicht vermindert werde. Die an den Schöpfwerken zu pumpenden Wassermengen würden sich – so der Gutachter – nicht wesentlich ändern. Nach der Renaturierung verringere sich die grundwasserneubildungswirksame Fläche und vergrößere sich die boddenseitige Deichlänge, wodurch eine leichte Erhöhung des Brackwasseranteils in den Gräben zu erwarten sei. Im Hinblick auf die praktizierte Einstaubewässerung mit Boddenwasser sei dies aber nicht von Belang. Aus dem Umstand, dass im Bereich der Werre eine ähnliche Zusammensetzung von oberflächennahem Grundwasser und Boddenwasser festgestellt wurde, folgert der Gutachter, dass Ursache der hohen Chloridgehalte die im Frühjahr praktizierte sog. Einstaubewässerung mit Boddenwasser ist. Tiefe Grundwassermessstellen im Bereich der Werre hält er deshalb für nicht erforderlich. Allerdings geht der Gutachter davon aus, dass an einer Messstelle eine Brackwasserintrusion aus der Ostsee (nämlich mit stärker salzhaltigem Wasser als es im Bodden vorhanden ist) nachgewiesen ist, die auf den Schöpfwerksbetrieb zurückzuführen sei. Er hält aber im Hinblick darauf, dass an den weiter nördlich – in Richtung Wasserfassung Peterskreuz – gelegenen Messstellen nur viel geringere bzw. unauffällige Chloridkonzentrationen gemessen wurden, eine weitere Untersuchung der durch den Schöpfwerksbetrieb verursachten Intrusion von Ostseewasser nicht für erforderlich. Nach den Angaben des Gutachters bestätigen die Ergebnisse des Monitorings im Zeitraum von 2015 bis 2019 im Wesentlichen die Annahmen der Grundwassermodellierung. Der Gutachter spricht mögliche Modellerweiterungen an, u.a. zur Prognose der Brackwasserintrusion aus der Ostsee, aber auch zu den Auswirkungen der Grabenbewirtschaftung durch Absenkung und Einstau im Verlauf des Jahres, die wohl erheblichen Umfang hätten. Er hält hierzu aber fest, dass eine Neubewertung der Maßnahme durch solche Untersuchungen nicht zu erwarten sei. Die Aussage, dass ein unterirdischer Brackwasserzustrom sich nicht erhöhen wird, macht der Gutachter ausdrücklich von der Voraussetzung abhängig, dass im verbleibenden Polder die bisherige Entwässerungsintensität beibehalten wird. Abschließend konstatiert der Gutachter, dass – unter der Voraussetzung, dass die Entwässerung des verbleibenden Polders nicht (z.B. durch häufigere oder tiefere Absenkung) intensiviert wird, die Strömungsverhältnisse zwischen der Werre und der Wasserfassung nicht beeinflusst werden. Sollten andere Ursachen (z.B. Art der Vegetation) zu einer geringeren Grundwasserneubildungsrate führen, wäre dies nicht der Renaturierungsmaßnahme zuzuschreiben und könnte durch die Wasserstände in der Werre auch nicht beeinflusst werden. cc) Der Gutachter G... hat ferner in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er wegen der verbleibenden Hochlage auch im Falle eines verstärkten Brackwasserzustroms keine wesentliche Verschiebung der Versalzungsgrenze und keine Wechselwirkung mit der Wasserfassung sehe, und dass es auch für den Fall einer Absenkung der Hochlage etwa 100 Jahre dauern würde, bis eine Versalzung den Bereich der Wasserfassung erreicht hätte. Ein entsprechender Effekt könne zudem nach 10 Jahren an einer bestimmten, in Richtung Wasserfassung gelegenen Messstelle erkannt werden. Nur hypothetisch unterstellt, die Vernässung würde doch eine weitere Versalzung befördern, könne die Vernässung dann rückgängig gemacht und ein Fortschreiten der Versalzung gestoppt werden. Der Vertreter der Beklagten hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung eine Verlängerung der Dauer des Monitoring auf 10 Jahre in Aussicht gestellt. dd) Danach sind die Anforderungen des Besorgnisgrundsatzes erfüllt. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob aufgrund der bestehenden Hochlage, der Entfernung der Polderfläche von der Wasserfassung und des durchgeführten Monitorings jegliche Beeinträchtigung der Wasserfassung durch Versalzung für die Zukunft mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Jedenfalls hätte eine etwa zu befürchtende Beeinträchtigung ihre Ursache nicht in der Kompensationsmaßnahme. Insbesondere der Gutachter G... hat dargestellt, dass die bereits jetzt festzustellende Versalzung des oberflächennahen Grundwassers im Bereich der Werre ihre Ursache maßgeblich in der praktizierten sogenannten Einstaubewässerung mit Boddenwasser hat. Durch die Renaturierung einer Teilfläche sei lediglich eine leichte Erhöhung des Brackwasseranteils in den Gräben zu erwarten, weil sich die grundwasserneubildungswirksame Fläche verringere und die boddenseitige Deichlänge vergrößere. Diese falle im Vergleich zu der durch die Einstaubewässerung verursachten Versalzung aber nicht ins Gewicht. Die Kompensationsmaßnahme wird auch nicht – wie die Klägerinnen geltend gemacht haben – zu einem verstärkten Schöpfwerksbetrieb führen, der eine Versalzung nach sich ziehen und die Wasserfassung gefährden könnte. Zutreffend ist allerdings offenbar, dass durch ein verstärktes Abpumpen im Bereich der tiefgelegenen verbleibenden Polderflächen salzhaltiges Bodden- bzw. Ostseewasser ins Grundwasser strömen kann. Bereits das Gutachten C... vom 15. Dezember 2008 nimmt an, dass eine Intensivierung des Schöpfwerksbetriebs insbesondere bezogen auf das Schöpfwerk Cartine problematisch wäre. Der Gutachter G... hat in seinen schriftlichen Ausführungen den gleichbleibenden Schöpfwerksbetrieb ausdrücklich zur Voraussetzung dafür gemacht, dass der unterirdische Brackwasserzustrom sich nicht erhöht; daran knüpft offenbar auch die oberste Wasserbehörde in ihrem Schreiben vom 29. November 2019 an. Ein verstärktes Abpumpen im Bereich der verbleibenden Polderflächen steht aber nicht in einem rechtlich relevanten Verursachungszusammenhang mit der Kompensationsmaßnahme. Allein das nähere Heranrücken der Wasserfläche des Boddens an die verbleibenden tiefgelegenen Polderflächen führt nicht dazu, dass dort verstärkt abgepumpt werden muss. Die von den Klägerinnen zwischenzeitlich geäußerte entsprechende Befürchtung ist gutachterlich nicht bestätigt worden. Sowohl die Grundwassermodellierung der Universität F... als auch die gutachterliche Einschätzung von G... gehen davon aus, dass sich durch die Wiedervernässung selbst die an den Schöpfwerken zu pumpenden Wassermengen nicht wesentlich ändern. Nach der Grundwassermodellierung Universität F... ergeben sich Änderungen der geschöpften Wassermengen an dem maßgeblichen Schöpfwerk Cartine je nach betrachtetem Szenario, nicht aber im Vergleich der Zustände vor und nach der Wiedervernässung. Die Klägerinnen haben zuletzt auch selbst vorgetragen, dass die befürchtete intensivere Schöpftätigkeit nicht mit der Vernässung als solcher, sondern mit den Bewirtschaftungsanforderungen des Landwirts zusammenhänge. Da dieser jetzt weniger Flächen zur Verfügung habe, würden die tiefer gelegenen Flächen für die Bewirtschaftung mehr als bisher benötigt; sie müssten deshalb häufiger und stärker entwässert werden. Unterstellt dies trifft zu – was sich allerdings schon in den vergangenen Jahren gezeigt haben müsste, da die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sich bereits seit 2012 auf die nicht von der Wiedervernässung betroffenen Flächen beschränkt –, so ist der verstärkte Schöpfwerksbetrieb jedoch nicht im Sinne der erforderlichen wertenden Zuordnung von Verursachungsbeiträgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017 – 7 B 5.17 – juris Rn. 18) adäquat kausal auf die Wiedervernässung zurückzuführen. Für die Frage einer Gefährdung der Wasserversorgung im Sinne der Anordnung Ziff. A. IV. 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses gilt gleichsam ein „bodenrechtlicher“ Maßstab; auf die – personenbezogenen – jeweiligen konkreten Bewirtschaftungswünsche oder -notwendigkeiten bestimmter Flächeninhaber, die sich jederzeit ändern können, kommt es nicht an. ee) Mangels Zusammenhangs mit der Kompensationsmaßnahme ist es nicht Aufgabe der Beklagten, einen möglicherweise mit Gefahren für das Grundwasser verbundenen verstärkten Schöpfwerksbetrieb durch das von den Klägerinnen geforderte behördlich bestätigte und überwachte Bewirtschaftungskonzept auszuschließen. Von Rechts wegen erfolgt der Betrieb der Schöpfwerke nicht durch den Landwirt, der die Polderflächen bewirtschaftet, sondern durch den zuständigen Wasser- und Bodenverband (vgl. § 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – GUVG M-V). Der Landwirt ist ferner nicht selbst Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, sondern dies ist für seine Flächen die Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG M-V). Auch die Klägerinnen zu 2. bis 4. haben deshalb entsprechende Mitwirkungsbefugnisse im Verband. Der Wasser- und Bodenverband ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 1 GUVG M-V Träger der Unterhaltungslast der Entwässerungsgräben gem. § 39 WHG, d.h. ihm obliegt deren Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG). Die Entwässerungsgräben sind nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaG M-V von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes ausgenommen. Zu den Verpflichtungen des Wasser- und Bodenverbandes gehört gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG auch die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Soweit ein verstärkter Schöpfwerksbetrieb im Hinblick auf die Gefahr der Versalzung des Trinkwassers wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen nicht entspricht, ist er nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG unzulässig. Der Verband selbst trägt die Verantwortung für den Betrieb der Schöpfwerke; keinesfalls ist er berechtigt, deren Betrieb dem Landwirt zur Durchführung nach dessen eigenem Gutdünken zu überlassen. Die Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die beschriebenen rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf das Grundwasser eingehalten werden. Sie kann gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 LWaG M-V Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Grundwasservorkommen einwirken oder einwirken können und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Grundwasservorkommens zu besorgen ist. Diese Aufgabe hat die zuständige Wasserbehörde ihrerseits selbst wahrzunehmen, nicht aber anlässlich der durchzuführenden Wiedervernässungsmaßnahme der Beklagten anzusinnen. 2. Auf die Frage, ob ein etwaiger Verstoß gegen die objektivrechtlichen Anforderungen aus Ziff. A. IV. 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses auch eine Rechtsverletzung der Klägerinnen begründen würde, kommt es danach nicht mehr an. Insoweit wäre allerdings zu berücksichtigen, dass der Besorgnisgrundsatz selbst nicht drittschützend ist, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient (vgl. Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 1. Juni 2018, § 48 Rn. 9 mwN; Meyer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand: Juni 2019, § 48 WHG Rn. 4; VG Kassel, Beschl. v. 02.08.2012 – 4 L 81/12.KS – juris Rn. 69; allgemein zum Drittschutz vgl. Reinhardt, DÖV 2011, 135). Sieht man als vom wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot umfasst und damit drittschützend nur die Anforderung an, dass das Grundwasser im fraglichen Bereich und die Wasserfassung Peterskreuz nicht beeinträchtigt werden darf, in dem Sinne dass – auf der Grundlage des flexiblen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs des allgemeinen Ordnungsrechts (vgl. BVerwG Beschl. v. 10.10.2017 – 7 B 5.17 – juris Rn. 17) – aktuell keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gewässerveränderung bestehen darf, so wären die Klägerinnen nur in ihren Rechten verletzt, wenn eine entsprechende Gefahr positiv festgestellt würde, oder wenn eine Gefahr noch nicht ausreichend untersucht worden wäre. Eine zwingende Verknüpfung zwischen einem Verstoß gegen die objektivrechtlichen Anforderungen aus Ziff. A. IV. 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses und einer Verletzung der Klägerinnen in eigenen Rechten würde danach nicht bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerinnen wenden sich gegen den Vollzug der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme „Wiedervernässung des Polders Werre“. Sie befürchten die Gefährdung der Wasserfassung Peterskreuz und damit der Trinkwasserversorgung für den Bereich Darß/Zingst. Die Klägerin zu 1. ist ein kommunales Unternehmen in Privatrechtsform, das die Aufgabe der Wasserversorgung für die Gesellschafter-Gemeinden wahrnimmt, darunter die Klägerinnen zu 2. bis 4.. Bei diesen handelt es sich um in der Umgebung des Wiedervernässungsgebietes liegende Gemeinden, die über die Wasserfassung Peterskreuz mit Trinkwasser versorgt werden. Diese liegt auf dem Gemeindegebiet der Klägerin zu 2.. Die maximal genehmigte Fördermenge beträgt durchschnittlich 1.900 cbm/Tag. In den Sommermonaten wird der Mehrbedarf an Wasser durch Leitungen vom Festland gedeckt. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund, plante als Vorhabenträger im Jahr 2008 die Maßnahme „Anpassung der Seewasserstraße nördlicher Peenestrom an die veränderten Anforderungen aus Hafen- und Werftbetrieb der Stadt Wolgast“. Dabei ging es um eine Vertiefung der Fahrrinne um etwa einen Meter, um größere Schiffe von der Peene-Werft in die Ostsee überführen zu können. Die seinerzeitige Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord als Planfeststellungsbehörde erließ hierzu gestützt auf §§ 12 Abs. 2 i.V.m. 14 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Februar 2009 zum Az. P-143.3/49. Als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme wurde die Wiedervernässung einer Teilfläche des Polders Werre vorgesehen. Dieser befindet sich auf der Halbinsel Darß unmittelbar am Saaler Bodden zwischen Ahrenshoop und Born. Ursprünglich handelte es sich um eine flache Bucht des Saaler Boddens, die vor Jahrzehnten durch Eindeichung vom Bodden abgeschnitten wurde. Die Fläche wird seither als Grünland genutzt. Sie ist von Entwässerungsgräben durchzogen; das Wasser wird durch Schöpfwerke in den Saaler Bodden gepumpt. Die Planung der Kompensationsmaßnahme sieht vor, dass die wiederzuvernässende südliche Teilfläche des Polders Werre auf der Nordseite durch einen neuen Damm mit parallel dazu verlaufendem Fanggraben zu den verbleibenden – zum Teil tiefer liegenden – Polderflächen abgegrenzt wird. Nach Einstellung der Düngung und mehrjähriger sog. Aushagerung der Fläche wird der boddenseitige Damm auf einer Breite von 5 m geöffnet und durch ein kleines Sperrwerk der Wasserstand gesteuert. Insgesamt umfasst die Kompensationsfläche ca. 157 ha. Auf ca. 109 ha soll Brackwasserfläche und auf ca. 48 ha sogenanntes Überflutungsgrünland entstehen. Ziel ist die Entwicklung von naturnahen Boddengewässern mit Röhrichten und Rieden im Verlandungsbereich sowie von Salzgrünland. Um eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung über das Wasserwerk Peterskreuz zu verhindern, sieht die Anordnung unter Ziff. A. IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses vor: „10.2 Vor Umsetzung der Kompensationsmaßnahme hat der Träger des Vorhabens eine Modellierung der Grundwasserverhältnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Wiedervernässung vorzulegen. Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus der Modellierung für die Steuerung der Schöpfwerke im Bereich Polder Werre und Born sind mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen. Das LUNG und der Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ sind in die Abstimmung einzubeziehen. Die Ergebnisse der Modellierung und der Abstimmung sind der Planfeststellungsbehörde und der obersten Wasserbehörde vorzulegen. 10.3 Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Modellierung, gegebenenfalls in Verbindung mit zusätzlich durchzuführenden technischen Maßnahmen, ausgeschlossen werden kann, dass durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserversorgung für die Gemeinden Prerow und Zingst (Wasserfassung Peterskreuz) eintreten kann. Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete technische Maßnahmen durchzuführen.“ Ziff A. IV. 10.4 regelt die Pflicht des Vorhabenträgers zur Schadensbeseitigung bzw. Erstattung der Mehrkosten für den Fall, dass in Folge der Kompensationsmaßnahme Schäden an wasserwirtschaftlichen Anlagen oder Gewässern auftreten, die von anderen unterhalten werden, oder dass durch die Kompensationsmaßnahme Mehrkosten bei deren Betrieb oder Unterhaltung verursacht werden. Zu dem in der Anlage 2 zum Planfeststellungsbeschluss beschriebenen Monitoringprogramm verfügt der Planfeststellungsbeschluss in Ziff. A. IV. 10.11: „Das ... Monitoringprogramm ist vor Beginn der Wiedervernässung zu beginnen und für die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Wiedervernässung durchzuführen. Die Ergebnisse des Monitorings sind der Planfeststellungsbehörde, der zuständigen unteren Wasserbehörde und dem LUNG jährlich vorzulegen.“ Ziff. A. VII. des Planfeststellungsbeschlusses enthält einen Vorbehalt der Anordnung weiterer Einrichtungen und Maßnahmen für den Fall, dass nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens oder der dem Planfeststellungsbeschluss entsprechenden Anlagen auftreten. Dieser Vorbehalt gilt ausdrücklich insbesondere für die Anordnung von Einrichtungen und Vorkehrungen und bei Bedarf weiteren Untersuchungen, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassung Peterskreuz „sicher ausschließen“ zu können. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es, durch die Anordnungen A. IV. 10.2 bis 10.4 werde den Besorgnissen der unteren Wasserbehörde und der Klägerin zu 1. Rechnung getragen, dass durch die Wiedervernässung der sich ständig verschlechternde Zustand (Aufsalzung) des Wasserleiters sich weiter verschlechtern und eine zusätzliche Gefährdung der Wasserfassung Peterskreuz entstehen könne. Sollte die geforderte Grundwassermodellierung diese Bedenken bestätigen, müsste die Kompensationsmaßnahme ggf. im Wege einer Planänderung modifiziert werden. Die Forderung nach einer umfassenden Untersuchung der Auswirkungen der Wiedervernässung der Werre auf das Grundwasser bei weiterhin bestehendem Schöpfwerksbetrieb werde durch die Anordnung A. IV. 10.2 erfüllt. Die Forderung nach einem umfassenden Bewirtschaftungskonzept für die verbleibenden Schöpfwerksbereiche mit festgelegten Ein- und Ausschaltpeilen und eine Überwachung der Grund- und Oberflächenwasserbeschaffenheit wäre nur gerechtfertigt, wenn sich tatsächlich negative Auswirkungen auf das Grundwasser ergeben würden. In diesem Fall könnte auf der Grundlage von Ziff. „A. VI.“ (gemeint: A. VII.) des Planfeststellungsbeschlusses eine entsprechende Anordnung erlassen werden. Ansonsten obliege die Erstellung eines Bewirtschaftungskonzepts dem zuständigen Wasser- und Bodenverband, zu dessen originären Aufgaben auch die Anpassung des Konzepts an geänderte Rahmenbedingungen gehöre. Aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich, dass die Kompensationsmaßnahme den zum Ausgleich des mit der Vertiefung des Peenestroms verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen Umfang um ein Mehrfaches übersteigt und eine sog. Überkompensation darstellt. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beabsichtigt, die Maßnahme zum Ausgleich weiterer Eingriffe heranzuziehen (Hafenzufahrt Wismar; Seekanal Rostock). Im Planfeststellungsverfahren war die Kompensationsmaßnahme Gegenstand einer Vielzahl von Einwänden von Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und privaten Einwendern. U.a. wiesen die Klägerin zu 1. und der seinerzeitige Landkreis Nordvorpommern als untere Wasserbehörde auf die Gefahr einer Versalzung des Grundwassers und Gefährdung der Trinkwasserversorgung im Bereich Darß/Zingst hin und forderten ein Bewirtschaftungskonzept für die verbliebenen Schöpfwerksbereiche. Ein Gutachten der C... GmbH vom 15. Dezember 2008 zu den Auswirkungen auf das Grundwasser kam zu dem Ergebnis, dass das Grundwasser im Bereich des Vordarß insbesondere aufgrund der erfolgten Melioration in weiten Teilen versalzen sei und die Wiedervernässung nicht zu einer Verschlechterung der Situation führen werde. Es sei von einer Grundwasserfließrichtung vom Altdarß (Bereich der Wasserfassung Peterskreuz) in Richtung Vordarß mit der Werre auszugehen; das salzhaltige Boddenwasser sei nicht in der Lage, gegen diese Stromrichtung zu fließen. Ferner lägen zwischen dem Wiedervernässungsgebiet der Werre und dem Altdarß die verbleibenden Polderflächen, die die Hydrodynamik auch in Zukunft maßgeblich beeinflussen würden. Der Zustrom des zusickernden Boddenwassers erfolge wie derzeit auch in diese Bereiche. Die Maßnahme der Wiedervernässung von Teilen des Polders Werre sei in Bezug auf das Grundwasser positiv zu bewerten, weil durch die Wiedervernässung und damit Anhebung des Vorfluters ein geringeres Druckpotential entstehe, das zu einer geringeren Strömungsgeschwindigkeit des Süßwassers zum Vorfluter führe, und durch das geringere Gefälle weniger Süßwasser dem Bodden zufließe. Durch die verbleibenden Schöpfwerke blieben jedoch das derzeitige Strömungsregime und die bestehende Grundwasserproblematik erhalten. Ein unkontrollierter Betrieb des Schöpfwerks Cartine sei als kritisch zu bewerten. Die fortbestehende Trinkwasserproblematik sei aber Folge der Melioration und der derzeitigen unkontrollierten Absenkung des Grundwasserspiegels, nicht der Kompensationsmaßnahme. Die Klägerin zu 2. erhob Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss (Az. 5 K 12/09); in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2010 – in der die sich hier stellenden Fragen ebensowenig thematisiert wurden wie zuvor im Verfahren – nahm sie die Klage zurück. In der Folgezeit erstellten Herr D... und Herr E von der Universität F..., Institut für angewandte Geowissenschaften, Fachgebiet Hydrogeologie, für die im Auftrag des Vorhabenträgers tätige C... GmbH eine Grundwassermodellierung, deren ursprüngliche Fassung den Beteiligten im Februar 2013 vorlag. Nach der endgültigen Fassung von Juni 2013 wird durch die Realisierung der Kompensationsmaßnahme die Trinkwasserressource mengenmäßig nicht verringert werden, die zu fördernde Wassermenge wird sich aber anders auf die Schöpfwerke verteilen. Das unveränderte Strömungsregime wird die Grundwasserbeschaffenheit nicht verändern; es wird zu keiner Zunahme der Salzwasserintrusion von der Ostsee her kommen. Die Klägerin zu 1. erhob mit Schreiben vom 22. März 2013 Einwände gegen die ursprüngliche Fassung der Modellierung und machte u.a. geltend, es seien weitere, tiefer reichende Grundwassermessstellen erforderlich. Nach der Überarbeitung des Gutachtens nahm die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 3. Januar 2014 erneut kritisch Stellung. Der Landkreis Vorpommern-Rügen als untere Wasserbehörde erhob mit Schreiben vom 25. März 2013 Einwände und stellte mit Schreiben vom 2. August 2013 klar, das vorliegende Gutachten sei nicht ausreichend, um eine Beeinträchtigung der Wasserfassung auszuschließen; dies bedeute aber nicht, dass eine Beeinträchtigung zu befürchten sei. Die Nachbesserung des Gutachtens und ein weiterführendes Monitoring seien erforderlich, stünden aber der Durchführung der Maßnahme nicht entgegen. Auch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern als Fachbehörde bewertete mit Schreiben vom 26. März 2013 die Modellierung als nicht ausreichend und teilte mit, die verbleibende Restunsicherheit bei der Bewertung der Maßnahme könne nur im Zuge eines geeigneten Monitorings zu Beweissicherungszwecken ausgeräumt werden. Hierzu seien zeitnah drei Grundwassermessstellen zu setzen und zu beproben, die technisch geeignet seien, sowohl die bestehende Versalzung als auch die chemische Entwicklung Richtung Wasserfassung Peterskreuz langfristig zu beobachten Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde teilte mit Schreiben vom 3. April 2014 mit, die bislang durchgeführte Modellierung sei nicht ausreichend; Ziff. A. IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses seien nicht erfüllt. Wegen der besonderen Bedeutung der Wasserfassung Peterskreuz sei eine belastbare Risikobewertung auf der Grundlage einer fundierten Modellierung zwingend erforderlich. Ein Maßnahmebeginn ohne eine belastbare Modellierung und deren Abstimmung mit den betreffenden Behörden sei planfeststellungswidrig. Die oberste Wasserbehörde kritisierte das Fehlen fundierter Daten über die aktuelle Lage und Verbreitung der Süß-/Salzwassergrenze und verlangte eine genaue Auflösung der bisherigen hydraulischen Bewirtschaftung der Polderflächen sowie der geplanten Wiedervernässung entlang eines besser repräsentativen Jahres, ferner die vollständige Dokumentation und Vorlage der Eingangsdaten für die Modellierung. Es sei nicht zulässig, Unsicherheiten der Modellierung mit Hilfe von Grundwassermessstellen während der Umsetzung der Maßnahme zu klären. Der Vorhabenträger war in einem ausführlichen Vermerk vom 3. April 2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass auf der Grundlage der durchgeführten Grundwassermodellierung und im Hinblick auf das zwischenzeitlich vorliegende Monitoringkonzept auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu 1. geäußerten Bedenken der Durchführung der Kompensationsmaßnahme keine Gründe mehr entgegenstünden. Das Monitoring-Konzept (ursprüngliche Fassung November 2013, überarbeitet Februar 2014) sah – wie von der Fachbehörde gefordert – drei neue Grundwassermessstellen in dem Bereich zwischen Vernässungsfläche und Wasserfassung vor. Damit sollten die bisherigen Erkenntnisse über den Untergrund bestätigt und vor allem während der Wiedervernässung chemische und hydrodynamische Veränderungen angezeigt werden, um hierauf reagieren zu können. Hierzu wurden die neuen Messstellen „im Doppelausbau“, d.h. mit jeweils einer tiefen und einer oberflächennahen Messstelle errichtet und mit Datenloggern ausgestattet. Eine neue Messstelle im tiefsten Teil des Polders Werre war nicht vorgesehen. Zu dem Monitoring-Konzept erfolgte eine Beteiligung der unteren Wasserbehörde, der Fachbehörde und des Wasser- und Bodenverbandes. Die Fachbehörde bestätigte mit Schreiben vom 21. März 2014 das überarbeitete Monitoring-Konzept. Die untere Wasserbehörde teilte mit Schreiben vom 17. März 2014 mit, mit der Beobachtung der vorhandenen und neu zu errichtenden Messstellen entsprechend dem überarbeiteten Monitoring-Konzept müsse umgehend begonnen werden. Vor der Vernässung müsse eine Auswertung erfolgen; die Ergebnisse seien vorab der unteren Wasserbehörde und der Fachbehörde zu übergeben. Die Klägerinnen widersprachen dieser Vorgehensweise und nahmen mit Schreiben vom 15. April 2014 zu konkreten Unzulänglichkeiten Stellung, u.a. im Hinblick auf zu Grunde gelegte Annahmen zu den Wasserständen in den Entwässerungsgräben. In den Folgejahren wurden im Rahmen des durchgeführten Monitorings monatlich an allen Messstellen die Grundwasserstände und die elektrische Leitfähigkeit gemessen; ferner wurden alle drei Monate chemische Untersuchungen des Grundwassers durchgeführt. Ergebnisdarstellungen hinsichtlich der Chloridgehalte an den Messstellen bis einschließlich August 2019 befinden sich bei den Akten. Zur Auswertung der Messergebnisse aus 2016 und 2017 legte der Vorhabenträger einen Monitoringbericht in Form eines Vermerks vom 25. Januar 2018 vor. Bereits im Jahr 2012 wurde die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf die nach Durchführung der Wiedervernässung verbleibenden Flächen beschränkt. Im Laufe des Jahres 2014 wurden das Sperrwerk sowie die Dämme und Gräben errichtet; sodann erfolgte eine Aushagerung der Fläche. Die Klägerinnen haben am 6. Juni 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und eine Verpflichtung der Beklagten zur Einhaltung der Nebenbestimmungen Ziff. A. IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses begehrt, hilfsweise die Feststellung, dass die Kompensationsmaßnahme derzeit diesen Nebenbestimmungen nicht entspricht und damit rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 21. September 2016 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. Am 20. März 2018 haben die Klägerinnen vorläufigen Rechtsschutz begehrt, nachdem der Vorhabenträger mit der Flutung der Fläche begonnen hatte (Az. 5 KM 276/18). Auf die entsprechende Bitte des Gerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. März 2018 mitgeteilt, dass das Sperrwerk geschlossen worden sei und die Flutung nicht fortgesetzt werde. Nach den Angaben der Beklagten war die Fläche zu diesem Zeitpunkt bereits weitestgehend wiedervernässt. Anfang März 2019 wurde – nach entsprechender Ankündigung der Beklagten und Hinweis darauf, dass die Vernässung nur nach dem Ende der Frostperiode und vor Beginn der Brutsaison der Bodenbrüter erfolgen könne – die Maßnahme erneut begonnen. Mit Beschluss vom 5. März 2019 zum Az. 5 KM 276/18 hat der Senat der Beklagten im Wege der gerichtlichen Zwischenverfügung aufgegeben, die Durchführung der Kompensationsmaßnahme „Wiedervernässung des Polders Werre“ vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu unterlassen. Offenbar in Reaktion hierauf hat die Beklagte eine gutachterliche Einschätzung zu der Modellierung von 2014 unter Einbeziehung der Monitoringergebnisse von Herrn G..., C... GmbH von Oktober 2019 vorgelegt. Danach kann eine nachteilige Beeinflussung der Wasserfassung Peterskreuz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Strömungsverhältnisse zwischen der Werre und der Wasserfassung würden durch die Maßnahme nicht beeinflusst. Voraussetzung sei jedoch, dass die Entwässerung des verbleibenden Polders nicht intensiviert werde (z.B. durch häufigere oder tiefere Absenkung). Eine nähere Analyse und Prognose zur Salzverfrachtung infolge der Schöpfwerksbewirtschaftung würde nicht zu einer grundlegenden Neubewertung der Renaturierungsmaßnahme führen. Das zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde hat mit Schreiben vom 29. November 2019 mitgeteilt, nach dortiger Einschätzung und der des Dezernats Hydrogeologie der Fachbehörde seien die Darlegungen und Schlussfolgerungen des Gutachters nachvollziehbar und überzeugend. Die im Schreiben des Ministeriums vom 3. April 2014 benannten Unsicherheiten würden als geklärt und die Voraussetzungen von Ziff. A. IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses als erfüllt angesehen. Der letzte Satz des Schreibens lautet: „Abschließend möchte ich Sie bei der Wiedervernässung des Polders Werre darum bitten, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die Entwässerung des verbleibenden Polders nicht intensiviert wird.“ Die Klägerinnen tragen vor: Sie seien klagebefugt. Es komme nicht darauf an, ob – was allerdings zu bejahen sei – das subjektivierte wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ihnen Abwehrrechte gegen die Kompensationsmaßnahme vermittele. Jedenfalls folge Drittschutz unmittelbar aus den Nebenbestimmungen Ziff. A. IV. 10.2 bis 10.4 des Planfeststellungsbeschlusses. Die Auflagen sollten erkennbar den Grundwasserspeicher auf dem Darß und die öffentliche Trinkwasserversorgung sichern. Die Klägerin zu 4. sei in Ziff. A. IV. 10.3 ausdrücklich als (eingeschränkt) Begünstigte erwähnt. Dass dort insgesamt lediglich zwei Gemeinden genannt würden, beruhe offenbar auf einem Versehen. Nicht nur die Klägerin zu 4., sondern auch die Klägerinnen zu 2. und 3. hingen von der Wasserfassung Peterskreuz ab. Ferner ziele Ziff. 10.4 erkennbar auf einen sekundärrechtlichen Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Die Klägerin zu 1. sei infolge interkommunaler Kooperation durch delegierende Aufgabenübertragung Trägerin der öffentlichen Trinkwasserversorgung in der Region. Die Klägerinnen zu 2. bis 4. seien zudem trotz der Delegation Aufgabeninhaber mit zumindest einer bei ihnen verbliebenen Gewährleistungsverpflichtung i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 LWaG M-V. Die Klage sei begründet. Sie – die Klägerinnen – hätten einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Kompensationsmaßnahme nicht durchführe, bis die sie schützenden Auflagen korrekt erfüllt seien. Dies sei bislang nicht der Fall. Die Anforderungen an die Modellierung seien sehr streng geregelt. Es müsse ausgeschlossen sein, dass die Kompensationsmaßnahme das Grundwasser und die Wasserversorgung beeinträchtigen könne. Dies sei ein strenger Risikoausschluss im Sinne der Kalkar I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 49, 89). Für einen administrativen Entscheidungsspielraum sei daher kein Raum; vielmehr sei die bestmögliche Risikoanalyse durchzuführen und nur das aufgrund der Grenzen menschlicher Erkenntnis verbleibende Restrisiko hinzunehmen. Diesen Anforderungen genüge die vorliegende Modellierung nicht. Die Beklagte wolle offenbar Risiken für die Trinkwasserversorgung nicht mehr durch die Modellierung ausschließen, sondern diese Frage auf ein begleitendes Monitoring „nach hinten“ verlagern. Dieses Monitoring sei aber nicht geeignet, vorab – vor Umsetzung der Kompensationsmaßnahme – eine Trinkwassergefährdung auszuschließen. Die Vorgehensweise der Beklagten bedeute, dass die Wiedervernässung erst einmal probiert werde und erst nachträglich, wenn Probleme aufträten, versucht werde gegenzusteuern. Dies sei mit den Anordnungen Ziff. A IV. 10.2 und 10.3 des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu vereinbaren. Im Übrigen blieben die bisherigen Einwände gegen das Monitoring aufrechterhalten. Es sei auch keineswegs sicher, dass durch eine regelmäßige Beobachtung des Grundwassers und durch die Möglichkeit einer kurzzeitigen Entwässerung eine negative Beeinflussung der Wasserfassung ausgeschlossen werden könne. Die Klägerinnen befürchten eine mittelbare Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung insbesondere dadurch, dass aufgrund der Flutung die verbleibenden – tiefer gelegenen – Polderflächen, die weiter landwirtschaftlich genutzt werden sollen, nur durch verstärktes Abpumpen nutzbar bleiben, und dass durch das Abpumpen salzhaltiges Bodden- bzw. Ostseewasser in Richtung Trinkwasservorkommen „gezogen“ wird. Dadurch dass die Wasserfläche des Boddens näher an die am tiefsten gelegene Polderfläche (Werre-Tiefteil) heranrücke, werde das Wasser den tiefliegenden Schöpfwerkspeilen des Schöpfwerks Cartine (bis -2,5m HN) zufließen und das dortige, bislang eher verhalten betriebene Schöpfwerk sehr viel stärker Wasser fördern müssen. Damit werde verstärkt auch Ostseewasser in den Bereich der Polderfläche eindringen und eine weitere Aufsalzung der Polderfläche und der zugehörigen Zustromflächen (Waldgebiet des Vordarß) zwischen Ostsee und Schöpfwerksfläche verursachen. Es sei zu befürchten, dass die bereits eingetretene Aufsalzung des Grundwassers sich weiter verstärken werde. Die nahegelegene Wasserfassung Peterskreuz sei nur durch eine flache hydraulische Grundwasserscheide von den Polderflächen getrennt. Zwecks Ausschluss einer Gefahr für die Trinkwasserversorgung würden ein behördlich genehmigtes Bewirtschaftungskonzept für die restlichen Polderflächen und die Festlegung planerisch ermittelter Schöpfwerkspeile benötigt. Die Klägerinnen haben eine methodische Fehlerhaftigkeit der Modellierung der Universität F... geltend gemacht und ihre Einwände näher erläutert. Zum Monitoringbericht des Vorhabenträgers vom 25. Januar 2018 haben die Klägerinnen ebenfalls konkrete Einwände erhoben. Schließlich haben sie Kritik an der gutachterlichen Einschätzung von Oktober 2019 geübt. Sie weisen darauf hin, dass auch der nunmehrige Gutachter seine Aussage, eine nachteilige Beeinflussung der Wasserfassung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, an die Bedingung geknüpft habe, dass die Entwässerung des verbleibenden Polders nicht durch häufigere oder tiefere Absenkung intensiviert werde. Dies sei mangels festgelegter Schöpfwerkspeile und -zeiten aber gerade nicht gewährleistet. Der Landwirt regele die Ent- und Bewässerung der Polderflächen vielmehr nach eigenen Bewirtschaftungsinteressen. Das erforderliche behördlich bestätigte Bewirtschaftungskonzept müsse auch von unabhängiger Seite beaufsichtigt werden. Hierzu bedürfe es eines Zusammenwirkens der Beklagten mit den zuständigen Wasserbehörden des Landes im Sinne der Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die „Wiedervernässung des Polders Werre“ als Kompensationsmaßnahme nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 20. Februar 2009, Az. P-143.3/49 derzeit zu unterlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klägerinnen wendeten sich gegen Nebenbestimmungen des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses. Da die bereits mit vergleichbaren Gründen hiergegen erhobene Klage zurückgenommen worden sei, bestünden Zweifel, ob die Klage zulässig sei. Die Klagen der Klägerinnen zu 2. bis 4. könnten ferner unzulässig sein, weil zweifelhaft sei, ob eigene Rechte der Gemeinden geltend gemacht würden, obwohl die Klägerin zu 1. die Wasserversorgung für die Mitgliedsgemeinden übernommen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen seien die Nebenbestimmungen vom Vorhabenträger erfüllt worden. Dies ergebe sich aus dem nach mehrfacher Beanstandung der Grundwassermodellierung gefertigten Abschlussvermerk vom 3. April 2014. Danach könne eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung aufgrund der gutachterlichen Aussagen der Grundwassermodellierung und aufgrund des Monitorings ausgeschlossen werden. Die fachliche Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde, der Fachbehörde und dem Wasser- und Bodenverband habe zu einem Einvernehmen geführt. Das von der Fachbehörde und der unteren Wasserbehörde geforderte Monitoringkonzept sei in Abstimmung mit diesen Behörden erstellt worden. Die Behörden trügen das Vorgehen daher mit. Eine Zustimmung der obersten Wasserbehörde sei nicht erforderlich; eine Bekanntgabe der durchgeführten Abstimmung an diese reiche aus. Aus der Durchführung des Monitorings könne nicht eine Gefährdung der Wasserfassung abgeleitet werden. Natürlich könne das Monitoring nichts verhindern, es könne aber etwaige Handlungsnotwendigkeiten aufzeigen bzw. bestätigen, dass nichts zu unternehmen sei; zudem diene es der Absicherung des Vorhabenträgers gegen unberechtigte Ansprüche. In der mündlichen Verhandlung ist der Verfasser der gutachterlichen Einschätzung von Oktober 2019, Herr G..., angehört worden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. 5 KM 276/18) haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.