Urteil
A 8 S 199/04
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2003 - A 15 K 13228/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der am 25.4.1967 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). Er stellte im August 2001 Antrag auf Gewährung von Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 28.11.2001 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf, anderenfalls er in sein Herkunftsland oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben werde. Zur Begründung heißt es unter anderem, dem Kläger könne nicht geglaubt werden, dass er aus Nordkorea stamme. Da es auch keine konkreten Nachweise für eine andere Staatsangehörigkeit gebe, sei der Zielstaat für die Abschiebung nicht bestimmt worden. 2 Mit Urteil vom 31.1.2003 - A 15 K 13228/01 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die auf Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger habe auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er Staatsangehöriger Nordkoreas sei. Die in der mündlichen Verhandlung zutage getretene Unkenntnis des Klägers über die Verhältnisse in Nordkorea sei so gravierend, dass er nicht aus diesem Land stammen könne. Die von ihm als Beleg hierfür vorgelegte Geburtsurkunde sei nach Überzeugung des Gerichts unecht. 3 Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 13.1.2004 - A 8 S 115/04 -, dem Kläger zugestellt am 30.1.2004, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. 4 Mit am 12.2.2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt der Kläger, 5 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2003 - A 15 K 13228/01 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben ist. 6 Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. 7 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2004, 16.7.2004 und vom 11.3.2005 sowie einer sachverständigen Äußerung von Prof. Dr. van Ess, Institut für Ostasienkunde der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12.5.2004. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Bundesamtes (Geschäftszeichen: 2690097-499), des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie des Senats Bezug genommen. Entscheidungsgründe 8 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG im Hinblick auf die Volksrepublik Korea (Nordkorea). 9 Anders als das Verwaltungsgericht stützt der Senat seine Entscheidung allerdings nicht auf die Erwägung, dass der Kläger seine Herkunft aus Nordkorea nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die vom Senat eingeholten Erkenntnisse bestätigen vielmehr eher dessen Angabe. Zwar heißt es in der sachverständigen Äußerung von Prof. Dr. van Ess - Institut für Ostasienkunde der Ludwig-Maximilians-Universität München - vom 12.5.2004, das Gespräch mit dem Kläger habe im Hinblick auf seinen Dialekt, seine chinesischen Sprachkenntnisse, seine Unkenntnis der nordkoreanischen Verhältnisse und seiner Fluchtbeschreibung gezeigt, dass er „höchstwahrscheinlich“ nicht aus Nordkorea stamme, sondern ethnischer Koreaner aus der Volksrepublik China sei. Das Auswärtige Amt teilt hingegen mit, dass die vorgelegte nordkoreanische Geburtsurkunde echt sei und solche Urkunden die Herkunft der in ihr bezeichneten Person aus Nordkorea auch zuverlässig belegten. Denn Chinesen hätten keine Möglichkeit, sich von den zuständigen nordkoreanischen Behörden eine Geburtsurkunde zur Vortäuschung einer nordkoreanischen Abstammung zu verschaffen. Es gebe auch keine Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang Chinesen sich von in China lebenden oder dorthin geflohenen nordkoreanischen Staatsangehörigen deren echte nordkoreanische Geburtsurkunde beschafften (Auswärtiges Amt vom 16.7.2004 und vom 11.3.2005). Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn das Klagebegehren bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn zugunsten des Klägers dessen nordkoreanische Staatsangehörigkeit unterstellt wird. 10 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG oder auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 11 a) Voraussetzung des Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG ist die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden. Daran fehlt es, wenn es für den Asylsuchenden zumutbare Möglichkeiten gibt, die Gefahr politischer Verfolgung abzuwenden (Subsidiarität des Asylrechts). Bezogen auf den Verfolgerstaat ist der Asylsuchende etwa darauf verwiesen, in solche Landesteile auszuweichen, in denen er vor Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, dass er dort in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geriete, die in der Heimatregion so nicht bestünde; ein Recht auf Asyl steht ihm auch dann nicht zu, wenn er der Verfolgungsgefahr durch die Freiwilligkeit seiner Rückkehr begegnen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - , BVerfGE 80, 315, 342 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154 f.). Besitzt ein Asylbewerber neben der Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaates die Staatsangehörigkeit weiterer Länder, gilt dieser Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts hinsichtlich jedes dieser Länder (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 335 f.). Mehrstaatige Asylbewerber haben daher keinen Anspruch auf Asylanerkennung, wenn sie in einem Land ihrer Staatsangehörigkeit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, dieses Land sie unter zumutbaren Bedingungen aufnimmt und sie dort nach ihrer Einreise nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten, die im Verfolgerstaat so nicht bestünde. 12 Gleiches gilt für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, das nach seinem Wortlaut die Genfer Flüchtlingskonvention umsetzt. Denn gemäß Art. 1 A Nr. 2 Satz 3 GK fehlt es an der Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund zu haben (vgl. hierzu Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, herausgegeben vom UNHCR, Neuauflage Dezember 2003, S. 28; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.8.1996, a.a.O.; zur Übereinstimmung des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 1 A Nr. 2 GK mit § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296). 13 b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG, ohne dass abschließend geklärt werden müsste, ob er tatsächlich - wie von ihm angegeben - unmittelbar von Peking nach Frankfurt geflogen oder in Wirklichkeit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist. Der Kläger ist auch kein Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK, so dass er sich nicht auf das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann. Denn er kann in der Republik Korea (Südkorea) als weiterem Land seiner Staatsangehörigkeit auf zumutbare Weise Schutz vor Verfolgung durch Nordkorea finden. 14 aa) Alle Nordkoreaner besitzen zugleich die Staatsangehörigkeit Südkoreas. 15 Nach Art. 3 der südkoreanischen Verfassung umfasst das Staatsgebiet Südkoreas auch das Territorium Nordkoreas. An diese territoriale Definition knüpft das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an. Danach besitzen alle Bürger Nordkoreas automatisch ohne Einbürgerung (auch) die Staatsangehörigkeit Südkoreas (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31.1.1997 an das Verwaltungsgericht Stuttgart; Botschaft der Republik Korea vom 6.8.2004 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2004 an den Senat). Dieser Anspruch Südkoreas ist auch völkerrechtlich anerkannt (vgl. zur Anknüpfung des Asylrechts an das Völkerrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht BVerfG, Beschl. vom 10.7.1989, a.a.O.). Nach dem allgemeinen Völkerrecht darf jeder Staat seine Staatsangehörigkeit nur an solche Personen verleihen, die zu ihm in einer „näheren tatsächlichen Beziehung“ stehen; in der Staatenpraxis ist als eine solche Beziehung unter anderem die Abstammung von einem Staatsangehörigen oder die Geburt auf dem Staatsgebiet anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 28.5.1952 - 1 BvR 213.51 -, BVerfGE 1, 322, 328 f.; Kammerbeschl. vom 20.8.1998 - 2 BvR 10.98 -, DVBl. 1998, S. 1180). Für die Verleihung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit an die Angehörigen von Nordkorea liegen diese Voraussetzungen vor, nämlich die gemeinsame koreanische Abstammung und die Geburt im einheitlichen Staatsgebiet. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei Nord- und Südkorea völkerrechtlich um zwei verschiedene Staaten handelt, die beide Mitglieder der Vereinten Nationen sind (Auswärtiges Amt vom 29.6.2004 an den Senat; UNHCR vom 31.7.1996). Damit wird im Interesse friedlicher Koexistenz die Konsequenz daraus gezogen, dass gegenwärtig keine die gesamte koreanische Halbinsel umfassende Staatsgewalt besteht (vgl. Auswärtiges Amt vom 29.6.2004 an den Senat). Der auf eine Wiedervereinigung beider koreanischer Staaten zielende Anspruch Südkoreas wird dadurch jedoch nicht hinfällig, zumal es dem koreanischen Volk bislang versagt geblieben ist, in freier Selbstbestimmung über seine politische Form zu entscheiden (zur vergleichbaren Lage der beiden deutschen Staaten vor der Wiedervereinigung und der Vereinbarkeit der nach Auffassung der Bundesrepublik gegebenen einheitlichen Staatsangehörigkeit mit dem Völkerrecht vgl. BVerfG, Beschl. vom 21.10.1987 - 2 BvR 373.83 -, BVerfGE 77, 137, 153 f.). Dementsprechend hat das Auswärtige Amt auch bestätigt, dass der Anspruch Südkoreas, wonach alle Bürger Nordkoreas automatisch ohne Einbürgerung eigene Staatsangehörige sind, nach dem allgemeinen Völkerrecht anerkannt und im Übrigen auch innerstaatlich wirksam ist (vom 29.6.2004 an den Senat; vom 18.6.2004 an VG Karlsruhe). Davon geht offenkundig auch der UNHCR aus, der Anträge nordkoreanischer Flüchtlinge auf Aufnahme in Südkorea mit Blick auf deren südkoreanische Staatsangehörigkeit unterstützt (Gutachten vom 27.3.2001). 16 bb) Nordkoreaner, die im Fluchtzeitpunkt nicht Funktionäre der nordkoreanischen Arbeiterpartei waren und bei denen es sich auch nicht um übergelaufene Angehörige des Militärs handelt, sind in Südkorea hinreichend sicher vor Verfolgung. 17 Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der südkoreanische Staat selbst keine Verfolgungsmaßnahmen ergreift. Nordkoreanischen Staatsangehörigen droht auch keine mittelbare Verfolgung dadurch, dass sie gegen ihren Willen direkt oder über ein Drittland wie etwa China nach Nordkorea verbracht werden; dem Auswärtigen Amt ist kein solcher Fall bekannt (Auskunft vom 31.1.1997 an VG Stuttgart). Was die Gefährdung der in Südkorea lebenden Nordkoreaner durch die nordkoreanischen Sicherheitsdienste angeht, trifft Südkorea in Abhängigkeit von Stellung und Rang derselben in der nordkoreanischen Hierarchie vorsorglich Maßnahmen, um die Identität geheim zu halten oder zu verschleiern (Auswärtiges Amt vom 31.1.1997 an VG Stuttgart); das Auswärtige Amt bejaht insoweit eine Gefährdung von Funktionären der nordkoreanischen Arbeiterpartei und von übergelaufenen Soldaten oder Offizieren (Auskunft vom 29.6.2004 an den Senat). Hinsichtlich der übrigen nordkoreanischen Staatsangehörigen liegen dem Auswärtigen Amt jedoch keine Erkenntnisse über eine Gefährdung durch nordkoreanische Sicherheitsdienste vor (Auskunft vom 29.6.2004 an den Senat; vom 31.1.1997 an VG Stuttgart). Diese Einschätzung einer regelmäßig vorhandenen Verfolgungssicherheit wird im Übrigen auch dadurch nachdrücklich bestätigt, dass der Anstrom nordkoreanischer Flüchtlinge nach Südkorea in der jüngeren Vergangenheit ständig angeschwollen ist (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4.4.2003, Neue Züricher Zeitung vom 29.7.2004). 18 cc) Südkorea ist unter zumutbaren Bedingungen zur Aufnahme nordkoreanischer Staatsangehöriger bereit. 19 Das Verfahren zur Aufnahme von Nordkoreanern nach Südkorea gestaltet sich wie folgt: Jeder Nordkoreaner, der über ein Drittland nach Südkorea einreisen möchte, benötigt die vorherige Einwilligung der südkoreanischen Behörden. Das Prüfungsverfahren wird über die südkoreanische Auslandsvertretung durchgeführt, bei denen sich jeder einreisewillige Nordkoreaner zu melden hat. Geprüft wird zunächst, ob der Einreisewillige Koreaner im Sinne des südkoreanischen Staatsangehörigkeitsrechts ist. Im Vordergrund steht hierbei, ethnische Koreaner mit chinesischer Staatsangehörigkeit auszuschließen. Ferner wird geprüft, ob die Einreise nach Südkorea freiwillig ist, um zu verhindern, dass Nordkorea die Einreise propagandistisch als Verschleppung oder Entführung verwertet. Schließlich wird untersucht, ob der Einreisewillige unbescholten und kein Agent des Nordens ist. Damit soll eine Infiltration des Landes durch nordkoreanische Spione unter dem Deckmantel von Überläufern oder Flüchtlingen vorgebeugt werden (Auswärtiges Amts vom 29.6.2004 an den Senat; vom 31.1.1997 an VG Stuttgart; vom 18.6.2004 an VG Karlsruhe). Die Botschaft der Republik Korea in Berlin hat mit Schreiben vom 6.8.2004 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe als weiteren Ablehnungsgrund mitgeteilt, dass der Nordkoreaner sich in einem dritten Land auf längere Zeit aufgehalten und seinen Lebensmittelpunkt dort errichtet hat. 20 Danach ist Südkorea grundsätzlich bereit, Nordkoreaner als eigene Staatsangehörige aufzunehmen. Das Schreiben der Botschaft der Republik Korea vom 6.8.2004 stellt diese Bereitschaft nicht in Frage. Der Ablehnungsgrund der „Errichtung des Lebensmittelpunkts“ nach Ziffer 2 dieses Schreibens trifft auf abgelehnte Asylbewerber nicht zu, weil deren dauerhafte Aufnahme von vornherein unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Abschlusses des Asylverfahrens stand. Dies ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar aus dem Schreiben der Botschaft selbst. Der Personenkreis der nordkoreanischen Asylbewerber wird unter dessen Ziffer 3 gesondert behandelt. Dort ist nicht von einer Aufnahmeverweigerung die Rede, sondern es wird lediglich angemerkt, dass der durch einen Asylantrag geäußerte Wunsch eines nordkoreanischen Flüchtlings, in einem dritten Land zu bleiben, von diesem respektiert werden müsse. Dieser Appell zeigt, dass die Aufnahme in Südkorea insoweit gerade nicht verweigert wird. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für eine restriktive oder sonstwie belastende Handhabung des Aufnahmeverfahrens durch die zuständigen südkoreanischen Behörden. Der UNHCR teilt mit, dass ihm bislang kein Fall bekannt sei, in dem die Aufnahme verweigert wurde (Auskunft vom 27.3.2001). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der UNHCR Aufnahmeanträge von Nordkoreanern unterstützt, falls sich der Bewerber scheuen sollte, sich direkt an die Botschaft Südkoreas zu wenden oder diese aus „politischer Befindlichkeit“ heraus den Antrag nicht bearbeiten sollte; der UNHCR bietet außerdem juristische oder administrative Unterstützung für die Abreise einschließlich der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente (Auskunft vom 27.1.2001). Schließlich kann nach dem oben Gesagten auch verlangt werden, dass die Nordkoreaner im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ihre Bereitschaft zur freiwilligen Einreise nach Südkorea zu erkennen geben (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. vom 3.11.1992, a.a.O.). 21 dd) Nordkoreaner finden in Südkorea auch keine existenzgefährdenden Lebensbedingungen vor, erst recht nicht solche, die so in Nordkorea nicht bestanden hätten. Im Gegenteil werden die Nordkoreaner nach ihrer Einreise intensiv gefördert, um ihnen die Eingliederung in die südkoreanische Gesellschaft zu erleichtern. Sie werden in einem zwei Monate dauernden Schnellkurs auf das Leben in Südkorea vorbereitet, etwa indem ihnen der Umgang mit Geld beigebracht wird (Welt am Sonntag vom 29.6.2004, Berliner Zeitung vom 6.8.2004). Nach Ablauf der zweimonatigen „Lagerausbildung“ werden ihnen für das „Leben in Freiheit“ Helfer zugeteilt, die sie in den nächsten fünf Jahren beraten sollen; jeder Helfer kümmert sich um sieben Flüchtlinge (Welt am Sonntag vom 26.9.2004). Sie erhalten zudem nach der Entlassung aus dem „Ausbildungslager“ einen größeren Geldbetrag als Starthilfe - nach Pressemitteilungen jeder Erwachsene 23.000 Dollar sowie 375 Dollar Unterstützung pro Monat - und eine Wohnung (Welt am Sonntag vom 26.9.2004 und Berliner Zeitung vom 6.8.2004). Dass Südkorea ein geeigneter Zufluchtsstaat für Nordkoreaner ist, zeigt im Übrigen schon die wachsende Zahl von Nordkoreanern, die versuchen, Südkorea zu erreichen. 22 Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, weil es ihm möglich und zumutbar ist, das Schutzangebot Südkoreas als dem Land seiner eigenen Staatsangehörigkeit anzunehmen. Insbesondere bestehen auch keine Zweifel an seiner Verfolgungssicherheit, weil nach seinem Vorbringen nicht angenommen werden kann, dass in seiner Person eines der vom Auswärtigen Amt (Auskunft an den Senat vom 29.6.2004) genannten Gefährdungsmerkmale vorliegt. 23 2. Angesichts dieses zumutbaren „Schutzangebots“ von Südkorea als dem Land seiner Staatsangehörigkeit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schutz vor einer Abschiebung nach Nordkorea gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (zur Subsidiarität des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG a.F. gegenüber anderweitigen zumutbaren Möglichkeiten zur Abwendung von Gefährdungen vgl. BVerwG, Urt. vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341, 345 f.). 24 3. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die fehlende Bestimmung des Zielstaates macht sie nicht rechtswidrig. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes war die Staatsangehörigkeit des Klägers noch ungeklärt, weil er über keine Ausweispapiere verfügte und seine Unkenntnis der nordkoreanischen Verhältnisse Anlass zu Zweifeln an der behaupteten Herkunft gab; wegen dieser Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Klägers war das Bundesamt auch nicht gehalten zu prüfen, ob Südkorea als Abschiebezielstaat in Betracht kam (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.7.2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343, 346 f.). Die Benennung des „Herkunftsstaates“ als Ziel einer Abschiebung des Klägers hat ohnehin keinen Regelungscharakter (vgl. BVerwG, a.a.O.). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). 26 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Gründe 8 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG im Hinblick auf die Volksrepublik Korea (Nordkorea). 9 Anders als das Verwaltungsgericht stützt der Senat seine Entscheidung allerdings nicht auf die Erwägung, dass der Kläger seine Herkunft aus Nordkorea nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die vom Senat eingeholten Erkenntnisse bestätigen vielmehr eher dessen Angabe. Zwar heißt es in der sachverständigen Äußerung von Prof. Dr. van Ess - Institut für Ostasienkunde der Ludwig-Maximilians-Universität München - vom 12.5.2004, das Gespräch mit dem Kläger habe im Hinblick auf seinen Dialekt, seine chinesischen Sprachkenntnisse, seine Unkenntnis der nordkoreanischen Verhältnisse und seiner Fluchtbeschreibung gezeigt, dass er „höchstwahrscheinlich“ nicht aus Nordkorea stamme, sondern ethnischer Koreaner aus der Volksrepublik China sei. Das Auswärtige Amt teilt hingegen mit, dass die vorgelegte nordkoreanische Geburtsurkunde echt sei und solche Urkunden die Herkunft der in ihr bezeichneten Person aus Nordkorea auch zuverlässig belegten. Denn Chinesen hätten keine Möglichkeit, sich von den zuständigen nordkoreanischen Behörden eine Geburtsurkunde zur Vortäuschung einer nordkoreanischen Abstammung zu verschaffen. Es gebe auch keine Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang Chinesen sich von in China lebenden oder dorthin geflohenen nordkoreanischen Staatsangehörigen deren echte nordkoreanische Geburtsurkunde beschafften (Auswärtiges Amt vom 16.7.2004 und vom 11.3.2005). Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn das Klagebegehren bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn zugunsten des Klägers dessen nordkoreanische Staatsangehörigkeit unterstellt wird. 10 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG oder auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 11 a) Voraussetzung des Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG ist die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden. Daran fehlt es, wenn es für den Asylsuchenden zumutbare Möglichkeiten gibt, die Gefahr politischer Verfolgung abzuwenden (Subsidiarität des Asylrechts). Bezogen auf den Verfolgerstaat ist der Asylsuchende etwa darauf verwiesen, in solche Landesteile auszuweichen, in denen er vor Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, dass er dort in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geriete, die in der Heimatregion so nicht bestünde; ein Recht auf Asyl steht ihm auch dann nicht zu, wenn er der Verfolgungsgefahr durch die Freiwilligkeit seiner Rückkehr begegnen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - , BVerfGE 80, 315, 342 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154 f.). Besitzt ein Asylbewerber neben der Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaates die Staatsangehörigkeit weiterer Länder, gilt dieser Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts hinsichtlich jedes dieser Länder (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 335 f.). Mehrstaatige Asylbewerber haben daher keinen Anspruch auf Asylanerkennung, wenn sie in einem Land ihrer Staatsangehörigkeit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, dieses Land sie unter zumutbaren Bedingungen aufnimmt und sie dort nach ihrer Einreise nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten, die im Verfolgerstaat so nicht bestünde. 12 Gleiches gilt für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, das nach seinem Wortlaut die Genfer Flüchtlingskonvention umsetzt. Denn gemäß Art. 1 A Nr. 2 Satz 3 GK fehlt es an der Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund zu haben (vgl. hierzu Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, herausgegeben vom UNHCR, Neuauflage Dezember 2003, S. 28; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.8.1996, a.a.O.; zur Übereinstimmung des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 1 A Nr. 2 GK mit § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296). 13 b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG, ohne dass abschließend geklärt werden müsste, ob er tatsächlich - wie von ihm angegeben - unmittelbar von Peking nach Frankfurt geflogen oder in Wirklichkeit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist. Der Kläger ist auch kein Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK, so dass er sich nicht auf das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann. Denn er kann in der Republik Korea (Südkorea) als weiterem Land seiner Staatsangehörigkeit auf zumutbare Weise Schutz vor Verfolgung durch Nordkorea finden. 14 aa) Alle Nordkoreaner besitzen zugleich die Staatsangehörigkeit Südkoreas. 15 Nach Art. 3 der südkoreanischen Verfassung umfasst das Staatsgebiet Südkoreas auch das Territorium Nordkoreas. An diese territoriale Definition knüpft das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an. Danach besitzen alle Bürger Nordkoreas automatisch ohne Einbürgerung (auch) die Staatsangehörigkeit Südkoreas (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31.1.1997 an das Verwaltungsgericht Stuttgart; Botschaft der Republik Korea vom 6.8.2004 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2004 an den Senat). Dieser Anspruch Südkoreas ist auch völkerrechtlich anerkannt (vgl. zur Anknüpfung des Asylrechts an das Völkerrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht BVerfG, Beschl. vom 10.7.1989, a.a.O.). Nach dem allgemeinen Völkerrecht darf jeder Staat seine Staatsangehörigkeit nur an solche Personen verleihen, die zu ihm in einer „näheren tatsächlichen Beziehung“ stehen; in der Staatenpraxis ist als eine solche Beziehung unter anderem die Abstammung von einem Staatsangehörigen oder die Geburt auf dem Staatsgebiet anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 28.5.1952 - 1 BvR 213.51 -, BVerfGE 1, 322, 328 f.; Kammerbeschl. vom 20.8.1998 - 2 BvR 10.98 -, DVBl. 1998, S. 1180). Für die Verleihung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit an die Angehörigen von Nordkorea liegen diese Voraussetzungen vor, nämlich die gemeinsame koreanische Abstammung und die Geburt im einheitlichen Staatsgebiet. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei Nord- und Südkorea völkerrechtlich um zwei verschiedene Staaten handelt, die beide Mitglieder der Vereinten Nationen sind (Auswärtiges Amt vom 29.6.2004 an den Senat; UNHCR vom 31.7.1996). Damit wird im Interesse friedlicher Koexistenz die Konsequenz daraus gezogen, dass gegenwärtig keine die gesamte koreanische Halbinsel umfassende Staatsgewalt besteht (vgl. Auswärtiges Amt vom 29.6.2004 an den Senat). Der auf eine Wiedervereinigung beider koreanischer Staaten zielende Anspruch Südkoreas wird dadurch jedoch nicht hinfällig, zumal es dem koreanischen Volk bislang versagt geblieben ist, in freier Selbstbestimmung über seine politische Form zu entscheiden (zur vergleichbaren Lage der beiden deutschen Staaten vor der Wiedervereinigung und der Vereinbarkeit der nach Auffassung der Bundesrepublik gegebenen einheitlichen Staatsangehörigkeit mit dem Völkerrecht vgl. BVerfG, Beschl. vom 21.10.1987 - 2 BvR 373.83 -, BVerfGE 77, 137, 153 f.). Dementsprechend hat das Auswärtige Amt auch bestätigt, dass der Anspruch Südkoreas, wonach alle Bürger Nordkoreas automatisch ohne Einbürgerung eigene Staatsangehörige sind, nach dem allgemeinen Völkerrecht anerkannt und im Übrigen auch innerstaatlich wirksam ist (vom 29.6.2004 an den Senat; vom 18.6.2004 an VG Karlsruhe). Davon geht offenkundig auch der UNHCR aus, der Anträge nordkoreanischer Flüchtlinge auf Aufnahme in Südkorea mit Blick auf deren südkoreanische Staatsangehörigkeit unterstützt (Gutachten vom 27.3.2001). 16 bb) Nordkoreaner, die im Fluchtzeitpunkt nicht Funktionäre der nordkoreanischen Arbeiterpartei waren und bei denen es sich auch nicht um übergelaufene Angehörige des Militärs handelt, sind in Südkorea hinreichend sicher vor Verfolgung. 17 Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der südkoreanische Staat selbst keine Verfolgungsmaßnahmen ergreift. Nordkoreanischen Staatsangehörigen droht auch keine mittelbare Verfolgung dadurch, dass sie gegen ihren Willen direkt oder über ein Drittland wie etwa China nach Nordkorea verbracht werden; dem Auswärtigen Amt ist kein solcher Fall bekannt (Auskunft vom 31.1.1997 an VG Stuttgart). Was die Gefährdung der in Südkorea lebenden Nordkoreaner durch die nordkoreanischen Sicherheitsdienste angeht, trifft Südkorea in Abhängigkeit von Stellung und Rang derselben in der nordkoreanischen Hierarchie vorsorglich Maßnahmen, um die Identität geheim zu halten oder zu verschleiern (Auswärtiges Amt vom 31.1.1997 an VG Stuttgart); das Auswärtige Amt bejaht insoweit eine Gefährdung von Funktionären der nordkoreanischen Arbeiterpartei und von übergelaufenen Soldaten oder Offizieren (Auskunft vom 29.6.2004 an den Senat). Hinsichtlich der übrigen nordkoreanischen Staatsangehörigen liegen dem Auswärtigen Amt jedoch keine Erkenntnisse über eine Gefährdung durch nordkoreanische Sicherheitsdienste vor (Auskunft vom 29.6.2004 an den Senat; vom 31.1.1997 an VG Stuttgart). Diese Einschätzung einer regelmäßig vorhandenen Verfolgungssicherheit wird im Übrigen auch dadurch nachdrücklich bestätigt, dass der Anstrom nordkoreanischer Flüchtlinge nach Südkorea in der jüngeren Vergangenheit ständig angeschwollen ist (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4.4.2003, Neue Züricher Zeitung vom 29.7.2004). 18 cc) Südkorea ist unter zumutbaren Bedingungen zur Aufnahme nordkoreanischer Staatsangehöriger bereit. 19 Das Verfahren zur Aufnahme von Nordkoreanern nach Südkorea gestaltet sich wie folgt: Jeder Nordkoreaner, der über ein Drittland nach Südkorea einreisen möchte, benötigt die vorherige Einwilligung der südkoreanischen Behörden. Das Prüfungsverfahren wird über die südkoreanische Auslandsvertretung durchgeführt, bei denen sich jeder einreisewillige Nordkoreaner zu melden hat. Geprüft wird zunächst, ob der Einreisewillige Koreaner im Sinne des südkoreanischen Staatsangehörigkeitsrechts ist. Im Vordergrund steht hierbei, ethnische Koreaner mit chinesischer Staatsangehörigkeit auszuschließen. Ferner wird geprüft, ob die Einreise nach Südkorea freiwillig ist, um zu verhindern, dass Nordkorea die Einreise propagandistisch als Verschleppung oder Entführung verwertet. Schließlich wird untersucht, ob der Einreisewillige unbescholten und kein Agent des Nordens ist. Damit soll eine Infiltration des Landes durch nordkoreanische Spione unter dem Deckmantel von Überläufern oder Flüchtlingen vorgebeugt werden (Auswärtiges Amts vom 29.6.2004 an den Senat; vom 31.1.1997 an VG Stuttgart; vom 18.6.2004 an VG Karlsruhe). Die Botschaft der Republik Korea in Berlin hat mit Schreiben vom 6.8.2004 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe als weiteren Ablehnungsgrund mitgeteilt, dass der Nordkoreaner sich in einem dritten Land auf längere Zeit aufgehalten und seinen Lebensmittelpunkt dort errichtet hat. 20 Danach ist Südkorea grundsätzlich bereit, Nordkoreaner als eigene Staatsangehörige aufzunehmen. Das Schreiben der Botschaft der Republik Korea vom 6.8.2004 stellt diese Bereitschaft nicht in Frage. Der Ablehnungsgrund der „Errichtung des Lebensmittelpunkts“ nach Ziffer 2 dieses Schreibens trifft auf abgelehnte Asylbewerber nicht zu, weil deren dauerhafte Aufnahme von vornherein unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Abschlusses des Asylverfahrens stand. Dies ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar aus dem Schreiben der Botschaft selbst. Der Personenkreis der nordkoreanischen Asylbewerber wird unter dessen Ziffer 3 gesondert behandelt. Dort ist nicht von einer Aufnahmeverweigerung die Rede, sondern es wird lediglich angemerkt, dass der durch einen Asylantrag geäußerte Wunsch eines nordkoreanischen Flüchtlings, in einem dritten Land zu bleiben, von diesem respektiert werden müsse. Dieser Appell zeigt, dass die Aufnahme in Südkorea insoweit gerade nicht verweigert wird. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für eine restriktive oder sonstwie belastende Handhabung des Aufnahmeverfahrens durch die zuständigen südkoreanischen Behörden. Der UNHCR teilt mit, dass ihm bislang kein Fall bekannt sei, in dem die Aufnahme verweigert wurde (Auskunft vom 27.3.2001). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der UNHCR Aufnahmeanträge von Nordkoreanern unterstützt, falls sich der Bewerber scheuen sollte, sich direkt an die Botschaft Südkoreas zu wenden oder diese aus „politischer Befindlichkeit“ heraus den Antrag nicht bearbeiten sollte; der UNHCR bietet außerdem juristische oder administrative Unterstützung für die Abreise einschließlich der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente (Auskunft vom 27.1.2001). Schließlich kann nach dem oben Gesagten auch verlangt werden, dass die Nordkoreaner im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ihre Bereitschaft zur freiwilligen Einreise nach Südkorea zu erkennen geben (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. vom 3.11.1992, a.a.O.). 21 dd) Nordkoreaner finden in Südkorea auch keine existenzgefährdenden Lebensbedingungen vor, erst recht nicht solche, die so in Nordkorea nicht bestanden hätten. Im Gegenteil werden die Nordkoreaner nach ihrer Einreise intensiv gefördert, um ihnen die Eingliederung in die südkoreanische Gesellschaft zu erleichtern. Sie werden in einem zwei Monate dauernden Schnellkurs auf das Leben in Südkorea vorbereitet, etwa indem ihnen der Umgang mit Geld beigebracht wird (Welt am Sonntag vom 29.6.2004, Berliner Zeitung vom 6.8.2004). Nach Ablauf der zweimonatigen „Lagerausbildung“ werden ihnen für das „Leben in Freiheit“ Helfer zugeteilt, die sie in den nächsten fünf Jahren beraten sollen; jeder Helfer kümmert sich um sieben Flüchtlinge (Welt am Sonntag vom 26.9.2004). Sie erhalten zudem nach der Entlassung aus dem „Ausbildungslager“ einen größeren Geldbetrag als Starthilfe - nach Pressemitteilungen jeder Erwachsene 23.000 Dollar sowie 375 Dollar Unterstützung pro Monat - und eine Wohnung (Welt am Sonntag vom 26.9.2004 und Berliner Zeitung vom 6.8.2004). Dass Südkorea ein geeigneter Zufluchtsstaat für Nordkoreaner ist, zeigt im Übrigen schon die wachsende Zahl von Nordkoreanern, die versuchen, Südkorea zu erreichen. 22 Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, weil es ihm möglich und zumutbar ist, das Schutzangebot Südkoreas als dem Land seiner eigenen Staatsangehörigkeit anzunehmen. Insbesondere bestehen auch keine Zweifel an seiner Verfolgungssicherheit, weil nach seinem Vorbringen nicht angenommen werden kann, dass in seiner Person eines der vom Auswärtigen Amt (Auskunft an den Senat vom 29.6.2004) genannten Gefährdungsmerkmale vorliegt. 23 2. Angesichts dieses zumutbaren „Schutzangebots“ von Südkorea als dem Land seiner Staatsangehörigkeit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schutz vor einer Abschiebung nach Nordkorea gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (zur Subsidiarität des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG a.F. gegenüber anderweitigen zumutbaren Möglichkeiten zur Abwendung von Gefährdungen vgl. BVerwG, Urt. vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341, 345 f.). 24 3. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die fehlende Bestimmung des Zielstaates macht sie nicht rechtswidrig. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes war die Staatsangehörigkeit des Klägers noch ungeklärt, weil er über keine Ausweispapiere verfügte und seine Unkenntnis der nordkoreanischen Verhältnisse Anlass zu Zweifeln an der behaupteten Herkunft gab; wegen dieser Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Klägers war das Bundesamt auch nicht gehalten zu prüfen, ob Südkorea als Abschiebezielstaat in Betracht kam (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.7.2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343, 346 f.). Die Benennung des „Herkunftsstaates“ als Ziel einer Abschiebung des Klägers hat ohnehin keinen Regelungscharakter (vgl. BVerwG, a.a.O.). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). 26 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sonstige Literatur 27 Rechtsmittelbelehrung 28 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 29 Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. 30 Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 31 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 32 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.