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Beschluss

A 9 K 3079/19

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Hauptsacheklage (A 9 K 3078/19) gegen die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin (vom 10.07.2019 unter Ziff. 5) enthaltene Androhung ihrer Abschiebung nach Südkorea (Republik Korea) ist gemäß §§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 75 S. 1, 36 Abs. 4 S. 1 AsylG zulässig. 2 1. Die Antragsteller haben nach der am 17.07.2019 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheids, mit dem ihr Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, diesen Bescheid rechtzeitig innerhalb der insoweit geltenden einwöchigen Klagefrist mit ihrer am 21.07.2019 erhobenen Klage angefochten und auch den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb der insoweit geltenden ebenfalls einwöchigen Antragsfrist am 21.07.2019 gestellt (§§ 74 Abs. 1, 2.HS, 36 Abs. 3 S. 1 AsylG). 3 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung des Antrags ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa nachträglich deshalb entfallen, weil die Antragsgegnerin mit ihrem im Schreiben vom 31.07.2019 die den Klägern für eine freiwillige Ausreise gesetzte Frist (im angefochtenen Bescheid unter Ziff.5 Satz 1) dahin geändert hat, dass diese nunmehr nicht schon ab Bekanntgabe des Bescheids, sondern erst ab Bekanntgabe einer Ablehnung des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht zu laufen beginnt. Denn dadurch ändert sich nichts daran, dass die Antragsteller auch danach verpflichtet bleiben, unter Umständen schon vor endgültiger rechtskräftiger Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im gerichtlichen Hauptsacheverfahren ausreisen zu müssen, so dass sie ein berechtigtes Interesse haben, sich dagegen mit dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu wenden, mit dem sie ihren vorläufigen Aufenthalt bis zu dieser endgültigen Klärung gerade sicherstellen lassen möchten. II. 4 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 5 Es bestehen keine „ernstlichen Zweifel“ (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Vielmehr erweist sich der Bescheid (Ablehnung des Antrags auf Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung [§ 3 AsylG] bzw. des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes [§ 4 AsylG] als offensichtlich unbegründet und Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Ausreisefristsetzung, Abschiebungsandrohung und Befristung des gesetzlichen Aufenthalts- und Einreiseverbots auf 30 Monate ab einer Abschiebung [§ 11 Abs. 1 AufenthG]) als offensichtlich rechtmäßig. 6 Das lässt sich schon jetzt allein aufgrund der Aktenlage, also ohne Anhörung der Antragsteller in einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren, im lediglich summarischen Verfahren und allein durch den Einzelrichter feststellen, so dass es gerechtfertigt ist, durch Ablehnung des Antrags eine Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung genannten Abschiebezielstaat Südkorea (Republik Korea) zu ermöglichen und damit in der Regel kaum rückgängig zu machende vollendete Tatsachen zu Lasten der antragstellenden Asylsuchenden zu schaffen. 7 1. Die unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids erfolgte Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigte ist schon gar nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens, da sich die Klage darauf ausdrücklich nicht erstreckt. (Ganz abgesehen davon stünde einer Asylanerkennung hier nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a GG wegen der Einreise der Antragsteller auf dem Landweg ins Bundesgebiet ganz offensichtlich die Drittstaatenregelung [§ 26a Abs.1 S. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG] entgegen. Denn die Antragsteller haben angegeben, über einen nicht näher genannten Staat mit dem Zug auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein, so dass sie zwangsläufig vor ihrer Einreise nach Deutschland einen der Anrainerstaaten Deutschlands durchquert haben müssen, welche alle entweder schon als Mitgliedstaaten der EU kraft unmittelbaren Verfassungsrechts oder aber kraft einfachen Gesetzesrechts als sichere Drittstaaten gelten). 8 2. Die Antragsteller haben gegenüber der Antragsgegnerin offensichtlich auch keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Flüchtlingsanerkennung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 AsylG). 9 Insofern kann dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Annahme überhaupt zutrifft, bei den Antragstellern handle es sich gar nicht um aus Korea geflohene nordkoreanische, sondern um südkoreanische Staatsangehörige, die sich – insoweit aber völlig unglaubhaft – darauf beriefen, nordkoreanische Staatsangehörige zu sein, weil sie insoweit eine „viel bessere Aussicht auf ein erfolgreiches Asylverfahren“ hätten (Bescheid, S. 15 = BAS 189). 10 Denn ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung steht den Antragstellern in jedem Fall offensichtlich und eindeutig selbst dann unter keinem Aspekt zu, wenn man zu ihren Gunsten als wahr unterstellt, dass sie – wie im Rahmen ihrer ausführlichen Anhörung von ihnen allen durchweg und unter Angabe zahlreicher Details angegeben - aus Nordkorea stammen und nordkoreanische Staatsangehörige sind, die aus Nordkorea nach China geflohen sind, sich dort jahrelang illegal aufgehalten haben und dann schließlich von China nach Deutschland gekommen sind. 11 Nach § 3 Abs. 1 Nr.2a AsylG ist ein Ausländer nämlich (unter anderem nur) dann Flüchtling im Sinne der GFK (Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953, II, S. 559, 560), wenn er sich außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, „dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“ und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. 12 Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich nach der Legaldefinition des Art. 1 A Abs. 2 S. 2 der GFK der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf „jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat“. Diese Definition ist hier wegen der Bezugnahme des § 3 Abs. 1 AsylG auf die GFK bei der Auslegung und Anwendung des § 3 AsylG ergänzend heranzuziehen. 13 Damit sind nach der GFK Personen, die zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, von der Anerkennung als Flüchtling wegen Nichterfüllung des Flüchtlingsbegriffs ausgeschlossen, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten (in zumutbarer Weise) in Anspruch nehmen können. 14 Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art.16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und – sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 – 1 B 42/06 –, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 – 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 – 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 – 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 – A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 – A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 – A 8 S 858/05 – und U. v. 03.06.2005 – A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 – A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 – B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 – A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 – A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 – A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 – 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 – 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power , in: The Diplomat, „Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?“, v. 17.06.2015). 15 Vor diesem Hintergrund ist es aus Nordkorea geflohenen nordkoreanischen Staatsangehörigen, auch wenn sie – wie im vorliegenden Fall ihren Angaben zufolge die Antragsteller – in einem anderen Land ein Asylverfahren betrieben haben, grundsätzlich zumutbar, ein Aufnahmeverfahren in Südkorea zu betreiben und insoweit bei der Beschaffung eines südkoreanischen Passes mitzuwirken, da dies nicht aussichtslos ist (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 27.09.2019 – 11 S 1026/19 -, juris = AuAS 2019, 257). 16 Eine aktuelle Recherche zeigt zudem, dass sich an den dieser schon mehr als zehn Jahre alten Rechtsprechung zugrundeliegenden tatsächlichen Umständen offensichtlich und eindeutig auch zwischenzeitlich nichts zum Schlechteren für die Antragsteller geändert hat. 17 Nach wie vor besitzen Nordkoreaner automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit (vgl. AA, Auskunft an BAMF, v. 09.02.2010). Nach wie vor werden nordkoreanische Flüchtling in Südkorea als Landsleute aufgenommen und angesiedelt, so dass mittlerweile ca. 30.000 registrierte Nordkoreaner in Südkorea leben (vgl. US DOS, Human Rights Report South Korea 2016, v. 03.03.2017 – unter ecoi.net Dokumenten Nr. 1394611). Schwierigkeiten bei der Integration ergeben sich allenfalls aus Vorurteilen und gewissen Diskriminierungen, die aber offenbar keinen Einfluss auf die stetig gestiegene Zahl nach Südkorea geflohener Nordkoreaner haben (ausführlich und auch mit zahlreichen Quellen und Statistiken zur Situation von nordkoreanischen Flüchtlingen weltweit in verschiedenen anderen Staaten, aber auch in Südkorea Speidel , „Die übersehenen Flüchtlinge - Entkommen aus dem isoliertesten Staat der Welt“, Veröffentlichung des Nürnberger Menschenrechtszentrums v. 220.06.2016 im internet über google; vgl. dazu auch Wikipedia , Stichwort: „Nordkoreanische Flüchtlinge in Südkorea“, Stand 20.05.2019; vgl. ferner Wikipedia, Stichwort „North Korean Defectors“, Stand30.12.2019; umfassend zur Situation von Nordkoreanern in Südkorea Lankov , „Bitter Taste of Paradise: North Korean Refugees in South Korea“, in: Journal of East Asian Studies, Vol. 6, No. 1 (Jan.- April 2006), S. 105 -137, abstract dazu über google im internet; siehe auch Kang , „Human Rights and Refugee Status of the North Korean Diaspora“, in: North Korean Review, vol. 9, No. 2 (Fall 2013), S. 4 – 17, abstract dazu über google im internet). Die Europäische Union fordert vor diesem Hintergrund auch von China, Flüchtlinge aus Nordkorea nicht nach Nordkorea abzuschieben, sondern ihnen die sichere Weiterreise nach Südkorea zu gewähren (vgl. Ziff.6 der Entschließung des EU-Parlaments [2012/2655CRSP)] v. 24.05.2012). Jährlich kommen noch immer mehr als 1000 neue geflohene Nordkoreaner nach Südkorea, wo sie zwar mit Umstellungs- und Anpassungsschwierigkeiten zu kämpfen haben, ihre rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Status aber gesichert ist (vgl. dazu Lill , „Wo Nordkoreaner Angst vor Nordkoreanern haben“, in: Handelsblatt v. 18.02.2018 – online über google; dazu auch Nichelmann , „Feinde oder Brüder? – Nordkoreanische Flüchtlinge in Südkorea“, Deutschlandradio – online, v. 07.01.2016 und Koelbl , „Der lange Weg in die Freiheit“, in: Der Spiegel 42/2013 v. 14.10.2013 – im internet über google). 18 Sofern die Antragsteller im Rahmen ihrer Anhörung durch die Antragsgegnerin vorgebracht haben, als nordkoreanische Flüchtlinge seien sie in Südkorea nicht vor nordkoreanischen Spionen sicher, die sie nach Nordkorea entführen würden, wo man sie dann hinrichte (vgl. Protokoll der Anhörung des Antragstellers zu Ziff.1, S. 9 – BAS 98 und Anhörung der Antragstellerin zu Ziff.2, S. 6 – BAS 105), ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Allen vorliegenden aktuellen Auskünften und Erkenntnisquellen zufolge existiert nämlich eine solche Gefahr in Südkorea für bloße Republikflüchtlinge aus Nordkorea wie die Antragsteller offensichtlich nicht. 19 Das wurde seinerzeit schon so von der Rechtsprechung entschieden (Die oben zitierte australische Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 [dort Rn. 68] etwa erwähnt nur einen Fall einer wahrscheinlichen Ermordung eines Nordkoreaners in Südkorea durch den nordkoreanischen Geheimdienst aus dem Jahr 1997, welcher durch seine ausführlichen Berichte im Exil über die Situation im Norden und seine Verbindungen zu Führungsebenen die Aufmerksamkeit und den Unwillen der nordkoreanischen Diktatur auf sich gezogen hatte, und verneinte vor diesem Hintergrund im konkret entschiedenen Fall eine reale Chance von nordkoreanischen Übergriffen für einfache Flüchtlinge wie den Antragsteller im entschiedenen Fall; die weitere oben genannte australische Asylentscheidung aus dem Jahr 2007 erwähnt zwar unter Hinweis auf einen Bericht des US Committee „Refugees World Survey 2004, South Korea“ vom Mai 2014, wonach nordkoreanische Spione in Südkorea aktiv sind, verneinte aber ebenfalls im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Entführungen oder Nachstellungen für den konkreten Antragsteller; der VGH Bad.Württ, U. v. 07.02.2008 – A 8 S 136/05 -, juris, Rn. 20 – 21 hat ebenfalls für einfache Flüchtlinge eine solche Gefahr unter Hinweis auf die vorliegenden Erkenntnisquellen und den Umstand einer ständig gestiegenen Zahl von nach Südkorea fliehenden Nordkoreanern, also letzten Endes auf die Selbsteinschätzung einer solchen Gefahr durch diese, ausdrücklich verneint). 20 Diese Einschätzung ist ausweislich aller vorliegenden aktuellen Quellen ganz offensichtlich auch heute noch berechtigt: 21 Der nordkoreanische Geheimdienst ist zwar durchaus mit einer großen Zahl von Spionen auch in Südkorea aktiv und Nordkorea hat in den letzten Jahrzehnten auch eine ganze Reihe von Entführungen japanischer Staatsangehöriger bzw. willkürlich unter den Fischern an der südkoreanischen Küste herausgegriffener Südkoreaner verübt und entführt mit durch seine Agenten aus dem mit Nordkorea verbündeten China, das auch Flüchtlinge aus Nordkorea ausliefert, selbst immer wieder auch dort lebende oder im Rahmen von Zwangsarbeiterverträgen aktive Nordkoreaner nach Nordkorea. Entführungsfälle gegenüber nordkoreanischen Flüchtlingen aus Südkorea oder Nachstellungen durch Spione sind aber allenfalls gegenüber dorthin desertierten nordkoreanischen Militärangehörigen oder Angehörigen der nordkoreanischen Einheitspartei bekannt geworden. Gegenüber einfachen Flüchtlingen hingegen gibt es ganz offensichtlich diese Gefahr nicht, denn selbst in den oben genannten sehr ausführlichen Erkenntnismitteln zur Situation der Nordkoreaner in Südkorea wird eine solche Gefahr nicht einmal auch nur am Rande erwähnt, was im Falle einer auch nur ansatzweisen ernstlichen Gefahrensituation dieser Art zu erwarten wäre, da im Übrigen in diesen Berichten ausführlich auch alle vom Gewicht her weit unter einer Entführungsgefahr rangierenden anderen Nachteile sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und emotionaler Art dargestellt werden, mit denen nordkoreanische Flüchtlinge in Südkorea zu kämpfen haben (vgl. dazu mit Statistiken und Details Wikipedia , Stichwort: „North Korean Abductions of South Koreans“, Stand v. 25.09.2019, wonach es nur sehr wenige dokumentierte Fälle gibt und diese aus den 70 – 90er Jahren des letzten Jahrhunderts stammen; vgl. hingegen zum Fall eines auch in Südkorea nur mit verheimlichter Identität im Versteck lebenden desertierten nordkoreanischen Militärangehörigen Taddonio , „What It´s Like to Defect From North Korea“, in: FRONTLINE, v. 01.08.2019 im internet über google; zu Aufbau, Struktur und Operationsgebieten des nordkoreanischen Geheimdienstes: The National Interest v. 27.03.2019 –„ Fear Kim´s Spies: The 1 North Korea Threat The World Has Forgotten About“ – im internet über google; eine genaue Analyse der nordkoreanischen Entführungspolitik mit Falldarstellungen und Statistiken liefern Myong-Hun/Forney , „Kidnapping as Foreign Policy: North Korea´s History of State Sponsorede Abductions“, in: Asean Institute for Policy Studies v. 11.04.2018 – im internet über google, wonach die Hochphase der Zahl Entführungen in der Zeit zwischen 1955 – 1977 und eine weitere, den Fallzahlen nach deutlich geringe Phase dann bis 1991 andauerte, während es seit 1991 bis 2019 nur noch zu sehr wenigen, ganz vereinzelten Fällen kam. Die Einzel-Fälle aus den Jahren 2000, 2004 und 2016 betrafen obendrein jeweils nur besonders herausgehobene Fälle, nämlich aktive Fluchthelfer, die im Grenzgebiet auf südkoreanischer oder chinesischer Seite aktiv waren und nach Nordkorea verschleppt wurden. Besonders gefährdet ist insofern nur noch die Grenzregion im Norden Chinas und eventuell noch die Grenzregion Südkoreas im Norden. Zuletzt sind nur noch Fälle der Inhaftierung von freiwillig als Touristen nach Nordkorea eingereisten Ausländern verzeichnet worden, darunter jüngst der US-Amerikaner Warmbier, dessen Fall 2016 für internationales Aufsehen sorgte, weil Nordkorea ihn schließlich mit schweren, in seiner Haft erlittenen Hirnschäden nach Amerika zurück entließ, wo er kurz darauf starb; zu der vor allem in den 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts gegenüber willkürlich herausgegriffenen Japanern im Küstenbereich Japans von nordkoreanischen Agenten-Kommandos ausgeführten Entführungsaktionen vgl. Kaplan , „The shocking way North Korea would kidnap random citizens off the street“, in: New York Post [nyp] v. 18.06.2018, im internet über google; zu den verstärkten und zahlenmäßig erfolgreichen Bemühungen Südkoreas nordkoreanische Spione aufzuspüren und festzunehmen [zwischen 2003 und 2008 insgesamt 14 und zwischen 2008 und 2013 insgesamt 31] siehe Yoo , „ North Korean Spies enter South Korea posing as defectors, says lawmaker“, in: South China Morning Post v. 11.10.2013 – im internet über google; zur Enttarnung und Festnahme eines nordkoreanischen Agenten in Südkorea, der nordkoreanische Flüchtlinge aushorchen sollte vgl. „NK agent disguised as defector detained“, Korean Times v. 11.09.2012 – im internet über google). 22 Auch wenn der angefochtene Ablehnungsbescheid seiner Begründung zufolge zu all diesen Gesichtspunkten (doppelte Staatsangehörigkeit von Nordkoreanern und zumutbare Möglichkeit für diese, in Südkorea Aufnahme zu finden) selbst keine Ausführungen enthält, weil die Angaben der Antragsteller zu ihrer nordkoreanischen Staatsangehörigkeit vom Bundesamt als unglaubhaft eingestuft wurden, so kann doch das Gericht seine Einschätzung, der Ablehnungsbescheid sei offensichtlich rechtmäßig, zu Lasten der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, in dem es um eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Rahmen einer gebundenen Entscheidung geht, ohne vorherige Anhörung der Antragsteller jedenfalls auf diese Gründe stützen, ohne damit eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu treffen. Denn zum einen ergibt sich all dies (sowohl die Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. als auch die Faktenlage) aus öffentlichen und allgemein zugänglichen Quellen, zum anderen aber sind die Antragsteller bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörung mit dem (auch ohne explizite Erwähnung im Bescheid auf dem Umstand der doppelten, nämlich auch südkoreanischen Staatsangehörigkeit beruhenden) Einwand konfrontiert worden, sie hätten doch, wenn sie Nordkoreaner seien, nach Südkorea gehen können, und haben die damit eröffnete Gelegenheit, zu diesem Einwand Stellung zu nehmen, auch wahrgenommen, nämlich erklärt, diesem Einwand stehe ihre Gefährdung durch nordkoreanische Spione entgegen, die auch in Südkorea aktiv seien. 23 Sie haben zudem bisher trotz anwaltlicher Vertretung weder ihre Klage noch den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begründet, sondern von der Möglichkeit, eine Begründung - wie auch von ihnen mit ihren Schriftsätzen bereits angekündigt – vorzulegen bzw. nachzureichen, bisher keinen Gebrauch gemacht. Hätten sie aber eine Begründung vorgelegt, so hätten sie anlässlich der ihnen bekannten Begründung des angefochtenen Bescheids Anlass gehabt, im Rahmen ihrer Antrags- bzw. Klagebegründung nicht nur die Würdigung ihres Vorbringens zu ihrer nordkoreanischen Herkunft als unglaubhaft anzugreifen, sondern daran anknüpfend auch darauf abzustellen, dass ihnen als Nordkoreanern in Südkorea, wohin ihnen die Antragsgegnerin ja ausdrücklich die Abschiebung nur angedroht hatte, keine Möglichkeit zur legalen und existenzgesicherten Ansiedlung zur Verfügung stehe. Spätestens in diesem Zusammenhang hätten sie dann aber feststellen können, dass die gesamt vorliegende Rechtsprechung dies verneint, und hätten dann Anlass gehabt, sich damit auseinanderzusetzen. 24 3. Unter den genannten Umständen scheidet offensichtlich auch ein Anspruch der Antragsteller aus, gegenüber der ihnen hier angedrohten Abschiebung nach Südkorea durch Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG geschützt zu werden. Denn dort droht ihnen weder Folter, Todesstrafe noch sonstige unmenschliche Behandlung. 25 4. Nach allem erweist sich auch die den Antragstellern gegenüber verfügte, der Begründung auf S. 16 des angefochtenen Bescheids (= BAS 190) zufolge auf Südkorea bezogene Feststellung als offensichtlich rechtmäßig, dass ihnen in dort keine Gefahren drohen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begründen würden. 26 Auch bei einer zugunsten der Antragsteller unterstellten nordkoreanischen und damit neben der südkoreanischen doppelten Staatsangehörigkeit bedurfte es im vorliegenden Fall keiner zusätzlichen auch auf Nordkorea bezogenen Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Das ergibt sich aus den unten unter 5.2. dargelegten Gründen. 27 5. Offensichtlich rechtmäßig ist unter den genannten Umständen schließlich auch die Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Südkorea , welche die Antragsgegnerin ihnen gegenüber hier lediglich verfügt hat. 28 5.1. Die Rechtmäßigkeit folgt aus § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG, wonach der Erlass einer Abschiebungsandrohung nur im Fall einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes oder aber bei positiver Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach dem oben Gesagten ist Südkorea von der im Rahmen der mit der Abschiebungsandrohung zu verfügenden Zielstaatsbestimmung auch offensichtlich nicht gem. § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 AufenthG als Staat auszunehmen, in den nicht abgeschoben werden darf. 29 5.2. Die Antragsteller haben offensichtlich auch keinen Anspruch auf Ergänzung der Androhung ihrer Abschiebung in den positiv bezeichneten Zielstaat Südkorea gem. § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG um eine ausdrückliche negative Zielstaatsbestimmung , nämlich um eine Bezeichnung Nordkoreas als „Staat in den nicht abgeschoben werden darf“. 30 Zwar wäre eine Abschiebung der Antragsteller nach Nordkorea in der Tat in jedem Fall rechtlich unzulässig, ganz gleich, ob die Antragsteller nun Südkoreaner sind, wie es die Antragsgegnerin annimmt, oder aber ob sie, wie sie es selbst behaupten, tatsächlich nordkoreanische Flüchtlinge sind. Denn als Südkoreaner würden sie damit zwangsweise in ein Land (Nordkorea) geschickt, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht haben und wo sie deshalb keine Aufnahme und legalen Aufenthalt und damit verbunden eine Existenzmöglichkeit finden könnten und in dem eine kommunistische Diktatur mit Zwangsarbeit und Hunger herrscht, die erklärtermaßen Südkorea als den Erzfeind betrachtet und Südkoreaner entsprechend als feindliche Ausländer oder Agenten gar in Haft nehmen oder drangsalieren oder zu propagandistischen Zwecken missbrauchen würde. Als geflohene Nordkoreaner wiederum hätten sie menschenrechtswidrige, mit Hinrichtung, Lagerhaft oder Folter durchgeführte politische Verfolgung in Anknüpfung an ihre durch die Republikflucht vermeintlich oder tatsächlich zum Ausdruck gebrachte regimefeindliche oppositionelle Gesinnung zu erwarten (zur Zwangsarbeit in Nordkorea BAMF, Briefing Notes v. 23.07.2018; vgl. zur Menschenrechtssituation in Nordkorea: US Dept. of State [DOS] v. Trafficking in Persons-Report v. 20.06.2019 und Human Rights Report 2018 v. 13.03.2019 sowie amnesty international [ai] , Bericht an die UN zur Menschenrechtslage in Nordkorea v. 25.01.2019 sowie Bericht an die UN v. 01.01.2019; siehe zur Verfolgung von Rückkehrern nach Nordkorea auch UK Home Office , Opposition to the Regime, v. 01.10.2016; zur Gefahr für Leib und Leben für Verletzer der mit Todesstrafe bedrohten nordkoreanischen Republikfluchttatbestände GfbV , „Nordkoreanische Flüchtlinge besser schützen – Drohende Abschiebungen aus China verhindern“, v. 11.08.2017 – über google im internet; zur unzureichenden Versorgungslage bezüglich Lebensmitteln, Trinkwasser und sonstiger Grundversorgung in Nordkorea siehe auch UNHCR , Violation of the right to an adequate standard of living in North Korea, v. 28.05.2019 und ai , „The crumbling state of health care in North Korea“ v. 01.01.2010). 31 Im Grundsatz ist es zudem auch so, dass ein Abschiebungsverbot bezüglich eines jeden Staates zu prüfen ist, wenn ein Asylantragsteller mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. 32 Allerdings ist es in der Rechtsprechung auch rechtsgrundsätzlich geklärt, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (und dann natürlich auch auf Ergänzung der positiven Abschiebezielstaatsbestimmung um eine negative Zielstaatsbestimmung) bezüglich eines Staates ausscheidet, wenn für den Antragsteller aus dem Bundesamtbescheid oder sonst erkennbar eine Abschiebung in diesen Staat überhaupt nicht in Betracht kommt oder auch nur ansatzweise in Betracht gezogen wurde und auch sonst kein berechtigter Anlass für den Asylantragsteller besteht, eine Abschiebung in diesen Staat befürchten zu müssen. Denn dann fehlt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich dieses Staates an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil effektiver Rechtsschutz dann noch immer möglich ist, wenn dem Betreffenden eine Abschiebung dorthin später doch noch durch ausdrückliche Verfügung angedroht oder zumindest angekündigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2005 – 1 B 98/05 -, juris, Rn. 5 und BVerwG, U. v. 02.08.2007 – 10 C 13/07 -, juris, Rn. 11, 12 = BVerwGE 129, 155 ff. = AuAS 208, 8 = DVBl. 2007, 1568; so im Anschluss daran [und unter weiterem Verweis auf BVerwG, U. v. 04.12.2001 – 1 C 11/01 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 115, 267] auch SächsOVG, B. v. 17.01.2012 – A 5 A 283/09 -, juris, Rn.9, 10, wonach für die Feststellung eines Abschiebungsverbots auch bezüglich Nordkorea [in einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Fall] kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil selbst eine positive Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Nordkorea für einen Antragsteller im Ergebnis aufenthaltsrechtlich nutzlos sei, da er gem. § 25 Abs. 3 S. 2, Alt.1 AufenthG wegen der ihm zumutbaren Möglichkeit, aus Deutschland nach Südkorea auszureisen, nicht in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG kommen könne, und weil auch der – wie im vorliegenden Fall – in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid enthaltene Hinweis keinen Regelungscharakter habe, der Betreffende könne „auch in einen anderen Staat abgeschoben werden“, in den er „einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet“ sei, und dieser Hinweis das Bundesamt nicht davon entbinde, einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit der Betreffende etwaige Abschiebungsverbote bezüglich dieses Staates geltend machen und Rechtsspruch in Anspruch zu nehmen, so dass für einen gewissermaßen vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die vom Bundesamt nicht erkennbar ins Auge gefasst seien, kein Bedürfnis bestehe; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 – A 8 S 136/05 -, juris, Rn. 29 und insbes. Rn. 31 unter Verweis auch auf BVerwG, u. v. 10.07.2003 – 1 C 21.02 -, juris = BVerwGE 118, 308 [311], wonach eine Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nur bezüglich solcher Staaten getroffen werden muss, in die abgeschoben zu werden der Betreffende aus berechtigtem Anlass befürchten muss). 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 34 Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.