Beschluss
2 S 1662/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1117.2S1662.25.00
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Leitsätze
Die Gewährung von Ausbildungsförderung im Umfang von zwei weiteren Semestern ist im Regelfall angemessen im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, wenn der Studierende die Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung - hier des Nichtbestehens der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung - überschritten hat.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2025 - 5 K 6734/25 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung von Ausbildungsförderung im Umfang von zwei weiteren Semestern ist im Regelfall angemessen im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, wenn der Studierende die Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung - hier des Nichtbestehens der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung - überschritten hat.(Rn.17) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2025 - 5 K 6734/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Förderungshöchstdauer hinaus. Sie ist Autistin und leidet unter anderem auch an ADHS, im Jahr 2013 erfolgte deshalb die Feststellung der Schwerbehinderung, zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 70. Die Antragstellerin studiert seit dem Wintersemester 2016/2017 Rechtswissenschaft, zunächst an der Universität Konstanz und seit dem Wintersemester 2018/2019 an der Universität Heidelberg. Das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg teilte ihr unter dem 05.06.2023 mit, dass sie die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung (Durchschnittspunktzahl von 3,08 Punkten) nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 08.06.2023 beantragte die Antragstellerin am 13.06.2023 - mit Blick auf den Ablauf der Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und gab in diesem Zusammenhang unter anderem an, sie werde voraussichtlich im September 2024 ihren Zweitversuch absolvieren, bei Bestehen der Klausuren fänden dann im Januar/Februar 2025 die mündlichen Prüfungen statt. Der Antragsgegner gewährte ihr mit Bescheid vom 15.09.2023 für die Zeit von Oktober 2023 bis September 2024 für zwei weitere Semester Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer aufgrund des erstmaligen Nichtbestehens der juristischen Staatsprüfung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin nicht. Am 10.07.2024 beantragte sie erneut die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und führte zur Begründung unter anderem an, ihr Examen plane sie nunmehr im März 2025, die mündlichen Prüfungen fänden im Juni/Juli 2025 statt. Seit Oktober 2023 besuche sie ein privates Repetitorium, das ihr Nachhilfe im „Klausurenschreiben“ gebe. Sie habe ursprünglich die Teilnahme am Repetitorium bis Juni 2024 geplant, zu diesem Zeitpunkt habe sie aber in keinem Fach alle Übungsklausuren geschrieben gehabt und deshalb habe sie den Kurs bis September verlängert. Da sich jedoch die Dozenten auch im August im Urlaub befänden, würde sich das Ende des Kurses voraussichtlich auf Oktober/November 2024 verschieben. Der Antragsgegner lehnte diesen weiteren Antrag mit Bescheid vom 05.12.2024 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2025, der Antragstellerin zugestellt am 18.06.2025, zurück. Unter dem 18.06.2025 beantragte die Antragstellerin die Gewährung einer weiteren Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus mit der Begründung, sie habe von der staatlichen Pflichtfachprüfung im März 2025 am zweiten Prüfungstag wegen einer Corona-Infektion zurücktreten müssen. Am 17.07.2025 hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt, mit dem sie die vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung bis Februar 2026 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.08.2025 - 5 K 6734/25 - abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde und führt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Mit dem Bescheid des Justizprüfungsamts vom 05.06.2023 habe für sie eine sechsmonatige Vorbereitungszeit am 01.07.2023 begonnen, die am 21.12.2023 geendet habe. Die nächstmögliche Meldung zur Prüfung sei zum 30.06.2024 für den Herbsttermin 2024 gewesen, deren mündliche Prüfungen bis Januar/Februar 2025 angedauert hätten. Damit ergebe sich bereits eine förderungsfähige Zeit von drei Semestern (Wintersemester 2023/2024, Sommersemester 2024, Wintersemester 2024/2025). In ihrem ersten Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus vom 13.06.2023 habe sie dem Antragsgegner ausdrücklich mitgeteilt, dass sie ihr Examen im Herbst 2024 plane. Dennoch habe sie vom Studierendenwerk keinen Hinweis erhalten, dass eine Teilnahme am nächstmöglichen Termin zwingend sei und ansonsten die Förderung entfalle. Die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom 15.09.2023 die Förderung für ein Jahr vielmehr akzeptiert und damit erkennbar auch ihre Studienplanung. Deshalb habe sie auch auf eine Weiterförderung vertrauen dürfen. Zusätzlich sei es in der Zeit zwischen Januar und April 2024 aufgrund einer Überdosierung ihrer Dauermedikation zu erheblichen Konzentrationsproblemen und einem deutlich erhöhten Erholungsbedürfnis gekommen. Die Überdosierung sei im Rahmen der Behandlung der anerkannten Behinderung (ADHS/Autismus) erfolgt und sei deshalb als behinderungsbedingte Verzögerung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG zu werten. In dieser Phase sei ein effektives Lernen kaum möglich gewesen, weshalb sie den ursprünglich für Herbst 2024 geplanten Prüfungstermin um ein weiteres Semester habe verschieben müssen. Dies habe ihr der sie behandelnde Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit Attesten vom 26.03.2025 und 05.05.2025 auch bestätigt. Den auf dieser Grundlage geplanten Prüfungstermin im Frühjahr 2025 habe sie nicht mit Erfolg wahrnehmen können, da sie an Corona erkrankt gewesen sei; das Landesjustizprüfungsamt habe ihr insoweit auch den Rücktritt genehmigt. Rechtsfolge sei danach eine Förderung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin im Herbst 2025 einschließlich des anschließenden Prüfungsverfahrens bis voraussichtlich Februar 2026. Schließlich habe sie die Förderungshöchstdauer aus einem weiteren behinderungsbedingten Grund gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG überschritten. Nach dem Wechsel ihres Studienorts sei ihr Eingliederungshilfe in Form einer Studienassistenz erst mit einer dreizehnmonatigen Verzögerung gewährt worden. Dadurch habe sich ihr Studienverlauf erheblich verschoben, den Schwerpunktbereich habe sie erst im 14. statt im 7. Semester absolviert und die Folge sei gewesen, dass sie diesen parallel zur Examensvorbereitung - mit einer erheblichen Einschränkung ihrer Lernkapazitäten - habe betreiben müssen. Dass dies das Examen und damit das Studienende verzögert habe, liege auf der Hand. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO iVm mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit, besteht und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. 1. Davon ausgehend dürfte der Erlass der begehrten Regelungsanordnung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes, d.h. wegen des Fehlens der besonderen Eilbedürftigkeit des Begehrens, ausscheiden. Für einen Auszubildenden, dem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, ist die Gewährung der Förderung existenznotwendig. Die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes zu verneinen, liefe dem Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuwider, das darauf ausgerichtet ist, dem Auszubildenden nicht nur wirksame, sondern auch schnelle Hilfe zuteilwerden zu lassen. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, dass sie seit Oktober 2024 von ihren Eltern monatlich 1.000,-- EUR darlehensweise bzw. seit Juli 2025 nur noch 500,-- EUR darlehensweise erhalten hat; parallel hat ihr der Bruder ab Juli 2025 weitere 500,-- EUR ebenfalls darlehensweise gewährt. Mit Blick auf die vorgelegten entsprechenden Erklärungen der Eltern bzw. des Bruders dürfte davon auszugehen sein, dass die Antragstellerin neben ihrem Minijob über keine weiteren Einkünfte verfügt. Sie hat somit die Dringlichkeit ihres Antrags glaubhaft gemacht. Der Senat folgt auch nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des von ihm zitierten Oberverwaltungsgerichts Hamburg (vgl. zuletzt Beschluss vom 16.01.2025 - 4 Bs 142/24 - juris Rn. 17), wonach eine vorläufige Leistungsgewährung im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden könne. Zwar kommt eine rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht, da es insoweit am Vorliegen eines Anordnungsgrunds regelmäßig mangelt (vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.07.2023 - 12 CE 23.16 - juris Rn. 14). Dies bedeutet aber, dass ein entsprechender Antrag auf vorläufige Ausbildungsförderung dahingehend auszulegen ist, dass sich der Antrag auf den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht - hier im Juli 2025 -, nicht aber auf den Zeitraum ab Antragstellung bei der Behörde richtet. Eine vorläufige Leistungsgewährung erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung widerspräche hingegen dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Andernfalls würde sich die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einseitig zu Lasten des rechtschutzsuchenden Bürgers auswirken; es kann mit anderen Worten nicht sein, dass eine etwaige zögerliche Bearbeitung des Gerichtsverfahrens in die Risikosphäre des jeweiligen Antragstellers fällt. 2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Sie hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung über die ihr vom Antragsgegner gewährte Förderungsdauer, d.h. über den Monat September 2024, hinaus. Der Antragsgegner hat ihr mit Bescheid vom 15.09.2023 zu Recht über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung eine weitere Ausbildungsförderung nur für zwei Semester gewährt (vgl. dazu a). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ausbildungsförderung im Zeitraum ab Oktober 2024 dürfte auch mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Leistungseinschränkung im Zeitraum Januar bis April 2024, ihre Coronaerkrankung im Frühjahr 2025 und den damit verbundenen Rücktritt von der Staatsprüfung sowie die geltend gemachte verspätete Gewährung der Studienassistenz in den Jahren 2018/2019 ausscheiden (vgl. dazu b). a) Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Die Antragstellerin hat mit Ablauf des September 2023 die Förderungshöchstdauer für ihr Jurastudium überschritten. Diese Überschreitung ist auch unstreitig infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung erfolgt. Der Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus besteht aber von Gesetzes wegen nur für eine „angemessene“ Zeit. Davon ausgehend hat der Antragsgegner zu Recht eine Weiterförderung im Umfang von zwei weiteren Semestern als „angemessen“ erachtet (zur Angemessenheit einer Verlängerung der Förderung um zwei Semester im Falle eines Jurastudiums VG Bremen, Urteil vom 14.01.2025 - 7 K 2529/23 - juris Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 19.03.2013 - W 1 K 13.21 - juris Rn. 22 und VG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 E 1085/06 - juris Rn. 6 ff.). Eine „angemessene“ Zeit weiterer Förderung setzt voraus, dass dem Studierenden eine Vorbereitungszeit zur Verfügung gestellt wird, mit der er eine realistische Chance hat, zur Examensreife zu gelangen; unzumutbar und damit nicht mehr „angemessen“ wäre es dagegen, ihn dazu zu zwingen, sehenden Auges in Kenntnis seiner gerade zuvor erkannten Defizite sofort den nächsten Versuch zu unternehmen und damit den Erfolg der Ausbildung bewusst aufs Spiel zu setzen. Deshalb war es für die Antragstellerin unzumutbar, sich unmittelbar bis zum 30.06.2023 zur nächstmöglichen Staatsprüfung im Herbst 2023 anzumelden, nachdem ihr das Landesjustizprüfungsamt unter dem 05.06.2023 das Nichtbestehen der Abschlussprüfung mitgeteilt hatte. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass eine Vorbereitungszeit von deutlich über sieben Monaten im Anschluss an die Mitteilung über das Nichtbestehen der Ersten juristischen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt ausreichend bemessen ist, damit der Studierende zur Examensreife gelangen und die Wiederholungsprüfung mit Erfolg bestehen kann. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Studierende im Regelfall die Möglichkeit hat, sich innerhalb der Förderungshöchstdauer bereits ausreichend auf die Abschlussprüfung vorzubereiten. Deshalb dient der „angemessene“ Zeitraum, für den die Förderung verlängert wird, dazu, aufbauend auf der bisherigen Examensvorbereitung noch vorhandene Wissenslücken zu schließen, Fehlerquellen aufzuarbeiten und sich endgültig das „nötige Handwerkszeug“ für den erfolgreichen Abschluss des Examens zuzulegen. Die Verlängerung der Förderungsdauer dient hingegen nicht dazu, sich erstmals ernsthaft und nachhaltig auf die Erste juristische Staatsprüfung vorzubereiten. Bei der Beurteilung des „angemessenen“ Zeitraums für die Verlängerung der Ausbildungsförderung ist typisierend auf den „Normalfall“ eines Studierenden abzustellen, der erstmalig die juristische Abschlussprüfung nicht besteht, individuelle Besonderheiten des jeweiligen Studierenden, die für sich genommen nicht eine weitere Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 rechtfertigen, bleiben dementsprechend bei der Beurteilung des „angemessenen“ Zeitraums außer Betracht. Deshalb ist es unerheblich, dass die Antragstellerin mit Blick auf die bei der ersten Abschlussprüfung erzielte Durchschnittspunktzahl von lediglich 3,08 Punkten „relativ weit“ von der Bestehensgrenze entfernt war. In gleicher Weise unerheblich ist der Umstand, dass aus Sicht der Antragstellerin eine ausreichende bzw. gar „optimale“ Vorbereitung für die Wiederholungsprüfung den Besuch eines Repetitoriums bis Dezember 2024 notwendig gemacht hat; es kann nicht Aufgabe der steuerfinanzierten Ausbildungsförderung sein, dem jeweiligen Studierenden eine Verlängerungszeit zu finanzieren, die es ihm ermöglicht, sich möglichst intensiv und sicher auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten. Zu Recht beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auch auf den Rechtsgedanken in § 23 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen - JAPrO -, wonach derjenige, der die Staatsprüfung bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Semesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen kann. Dieser Zeitrahmen zur Notenverbesserung ist zwar für die hier zu beurteilende Konstellation des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung nicht unmittelbar einschlägig; er kann allerdings als gewichtiges Indiz dafür angesehen werden, in welchem Zeitraum eine wiederholte juristische Abschlussprüfung grundsätzlich für angemessen und sinnvoll erachtet wird, um eine Notenverbesserung bzw. wie hier ein erstmaliges Bestehen der Abschlussprüfung zu ermöglichen. Ausgehend von einem im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG angemessenen Zeitraum von sieben bis acht Monaten für die Examensvorbereitung im Falle des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung war die Antragstellerin gehalten, sich bis zum 31.10.2023 zur übernächsten Staatsprüfung anzumelden, um an den schriftlichen Prüfungen vom 28.02.2024 bis 07.03.2024 teilnehmen und ihre juristische Wiederholungsprüfung mit der mündlichen Prüfung bis zum Ende des ihr gewährten Förderungszeitraums, d.h. bis Ende September 2024, abschließen zu können. Eine entsprechende Planung des weiteren Studiums und der sich anschließenden Wiederholungsprüfung lag dem streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 15.09.2023, mit dem auf Grundlage von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG die Ausbildungsförderung um zwei weitere Semester bis einschließlich September 2024 verlängert wurde, ersichtlich zugrunde. Dass die Antragstellerin ihr weiteres Studium von vornherein auf drei weitere Semester angelegt bzw. dass sie von vornherein die Wiederholungsprüfung nicht zum Frühjahrstermin 2024, sondern zum Herbsttermin 2024 geplant hatte, fällt folglich in ihren eigenen Risikobereich und rechtfertigt keinen abweichenden Förderungszeitraum. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, sie habe dem Studierendenwerk bereits in ihrem Antrag auf weitere Förderung vom 13.06.2023 mitgeteilt, dass sie das Examen im Herbst 2024 plane, und deshalb habe sie auf eine Weiterförderung auch über den September 2024 hinaus vertrauen dürfen. Insoweit kann sich die Antragstellerin bereits deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Antragsgegner im Weiterbewilligungsbescheid vom 15.09.2023 dieser Konzeption ersichtlich nicht gefolgt ist und die Förderungsdauer unmissverständlich auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für zwei weitere Semester beschränkt hat. Dementsprechend hätte die Antragstellerin diesen Bescheid nicht bestandskräftig werden lassen dürfen, sondern hätte ihren Anspruch auf weitergehende Förderung über den September 2024 hinaus in einem Rechtsbehelfsverfahren weiterverfolgen müssen. Auf Grundlage des Bescheids des Antragsgegners vom 15.09.2023 ist über den Streitgegenstand hinsichtlich des Anspruchs der Antragstellerin auf weitere Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG infolge des erstmaligen Nichtbestehens ihrer juristischen Abschlussprüfung bestandskräftig und damit grundsätzlich abschließend entschieden worden. b) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin ferner darauf, über den September 2024 hinaus sei ihr gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG weitere Ausbildungsförderung zu gewähren, da die medikamentöse Überdosierung im Zeitraum zwischen Januar und April 2024 zu einer signifikanten Verschlechterung ihrer Konzentrationsfähigkeit geführt habe und diese medikamentöse Behandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung in Form von Autismus bzw. ADHS stehe. Insoweit scheidet die Gewährung weiterer Ausbildungsförderung deshalb aus, weil die Förderungshöchstdauer nicht infolge der geltend gemachten Behinderung bzw. der geltend gemachten Behinderungsfolgen in Form der medikamentösen Überdosierung im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG überschritten worden ist. Wie sich aus der Formulierung „infolge“ ergibt, setzt die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus die Ursächlichkeit des vom Auszubildenden in Anspruch genommenen Privilegierungsgrundes voraus. Der jeweilige Privilegierungsgrund nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 BAföG muss mit anderen Worten ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 - 5 C 35.85 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2019 - 12 A 1076/17 - juris Rn. 46). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Umstand für ein bestimmtes Ereignis ursächlich, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ereignis entfällt. Entsprechend müsste hier anzunehmen sein, dass es, die Behinderung der Antragstellerin bzw. die von ihr geltend gemachten Behinderungsfolgen hinweggedacht, zu keiner Überschreitung der Förderungshöchstdauer gekommen wäre. Anders ausgedrückt müsste die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ausschließlich auf der von der Antragstellerin geltend gemachten medikamentösen Überdosierung im Zeitraum Januar bis April 2024 beruhen. Eine solche Kausalität scheidet hier aus, da - so zu Recht der Antragsgegner - sich die Antragstellerin bis zum 31.10.2023 nicht zur Wiederholungsprüfung angemeldet hatte und sich dementsprechend eine etwaige behinderungsbedingte Verzögerung auf die Überschreitung der Förderungshöchstdauer, die der Antragstellerin - wie dargelegt - zu Recht bis September 2024 gewährt wurde, nicht ausgewirkt hat. Das Überschreiten der Förderungshöchstdauer ist danach nicht behinderungsbedingt, sondern beruht auf der allein in die Risikosphäre der Antragstellerin fallenden Studienplanung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es auch keiner abschließenden Beurteilung, ob die von der Antragstellerin geltend gemachte Verzögerung des Studiums in Folge der medikamentösen Überdosierung im Zeitraum zwischen Januar und April 2024 ausreichend glaubhaft gemacht worden ist. Die Antragstellerin hat den Gesichtspunkt der medikamentösen Überdosierung nicht bereits mit ihrem weiteren Förderungsantrag vom 10.07.2024 geltend gemacht, sondern sich erstmals mit Schreiben vom 11.04.2025 (und damit ein Jahr nach diesem Ereignis) darauf berufen; auch die von ihr vorgelegten Atteste datieren auf den 26.03.2025 und 05.05.2025 und sind damit weit nach dem Zeitraum ausgestellt worden, für den die Antragstellerin eine signifikante Verschlechterung ihrer Konzentrationsfähigkeit geltend macht. Auch die Corona-Erkrankung der Antragstellerin während der Prüfungsphase im Februar 2025 und der in diesem Zusammenhang in Anspruch genommene Privilegierungsgrund nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BAföG in Form eines schwerwiegenden Grundes für die Verzögerung ist auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen nicht ursächlich für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer, da die Erkrankung - so zu Recht der Antragsgegner - außerhalb der der Antragstellerin zu gewährenden angemessenen Verlängerungszeit liegt. Eine Bewilligung von Ausbildungsförderung für den hier streitgegenständlichen weiteren Bewilligungszeitraum im Jahre 2025 kommt nur in Betracht, wenn die Antragstellerin durch eine Kette von Privilegierungsgründen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG gehindert gewesen ist, ihr Examen vor dem von ihr geplanten Septembertermin 2025 abzulegen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 111.79 - juris Rn. 20). Daran fehlt es hier bereits im Hinblick auf die fehlende Anmeldung zur Wiederholungsprüfung im Frühjahr 2024. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich darauf, die verspätete Bewilligung der Studienassistenz in den Jahren 2018/2019 habe ihre Examensvorbereitung maßgeblich beeinträchtigt und sei deshalb ebenfalls als Privilegierungsgrund gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG im Sinne einer behinderungsbedingten Studienverzögerung zu bewerten. Auch insoweit fehlt es - so zu Recht der Antragsgegner - an der Ursächlichkeit des von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Privilegierungsgrundes. Die Antragstellerin hat vor ihrem erstmaligen Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Juni 2023 diesen Privilegierungstatbestand weder dem Antragsgegner mitgeteilt noch hat sie hierauf einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gestützt; stattdessen hat sie durch die Teilnahme an der Staatsprüfung im Frühjahr 2023 zu erkennen gegeben, dass sie keine kausale behinderungsbedingte Studienverzögerung geltend macht und sie sich ausreichend auf ihr Examen innerhalb der Regelstudienzeit hat vorbereiten können. Im Falle eines erfolgreichen Prüfungsverlaufs hätte sie danach das Studium in der Förderungshöchstdauer abschließen können. Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufs ist der Privilegierungsgrund einer behinderungsbedingten Studienverzögerung durch die Teilnahme an der Prüfung kausal „überlagert“ worden und deshalb verbraucht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.